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D-2993/2024

D-2993/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 10. April 2024 die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Am 30. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Seine obligatorische Schulzeit habe er in B._______ (in der gleichnamigen Provinz) absolviert. Danach habe er aufgrund von Diskriminierungen und Ausgrenzungen in verschiedenen Städten der Türkei gelebt und in der (…) und (...) gearbeitet. Da sich die Situation nicht gebessert habe, sei er nach ein paar Jahren wieder nach B._______ zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2022 seien drei unbekannte Personen an seinem Wohnort erschienen und hät- ten ihn mit vorgehaltenem Messer als «schmutziger Kurde und Alevit» be- schimpft und bedroht. Obschon er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, habe diese nach einer Bestandesaufnahme bei ihm zu Hause nichts weiter unternommen. Mutmasslich auch, weil einer seiner [Verwandten] Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich nicht mehr an die Polizei gewandt, als sich derselbe Vorfall anfangs 2024 wiederholt habe. Stattdessen habe er die Türkei am 1. April 2024 – aus Angst um seine persönliche Sicherheit – verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine türkische Identitätskarte (im Original), diverse Ausbildungs- und Arbeitsunterlagen sowie zwei Beschwerden an die Kommunikationsabteilung des Staatsprä- sidiums (CIMER) betreffend die erlittenen Übergriffe seitens unbekannter Drittpersonen (datiert vom 29. Dezember 2022 und 24. Februar 2024) ins Recht. B. B.a Am 7. Mai 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungs- entwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsver- tretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der An- hörung.

D-2993/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 10. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 13. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung

– diverse Medienberichte betreffend die Religionsgemeinschaft der Alevi- ten respektive Angriffe auf Angehörige derselben in der Türkei bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG).

D-2993/2024 Seite 4

E. 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht auf einer Rechtsmittelvor- lage für Nichteintretensentscheide. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind und aus den handschriftlichen Ausführungen klar hervorgeht, dass die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt und diese im Asyl- und Wegweisungspunkt angefochten wird, ist auf die frist- und (im Übrigen) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen.

E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-2993/2024 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt wer- den. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu- ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen ver- langt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erfor- derlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsys- tems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu- mutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berück- sichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.

E. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gewalttätigen Übergriffe und Be- drohungen durch unbekannte Drittpersonen (vgl. SEM-Akte […]-15/10 [nachfolgend A15] F44 ff.) geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Strafver- folgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 und E-4548/2020 vom

23. Oktober 2023 E. 5.1). Sodann geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sich die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A15 F44), weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Um- stand, dass sich der Beschwerdeführer umfassendere Schutzmassnah- men gewünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Beschwerden an die Kommu- nikationsabteilung des Staatspräsidiums (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), zumal diese lediglich die Version des Beschwerdeführers wieder- geben. Auch die in der Beschwerde angerufenen Medienberichte (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. E.) vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden nicht umzustossen,

D-2993/2024 Seite 6 zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend da- rauf hingewiesen, dass er sich alternativ auch in einer anderen Region in der Türkei aufhalten könnte, falls er sich in B._______ – am Ort der Über- griffe – trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wie- derholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A15 F44 f., F59 f.), ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- halten, dass die geltend gemachten Probleme – wie Schikanen in der Schule und am Arbeitsplatz – in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölke- rung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E- 1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1, D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3).

E. 4.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-2993/2024 Seite 7 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 6.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Ent- wicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situa- tion allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern lebte zuletzt in der Provinz B._______ (vgl. SEM-Akte A15 F6 ff.).

E. 6.3.2 Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individu- ellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der in der Türkei mit seinen nächsten Familienangehörigen ([…] und [...]) auf ein tragfähiges Bezie- hungsnetz zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte A15 F14, F18, F38). Weiter hat er in seinem Heimatland verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. SEM-Akte A15 F27-29), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaft- lichen Existenz entgegenkommen wird. Eigenen Angaben zufolge lebte er vor der Ausreise stets in guten finanziellen Verhältnissen und war auch in der Lage, die Reisekosten selbst zu bezahlen (vgl. SEM-Akte A15 F16, F31 ff.). Was die geltend gemachten psychischen Probleme anbelangt (vgl. SEM-Akte A15 F40), bleiben diese auch auf Beschwerdeebene unbelegt. Im Übrigen weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeu- ropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2993/2024 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2024 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 10. April 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 30. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Seine obligatorische Schulzeit habe er in B._______ (in der gleichnamigen Provinz) absolviert. Danach habe er aufgrund von Diskriminierungen und Ausgrenzungen in verschiedenen Städten der Türkei gelebt und in der (...) und (...) gearbeitet. Da sich die Situation nicht gebessert habe, sei er nach ein paar Jahren wieder nach B._______ zurückgekehrt. Gegen Ende des Jahres 2022 seien drei unbekannte Personen an seinem Wohnort erschienen und hätten ihn mit vorgehaltenem Messer als «schmutziger Kurde und Alevit» beschimpft und bedroht. Obschon er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, habe diese nach einer Bestandesaufnahme bei ihm zu Hause nichts weiter unternommen. Mutmasslich auch, weil einer seiner [Verwandten] Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich nicht mehr an die Polizei gewandt, als sich derselbe Vorfall anfangs 2024 wiederholt habe. Stattdessen habe er die Türkei am 1. April 2024 - aus Angst um seine persönliche Sicherheit - verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seine türkische Identitätskarte (im Original), diverse Ausbildungs- und Arbeitsunterlagen sowie zwei Beschwerden an die Kommunikationsabteilung des Staatspräsidiums (CIMER) betreffend die erlittenen Übergriffe seitens unbekannter Drittpersonen (datiert vom 29. Dezember 2022 und 24. Februar 2024) ins Recht. B. B.a Am 7. Mai 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Ausführungen in der Anhörung. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 10. Mai 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 13. Mai 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - diverse Medienberichte betreffend die Religionsgemeinschaft der Aleviten respektive Angriffe auf Angehörige derselben in der Türkei bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers beruht auf einer Rechtsmittelvorlage für Nichteintretensentscheide. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass an eine Laienbeschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen sind und aus den handschriftlichen Ausführungen klar hervorgeht, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und diese im Asyl- und Wegweisungspunkt angefochten wird, ist auf die frist- und (im Übrigen) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, kann festgestellt werden, dass ihr von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Rechtsmitteleingabe hält dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, davor Schutz zu bieten, beziehungsweise wenn die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv nicht geschützt werden. Es kann dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.). Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gewalttätigen Übergriffe und Bedrohungen durch unbekannte Drittpersonen (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 [nachfolgend A15] F44 ff.) geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-7268/2023 vom 24. Januar 2024 E. 6.2, E-5733/2023 vom 28. November 2023 E. 6.4 und E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1). Sodann geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass sich die türkischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber in der Vergangenheit als schutzfähig und -willig zeigten (vgl. SEM-Akte A15 F44), weshalb nicht auf eine generelle Schutzverweigerung geschlossen werden kann. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer umfassendere Schutzmassnahmen gewünscht hätte, vermag daran nichts zu ändern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Beschwerden an die Kommunikationsabteilung des Staatspräsidiums (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), zumal diese lediglich die Version des Beschwerdeführers wiedergeben. Auch die in der Beschwerde angerufenen Medienberichte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) vermögen die Vermutung der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden nicht umzustossen, zumal sie keinen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM im Übrigen zu Recht ergänzend darauf hingewiesen, dass er sich alternativ auch in einer anderen Region in der Türkei aufhalten könnte, falls er sich in B._______ - am Ort der Übergriffe - trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, als kurdischer Alevit wiederholt Benachteiligungen im Alltag ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A15 F44 f., F59 f.), ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geltend gemachten Probleme - wie Schikanen in der Schule und am Arbeitsplatz - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E-1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1, D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3). 4.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 6.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Gemäss konstanter Praxis ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 nicht davon auszugehen, dass in der Türkei eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Davon ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak; den Wegweisungsvollzug dorthin erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern lebte zuletzt in der Provinz B._______ (vgl. SEM-Akte A15 F6 ff.). 6.3.2 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in der Türkei mit seinen nächsten Familienangehörigen ([...] und [...]) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte A15 F14, F18, F38). Weiter hat er in seinem Heimatland verschiedene Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. SEM-Akte A15 F27-29), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Eigenen Angaben zufolge lebte er vor der Ausreise stets in guten finanziellen Verhältnissen und war auch in der Lage, die Reisekosten selbst zu bezahlen (vgl. SEM-Akte A15 F16, F31 ff.). Was die geltend gemachten psychischen Probleme anbelangt (vgl. SEM-Akte A15 F40), bleiben diese auch auf Beschwerdeebene unbelegt. Im Übrigen weist das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-158/2024 vom 4. April 2024 E. 9.4.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: