Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Nach der Personalienaufnahme vom (PA) vom 16. November 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwer- deführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und in der Anhörung vom
5. Dezember 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 22). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Nach Abschluss des Gymnasiums und der Universität in den Jahren (…) und (…) habe er bei seinem Onkel in einer (…) gearbeitet. Nach dem Studienabschluss habe er (…) den Militärdienst geleistet und sechs Monate in D._______ bei der (…) gedient. 2016 bis 2023 habe er in E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Sein Vater habe für die Kurden in G._______, H._______ und in I._______ gegen den Daesh gekämpft. Die YPG habe auf Facebook ein Foto von seinem Vater veröffentlicht und sich für seinen Einsatz bedankt, dieses je- doch kurze Zeit später wieder gelöscht. Nach der Rückkehr seines Vaters im Jahr (…) habe die Gendarmerie ihr Haus durchsucht, jedoch nichts ge- funden. Ebenfalls sei die Hisbollah in seinem Dorf präsent gewesen, die seinen Vater bedroht habe. Während er mit seinem Vater und Onkel im Jahr (…) ein HDP-Treffen besucht habe, sei dort eine Bombe explodiert, die fünf Personen getötet sowie 400 weitere verletzt habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er an der Universität und während des Militärdienstes verschiedene Benachteiligungen erfahren. Ebenfalls sei er von der Ausbildung zu seinem Traumberuf als Polizeibeamten abge- halten worden. Ferner sei er von zwei Männern zu seinem Vater angespro- chen worden, von den er erst im Nachhinein erfahren habe, dass diese beim türkischen (…) gearbeitet hätten. In den letzten beiden Jahren habe er dann an der Newroz-Feier teilgenom- men, wobei er dort Überwachungsmassnahmen wahrgenommen habe. Im Jahre 2020 habe er begonnen, Videos auf den sozialen Medien zu posten. Insgesamt hätten (…) Personen diese Videos angeschaut. Darin habe er
E-1472/2024 Seite 3 kurdische Videos abgespielt und gezeigt, wie er laufe und dabei das Frie- denszeichen mache. Seine «TikTok»-Profile seien gesperrt worden. Am (…) sei schliesslich ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Als er am (…) in J. _______ bei der Familie gewesen sei, habe ihn die Gendar- merie aus E._______ angerufen und aufgefordert, zu einer Vernehmung zu kommen. Aus Angst sei er jedoch nicht zu der Vernehmung erschienen. Es bestünde hierzu ein Vorführungsbefehl. Am (…) 2023 sei er schliesslich ganz legal von D._______ nach Bosnien geflogen und von dort weiter illegal in die Schweiz eingereist. Danach sei es am (…) zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen, welche nichts ergeben habe. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3. der angefoch- tenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 – eröffnet am 5. Februar 2024 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der edi- tionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 5. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie (im Fliesstext) die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Hierbei reichte er im Rechtsmittelverfahren folgende zusätzliche Doku- mente und Beweismittel ein: - ein Bericht über sein Konto in den sozialen Medien vom (…), - ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (…), - ein Vorführungsbefehl der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (…).
E-1472/2024 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 forderte der zuständige In- struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die türkischen Beweismittel in eine Landessprache übersetzen zu lassen und setzte ihm Frist an. Diese reichte er fristgerecht ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-1472/2024 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz stufe die Vorbringen des Beschwerdeführers als insge- samt nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein. Das SEM führte hierzu aus, dass aus dem eingereichten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft lediglich hervorgehe, dass ein Ermittlungsdos- sier wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn bestehe. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Gendarmerie ersucht, ihn zwecks Einvernahme vorzuführen. Abgesehen von der Nennung des Delikts weise dieses Dokument jedoch keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe aus standardisierten Bausteinen, welche keine Rückschlüsse auf das vor- geworfene Vergehen zuliessen. Zudem verfüge dieses Dokument über kei- nerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Aufgrund der einfachen Fälsch- barkeit habe es lediglich einen geringen Beweiswert. Des Weiteren sei mitt- lerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problem- los entgeltlich beschafft werden könnten; sei es durch professionelle Fäl- scher oder infolge Korruption direkt durch örtliche Justizangestellte.
E-1472/2024 Seite 6 Auch die angebliche «WhatsApp»-Nachrichten mit der Polizei verfügten über eine geringe Beweiskraft, da jegliche Nummer unter dem Kontakt «Jandarma» gespeichert werden könne. Sollte es sich wirklich um die Po- lizei handeln, sei es fraglich, weshalb die Polizei auf diese informelle Weise vorginge. Ferner hätte ihn die Polizei problemlos bei seiner legalen Aus- reise am Flughafen stoppen und einvernehmen können, was nicht passiert sei. Letztlich würden Hausdurchsuchungen von einem Staatsanwalt oder dem Gericht angeordnet und hierfür normalerweise Belege ausgestellt. Die Beweismittel zeigten, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltliches Er- mittlungs- respektive Untersuchungsverfahren, indessen noch kein Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs- respektive Untersuchungsver- fahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument lediglich um einen Vorführungsbefehl, dessen Zweck die Einvernahme und die anschliessende Freilassung sei. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kur- dischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhal- ten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar er- schwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich al- lein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein ver- schlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbeson- dere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer In- tensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten. Es gebe auch keine Hinweise, dass er aufgrund seines Vaters, der wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine illegale Ter- rororganisation zu einer rund (…) Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, von den türkischen Behörden verfolgt werde. So sei er nach der Befragung
E-1472/2024 Seite 7 durch die Personen des (…) nicht mehr behelligt worden. Eine Reflexver- folgung sei zu verneinen.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer in der Hauptsache den bereits bekannten Sachverhalt. Er führte ergänzend aus, die nun eingereichten neuen Beweismittel belegten den Erlass eines «Haft- befehls». Ferner streite er ab, dass die eingereichten Dokumente käuflich erworben oder durch korrupte Beamte erhältlich gemacht worden seien. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei aktiv «TikTok»-Beiträge gepostet habe und diese daher nicht bloss im Rahmen von Nachfluchtgründen zu beurteilen seien.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe vermag er den zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin mit den Argumenten der Vorinstanz kaum auseinandersetzt. Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen kann somit mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden:
E. 6.2 In Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzu- halten, dass es sich hierbei lediglich um ein Untersuchungs- bzw. Ermitt- lungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass ent- gegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, sondern ledig- lich ein Vorführungsbefehl zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaf- tierung vorliegt. Auch diesem kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behör- den das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Ge- richtsverfahren gegen ihn eröffnet haben könnten. Ferner besteht auch aufgrund der übrigen Aktenlage kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei ansonsten einer asylrelevanten Ver- folgung ausgesetzt gewesen. Wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, konnte er anlässlich seiner Ausreise die Türkei problemlos auf legalem
E-1472/2024 Seite 8 Weg per Flugzeug verlassen. Die entsprechenden Umstände der Ausreise sprechen somit klar gegen eine objektive Verfolgungslage (wie im Übrigen auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht, widrigenfalls kaum anzu- nehmen wäre, ein Betroffener würde auf diese Weise ausreisen). Auch die rechtsmittelweise eingereichten Beweismittel hinsichtlich des ein- geleiteten Verfahrens vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Diese beziehen sich auf die bestehenden Sachumstände (gleiche Verfah- rensnummer, identischer Deliktsvorwurf, enger zeitlicher Konnex, gleicher Verfahrensstand) und vermögen zu keiner anderen Sichtweise zu führen. Auch den eingehenden vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des, wegen der leichten Fälschbarkeit, herabgesetztem Beweiswert solcher Do- kumente vermag der Beschwerdeführer durch seine pauschale Gegenbe- hauptung nichts entgegenzusetzten oder zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. beispielhaft Urteil D-5870/2023 des BVGer vom 27. November 2023 S. 6 f.). Das Gesagte gilt in gleicher Weise für den eingereichten Ermitt- lungsbericht zu dem «TikTok»-Konto. Da den entsprechenden Dokumen- ten jedoch – wie ausgeführt – ohnehin keine Asylrelevanz zuerkannt wer- den kann, bedarf dies keiner weiterer Vertiefung. Weiter können von diesen auch keine Hinweise auf allfällige Nachfluchtgründe abgeleitet werden. Letztlich ist festzuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine all- fällige Reflexverfolgung wegen seines Vaters entnommen werden können. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerde- führer trotz seines Vaters problemlos möglich war, sowohl das Gymnasium wie auch die Universität zu absolvieren, was bei einer allfälligen asylrele- vanten (Reflex-)Verfolgungssituation kaum so denkbar wäre.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1472/2024 Seite 9
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechts- lage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
E. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Be- schwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).
E-1472/2024 Seite 10
E. 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhe- bung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1472/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1472/2024 Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Nach der Personalienaufnahme vom (PA) vom 16. November 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-12/6 [nachfolgend act. 12]) wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und in der Anhörung vom 5. Dezember 2023 zu den Fluchtgründen angehört (act. 22). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Nach Abschluss des Gymnasiums und der Universität in den Jahren (...) und (...) habe er bei seinem Onkel in einer (...) gearbeitet. Nach dem Studienabschluss habe er (...) den Militärdienst geleistet und sechs Monate in D._______ bei der (...) gedient. 2016 bis 2023 habe er in E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Sein Vater habe für die Kurden in G._______, H._______ und in I._______ gegen den Daesh gekämpft. Die YPG habe auf Facebook ein Foto von seinem Vater veröffentlicht und sich für seinen Einsatz bedankt, dieses jedoch kurze Zeit später wieder gelöscht. Nach der Rückkehr seines Vaters im Jahr (...) habe die Gendarmerie ihr Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Ebenfalls sei die Hisbollah in seinem Dorf präsent gewesen, die seinen Vater bedroht habe. Während er mit seinem Vater und Onkel im Jahr (...) ein HDP-Treffen besucht habe, sei dort eine Bombe explodiert, die fünf Personen getötet sowie 400 weitere verletzt habe. Aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er an der Universität und während des Militärdienstes verschiedene Benachteiligungen erfahren. Ebenfalls sei er von der Ausbildung zu seinem Traumberuf als Polizeibeamten abgehalten worden. Ferner sei er von zwei Männern zu seinem Vater angesprochen worden, von den er erst im Nachhinein erfahren habe, dass diese beim türkischen (...) gearbeitet hätten. In den letzten beiden Jahren habe er dann an der Newroz-Feier teilgenommen, wobei er dort Überwachungsmassnahmen wahrgenommen habe. Im Jahre 2020 habe er begonnen, Videos auf den sozialen Medien zu posten. Insgesamt hätten (...) Personen diese Videos angeschaut. Darin habe er kurdische Videos abgespielt und gezeigt, wie er laufe und dabei das Friedenszeichen mache. Seine «TikTok»-Profile seien gesperrt worden. Am (...) sei schliesslich ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Als er am (...) in J. _______ bei der Familie gewesen sei, habe ihn die Gendarmerie aus E._______ angerufen und aufgefordert, zu einer Vernehmung zu kommen. Aus Angst sei er jedoch nicht zu der Vernehmung erschienen. Es bestünde hierzu ein Vorführungsbefehl. Am (...) 2023 sei er schliesslich ganz legal von D._______ nach Bosnien geflogen und von dort weiter illegal in die Schweiz eingereist. Danach sei es am (...) zu einer Hausdurchsuchung bei ihm gekommen, welche nichts ergeben habe. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I.3. der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 - eröffnet am 5. Februar 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 5. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie (im Fliesstext) die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Hierbei reichte er im Rechtsmittelverfahren folgende zusätzliche Dokumente und Beweismittel ein:
- ein Bericht über sein Konto in den sozialen Medien vom (...),
- ein Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...),
- ein Vorführungsbefehl der Generalstaatsanwaltschaft F._______ vom (...). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die türkischen Beweismittel in eine Landessprache übersetzen zu lassen und setzte ihm Frist an. Diese reichte er fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz stufe die Vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG) ein. Das SEM führte hierzu aus, dass aus dem eingereichten Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft lediglich hervorgehe, dass ein Ermittlungsdossier wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn bestehe. Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Gendarmerie ersucht, ihn zwecks Einvernahme vorzuführen. Abgesehen von der Nennung des Delikts weise dieses Dokument jedoch keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestehe aus standardisierten Bausteinen, welche keine Rückschlüsse auf das vorgeworfene Vergehen zuliessen. Zudem verfüge dieses Dokument über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale. Aufgrund der einfachen Fälschbarkeit habe es lediglich einen geringen Beweiswert. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos entgeltlich beschafft werden könnten; sei es durch professionelle Fälscher oder infolge Korruption direkt durch örtliche Justizangestellte. Auch die angebliche «WhatsApp»-Nachrichten mit der Polizei verfügten über eine geringe Beweiskraft, da jegliche Nummer unter dem Kontakt «Jandarma» gespeichert werden könne. Sollte es sich wirklich um die Polizei handeln, sei es fraglich, weshalb die Polizei auf diese informelle Weise vorginge. Ferner hätte ihn die Polizei problemlos bei seiner legalen Ausreise am Flughafen stoppen und einvernehmen können, was nicht passiert sei. Letztlich würden Hausdurchsuchungen von einem Staatsanwalt oder dem Gericht angeordnet und hierfür normalerweise Belege ausgestellt. Die Beweismittel zeigten, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren, indessen noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen respektive Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt je zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Zudem handle es sich beim eingereichten Dokument lediglich um einen Vorführungsbefehl, dessen Zweck die Einvernahme und die anschliessende Freilassung sei. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen, in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung bekanntermassen in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien. Hierbei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Diskriminierungen und Kontrollen reichten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise betreffen könnten. Es gebe auch keine Hinweise, dass er aufgrund seines Vaters, der wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Propaganda für eine illegale Terrororganisation zu einer rund (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, von den türkischen Behörden verfolgt werde. So sei er nach der Befragung durch die Personen des (...) nicht mehr behelligt worden. Eine Reflexverfolgung sei zu verneinen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer in der Hauptsache den bereits bekannten Sachverhalt. Er führte ergänzend aus, die nun eingereichten neuen Beweismittel belegten den Erlass eines «Haftbefehls». Ferner streite er ab, dass die eingereichten Dokumente käuflich erworben oder durch korrupte Beamte erhältlich gemacht worden seien. Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei aktiv «TikTok»-Beiträge gepostet habe und diese daher nicht bloss im Rahmen von Nachfluchtgründen zu beurteilen seien. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegenzusetzen, zumal er sich darin mit den Argumenten der Vorinstanz kaum auseinandersetzt. Bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen kann somit mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. a.a.O. E. II) verwiesen werden: 6.2 In Bezug auf das in der Türkei eröffnete Verfahren ist zunächst festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um ein Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren handelt, dem praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Zusätzlich ist mit der Vorinstanz zu verdeutlichen, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführungsbefehl zum Zweck der Befragung und nicht der Inhaftierung vorliegt. Auch diesem kommt praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegen ferner auch aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Hinweise vor, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet haben könnten. Ferner besteht auch aufgrund der übrigen Aktenlage kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer sei ansonsten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, konnte er anlässlich seiner Ausreise die Türkei problemlos auf legalem Weg per Flugzeug verlassen. Die entsprechenden Umstände der Ausreise sprechen somit klar gegen eine objektive Verfolgungslage (wie im Übrigen auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht, widrigenfalls kaum anzunehmen wäre, ein Betroffener würde auf diese Weise ausreisen). Auch die rechtsmittelweise eingereichten Beweismittel hinsichtlich des eingeleiteten Verfahrens vermögen an dieser Ausgangslage nichts zu ändern. Diese beziehen sich auf die bestehenden Sachumstände (gleiche Verfahrensnummer, identischer Deliktsvorwurf, enger zeitlicher Konnex, gleicher Verfahrensstand) und vermögen zu keiner anderen Sichtweise zu führen. Auch den eingehenden vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich des, wegen der leichten Fälschbarkeit, herabgesetztem Beweiswert solcher Dokumente vermag der Beschwerdeführer durch seine pauschale Gegenbehauptung nichts entgegenzusetzten oder zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. beispielhaft Urteil D-5870/2023 des BVGer vom 27. November 2023 S. 6 f.). Das Gesagte gilt in gleicher Weise für den eingereichten Ermittlungsbericht zu dem «TikTok»-Konto. Da den entsprechenden Dokumenten jedoch - wie ausgeführt - ohnehin keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann, bedarf dies keiner weiterer Vertiefung. Weiter können von diesen auch keine Hinweise auf allfällige Nachfluchtgründe abgeleitet werden. Letztlich ist festzuhalten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen seines Vaters entnommen werden können. Diesbezüglich darf darauf verwiesen werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines Vaters problemlos möglich war, sowohl das Gymnasium wie auch die Universität zu absolvieren, was bei einer allfälligen asylrelevanten (Reflex-)Verfolgungssituation kaum so denkbar wäre. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: