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D-3441/2024

D-3441/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie den rubrizierten Rechtsvertreter am 30. Januar 2024 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatten. Am 5. März 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. In der Folge führte das SEM am 22. März 2024 mit der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung durch. Alsdann verfügte das SEM am 27. März 2024 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begrün- dung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Sie habe im Jahre (…) ihr Studium in (…) abgeschlossen. Da sie danach keine Arbeit gefunden habe, sei sie in ihr Heimatdorf zurückge- kehrt. Am (…) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Ehemann sei im Heimatdorf von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, Dorfschützer oder Agent zu werden. Sie selbst sei aufgrund ihrer kurdisch- alevitischen Identität und aufgrund ihrer Herkunft aus einer oppositionellen Familie unter Druck gesetzt worden. Deshalb seien sie und ihr Ehemann vor ungefähr einem Jahr, in einem Herbstmonat 2022, nach F._______ umgezogen, wo sie bei ihrer Schwägerin gelebt hätten. In F._______ habe sie als (…) gearbeitet. Das Leben sei für sie in der Türkei als Kurdin und Alevitin generell schwierig gewesen. Sie sei unterdrückt und wegen ihrer Familie anders behandelt worden. In der Türkei habe sie sich politisch en- gagiert. Seit 2018 sei sie Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe sich seit 2015 in den sozialen Medien politisch geäussert. In F._______ habe sie ab und zu Versammlungen der HDP besucht und Auf- gaben für die HDP übernommen. So habe sie beispielsweise als Wahlbe- obachterin der HDP beziehungsweise der YSP (Yeşil Sol Parti) agiert und sich an Standaktionen beteiligt. In F._______ sei sie dabei unter anderem einmal von den Polizisten aufgefordert worden, die Namen von neu rekru- tierten Mitgliedern herauszugeben. Sie habe sich geweigert. Im entstande- nen Radau habe die Polizei ihrem Mann einen Schlag verabreicht und sie seien fotografiert worden. Als sie am (…) 2024 unterwegs gewesen sei, habe sie von ihrer Schwägerin einen Anruf erhalten. Diese habe ihr erzählt, dass zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Die Polizisten hätten ihrer Schwägerin ausgerichtet, dass

D-3441/2024 Seite 3 sie (die Beschwerdeführerin) zu einer Befragung erscheinen müsse. Sie sei anschliessend nicht mehr nach Hause, sondern zum Bruder ihres Ehe- mannes nach G._______ gegangen. Ihr Ehemann und ihre Schwägerin seien ebenfalls dorthin gekommen und sie hätten gemeinsam über die Si- tuation diskutiert. Schliesslich habe sie einen Anwalt kontaktiert und ihm ihre Personennummer gegeben. Am (…) 2024 habe sie ihren Anwalt per- sönlich getroffen und von diesem erfahren, dass gegen sie aufgrund von schwerwiegenden Vorwürfen eine Untersuchung der türkischen Strafver- folgungsbehörden eingeleitet worden sei. Ihr werde vorgeworfen, in den sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben und die türkische Armee, die türkische Republik und die türkischen Sicher- heitsbehörden beleidigt zu haben. Der Anwalt habe ihr gesagt, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft käme und ihr dann der Prozess gemacht würde. Sie habe Angst gehabt, als Frau ins Gefängnis zu kommen, und sich daher zur Ausreise aus der Türkei ent- schieden. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass die türkischen Be- hörden gegen sie einen Festnahmebefehl erlassen hätten. Auch sei sie ge- sucht worden, dies ebenfalls in ihrem Heimatdorf. B.b Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er bis 2022 gelebt habe. Im Jahre (…) habe er das Gym- nasium in der Fachrichtung (…) abgeschlossen und anschliessend den Mi- litärdienst absolviert. Danach habe er bei seiner Familie im Dorf gelebt und in der Viehzucht sowie als Taxifahrer gearbeitet. Im Dorf sei er ab dem Jahr 2016 von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, als Dorfschützer oder als Agent zu agieren. Er habe dies nicht tun wollen, da er gegen Waffen und Gewalt sei. Bei einem Verbleib im Dorf wäre es möglich gewesen, dass die türkischen Behörden eine Untersu- chung gegen ihn hätten einleiten können. Um dem Druck zu entkommen, seien sie vor ungefähr einem Jahr zu seiner Schwester nach F._______ umgezogen. Dort habe er den Lebensunterhalt damit bestritten, (…) in die Geschäfte hineinzutragen. Am (…) 2024 sei die Polizei zur Wohnung sei- ner Schwester gegangen und habe nach seiner Ehefrau gefragt. Die Poli- zisten hätten seiner Ehefrau über seine Schwester ausrichten lassen, dass sie zu einer Befragung erscheinen müsse. Sie hätten daraufhin einen An- walt mandatiert und von diesem erfahren, dass gegen seine Ehefrau we- gen ihrer Beiträge in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates, der türkischen Armee und des Nationalparlaments sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Er habe befürchtet, dass seine Ehefrau in Haft kommen

D-3441/2024 Seite 4 könnte. Am (…) 2024 habe die Polizei seinen Schwager angerufen und gefragt, weshalb seine Ehefrau nicht zu einer Befragung erschienen sei und ob er sie bei sich verstecken würde. Es sei möglich, dass er als Ehe- mann ebenfalls in das Verfahren seiner Ehefrau integriert sei. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten: - Türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original); - Türkische Identitätskarte des Beschwerdeführerin (im Original); - Familienbüchlein (im Original); - Auszug aus dem Register der politischen Parteien vom 29. August 2023 die Beschwer- deführerin betreffend; - Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberverbrechen H._______ vom (…) 2023; - Schreiben der Provinz-Polizeidirektion H._______ an das Ermittlungsbüro für Verbre- chen gegen die verfassungsmässige Ordnung H._______ vom (…) 2023; - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2024; - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2024; - Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Provinz-Polizeidirektion I._______ vom (…) 2024; - Schreiben der Provinz-Polizeidirektion I._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorismus und organisierter Kriminalität F._______ vom (…) 2024; - Antrag der Staatsanwaltschaft F._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme vom (…) 2024 (mit deutscher Übersetzung); - Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensstrafrichteramtes F._______ vom (…) 2024; - Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Friedensstrafrichteramtes F._______ vom (…) 2024 (mit deutscher Übersetzung); - Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 15. Februar 2024; - Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 7. März 2024; - Diverse Screenshots aus UYAP. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. April 2024 (eröffnet am 30. April

2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden,

D-3441/2024 Seite 5 verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Weg- weisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2024 liessen die Be- schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die vor- instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien die Beschwerde- führenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzuneh- men. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe- ben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessua- ler Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Be- zahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine an- gemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzuset- zen. D.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und ei- nes Sozialhilfebudgets für den Monat Mai 2024 – die folgenden Beweismit- tel bei: - Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 13. Mai 2024 (inkl. deutsche Über- setzung); - Auszug aus einem Urteil des 3. Strafgerichts Elazig vom 27. Juli 2017 (inkl. deutsche Übersetzung); - Auszug aus einem Urteil des 2. Obersten Strafgerichtshofs vom 13. Juli 2023 (inkl. deut- sche Übersetzung); - Zusammenfassung des Ermittlungsbüros für Terrorismus und organisierte Kriminalität K._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom (…) 2024 (inkl. deutsche Übersetzung).

D-3441/2024 Seite 6 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Abklärungs- pflicht und des Willkürverbots gerügt. Die angefochtene Verfügung bestehe praktisch ausschliesslich aus zusammengefügten Textbausteinen ohne konkrete Argumentation. Es sei nicht möglich, eine vollumfängliche Be- schwerde zu verfassen. Zudem gelte der Grundsatz des Beweisvorrangs.

D-3441/2024 Seite 7 Die eingereichten Beweismittel seien in pauschaler Weise als wertlos qua- lifiziert und nicht gewürdigt worden. Gleichzeitig habe das SEM die Asyl- vorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und somit nicht bezwei- felt. Es gehe nicht an, dass das SEM in pauschaler Weise und ohne kon- krete Ausführungen zur Glaubhaftigkeit behaupte, die Vorbringen seien re- levant (recte: irrelevant), da die Beweise käuflich erwerblich seien. Im Wei- teren wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters nicht gewürdigt habe. Auch habe es die von der Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus der Türkei befürch- tete asylrelevante Verfolgung, den Vorfall am Newroz-Tag vom 21. März 2023, die Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer sehr politischen Fa- milie, ihre politischen Äusserungen in den sozialen Medien seit 2015 und den ihr als kurdische Alevitin drohenden schwerwiegenden Religions-Ma- lus in der Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Des Weiteren habe das SEM nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Ab- klärungen vorgenommen, keine Übersetzungen der nur auf Türkisch vor- liegenden Unterlagen erstellt oder erstellen lassen und keine weiteren Ab- klärungen zur Echtheit der Dokumente vorgenommen. Im Zusammenhang mit dem Vorfall am Newroz-Tag habe die befragende Person zudem die Beschwerdeführerin unterbrochen, als sie diesen Vorfall habe schildern wollen. Sodann sei willkürlich, aus dem Umstand, dass die türkischen Be- hörden Vorlagen zur Erfassung der Vorwürfe verwenden würden, etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Willkürlich sei ebenfalls, den Beweismitteln den hohen Beweiswert abzusprechen und zu argumen- tieren, diese würden nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfü- gen, obwohl das SEM eine Überprüfung der Dokumente auf ihre Echtheit unterlassen habe. Ebenso schwer wiege die schwerwiegende und willkür- liche Unterstellung des SEM, die Beschwerdeführenden hätten diese Be- weismittel möglicherweise gefälscht oder illegal erworben.

E. 3.2 Diese Rügen sind allesamt unbegründet. Das SEM hat vorliegend die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt, seinen Entscheid auf Quellen und eigene Erkenntnisse gestützt und in genügender Ausführlich- keit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Den vertretenen Beschwerdeführenden war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Wei- teren geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel würdigte und begründete, weshalb deren Beweiswert zwar gering sei, jedoch die Frage, ob es sich um echte Verfah-

D-3441/2024 Seite 8 rensdokumente handle, offenbleiben könne. Damit erübrigte sich für das SEM, soweit die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung auf- grund der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfah- ren geltend machen, eine diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Zu- weisung ins erweitere Verfahren ist vor dem Hintergrund der der Beschwer- deführerin anlässlich der Zweitanhörung angesetzten dreiwöchigen Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel nicht zu beanstanden. Auch la- gen dem SEM Übersetzungen der wichtigsten Dokumente vor (vgl. Sach- verhalt Bst. B.c). Was die monierte Unterbrechung durch die befragende Person anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rah- men der beiden Anhörungen ausreichend Gelegenheit hatte, über den Vor- fall am Newroz-Tag zu berichten (vgl. SEM-act. […]-27/11 F44 und F71; […]-31/11 F27). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Um- stand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertre- ter die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern eine Frage der materiellen Würdigung der Sache betrifft (vgl. nachfolgend E. 6).

E. 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht

D-3441/2024 Seite 9 vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdefüh- rerin betreffend aus, die eingereichten Dokumente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie würden deshalb keinen Rück- schluss zulassen auf das Vergehen, das ihr konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Doku- mente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich ei- nen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Des Weiteren sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könn- ten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizange- stellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne vorliegend auch aus anderen Überlegungen offenbleiben. Gemäss den eingereichten Be- weismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terro- ristische Organisation gemäss Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG) und we- gen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Re- publik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Den eingereichten

D-3441/2024 Seite 10 Beweismitteln sei zu entnehmen, dass am (…) 2024 ein Trennungsbe- schluss, wonach die vorgeworfenen Delikte separat untersucht würden, er- gangen sei. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass ge- gen die Beschwerdeführerin zwar ein beziehungsweise zwei staatsanwalt- schaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, indessen (noch) kein Ge- richtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungsver- fahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder einge- stellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen wür- den. Hinsichtlich des geltend gemachten Festnahmebefehls im Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation ge- mäss Art. 7 ATG sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haft- befehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Den Akten sei auch kein exponiertes politisches Profil zu entnehmen. Sie habe angegeben, seit 2018 ein Mitglied der HDP/YSP zu sein. In ihrem Heimatdorf habe sie kaum politische Aktivitäten ausüben können aufgrund der geografischen Entfernung zum Parteigebäude. In F._______ habe sie die Partei besucht und an ungefähr zwei Veranstaltungen der Partei, bei- spielsweise als Wahlbeobachterin, teilgenommen. Bei den ihr vorgeworfe- nen Delikten handle es sich nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO generell bejaht werden könne, weshalb ihre Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Nach Einschät- zung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestandes auszuge- hen, zumal in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein sol- ches Risiko ersichtlich sei.

E. 5.1.2 Was den Beschwerdeführer anbelange, sei den eingereichten Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden an keiner Stelle ein Verweis auf seine Person zu entnehmen. Ein solches Vorgehen der türkischen Justiz- behörden sei dem SEM auch nicht bekannt. Zwar habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewalt- samen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom

15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzel- fällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türki-

D-3441/2024 Seite 11 sche Behördenstellen bekannt geworden, dies insbesondere im Zusam- menhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vor- geworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzu- stellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zu- sammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien und wei- terhin Gültigkeit hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Demgemäss wür- den die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaf- tierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen wür- den. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienan- gehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden wegen des Ermittlungs- verfahrens gegen seine Ehefrau Massnahmen gegen den Beschwerdefüh- rer ergreifen sollten.

E. 5.1.3 Bei den Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, de- nen Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung befinden würden, gemäss gefes- tigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 all- gemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Auch die Aufforderung, als Spitzel oder Dorfschützer tätig zu sein, oder die polizeili- che Kontrolle anlässlich von Veranstaltungen der kurdischen Parteien wür- den in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich glaubhaft. Sie hätten ausführ- lich und in freier Rede und mit vielen Realkennzeichen widerspruchsfrei und logisch konsistent die erlittene Verfolgung geschildert. Das SEM habe

D-3441/2024 Seite 12 die Glaubhaftigkeit mit keinem Wort bezweifelt. Zudem würden die einge- reichten Beweismittel die gezielte asylrelevante Verfolgung belegen. Die Ermittlungsunterlagen würden zeigen, dass die Beiträge der Beschwerde- führerin in den sozialen Medien geeignet gewesen seien, die Terrororgani- sationen PKK/KCK zu legitimieren oder zu loben. Die Verhandlung über die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat falle in die Zuständigkeit des Obersten Strafgerichts der Provinz. Der türkische Anwalt bestätige, dass alle Dokumente, die er geschickt habe, echt seien. Die eingereichten Be- weismittel hätten einen hohen Beweiswert und es gehe nicht an, dass das SEM den Beschwerdeführenden unterstelle, sie hätten diese Beweismittel möglicherweise gefälscht oder illegal erworben. Komme es zu einer Verur- teilung, werde die Beschwerdeführerin für viele Jahre inhaftiert. Beim Pro- pagandadelikt werde keine Strafe ohne Freiheitsentzug verhängt. Die Höchststrafe für diese Straftat könne bis zu siebeneinhalb Jahren betragen und viele Bürger sässen insgesamt drei bis vier Jahre in Hochsicherheits- gefängnissen. Die Beschwerdeführerin sei alevitische Kurdin und stamme aus einer sehr politischen Familie. Mehrere Verwandte seien der PKK/HPG beigetreten und als Märtyrer gestorben. Während vieler Jahre sei sie im- mer wieder aus religiös-politischen Gründen unter Druck gesetzt worden. Das politische Profil der Familie bringe im Zusammenhang mit den hängi- gen Ermittlungen und dem bevorstehenden Verfahren einen schwerwie- genden Polit-Ethno-Religionsmalus und eine asylrelevante Reflexverfol- gung mit sich. Die Beschwerdeführerin habe zudem anlässlich der Anhö- rung ziemlich unverblümt ihre Sympathie mit der PKK zum Ausdruck ge- bracht. Seit 2015 sei sie in den sozialen Medien politisch aktiv. Ihr werde vorgeworfen, in diesen Propaganda für eine terroristische Organisation be- trieben und die türkische Nation, den Staat der türkischen Republik sowie die Organe und Institutionen des Staates erniedrigt zu haben. Aufgrund der illegalen Ausreise aus der Türkei befürchte sie zusätzlich eine asylrele- vante Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei am 21. März 2023, dem Newroz-Tag, in F._______ bei einer politischen Standaktion Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. Dieser vom SEM nicht gewürdigte Vor- fall dürfte zu einer weiteren Identifizierung der Beschwerdeführenden ge- führt haben. Zudem würde der Beschwerdeführer wegen der Beschwerde- führerin Opfer einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Während vieler Jahre seien die Beschwerdeführenden immer wieder aus religiös-politi- schen Gründen unter Druck gesetzt worden und Opfer von ethnisch-poli- tisch-religiöser Gewalt geworden. Sie würden über ein exponiertes politi- sches Profil verfügen und hätten die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt. Im Fall der Rückkehr würden sie umgehend

D-3441/2024 Seite 13 verhaftet und es drohe ihnen jahrelange Inhaftierung, Misshandlung, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen.

E. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM überzeu- gen und auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 5.1). Sie stehen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kur- disch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2993/2024 vom 12. Juni 2024 E. 4.4, E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E-1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs mutmassli- cher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türki- schen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und sind nicht zu beanstanden. Die Ein- wände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschät- zung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Zwar wurde mit der Beschwerde eine Zusammenfassung des Ermittlungsbüros für Terro- rismus und organisierte Kriminalität K._______ an die Generalstaatsan- waltschaft der Republik F._______ vom (…) 2024 eingereicht. Jedoch wurde bis heute offenbar keine Anklage erhoben. In diesem Zusammen- hang ist erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social- Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Län- derinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Zum heutigen Zeitpunkt steht somit nicht fest, ob im Falle der Beschwerdeführerin überhaupt Anklage erhoben wird und ob es zu ei- ner Verurteilung kommt. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der der Beschwerdeführerin angeblich dro- henden Strafe spekulativ und mithin unbehilflich. Auch die anwaltlichen Re- ferenzschreiben vom 15. Februar 2024, 7. März 2024 und 13. Mai 2024 sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin kein exponiertes politisches Profil aufweist. Es erscheint insbesondere nicht wahrscheinlich, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sich drei mittlerweile verstorbene Verwandte – (…) – der PKK angeschlossen hätten und eine andere (…) für die HDP tätig sei (vgl. SEM-act. […]-31/11 F23 und F30 ff.),

D-3441/2024 Seite 14 asylrelevante Nachteile beziehungsweise eine Reflexverfolgung im Rah- men der Verfahren zu befürchten hätte. Ebenso wenig kann sie aus ihrer Befürchtung, die türkischen Strafverfolgungsbehörden würden die illegale Ausreise als Schuldeingeständnis werten (vgl. SEM-act. […]-31/11 F59), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass eine – wenngleich nicht sehr wahrscheinliche – Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre, zumal gegen die Beschwerdeführerin mitunter der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.4, D-994/2024 vom

E. 6.2 Was den Beschwerdeführer anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. E. 5.1). Das SEM begründet ausführlich, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte wegen seiner Ehefrau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden. Die Ohrfeige ei- nes Polizisten anlässlich der Standaktion vom 21. März 2023 (vgl. SEM- act. […]-31/11 F27) erreicht offensichtlich nicht eine flüchtlingsrechtlich re- levante Intensität. Beim Vorbringen, dieser Vorfall habe zu einer weiteren Identifizierung der Beschwerdeführenden geführt, handelt es sich um eine reine Mutmassung.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird

D-3441/2024 Seite 15 nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, und es kann vorab vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gesundheitliche Probleme, welche – wie in der Beschwerde pauschal gel- tend gemacht – einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden allein aufgrund des Umstandes, dass sie nach ei- nem Auslandaufenthalt in die Türkei zurückkehren werden und gegen die Beschwerdeführerin wegen der obgenannten Vorwürfe Ermittlungsverfah- ren hängig sind (vgl. E. 6.1), eine Gefahr für ihr soziales Netz darstellen sollten und von diesem geächtet und stigmatisiert würden. Auch die Schi- kanen und Diskriminierungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und Zuge- hörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft lassen den Wegwei- sungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, und es kann vorab vollumfänglich auf die zutref-fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gesundheitliche Probleme, welche - wie in der Beschwerde pauschal geltend gemacht - einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden allein aufgrund des Umstandes, dass sie nach einem Auslandaufenthalt in die Türkei zurückkehren werden und gegen die Beschwerdeführerin wegen der obgenannten Vorwürfe Ermittlungsverfahren hängig sind (vgl. E. 6.1), eine Gefahr für ihr soziales Netz darstellen sollten und von diesem geächtet und stigmatisiert würden. Auch die Schikanen und Diskriminierungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3441/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3441/2024 law/gnb Urteil vom 28. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie den rubrizierten Rechtsvertreter am 30. Januar 2024 mit ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens mandatiert hatten. Am 5. März 2024 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. In der Folge führte das SEM am 22. März 2024 mit der Beschwerdeführerin eine weitere Anhörung durch. Alsdann verfügte das SEM am 27. März 2024 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte zu ihrem Lebenslauf und zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______). Sie habe im Jahre (...) ihr Studium in (...) abgeschlossen. Da sie danach keine Arbeit gefunden habe, sei sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Am (...) habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihr Ehemann sei im Heimatdorf von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden, Dorfschützer oder Agent zu werden. Sie selbst sei aufgrund ihrer kurdisch-alevitischen Identität und aufgrund ihrer Herkunft aus einer oppositionellen Familie unter Druck gesetzt worden. Deshalb seien sie und ihr Ehemann vor ungefähr einem Jahr, in einem Herbstmonat 2022, nach F._______ umgezogen, wo sie bei ihrer Schwägerin gelebt hätten. In F._______ habe sie als (...) gearbeitet. Das Leben sei für sie in der Türkei als Kurdin und Alevitin generell schwierig gewesen. Sie sei unterdrückt und wegen ihrer Familie anders behandelt worden. In der Türkei habe sie sich politisch engagiert. Seit 2018 sei sie Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) und habe sich seit 2015 in den sozialen Medien politisch geäussert. In F._______ habe sie ab und zu Versammlungen der HDP besucht und Aufgaben für die HDP übernommen. So habe sie beispielsweise als Wahlbeobachterin der HDP beziehungsweise der YSP (Ye il Sol Parti) agiert und sich an Standaktionen beteiligt. In F._______ sei sie dabei unter anderem einmal von den Polizisten aufgefordert worden, die Namen von neu rekrutierten Mitgliedern herauszugeben. Sie habe sich geweigert. Im entstandenen Radau habe die Polizei ihrem Mann einen Schlag verabreicht und sie seien fotografiert worden. Als sie am (...) 2024 unterwegs gewesen sei, habe sie von ihrer Schwägerin einen Anruf erhalten. Diese habe ihr erzählt, dass zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach ihr gefragt hätten. Die Polizisten hätten ihrer Schwägerin ausgerichtet, dass sie (die Beschwerdeführerin) zu einer Befragung erscheinen müsse. Sie sei anschliessend nicht mehr nach Hause, sondern zum Bruder ihres Ehemannes nach G._______ gegangen. Ihr Ehemann und ihre Schwägerin seien ebenfalls dorthin gekommen und sie hätten gemeinsam über die Situation diskutiert. Schliesslich habe sie einen Anwalt kontaktiert und ihm ihre Personennummer gegeben. Am (...) 2024 habe sie ihren Anwalt persönlich getroffen und von diesem erfahren, dass gegen sie aufgrund von schwerwiegenden Vorwürfen eine Untersuchung der türkischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet worden sei. Ihr werde vorgeworfen, in den sozialen Medien Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben und die türkische Armee, die türkische Republik und die türkischen Sicherheitsbehörden beleidigt zu haben. Der Anwalt habe ihr gesagt, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft käme und ihr dann der Prozess gemacht würde. Sie habe Angst gehabt, als Frau ins Gefängnis zu kommen, und sich daher zur Ausreise aus der Türkei entschieden. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass die türkischen Behörden gegen sie einen Festnahmebefehl erlassen hätten. Auch sei sie gesucht worden, dies ebenfalls in ihrem Heimatdorf. B.b Der Beschwerdeführer gab seinerseits zu Protokoll, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er bis 2022 gelebt habe. Im Jahre (...) habe er das Gymnasium in der Fachrichtung (...) abgeschlossen und anschliessend den Militärdienst absolviert. Danach habe er bei seiner Familie im Dorf gelebt und in der Viehzucht sowie als Taxifahrer gearbeitet. Im Dorf sei er ab dem Jahr 2016 von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, als Dorfschützer oder als Agent zu agieren. Er habe dies nicht tun wollen, da er gegen Waffen und Gewalt sei. Bei einem Verbleib im Dorf wäre es möglich gewesen, dass die türkischen Behörden eine Untersuchung gegen ihn hätten einleiten können. Um dem Druck zu entkommen, seien sie vor ungefähr einem Jahr zu seiner Schwester nach F._______ umgezogen. Dort habe er den Lebensunterhalt damit bestritten, (...) in die Geschäfte hineinzutragen. Am (...) 2024 sei die Polizei zur Wohnung seiner Schwester gegangen und habe nach seiner Ehefrau gefragt. Die Polizisten hätten seiner Ehefrau über seine Schwester ausrichten lassen, dass sie zu einer Befragung erscheinen müsse. Sie hätten daraufhin einen Anwalt mandatiert und von diesem erfahren, dass gegen seine Ehefrau wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien ein Verfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates, der türkischen Armee und des Nationalparlaments sowie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Er habe befürchtet, dass seine Ehefrau in Haft kommen könnte. Am (...) 2024 habe die Polizei seinen Schwager angerufen und gefragt, weshalb seine Ehefrau nicht zu einer Befragung erschienen sei und ob er sie bei sich verstecken würde. Es sei möglich, dass er als Ehemann ebenfalls in das Verfahren seiner Ehefrau integriert sei. B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsnachweise und Beweismittel zu den Akten:

- Türkische Identitätskarte des Beschwerdeführers (im Original);

- Türkische Identitätskarte des Beschwerdeführerin (im Original);

- Familienbüchlein (im Original);

- Auszug aus dem Register der politischen Parteien vom 29. August 2023 die Beschwerdeführerin betreffend;

- Untersuchungsbericht der Abteilung zur Bekämpfung von Cyberverbrechen H._______ vom (...) 2023;

- Schreiben der Provinz-Polizeidirektion H._______ an das Ermittlungsbüro für Verbrechen gegen die verfassungsmässige Ordnung H._______ vom (...) 2023;

- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024;

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2024;

- Schreiben der Staatsanwaltschaft F._______ an die Provinz-Polizeidirektion I._______ vom (...) 2024;

- Schreiben der Provinz-Polizeidirektion I._______ an das Büro für die Untersuchung von Terrorismus und organisierter Kriminalität F._______ vom (...) 2024;

- Antrag der Staatsanwaltschaft F._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls zwecks Einvernahme vom (...) 2024 (mit deutscher Übersetzung);

- Beschluss in sonstiger Sache des 1. Friedensstrafrichteramtes F._______ vom (...) 2024;

- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des 1. Friedensstrafrichteramtes F._______ vom (...) 2024 (mit deutscher Übersetzung);

- Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 15. Februar 2024;

- Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 7. März 2024;

- Diverse Screenshots aus UYAP. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. April 2024 (eröffnet am 30. April 2024) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise ihren Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden, verbunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Mai 2024 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. D.b Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung und eines Sozialhilfebudgets für den Monat Mai 2024 - die folgenden Beweismittel bei: -Schreiben des türkischen Anwalts J._______ vom 13. Mai 2024 (inkl. deutsche Übersetzung); -Auszug aus einem Urteil des 3. Strafgerichts Elazig vom 27. Juli 2017 (inkl. deutsche Übersetzung); -Auszug aus einem Urteil des 2. Obersten Strafgerichtshofs vom 13. Juli 2023 (inkl. deutsche Übersetzung); -Zusammenfassung des Ermittlungsbüros für Terrorismus und organisierte Kriminalität K._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom (...) 2024 (inkl. deutsche Übersetzung). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 31. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht, der Abklärungspflicht und des Willkürverbots gerügt. Die angefochtene Verfügung bestehe praktisch ausschliesslich aus zusammengefügten Textbausteinen ohne konkrete Argumentation. Es sei nicht möglich, eine vollumfängliche Beschwerde zu verfassen. Zudem gelte der Grundsatz des Beweisvorrangs. Die eingereichten Beweismittel seien in pauschaler Weise als wertlos qualifiziert und nicht gewürdigt worden. Gleichzeitig habe das SEM die Asylvorbringen nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und somit nicht bezweifelt. Es gehe nicht an, dass das SEM in pauschaler Weise und ohne konkrete Ausführungen zur Glaubhaftigkeit behaupte, die Vorbringen seien relevant (recte: irrelevant), da die Beweise käuflich erwerblich seien. Im Weiteren wiege schwer, dass das SEM die Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters nicht gewürdigt habe. Auch habe es die von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus der Türkei befürchtete asylrelevante Verfolgung, den Vorfall am Newroz-Tag vom 21. März 2023, die Herkunft der Beschwerdeführerin aus einer sehr politischen Familie, ihre politischen Äusserungen in den sozialen Medien seit 2015 und den ihr als kurdische Alevitin drohenden schwerwiegenden Religions-Malus in der Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Des Weiteren habe das SEM nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen vorgenommen, keine Übersetzungen der nur auf Türkisch vorliegenden Unterlagen erstellt oder erstellen lassen und keine weiteren Abklärungen zur Echtheit der Dokumente vorgenommen. Im Zusammenhang mit dem Vorfall am Newroz-Tag habe die befragende Person zudem die Beschwerdeführerin unterbrochen, als sie diesen Vorfall habe schildern wollen. Sodann sei willkürlich, aus dem Umstand, dass die türkischen Behörden Vorlagen zur Erfassung der Vorwürfe verwenden würden, etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuleiten. Willkürlich sei ebenfalls, den Beweismitteln den hohen Beweiswert abzusprechen und zu argumentieren, diese würden nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen, obwohl das SEM eine Überprüfung der Dokumente auf ihre Echtheit unterlassen habe. Ebenso schwer wiege die schwerwiegende und willkürliche Unterstellung des SEM, die Beschwerdeführenden hätten diese Beweismittel möglicherweise gefälscht oder illegal erworben. 3.2 Diese Rügen sind allesamt unbegründet. Das SEM hat vorliegend die wesentlichen Sachverhaltsaspekte berücksichtigt, seinen Entscheid auf Quellen und eigene Erkenntnisse gestützt und in genügender Ausführlichkeit und Begründungsdichte dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Allein aufgrund der Verwendung von Textbausteinen kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht geschlossen werden. Den vertretenen Beschwerdeführenden war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Im Weiteren geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel würdigte und begründete, weshalb deren Beweiswert zwar gering sei, jedoch die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, offenbleiben könne. Damit erübrigte sich für das SEM, soweit die Beschwerdeführenden eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren geltend machen, eine diesbezügliche Glaubhaftigkeitsprüfung. Die Zuweisung ins erweitere Verfahren ist vor dem Hintergrund der der Beschwerdeführerin anlässlich der Zweitanhörung angesetzten dreiwöchigen Frist für die Einreichung weiterer Beweismittel nicht zu beanstanden. Auch lagen dem SEM Übersetzungen der wichtigsten Dokumente vor (vgl. Sachverhalt Bst. B.c). Was die monierte Unterbrechung durch die befragende Person anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der beiden Anhörungen ausreichend Gelegenheit hatte, über den Vorfall am Newroz-Tag zu berichten (vgl. SEM-act. [...]-27/11 F44 und F71; [...]-31/11 F27). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Rechtsvertreter die Auffassung des SEM nicht teilen, keine formelle Rechtsverletzung darstellt, sondern eine Frage der materiellen Würdigung der Sache betrifft (vgl. nachfolgend E. 6). 3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin betreffend aus, die eingereichten Dokumente würden abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern aus standardisierten Bausteinen bestehen. Sie würden deshalb keinen Rückschluss zulassen auf das Vergehen, das ihr konkret vorgeworfen werde. Zudem würden diese Dokumente sowie die weiteren eingereichten Dokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie würden sich daher sehr einfach fälschen lassen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Des Weiteren sei bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Die türkische Justiz sei nämlich derzeit von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne vorliegend auch aus anderen Überlegungen offenbleiben. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 des Antiterrorgesetzes (ATG) und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Den eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass am (...) 2024 ein Trennungsbeschluss, wonach die vorgeworfenen Delikte separat untersucht würden, ergangen sei. Die vorliegenden Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen die Beschwerdeführerin zwar ein beziehungsweise zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hängig seien, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des geltend gemachten Festnahmebefehls im Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 ATG sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl handle, dessen Zweck es sei, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und danach wieder freizulassen. Den Akten sei auch kein exponiertes politisches Profil zu entnehmen. Sie habe angegeben, seit 2018 ein Mitglied der HDP/YSP zu sein. In ihrem Heimatdorf habe sie kaum politische Aktivitäten ausüben können aufgrund der geografischen Entfernung zum Parteigebäude. In F._______ habe sie die Partei besucht und an ungefähr zwei Veranstaltungen der Partei, beispielsweise als Wahlbeobachterin, teilgenommen. Bei den ihr vorgeworfenen Delikten handle es sich nicht um solche, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO generell bejaht werden könne, weshalb ihre Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Nach Einschätzung des SEM sei im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls - auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei - nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal in ihrem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. 5.1.2 Was den Beschwerdeführer anbelange, sei den eingereichten Akten der türkischen Strafverfolgungsbehörden an keiner Stelle ein Verweis auf seine Person zu entnehmen. Ein solches Vorgehen der türkischen Justizbehörden sei dem SEM auch nicht bekannt. Zwar habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türki-sche Behördenstellen bekannt geworden, dies insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder sich im Ausland aufhalten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung entwickelt worden seien und weiterhin Gültigkeit hätten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). Demgemäss würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, dass die türkischen Behörden wegen des Ermittlungsverfahrens gegen seine Ehefrau Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergreifen sollten. 5.1.3 Bei den Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art, denen Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung ausgesetzt seien, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung befinden würden, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Auch die Aufforderung, als Spitzel oder Dorfschützer tätig zu sein, oder die polizeiliche Kontrolle anlässlich von Veranstaltungen der kurdischen Parteien würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien offensichtlich glaubhaft. Sie hätten ausführlich und in freier Rede und mit vielen Realkennzeichen widerspruchsfrei und logisch konsistent die erlittene Verfolgung geschildert. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit mit keinem Wort bezweifelt. Zudem würden die eingereichten Beweismittel die gezielte asylrelevante Verfolgung belegen. Die Ermittlungsunterlagen würden zeigen, dass die Beiträge der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien geeignet gewesen seien, die Terrororganisationen PKK/KCK zu legitimieren oder zu loben. Die Verhandlung über die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tat falle in die Zuständigkeit des Obersten Strafgerichts der Provinz. Der türkische Anwalt bestätige, dass alle Dokumente, die er geschickt habe, echt seien. Die eingereichten Beweismittel hätten einen hohen Beweiswert und es gehe nicht an, dass das SEM den Beschwerdeführenden unterstelle, sie hätten diese Beweismittel möglicherweise gefälscht oder illegal erworben. Komme es zu einer Verurteilung, werde die Beschwerdeführerin für viele Jahre inhaftiert. Beim Propagandadelikt werde keine Strafe ohne Freiheitsentzug verhängt. Die Höchststrafe für diese Straftat könne bis zu siebeneinhalb Jahren betragen und viele Bürger sässen insgesamt drei bis vier Jahre in Hochsicherheitsgefängnissen. Die Beschwerdeführerin sei alevitische Kurdin und stamme aus einer sehr politischen Familie. Mehrere Verwandte seien der PKK/HPG beigetreten und als Märtyrer gestorben. Während vieler Jahre sei sie immer wieder aus religiös-politischen Gründen unter Druck gesetzt worden. Das politische Profil der Familie bringe im Zusammenhang mit den hängigen Ermittlungen und dem bevorstehenden Verfahren einen schwerwiegenden Polit-Ethno-Religionsmalus und eine asylrelevante Reflexverfolgung mit sich. Die Beschwerdeführerin habe zudem anlässlich der Anhörung ziemlich unverblümt ihre Sympathie mit der PKK zum Ausdruck gebracht. Seit 2015 sei sie in den sozialen Medien politisch aktiv. Ihr werde vorgeworfen, in diesen Propaganda für eine terroristische Organisation betrieben und die türkische Nation, den Staat der türkischen Republik sowie die Organe und Institutionen des Staates erniedrigt zu haben. Aufgrund der illegalen Ausreise aus der Türkei befürchte sie zusätzlich eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei am 21. März 2023, dem Newroz-Tag, in F._______ bei einer politischen Standaktion Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden. Dieser vom SEM nicht gewürdigte Vorfall dürfte zu einer weiteren Identifizierung der Beschwerdeführenden geführt haben. Zudem würde der Beschwerdeführer wegen der Beschwerdeführerin Opfer einer asylrelevanten Reflexverfolgung. Während vieler Jahre seien die Beschwerdeführenden immer wieder aus religiös-politischen Gründen unter Druck gesetzt worden und Opfer von ethnisch-politisch-religiöser Gewalt geworden. Sie würden über ein exponiertes politisches Profil verfügen und hätten die Flüchtlingseigenschaft bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllt. Im Fall der Rückkehr würden sie umgehend verhaftet und es drohe ihnen jahrelange Inhaftierung, Misshandlung, die Hinrichtung oder das Verschwindenlassen. 6. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Erwägungen des SEM überzeugen und auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. E. 5.1). Sie stehen in Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der generellen Situation der kurdisch-alevitischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2993/2024 vom 12. Juni 2024 E. 4.4, E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E-1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3) sowie von in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs mutmasslicher Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG und wegen Erniedrigung der türkischen Nation, des Staates der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staates gemäss Art. 301 tStGB (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2824/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.2, D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4, E-1558/2024 vom 22. April 2024 E. 5.2 und 6.1.3, E-1327/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2) und sind nicht zu beanstanden. Die Einwände in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Zwar wurde mit der Beschwerde eine Zusammenfassung des Ermittlungsbüros für Terrorismus und organisierte Kriminalität K._______ an die Generalstaatsanwaltschaft der Republik F._______ vom (...) 2024 eingereicht. Jedoch wurde bis heute offenbar keine Anklage erhoben. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, vom 29. Juni 2023, S. 58 und 109). Zum heutigen Zeitpunkt steht somit nicht fest, ob im Falle der Beschwerdeführerin überhaupt Anklage erhoben wird und ob es zu einer Verurteilung kommt. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen zur hypothetischen Höhe und Art der der Beschwerdeführerin angeblich drohenden Strafe spekulativ und mithin unbehilflich. Auch die anwaltlichen Referenzschreiben vom 15. Februar 2024, 7. März 2024 und 13. Mai 2024 sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem SEM ist weiter darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin kein exponiertes politisches Profil aufweist. Es erscheint insbesondere nicht wahrscheinlich, dass sie aufgrund des Umstandes, dass sich drei mittlerweile verstorbene Verwandte - (...) - der PKK angeschlossen hätten und eine andere (...) für die HDP tätig sei (vgl. SEM-act. [...]-31/11 F23 und F30 ff.), asylrelevante Nachteile beziehungsweise eine Reflexverfolgung im Rahmen der Verfahren zu befürchten hätte. Ebenso wenig kann sie aus ihrer Befürchtung, die türkischen Strafverfolgungsbehörden würden die illegale Ausreise als Schuldeingeständnis werten (vgl. SEM-act. [...]-31/11 F59), etwas zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen steht keinesfalls fest, dass eine - wenngleich nicht sehr wahrscheinliche - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe rechtsstaatlich per se nicht legitim wäre, zumal gegen die Beschwerdeführerin mitunter der Vorwurf der «Propaganda für eine Terrororganisation» gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG im Raum steht (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2036/2024 vom 13. Mai 2024 E. 4.4, D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 5 und 6 und D-1164/2024 vom 22. März 2024 E. 5 und 6). 6.2 Was den Beschwerdeführer anbelangt, kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). Das SEM begründet ausführlich, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte wegen seiner Ehefrau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden. Die Ohrfeige eines Polizisten anlässlich der Standaktion vom 21. März 2023 (vgl. SEM-act. [...]-31/11 F27) erreicht offensichtlich nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Beim Vorbringen, dieser Vorfall habe zu einer weiteren Identifizierung der Beschwerdeführenden geführt, handelt es sich um eine reine Mutmassung. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, und es kann vorab vollumfänglich auf die zutref-fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Gesundheitliche Probleme, welche - wie in der Beschwerde pauschal geltend gemacht - einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind den Akten nicht zu entnehmen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden allein aufgrund des Umstandes, dass sie nach einem Auslandaufenthalt in die Türkei zurückkehren werden und gegen die Beschwerdeführerin wegen der obgenannten Vorwürfe Ermittlungsverfahren hängig sind (vgl. E. 6.1), eine Gefahr für ihr soziales Netz darstellen sollten und von diesem geächtet und stigmatisiert würden. Auch die Schikanen und Diskriminierungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch