opencaselaw.ch

D-9393/2025

D-9393/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. März 2023 fand die Personalienaufnahme, am 6. Juni 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 24. Mai 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei türkische Staatsangehö- rige kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Aufgrund der fehlenden Türkischkenntnisse ihrer Eltern sowie ihrer Ethnie respektive Herkunft sei sie bereits während ihrer Schulzeit diskriminiert und ausgegrenzt worden. Eine Jugendfreundin habe sich später der Guerilla angeschlossen. Am (…) sei ihr Elternhaus frühmorgens von Soldaten ge- stürmt worden. Dabei habe ihre an Epilepsie leidende Mutter einen Anfall erlitten, ohne dass ihr habe geholfen werden dürfen, und ihr kognitiv be- einträchtigter Bruder sei von den Soldaten physisch angegangen und be- schimpft worden. Auch sie selbst sei im Rahmen der Hausdurchsuchung geschubst worden. Im Anschluss an diesen Vorfall sei sie nach D._______ gezogen, um dort als (…) zu arbeiten. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie mit ihrer Mutter Kurdisch spreche, habe sie auch dort Benachtei- ligungen erfahren. Zudem sei sie von einer Reinigungskraft sexuell beläs- tigt worden; ihre diesbezügliche Beschwerde beim Direktor sei ignoriert worden, woraufhin sie zur Kündigung gezwungen worden sei. In der Folge habe sie massive Drohungen über die sozialen Medien erhalten, die sich auch gegen ihre Familie gerichtet hätten. Aufgrund der zunehmenden Ge- fährdungslage habe ihr Vater schliesslich ihre Ausreise organisiert. Nach ihrer Ausreise seien ihr Vater behördlich einvernommen und ihr Onkel von den Behörden kontaktiert worden. Zudem seien gegen sie Strafverfahren aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden. Poli- tisch habe sie sich im Heimatland durch die Teilnahme an Newroz-Feier- lichkeiten und in der Schweiz durch den Besuch von Demonstrationen be- tätigt. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ein (vgl. ange- fochtene Verfügung, S. 5 f.). B. Am 13. Juni 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.

D-9393/2025 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (zugestellt am 4. November 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Ak- ten aus. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfü- gung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen folgende Akten bei: – Schreiben des türkischen Anwalts vom 20. November 2025; – Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom

5. März 2025; – Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom 24. März 2025; – Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2025; – Arztbrief vom 17. November 2025; – Referenzschreiben der Arbeitgeberin in der Schweiz vom 2. Dezember 2025. E. Am 5. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung

D-9393/2025 Seite 4 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive Voraussetzungen der Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann ver- wiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Die vorinstanzliche

D-9393/2025 Seite 5 Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach- tungsweise zu gelangen (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).

E. 4.4.1 Hinsichtlich der behaupteten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hat die Vorinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Gegen die Beschwerdefüh- rerin wurden Vorführbefehle zwecks Einvernahme ausgestellt; ein rechts- kräftiges Urteil liegt indes noch nicht vor. Nach der bundesverwaltungsge- richtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren indes selbst im Verurtei- lungsfall in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise einer flüchtlingsrechtlich relevanten, mit einem Politmalus behafteten Ver- folgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann strafrechtlich unbescholten und verfügt auch nicht über ein geschärftes po- litisches Profil; ihre Aktivitäten beschränkten sich auf die Teilnahme an Newroz-Feiern und das Teilen von Inhalten Dritter auf Sozialen Medien (vgl. SEM-act. 20/14 F74; SEM-act. 40/12 F60). Selbst im Falle einer Ver- urteilung wäre in ihrem Fall daher mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Vorführbefehl erlassen wurde, än- dert daran nichts, zumal solche Befehle – wie auch im vorliegenden Fall aus dem Dokument ersichtlich – primär der Einvernahme dienen und die Betroffenen danach in der Regel wieder auf freien Fuss gesetzt werden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten.

E. 4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin weiter als fluchtauslösend geschil- derten Ereignisse, namentlich die Belästigung am Arbeitsplatz in Istanbul durch eine Reinigungskraft, wurden von der Vorinstanz ebenfalls korrekt gewürdigt. Es handelte sich hierbei um Übergriffe durch Dritte. Hierbei greift das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst bean- sprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat er- folglos ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sind indes

D-9393/2025 Seite 6 widersprüchlich (erst blosse Drohung mit Anzeige gegenüber dem Vorge- setzten, später angeblicher Gang zur Polizei; vgl. SEM-act. 20/14 F65 ge- genüber SEM-act. 40/12 F44). Darüber hinaus wäre es ihr selbst bei einer Untätigkeit der Polizei zuzumuten gewesen, sich an die Staatsanwaltschaft oder eine höhere Instanz zu wenden; die blosse subjektive Annahme der Aussichtslosigkeit entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, hat sie eine Schutzunwilligkeit der grundsätzlich schutzfä- higen türkischen Behörden nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden.

E. 4.4.3 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Aktivi- täten auf den sozialen Medien und der daraus angeblich resultierenden Bedrohungslage vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die inkriminierten Beiträge in einem engen zeit- lichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch stehen. Ein solches Verhalten erweckt den Eindruck, dass subjektive Nachflucht- gründe konstruiert wurden, um ein asylrechtlich relevantes Profil zu be- gründen. Ein solches Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Zudem erreichen die geltend gemachten Bedrohungen durch anonyme Dritte auf Social Me- dia nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Dass es sich bei den anonymen Verfassern der Drohungen tatsächlich um staatliche Ak- teure handelt, stellt sodann eine blosse Vermutung der Beschwerdeführe- rin dar (vgl. SEM-act. 40/12 F27), die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermag.

E. 4.4.4 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint und ihre Schilderungen seien detailliert und emotionsgeladen gewesen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Eine Durchsicht der Akten bestätigt, dass die Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und vage blieben. So machte die Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung geltend, die Hausdurchsuchung vom (…) sei erfolgt, weil aufgrund eines Telefonats mit ihrer der Guerilla beigetretenen Freundin ein «Signal» um ihr Haus aufge- fangen worden sei (vgl. SEM-act. 20/14 F65). In der zweiten Anhörung hin- gegen gab sie auf Vorhalt an, sie habe alle Fotos und Bücher vernichtet, weshalb die Freundin kein Problem hätte darstellen sollen; vielleicht sei sie selbst der Grund gewesen oder die Soldaten hätten lediglich behauptet, es habe ein Signal gegeben (vgl. SEM-act. 40/12 F61). Diese signifikanten

D-9393/2025 Seite 7 Abweichungen bezüglich des eigentlichen Auslösers der angeblichen zent- ralen Verfolgungshandlung lassen sich nicht mit dem Zeitablauf erklären. Auch hinsichtlich der weiteren Umstände der Hausdurchsuchung ver- strickte sich die Beschwerdeführerin in Ungereimtheiten. Während sie in der ersten Anhörung ausführte, die Soldaten hätten beim Betreten des Hauses geschrien «Öffnet die Tür!» und ihren Bruder, der noch schlief, als «Idioten» beschimpft (vgl. SEM-act. 20/14 F65), schilderte sie den Ablauf in der zweiten Anhörung abweichend, indem sie angab, sie hätten die Sol- daten bereits durch das Fenster gesehen und seien alle ins Wohnzimmer gezwungen worden, bevor die Soldaten ins Zimmer des Bruders gegangen seien (vgl. SEM-act. 40/12 F49). Diese Widersprüche betreffen den Kern des behaupteten Erlebnisses und lassen berechtigte Zweifel an der Tat- sächlichkeit der Ereignisse aufkommen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass diese Ereignisse nicht glaubhaft gemacht wurden.

E. 4.4.5 Was schliesslich die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft der Beschwerdefüh- rerin anbelangt (Ausgrenzung in der Schule, «Tochter des Halil», schlech- tere Behandlung am Arbeitsplatz), hat die Vorinstanz zutreffend festge- stellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Beschwerdeführerin konnte in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotz der geschilderten Schikanen ein geregel- tes Leben führen, das Gymnasium mit gesundheitlichem Schwerpunkt ab- schliessen und eine Arbeitsstelle in Istanbul antreten (vgl. SEM-act. 20/14 F36 ff.). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vor- kommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, wel- che weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstan- ter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfol- gung, die im Fall der Kurden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse er- reichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf

D-9393/2025 Seite 8 vor, dass die Beschwerdeführerin einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ih- rer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-9393/2025 Seite 9

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren.

E. 6.4.1 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau und verfügt über eine sehr gute Schulbildung sowie vielseitige Arbeitserfahrung (vgl. SEM-act. 20/14 F36 ff.). Aufgrund ihres Alters, ihrer Qualifikationen und ihrer Arbeitserfah- rung ist davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine exis- tenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt die Beschwerde- führerin in der Türkei über ein enges und tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz sowie zahlreiche weitere Verwandte (vgl. SEM-act. 20/14 F21 ff., 48 ff.), auf deren Unterstützung sie – wie bereits bei der Ausreise- finanzierung geschehen – auch künftig zählen kann. Auch der Verweis auf die fortgeschrittene Integration und die Anstellung in einem (…) führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar sind die beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin und die positive Würdigung durch den Arbeitgeber an- erkennenswert; für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch massgebend, ob eine existenzbedrohende Notlage im Heimat- staat droht, und nicht, ob die Anwesenheit der betroffenen Person im Inte- resse des schweizerischen Arbeitsmarktes läge. Die hier erworbene Ar- beitserfahrung in der Pflege ist vielmehr als Ressource zu werten, welche der Beschwerdeführerin die berufliche Reintegration in der Türkei erleich- tern wird.

E. 6.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Über- griffe wiegen menschlich schwer und die damit verbundene Scham sowie die Furcht vor einer Stigmatisierung oder gar Gewalt durch die Familie sind subjektiv nachvollziehbar. Dennoch führen diese Umstände nicht zur Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist der gebildeten und arbeits- fähigen Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Bedarfsfall in einem an- deren Landesteil der Türkei, fernab des betreffenden Onkels, so

D-9393/2025 Seite 10 beispielsweise in Istanbul, wo sie sich vor ihrer Ausreise bereits aufgehal- ten hat, eine neue Existenz aufzubauen. Der türkische Staat verfügt zudem über Schutzstrukturen für Frauen, auf die sie sich im Falle einer konkreten Bedrohung berufen kann.

E. 6.4.3 Schliesslich bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden. Zwar leidet die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an der (…) (vgl. SEM-act. 20/14 F7; 40/12 F8), sowie gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 17. November 2025 an einer (…) (ICD-10: (…)) sowie einer (…) (ICD-10: (…)), wobei die im Bericht be- schriebene starke (…), die massiven (…) sowie die (…) Ausdruck einer ernstzunehmenden psychischen Krise sind. Allerdings ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil des BVGer D- 7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und sowohl die medikamentöse Einstellung von (…) als auch die Behandlung psychischer Beschwerden gewährleistet. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das türkische Gesundheitssystem bekannt und sie in der Lage ist, dieses zu nutzen. Einer allfälligen Suizidgefahr im Rahmen der Rückführung kann durch geeignete medizinische Begleitmassnahmen (Medical Case) begeg- net werden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen

D-9393/2025 Seite 11 (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-9393/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9393/2025 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz,(...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. März 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. März 2023 fand die Personalienaufnahme, am 6. Juni 2023 die Anhörung zu den Asylgründen und am 24. Mai 2024 eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______). Aufgrund der fehlenden Türkischkenntnisse ihrer Eltern sowie ihrer Ethnie respektive Herkunft sei sie bereits während ihrer Schulzeit diskriminiert und ausgegrenzt worden. Eine Jugendfreundin habe sich später der Guerilla angeschlossen. Am (...) sei ihr Elternhaus frühmorgens von Soldaten gestürmt worden. Dabei habe ihre an Epilepsie leidende Mutter einen Anfall erlitten, ohne dass ihr habe geholfen werden dürfen, und ihr kognitiv beeinträchtigter Bruder sei von den Soldaten physisch angegangen und beschimpft worden. Auch sie selbst sei im Rahmen der Hausdurchsuchung geschubst worden. Im Anschluss an diesen Vorfall sei sie nach D._______ gezogen, um dort als (...) zu arbeiten. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie mit ihrer Mutter Kurdisch spreche, habe sie auch dort Benachteiligungen erfahren. Zudem sei sie von einer Reinigungskraft sexuell belästigt worden; ihre diesbezügliche Beschwerde beim Direktor sei ignoriert worden, woraufhin sie zur Kündigung gezwungen worden sei. In der Folge habe sie massive Drohungen über die sozialen Medien erhalten, die sich auch gegen ihre Familie gerichtet hätten. Aufgrund der zunehmenden Gefährdungslage habe ihr Vater schliesslich ihre Ausreise organisiert. Nach ihrer Ausreise seien ihr Vater behördlich einvernommen und ihr Onkel von den Behörden kontaktiert worden. Zudem seien gegen sie Strafverfahren aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden. Politisch habe sie sich im Heimatland durch die Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten und in der Schweiz durch den Besuch von Demonstrationen betätigt. Zur Substantiierung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 f.). B. Am 13. Juni 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (zugestellt am 4. November 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde lagen folgende Akten bei:

- Schreiben des türkischen Anwalts vom 20. November 2025;

- Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ vom 5. März 2025;

- Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft B._______ vom 24. März 2025;

- Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Oktober 2025;

- Arztbrief vom 17. November 2025;

- Referenzschreiben der Arbeitgeberin in der Schweiz vom 2. Dezember 2025. E. Am 5. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 4.4 4.4.1 Hinsichtlich der behaupteten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terrorgesetzes [ATG]) und Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) hat die Vorinstanz die Relevanz zutreffend anhand der Kriterien des Referenzurteils des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 geprüft. Gegen die Beschwerdeführerin wurden Vorführbefehle zwecks Einvernahme ausgestellt; ein rechtskräftiges Urteil liegt indes noch nicht vor. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis erreichen derartige Verfahren indes selbst im Verurteilungsfall in der Regel nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe beziehungsweise einer flüchtlingsrechtlich relevanten, mit einem Politmalus behafteten Verfolgung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.1 und 8.4.3 f.). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann strafrechtlich unbescholten und verfügt auch nicht über ein geschärftes politisches Profil; ihre Aktivitäten beschränkten sich auf die Teilnahme an Newroz-Feiern und das Teilen von Inhalten Dritter auf Sozialen Medien (vgl. SEM-act. 20/14 F74; SEM-act. 40/12 F60). Selbst im Falle einer Verurteilung wäre in ihrem Fall daher mit einer bedingten Strafe oder einer Aufschiebung der Urteilsverkündung zu rechnen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.1 f.). Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Vorführbefehl erlassen wurde, ändert daran nichts, zumal solche Befehle - wie auch im vorliegenden Fall aus dem Dokument ersichtlich - primär der Einvernahme dienen und die Betroffenen danach in der Regel wieder auf freien Fuss gesetzt werden (vgl. Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 6.3; E-1472/2024 vom 12. April 2024 E. 6.2). Eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung lässt sich daraus nicht ableiten. 4.4.2 Die von der Beschwerdeführerin weiter als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse, namentlich die Belästigung am Arbeitsplatz in Istanbul durch eine Reinigungskraft, wurden von der Vorinstanz ebenfalls korrekt gewürdigt. Es handelte sich hierbei um Übergriffe durch Dritte. Hierbei greift das Subsidiaritätsprinzip, wonach internationaler Schutz erst beansprucht werden kann, wenn die Schutzmöglichkeiten im Heimatstaat erfolglos ausgeschöpft wurden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes sind indes widersprüchlich (erst blosse Drohung mit Anzeige gegenüber dem Vorgesetzten, später angeblicher Gang zur Polizei; vgl. SEM-act. 20/14 F65 gegenüber SEM-act. 40/12 F44). Darüber hinaus wäre es ihr selbst bei einer Untätigkeit der Polizei zuzumuten gewesen, sich an die Staatsanwaltschaft oder eine höhere Instanz zu wenden; die blosse subjektive Annahme der Aussichtslosigkeit entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.3). Da die Beschwerdeführerin dies unterliess, hat sie eine Schutzunwilligkeit der grundsätzlich schutzfähigen türkischen Behörden nicht glaubhaft gemacht. Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. 4.4.3 Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Aktivitäten auf den sozialen Medien und der daraus angeblich resultierenden Bedrohungslage vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die inkriminierten Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und dem Asylgesuch stehen. Ein solches Verhalten erweckt den Eindruck, dass subjektive Nachfluchtgründe konstruiert wurden, um ein asylrechtlich relevantes Profil zu begründen. Ein solches Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdient keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.5). Zudem erreichen die geltend gemachten Bedrohungen durch anonyme Dritte auf Social Media nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Dass es sich bei den anonymen Verfassern der Drohungen tatsächlich um staatliche Akteure handelt, stellt sodann eine blosse Vermutung der Beschwerdeführerin dar (vgl. SEM-act. 40/12 F27), die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht zu belegen vermag. 4.4.4 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu Unrecht verneint und ihre Schilderungen seien detailliert und emotionsgeladen gewesen, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Eine Durchsicht der Akten bestätigt, dass die Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich und vage blieben. So machte die Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung geltend, die Hausdurchsuchung vom (...) sei erfolgt, weil aufgrund eines Telefonats mit ihrer der Guerilla beigetretenen Freundin ein «Signal» um ihr Haus aufgefangen worden sei (vgl. SEM-act. 20/14 F65). In der zweiten Anhörung hingegen gab sie auf Vorhalt an, sie habe alle Fotos und Bücher vernichtet, weshalb die Freundin kein Problem hätte darstellen sollen; vielleicht sei sie selbst der Grund gewesen oder die Soldaten hätten lediglich behauptet, es habe ein Signal gegeben (vgl. SEM-act. 40/12 F61). Diese signifikanten Abweichungen bezüglich des eigentlichen Auslösers der angeblichen zentralen Verfolgungshandlung lassen sich nicht mit dem Zeitablauf erklären. Auch hinsichtlich der weiteren Umstände der Hausdurchsuchung verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Ungereimtheiten. Während sie in der ersten Anhörung ausführte, die Soldaten hätten beim Betreten des Hauses geschrien «Öffnet die Tür!» und ihren Bruder, der noch schlief, als «Idioten» beschimpft (vgl. SEM-act. 20/14 F65), schilderte sie den Ablauf in der zweiten Anhörung abweichend, indem sie angab, sie hätten die Soldaten bereits durch das Fenster gesehen und seien alle ins Wohnzimmer gezwungen worden, bevor die Soldaten ins Zimmer des Bruders gegangen seien (vgl. SEM-act. 40/12 F49). Diese Widersprüche betreffen den Kern des behaupteten Erlebnisses und lassen berechtigte Zweifel an der Tatsächlichkeit der Ereignisse aufkommen. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass diese Ereignisse nicht glaubhaft gemacht wurden. 4.4.5 Was schliesslich die generell behaupteten erlittenen Nachteile oder Diskriminierungen aufgrund der Ethnie und Herkunft der Beschwerdeführerin anbelangt (Ausgrenzung in der Schule, «Tochter des Halil», schlechtere Behandlung am Arbeitsplatz), hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei diesen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handelt, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die Beschwerdeführerin konnte in der Türkei bis zu ihrer Ausreise trotz der geschilderten Schikanen ein geregeltes Leben führen, das Gymnasium mit gesundheitlichem Schwerpunkt abschliessen und eine Arbeitsstelle in Istanbul antreten (vgl. SEM-act. 20/14 F36 ff.). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse gehen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die von der Beschwerdeführerin konkret geltend gemachten Vorkommnisse erreichen, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4 6.4.1 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin ist eine junge Frau und verfügt über eine sehr gute Schulbildung sowie vielseitige Arbeitserfahrung (vgl. SEM-act. 20/14 F36 ff.). Aufgrund ihres Alters, ihrer Qualifikationen und ihrer Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann und damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein enges und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowie zahlreiche weitere Verwandte (vgl. SEM-act. 20/14 F21 ff., 48 ff.), auf deren Unterstützung sie - wie bereits bei der Ausreisefinanzierung geschehen - auch künftig zählen kann. Auch der Verweis auf die fortgeschrittene Integration und die Anstellung in einem (...) führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar sind die beruflichen Leistungen der Beschwerdeführerin und die positive Würdigung durch den Arbeitgeber anerkennenswert; für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist jedoch massgebend, ob eine existenzbedrohende Notlage im Heimatstaat droht, und nicht, ob die Anwesenheit der betroffenen Person im Interesse des schweizerischen Arbeitsmarktes läge. Die hier erworbene Arbeitserfahrung in der Pflege ist vielmehr als Ressource zu werten, welche der Beschwerdeführerin die berufliche Reintegration in der Türkei erleichtern wird. 6.4.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sexuellen Übergriffe wiegen menschlich schwer und die damit verbundene Scham sowie die Furcht vor einer Stigmatisierung oder gar Gewalt durch die Familie sind subjektiv nachvollziehbar. Dennoch führen diese Umstände nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist der gebildeten und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin zuzumuten, sich im Bedarfsfall in einem anderen Landesteil der Türkei, fernab des betreffenden Onkels, so beispielsweise in Istanbul, wo sie sich vor ihrer Ausreise bereits aufgehalten hat, eine neue Existenz aufzubauen. Der türkische Staat verfügt zudem über Schutzstrukturen für Frauen, auf die sie sich im Falle einer konkreten Bedrohung berufen kann. 6.4.3 Schliesslich bestehen auch keine gesundheitlichen Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden. Zwar leidet die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge an der (...) (vgl. SEM-act. 20/14 F7; 40/12 F8), sowie gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht vom 17. November 2025 an einer (...) (ICD-10: (...)) sowie einer (...) (ICD-10: (...)), wobei die im Bericht beschriebene starke (...), die massiven (...) sowie die (...) Ausdruck einer ernstzunehmenden psychischen Krise sind. Allerdings ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das türkische Gesundheitswesen grundsätzlich westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und sowohl die medikamentöse Einstellung von (...) als auch die Behandlung psychischer Beschwerden gewährleistet. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin das türkische Gesundheitssystem bekannt und sie in der Lage ist, dieses zu nutzen. Einer allfälligen Suizidgefahr im Rahmen der Rückführung kann durch geeignete medizinische Begleitmassnahmen (Medical Case) begegnet werden. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: