Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen. Mit Bezug auf den Entzug ihrer aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerde gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6190/2019 Urteil vom 10. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) September 2019 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte und ihm zunächst mit Verfügung des SEM vom 19. September 2019 die Einreise in die Schweiz verweigert wurde, dass er am 30. September 2019 zur Person befragt, ihm darauf am 2. Oktober 2019 die Einreise in die Schweiz bewilligt und er in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer am 6. November 2019 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei massgeblich vorbrachte, er habe von Geburt an in der Region C._______ gelebt, und weil seine Mutter psychisch krank, der Vater straffällig gewesen sei, sei er in verschiedenen Kinderheimen untergebracht gewesen, dass der Beschwerdeführer bei Erreichen der Volljährigkeit aus dem (letzten) Kinderheim entlassen worden sei, dass er ein Berufsgymnasium mit Fachrichtung (...) abgeschlossen und an der Berufsfachhochschule der Universität D._______ ein Diplom mit Fachrichtung (...) erlangt habe und danach ein weiteres Studium mit Fachrichtung (...) an der Universität E._______ in Angriff genommen, dieses jedoch nicht abgeschlossen habe, dass er in der Folge eine staatliche Stelle im Sicherheitsdienst angetreten und sechs bis sieben Jahre den Direktor des grössten Spitals in C._______ namens F._______ beschützt habe, dass besagter Spitaldirektor Mitglied und Abgeordneter der regierenden "Partei Adalet ve Kalkinma Partisi" (AKP) gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit mehrfach seine Adresse gewechselt, dies jedoch dem Arbeitgeber nicht gemeldet habe, weshalb er für die AKP nicht mehr auffindbar gewesen und aus der Staatsstelle entlassen worden sei, dass seine Adresswechsel darin gründen würden, dass er im November 2016 zweimal festgenommen, geschlagen und jeweils ein bis zwei Tage festgehalten, dabei nicht befragt, jedoch beschimpft und anschliessend ohne weiteres freigelassen worden sei, dass diese Mobbing-Attacken auf Anweisungen der AKP erfolgt seien, nachdem diese realisiert habe, dass er jeweils nicht am Freitagsgebet teilgenommen habe, in der staatlichen Datenbank als konfessionslos aufgeführt gewesen sei und sich den Deisten angeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer auf gerichtlichem Weg seinen Vor- und Nachnamen habe ändern lassen, zumal der Vorname islamischen Ursprungs sei und er nicht den Namen seines kriminellen Vaters ([...]) habe tragen wollen, dass ein Mitarbeiter des Spitals dies dem Vater, der sich seit dem Jahr 2013 im offenen Strafvollzug befinde, zugespielt habe, der Vater ihn daraufhin im Mai 2019 telefonisch mit dem Tod bedroht habe, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Todesdrohung, seiner Angst, die Regierung werde ihn wegen seines Glaubenswechsels ebenfalls töten und er werde zudem wegen Urkundenfälschung belangt, die Türkei am (...) September 2019 mit einem eigenen sowie einem verfälschten Schweizer Reisepass verlassen habe, dass er ausserdem ein Militärdienstaufgebot nicht befolgt habe und deswegen seit vier oder fünf Jahren in der Türkei als flüchtig gelte, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Asylgründe verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, dass am 11. November 2019 der beigeordneten Rechtsvertretung vom SEM der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme vorgelegt wurde, dass die Rechtsbeiständin die Stellungnahme zum Entscheidentwurf am 12. November 2019 beim SEM einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit (am selben Tag eröffneter) Verfügung vom 13. November 2019 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzugs anordnete sowie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 13. November 2019 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und das Entrichten einer angemessenen Parteientschädigung und überdies beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - die von der Vorinstanz ohne Begründung aufgehoben worden sei - wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter am 25. November 2019 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass die vorliegende Beschwerde sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im Hauptpunkt (Asyl und Wegweisung) als offensichtlich unbegründet und in einem prozessualen Nebenpunkt (Entzug der aufschiebenden Wirkung) als offensichtlich begründet erweist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das SEM habe zu Unrecht und ohne jegliche Begründung einer Beschwerde gegen seine Verfügung vom 13. November 2019 die aufschiebende Wirkung entzogen, dass die Vorinstanz in der Tat in Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2019 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat und sich dazu in den Erwägungen keine Begründung findet, dass auch den Akten kein Grund für einen solchen Entzug zu entnehmen sind, dieser offensichtlich versehentlich und diese Rüge im Rechtsmittel daher offensichtlich zur Recht erfolgt und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass im Rechtsmittel massgeblich der Sachverhalt erneut dargelegt sowie daran festgehalten wird, dieser würde zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl genügen, dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, das SEM habe sich zu wenig mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach er im April 2014 mit Messern attackiert worden sei, dass betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden und festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer diesen mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hinwendung zum Deismus - einer Glaubensrichtung, die auch als Vorstufe zum Atheismus bezeichnet wird - nicht geeignet ist, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG anzunehmen, dass in der Türkei - je nach konkreter sozialer Umgebung - allfälligen Diskriminierungen von Menschen mit anderer, respektive fehlender Glaubensausrichtung (wie Atheisten oder Deisten) nicht ausgeschlossen werden können, solche Behelligungen jedoch die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität in der Regel nicht aufweisen und in diesem Sinn keine Kollektivverfolgung von Angehörigen solcher Gruppierungen vorliegt, dass dies auch für die vom Beschwerdeführer beschriebenen Diskriminierungen - beispielsweise bei der Arbeit oder der Weiterbildung - und namentlich die kurzen Festhaltungen im November 2016 gilt und mit diesen Vorbringen seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründet wird, dass auch die geltend gemachte Bedrohung durch den Vater keine Asyl-relevanz zu entfalten vermag, zumal es dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - offen gestanden wäre, sich in diesem Zusammenhang an die Polizeibehörden zu wenden, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ein Aufgebot für den Militärdienst nicht befolgt zu haben, ausserdem müsse er damit rechnen, wegen der Fälschung von Dokumenten angeklagt und bestraft zu werden, dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, grundsätzlich keine Flüchtlinge sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG) und eine allfällige Bestrafung im genannten Kontext in (militär-)strafrechtlichen Gesetzesbestimmungen gründen, nicht jedoch aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motive resultieren und daher nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen würde, dass der Beschwerdeführer geltend macht während seiner Zeit im Kinderheim Misshandlungen erlebt zu haben, dass diese Übergriffe gemäss Akten mit Austritt aus der Institution im Jahr 2009 geendet haben, und diese wie auch die Messerattacke (...) 2014 sowie die beiden kurzzeitigen Festnahmen (...) 2016 im Zeitpunkt der (ersten) Ausreise aus der Türkei (...) 2017 bereits einige Zeit zurückgelegen haben, womit ein Kausalzusammenhang insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht mehr bejaht werden kann, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen können, dass schliesslich der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die Vorbringen auch mit einigen Glaubhaftigkeitszweifeln behaftet sind, dass der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben hat, der für ihn absehbare negative Asylentscheid der norwegischen Behörden - bei denen er (...) 2017 um Asyl nachgesucht habe - habe ihn dazu bewogen, kontrolliert in die Türkei zurückzukehren, und er diese Rückreise namentlich mit der Notwendigkeit begründet hat, sich für ein (erneutes) Asylgesuch aussagekräftige Unterlagen zu beschaffen (vgl. Protokoll Anhörung 6. November 2019 F/A 141 ff.), dass der Beschwerdeführer sich in der Folge gemäss Akten bis zur erneuten Ausreise im September 2019 über zwei Jahre lang im angeblichen Verfolgerstaat aufgehalten hat, dass dieses Verhalten für eine tatsächlich sich verfolgt fühlende Person wenig plausibel erscheint, dass er in diesem Zusammenhang zwar einerseits geltend macht, er habe sich nach der Rückkehr aus Norwegen in der Türkei stets versteckt gehalten, schwarz gearbeitet, keine Schulen besucht und keine bekannte Adresse gehabt (vgl. Rechtsmittel und Protokoll Anhörung November 2019 F/A 148), dass er andererseits aber auch festhalten liess, er habe sich zwecks Beschaffung von Unterlagen unter anderem zur Provinzdirektion für Familien und Soziales und zur Justiz von G._______ sowie zum staatlichen Krankenhaus H._______ begeben, diese Kontakte mit öffentlichen Institutionen und staatlichen Behörden für eine sich vor staatlichen Repressalien fürchtende Person ebenfalls ein schwer nachvollziehbares Verhalten darstellt, und diese Aussagen letztlich auch nicht mit der Stellungnahme vom 11. November 2019 zum Entscheidentwurf korrelieren, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung in materiell-rechtlicher Hinsicht Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist, weshalb die Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen ist, dass die Beschwerde hingegen in Bezug auf die unbegründet entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 13. November 2019) gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass eine Parteientschädigung mangels rechtlicher Vertretung und damit allfällig entstandenen, entschädigungsfähigen Aufwendungen nicht geschuldet ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen. Mit Bezug auf den Entzug ihrer aufschiebenden Wirkung wird die Beschwerde gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) wird aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay