opencaselaw.ch

E-5733/2023

E-5733/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2023 fand eine Perso- nalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am

15. August 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, türkischer Staatsangehöriger und in C._______ (Provinz lzmir) gebo- ren worden zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei Atheist und habe deswegen sein Leben lang unter Druck gestanden. Zunächst habe ihn seine Mutter genötigt, religiösen Unterricht zu besuchen. Zudem habe er in seinem Arbeitsleben wegen seiner religiösen Überzeugung viele Probleme gehabt; so sei er wegen seines fehlenden Glaubens entlassen worden und habe auch Drohschreiben erhalten. Schliesslich habe er die letzten drei Jahre vor der Ausreise nur noch von zu Hause aus als (…) gearbeitet, so dass er den Kontakt mit anderen Menschen habe vermeiden können. Auch im Militärdienst sei er als nicht-religiöse Person schikaniert worden. Er habe diesen Druck nicht mehr ausgehalten und könnte nicht mehr in einem islamischen Land leben. Überdies sei die Lage in der Türkei allgemein schwer, sowohl in wirtschaftlicher als auch in religiöser Hinsicht. In Bezug auf die Meinungsfreiheit und die Justiz liege ebenfalls vieles im Argen. Er habe die Türkei am 8. September 2022 verlassen und sei nach Frankreich gereist. Dort habe er sich während rund vier Monaten aufgehal- ten und sei danach nach D._______ gegangen. Da es ihm weder in Frank- reich noch in Deutschland gefallen habe, sei er schliesslich in die Schweiz weitergereist. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kontoaus- züge betreffend seine Tätigkeit als (…), Sozialversicherungs-unterlagen, einen Strafregisterauszug vom (…) August 2023, einen Auszug aus dem Familienregister sowie zwei Kursdiplome ein.

E-5733/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 23. August 2023 wurde ein medizinisches Datenblatt der E._______ vom 6. Juni 2023 ein- gereicht. E. Am 11. September 2023 legte die damalige zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 19. September 2023 (eröffnet am 21. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Poststempel: 17. Oktober 2023) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 forderte der Instrukti- onsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. November 2023 auf. H.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. H.c Das Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Zwischenverfügung vom

3. November 2023 gutgeheissen, wobei festgehalten wurde, der Kosten- vorschuss sei bis zum 24. November 2023 vollumfänglich zu überweisen. H.d Am 9. November 2023 wurde der geforderte Kostenvorschuss in vol- lem Umfang einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 10. November 2023 wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. F._______, G._______, vom 9. November 2023 eingereicht.

E-5733/2023 Seite 4

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det – in der Regel und auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5733/2023 Seite 5

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung angegeben, noch weitere Beispiele aus seinem Leben zu Veranschaulichung seiner schwierigen Lage als Atheist erzählen zu können und seine Rechtsvertre- tung habe die Durchführung einer zweiten Anhörung beantragt. Ferner habe er einen Screenshot mit einer erhaltenen Drohung in Aussicht ge- stellt, welcher jedoch bisher nicht eingegangen sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, seine Zwangslage darzulegen, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig erstellt worden sei.

E. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe ver- möchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Er habe keine Verfolgung durch staatliche Organe geltend gemacht. Zu- dem würden die beschriebenen Schwierigkeiten nicht das vom Asylgesetz verlangte Mass an Intensität erreichen. Die Schilderungen des Beschwer- deführers würden nicht darauf schliessen lassen, dass ein unerträglicher psychischer Druck bestanden hätte, aufgrund welchem ihm ein menschen- würdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Dies werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass er nahezu acht Monate in Europa verbracht habe, bevor er sich dazu entschieden habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Die von ihm aufgezeigte schwierige Lage und die fehlende Gerechtigkeit und Meinungsfreiheit in der Türkei seien Auswirkun- gen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation und würden keine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

E. 4.1.3 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in seinem Heimat- staat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In der Tür- kei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und verfüge in der Türkei über ein soziales Netz.

E-5733/2023 Seite 6

E. 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Ge- fährdung des Beschwerdeführers in der Türkei verwiesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden und habe physische und psychische Gewalt erfahren. Zudem sei er aufgrund seiner religiösen, politischen und sozialen Überzeu- gungen von der Gesellschaft ausgegrenzt worden, insbesondere auch von seiner Familie. Seine Mutter habe schwere psychische Probleme und sein Vater sei alkoholkrank. Er sei an mehreren Arbeitsstellen durch Mitarbeiter gemobbt und bedroht worden. Ein Arbeitgeber habe ihn entlassen, weil sich die anderen Angestellten über ihn beklagt hätten, und bei einer ande- ren Arbeitsstelle sei er genötigt worden, selber die Kündigung einzurei- chen. Im Militärdienst sei er von einem Kommandanten geschlagen und bedroht worden, weil er nicht den Eid auf den Koran habe ablegen wollen. Darüber hinaus habe er auch telefonische Todesdrohungen erhalten, und er sei von einem Onkel geschlagen und bedroht worden.

E. 4.2.2 Aufgrund seiner Erlebnisse habe er sich schon in der Türkei in psy- chiatrische Behandlung begeben. Auf eine Intervention hin sei ihm aber eine Therapie verweigert worden und er habe nur Medikamente erhalten. Er habe einen Suizidversuch unternommen, weil er die Situation nicht mehr ertragen habe. Die Verletzungen, die durch die eingereichten medizini- schen Unterlagen belegt seien, seien durch Übergriffe verursacht worden. Es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5733/2023 Seite 7

E. 6.1 In der Anhörung deutete der Beschwerdeführer an, es habe noch mehr, dem Geschilderten ähnliche Vorfälle gegeben und ersuchte um Einräu- mung einer weiteren Gelegenheit, um seine Probleme vorzutragen (vgl. Akten SEM A16/10 S. 9 F52 ff.). Dass das SEM in der Folge auf eine er- gänzende Befragung verzichtete, wurde in der Beschwerdeschrift nicht ge- rügt. Zudem wurden in dieser keine über die Ausführungen in der Anhörung hinausgehenden Verfolgungsmassnahmen vorgebracht. Es kann dem- nach davon ausgegangen werden, dass der entscheidwesentliche Sach- verhalt vom SEM hinreichend abgeklärt worden ist.

E. 6.2 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien durch Vor- gesetzte und Arbeitskollegen an mehreren Arbeitsstellen die erforderliche Intensität aufwiesen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können, erscheint fraglich, kann angesichts der nach- folgenden Erwägungen aber letztlich offengelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts in der Tür- kei – je nach konkreter sozialer Umgebung – allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer, respektive fehlender Glaubensausrichtung (wie Atheisten oder Deisten) nicht ausgeschlossen werden können, solche Be- helligungen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft er- forderliche Intensität in der Regel nicht aufweisen und in diesem Sinn keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. Urteil des BVGer E-6190/2019 vom 10. Dezember 2019 S. 6 f.).

E. 6.3 Gemäss seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise von zu Hause aus. Dies lässt darauf schlies- sen, dass die erwähnten Übergriffe sich zu einem früheren Zeitpunkt ereig- net haben müssen. Demnach bestand kein hinreichender zeitlicher Kausal- zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des Be- schwerdeführers. Hieraus kann geschlossen werden, dass er jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Nachteilen asylre- levanten Ausmasses durch Drittpersonen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wird die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers im Übrigen auch dadurch relativiert, dass er sich erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland zur Einreichung eines Asyl- gesuchs entschloss.

E. 6.4 Darüber hinaus geht das Gericht praxisgemäss vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle nichtstaatlicher Ver- folgung aus (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3722/2023 vom

17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H., E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Da der

E-5733/2023 Seite 8 Beschwerdeführer sich nie an die betreffenden Stellen in der Türkei ge- wandt hat, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihm

– namentlich aufgrund seiner Einstellung zur Religion – die allenfalls not- wendige Unterstützung verweigert.

E. 6.5 Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien im Militär- dienst lässt sich ebenfalls keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, da gemäss Aktenlage auch zwischen diesen und seiner Ausreise kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang gegeben ist.

E. 6.6 Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien offenkundig als nicht asylrelevant einzustufen sind, kann ge- schlossen werden, dass auch den von ihm in der Anhörung angedeuteten weiteren ähnlichen Erlebnissen von vornherein keine Asylrelevanz beizu- messen ist.

E. 6.7 Auch aus der allgemeinen Menschenrechtslage und wirtschaftlichen Situation in der Türkei kann nicht auf eine gezielte Verfolgung des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.

E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E-5733/2023 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwie- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-5733/2023 Seite 10 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Wegweisungs- vollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Eine medizinische, insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung ist in der Türkei verfügbar (vgl. Urteile des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3 und E-64/2020 vom 22. Ja- nuar 2020 E. 6.3.4) und das türkische Gesundheitssystem weist grund- sätzlich europäischen Standard auf. Demnach kann davon aus- gegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der dem Beschwerde- führer in den eingereichten ärztlichen Bestätigungen attestierten psychi- schen Probleme (chronische Depression mit Panikattacken, Posttraumati- sche Belastungsstörung) im Heimatstaat gewährleistet ist. Hierfür spricht auch, dass er sich gemäss seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in medizinische Behandlung begab, was durch die eingereichten Mobiltele- fon-Screenshots von medizinischen Unterlagen bestätigt wird.

E-5733/2023 Seite 11

E. 8.3.4 Soweit in der Beschwerde "des idées suicidaires" erwähnt werden (vgl. Beschwerde S. 3), bleibt festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizi- dalität für sich genommen dem Vollzug der Wegweisung nicht grundsätz- lich entgegenzustehen vermag, solange – wie vorliegend – Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden kön- nen (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 und 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1390/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 8.1, D-2112/2022 vom 10. Novem- ber 2023 E. 7.5 oder D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3). Schliess- lich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe ge- mäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unter- stützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.

E. 8.3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands füh- ren wird.

E. 8.3.6 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute berufliche Qualifikationen, die ihm die Gewährleistung seiner wirt- schaftlichen Existenz ermöglichen werden.

E. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-5733/2023 Seite 12

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be- gleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5733/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5733/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 12. Mai 2023 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 22. Mai 2023 fand eine Personalienaufnahme im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 15. August 2023 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, türkischer Staatsangehöriger und in C._______ (Provinz lzmir) geboren worden zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei Atheist und habe deswegen sein Leben lang unter Druck gestanden. Zunächst habe ihn seine Mutter genötigt, religiösen Unterricht zu besuchen. Zudem habe er in seinem Arbeitsleben wegen seiner religiösen Überzeugung viele Probleme gehabt; so sei er wegen seines fehlenden Glaubens entlassen worden und habe auch Drohschreiben erhalten. Schliesslich habe er die letzten drei Jahre vor der Ausreise nur noch von zu Hause aus als (...) gearbeitet, so dass er den Kontakt mit anderen Menschen habe vermeiden können. Auch im Militärdienst sei er als nicht-religiöse Person schikaniert worden. Er habe diesen Druck nicht mehr ausgehalten und könnte nicht mehr in einem islamischen Land leben. Überdies sei die Lage in der Türkei allgemein schwer, sowohl in wirtschaftlicher als auch in religiöser Hinsicht. In Bezug auf die Meinungsfreiheit und die Justiz liege ebenfalls vieles im Argen. Er habe die Türkei am 8. September 2022 verlassen und sei nach Frankreich gereist. Dort habe er sich während rund vier Monaten aufgehalten und sei danach nach D._______ gegangen. Da es ihm weder in Frankreich noch in Deutschland gefallen habe, sei er schliesslich in die Schweiz weitergereist. C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge betreffend seine Tätigkeit als (...), Sozialversicherungs-unterlagen, einen Strafregisterauszug vom (...) August 2023, einen Auszug aus dem Familienregister sowie zwei Kursdiplome ein. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 23. August 2023 wurde ein medizinisches Datenblatt der E._______ vom 6. Juni 2023 eingereicht. E. Am 11. September 2023 legte die damalige zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Verfügung vom 19. September 2023 (eröffnet am 21. September 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Poststempel: 17. Oktober 2023) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. November 2023 auf. H.b Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten. H.c Das Gesuch um Ratenzahlung wurde mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 gutgeheissen, wobei festgehalten wurde, der Kostenvorschuss sei bis zum 24. November 2023 vollumfänglich zu überweisen. H.d Am 9. November 2023 wurde der geforderte Kostenvorschuss in vollem Umfang einbezahlt. I. Mit Eingabe vom 10. November 2023 wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. F._______, G._______, vom 9. November 2023 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet - in der Regel und auch vorliegend - auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung angegeben, noch weitere Beispiele aus seinem Leben zu Veranschaulichung seiner schwierigen Lage als Atheist erzählen zu können und seine Rechtsvertretung habe die Durchführung einer zweiten Anhörung beantragt. Ferner habe er einen Screenshot mit einer erhaltenen Drohung in Aussicht gestellt, welcher jedoch bisher nicht eingegangen sei. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt habe, seine Zwangslage darzulegen, könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der relevante Sachverhalt vollständig erstellt worden sei. 4.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Er habe keine Verfolgung durch staatliche Organe geltend gemacht. Zudem würden die beschriebenen Schwierigkeiten nicht das vom Asylgesetz verlangte Mass an Intensität erreichen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers würden nicht darauf schliessen lassen, dass ein unerträglicher psychischer Druck bestanden hätte, aufgrund welchem ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Dies werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass er nahezu acht Monate in Europa verbracht habe, bevor er sich dazu entschieden habe, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Die von ihm aufgezeigte schwierige Lage und die fehlende Gerechtigkeit und Meinungsfreiheit in der Türkei seien Auswirkungen der allgemeinen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Situation und würden keine gezielte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 4.1.3 Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. In der Türkei herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten und verfüge in der Türkei über ein soziales Netz. 4.2 4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei verwiesen. Er sei mit dem Tod bedroht worden und habe physische und psychische Gewalt erfahren. Zudem sei er aufgrund seiner religiösen, politischen und sozialen Überzeugungen von der Gesellschaft ausgegrenzt worden, insbesondere auch von seiner Familie. Seine Mutter habe schwere psychische Probleme und sein Vater sei alkoholkrank. Er sei an mehreren Arbeitsstellen durch Mitarbeiter gemobbt und bedroht worden. Ein Arbeitgeber habe ihn entlassen, weil sich die anderen Angestellten über ihn beklagt hätten, und bei einer anderen Arbeitsstelle sei er genötigt worden, selber die Kündigung einzureichen. Im Militärdienst sei er von einem Kommandanten geschlagen und bedroht worden, weil er nicht den Eid auf den Koran habe ablegen wollen. Darüber hinaus habe er auch telefonische Todesdrohungen erhalten, und er sei von einem Onkel geschlagen und bedroht worden. 4.2.2 Aufgrund seiner Erlebnisse habe er sich schon in der Türkei in psychiatrische Behandlung begeben. Auf eine Intervention hin sei ihm aber eine Therapie verweigert worden und er habe nur Medikamente erhalten. Er habe einen Suizidversuch unternommen, weil er die Situation nicht mehr ertragen habe. Die Verletzungen, die durch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegt seien, seien durch Übergriffe verursacht worden. Es falle ihm schwer, über das Erlebte zu sprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In der Anhörung deutete der Beschwerdeführer an, es habe noch mehr, dem Geschilderten ähnliche Vorfälle gegeben und ersuchte um Einräumung einer weiteren Gelegenheit, um seine Probleme vorzutragen (vgl. Akten SEM A16/10 S. 9 F52 ff.). Dass das SEM in der Folge auf eine ergänzende Befragung verzichtete, wurde in der Beschwerdeschrift nicht gerügt. Zudem wurden in dieser keine über die Ausführungen in der Anhörung hinausgehenden Verfolgungsmassnahmen vorgebracht. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt vom SEM hinreichend abgeklärt worden ist. 6.2 Ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien durch Vorgesetzte und Arbeitskollegen an mehreren Arbeitsstellen die erforderliche Intensität aufwiesen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden zu können, erscheint fraglich, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen aber letztlich offengelassen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Erkenntnissen des Gerichts in der Türkei - je nach konkreter sozialer Umgebung - allfällige Diskriminierungen von Menschen mit anderer, respektive fehlender Glaubensausrichtung (wie Atheisten oder Deisten) nicht ausgeschlossen werden können, solche Behelligungen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht aufweisen und in diesem Sinn keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt (vgl. Urteil des BVGer E-6190/2019 vom 10. Dezember 2019 S. 6 f.). 6.3 Gemäss seinen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise von zu Hause aus. Dies lässt darauf schliessen, dass die erwähnten Übergriffe sich zu einem früheren Zeitpunkt ereignet haben müssen. Demnach bestand kein hinreichender zeitlicher Kausal-zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Flucht des Beschwerdeführers. Hieraus kann geschlossen werden, dass er jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Nachteilen asylrelevanten Ausmasses durch Drittpersonen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, wird die Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers im Übrigen auch dadurch relativiert, dass er sich erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Frankreich und Deutschland zur Einreichung eines Asyl-gesuchs entschloss. 6.4 Darüber hinaus geht das Gericht praxisgemäss vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden im Falle nichtstaatlicher Verfolgung aus (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-3722/2023 vom 17. Juli 2023 E. 6.1 m.w.H., E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Da der Beschwerdeführer sich nie an die betreffenden Stellen in der Türkei gewandt hat, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese hätten ihm - namentlich aufgrund seiner Einstellung zur Religion - die allenfalls notwendige Unterstützung verweigert. 6.5 Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien im Militärdienst lässt sich ebenfalls keine aktuell begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, da gemäss Aktenlage auch zwischen diesen und seiner Ausreise kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang gegeben ist. 6.6 Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien offenkundig als nicht asylrelevant einzustufen sind, kann geschlossen werden, dass auch den von ihm in der Anhörung angedeuteten weiteren ähnlichen Erlebnissen von vornherein keine Asylrelevanz beizumessen ist. 6.7 Auch aus der allgemeinen Menschenrechtslage und wirtschaftlichen Situation in der Türkei kann nicht auf eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwiesen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der Umstand, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei sich in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je mit weiteren Hinweisen; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak: BVGE 2013/2 E.9.6 und Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Eine medizinische, insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische oder psychologische Behandlung ist in der Türkei verfügbar (vgl. Urteile des BVGer E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 9.3.3 und E-64/2020 vom 22. Januar 2020 E. 6.3.4) und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich europäischen Standard auf. Demnach kann davon aus-gegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der dem Beschwerdeführer in den eingereichten ärztlichen Bestätigungen attestierten psychischen Probleme (chronische Depression mit Panikattacken, Posttraumatische Belastungsstörung) im Heimatstaat gewährleistet ist. Hierfür spricht auch, dass er sich gemäss seinen Angaben bereits vor seiner Ausreise in medizinische Behandlung begab, was durch die eingereichten Mobiltelefon-Screenshots von medizinischen Unterlagen bestätigt wird. 8.3.4 Soweit in der Beschwerde "des idées suicidaires" erwähnt werden (vgl. Beschwerde S. 3), bleibt festzuhalten, dass auch eine allfällige Suizidalität für sich genommen dem Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich entgegenzustehen vermag, solange - wie vorliegend - Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 und 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1390/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 8.1, D-2112/2022 vom 10. November 2023 E. 7.5 oder D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 8.3.5 Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen wird. 8.3.6 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über gute berufliche Qualifikationen, die ihm die Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Existenz ermöglichen werden. 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: