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D-994/2024

D-994/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 21. November 2022 die Mitarbeitenden des (…) mit seiner Rechts- vertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand gleichen- tags die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge wurde er am 8. De- zember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 3. April 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Tags darauf verfügte die Vorinstanz die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, worauf der Be- schwerdeführer die (…) mit seiner Rechtsvertretung mandatierte. B. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Nach der Grundschule habe er ein Jahr das Gymnasium besucht, sei aber weggewiesen worden, da er oft gefehlt habe. Er habe dann versucht, das Gymnasium via Fernstudium zu beenden, was ihm nicht gelungen sei. Anschliessend habe er eine Ausbil- dung als (…) begonnen. Am (…) 2022 seien zwei Männer in das (…)ge- schäft gekommen und hätten (…) gekauft. Sie hätten sich aber nicht in die Kundenkartei eintragen lassen wollen. Am (…) 2022, als er auf dem Heim- weg gewesen sei, seien zwei Zivilpolizisten aus einem Fahrzeug gesprun- gen und hätten ihn ins Auto gezwungen, wo ihm Hände, Mund und Augen verbunden worden seien. An einem unbekannten Ort habe man ihn aus dem Auto gelassen und mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden ge- streckt. Es sei dann auf ihn eingeschlagen worden und er habe das Be- wusstsein verloren. Nachdem man ihn mit Wasser begossen habe, sei er wieder zu sich gekommen. Mit einem Scheinwerfer sei in sein Gesicht ge- leuchtet worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er mit der PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê) zusammenarbeite, da die Männer, die die (…) gekauft hätten, zur PKK gehörten. Die Zivilpolizisten hätten ihn zu einer Vereinbarung aufgefordert. Nach zahlreichen Schlägen habe er eingewil- ligt, denn er habe nicht gewusst, ob die Zivilpolizisten ihn umbringen wür- den. Die Männer hätten ihm gesagt, dass sie ihn in zwei Wochen wieder- sehen und ihm dann sagen würden, was sie von ihm erwarteten. Er sei daraufhin wieder gefesselt und zurückgefahren worden. Seiner Familie habe er vom Vorfall nichts erzählt. In den nächsten Tagen sei er vor lauter Gedanken fast durchgedreht. Er habe nicht gewusst, ob die Zivilpolizisten oder die Leute von der PKK zurückkommen würden. Zwei Wochen nach

D-994/2024 Seite 3 dem Vorfall habe angefangen, nach einem Schlepper zu suchen. Am (…) 2022 sei er mit einen TIR illegal aus der Türkei ausgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien sei er in die Schweiz weitergereist. Es bestehe ein Festnahmebefehl, der vermutlich wegen dem erwähnten Vorfall erlassen worden sei. Als zweiten Ausreisegrund gab er an, er habe seit seiner Jugend auf Face- book Posts politischen Inhalts veröffentlicht. Als er erfahren habe, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe, habe er das Land verlassen. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen fol- gende Beweismittel ein: - Türkische Identitätskarte (im Original); - Auszug aus dem Personenstandsregister; - Informationen zur Identität; - Schreiben betreffend Besuch des Gymnasiums vom 23. Mai 2023; - Schulanmeldung (Anmeldedatum […] 2021); - Besprechungsprotokoll mit dem Staatsanwalt vom (…) 2022; - Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2022; - Untersuchungsberichte zu den öffentlich zugänglichen Quellen vom (…) 2022, (…) 2022, (…) 2022 und (…) 2023; - Schreiben der Abteilung (…) an die Direktion (…) vom (…) 2022; - Schreiben der Kommandantur an die zuständigen Ämter vom (…) 2022 und (…) 2022; - Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) 2023; - Türkische Anwaltsvollmacht vom (…) 2023; - Resümee an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023; - Adressinformationen vom (…) 2023; - Dossier-Übersicht aus UYAP vom (…) 2023; - Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (…) 2022 (recte wohl: 2023); - E-Mail des türkischen Rechtsanwaltes vom (…) 2023; - Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Zuweisung des Dossiers zur Ermittlung vom (…) 2023; - Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Zusammenführung vom (…) 2023; - Antrag der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme; - Beschluss in sonstiger Sache des (…) Friedens-/Strafrichteramtes C._______ vom (…) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme; - Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom (…) 2023;

D-994/2024 Seite 4 - Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 – eröffnet am 19. Ja- nuar 2024 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rück- reise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Rau- mes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivzif- fer 4), beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegwei- sung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzu- mutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventuali- ter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- tragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbei- stand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebe- stätigung vom 13. Februar 2024 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

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Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte

D-994/2024 Seite 6 Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ge- mäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwer- deführer habe bei der PA als Ausreisegrund angegeben, es sei wegen sei- ner prokurdischen Beiträge in den sozialen Medien ein Festnahmebefehl ergangen. Die Frage, ob es noch weitere Gründe für seine Ausreise gege- ben habe, habe er verneint. Die angeblichen Vorkommnisse, die er bei der freien Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Anhörung als seinen Fluchtgrund angegeben habe (Entführung durch Zivilpolizisten, massive Schläge und Drohungen, Vorwurf der Zusammenarbeit mit der PKK, Auf- forderung zum Abschluss einer Vereinbarung), habe er in der PA mit kei- nem Wort erwähnt. Seine Erklärung, er sei bei der PA aufgefordert worden, sich kurzzufassen, vermöge keineswegs zu überzeugen. Auch dass er in der Anhörung bei der Schilderung der angeblich äusserst bedrohlichen Entführung habe lachen müssen, spreche nicht dafür, dass er das Geschil- derte tatsächlich erlebt habe. Nicht einzusehen sei, weshalb Zivilpolizisten einen damals minderjährigen Auszubildenden eines (…)geschäfts, der zwei Kunden (…) verkauft habe, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK entführen, massiv schlagen, bedrohen und zur Zusammenarbeit auffordern sollten. Im Zusammenhang mit einem angeblichen Festnahme- befehl habe er sich in mehrere Widersprüche verwickelt. Bis heute habe er weder einen Festnahme- noch einen Vorführbefehl eingereicht, sondern lediglich die Kopie eines Beschlusses vom (…) 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama emri) zu erlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er bei der PA hätte wissen können, dass es einen Festnahmebefehl gebe. Zudem habe er in der Anhörung gesagt, er habe am (…) 2022 beziehungsweise am (…) 2022 von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass ein Festnahme- befehl existiere, welcher am (…) 2022 ausgestellt worden sei. Die Wider- sprüche habe er nicht auflösen können und sich dahingehend korrigiert, dass er erst am (…) 2023 von der Existenz einer Anklage und eines Fest- nahmebefehls erfahren habe. Weitere Unstimmigkeiten in seinen Schilde- rungen bestünden sodann etwa in Bezug auf die Dauer zwischen der an- geblichen Entführung und der Ausreise, auf die Reiseroute, den Aufenthalt in Serbien und das Ausstellen beziehungsweise den Verbleib des Reise- passes. Was die Facebook-Posts politischen Inhalts anbelange, welche er

D-994/2024 Seite 7 angeblich veröffentliche, seit er «zwölf, dreizehn oder vierzehn» Jahre alt sei, sei festzuhalten, dass sich diese fast ausschliesslich auf den Zeitraum nach der Ausreise aus seinem Heimatland beziehen würden. Wenige Posts aus den Jahren 2016 und 2018 seien auszumachen. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er sich jahrelang ernsthaft mit politischen In- halten auseinandergesetzt habe, zumal sein Wissen über die türkische oder kurdische Politik äusserst bescheiden sei. Im Übrigen werfe es ein schiefes Licht auf seinen Anwalt in der Türkei – ein Cousin –, wenn dieser behaupte, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner Par- teitätigkeiten für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) ins Blickfeld der türkischen Behörden gelangt sei. Gemäss eigenen Angaben sei er weder Mitglied noch Sympathisant einer Partei und nie für eine politische Organi- sation oder Partei aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei vielmehr ein unbescholtener junger Mann mit einem kaum vorhandenen politischen Profil. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, habe sich politisch nicht aktiv betätigt und stamme aus keiner politisch aktiven Familie. Sein einzi- ges Engagement beschränke sich auf das Weiterleiten von Artikeln oder Bildern auf Facebook, was er, soweit ersichtlich, vor allem nach seiner Aus- reise aus der Türkei getan haben. Es könne als erstellt erachtet werden, dass seine Person erst nach seiner Ausreise aus der Türkei Gegenstand von Ermittlungen geworden sei, welche er mutmasslich von Serbien aus bewusst provoziert respektive mit einer organisierten Anzeige vom (…) 2022 in die Wege geleitet habe, um sich für sein Asylverfahren eine bes- sere Ausgangslage zu verschaffen. Ein solch missbräuchliches Vorgehen verdiene keinen Schutz. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass Ermittlungsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Ein Vorführ- oder Haftbefehl liege nicht vor. Gemäss dem Beschluss vom (…) 2023 seien das Dossier Nr. (…) und das Dossier Nr. (…) zum Dossier Nr. (…) zusam- mengeführt worden. In diesem gehe es gemäss dem Antrag der Staatsan- waltschaft betreffend Erlass eines Vorführbefehls vom (…) 2023 um den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (Art 7 Abs. 2 des Anti- terrorgesetzes [ATG]) im Zusammenhang mit einer Straftat vom (…) 2023 in E._______. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer längst in der Schweiz gewesen. Vermutungsweise werde hier Bezug auf den Untersu- chungsbericht vom (…) 2023 genommen. Im Beschluss in sonstiger Sache vom (…) 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama emri) zwecks Einvernahme zu erlassen, fehle ein Hinweis, gegen welchen Gesetzesartikel der Be- schwerdeführer verstossen haben soll. Der Straftatbestand der Mitglied- schaft in einer Terrororganisation, von dem sein Anwalt schreibe, sei in den

D-994/2024 Seite 8 erwähnten drei Dokumenten, die im Zusammenhang mit dem Beschluss, einen Vorführbefehl auszustellen, stünden, nicht genannt. Sodann würden die eingereichten Dokumente, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Baustei- nen bestehen. Sie würden daher keinen Rückschluss zulassen auf das konkret vorgeworfene Vergehen. Zudem würden diese Dokumente und die Open-Source-Berichte über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei prob- lemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Doku- mente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne zudem letztlich offen- bleiben. Gemäss den Beweismitteln, die zwischen dem (…) 2023 ausge- stellt worden seien, gehe es um den Vorwurf der Propaganda für eine Ter- rororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG). Ein Vorführbefehl liege nicht vor, son- dern lediglich ein Beschluss zum Ausstellen eines solchen zwecks Einver- nahme. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Be- schwerdeführer zwar ein oder mehrere staatsanwaltschaftliche Ermitt- lungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl ein- geleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Er- öffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Beschlusses zum Ausstellen eines Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich beim auszustellenden Dokument formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den Be- schwerdeführer einzuvernehmen. Beim vorgeworfenen Delikt (Art. 7 Abs. 2 ATG) handle es sich nicht um ein solches, bei dem das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne. Eine Inhaftierung erscheine deshalb wenig wahrscheinlich. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beiträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen ge- gen den Beschwerdeführer stehen würden. Er teile im Wesentlichen Bei- träge, die er anderen Quellen entnommen habe und versehe sie – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse

D-994/2024 Seite 9 Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vor- gehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Dies habe das Bundes- verwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersu- chung nehme der Beschwerdeführer offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf ge- eignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung oder insbesondere eine – kaum wahrscheinliche – allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Was die Recht- mässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe anbe- lange, könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien, zumal er auf Face- book unter anderem Bilder bewaffneter Personen militanter Gruppierungen in Ruhe oder Aktion weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsa- mes Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhal- ten zur Eröffnung eines – rechtsstaatlich legitimen – Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Veröffentlichungen von Gewaltverherrli- chung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die türkischen Behörden hätten ihn nach seiner Flucht bei seinen Eltern ge- sucht. Er sei in der Befragung zur Person (recte: PA) aufgefordert worden, sich kurz zu halten, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass er dann zu einem späteren Zeitpunkt alle Gründe genau erläutern könne. Dass ge- gen ihn ein Festhaltebefehl bestehe und eine Untersuchung laufe, habe er zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund seiner Entführung vermuten können. Vermutet habe er dies, weil er prokurdische Inhalte im Internet gepostet habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass die türkischen Behörden nun auf ihn aufmerksam geworden seien. Dies habe sich darin gezeigt, dass sie ihn entführt hätten. Er habe wegen dem psychischen Druck, unter welchem er stehe, bei der Anhörung lachen müssen. Dass die Polizei ihn als Spitzel habe gewinnen wollen, liege wohl einerseits an seinen

D-994/2024 Seite 10 prokurdischen Posts und andererseits daran, dass die Männer der PKK bei ihm eingekauft hätten. Daraus hätten die Behörden wohl geschlossen, dass er Verbindungen zur PKK habe. Gerade bei einem minderjährigen Lehrling hätte niemand einen Spitzel der türkischen Behörden vermutet. Was die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Festnahmebefehl an- belange, habe er bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei den Daten durcheinandergeraten sei. Zudem liege es wohl an der Über- setzung, dass sich dem Wortlaut des Protokolls der PA nicht entnehmen lasse, dass er die Existenz eines Festnahmebefehls lediglich vermutet habe. Mangels Rückübersetzung habe diesen Fehler nicht entdecken kön- nen. Dass er sich in der Politik nicht gut auskenne, liege an seinem jungen Alter. Sein Engagement für die kurdische Sache sei nicht gezielt, sondern werde von seinen Emotionen gesteuert. Mit seinen Posts habe er unter anderem auch die HDP unterstützt. Die Verfahrensdokumente habe er von seinem Anwalt erhalten, welcher sie seinerseits von den Behörden erhalten habe. Es gebe für ihn daher keinen Anlass anzunehmen, dass sie gefälscht seien. Aufgrund der laufenden Verfahren würde er bei einer Rückkehr fest- genommen und verhört. Da nicht nur der Vorwurf der Präsidentenbeleidi- gung, sondern auch der Propaganda für eine Terrororganisation und der Mitgliedschaft in einer solchen erhoben werde, werde er sicherlich verur- teilt. Es gebe für ihn keinen einfachen Weg, um aus möglichen Unannehm- lichkeiten herauszukommen. Die türkische Justiz agiere willkürlich und po- litisch motiviert und es drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrecht- lich relevante Gefährdung.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit weitestgehend überzeugender und ausführlicher Begründung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, als nicht glaubhaft bezie- hungsweise nicht asylrelevant erachtet hat. Die in der Beschwerde erho- benen Einwände (vgl. vorstehend E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer an- deren Beurteilung zu gelangen.

E. 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der PA auf- gefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er sich auf das Wesentliche beschränkt habe, vermag sein Verschweigen der geltend gemachten Ent- führung mitnichten zu erklären (vgl. SEM-act. A12/11 Ziff. 5.01). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM das Lachen des Beschwerdeführers anlässlich der Schilderung der Entführung als weiteres Unglaubhaftigkeits- merkmal des Entführungsvorbringens wertete. Dass er zum Zeitpunkt der

D-994/2024 Seite 11 PA lediglich vermutet habe, dass ein Festhaltebefehl bestehe und eine Un- tersuchung laufe, und es sich vielmehr um einen Übersetzungsfehler han- deln müsse, erscheint sodann angesichts der Vielzahl der in der angefoch- tenen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht überzeugend und ist vielmehr, wie auch das geltend gemachte Durchei- nandergeraten bei den Daten, als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Verweise auf sein jugendliches Alter und sein angebliches emotional ge- steuerte Engagement sind ungeeignet, sein offensichtlich mangelhaftes Wissen über die türkische und kurdische Politik zu erklären. Im Weiteren erschöpfen sich seine Ausführungen zur angeblichen Anwerbung als Spit- zel in Mutmassungen.

E. 6.3 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, wie er in den Besitz der Verfahrensdokumente gelangt sei, und dem Vorbringen, ihm würden bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme, Verhöre und eine Verurteilung drohen, nicht, eine begründete Furcht vor einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei dar- zutun. Auch macht er nicht geltend, es seien seit dem Beschluss in sonsti- ger Sache des (…) Friedens-/Strafrichteramtes C._______ vom (…) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einver- nahme weitere Verfahrensakten entstanden. In Präzisierung der vorin- stanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Beschluss betreffend Zusammenführung vom (…) 2023 als Straftat «Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK» angeführt ist, wobei auffällt, dass diese am (…) 2023 verübt worden sein soll. Im Antrag der Oberstaats- anwaltschaft vom (…) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Ya- kalama emri) zwecks Einvernahme ist jedoch vom Vorwurf der «Propa- ganda für eine Terrororganisation» und einer am (…) 2023 begangenen Tat die Rede. Unabhängig davon, dass diese Ungereimtheiten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente wecken, ist demnach festzuhal- ten, dass im Zusammenhang mit dem auszustellenden Vorführbefehl zwecks Einvernahme einzig der Vorwurf der «Propaganda für eine Terror- organisation» im Raum steht, auch wenn dem entsprechenden Beschluss vom (…) 2023 gar keine Straftat zu entnehmen ist.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge- such abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach- verhalts nichts zu ändern vermögen.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in der vorstehen- den Erwägung 6 nicht der Fall. Ebenso wenig lässt die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie

– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des

D-994/2024 Seite 14 BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom

15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Ja- nuar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 8.3.3.1 Schliesslich sprechen auch die verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 vorliegend nicht gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provin- zen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanma- ras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa als generell unzumutbar erwei- sen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das be- troffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individu- ellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).

E. 8.3.3.2 Das SEM begründete vor diesem Hintergrund überzeugend, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers beim Erdbeben zwar in Mit- leidenschaft gezogen worden sei, seine Familie jedoch nach wie vor darin lebe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann mit einer guten Schulbildung und ersten Berufserfahrungen als (…). Es spre- che nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seiner Familie wohnen und seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Der pauschale Einwand in der Be- schwerde, die Lage sei immer noch prekär und es würde für ihn keinerlei Möglichkeit für eine Arbeit geben, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn seine Familie tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, ihn finanziell zu unterstützen, gibt es keinen Grund anzunehmen, ihm drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine existenzielle Notlage. Es erübrigt sich damit, auf das Vorbringen, er könnte aufgrund der laufenden Verfahren

D-994/2024 Seite 15 auch nicht an einem anderen Ort in der Türkei eine Existenz aufbauen, einzugehen.

E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu- mutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Ein- reichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gut- zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-994/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-994/2024 law/gnb Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er am 21. November 2022 die Mitarbeitenden des (...) mit seiner Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatte, fand gleichentags die Personalienaufnahme (PA) statt. In der Folge wurde er am 8. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 3. April 2023 führte das SEM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Tags darauf verfügte die Vorinstanz die Zuteilung ins erweiterte Verfahren, worauf der Beschwerdeführer die (...) mit seiner Rechtsvertretung mandatierte. B. Der Beschwerdeführer machte zu seinem Lebenslauf und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe von seiner Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Nach der Grundschule habe er ein Jahr das Gymnasium besucht, sei aber weggewiesen worden, da er oft gefehlt habe. Er habe dann versucht, das Gymnasium via Fernstudium zu beenden, was ihm nicht gelungen sei. Anschliessend habe er eine Ausbildung als (...) begonnen. Am (...) 2022 seien zwei Männer in das (...)geschäft gekommen und hätten (...) gekauft. Sie hätten sich aber nicht in die Kundenkartei eintragen lassen wollen. Am (...) 2022, als er auf dem Heimweg gewesen sei, seien zwei Zivilpolizisten aus einem Fahrzeug gesprungen und hätten ihn ins Auto gezwungen, wo ihm Hände, Mund und Augen verbunden worden seien. An einem unbekannten Ort habe man ihn aus dem Auto gelassen und mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt. Es sei dann auf ihn eingeschlagen worden und er habe das Bewusstsein verloren. Nachdem man ihn mit Wasser begossen habe, sei er wieder zu sich gekommen. Mit einem Scheinwerfer sei in sein Gesicht geleuchtet worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) zusammenarbeite, da die Männer, die die (...) gekauft hätten, zur PKK gehörten. Die Zivilpolizisten hätten ihn zu einer Vereinbarung aufgefordert. Nach zahlreichen Schlägen habe er eingewilligt, denn er habe nicht gewusst, ob die Zivilpolizisten ihn umbringen würden. Die Männer hätten ihm gesagt, dass sie ihn in zwei Wochen wiedersehen und ihm dann sagen würden, was sie von ihm erwarteten. Er sei daraufhin wieder gefesselt und zurückgefahren worden. Seiner Familie habe er vom Vorfall nichts erzählt. In den nächsten Tagen sei er vor lauter Gedanken fast durchgedreht. Er habe nicht gewusst, ob die Zivilpolizisten oder die Leute von der PKK zurückkommen würden. Zwei Wochen nach dem Vorfall habe angefangen, nach einem Schlepper zu suchen. Am (...) 2022 sei er mit einen TIR illegal aus der Türkei ausgereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Serbien sei er in die Schweiz weitergereist. Es bestehe ein Festnahmebefehl, der vermutlich wegen dem erwähnten Vorfall erlassen worden sei. Als zweiten Ausreisegrund gab er an, er habe seit seiner Jugend auf Facebook Posts politischen Inhalts veröffentlicht. Als er erfahren habe, dass ein Festnahmebefehl gegen ihn bestehe, habe er das Land verlassen. C. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein:

- Türkische Identitätskarte (im Original);

- Auszug aus dem Personenstandsregister;

- Informationen zur Identität;

- Schreiben betreffend Besuch des Gymnasiums vom 23. Mai 2023;

- Schulanmeldung (Anmeldedatum [...] 2021);

- Besprechungsprotokoll mit dem Staatsanwalt vom (...) 2022;

- Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2022;

- Untersuchungsberichte zu den öffentlich zugänglichen Quellen vom (...) 2022, (...) 2022, (...) 2022 und (...) 2023;

- Schreiben der Abteilung (...) an die Direktion (...) vom (...) 2022;

- Schreiben der Kommandantur an die zuständigen Ämter vom (...) 2022 und (...) 2022;

- Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2023;

- Türkische Anwaltsvollmacht vom (...) 2023;

- Resümee an die Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023;

- Adressinformationen vom (...) 2023;

- Dossier-Übersicht aus UYAP vom (...) 2023;

- Unzuständigkeitsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2022 (recte wohl: 2023);

- E-Mail des türkischen Rechtsanwaltes vom (...) 2023;

- Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Zuweisung des Dossiers zur Ermittlung vom (...) 2023;

- Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft C._______ betreffend Zusammenführung vom (...) 2023;

- Antrag der Oberstaatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme;

- Beschluss in sonstiger Sache des (...) Friedens-/Strafrichteramtes C._______ vom (...) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme;

- Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes vom (...) 2023;

- Screenshots des Facebook-Profils des Beschwerdeführers. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Januar 2024 - eröffnet am 19. Januar 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hinweis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme (Dispositivziffer 4), beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung vom 13. Februar 2024 bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 16. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei der PA als Ausreisegrund angegeben, es sei wegen seiner prokurdischen Beiträge in den sozialen Medien ein Festnahmebefehl ergangen. Die Frage, ob es noch weitere Gründe für seine Ausreise gegeben habe, habe er verneint. Die angeblichen Vorkommnisse, die er bei der freien Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Anhörung als seinen Fluchtgrund angegeben habe (Entführung durch Zivilpolizisten, massive Schläge und Drohungen, Vorwurf der Zusammenarbeit mit der PKK, Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung), habe er in der PA mit keinem Wort erwähnt. Seine Erklärung, er sei bei der PA aufgefordert worden, sich kurzzufassen, vermöge keineswegs zu überzeugen. Auch dass er in der Anhörung bei der Schilderung der angeblich äusserst bedrohlichen Entführung habe lachen müssen, spreche nicht dafür, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Nicht einzusehen sei, weshalb Zivilpolizisten einen damals minderjährigen Auszubildenden eines (...)geschäfts, der zwei Kunden (...) verkauft habe, wegen angeblicher Zusammenarbeit mit der PKK entführen, massiv schlagen, bedrohen und zur Zusammenarbeit auffordern sollten. Im Zusammenhang mit einem angeblichen Festnahmebefehl habe er sich in mehrere Widersprüche verwickelt. Bis heute habe er weder einen Festnahme- noch einen Vorführbefehl eingereicht, sondern lediglich die Kopie eines Beschlusses vom (...) 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama emri) zu erlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er bei der PA hätte wissen können, dass es einen Festnahmebefehl gebe. Zudem habe er in der Anhörung gesagt, er habe am (...) 2022 beziehungsweise am (...) 2022 von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass ein Festnahmebefehl existiere, welcher am (...) 2022 ausgestellt worden sei. Die Widersprüche habe er nicht auflösen können und sich dahingehend korrigiert, dass er erst am (...) 2023 von der Existenz einer Anklage und eines Festnahmebefehls erfahren habe. Weitere Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen bestünden sodann etwa in Bezug auf die Dauer zwischen der angeblichen Entführung und der Ausreise, auf die Reiseroute, den Aufenthalt in Serbien und das Ausstellen beziehungsweise den Verbleib des Reisepasses. Was die Facebook-Posts politischen Inhalts anbelange, welche er angeblich veröffentliche, seit er «zwölf, dreizehn oder vierzehn» Jahre alt sei, sei festzuhalten, dass sich diese fast ausschliesslich auf den Zeitraum nach der Ausreise aus seinem Heimatland beziehen würden. Wenige Posts aus den Jahren 2016 und 2018 seien auszumachen. Weiter könne ihm nicht geglaubt werden, dass er sich jahrelang ernsthaft mit politischen Inhalten auseinandergesetzt habe, zumal sein Wissen über die türkische oder kurdische Politik äusserst bescheiden sei. Im Übrigen werfe es ein schiefes Licht auf seinen Anwalt in der Türkei - ein Cousin -, wenn dieser behaupte, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen seiner Parteitätigkeiten für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) ins Blickfeld der türkischen Behörden gelangt sei. Gemäss eigenen Angaben sei er weder Mitglied noch Sympathisant einer Partei und nie für eine politische Organisation oder Partei aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei vielmehr ein unbescholtener junger Mann mit einem kaum vorhandenen politischen Profil. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei, habe sich politisch nicht aktiv betätigt und stamme aus keiner politisch aktiven Familie. Sein einziges Engagement beschränke sich auf das Weiterleiten von Artikeln oder Bildern auf Facebook, was er, soweit ersichtlich, vor allem nach seiner Ausreise aus der Türkei getan haben. Es könne als erstellt erachtet werden, dass seine Person erst nach seiner Ausreise aus der Türkei Gegenstand von Ermittlungen geworden sei, welche er mutmasslich von Serbien aus bewusst provoziert respektive mit einer organisierten Anzeige vom (...) 2022 in die Wege geleitet habe, um sich für sein Asylverfahren eine bessere Ausgangslage zu verschaffen. Ein solch missbräuchliches Vorgehen verdiene keinen Schutz. Aus den türkischen Strafakten gehe hervor, dass Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien. Ein Vorführ- oder Haftbefehl liege nicht vor. Gemäss dem Beschluss vom (...) 2023 seien das Dossier Nr. (...) und das Dossier Nr. (...) zum Dossier Nr. (...) zusammengeführt worden. In diesem gehe es gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2023 um den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (Art 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes [ATG]) im Zusammenhang mit einer Straftat vom (...) 2023 in E._______. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer längst in der Schweiz gewesen. Vermutungsweise werde hier Bezug auf den Untersuchungsbericht vom (...) 2023 genommen. Im Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2023, einen Vorführbefehl (Yakalama emri) zwecks Einvernahme zu erlassen, fehle ein Hinweis, gegen welchen Gesetzesartikel der Beschwerdeführer verstossen haben soll. Der Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, von dem sein Anwalt schreibe, sei in den erwähnten drei Dokumenten, die im Zusammenhang mit dem Beschluss, einen Vorführbefehl auszustellen, stünden, nicht genannt. Sodann würden die eingereichten Dokumente, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie würden daher keinen Rückschluss zulassen auf das konkret vorgeworfene Vergehen. Zudem würden diese Dokumente und die OpenSource-Berichte über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen und würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne zudem letztlich offenbleiben. Gemäss den Beweismitteln, die zwischen dem (...) 2023 ausgestellt worden seien, gehe es um den Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG). Ein Vorführbefehl liege nicht vor, sondern lediglich ein Beschluss zum Ausstellen eines solchen zwecks Einvernahme. Die vorliegenden Beweismittel würden zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein oder mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Es sei deshalb zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Beschlusses zum Ausstellen eines Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich beim auszustellenden Dokument formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Beim vorgeworfenen Delikt (Art. 7 Abs. 2 ATG) handle es sich nicht um ein solches, bei dem das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (tStPO) generell bejaht werden könne. Eine Inhaftierung erscheine deshalb wenig wahrscheinlich. Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Beiträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, dem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer stehen würden. Er teile im Wesentlichen Beiträge, die er anderen Quellen entnommen habe und versehe sie - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen wären. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht entgehen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Schutz, weshalb in seinem Fall nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits festgestellt. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung nehme der Beschwerdeführer offenkundig bewusst in Kauf, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Es sei davon auszugehen, dass er gegebenenfalls auch in der Lage wäre, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignetem Wege abzuwenden, wie etwa eine mögliche Anklageerhebung oder insbesondere eine - kaum wahrscheinliche - allfällige Verurteilung zu einer längerdauernden und unbedingten Freiheitsstrafe. Was die Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe anbelange, könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien, zumal er auf Facebook unter anderem Bilder bewaffneter Personen militanter Gruppierungen in Ruhe oder Aktion weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar, dass ein solches Verhalten zur Eröffnung eines - rechtsstaatlich legitimen - Ermittlungsverfahrens gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG führe. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung könnten auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, die türkischen Behörden hätten ihn nach seiner Flucht bei seinen Eltern gesucht. Er sei in der Befragung zur Person (recte: PA) aufgefordert worden, sich kurz zu halten, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass er dann zu einem späteren Zeitpunkt alle Gründe genau erläutern könne. Dass gegen ihn ein Festhaltebefehl bestehe und eine Untersuchung laufe, habe er zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund seiner Entführung vermuten können. Vermutet habe er dies, weil er prokurdische Inhalte im Internet gepostet habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass die türkischen Behörden nun auf ihn aufmerksam geworden seien. Dies habe sich darin gezeigt, dass sie ihn entführt hätten. Er habe wegen dem psychischen Druck, unter welchem er stehe, bei der Anhörung lachen müssen. Dass die Polizei ihn als Spitzel habe gewinnen wollen, liege wohl einerseits an seinen prokurdischen Posts und andererseits daran, dass die Männer der PKK bei ihm eingekauft hätten. Daraus hätten die Behörden wohl geschlossen, dass er Verbindungen zur PKK habe. Gerade bei einem minderjährigen Lehrling hätte niemand einen Spitzel der türkischen Behörden vermutet. Was die Widersprüche im Zusammenhang mit dem Festnahmebefehl anbelange, habe er bereits in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er bei den Daten durcheinandergeraten sei. Zudem liege es wohl an der Übersetzung, dass sich dem Wortlaut des Protokolls der PA nicht entnehmen lasse, dass er die Existenz eines Festnahmebefehls lediglich vermutet habe. Mangels Rückübersetzung habe diesen Fehler nicht entdecken können. Dass er sich in der Politik nicht gut auskenne, liege an seinem jungen Alter. Sein Engagement für die kurdische Sache sei nicht gezielt, sondern werde von seinen Emotionen gesteuert. Mit seinen Posts habe er unter anderem auch die HDP unterstützt. Die Verfahrensdokumente habe er von seinem Anwalt erhalten, welcher sie seinerseits von den Behörden erhalten habe. Es gebe für ihn daher keinen Anlass anzunehmen, dass sie gefälscht seien. Aufgrund der laufenden Verfahren würde er bei einer Rückkehr festgenommen und verhört. Da nicht nur der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung, sondern auch der Propaganda für eine Terrororganisation und der Mitgliedschaft in einer solchen erhoben werde, werde er sicherlich verurteilt. Es gebe für ihn keinen einfachen Weg, um aus möglichen Unannehmlichkeiten herauszukommen. Die türkische Justiz agiere willkürlich und politisch motiviert und es drohe ihm bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit weitestgehend überzeugender und ausführlicher Begründung, auf welche vorab vollumfänglich verwiesen werden kann, als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet hat. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände (vgl. vorstehend E. 5.2) sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der PA aufgefordert worden, sich kurz zu halten, weshalb er sich auf das Wesentliche beschränkt habe, vermag sein Verschweigen der geltend gemachten Entführung mitnichten zu erklären (vgl. SEM-act. A12/11 Ziff. 5.01). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM das Lachen des Beschwerdeführers anlässlich der Schilderung der Entführung als weiteres Unglaubhaftigkeitsmerkmal des Entführungsvorbringens wertete. Dass er zum Zeitpunkt der PA lediglich vermutet habe, dass ein Festhaltebefehl bestehe und eine Untersuchung laufe, und es sich vielmehr um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, erscheint sodann angesichts der Vielzahl der in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht überzeugend und ist vielmehr, wie auch das geltend gemachte Durcheinandergeraten bei den Daten, als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Verweise auf sein jugendliches Alter und sein angebliches emotional gesteuerte Engagement sind ungeeignet, sein offensichtlich mangelhaftes Wissen über die türkische und kurdische Politik zu erklären. Im Weiteren erschöpfen sich seine Ausführungen zur angeblichen Anwerbung als Spitzel in Mutmassungen. 6.3 Sodann gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner Erklärung, wie er in den Besitz der Verfahrensdokumente gelangt sei, und dem Vorbringen, ihm würden bei einer Rückkehr in die Türkei eine Festnahme, Verhöre und eine Verurteilung drohen, nicht, eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei darzutun. Auch macht er nicht geltend, es seien seit dem Beschluss in sonstiger Sache des (...) Friedens-/Strafrichteramtes C._______ vom (...) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme weitere Verfahrensakten entstanden. In Präzisierung der vorin-stanzlichen Erwägungen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Beschluss betreffend Zusammenführung vom (...) 2023 als Straftat «Mitgliedschaft in der Terrororganisation PKK» angeführt ist, wobei auffällt, dass diese am (...) 2023 verübt worden sein soll. Im Antrag der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) 2023 betreffend Erlass eines Vorführbefehls (Yakalama emri) zwecks Einvernahme ist jedoch vom Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» und einer am (...) 2023 begangenen Tat die Rede. Unabhängig davon, dass diese Ungereimtheiten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente wecken, ist demnach festzuhalten, dass im Zusammenhang mit dem auszustellenden Vorführbefehl zwecks Einvernahme einzig der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» im Raum steht, auch wenn dem entsprechenden Beschluss vom (...) 2023 gar keine Straftat zu entnehmen ist. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist aufgrund der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 6 nicht der Fall. Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). 8.3.3 8.3.3.1 Schliesslich sprechen auch die verheerenden Auswirkungen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aktuell nicht mehr von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonstwie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, wäre die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 8.3.3.2 Das SEM begründete vor diesem Hintergrund überzeugend, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers beim Erdbeben zwar in Mitleidenschaft gezogen worden sei, seine Familie jedoch nach wie vor darin lebe. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer ein gesunder junger Mann mit einer guten Schulbildung und ersten Berufserfahrungen als (...). Es spreche nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei bei seiner Familie wohnen und seine Berufstätigkeit wieder aufnehmen könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Lage sei immer noch prekär und es würde für ihn keinerlei Möglichkeit für eine Arbeit geben, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn seine Familie tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, ihn finanziell zu unterstützen, gibt es keinen Grund anzunehmen, ihm drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine existenzielle Notlage. Es erübrigt sich damit, auf das Vorbringen, er könnte aufgrund der laufenden Verfahren auch nicht an einem anderen Ort in der Türkei eine Existenz aufbauen, einzugehen. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit vorliegendem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: