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D-5321/2025

D-5321/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme und am 8. Feb- ruar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo er sein gesamtes Leben verbracht habe. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse der Oberstufe besucht und diese in Folge eines Vorfalls im Dorf abgebrochen. Im Jahr (…) sei seine Familie von staatlichen Kräften beschossen worden; sein Grossvater sei getötet, sein Vater verletzt worden. Seither stehe die Familie unter Druck und er habe sich um seine Eltern kümmern müssen. Immer wenn es im Dorf zu Vorfällen gekommen sei, seien die Behörden zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, befragt und diskriminiert. In Zivil auftretende Soldaten hät- ten ihn in Fahrzeugen kontrolliert und als Terroristen betrachtet. Er habe an Newroz-Veranstaltungen sowie teilweise im Geheimen an Wahlveran- staltungen teilgenommen und einige kleinere Beiträge in sozialen Medien geteilt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen um Kobane sei er (…) in D._______ von der Gendarmerie mitgenommen, einen Tag in einer Zelle festgehalten worden und mit Hilfe des ihm bekannten Dorfvorstehers wie- der freigekommen. Im Juli oder September (…) habe er ein staatliches Schreiben erhalten, wonach er wegen der E._______-Ereignisse zwangs- weise vorgeführt werde; daraufhin habe er sich im Waldhaus seines Onkels verborgen. Am (…) sei aufgrund seiner Beiträge in sozialen Medien ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. In der Folge habe ihn seine Familie zu einem Onkel nach F._______ gebracht, wo er sich zwei bis drei Monate auf dessen Bauernhof versteckt habe und am (…) schliesslich ille- gal per Lastwagen aus der Türkei ausgereist sei. B. Am 20. Februar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (zugestellt am 23. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus.

D-5321/2025 Seite 3 D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Beilagen bei: – Referenzschreiben von G._______ und H._______; – Bericht der Human Rights Association; – Empfehlungsschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdefüh- rers; – Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten am (…), zum Jahrestag von Lausanne sowie anlässlich von Kundgebungen betreffend Hinrichtungen von Kurden im Iran und der Bombardierung unschuldiger Zivilisten in Rojava; – Videoquelle der Fırat Haber Ajansı (ANF) zum Gedenkprogramm für die Gefallenen in Bern. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.24.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2-35). 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, seine Eltern betreuen und verschiedenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 16/13 F49, 54, 60). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/13 F50 ff., 60 f., 71) überschreiten die Intensitätsschwelle nicht und treffen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise; eine Kollektivverfolgung wird praxisgemäss verneint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 6.1, 8.1). Konkrete, individualisierte Massnahmen sind vorliegend zudem weder ausgewiesen noch anderweitig ersichtlich; ausser einer einmaligen kurzfristigen Festhaltung im Jahr (...) kam es weder zu längerer Inhaftierung noch zu einer Anklage oder Verurteilung (vgl. SEM-act. 16/13 F58 ff.). Der lange Zeitraum zwischen (...) (d.h. dem Datum des ersten geltend gemachten Ereignisses) und der Ausreise (...) spricht zudem gegen eine aktuelle, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 8.2, 8.6). 4.2.3 Hinsichtlich des in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vorinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Eine willkürliche Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführer weder als Funktionär tätig war noch durch exponierte öffentliche Kritik am Regime hervorgetreten ist (vgl. SEM-act. 16/13 F71, 84 f.), mithin über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen ihn angeblich ein Festnahmebefehl bzw. eine Zwangsvorführung erlassen worden seien, ändert daran nichts, zumal solche Befehle in vergleichbaren Fällen primär der Einvernahme dienen und nicht regelmässig in eine Untersuchungshaft münden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Festnahmebefehl auf den (...) datiert (vgl. SEM-act. 16/13 F81 f.), aber bereits zuvor in einer Waldhütte untergetaucht sein will (vgl. SEM-act. 16/13 F55, 83 f.). Diese Inkohärenz schwächt die Beweiskraft des Vorbringens. Soweit der Beschwerdeführer ein unmittelbares Inhaftierungsrisiko bei seiner (Wieder-)Einreise oder in der Zeit danach behauptet, sind solche Anhaltspunkte weder substanziiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Zumessung des Beweiswerts der eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Dokumenten - in Übereinstimmung mit der gefestigten Praxis - mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur einen geringen Beweiswert beimessen durfte. Türkische Strafverfahrensakten sind ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar bzw. gegen Entgelt beschaffbar; dies rechtfertigt Zurückhaltung in der Beweiswürdigung (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Im Ergebnis kann die Echtheitsfrage offenbleiben, wenn - wie vorliegend - selbst bei Unterstellung der Echtheit die flüchtlingsrechtliche Relevanz nach den Kriterien des Koordinationsurteils nicht erreicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Dass in den Auszügen des Ulusal Yargi A i Projesi (UYAP) teils keine eindeutige personenbezogene Zuordnung erkennbar ist, durfte die Vorinstanz zudem ausdrücklich würdigen. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Social-Media-Aktivitäten als auslösendes Moment anführt, ist festzuhalten, dass das blosse Weiterverbreiten von Bildmaterial bewaffneter Akteure rechtstaatlich legitimierte Ermittlungen nach Art. 7 Abs. 2 ATG auslösen können, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt. Eine strafprozessuale Reaktion auf potentiell gewaltverherrlichende Inhalte stellt für sich genommen keine Verfolgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv dar; massgeblich bleibt, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe von asylrechtlicher Intensität besteht (vgl. Urteil des BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2, 8.6). Der Beschwerdeführer blieb konkrete, einzelfallbezogene Darlegungen zu Inhalt, Zeitpunkt und Reichweite seiner Beiträge indes schuldig (vgl. SEM-act. 16/13 F70, 85). 4.2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf die Asyl- bzw. Schutzgewährung an Verwandte. Der Grundsatz der Einzelfallprüfung verbietet es, aus dem Ausgang fremder Verfahren unmittelbar auf das eigene Risiko zu schliessen. Namentlich rechtfertigt eine Familienzugehörigkeit ohne konkrete, gegen die eigene Person gerichtete Massnahmen keine Annahme reflexartiger Verfolgung. Dass der in der Schweiz lebende Bruder einen Schutzstatus erlangt hat, vermag ohne Nachweis einer vergleichbaren Risikodichte die hier negative Prognose nicht zu erschüttern. Umgekehrt durfte die Vorinstanz den fehlenden Gefährdungsbezug aus den Akten eines weiteren Angehörigen (negativer Ausgang) berücksichtigen; entscheidend bleibt indessen, dass vorliegend - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Eingriffe dargetan oder anderweitig ersichtlich ist. 4.2.7 Die auf Beschwerdeebene angerufenen Leitentscheide des EGMR vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Sie bekräftigen zwar die Pflicht zur Einzelfall- und Risikoabwägung auch bei lang zurückliegenden Übergriffen; ausschlaggebend bleibt jedoch das Bestehen einer aktuellen, individualisierten Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK. Eine solche aktuelle Verdichtung ist - wie vorstehend dargelegt - nicht ausgewiesen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4–9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtli- cher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Be- schwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vo- rinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie die- ser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2–35).

E. 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierun- gen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet

D-5321/2025 Seite 5 werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Aus- reise ein geregeltes Leben führen, seine Eltern betreuen und verschiedenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 16/13 F49, 54, 60). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/13 F50 ff., 60 f., 71) überschreiten die Intensitätsschwelle nicht und treffen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise; eine Kollektiv- verfolgung wird praxisgemäss verneint (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 4103/2024 vom 8. November E. 6.1, 8.1). Konkrete, individualisierte Mass- nahmen sind vorliegend zudem weder ausgewiesen noch anderweitig er- sichtlich; ausser einer einmaligen kurzfristigen Festhaltung im Jahr (…) kam es weder zu längerer Inhaftierung noch zu einer Anklage oder Verurteilung (vgl. SEM-act. 16/13 F58 ff.). Der lange Zeitraum zwischen (…) (d.h. dem Datum des ersten geltend gemachten Ereignisses) und der Ausreise (…) spricht zudem gegen eine aktuelle, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dro- hende Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember E. 8.2, 8.6).

E. 4.2.3 Hinsichtlich des in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens we- gen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vo- rinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordinationsur- teils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derar- tige Verfahren in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Eine willkürliche Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführer weder als Funktionär tätig war noch durch exponierte öf- fentliche Kritik am Regime hervorgetreten ist (vgl. SEM-act. 16/13 F71, 84 f.), mithin über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschie- bung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen ihn angeblich ein Festnahmebefehl bzw. eine Zwangsvorführung erlassen worden seien, ändert daran nichts, zumal solche Befehle in vergleichbaren Fällen primär der Einvernahme dienen und nicht regelmässig in eine Unter- suchungshaft münden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April

D-5321/2025 Seite 6 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Festnahmebefehl auf den (…) datiert (vgl. SEM-act. 16/13 F81 f.), aber bereits zuvor in einer Waldhütte untergetaucht sein will (vgl. SEM-act. 16/13 F55, 83 f.). Diese In- kohärenz schwächt die Beweiskraft des Vorbringens. Soweit der Beschwer- deführer ein unmittelbares Inhaftierungsrisiko bei seiner (Wieder-)Einreise oder in der Zeit danach behauptet, sind solche Anhaltspunkte weder sub- stanziiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich.

E. 4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Zumessung des Beweiswerts der eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Dokumenten – in Übereinstimmung mit der ge- festigten Praxis – mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur einen ge- ringen Beweiswert beimessen durfte. Türkische Strafverfahrensakten sind ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar bzw. gegen Ent- gelt beschaffbar; dies rechtfertigt Zurückhaltung in der Beweiswürdigung (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Im Ergebnis kann die Echtheitsfrage offenbleiben, wenn – wie vorlie- gend – selbst bei Unterstellung der Echtheit die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz nach den Kriterien des Koordinationsurteils nicht erreicht wird (vgl. Ur- teil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Dass in den Auszügen des Ulusal Yargı Ağı Projesi (UYAP) teils keine eindeutige perso- nenbezogene Zuordnung erkennbar ist, durfte die Vorinstanz zudem aus- drücklich würdigen.

E. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Social-Media-Aktivitäten als aus- lösendes Moment anführt, ist festzuhalten, dass das blosse Weiterverbrei- ten von Bildmaterial bewaffneter Akteure rechtstaatlich legitimierte Ermitt- lungen nach Art. 7 Abs. 2 ATG auslösen können, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt. Eine strafprozessuale Reaktion auf po- tentiell gewaltverherrlichende Inhalte stellt für sich genommen keine Ver- folgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv dar; massgeblich bleibt, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe von asylrechtlicher Intensität besteht (vgl. Urteil des BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2, 8.6). Der Beschwerdeführer blieb konkrete, einzelfallbezogene Darlegungen zu Inhalt, Zeitpunkt und Reichweite seiner Beiträge indes schuldig (vgl. SEM-act. 16/13 F70, 85).

E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf die Asyl- bzw. Schutzgewährung an Verwandte. Der Grundsatz der Einzelfallprüfung ver-

D-5321/2025 Seite 7 bietet es, aus dem Ausgang fremder Verfahren unmittelbar auf das eigene Risiko zu schliessen. Namentlich rechtfertigt eine Familienzugehörigkeit ohne konkrete, gegen die eigene Person gerichtete Massnahmen keine An- nahme reflexartiger Verfolgung. Dass der in der Schweiz lebende Bruder ei- nen Schutzstatus erlangt hat, vermag ohne Nachweis einer vergleichbaren Risikodichte die hier negative Prognose nicht zu erschüttern. Umgekehrt durfte die Vorinstanz den fehlenden Gefährdungsbezug aus den Akten eines weiteren Angehörigen (negativer Ausgang) berücksichtigen; entscheidend bleibt indessen, dass vorliegend – bezogen auf die Person des Beschwer- deführers – keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Eingriffe dargetan oder anderweitig ersichtlich ist.

E. 4.2.7 Die auf Beschwerdeebene angerufenen Leitentscheide des EGMR vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Sie bekräftigen zwar die Pflicht zur Einzelfall- und Risikoabwägung auch bei lang zurückliegenden Über- griffen; ausschlaggebend bleibt jedoch das Bestehen einer aktuellen, indi- vidualisierten Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK. Eine solche aktuelle Verdichtung ist – wie vorstehend dargelegt – nicht ausgewiesen.

E. 4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versor- gung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen.

D-5321/2025 Seite 10 Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt Berufserfahrung in ver- schiedenen Branchen sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufser- fahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedro- hende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der

D-5321/2025 Seite 9 Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unter- stützung er auch künftig zählen dürfte.

E. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verweist auf (…), (…), eine (…) und (…) (vgl. SEM- act. 34/4, 35/4, 36/7) sowie auf befürchtete Zugangshindernisse. Die in den Akten dokumentierten Leiden stellen zwar Behandlungsbedarf dar, indes- sen sind weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewie- sen oder ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einem raschen, irreversiblen und lebensbedrohlichen Gesundheitsabfall führen würde. Gerade (…) und (…) sind grundsätzlich medikamentös und/oder psychotherapeutisch be- handelbar; orthopädische Probleme ([…]) erfordern allenfalls selektive Ein- griffe oder konservative Massnahmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung schliessen, dass weiterge- hende medizinische Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen ver- möchten und darauf verzichten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.1; Urteil des BVGer D-3812/2019 vom 15. August 2019 E. 5.1). So- weit der Beschwerdeführer sich schliesslich auf EGMR-Rechtsprechung beruft, vermögen seine Vorbringen das hohe Schwellenkriterium von Art. 3 EMRK nicht zu erfüllen; konkrete, unüberwindbare Zugangsbarrieren wer- den nicht substanziiert und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

E. 6.3.4 Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Ge- such ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.

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D-5321/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5321/2025 Urteil vom 23. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme und am 8. Februar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, islamischen Glaubens und im Dorf B._______ in der Provinz C._______ geboren, wo er sein gesamtes Leben verbracht habe. Er habe die Schule bis zur ersten Klasse der Oberstufe besucht und diese in Folge eines Vorfalls im Dorf abgebrochen. Im Jahr (...) sei seine Familie von staatlichen Kräften beschossen worden; sein Grossvater sei getötet, sein Vater verletzt worden. Seither stehe die Familie unter Druck und er habe sich um seine Eltern kümmern müssen. Immer wenn es im Dorf zu Vorfällen gekommen sei, seien die Behörden zu ihm gekommen, hätten ihn mitgenommen, befragt und diskriminiert. In Zivil auftretende Soldaten hätten ihn in Fahrzeugen kontrolliert und als Terroristen betrachtet. Er habe an Newroz-Veranstaltungen sowie teilweise im Geheimen an Wahlveranstaltungen teilgenommen und einige kleinere Beiträge in sozialen Medien geteilt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen um Kobane sei er (...) in D._______ von der Gendarmerie mitgenommen, einen Tag in einer Zelle festgehalten worden und mit Hilfe des ihm bekannten Dorfvorstehers wieder freigekommen. Im Juli oder September (...) habe er ein staatliches Schreiben erhalten, wonach er wegen der E._______-Ereignisse zwangsweise vorgeführt werde; daraufhin habe er sich im Waldhaus seines Onkels verborgen. Am (...) sei aufgrund seiner Beiträge in sozialen Medien ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden. In der Folge habe ihn seine Familie zu einem Onkel nach F._______ gebracht, wo er sich zwei bis drei Monate auf dessen Bauernhof versteckt habe und am (...) schliesslich illegal per Lastwagen aus der Türkei ausgereist sei. B. Am 20. Februar 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 (zugestellt am 23. Juni 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen folgende Beilagen bei:

- Referenzschreiben von G._______ und H._______;

- Bericht der Human Rights Association;

- Empfehlungsschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers;

- Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten am (...), zum Jahrestag von Lausanne sowie anlässlich von Kundgebungen betreffend Hinrichtungen von Kurden im Iran und der Bombardierung unschuldiger Zivilisten in Rojava;

- Videoquelle der Firat Haber Ajansi (ANF) zum Gedenkprogramm für die Gefallenen in Bern. E. Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.24.2.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die unsubstantiierten und unbelegten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2-35). 4.2.2 Was die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft des Beschwerdeführers anbelangt oder dass er von den Behörden theoretisch verhaftet, gefoltert oder getötet werden könnte, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, konnte der Beschwerdeführer doch in der Türkei bis zu seiner Ausreise ein geregeltes Leben führen, seine Eltern betreuen und verschiedenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen (vgl. SEM-act. 16/13 F49, 54, 60). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnisse (vgl. SEM-act. 16/13 F50 ff., 60 f., 71) überschreiten die Intensitätsschwelle nicht und treffen weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise; eine Kollektivverfolgung wird praxisgemäss verneint (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 6.1, 8.1). Konkrete, individualisierte Massnahmen sind vorliegend zudem weder ausgewiesen noch anderweitig ersichtlich; ausser einer einmaligen kurzfristigen Festhaltung im Jahr (...) kam es weder zu längerer Inhaftierung noch zu einer Anklage oder Verurteilung (vgl. SEM-act. 16/13 F58 ff.). Der lange Zeitraum zwischen (...) (d.h. dem Datum des ersten geltend gemachten Ereignisses) und der Ausreise (...) spricht zudem gegen eine aktuelle, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November E. 8.2, 8.6). 4.2.3 Hinsichtlich des in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) hat die Vorinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von erheblichem Ausmass (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Eine willkürliche Abweichung von der üblichen Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht. Hinzu kommt, dass der strafrechtlich als unbescholten geltende Beschwerdeführer weder als Funktionär tätig war noch durch exponierte öffentliche Kritik am Regime hervorgetreten ist (vgl. SEM-act. 16/13 F71, 84 f.), mithin über kein geschärftes oppositionelles Profil verfügt, weshalb selbst im Falle einer Verurteilung mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen wäre (vgl. Urteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen ihn angeblich ein Festnahmebefehl bzw. eine Zwangsvorführung erlassen worden seien, ändert daran nichts, zumal solche Befehle in vergleichbaren Fällen primär der Einvernahme dienen und nicht regelmässig in eine Untersuchungshaft münden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Festnahmebefehl auf den (...) datiert (vgl. SEM-act. 16/13 F81 f.), aber bereits zuvor in einer Waldhütte untergetaucht sein will (vgl. SEM-act. 16/13 F55, 83 f.). Diese Inkohärenz schwächt die Beweiskraft des Vorbringens. Soweit der Beschwerdeführer ein unmittelbares Inhaftierungsrisiko bei seiner (Wieder-)Einreise oder in der Zeit danach behauptet, sind solche Anhaltspunkte weder substanziiert dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 4.2.4 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Zumessung des Beweiswerts der eingereichten türkischen Verfahrensunterlagen betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz diesen Dokumenten - in Übereinstimmung mit der gefestigten Praxis - mangels verifizierbarer Sicherheitsmerkmale nur einen geringen Beweiswert beimessen durfte. Türkische Strafverfahrensakten sind ohne spezifische Sicherheitsmerkmale leicht manipulierbar bzw. gegen Entgelt beschaffbar; dies rechtfertigt Zurückhaltung in der Beweiswürdigung (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2; E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 6.1.3). Im Ergebnis kann die Echtheitsfrage offenbleiben, wenn - wie vorliegend - selbst bei Unterstellung der Echtheit die flüchtlingsrechtliche Relevanz nach den Kriterien des Koordinationsurteils nicht erreicht wird (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 9.6). Dass in den Auszügen des Ulusal Yargi A i Projesi (UYAP) teils keine eindeutige personenbezogene Zuordnung erkennbar ist, durfte die Vorinstanz zudem ausdrücklich würdigen. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer seine Social-Media-Aktivitäten als auslösendes Moment anführt, ist festzuhalten, dass das blosse Weiterverbreiten von Bildmaterial bewaffneter Akteure rechtstaatlich legitimierte Ermittlungen nach Art. 7 Abs. 2 ATG auslösen können, ohne dass hieraus allein flüchtlingsrechtliche Relevanz folgt. Eine strafprozessuale Reaktion auf potentiell gewaltverherrlichende Inhalte stellt für sich genommen keine Verfolgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv dar; massgeblich bleibt, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer Strafe von asylrechtlicher Intensität besteht (vgl. Urteil des BVGer E 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2, 8.6). Der Beschwerdeführer blieb konkrete, einzelfallbezogene Darlegungen zu Inhalt, Zeitpunkt und Reichweite seiner Beiträge indes schuldig (vgl. SEM-act. 16/13 F70, 85). 4.2.6 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf die Asyl- bzw. Schutzgewährung an Verwandte. Der Grundsatz der Einzelfallprüfung verbietet es, aus dem Ausgang fremder Verfahren unmittelbar auf das eigene Risiko zu schliessen. Namentlich rechtfertigt eine Familienzugehörigkeit ohne konkrete, gegen die eigene Person gerichtete Massnahmen keine Annahme reflexartiger Verfolgung. Dass der in der Schweiz lebende Bruder einen Schutzstatus erlangt hat, vermag ohne Nachweis einer vergleichbaren Risikodichte die hier negative Prognose nicht zu erschüttern. Umgekehrt durfte die Vorinstanz den fehlenden Gefährdungsbezug aus den Akten eines weiteren Angehörigen (negativer Ausgang) berücksichtigen; entscheidend bleibt indessen, dass vorliegend - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Eingriffe dargetan oder anderweitig ersichtlich ist. 4.2.7 Die auf Beschwerdeebene angerufenen Leitentscheide des EGMR vermögen am Ergebnis nichts zu ändern. Sie bekräftigen zwar die Pflicht zur Einzelfall- und Risikoabwägung auch bei lang zurückliegenden Übergriffen; ausschlaggebend bleibt jedoch das Bestehen einer aktuellen, individualisierten Gefahr i.S.v. Art. 3 EMRK. Eine solche aktuelle Verdichtung ist - wie vorstehend dargelegt - nicht ausgewiesen. 4.3 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer verfügt Berufserfahrung in verschiedenen Branchen sowie über ein familiäres Umfeld und zahlreiche Freunde in der Türkei, bei welchen er während seines dortigen Aufenthalts hat leben können. Aufgrund seines Alters und seiner bisherigen Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er auch künftig zählen dürfte. 6.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verweist auf (...), (...), eine (...) und (...) (vgl. SEM-act. 34/4, 35/4, 36/7) sowie auf befürchtete Zugangshindernisse. Die in den Akten dokumentierten Leiden stellen zwar Behandlungsbedarf dar, indessen sind weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen oder ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einem raschen, irreversiblen und lebensbedrohlichen Gesundheitsabfall führen würde. Gerade (...) und (...) sind grundsätzlich medikamentös und/oder psychotherapeutisch behandelbar; orthopädische Probleme ([...]) erfordern allenfalls selektive Eingriffe oder konservative Massnahmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung schliessen, dass weitergehende medizinische Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen vermöchten und darauf verzichten (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.1; Urteil des BVGer D-3812/2019 vom 15. August 2019 E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer sich schliesslich auf EGMR-Rechtsprechung beruft, vermögen seine Vorbringen das hohe Schwellenkriterium von Art. 3 EMRK nicht zu erfüllen; konkrete, unüberwindbare Zugangsbarrieren werden nicht substanziiert und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. 6.3.4 Damit bestehen vorliegend keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, zumal davon auszugehen ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leiden auch in der Türkei behandelt werden können. Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das türkische Gesundheitssystem bekannt und er in der Lage ist, dieses zu nutzen. Es ist deshalb nicht anzunehmen, seine Rückkehr in die Türkei würde zu einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. 8.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Gesuch ist daher nicht zu entsprechen. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer