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D-2112/2022

D-2112/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in den Jahren 2004, 2005 oder 2006 zweimal an pro-tamilischen Kundgebungen Flugblätter verteilt habe. Zwei bis drei Jahre vor Kriegsende hätten er und sein Vater für jeweils etwa eine Woche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Bau von Schützengräben und Bunkern unterstützt. Aufgrund dieser Hilfeleistungen für die LTTE sei er (Beschwerdeführer) in den Jahren 2005/2006 während zwei, drei Monaten mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er jeweils wieder freigelas- sen worden. Bei seiner letzten Festnahme durch die Armee im Jahre 2006/2007 seien vier bis fünf Armeeangehörige zu seinen Eltern nach Hause gekommen, hätten ihn in ein Reisfeld verbracht und geschlagen. Seine Eltern seien ihm zum Reisfeld gefolgt, weshalb er nach etwa zwei bis drei Stunden freigelassen worden sei. Ihm sei aber gedroht worden, dass er bei der nächsten Festnahme erschossen werde. In den darauffolgenden Jahren habe er bei verschiedenen Freunden ge- lebt, heimlich als (…) gearbeitet und sich vor der Armee versteckt. Aufgrund seiner Probleme sei er für einige Monate nach B._______ gegangen, um zu arbeiten. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe sich anschliessend einmal bei der Polizei melden müssen. Im Jahre 2012 habe er geheiratet. Einen Monat nach der Hochzeit sei einer seiner Verwandten von der Armee erschossen worden, weshalb er be- fürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Im Jahre 2013 sei er in seiner Abwesenheit letztmals zuhause behördlich gesucht worden. Um aus Sri Lanka ausreisen zu können, habe er sich 2014 einen neuen Pass ausstellen lassen. Im selben Jahr habe er aus finanziellen Gründen für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) heimlich Plakate aufge- hängt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2015 sei er am Flughafen durch das CID zum Zweck seiner Reise befragt worden und sei anschliessend legal nach C._______ geflogen, von wo er weiter nach Europa gereist sei.

D-2112/2022 Seite 3 B. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-3217/2019 vom 23. April 2021 ab. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht kamen dabei zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, da seine Angaben widersprüchlich seien. So habe er hinsichtlich seiner letztmaligen Festnahme in der Befra- gung zur Person (BzP) angegeben, dies sei kurz vor dem Heldentag im November 2014 gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, seit seiner Heirat im Jahre 2012, abgesehen von einem Mal im Jahre 2013, als die Armee ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht habe, keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Gemäss Angaben in der BzP sei er bei seiner letzten Verhaftung freigelassen worden, da seine Ehefrau und Kinder vorbeigekommen seien, was er in der Anhörung jedoch nicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich seiner letzten Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE unterschiedlich ge- äussert, indem er in der BzP ausgeführt habe, die LTTE zuletzt im Jahre 2014 durch das Aufhängen von Plakaten unterstützt zu haben, während er gemäss Anhörung nach Kriegsende keine weiteren Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Zwar würden sich in den Schilderungen des Be- schwerdeführers auch vereinzelte Realkennzeichen finden, wie etwa das im Zusammenhang mit der geltend gemachten Misshandlung erwähnte Detail, dass ihm ein mit Benzin getränktes Tuch um den Kopf gewickelt respektive ein mit Benzin getränkter Sack über den Kopf gestülpt worden sei, während er jedoch seine Hilfeleistungen für die LTTE nur oberflächlich zu schildern im Stande gewesen sei. Zum Einwand auf Beschwerdeebene, es sei trotz bestehender Widersprü- che von der Glaubhaftigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer auf- grund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sei, seine Flucht- gründe konsistent, insbesondere mit einer exakten zeitlichen Verortung, zu schildern, erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Schilderun- gen nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich des Kontex- tes, etwa bezüglich der Umstände, wie seine Freilassung erwirkt worden sei, und auch hinsichtlich ganzer Episoden seiner Hilfeleistungen für die LTTE (Aufhängen von Plakaten) widersprechen würden. Schliesslich habe er zwei Bestätigungsschreiben eingereicht, welche andere, von ihm nicht

D-2112/2022 Seite 4 genannte Fluchtgründe aufführen würden, was zu seinen Ungunsten zu würdigen sei. C. Mit einer als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 28. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, dass ein nach den Richtlinien des Is- tanbul-Protokolls erstellter psychologischer Bericht seine Fluchtgründe glaubhaft mache. Als Beweismittel reichte er einen psychologisch-psychiatrischen Begutach- tungsbericht vom (…) 2022, ein Schreiben eines Gerichtsmediziners vom (…) 2021, eine Todesanzeige vom (…) 2021 und ein Bestätigungsschrei- ben einer Klinik vom (…) 2021 ein. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwä- gungsgesuch nach Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 (Eröffnung am 7. April 2022) wies es das Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Ge- bühr von Fr. 600.–. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug sei auszusetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Stellungnahme der Erstellerin des psycholo- gisch-psychiatrischen Berichts zu den Argumenten des SEM vom 9. Mai 2022 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

D-2112/2022 Seite 5 G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 hiess das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Vo- raussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. H. Am 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, woraufhin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein- geladen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. August 2022 und reichte ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll (…) vom (…) 2022 ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-2112/2022 Seite 6 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. ein- faches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos- sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer- wägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungs- gesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgründen», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu ma- chen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen finden die Art. 66 VwVG ff. sinngemässe An- wendung.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend, dass die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe auf- grund des am (…) 2022 und somit nach dem Sachurteil des Bundesver- waltungsgerichts D-3217/2019 vom 23. April 2021 entstandenen psycholo- gisch-psychiatrischen Begutachtungsberichts zu bejahen sei. Damit beruft er sich auf ein nach dem Sachurteil entstandenes Beweismittel, das sich auf eine im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestandene, aber unbewiesen

D-2112/2022 Seite 7 gebliebene Tatsache bezieht. Es handelt sich somit um einen möglichen Wiedererwägungsgrund.

E. 3.3 Zusätzlich macht er mit diesem Dokument aber auch geltend, dass auf- grund der neu diagnostizierten Leiden ein Vollzug der Wegweisung unzu- lässig oder unzumutbar sei. In diesem Punkt bezieht sich das Beweismittel folglich nicht auf eine im Zeitpunkt des Sachurteils vom 23. April 2021 be- reits bestandene, aber unbewiesen gebliebene Tatsache, sondern auf ein gänzlich neues, wenn auch vorbestandenes Sachverhaltselement. Diese neue Tatsache wäre daher wohl mittels Revisionsgesuch geltend zu ma- chen. Aus praxisökonomischen Gründen erscheint es jedoch sachgerecht, die Tatsache im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weshalb von einem zu- lässigen Wiedererwägungsgrund ausgegangen wird, zumal dem Be- schwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwächst.

E. 3.4 Die eingereichten Dokumente betreffend den Tod seiner Ehefrau sind zwar ebenfalls nach dem Urteil vom 23. April 2021 entstanden. Sie bezie- hen sich jedoch primär auf eine nach dem Urteilszeitpunkt eingetretene Tatsache, nämlich den angeblichen Tod der Ehefrau am (…) 2021, weshalb es sich – strikt formell betrachtet – nicht um einen Grund handelt, der in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen wäre. Da der – durch eine mit dem Asylrecht vertraute Anwältin vertretene – Be- schwerdeführer diese Beweismittel jedoch ausdrücklich unter dem Titel der Wiedererwägung und ebenfalls als Beleg für seine Verfolgung anruft und sie sich somit zumindest indirekt auf vorbestandene Tatsachen beziehen, erscheint eine Prüfung im Wiedererwägungsverfahren dennoch sachge- recht.

E. 4.1 Hinsichtlich der Dokumente betreffend den Tod der Ehefrau, die im September beziehungsweise Oktober 2021 entstanden sind, wird vom Be- schwerdeführer nicht dargelegt, wann ihm diese zur Kenntnis gelangt sind. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Ausstelldatum der Dokumente und dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs sowie in Ermangelung entsprechender Erklärungen seitens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von diesen Dokumenten bereits früher, sprich mehr als dreissig Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis erhalten hat. Folglich ist das Gesuch in diesem Punkt als verspätet zu er- achten. Das SEM kam betreffend diese Beweismittel somit – im Ergebnis

– zutreffend zum Schluss, dass sie keinen Anlass für eine Wiedererwägung bieten können.

D-2112/2022 Seite 8

E. 4.2 Selbst aber, wenn man von der Rechtzeitigkeit der Einreichung ausge- hen müsste, geht das Gericht mit den Erwägungen des SEM darin einig, dass die tragischen Todesumstände der Ehefrau und die dazu eingereich- ten Unterlagen nicht geeignet wären, die nachfolgenden Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 5.1 Demgegenüber ist die dreissigtägige Frist nach Art. Art. 111b Abs. 1 AsylG betreffend den Begutachtungsbericht vom (…) 2022 eingehalten.

E. 5.2 Neue Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, führen unter zwei Voraussetzungen zur Wiedererwägung. Zum einen wird verlangt, dass das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte beigebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Zum andern muss das Beweismittel erheblich sein (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Dies ist zu bejahen, wenn das Beweismittel, hätte es denn bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen, geeignet ge- wesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (AUGUST MÄCH- LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage 2019, N 20 zu Art. 66).

E. 5.3 Hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Begutachtungsberichte bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten bei- gebracht werde können, ist zu bemerken, dass sich dazu weder im Wie- dererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift respektive der Replik Ausführungen finden. Unter Hinweis auf die erhöhte Begründungspflicht bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen (vgl. AUGUST MÄCHLER, a.a.O., N 10 zu Art. 67) wäre dieses Erfordernis wohl als nicht erfüllt zu erachten. Dies gilt insbesondere für das erst mit Replik eingereichte rechts- medizinische Gutachten, da schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die- ses Beweismittel erst so spät eingebracht worden ist. Letztendlich kann die Frage der hinreichenden Sorgfalt jedoch offenbleiben, zumal die Erheblich- keit dieser neuen Beweismittel zu verneinen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-2112/2022 Seite 9 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Im ordentlichen Asylverfahren wurden die Asylvorbringen des Be- schwerdeführers für unglaubhaft befunden. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die nun eingereichten Berichte gemäss Istanbul-Protokoll erheb- lich erscheinen, das heisst, geeignet sind, die Feststellung der Unglaub- haftigkeit umzustossen.

E. 6.4.1 Das SEM erwog zum psychiatrisch-psychologischen Bericht vom (…) 2022, dass es sich dabei um ein Parteigutachten handle, weshalb gewisse Vorbehalte an der Objektivität und Aussagekraft anzubringen seien. Der Bericht erwähne ferner die bereits erfolgten Behandlungen nicht, obwohl dies eigentlich zu einer vollständigen Anamnese gehören müsste. Der Beschwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, die angeblich erlebten Misshandlungen insbesondere betreffend Zeitpunkt, Abfolge und Art widerspruchsfrei darzulegen. Diese Tendenz setze sich im nunmehr eingereichten Bericht fort. So habe sich eines der zentralen Verfolgungserlebnisse, an welchem ihm ein mit Benzin getränk- ter Sack über den Kopf gestülpt worden sei, gemäss Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren im Jahre 2006/2007 und folglich während des Bür- gerkriegs ereignet. Gemäss aktuellem Bericht habe sich dieser Vorfall aber im Jahre 2014 zugetragen; folglich nach Kriegsende, nach seiner Heirat und nach der Geburt seines Kindes. Die teils erheblichen Widersprüchlichkeiten in seinen Schilderungen wür- den sich nicht allein durch die bekannten Gedächtnis- oder Konzentrati- onsprobleme traumatisierter Personen erklären lassen. Zwar werde im Be- richt den klinischen Beobachtungen und den berichteten Symptomen

D-2112/2022 Seite 10 höchste Kohärenz mit den geltend gemachten Misshandlungen zugespro- chen und es werde festgehalten, dass die Symptome der posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch keinen anderen Auslöser entstanden seien sowie die depressive Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Folge der Misshandlungen sei, wenngleich sie durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt sein könnte. Eine Diagnostizierung posttraumatischer Störungen lasse jedoch für sich allein keine Rekonstruktion der traumatisierenden Ereignisse zu. Hinzu komme, dass sich vorliegend die PTBS-Diagnose auf von den Asylbehörden für unglaubhaft befundene Vorbringen stütze und sich im Rahmen der Erstellung des Berichts erneut Widersprüche zu den bisheri- gen Aussagen ergeben hätten. Zwar würden die Schilderungen der Miss- handlungen im Bericht tatsächlich einen hohen Detaillierungsgrad und so- mit ein Realkennzeichen aufweisen. Es sei aber zu beachten, dass sowohl erlebnisbasierte wie auch suggerierte Aussagen solche Realkennzeichen aufweisen könnten. Für eine fundierte Aussagenanalyse müsste aber ein Wortprotokoll oder eine Videoaufnahme vorliegen. Dies sei zu verneinen und es würden sich auch sonst keine Schlussfolgerungen machen lassen, unter welchen Umständen (z.B. mit welchen Fragen, in welchem Ablauf, mit welchen zeitlichen Abständen) die Aussagen erhoben worden seien und was davon im eingereichten Bericht niedergeschrieben worden sei. Folglich seien die im Bericht festgehaltenen Aussagen zu den Verfolgungs- vorbringen nur begrenzt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit geeignet. Dem Bericht komme somit kein ausschlaggebender Beweiswert zu.

E. 6.4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Bericht sei zum Schluss gelangt, dass die PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstan- den und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf andere Auslöser zu- rückzuführen seien. Betreffend die depressive Störung werden als Folge ebenfalls die erlittenen Misshandlungen genannt, wobei aber darauf hinge- wiesen worden sei, dass diese auch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden seien. Der Bericht spreche somit zweifelsohne für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die vom SEM angebrachten Zweifel an der Objektivität und Aussagekraft des Berichts seien unbegründet. So führe der Bericht Aussagen auf, die teilweise – zumindest was die Daten anbelange – nicht mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Dies wäre in einem Gefälligkeitsgutachten nicht zu erwarten. Der Bericht enthalte zu- dem eine Deklaration betreffend die Wahrhaftigkeit und in der Stellung-

D-2112/2022 Seite 11 nahme der Berichtserstellerin vom 9. Mai 2022 werde zutreffend auf die Berufs- und Standesregeln hingewiesen, wonach Gefälligkeitsgutachten unzulässig und die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, alle Sorgfalt an- zuwenden und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszudrü- cken. Dem formellen Einwand, wonach der Bericht unvollständig sei, sei unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der Berichtserstellerin zu ent- gegnen, dass ihr der Behandlungsplan des Psychiatriezentrums, in wel- chem der Beschwerdeführer seit (…) 2021 behandelt worden sei, vorgele- gen habe. Hinsichtlich des fehlenden Wortprotokolls sei der ergänzenden Stellung- nahme zu entnehmen, dass sich die Berichtserstellerin bewusst gegen ein Wortprotokoll entschieden habe, da es sonst nicht möglich gewesen wäre, die Symptome und Reaktionen des Beschwerdeführers zu beobachten und somit gerade die Informationen verloren gegangen wären, die für die Be- urteilung des Kohärenzgrades zentral seien. Zu den widersprüchlichen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren sei zu bemerken, dass erhebliche Zweifel an der damaligen Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Ferner werde im Bericht zutreffend festge- halten, dass in manchen Fällen gefolterte Personen zwar in der Lage seien, sich daran zu erinnern, was ihnen widerfahren sei, oft aber nicht, wo genau und wann jedes einzelne Ereignis stattgefunden habe. In der ergänzenden Stellungnahme werde auf die Besonderheiten des Traumagedächtnisses hingewiesen. Betroffene hätten typischerweise Schwierigkeiten, die trau- matischen Erlebnisse örtlich, zeitlich und chronologisch einzuordnen. Für den Zeitraum der traumatischen Erfahrung könne kaum ein autobiografi- sche Gedächtnisstruktur gebildet werden. Die Schwierigkeiten, traumati- sche Ereignisse zusammenhängend oder in einem zeitlichen und räumli- chen Rahmen zu schildern, würden oft zusammen mit Konzentrationsstö- rungen zunehmen, wenn die Erfragungssituation von der betroffenen Per- son als belastend erlebt werde. Erinnerungen an spezifische traumatische Ereignisse würden zu einem undeutlichen Ganzen verschwimmen. Bei traumatischen Ereignissen könne gerade ein Bruch zwischen diesem Er- eignis und dem damaligen Lebenszusammenhang ein Indiz für eine erleb- nisbezogene Aussage sein. Die Asylanhörung sei per se sehr stressreich und von existenzieller Bedeutung, weshalb davon auszugehen sei, dass das Abrufen von Zeit- und Ortsinformationen beim Beschwerdeführer da- mals zusätzlich erschwert gewesen sei. Durch die Reorientierung,

D-2112/2022 Seite 12 sicherheitsgebende Interventionen und die konkreten Fragen zu Zeit und Ort sei es bei der Berichterstellung gelungen, dem Beschwerdeführer eine Orientierung am Hier und Jetzt zu ermöglichen, wodurch er in der Lage gewesen sei, die Gedächtnisinhalte zu den verschiedenen Vorfällen den Zeitperioden zuzuordnen. Es sei folglich anzunehmen, dass die dort ge- nannten Zeitangaben am ehesten den tatsächlichen Begebenheiten ent- sprächen. Die Widersprüche und Ungereimtheiten würden sich folglich überzeugend erklären lassen und das SEM habe diesen Umstand unbe- rücksichtigt gelassen.

E. 6.4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass der Hinweis auf das Traumagedächtnis zur Auflösung der Unstimmigkeiten in den Aussa- gen zu kurz greife. So würden die Widersprüche nicht nur die angeblichen Misshandlungen, sondern vielmehr auch vergleichsweise «neutrale» Erin- nerungen betreffen, wie etwa seine Unterstützungsaktivitäten für die LTTE. Ferner bestünden auch zwischen dem Bericht und den Angaben in der Be- schwerdeschrift im ordentlichen Asylverfahren Unstimmigkeiten. Diese An- gaben seien nicht in einer potenziell stressbehafteten Anhörungssituation, sondern vielmehr mit Hilfe seines damaligen Rechtsvertreters zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit gehabt, sich in Ruhe mit seinen Erinnerungen zu befassen und diese Mithilfe seines Rechtsvertreters zu formulieren und zu ordnen. Der Einwand, es spreche für die Objektivität der Erstellerin des Berichts, dass darin auch Angaben enthalten seien, die im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stünden, überzeuge nicht. So würden die im Bericht zusammengefassten Schilderungen der erlittenen Verfolgung ohne Ein- schränkung als gültiger Sachverhalt dargestellt. Es gehöre gemäss Istan- bul-Protokoll aber gerade zu den Aufgaben der Begutachterin, allfälligen Ungereimtheiten in den Aussagen nachzugehen und diese, wenn möglich, aufzuklären. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht aussagefä- hig gewesen, sei bereits im ordentlichen Verfahren erhoben und vom Bun- desverwaltungsgericht für unbegründet erachtet worden.

E. 6.4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass einem Privat- gutachten gemäss Praxis derselbe Beweiswert zukomme wie einem ge- richtlichen Gutachten. Von den Schlussfolgerungen der sachverständigen Person dürfe somit nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche

D-2112/2022 Seite 13 Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Der psychiatrische Bericht sei detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Es sei daher auf die Schlussfol- gerung des Berichts abzustellen, wonach die PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstanden seien. Der blosse Hinweis, im ordentlichen Verfahren seien die Vorbringen für unglaubhaft befunden worden, vermöge diese Schlussfol- gerung nicht umzustossen. So sei damals das Ausmass der psychischen Erkrankung noch nicht bekannt gewesen, weshalb deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten nicht habe berücksichtigt werden können. Man- gels Diagnose seien damals einzig die geistigen Kapazitäten als Erklärung für die Widersprüche vorgebracht worden. Ferner habe das Gericht damals zu wenige Realkennzeichen in den Aussagen ausmachen können. Den de- tailreichen Aussagen im Rahmen der Untersuchung könnten nun aber zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente entnommen werden. Ge- mäss Rechtsprechung des CAT und des EGMR seien medizinische Gut- achten, die nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls erstellt worden seien, als hinreichender Nachweis für erlittene Folter zu erachten. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, das Traumagedächtnis könne die Un- stimmigkeiten nicht vollständig erklären, da er sich auch hinsichtlich der konkreten Umstände der Misshandlung widersprochen habe. Denn auch die konkreten Umstände würden zu den Kontextinformationen zählen, die von den Gedächtnisschwierigkeiten betroffen seien, die im Zusammen- hang mit Misshandlungen auftreten würden. Daran ändere der Umstand nichts, dass einige der Widersprüche auch neutrale Elemente beträfen. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Gespräche mit seiner Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren hinreichend Mög- lichkeit gehabt hätte, das Erlebte strukturiert zu formulieren, sei unzutref- fend. Ein Rechtsvertreter verfüge nicht über das nötige Fachwissen, um ein möglichst stressfreies Setting zu bieten. Schliesslich handle es sich beim eingereichten Bericht nicht um ein aussa- gepsychologisches Gutachten, weshalb der Einwand des SEM, der Be- schwerdeführer hätte im Rahmen der Erstellung mit den widersprüchlichen Aussagen im Asylverfahren konfrontiert werden sollen, nicht nachvollzieh- bar sei. Dem nunmehr eingereichten rechtsmedizinischen Bericht zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll könne entnommen werden, dass die erhobenen Befunde und geschilderten Beschwerden in ihrer Gesamtheit

D-2112/2022 Seite 14 übereinstimmend mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung seien. Auch diese Untersuchung stütze die Vor- bringen des Beschwerdeführers.

E. 6.5.1 Zunächst ist auf den psychologisch-psychiatrischen Begutachtungs- bericht vom (…) 2022 einzugehen. Der Bericht attestiert dem Beschwerde- führer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). In den Schlussfolgerungen hält er fest, dass die diagnostischen Testverfahren und die klinischen Beobachtungen eine hohe Glaubhaftigkeit und Kohärenz mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshand- lungen hätten. Diese Beobachtungen würden den Schluss zulassen, dass die beschriebenen PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstanden seien. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seien diese PTBS-Symptome durch keine ande- ren Auslöser entstanden. Die depressive Störung sei mit hoher Wahr- scheinlichkeit ebenfalls eine Folge der erlebten Misshandlungen, könne je- doch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden sein.

E. 6.5.2 Zu diesem Bericht ist eingangs festzuhalten, dass die Beweiswürdi- gung und die Beurteilung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Gerichts sind, die Einschätzung von Fachärztinnen und Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität des Ursprungs einer psychischen Störung aber gleichwohl ein Indiz bildet, das bei der Beurteilung der Glaub- haftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Auch unter Berücksichtigung der Recht- sprechung gemäss BVGE 2007/31, wonach einem Privatgutachten in der Regel derselbe Beweiswert zukommt wie einem Gerichtsgutachten, ergibt sich nichts anderes. So kann Berichten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sind, gemäss Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts zwar ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden. Die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effek- tiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, unter- liegt jedoch weiterhin dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Folglich vermögen solche Berichte nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in ei- nem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren zu berücksichtigenden Indizien dar (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 7.2 und D-1939/2022, D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.3 m.w.H.).

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E. 6.5.3 Der Begutachtungsbericht wurde von einer auf Traumafolgestörun- gen spezialisierten Psychotherapeutin verfasst und es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine fehlende Objektivität der Begutachterin hindeuten könnten. Der Bericht ist auch insofern als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die Feststellung, wonach die diagnostizierten Leiden auf Gewalter- fahrungen zurückgehen würden, vom Gericht als glaubhaft erachtet wird.

E. 6.5.4 Demgegenüber ist auch unter Berücksichtigung des Berichts als nicht glaubhaft zu erachten, dass diese im vom Beschwerdeführer be- schriebenen Kontext erfolgt sind und er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Seine Schilderungen zum Ort und Zeitpunkt, in welchem die Misshandlun- gen stattgefunden hätten, sind massiv widersprüchlich ausgefallen, worauf bereits das SEM hingewiesen hat. Die Erklärung, dies liesse sich durch die Besonderheiten des Traumagedächtnisses und die Stresssituation anläss- lich der Anhörung erklären, greift zu kurz. In diesem Zusammenhang er- weist sich das Argument des SEM als zutreffend, wonach es nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auch in der Beschwer- deschrift im ordentlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sein solle, die von ihm geltend gemachten Misshandlungen in einen zeitlichen und örtlichen Kontext zu rücken. Der Hinweis auf das Traumagedächtnis, wonach Erinnerungen an spezifi- sche traumatische Ereignisse zu einem undeutlichen Ganzen verschmel- zen würden, überzeugt auch deshalb nicht, da die Widersprüchlichkeiten nicht nur den zeitlichen und örtlichen Kontext betreffen, an welchem die Misshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten, sondern auch weitere Aspekte, wie etwa den Ort der Verhaftung, die der Misshandlung vorange- gangen ist, oder die Gründe, die die Behörden zur Verhaftung veranlasst hätten sowie die am Vorfall beteiligten Personen. Gemäss Gutachtenbericht sei der Beschwerdeführer erstmals etwa im Jahre 2008, nachdem auf einer Strasse eine Mine explodiert sei, zusam- men mit seinen drei besten Freunden bei einem Tempel neben einem Reis- feld von Sicherheitskräften festgehalten, misshandelt und danach gefragt worden, ob er und seine Freunde für die Explosion verantwortlich seien. Nach etwa 20 Minuten seien die Eltern der Betroffenen sowie Nachbarn am Ort erschienen und hätten die Freilassung erwirkt. Eine weitere Verhaf- tung, die drei Tage gedauert habe und anlässlich derer ihm die Sicherheits- kräfte ein mit Benzin getränktes Tuch über den Kopf gezogen hätten, habe

D-2112/2022 Seite 16 sich gemäss Bericht im Jahre 2014 ereignet. Er sei wiederum mit densel- ben Freunden am späten Nachmittag/Abend in D._______ unterwegs ge- wesen, als er in einer Gasse verhaftet worden sei. Bei seiner Entlassung seien seine Eltern und seine drei Freunde und deren Eltern vor Ort gewe- sen. Eine dritte Festnahme habe im Jahre 2015 stattgefunden, als er – wiederum mit seinen drei Freunden – zu einem Tempel gegangen sei, als dort ein mehrtägiges Fest stattgefunden habe. Auf dem Weg zur Essens- ausgabe sei er von zwei Personen in Militäruniform festgenommen und zum Militärstützpunkt innerhalb des Tempelgeländes verbracht worden. Dort sei er mit Schlagstöcken traktiert worden und einer der Männer habe ihm eine Pistole an die Stirn gehalten und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, würde man ihn ein weiteres Mal finden. Anschliessend habe er versteckt gelebt. Während dieser Zeit habe seine Ehefrau bei seinen Eltern gelebt. Nachdem Sicherheitskräfte zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihm verlangt hätten, sei sie zu ihren Eltern gezogen. Auch dort hätten Si- cherheitskräfte sie aufgesucht, weshalb sie wieder zu seinen Eltern gezo- gen sei, wo die Sicherheitskräfte sie jedoch erneut besucht hätten. Ihr sei jeweils gedroht worden, dass ihr Mann festgenommen werde, würde man ihn finden. Beim dritten Mal sei ihr zudem gedroht worden, dass sie selbst mitgenommen werde, wenn sich der Beschwerdeführer nicht bei den Be- hörden melden würde. Einige Monate später sei einer seiner Cousins, der Mitglied der LTTE gewesen sei, erschossen worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. In der Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfah- ren nahm der Beschwerdeführer ebenfalls Bezug auf eine Explosion an einer Kreuzung, erklärte dazu aber, dass sein Vater, der sich vor Ort befun- den habe, von Sicherheitskräften gepackt und zusammengeschlagen wor- den sei, da er verdächtigt worden sei, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben (vgl. act. A13 F139 und Beschwerdeschrift Ziff. 2.3). Zu seinen ei- genen Festnahmen erklärte er, dass er einmal in der Nacht zuhause fest- genommen und zu einem Reisfeld verbracht worden sei, wo er misshandelt und aufgefordert worden sei, Details über Mitglieder der LTTE zu nennen. Die Personen, die beim Reisfeld gelebt hätten, hätten seine Eltern infor- miert, die dann seine Freilassung erwirkt hätten (vgl. act. A13 F62, F93 bis F105). Dass er zusammen mit Freunden festgenommen worden sei, er- wähnte er nicht. Vielmehr sei er allein gewesen (vgl. ebd. F142 f.). Seine weiteren Verhaftungen verortete er einmal ebenfalls zu Hause und einmal, als er sich auf dem Rückweg von einem Arbeitseinsatz befunden habe (vgl. ebd. F191). Sämtliche Verhaftungen hätten sich vor seiner Hochzeit im Jahre 2012 abgespielt (vgl. ebd. F125). Nach seiner Hochzeit seien noch

D-2112/2022 Seite 17 einmal Sicherheitsbeamte bei ihm zuhause vorbeigekommen, hätten ihn dann aber in Ruhe gelassen, da sie gesehen hätten, dass er verheiratet sei (vgl. ebd. F128, F157, F167f. und F171). Als er versteckt gelebt habe, sei er noch nicht verheiratet gewesen (vgl. ebd. F155). Nach seiner Heirat habe er zusammen mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern gelebt (vgl. ebd. F156). Die Gegenüberstellung dieser zwei Versionen erhellt, dass es sich dabei nicht um eine Schilderung derselben Fluchtgeschichte handelt, die auf- grund eines Verschmelzens einzelner Misshandlungserlebnisse bloss un- terschiedlich geschildert worden wäre. So ist zwar erkennbar, dass ge- wisse Misshandlungserlebnisse sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im Bericht im Kern Erwähnung fanden; wenn auch zeitlich anders verortet. Die Unstimmigkeiten gehen jedoch weit über diese blosse Verwechslung von Daten hinaus und betreffen auch ganze Sachverhaltssequenzen, wie etwa den Umstand, dass im Zusammenhang mit der Explosion einmal sein Vater und ein andermal er selbst Opfer von Misshandlungen geworden sein soll. Zudem blieben seine besten Freunde, die in der Rahmenhandlung sämtlicher Misshandlungen im Bericht Erwähnung fanden, im ordentlichen Verfahren noch gänzlich unerwähnt und auch die Örtlichkeiten der Verhaf- tungen unterscheiden sich grundsätzlich. Ganz unterschiedlich geschildert wurde ferner die Zeit nach seiner Heirat, wonach er gemäss Bericht ver- steckt gelebt habe, seine Ehefrau aber mehrmals Opfer behördlicher Be- lästigungen geworden sein solle, während er gemäss Angaben im ordentli- chen Verfahren nach seiner Heirat – von einer Vorsprache bei sich zuhause abgesehen – ein relativ unbehelligtes Leben geführt habe. Besonders her- vorzuheben ist, dass zwei der drei Vorfälle mit Misshandlungen im Bericht in den Jahren 2014 und 2015 verortet worden sind, während gemäss or- dentlichem Verfahren die Behelligungen seitens der Behörden, abgesehen von einem Besuch beim Beschwerdeführer zuhause, mit der Heirat ge- stoppt hätten. Weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt in der Lage sein soll, von den Verfolgungshandlungen bis kurz vor seiner Ausreise zu be- richten, erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuhe- ben, dass die massiven Unstimmigkeiten bezüglich dieses Zeitraums grösstenteils Sachverhalte betreffen, die – soweit ersichtlich – nicht trau- matisierend waren und somit auch nicht von den Besonderheiten des Traumagedächtnisses betroffen sein können. Ebenfalls zu bemerken ist, dass die Umstände, die zur angeblichen Verfol- gung geführt hätten, nämlich die Hilfeleistungen für die LTTE, im ordentli- chen Verfahren substanzarm geschildert worden sind (vgl. dazu Urteil des

D-2112/2022 Seite 18 BVGer D-3217/2019 vom 23. April 2021 E. 6.2 am Ende). Diese Feststel- lung vermag der Gutachtenbericht in keiner Weise in Frage zu stellen. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Anhö- rung auch über Gewalterfahrungen im Rahmen seiner Flucht nach Europa berichtete (vgl. act. A13 F148 und F202), ohne dass dies, als ebenfalls traumatisches Erlebnis, Niederschlag im Gutachtenbericht gefunden hätte. Es ist somit festzuhalten, dass es zwar durchaus glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben Opfer von Misshandlungen wurde, diese aber in einem anderen als von ihm geschilderten Kontext erfolgt sind. Zudem wäre ohnehin von einer Unterbrechung des Kausalzusammen- hangs zwischen Verfolgung und Ausreise auszugehen, zumal er gemäss Angaben im ordentlichen Verfahren nach seiner Heirat im Jahre 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 ein weitgehend unbehelligtes Leben in Sri Lanka geführt habe.

E. 6.5.5 Die Feststellung, dass es zwar zu Misshandlungen gekommen ist, der vom Beschwerdeführer behauptete Kontext aber nicht glaubhaft ist, lässt sich auch mit der Schlussfolgerung des rechtsmedizinischen Berichts vom (…) 2022 vereinbaren, wonach eine Gesamtschau der medizinischen Befunde und geschilderten Beschwerden in ihrer Gesamtheit übereinstim- mend mit der Annahme der geltend gemachten Misshandlungen sei, das heisst, sie können dadurch verursacht worden sein, seien aber nicht spe- zifisch, weshalb es auch viele andere mögliche Gründe dafür gebe.

E. 6.5.6 Die zwei Gutachtenberichte nach Istanbul-Protokoll sind folglich nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfahren gemachte Feststellung der Un- glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe umzustossen.

E. 6.5.7 Im Übrigen erwog das SEM auch zutreffend, dass sich der Beschwer- deführer mangels asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise auch nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen kann, derentwegen eine Rückkehr ins Heimatland aus zwingenden, auf diese Verfolgung zu- rückgehenden Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4).

E. 6.5.8 Die Gutachtenberichte sind daher bezogen auf den Asylpunkt nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG.

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E. 7.1 Als nächstes gilt es, die Erheblichkeit des neuen Beweismittels betref- fend den Wegweisungsvollzug zu beurteilen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) Anspruch auf eine möglichst vollständige Rehabilitation habe. In Sri Lanka gebe es aber keine spezifischen Rehabi- litationsprogramme und -zentren und die alternativen Angebote seien nicht in der Lage, die erforderlichen Dienste für Folteropfer zu erbringen. Selbst wenn dem so wäre, wäre das hierfür notwendige sichere Umfeld aufgrund der vergangenen Misshandlungserlebnisse nicht gegeben. Ferner würde eine Rückkehr gemäss Gutachtenbericht aufgrund der Nähe zu den erlit- tenen Traumata eine Retraumatisierung darstellen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Symptome und zu massiven, ir- reversiblen psychischen Leiden führen würde. Dem Vollzug der Wegwei- sung stünden somit auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK entgegen. Zumindest sei eine Rückkehr aber als unzumutbar zu erachten.

E. 7.3 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nur dann anzunehmen sei, wenn bei einer Rückkehr das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesund- heitszustands bestehe, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Eine PTBS und eine de- pressive Störung würden diese Schwelle nicht erreichen. Ferner bestehe in Sri Lanka grundsätzlich eine ausreichende psychiatrische Behandlungs- möglichkeit. Dem im Gutachtenbericht angesprochenen Suizidrisiko könne mit Begleitmassnahmen angemessen Rechnung getragen werden.

E. 7.4 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM ignoriere die Empfehlungen des Gutachtenberichts, wodurch der Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt werde. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreiche, zumal eine Rückkehr gemäss Gutachtenbericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu massivem und irreversiblem Leiden führen würde. Zu beachten sei auch, dass gemäss Einschätzung der Fachärzte bei einer Rückkehr ein deutlich erhöhtes Risiko für eine akute Selbstgefährdung mit suizidalen Handlun- gen bestünde.

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E. 7.5 Die Erheblichkeit der neuen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Im Urteil D-3217/2019 vom 23. April 2021 wurde hinsichtlich der damals diagnostizierten psychischen Leiden (Anpassungsstörung und depressive Reaktion) in Erwägung 8.6 festgestellt, dass sie in Sri Lanka adäquat be- handelbar sind. Diese Feststellung erweist sich auch unter Berücksichti- gung der neuen Diagnose (PTBS und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) als nach wie vor gültig, da auch hinsichtlich einer PTBS von einer hinreichenden Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka aus- zugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3.4.2). Aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka ist auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 14 FoK zu verneinen und zwar ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung über- haupt self-executing ist. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange – wie vorliegend – Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann.

E. 7.6 Zu verneinen ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich das SEM mit den Argumenten des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat.

E. 8.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt. Es begründet dies damit, dass das Wiedererwägungsgesuch als zum Vornherein aussichtlos zu qualifizieren sei.

E. 8.2 Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie sich insbesondere aus der Begründungsdichte des vorliegenden Urteils

D-2112/2022 Seite 21 ergibt, kann das Wiedererwägungsgesuch nicht als zum Vornherein aus- sichtlos bezeichnet werden. Die Dispositivziffer vier der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben.

E. 8.3 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Entscheidgebühr als obsie- gend zu betrachten, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Parteient- schädigung besteht. Sind die auf den obsiegenden Teil entfallenden Kos- ten jedoch – wie vorliegend – verhältnismässig gering, kann von einer Par- teientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wurde die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zu- lasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachfor- derung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berück- sichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 3’000.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2112/2022 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffer 4 beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2112/2022 Urteil vom 10. November 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er in den Jahren 2004, 2005 oder 2006 zweimal an pro-tamilischen Kundgebungen Flugblätter verteilt habe. Zwei bis drei Jahre vor Kriegsende hätten er und sein Vater für jeweils etwa eine Woche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beim Bau von Schützengräben und Bunkern unterstützt. Aufgrund dieser Hilfeleistungen für die LTTE sei er (Beschwerdeführer) in den Jahren 2005/2006 während zwei, drei Monaten mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er jeweils wieder freigelassen worden. Bei seiner letzten Festnahme durch die Armee im Jahre 2006/2007 seien vier bis fünf Armeeangehörige zu seinen Eltern nach Hause gekommen, hätten ihn in ein Reisfeld verbracht und geschlagen. Seine Eltern seien ihm zum Reisfeld gefolgt, weshalb er nach etwa zwei bis drei Stunden freigelassen worden sei. Ihm sei aber gedroht worden, dass er bei der nächsten Festnahme erschossen werde. In den darauffolgenden Jahren habe er bei verschiedenen Freunden gelebt, heimlich als (...) gearbeitet und sich vor der Armee versteckt. Aufgrund seiner Probleme sei er für einige Monate nach B._______ gegangen, um zu arbeiten. Bei seiner Rückkehr sei er am Flughafen von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) befragt worden und habe sich anschliessend einmal bei der Polizei melden müssen. Im Jahre 2012 habe er geheiratet. Einen Monat nach der Hochzeit sei einer seiner Verwandten von der Armee erschossen worden, weshalb er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden. Im Jahre 2013 sei er in seiner Abwesenheit letztmals zuhause behördlich gesucht worden. Um aus Sri Lanka ausreisen zu können, habe er sich 2014 einen neuen Pass ausstellen lassen. Im selben Jahr habe er aus finanziellen Gründen für die Eelam People's Democratic Party (EPDP) heimlich Plakate aufgehängt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im Oktober 2015 sei er am Flughafen durch das CID zum Zweck seiner Reise befragt worden und sei anschliessend legal nach C._______ geflogen, von wo er weiter nach Europa gereist sei. B. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3217/2019 vom 23. April 2021 ab. Sowohl das SEM wie auch das Bundesverwaltungsgericht kamen dabei zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, da seine Angaben widersprüchlich seien. So habe er hinsichtlich seiner letztmaligen Festnahme in der Befragung zur Person (BzP) angegeben, dies sei kurz vor dem Heldentag im November 2014 gewesen, während er in der Anhörung angegeben habe, seit seiner Heirat im Jahre 2012, abgesehen von einem Mal im Jahre 2013, als die Armee ihn in seiner Abwesenheit zuhause gesucht habe, keinen Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben. Gemäss Angaben in der BzP sei er bei seiner letzten Verhaftung freigelassen worden, da seine Ehefrau und Kinder vorbeigekommen seien, was er in der Anhörung jedoch nicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich seiner letzten Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE unterschiedlich geäussert, indem er in der BzP ausgeführt habe, die LTTE zuletzt im Jahre 2014 durch das Aufhängen von Plakaten unterstützt zu haben, während er gemäss Anhörung nach Kriegsende keine weiteren Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe. Zwar würden sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers auch vereinzelte Realkennzeichen finden, wie etwa das im Zusammenhang mit der geltend gemachten Misshandlung erwähnte Detail, dass ihm ein mit Benzin getränktes Tuch um den Kopf gewickelt respektive ein mit Benzin getränkter Sack über den Kopf gestülpt worden sei, während er jedoch seine Hilfeleistungen für die LTTE nur oberflächlich zu schildern im Stande gewesen sei. Zum Einwand auf Beschwerdeebene, es sei trotz bestehender Widersprüche von der Glaubhaftigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht in der Lage sei, seine Fluchtgründe konsistent, insbesondere mit einer exakten zeitlichen Verortung, zu schildern, erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass sich die Schilderungen nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich des Kontextes, etwa bezüglich der Umstände, wie seine Freilassung erwirkt worden sei, und auch hinsichtlich ganzer Episoden seiner Hilfeleistungen für die LTTE (Aufhängen von Plakaten) widersprechen würden. Schliesslich habe er zwei Bestätigungsschreiben eingereicht, welche andere, von ihm nicht genannte Fluchtgründe aufführen würden, was zu seinen Ungunsten zu würdigen sei. C. Mit einer als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 28. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er machte im Wesentlichen geltend, dass ein nach den Richtlinien des Istanbul-Protokolls erstellter psychologischer Bericht seine Fluchtgründe glaubhaft mache. Als Beweismittel reichte er einen psychologisch-psychiatrischen Begutachtungsbericht vom (...) 2022, ein Schreiben eines Gerichtsmediziners vom (...) 2021, eine Todesanzeige vom (...) 2021 und ein Bestätigungsschreiben einer Klinik vom (...) 2021 ein. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 (Eröffnung am 7. April 2022) wies es das Gesuch ab, erklärte die Verfügung vom 22. Mai 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Schliesslich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Der Vollzug sei auszusetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag eine Stellungnahme der Erstellerin des psychologisch-psychiatrischen Berichts zu den Argumenten des SEM vom 9. Mai 2022 bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 hiess das Gericht das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. H. Am 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach, woraufhin mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. August 2022 und reichte ein rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll (...) vom (...) 2022 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Zu den «Revisionsgründen», die mittels eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen sind, zählen auch Beweismittel, die erst nach einem Sachentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich auf Tatsachen beziehen, die im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestanden haben, aber unbewiesen geblieben sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen finden die Art. 66 VwVG ff. sinngemässe Anwendung. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend, dass die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe aufgrund des am (...) 2022 und somit nach dem Sachurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3217/2019 vom 23. April 2021 entstandenen psychologisch-psychiatrischen Begutachtungsberichts zu bejahen sei. Damit beruft er sich auf ein nach dem Sachurteil entstandenes Beweismittel, das sich auf eine im Zeitpunkt dieses Urteils bereits bestandene, aber unbewiesen gebliebene Tatsache bezieht. Es handelt sich somit um einen möglichen Wiedererwägungsgrund. 3.3 Zusätzlich macht er mit diesem Dokument aber auch geltend, dass aufgrund der neu diagnostizierten Leiden ein Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei. In diesem Punkt bezieht sich das Beweismittel folglich nicht auf eine im Zeitpunkt des Sachurteils vom 23. April 2021 bereits bestandene, aber unbewiesen gebliebene Tatsache, sondern auf ein gänzlich neues, wenn auch vorbestandenes Sachverhaltselement. Diese neue Tatsache wäre daher wohl mittels Revisionsgesuch geltend zu machen. Aus praxisökonomischen Gründen erscheint es jedoch sachgerecht, die Tatsache im vorliegenden Verfahren zu prüfen, weshalb von einem zulässigen Wiedererwägungsgrund ausgegangen wird, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwächst. 3.4 Die eingereichten Dokumente betreffend den Tod seiner Ehefrau sind zwar ebenfalls nach dem Urteil vom 23. April 2021 entstanden. Sie beziehen sich jedoch primär auf eine nach dem Urteilszeitpunkt eingetretene Tatsache, nämlich den angeblichen Tod der Ehefrau am (...) 2021, weshalb es sich - strikt formell betrachtet - nicht um einen Grund handelt, der in einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch geltend zu machen wäre. Da der - durch eine mit dem Asylrecht vertraute Anwältin vertretene - Beschwerdeführer diese Beweismittel jedoch ausdrücklich unter dem Titel der Wiedererwägung und ebenfalls als Beleg für seine Verfolgung anruft und sie sich somit zumindest indirekt auf vorbestandene Tatsachen beziehen, erscheint eine Prüfung im Wiedererwägungsverfahren dennoch sachgerecht. 4. 4.1 Hinsichtlich der Dokumente betreffend den Tod der Ehefrau, die im September beziehungsweise Oktober 2021 entstanden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, wann ihm diese zur Kenntnis gelangt sind. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Ausstelldatum der Dokumente und dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuchs sowie in Ermangelung entsprechender Erklärungen seitens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er von diesen Dokumenten bereits früher, sprich mehr als dreissig Tage vor Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis erhalten hat. Folglich ist das Gesuch in diesem Punkt als verspätet zu erachten. Das SEM kam betreffend diese Beweismittel somit - im Ergebnis - zutreffend zum Schluss, dass sie keinen Anlass für eine Wiedererwägung bieten können. 4.2 Selbst aber, wenn man von der Rechtzeitigkeit der Einreichung ausgehen müsste, geht das Gericht mit den Erwägungen des SEM darin einig, dass die tragischen Todesumstände der Ehefrau und die dazu eingereichten Unterlagen nicht geeignet wären, die nachfolgenden Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 5. 5.1 Demgegenüber ist die dreissigtägige Frist nach Art. Art. 111b Abs. 1 AsylG betreffend den Begutachtungsbericht vom (...) 2022 eingehalten. 5.2 Neue Beweismittel, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen, führen unter zwei Voraussetzungen zur Wiedererwägung. Zum einen wird verlangt, dass das Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätte beigebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). Zum andern muss das Beweismittel erheblich sein (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Dies ist zu bejahen, wenn das Beweismittel, hätte es denn bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen, geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Auflage 2019, N 20 zu Art. 66). 5.3 Hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Begutachtungsberichte bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten beigebracht werde können, ist zu bemerken, dass sich dazu weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift respektive der Replik Ausführungen finden. Unter Hinweis auf die erhöhte Begründungspflicht bei qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen (vgl. August Mächler, a.a.O., N 10 zu Art. 67) wäre dieses Erfordernis wohl als nicht erfüllt zu erachten. Dies gilt insbesondere für das erst mit Replik eingereichte rechtsmedizinische Gutachten, da schlicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb dieses Beweismittel erst so spät eingebracht worden ist. Letztendlich kann die Frage der hinreichenden Sorgfalt jedoch offenbleiben, zumal die Erheblichkeit dieser neuen Beweismittel zu verneinen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Im ordentlichen Asylverfahren wurden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die nun eingereichten Berichte gemäss Istanbul-Protokoll erheblich erscheinen, das heisst, geeignet sind, die Feststellung der Unglaubhaftigkeit umzustossen. 6.4 6.4.1 Das SEM erwog zum psychiatrisch-psychologischen Bericht vom (...) 2022, dass es sich dabei um ein Parteigutachten handle, weshalb gewisse Vorbehalte an der Objektivität und Aussagekraft anzubringen seien. Der Bericht erwähne ferner die bereits erfolgten Behandlungen nicht, obwohl dies eigentlich zu einer vollständigen Anamnese gehören müsste. Der Beschwerdeführer sei im ordentlichen Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, die angeblich erlebten Misshandlungen insbesondere betreffend Zeitpunkt, Abfolge und Art widerspruchsfrei darzulegen. Diese Tendenz setze sich im nunmehr eingereichten Bericht fort. So habe sich eines der zentralen Verfolgungserlebnisse, an welchem ihm ein mit Benzin getränkter Sack über den Kopf gestülpt worden sei, gemäss Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren im Jahre 2006/2007 und folglich während des Bürgerkriegs ereignet. Gemäss aktuellem Bericht habe sich dieser Vorfall aber im Jahre 2014 zugetragen; folglich nach Kriegsende, nach seiner Heirat und nach der Geburt seines Kindes. Die teils erheblichen Widersprüchlichkeiten in seinen Schilderungen würden sich nicht allein durch die bekannten Gedächtnis- oder Konzentrationsprobleme traumatisierter Personen erklären lassen. Zwar werde im Bericht den klinischen Beobachtungen und den berichteten Symptomen höchste Kohärenz mit den geltend gemachten Misshandlungen zugesprochen und es werde festgehalten, dass die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch keinen anderen Auslöser entstanden seien sowie die depressive Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Folge der Misshandlungen sei, wenngleich sie durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt sein könnte. Eine Diagnostizierung posttraumatischer Störungen lasse jedoch für sich allein keine Rekonstruktion der traumatisierenden Ereignisse zu. Hinzu komme, dass sich vorliegend die PTBS-Diagnose auf von den Asylbehörden für unglaubhaft befundene Vorbringen stütze und sich im Rahmen der Erstellung des Berichts erneut Widersprüche zu den bisherigen Aussagen ergeben hätten. Zwar würden die Schilderungen der Misshandlungen im Bericht tatsächlich einen hohen Detaillierungsgrad und somit ein Realkennzeichen aufweisen. Es sei aber zu beachten, dass sowohl erlebnisbasierte wie auch suggerierte Aussagen solche Realkennzeichen aufweisen könnten. Für eine fundierte Aussagenanalyse müsste aber ein Wortprotokoll oder eine Videoaufnahme vorliegen. Dies sei zu verneinen und es würden sich auch sonst keine Schlussfolgerungen machen lassen, unter welchen Umständen (z.B. mit welchen Fragen, in welchem Ablauf, mit welchen zeitlichen Abständen) die Aussagen erhoben worden seien und was davon im eingereichten Bericht niedergeschrieben worden sei. Folglich seien die im Bericht festgehaltenen Aussagen zu den Verfolgungsvorbringen nur begrenzt für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit geeignet. Dem Bericht komme somit kein ausschlaggebender Beweiswert zu. 6.4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Bericht sei zum Schluss gelangt, dass die PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstanden und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf andere Auslöser zurückzuführen seien. Betreffend die depressive Störung werden als Folge ebenfalls die erlittenen Misshandlungen genannt, wobei aber darauf hingewiesen worden sei, dass diese auch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden seien. Der Bericht spreche somit zweifelsohne für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die vom SEM angebrachten Zweifel an der Objektivität und Aussagekraft des Berichts seien unbegründet. So führe der Bericht Aussagen auf, die teilweise - zumindest was die Daten anbelange - nicht mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen würden. Dies wäre in einem Gefälligkeitsgutachten nicht zu erwarten. Der Bericht enthalte zudem eine Deklaration betreffend die Wahrhaftigkeit und in der Stellungnahme der Berichtserstellerin vom 9. Mai 2022 werde zutreffend auf die Berufs- und Standesregeln hingewiesen, wonach Gefälligkeitsgutachten unzulässig und die Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien, alle Sorgfalt anzuwenden und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszudrücken. Dem formellen Einwand, wonach der Bericht unvollständig sei, sei unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der Berichtserstellerin zu entgegnen, dass ihr der Behandlungsplan des Psychiatriezentrums, in welchem der Beschwerdeführer seit (...) 2021 behandelt worden sei, vorgelegen habe. Hinsichtlich des fehlenden Wortprotokolls sei der ergänzenden Stellungnahme zu entnehmen, dass sich die Berichtserstellerin bewusst gegen ein Wortprotokoll entschieden habe, da es sonst nicht möglich gewesen wäre, die Symptome und Reaktionen des Beschwerdeführers zu beobachten und somit gerade die Informationen verloren gegangen wären, die für die Beurteilung des Kohärenzgrades zentral seien. Zu den widersprüchlichen Aussagen im ordentlichen Asylverfahren sei zu bemerken, dass erhebliche Zweifel an der damaligen Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Ferner werde im Bericht zutreffend festgehalten, dass in manchen Fällen gefolterte Personen zwar in der Lage seien, sich daran zu erinnern, was ihnen widerfahren sei, oft aber nicht, wo genau und wann jedes einzelne Ereignis stattgefunden habe. In der ergänzenden Stellungnahme werde auf die Besonderheiten des Traumagedächtnisses hingewiesen. Betroffene hätten typischerweise Schwierigkeiten, die traumatischen Erlebnisse örtlich, zeitlich und chronologisch einzuordnen. Für den Zeitraum der traumatischen Erfahrung könne kaum ein autobiografische Gedächtnisstruktur gebildet werden. Die Schwierigkeiten, traumatische Ereignisse zusammenhängend oder in einem zeitlichen und räumlichen Rahmen zu schildern, würden oft zusammen mit Konzentrationsstörungen zunehmen, wenn die Erfragungssituation von der betroffenen Person als belastend erlebt werde. Erinnerungen an spezifische traumatische Ereignisse würden zu einem undeutlichen Ganzen verschwimmen. Bei traumatischen Ereignissen könne gerade ein Bruch zwischen diesem Ereignis und dem damaligen Lebenszusammenhang ein Indiz für eine erlebnisbezogene Aussage sein. Die Asylanhörung sei per se sehr stressreich und von existenzieller Bedeutung, weshalb davon auszugehen sei, dass das Abrufen von Zeit- und Ortsinformationen beim Beschwerdeführer damals zusätzlich erschwert gewesen sei. Durch die Reorientierung, sicherheitsgebende Interventionen und die konkreten Fragen zu Zeit und Ort sei es bei der Berichterstellung gelungen, dem Beschwerdeführer eine Orientierung am Hier und Jetzt zu ermöglichen, wodurch er in der Lage gewesen sei, die Gedächtnisinhalte zu den verschiedenen Vorfällen den Zeitperioden zuzuordnen. Es sei folglich anzunehmen, dass die dort genannten Zeitangaben am ehesten den tatsächlichen Begebenheiten entsprächen. Die Widersprüche und Ungereimtheiten würden sich folglich überzeugend erklären lassen und das SEM habe diesen Umstand unberücksichtigt gelassen. 6.4.3 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass der Hinweis auf das Traumagedächtnis zur Auflösung der Unstimmigkeiten in den Aussagen zu kurz greife. So würden die Widersprüche nicht nur die angeblichen Misshandlungen, sondern vielmehr auch vergleichsweise «neutrale» Erinnerungen betreffen, wie etwa seine Unterstützungsaktivitäten für die LTTE. Ferner bestünden auch zwischen dem Bericht und den Angaben in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Asylverfahren Unstimmigkeiten. Diese Angaben seien nicht in einer potenziell stressbehafteten Anhörungssituation, sondern vielmehr mit Hilfe seines damaligen Rechtsvertreters zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe somit die Möglichkeit gehabt, sich in Ruhe mit seinen Erinnerungen zu befassen und diese Mithilfe seines Rechtsvertreters zu formulieren und zu ordnen. Der Einwand, es spreche für die Objektivität der Erstellerin des Berichts, dass darin auch Angaben enthalten seien, die im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen stünden, überzeuge nicht. So würden die im Bericht zusammengefassten Schilderungen der erlittenen Verfolgung ohne Einschränkung als gültiger Sachverhalt dargestellt. Es gehöre gemäss Istanbul-Protokoll aber gerade zu den Aufgaben der Begutachterin, allfälligen Ungereimtheiten in den Aussagen nachzugehen und diese, wenn möglich, aufzuklären. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei in der Anhörung nicht aussagefähig gewesen, sei bereits im ordentlichen Verfahren erhoben und vom Bundesverwaltungsgericht für unbegründet erachtet worden. 6.4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass einem Privatgutachten gemäss Praxis derselbe Beweiswert zukomme wie einem gerichtlichen Gutachten. Von den Schlussfolgerungen der sachverständigen Person dürfe somit nur aus triftigen Gründen abgewichen werden. Solche Gründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Der psychiatrische Bericht sei detailliert, nachvollziehbar und schlüssig. Es sei daher auf die Schlussfolgerung des Berichts abzustellen, wonach die PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstanden seien. Der blosse Hinweis, im ordentlichen Verfahren seien die Vorbringen für unglaubhaft befunden worden, vermöge diese Schlussfolgerung nicht umzustossen. So sei damals das Ausmass der psychischen Erkrankung noch nicht bekannt gewesen, weshalb deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten nicht habe berücksichtigt werden können. Mangels Diagnose seien damals einzig die geistigen Kapazitäten als Erklärung für die Widersprüche vorgebracht worden. Ferner habe das Gericht damals zu wenige Realkennzeichen in den Aussagen ausmachen können. Den detailreichen Aussagen im Rahmen der Untersuchung könnten nun aber zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente entnommen werden. Gemäss Rechtsprechung des CAT und des EGMR seien medizinische Gutachten, die nach den Vorgaben des Istanbul-Protokolls erstellt worden seien, als hinreichender Nachweis für erlittene Folter zu erachten. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, das Traumagedächtnis könne die Unstimmigkeiten nicht vollständig erklären, da er sich auch hinsichtlich der konkreten Umstände der Misshandlung widersprochen habe. Denn auch die konkreten Umstände würden zu den Kontextinformationen zählen, die von den Gedächtnisschwierigkeiten betroffen seien, die im Zusammenhang mit Misshandlungen auftreten würden. Daran ändere der Umstand nichts, dass einige der Widersprüche auch neutrale Elemente beträfen. Der Vorhalt, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Gespräche mit seiner Rechtsvertretung im ordentlichen Asylverfahren hinreichend Möglichkeit gehabt hätte, das Erlebte strukturiert zu formulieren, sei unzutreffend. Ein Rechtsvertreter verfüge nicht über das nötige Fachwissen, um ein möglichst stressfreies Setting zu bieten. Schliesslich handle es sich beim eingereichten Bericht nicht um ein aussagepsychologisches Gutachten, weshalb der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen der Erstellung mit den widersprüchlichen Aussagen im Asylverfahren konfrontiert werden sollen, nicht nachvollziehbar sei. Dem nunmehr eingereichten rechtsmedizinischen Bericht zur körperlichen Untersuchung nach Istanbul-Protokoll könne entnommen werden, dass die erhobenen Befunde und geschilderten Beschwerden in ihrer Gesamtheit übereinstimmend mit der Annahme der geltend gemachten Ereignisse von Folter und Misshandlung seien. Auch diese Untersuchung stütze die Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.5 6.5.1 Zunächst ist auf den psychologisch-psychiatrischen Begutachtungsbericht vom (...) 2022 einzugehen. Der Bericht attestiert dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). In den Schlussfolgerungen hält er fest, dass die diagnostischen Testverfahren und die klinischen Beobachtungen eine hohe Glaubhaftigkeit und Kohärenz mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Misshandlungen hätten. Diese Beobachtungen würden den Schluss zulassen, dass die beschriebenen PTBS-Symptome mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachten Misshandlungen entstanden seien. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seien diese PTBS-Symptome durch keine anderen Auslöser entstanden. Die depressive Störung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine Folge der erlebten Misshandlungen, könne jedoch durch andere Faktoren mitbedingt oder verstärkt worden sein. 6.5.2 Zu diesem Bericht ist eingangs festzuhalten, dass die Beweiswürdigung und die Beurteilung der damit zusammenhängenden Rechtsfragen stets Aufgabe des Gerichts sind, die Einschätzung von Fachärztinnen und Fachärzten in Bezug auf die Plausibilität des Ursprungs einer psychischen Störung aber gleichwohl ein Indiz bildet, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BVGE 2007/31, wonach einem Privatgutachten in der Regel derselbe Beweiswert zukommt wie einem Gerichtsgutachten, ergibt sich nichts anderes. So kann Berichten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt worden sind, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden. Die Beurteilung, ob und inwieweit angebotene Beweismittel effektiv zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen, unterliegt jedoch weiterhin dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Folglich vermögen solche Berichte nicht per se über die Glaubhaftigkeit der in einem Verfahren geltend gemachten Sachverhaltselemente zu entscheiden, sondern stellen eines von mehreren zu berücksichtigenden Indizien dar (vgl. Urteile des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 7.2 und D-1939/2022, D-1947/2022 vom 19. Juli 2022 E. 7.3 m.w.H.). 6.5.3 Der Begutachtungsbericht wurde von einer auf Traumafolgestörungen spezialisierten Psychotherapeutin verfasst und es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine fehlende Objektivität der Begutachterin hindeuten könnten. Der Bericht ist auch insofern als nachvollziehbar zu bezeichnen, dass die Feststellung, wonach die diagnostizierten Leiden auf Gewalterfahrungen zurückgehen würden, vom Gericht als glaubhaft erachtet wird. 6.5.4 Demgegenüber ist auch unter Berücksichtigung des Berichts als nicht glaubhaft zu erachten, dass diese im vom Beschwerdeführer beschriebenen Kontext erfolgt sind und er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Seine Schilderungen zum Ort und Zeitpunkt, in welchem die Misshandlungen stattgefunden hätten, sind massiv widersprüchlich ausgefallen, worauf bereits das SEM hingewiesen hat. Die Erklärung, dies liesse sich durch die Besonderheiten des Traumagedächtnisses und die Stresssituation anlässlich der Anhörung erklären, greift zu kurz. In diesem Zusammenhang erweist sich das Argument des SEM als zutreffend, wonach es nur schwer nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sein solle, die von ihm geltend gemachten Misshandlungen in einen zeitlichen und örtlichen Kontext zu rücken. Der Hinweis auf das Traumagedächtnis, wonach Erinnerungen an spezifische traumatische Ereignisse zu einem undeutlichen Ganzen verschmelzen würden, überzeugt auch deshalb nicht, da die Widersprüchlichkeiten nicht nur den zeitlichen und örtlichen Kontext betreffen, an welchem die Misshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten, sondern auch weitere Aspekte, wie etwa den Ort der Verhaftung, die der Misshandlung vorangegangen ist, oder die Gründe, die die Behörden zur Verhaftung veranlasst hätten sowie die am Vorfall beteiligten Personen. Gemäss Gutachtenbericht sei der Beschwerdeführer erstmals etwa im Jahre 2008, nachdem auf einer Strasse eine Mine explodiert sei, zusammen mit seinen drei besten Freunden bei einem Tempel neben einem Reisfeld von Sicherheitskräften festgehalten, misshandelt und danach gefragt worden, ob er und seine Freunde für die Explosion verantwortlich seien. Nach etwa 20 Minuten seien die Eltern der Betroffenen sowie Nachbarn am Ort erschienen und hätten die Freilassung erwirkt. Eine weitere Verhaftung, die drei Tage gedauert habe und anlässlich derer ihm die Sicherheitskräfte ein mit Benzin getränktes Tuch über den Kopf gezogen hätten, habe sich gemäss Bericht im Jahre 2014 ereignet. Er sei wiederum mit denselben Freunden am späten Nachmittag/Abend in D._______ unterwegs gewesen, als er in einer Gasse verhaftet worden sei. Bei seiner Entlassung seien seine Eltern und seine drei Freunde und deren Eltern vor Ort gewesen. Eine dritte Festnahme habe im Jahre 2015 stattgefunden, als er - wiederum mit seinen drei Freunden - zu einem Tempel gegangen sei, als dort ein mehrtägiges Fest stattgefunden habe. Auf dem Weg zur Essensausgabe sei er von zwei Personen in Militäruniform festgenommen und zum Militärstützpunkt innerhalb des Tempelgeländes verbracht worden. Dort sei er mit Schlagstöcken traktiert worden und einer der Männer habe ihm eine Pistole an die Stirn gehalten und ihm gedroht, ihn zu erschiessen, würde man ihn ein weiteres Mal finden. Anschliessend habe er versteckt gelebt. Während dieser Zeit habe seine Ehefrau bei seinen Eltern gelebt. Nachdem Sicherheitskräfte zu ihr nach Hause gekommen seien und nach ihm verlangt hätten, sei sie zu ihren Eltern gezogen. Auch dort hätten Sicherheitskräfte sie aufgesucht, weshalb sie wieder zu seinen Eltern gezogen sei, wo die Sicherheitskräfte sie jedoch erneut besucht hätten. Ihr sei jeweils gedroht worden, dass ihr Mann festgenommen werde, würde man ihn finden. Beim dritten Mal sei ihr zudem gedroht worden, dass sie selbst mitgenommen werde, wenn sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden melden würde. Einige Monate später sei einer seiner Cousins, der Mitglied der LTTE gewesen sei, erschossen worden, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. In der Anhörung wie auch in der Beschwerdeschrift im ordentlichen Verfahren nahm der Beschwerdeführer ebenfalls Bezug auf eine Explosion an einer Kreuzung, erklärte dazu aber, dass sein Vater, der sich vor Ort befunden habe, von Sicherheitskräften gepackt und zusammengeschlagen worden sei, da er verdächtigt worden sei, etwas mit dem Anschlag zu tun zu haben (vgl. act. A13 F139 und Beschwerdeschrift Ziff. 2.3). Zu seinen eigenen Festnahmen erklärte er, dass er einmal in der Nacht zuhause festgenommen und zu einem Reisfeld verbracht worden sei, wo er misshandelt und aufgefordert worden sei, Details über Mitglieder der LTTE zu nennen. Die Personen, die beim Reisfeld gelebt hätten, hätten seine Eltern informiert, die dann seine Freilassung erwirkt hätten (vgl. act. A13 F62, F93 bis F105). Dass er zusammen mit Freunden festgenommen worden sei, erwähnte er nicht. Vielmehr sei er allein gewesen (vgl. ebd. F142 f.). Seine weiteren Verhaftungen verortete er einmal ebenfalls zu Hause und einmal, als er sich auf dem Rückweg von einem Arbeitseinsatz befunden habe (vgl. ebd. F191). Sämtliche Verhaftungen hätten sich vor seiner Hochzeit im Jahre 2012 abgespielt (vgl. ebd. F125). Nach seiner Hochzeit seien noch einmal Sicherheitsbeamte bei ihm zuhause vorbeigekommen, hätten ihn dann aber in Ruhe gelassen, da sie gesehen hätten, dass er verheiratet sei (vgl. ebd. F128, F157, F167f. und F171). Als er versteckt gelebt habe, sei er noch nicht verheiratet gewesen (vgl. ebd. F155). Nach seiner Heirat habe er zusammen mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern gelebt (vgl. ebd. F156). Die Gegenüberstellung dieser zwei Versionen erhellt, dass es sich dabei nicht um eine Schilderung derselben Fluchtgeschichte handelt, die aufgrund eines Verschmelzens einzelner Misshandlungserlebnisse bloss unterschiedlich geschildert worden wäre. So ist zwar erkennbar, dass gewisse Misshandlungserlebnisse sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im Bericht im Kern Erwähnung fanden; wenn auch zeitlich anders verortet. Die Unstimmigkeiten gehen jedoch weit über diese blosse Verwechslung von Daten hinaus und betreffen auch ganze Sachverhaltssequenzen, wie etwa den Umstand, dass im Zusammenhang mit der Explosion einmal sein Vater und ein andermal er selbst Opfer von Misshandlungen geworden sein soll. Zudem blieben seine besten Freunde, die in der Rahmenhandlung sämtlicher Misshandlungen im Bericht Erwähnung fanden, im ordentlichen Verfahren noch gänzlich unerwähnt und auch die Örtlichkeiten der Verhaftungen unterscheiden sich grundsätzlich. Ganz unterschiedlich geschildert wurde ferner die Zeit nach seiner Heirat, wonach er gemäss Bericht versteckt gelebt habe, seine Ehefrau aber mehrmals Opfer behördlicher Belästigungen geworden sein solle, während er gemäss Angaben im ordentlichen Verfahren nach seiner Heirat - von einer Vorsprache bei sich zuhause abgesehen - ein relativ unbehelligtes Leben geführt habe. Besonders hervorzuheben ist, dass zwei der drei Vorfälle mit Misshandlungen im Bericht in den Jahren 2014 und 2015 verortet worden sind, während gemäss ordentlichem Verfahren die Behelligungen seitens der Behörden, abgesehen von einem Besuch beim Beschwerdeführer zuhause, mit der Heirat gestoppt hätten. Weshalb der Beschwerdeführer erst jetzt in der Lage sein soll, von den Verfolgungshandlungen bis kurz vor seiner Ausreise zu berichten, erschliesst sich nicht. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die massiven Unstimmigkeiten bezüglich dieses Zeitraums grösstenteils Sachverhalte betreffen, die - soweit ersichtlich - nicht traumatisierend waren und somit auch nicht von den Besonderheiten des Traumagedächtnisses betroffen sein können. Ebenfalls zu bemerken ist, dass die Umstände, die zur angeblichen Verfolgung geführt hätten, nämlich die Hilfeleistungen für die LTTE, im ordentlichen Verfahren substanzarm geschildert worden sind (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3217/2019 vom 23. April 2021 E. 6.2 am Ende). Diese Feststellung vermag der Gutachtenbericht in keiner Weise in Frage zu stellen. Nur am Rande sei noch bemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auch über Gewalterfahrungen im Rahmen seiner Flucht nach Europa berichtete (vgl. act. A13 F148 und F202), ohne dass dies, als ebenfalls traumatisches Erlebnis, Niederschlag im Gutachtenbericht gefunden hätte. Es ist somit festzuhalten, dass es zwar durchaus glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben Opfer von Misshandlungen wurde, diese aber in einem anderen als von ihm geschilderten Kontext erfolgt sind. Zudem wäre ohnehin von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Ausreise auszugehen, zumal er gemäss Angaben im ordentlichen Verfahren nach seiner Heirat im Jahre 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2015 ein weitgehend unbehelligtes Leben in Sri Lanka geführt habe. 6.5.5 Die Feststellung, dass es zwar zu Misshandlungen gekommen ist, der vom Beschwerdeführer behauptete Kontext aber nicht glaubhaft ist, lässt sich auch mit der Schlussfolgerung des rechtsmedizinischen Berichts vom (...) 2022 vereinbaren, wonach eine Gesamtschau der medizinischen Befunde und geschilderten Beschwerden in ihrer Gesamtheit übereinstimmend mit der Annahme der geltend gemachten Misshandlungen sei, das heisst, sie können dadurch verursacht worden sein, seien aber nicht spezifisch, weshalb es auch viele andere mögliche Gründe dafür gebe. 6.5.6 Die zwei Gutachtenberichte nach Istanbul-Protokoll sind folglich nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfahren gemachte Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe umzustossen. 6.5.7 Im Übrigen erwog das SEM auch zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer mangels asylrelevanter Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise auch nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen kann, derentwegen eine Rückkehr ins Heimatland aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar wäre (vgl. dazu BVGE 2007/31 E. 5.4). 6.5.8 Die Gutachtenberichte sind daher bezogen auf den Asylpunkt nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. 7. 7.1 Als nächstes gilt es, die Erheblichkeit des neuen Beweismittels betreffend den Wegweisungsvollzug zu beurteilen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er gemäss Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) Anspruch auf eine möglichst vollständige Rehabilitation habe. In Sri Lanka gebe es aber keine spezifischen Rehabilitationsprogramme und -zentren und die alternativen Angebote seien nicht in der Lage, die erforderlichen Dienste für Folteropfer zu erbringen. Selbst wenn dem so wäre, wäre das hierfür notwendige sichere Umfeld aufgrund der vergangenen Misshandlungserlebnisse nicht gegeben. Ferner würde eine Rückkehr gemäss Gutachtenbericht aufgrund der Nähe zu den erlittenen Traumata eine Retraumatisierung darstellen, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der Symptome und zu massiven, irreversiblen psychischen Leiden führen würde. Dem Vollzug der Wegweisung stünden somit auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK entgegen. Zumindest sei eine Rückkehr aber als unzumutbar zu erachten. 7.3 Das SEM erwog in diesem Punkt, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nur dann anzunehmen sei, wenn bei einer Rückkehr das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands bestehe, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Eine PTBS und eine depressive Störung würden diese Schwelle nicht erreichen. Ferner bestehe in Sri Lanka grundsätzlich eine ausreichende psychiatrische Behandlungsmöglichkeit. Dem im Gutachtenbericht angesprochenen Suizidrisiko könne mit Begleitmassnahmen angemessen Rechnung getragen werden. 7.4 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, das SEM ignoriere die Empfehlungen des Gutachtenberichts, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreiche, zumal eine Rückkehr gemäss Gutachtenbericht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu massivem und irreversiblem Leiden führen würde. Zu beachten sei auch, dass gemäss Einschätzung der Fachärzte bei einer Rückkehr ein deutlich erhöhtes Risiko für eine akute Selbstgefährdung mit suizidalen Handlungen bestünde. 7.5 Die Erheblichkeit der neuen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zu verneinen. Im Urteil D-3217/2019 vom 23. April 2021 wurde hinsichtlich der damals diagnostizierten psychischen Leiden (Anpassungsstörung und depressive Reaktion) in Erwägung 8.6 festgestellt, dass sie in Sri Lanka adäquat behandelbar sind. Diese Feststellung erweist sich auch unter Berücksichtigung der neuen Diagnose (PTBS und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) als nach wie vor gültig, da auch hinsichtlich einer PTBS von einer hinreichenden Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3.4.2). Aufgrund der adäquaten Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka ist auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 14 FoK zu verneinen und zwar ungeachtet der Frage, ob diese Bestimmung überhaupt self-executing ist. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange - wie vorliegend - Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 7.6 Zu verneinen ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sich das SEM mit den Argumenten des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. 8. 8.1 Das SEM hat dem Beschwerdeführer in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt. Es begründet dies damit, dass das Wiedererwägungsgesuch als zum Vornherein aussichtlos zu qualifizieren sei. 8.2 Dieser Einschätzung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie sich insbesondere aus der Begründungsdichte des vorliegenden Urteils ergibt, kann das Wiedererwägungsgesuch nicht als zum Vornherein aussichtlos bezeichnet werden. Die Dispositivziffer vier der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben. 8.3 In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre ein Teil der Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Entscheidgebühr als obsiegend zu betrachten, weshalb grundsätzlich ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Sind die auf den obsiegenden Teil entfallenden Kosten jedoch - wie vorliegend - verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 9.3 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wurde die rubrizierte Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 3'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 4 beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Mejreme Omuri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: