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E-3903/2021

E-3903/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 5. Januar 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe die letzten zwei Jahre vor sei- ner Ausreise in einem Schulinternat in Jaffna verbracht. Seine Eltern seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; sein Vater sei für die Finanzen in einer (…) zuständig gewesen und seine Mutter habe als (…) in einem (…) der LTTE gearbeitet. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien nie Mitglied der LTTE gewesen. Er habe jedoch im Alter von (…) bis (…) Jahren Theaterstücke in LTTE-Kleidern aufgeführt und als (…)jähriger während ungefähr einer Woche mit seinem Vater (…) transportiert. Bei Kriegsende im Jahr 2009 habe sich seine Familie dem Militär ergeben. Sein Vater sei abgeführt worden und seither verschollen. Weil seine Mutter wiederholt versucht habe, ihn ausfindig zu machen, sei sie mehrmals von der Polizei und dem Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen, befragt und zuhause belästigt worden. Um diesen Be- lästigungen zu entkommen, sei sie im (…) 2013 mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester nach Thailand geflüchtet, wo sie vom Flüchtlings- hochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge aner- kannt worden seien. Dort sei er wegen Suizidgedanken zweimal bei einem Psychiater gewesen. Weil sein Aufenthalt nicht geregelt worden sei, habe er Thailand verlassen und sei am 5. Januar 2020 illegal in die Schweiz eingereist. Er leide an einer Depression, weswegen er in ärztlicher Behand- lung sei und regelmässig Medikamente einnehme. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-1395/2020 vom 2. April 2020 vollumfänglich ab.

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II. C. Mit als "Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin wiederholte er seine bereits im Asylverfahren vorgebrachten Asyl- gründe und machte im Wesentlichen neu geltend, seit dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 hätten sich neue Sachverhalte ergeben, welche eine individuelle Verfolgung von ihm in Sri Lanka belegen würden. Er pflege nur noch marginalen Kontakt zu seiner Familie. Sein gesundheitlicher Zustand sei schlecht und er sei traumati- siert. Insbesondere aufgrund der Vorwürfe seiner Mutter, die ihm eine Mit- verantwortung am Verlust seines Vaters gebe und ihn und seine Schwester auch deshalb geschlagen habe, falle es ihm schwer, in der Schweiz psy- chiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen und seine Vergangenheit aufzu- arbeiten. Eine entsprechende medizinische Abklärung sei indes notwendig zur Beurteilung, ob er nach Sri Lanka zurückkehren beziehungsweise dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die generelle Feststellung, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der Heimat behandelbar sei, genüge nicht, sondern es sei eine spezialärztliche Untersuchung und professionelle Aufarbeitung nötig. Aufgrund seiner per- sönlichen Vergangenheit und Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die benötigte psychiatrische und psychologische Hilfe in der Heimat erhalten würde. Es müsse bei ihm von einer Langzeittraumati- sierung ausgegangen werden, welche auch unter dem Titel der Flüchtlings- eigenschaft zu prüfen sei. Unter Verweis auf den von seinem Rechtsvertreter erstellten Länderbericht vom April 2021 und auf einen Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer weiter fest, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich im letzten Jahr fundamental verschlechtert. Der Konnex zwi- schen seinen individuellen Vorbringen und der generell massiv verschlech- terten Sicherheitslage in Sri Lanka sei eindeutig. Allen Personen, welche die LTTE in irgendeiner Form unterstützt hätten oder solcher Aktivitäten verdächtigt würden, würde eine extremistische Gesinnung unterstellt und sie würden eine asylrelevante Verfolgung riskieren. Selbst ohne individuel- len Verdacht würden alle abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden allein aufgrund der Tatsache, dass sie sich längere Zeit in sogenannten Exilzentren der LTTE, wozu auch die Schweiz gehöre, aufgehalten hätten,

E-3903/2021 Seite 4 bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für eine soge- nannte Rehabilitationshaft unter dem erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) reiche bereits ein Verdacht auf eine "extremistische Gesinnung" aus. Er, der Beschwerdeführer, stehe mit seiner Vergangenheit bereits un- ter Generalverdacht und es bestehe bei ihm auch eine ablehnende Haltung gegen den sri-lankischen Staat sowie ein erhöhtes Radikalisierungspoten- tial. Diese potentielle Radikalisierung sei den sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden bekannt, zumal sie seine ganze Familie im Visier hätten. Unter dem PTA könne er deshalb bereits am Flughafen aus sicherheitstechnischen Gründen näher überprüft und festgenommen werden. Die damit verbun- dene Rehabilitationshaft sei regelmässig mit Folter und unmenschlicher Behandlung verbunden und deshalb asylrelevant. Zudem wäre er für die Behörden eine Informationsquelle bezüglich der behördlichen Suche nach seiner Mutter. Aufgrund seiner Vorbringen und des familiären Hintergrunds würde er gemäss PTA unter den Verdacht auf eine extremistische Gesin- nung fallen und wäre einem hohen Risiko auf willkürliche Verhaftung mit asylrelevanten Folgen ausgesetzt. Er zähle nach negativem Asylentscheid und langer Landesabwesenheit aus einem Risikoland für eine Radikalisie- rung im Sinne des tamilischen Separatismus zudem zur "bestimmten sozi- alen Gruppe" der "Rückkehrer". Die Gefahr eines Verdachts von aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen, an einer Wiederbelebung der LTTE im Ausland beteiligt gewesen zu sein, habe sich verschärft. Er, der Beschwer- deführer, wäre bei einer Rückkehr auch deshalb einem individuell-konkre- ten erhöhten Risiko ausgesetzt. Aufgrund der aufgezeigten Risiken für ihn, den Beschwerdeführer, bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka sowie seines angeschlagenen Gesundheits- zustands und seines Alters sei zumindest die Unzulässigkeit oder die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Da ihm in der Schweiz erstmals etwas Sicherheit gewährt worden sei, träfe ihn eine Rückversetzung in die damals traumatisierende Umgebung unverhältnis- mässig hart. Er habe keine Verbindungen und kein soziales Netz in der Heimat, aus welcher er bereits 2013 geflohen sei. Er habe keinen Schul- abschluss, sei perspektivenlos und es drohe ihm Armut aufgrund fehlender Möglichkeiten, sich in Sri Lanka wirtschaftlich zu integrieren. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Länder- bericht seines Rechtsvertreters sowie einen soziologischen Aufsatz vom

9. Juli 2013 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. August 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch

E-3903/2021 Seite 5 nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen und auf Ansetzung einer Frist bezüglich spezialärztlicher Therapie ab. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylge- such an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegen- den Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie – bei einem Eingriff in diese Auswahl – die Be- kanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Ihm sei Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. F. Am 6. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwer- deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm den Spruchkörper des Verfahrens bekannt und verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 informierte der neue Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über den erfolgten Mandatswechsel und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. H. Am 27. Oktober 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass ohne aus- drücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an den vorherigen Rechtsanwalt gerichtet werde. I. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2021 hielt der ehemalige Rechtsvertre- ter ausdrücklich fest, dass er das Mandat niedergelegt habe. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2021 zu den Akten.

E-3903/2021 Seite 6 K. Mit Eingabe vom 16. November 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen an Beratungsgesprächen der B._______ teilnehme. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2022 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrem Standpunkt festhalte. M. Mit Replik vom 16. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Austrittsbericht vom 12. November 2021 sowie zwei Berichte der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka bei.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3903/2021 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass die Richterinnen des am 6. September 2021 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren.

E. 3.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsge- richt den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Soft- ware oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist.

E. 3.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom

17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Ge- genstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

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E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Ausführungen im Mehrfachgesuch keine neuen und nachvollziehbaren Sachverhalte liefern würden, welche etwas an der Einschätzung in der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 zu ändern vermöchten. Dort sei ausgeführt worden, dass aufgrund der Vor- bringen des Beschwerdeführers, auch hinsichtlich seines Risikoprofils und einer allfälligen Gefährdung in Sri Lanka, keine in objektiver Hinsicht be- gründete Furcht vorliege, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erleide. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Es würden keine neuen Dokumente vorliegen, welche an der Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes in Verbindung mit einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen etwas zu ändern vermöchten. Eine konkrete PTBS sei nicht belegt, wobei selbst eine solche Diagnose wie auch die geltend gemachten Suizidgedanken keinen anderen Schluss bezüglich einer Wegweisung (recte: eines Wegweisungs- vollzugs) zulassen würden. Gemäss Ausführungen im Mehrfachgesuch wolle der Beschwerdeführer keine psychologische oder psychiatrische Be- handlung eingehen; eine solche sei jedoch nötig zwecks Abklärung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit versuche er offensichtlich, eine mögliche Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) hinauszuzögern oder zu verhindern. Er habe seit April 2020 genügend Zeit und Möglichkei- ten gehabt, eine Behandlung zu beginnen, weshalb die antragsgemässe Ansetzung einer Frist, innert welcher er eine spezialärztliche Therapie be- ginnen und seinen Gesundheitszustand abklären lassen solle, obsolet sei.

E-3903/2021 Seite 9 Die hypothetische Abhandlung bezüglich seiner zukünftig möglichen Radi- kalisierung und damit einhergehender möglicher behördlicher Sanktionen sei reine Spekulation. Eine konkrete Radikalisierung werde nicht geltend gemacht. Ebenfalls habe er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt. Es bestehe bei ihm in Sri Lanka nach wie vor kein Gefährdungspotential von Seiten der Behörden. Dass der Beschwerdeführer nur noch wenig Kontakt zu seinen Verwandten habe, sei eine nicht belegte Parteibehaup- tung. Unabhängig von einem – allenfalls nur marginalen – Kontakt zu sei- ner Familie in Sri Lanka und zu seiner Mutter im Ausland, verfüge er in der Heimat über ein grosses familiäres Netz und Umfeld, welches ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass seine Verwandten in Sri Lanka ihn nach seiner Rückkehr nicht bei sich aufnehmen und unterstützen sollten. Auch seine Familienangehörigen im Ausland könnten ihm nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka zumindest in der ersten Zeit finanziell aushelfen, bis er sich in der Arbeitswelt einge- fügt habe. Insgesamt bestehe bei ihm keine Gefährdung durch den sri-lankischen Staat. Er weise kein Risikoprofil auf, auch nicht bedingt durch allfällig fami- liär begründete Reflexverfolgung. Die allgemeine Lage habe sich in Sri Lanka seit Rechtskraft des ersten Asylgesuches nicht wesentlich verän- dert. Der eingereichte Länderbericht, der Verweis auf eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka auch in Bezug auf die Rückkehrer dorthin sowie die Durchsetzung der PTA seien nicht geeignet, einen individuellen Bezug zu ihm herzustellen. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs sei damit nicht erfüllt.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert in der Rechtsmittelschrift im Wesentli- chen, der Nichteintretensentscheid sei nicht gerechtfertigt. Er habe in sei- nem Asylgesuch vom 12. Mai 2021 explizit neue Asylgründe geltend ge- macht, nämlich eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 drastisch verschlechterte politische und menschenrechtliche Lage in seinem Herkunftsland, insbesondere eine neue Gesetzgebung (Erweiterung des PTA vom 12. März 2021) sowie zahlreiche Inhaftierungen von Personen mit ähnlichem Profil wie er unter dem PTA, die objektiv gesehen nicht Gegenstand der bereits erfolgten Prü- fung des Bundesverwaltungsgerichts hätten sein können. Es sei somit so- wohl zu einer neuen Gesetzesgrundlage zur Verhaftung für Personen mit "extremistischer Gesinnung" gekommen, wofür bereits der geringste Ver- dacht auf eine Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus ge- nüge, als auch zu einer tatsächlich erhöhten Anzahl von Verhaftungen

E-3903/2021 Seite 10 unter dem PTA von Personen mit ähnlichem (und teils geringerem) Profil wie dem seinen (in der Verfolgerperspektive ein im Sinne des tamilischen Separatismus radikalisierter Tamile, sozialisiert im Vanni-Gebiet, beide El- tern LTTE-Mitglieder, mit Teilnahme an Theaterstücken als Kind in LTTE- Uniform sowie langem Auslandsaufenthalt in der Schweiz als Hort des ta- milischen Separatismus). Er, der Beschwerdeführer, habe auch an der An- hörung Groll und Zorn gegenüber den sri-lankischen Sicherheitskräften ge- äussert. Angesichts dieser veränderten Ländersituation und der damit ein- hergehenden erhöhten Verfolgungsintensität fürchte er, dass er aufgrund seines unbestrittenen Profils bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe in der Vergangenheit erkennbar genau diese "extremistische Ideologie" vertreten und verfüge unbestrittenermassen über Verbindungen zu den LTTE. Es sei deshalb naheliegend, dass er aus Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus und einen Wie- deraufbau der LTTE und somit als potentieller Terrorist gelte, der bei einer Rückkehr einer Überprüfung unterzogen werden müsste. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme vorgebracht, die nicht nur für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von Relevanz seien, sondern auch einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Asylrelevanz sei- ner Verfolgungsgeschichte hätten ("subjektive verminderte Verfolgungs- empfindlichkeit" und dadurch Annahme der Flüchtlingseigenschaft, unter Hinweis auf das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom

22. November 2017, E 5.7). Auch würden sie die bisherigen Gesundheits- probleme übersteigen und seien im Heimatland nicht behandelbar. Eine mögliche Suizidalität oder Langzeittraumatisierung sei auch im ordentli- chen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft worden. Im Asylgesuch sei über mehrere Seiten begründet worden, inwiefern die aktuelle politische Situation in Sri Lanka neu direkte asylrelevante Auswir- kungen auf die Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführer) habe und ein klarer persönlicher Bezug nachgewiesen worden. Das SEM habe auch diese neuen rechtserheblichen Sachverhalte und Beweismittel (Län- derbericht vom 4. April 2021 und Bericht der UNO vom 9. Februar 2021) bisher nie beurteilt.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, gemäss welchem er bei ei- ner Rückkehr in die Heimat mit einem Verfolgungsrisiko seitens der Behör- den rechnen müsste. An dieser Einschätzung würde auch die in der

E-3903/2021 Seite 11 Beschwerdeschrift erwähnte allgemeine Lage mit Gesetzesanpassungen in Sri Lanka nichts ändern. Auf Beschwerdeebene ergänze und dokumentiere der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich seiner gesundheit- lichen Situation: Im ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom

29. Oktober 2021 werde unter anderem bestätigt, dass er sich am 16. Au- gust 2021 in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe und diagnostisch die Kriterien für eine PTBS erfülle. Einerseits sei dem SEM der momentane Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht be- kannt, da keine aktuellen ärztlichen Berichte vorliegen würden. Auch habe es keine Kenntnisse, ob er sich weiterhin in stationärer Behandlung befinde oder/und ob diese Behandlung positive Auswirkungen auf seine mentale und körperliche Verfassung gehabt habe. Ebenfalls sei unbekannt, ob die Teilnahme an den Beratungsgesprächen der B._______ weitergeführt wor- den sei und er inzwischen suchtfrei lebe. Andererseits stelle sein psychi- scher und physischer Zustand, wie bereits im ordentlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, kein Wegweisungshindernis (recte: Wegwei- sungsvollzugshindernis) dar. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei gewährleistet. Auch wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka Einschränkungen im Gesundheitssektor nicht auszuschliessen seien, sei der Zugang zum Gesundheitswesen in seiner Heimat, auch be- züglich mentaler Versorgung, für Patienten grundsätzlich möglich. Die psy- chiatrischen Kliniken und Praxen für ambulante Patientinnen und Patienten in den Spitälern seien geöffnet. Psychiatrische Dienste seien in der Region Colombo sowie in der Nordprovinz und Ostprovinz von Sri Lanka etwa im gleichen Umfang verfügbar wie vor der Krise. In der Nordprovinz seien zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen ver- fügbar, beispielsweise bei PTBS oder bei Suizidversuchen. Auch seien zahlreiche Psychopharmaka in Jaffna erhältlich. Es sei ihm bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka somit möglich und zumutbar, bei allfälligem Bedarf eine medizinische und psychiatrische Behandlung aufzusuchen.

E. 6.4 Mit seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Beschwerde- vorbringen und ergänzt im Wesentlichen, die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich weiter verschärft. Die schwere ökonomische Krise des Landes wirke sich auch desaströs auf das Gesundheitssystem aus, wovon psychisch erkrankte Personen besonders betroffen seien. Diesbezüglich verweist er insbesondere auf die Berichte der SFH vom September 2020 und vom Juli 2022. Den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass er nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Auf ein soziales oder

E-3903/2021 Seite 12 familiäres Umfeld könne er nach der langen Landesabwesenheit nicht zu- rückgreifen. Er werde zudem von massiven Ängsten heimgesucht und iso- liere sich von seiner Umwelt. Der Vollzug der Wegweisung würde ihn einer akuten, schweren Gefährdung aussetzen. Von Mitte August bis Ende Oktober 2021 habe er sich erneut in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in D._______ befunden. Der ärzt- liche Bericht vom 22. Oktober 2021 habe nach wie vor Gültigkeit, insbe- sondere hinsichtlich der Problematik seiner Rückführung nach Sri Lanka. Dass für ihn eine zugängliche und adäquate Behandlung in Sri Lanka ge- währleistet wäre, müsse aufgrund der aktuellen Berichte über die allge- meine Situation in Sri Lanka, insbesondere im Gesundheitsbereich, im Speziellen bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen und nicht zuletzt aufgrund seines äusserst labilen Zustandes bestritten werden. Die Möglichkeiten der Rückkehrhilfe von IOM könnten das notwendige soziale Netz (um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der komplexen psy- chischen Erkrankung die dringende psychiatrische Unterstützung über- haupt organisieren zu können) sowie die nur stark eingeschränkt vorhan- denen Gesundheitseinrichtungen im psychiatrischen psychotherapeuti- schen Bereich in Sri Lanka nicht ersetzen. Beim stationären Aufenthalt in der Klinik im vorangehenden Jahr (2021) hätten sich bereits die starken sozialen Ängste mit depressivem Affekt gezeigt in einer Umgebung, die ihm wohlgesonnen und zugewandt gewesen sei. Vonseiten der Psychiatrie be- stünden deshalb die grössten Bedenken, dass er sich ohne ein ihn stüt- zendes soziales Umfeld die notwendige Unterstützung überhaupt holen könnte. Vielmehr wäre eine Retraumatisierung zu erwarten in der Umge- bung, in welcher er als Heranwachsender Schreckliches habe erleben müssen. Er leide – wie auch dem (neu eingereichten) Austrittsbericht vom

12. November 2021 zu entnehmen sei – an schwerer Kriegstraumatisie- rung, die einer kontinuierlichen, intensiven Behandlung bedürfe. Seit sei- nem Austritt aus der Klinik werde er von der Spitex E._______ betreut. Die Beratungsgespräche bei der B._______ habe er nicht weitergeführt, da er psychisch nicht so weit sei, dieses Angebot wahrnehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer ihm eher entsprechenden regelmässigen psychi- atrischen Behandlung beziehungsweise Therapie, um sein Kriegstrauma so weit zu verarbeiten, dass ein selbständiges Leben wieder möglich werde, sei leider versäumt worden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ohne Aufarbeitung des Kriegstraumas beziehungsweise ohne Stabilisierung sei- nes psychischen Zustandes erscheine zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig beziehungsweise unzumutbar. In Absprache mit der Spitex sei er am 12. Dezember 2022 bei der transkulturellen Sprechstunde der Psychiatrie

E-3903/2021 Seite 13 C._______ angemeldet worden. Aufgrund der Wartezeiten sei aber noch unklar, wann er in dieses therapeutische Setting aufgenommen werden könne. Ein entsprechender psychiatrischer Bericht werde baldmöglichst nachgereicht. Die ärztlichen Berichte würden schliesslich auf die Gefahr einer akuten Suizidalität aufmerksam machen, mit welcher nach seinem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zu rechnen sei.

E. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der an- gefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 7.2 In der Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen moniert, die Begrün- dung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz komme einem pau- schalen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prüfung von objekti- ven Nachfluchtgründen gleich, da sie lediglich auf die rechtskräftige Ver- neinung der Vorfluchtgründe durch das Bundesverwaltungsgericht in sei- nem Urteil E-1395/2020 vom 2. April 2020 verweise. Das Vorgehen der Vorinstanz sei entgegen dem Willen des Gesetzgebers unzulässig, willkür- lich und aktenwidrig. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM zur Ländersituation hätten keinen Bezug zu den neuen Vorbringen im Asylgesuch vom 12. Mai 2021, womit die angefochtene Verfügung – und nicht, wie vom SEM moniert, das Asylgesuch – nicht gehörig begründet sei. Das SEM negiere mit pauschalen Erwägungen die gesundheitlichen Prob- leme des Beschwerdeführers, ohne diese abgeklärt zu haben. Eine mögli- che Suizidalität oder Langzeittraumatisierung sei auch im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft worden. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer sodann in unlauterer Weise eine "Ver- zögerungstaktik" zur Verhinderung des Wegweisungsvollzugs. Die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung würden die diesbezüglichen Aus- führungen im Asylgesuch vom 12. Mai 2021 verzerren und nicht den ge- setzlichen Grundlagen entsprechen. Den zuständigen Sachbearbeitern des SEM wäre es ohne weiteres möglich gewesen, entweder gemäss Art.

E. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG richten sich im Resultat nicht gegen die Sachverhaltsfest- stellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Würdigung der Gesuchsvorbringen bezogen auf sein Risikoprofil unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation respektive gegen die Feststellung des SEM, dass diese Vorbringen nicht gehörig begründet seien. Damit werden diese Rügen mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Er ver- kennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung seiner Vorbrin- gen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begrün- dung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nicht- eintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfin- den soll – hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und als nicht genügend indi- vidualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, um auf das Gesuch einzutreten. Mangels hinreichend individualisierter und konkreter Begründung hat das SEM diesbezüglich auch zu Recht auf die bereits im vorangehenden Ver- fahren vorgenommene Risikofaktorenprüfung verwiesen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvor- bringen nicht so beurteilt, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungs- respektive Un- tersuchungspflicht, schliessen. Im Übrigen ist hinsichtlich seines (psychischen) Gesundheitszustandes auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine weiteren Ab- klärungen zu seiner Gesundheit machen müssen. Es hätte von ihm im

E-3903/2021 Seite 15 Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – und angesichts der erhöhten Anforderungen an Mehrfach- beziehungsweise Wieder- erwägungsgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) – vorliegend erwartet werden können, sich selber um entsprechende medizinische Abklärungen zu bemühen und die ärztlichen Berichte mit seinem Mehrfachgesuch ein- zureichen; dies insbesondere, nachdem das Gericht im Urteil E-1395/2020 aufgrund der Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse erken- nen konnte. Jedenfalls können dem Mehrfachgesuch keine Hinweise ent- nommen werden, die das SEM zu weiterführenden Abklärungen zu seiner Gesundheit verpflichtet hätten. Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die vorinstanzliche Ver- fügung sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs mangelhaft begründet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs BVGE 2016/9 E. 5.1), vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz genügend – und einem Mehrfachgesuch angemessen – be- gründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung in- haltlich nicht teilt, beschlägt die Frage des rechtlichen Gehörs nicht.

E. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8.

E. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG eine medizinische Untersuchung anzuordnen oder eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Wäre der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM nicht nachgekom- men und hätte kein ärztliches Gutachten eingereicht, hätte er seine Mitwir- kungspflicht verletzt und das SEM hätte aufgrund des Aktenstandes ent- scheiden können.

E-3903/2021 Seite 14 Die neuen rechtserheblichen Sachverhalte und Beweismittel (Länderbe- richt vom 4. April 2021 und Bericht der UNO vom 9. Februar 2021) habe das SEM bisher nie beurteilt, womit die Annahme, das Asylgesuch vom

E. 8.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folge- gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG (sog. Mehr- fachgesuch) zu prüfen; gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und 4.6).

E. 8.2 Vorliegend ist mit dem SEM festzustellen, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangel- haften Begründung BVGE 2014/39 E. 7):

E-3903/2021 Seite 16

E. 8.2.1 Es gelang dem Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka, so auch der Erweiterung des PTA, und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien sowie unter Hinweis auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten, für flüchtlings- und asylrechtlich irrelevant befundenen Vor- und Nachfluchtgründe nicht, einen konkreten Bezug zu seiner Person darzutun. Das Gericht geht – unter Berücksichti- gung der Entwicklungen in Sri Lanka – praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv ei- ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall dar- zulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchen- den Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwer- deführer zwar geltend gemacht, ist aber nicht ersichtlich respektive wird von ihm nicht substanziiert begründet. Zudem lassen die vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen auch nicht darauf schliessen, dass dem Be- schwerdeführer – der im Übrigen keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend macht – eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesin- nung" zur Last gelegt werden könnte, selbst wenn seine Eltern während der Kriegszeit LTTE-Mitglieder waren, zumal er selber keine profilierten Ak- tivitäten für die LTTE ausführte und den sri-lankischen Behörden auch sonst nicht aufgefallen sein dürfte. An dieser Einschätzung ändern die Ver- weise auf Inhaftierungen unter dem PTA von Personen mit ähnlichem oder geringerem Profil wie der Beschwerdeführer ebenfalls nichts. Die einge- reichten Berichte zur Ländersituation dokumentieren lediglich die allge- meine Lage und die politische Situation in Sri Lanka. In der Rechtsmitte- leingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer überdies darauf, das ver- fahrensrechtliche Vorgehen der Vorinstanz in pauschaler Weise zu kritisie- ren. Hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer trotz gewisser vorhandener Risikofaktoren in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, und ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohe (vgl. Verfügung des SEM vom

27. Februar 2020 S. 5 f.). Diese Einschätzung wurde vom Bundes-verwal- tungsgericht im Urteil E-1395/2020 bestätigt (vgl. E. 6.2, insbesondere E. 6.2.2 f.). Aus der Begründung des Mehrfachgesuchs und der Be- schwerde des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht ersichtlich,

E-3903/2021 Seite 17 inwiefern sich aus seinen – wenn auch nicht in Frage gestellten – Verbin- dungen zu den LTTE nunmehr eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben sollte.

E. 8.3 Der Vollständigkeit halber hält das Gericht fest, dass der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene nicht weiter ausführt, inwiefern eine mögliche Suizidalität sowie eine Langzeittraumatisierung auch einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Verfol- gungsgeschichte hätten. Diese gesundheitlichen Vorbringen sind deshalb im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

E. 8.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-3903/2021 Seite 18 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur ta- milischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu- ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom

11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht

E-3903/2021 Seite 19 in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch- tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 iden- tifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er- reichen könnten. 10.2.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.6 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortge- schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§

E-3903/2021 Seite 20 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversor- gung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lanki- sche Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenz- urteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 letztmals seine Lagebeurteilung bezüglich der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet und habe die letzten zwei Jahre in einem privaten Schu- linternat in Jaffna verbracht. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über erste Berufserfahrung, die er in Thai- land sammeln konnte (vgl. SEM-Akte 22 F43 ff.). Dass er mittlerweile nur noch marginalen Kontakt zu seiner Familie pflege, vermochte er weder im

E-3903/2021 Seite 21 Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene substantiiert zu konkretisie- ren, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt.

10.3.4 10.3.4.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterla- gen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psychi- schen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Austrittsbe- richt der Psychiatrie C._______ vom 12. November 2021 wurden eine PTBS, psychische und Verhaltensstörungen durch (…) sowie eine mittel- gradige depressive Episode diagnostiziert. Er habe auch Suizidgedanken geäussert, sich indes durchgängig von akuter Suizidalität distanziert. Bei Austritt sei ein ambulanter Termin bei der B._______ festgestanden sowie mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er weiterhin an der (…)-Gruppe teilnehmen könne. Zudem sei eine Anmeldung bei der Psychi- atrischen Spitex gemacht worden. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass eine Rückfüh- rung nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Kon- frontation mit traumatisierenden Erlebnissen und einer deutlichen Ver- schlechterung der psychischen Gesundheit verbunden wäre. Aufgrund der bestehenden psychischen Erkrankung und dem fehlenden sozialen Netz in Sri Lanka werde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Fuss fassen und sich eine angemessene psychiatrische Behand- lung organisieren könne, als gering eingestuft. Eine suizidale Entwicklung sei in diesem Zusammenhang zu erwarten, was auch die beiden anamnes- tisch berichteten Suizidversuche verdeutlichen würden.

10.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesund- heitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizini- sche Notlage schliessen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er eine stationäre Behandlung oder in Sri Lanka nicht erhältliche Medika- mente bedürfe. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://econo- mynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supp- lies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 3.8.2023). Allenfalls steht es

E-3903/2021 Seite 22 dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.4.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der jüngste ärztliche Bericht vom 12. November 2021 datiert und mit Replik vom 16. Dezember 2022 zwar ein psychiatrischer Bericht in Aussicht gestellt, seither aber keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Auch ist nicht ersichtlich, mit welchen traumatisierenden Ereignissen er wieder konfrontiert sein würde, würden die vergangenen doch insbeson- dere mit Erlebnissen während des Krieges in Zusammenhang stehen (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. November 2021 S. 3 sowie ärztlicher Bericht vom

22. Oktober 2021 S. 1). 10.3.5 Es ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, der Beschwer- deführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzi- elle Notlage, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-3903/2021 Seite 23

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

E. 10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 10.2.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 10.2.6 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben.

E. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 letztmals seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 10.3.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet und habe die letzten zwei Jahre in einem privaten Schulinternat in Jaffna verbracht. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über erste Berufserfahrung, die er in Thailand sammeln konnte (vgl. SEM-Akte 22 F43 ff.). Dass er mittlerweile nur noch marginalen Kontakt zu seiner Familie pflege, vermochte er weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene substantiiert zu konkretisieren, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt.

E. 10.3.4.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 12. November 2021 wurden eine PTBS, psychische und Verhaltensstörungen durch (...) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Er habe auch Suizidgedanken geäussert, sich indes durchgängig von akuter Suizidalität distanziert. Bei Austritt sei ein ambulanter Termin bei der B._______ festgestanden sowie mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er weiterhin an der (...)-Gruppe teilnehmen könne. Zudem sei eine Anmeldung bei der Psychiatrischen Spitex gemacht worden. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass eine Rückführung nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Konfrontation mit traumatisierenden Erlebnissen und einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit verbunden wäre. Aufgrund der bestehenden psychischen Erkrankung und dem fehlenden sozialen Netz in Sri Lanka werde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Fuss fassen und sich eine angemessene psychiatrische Behandlung organisieren könne, als gering eingestuft. Eine suizidale Entwicklung sei in diesem Zusammenhang zu erwarten, was auch die beiden anamnestisch berichteten Suizidversuche verdeutlichen würden.

E. 10.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er eine stationäre Behandlung oder in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente bedürfe. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 3.8.2023). Allenfalls steht es dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 10.3.4.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der jüngste ärztliche Bericht vom 12. November 2021 datiert und mit Replik vom 16. Dezember 2022 zwar ein psychiatrischer Bericht in Aussicht gestellt, seither aber keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Auch ist nicht ersichtlich, mit welchen traumatisierenden Ereignissen er wieder konfrontiert sein würde, würden die vergangenen doch insbesondere mit Erlebnissen während des Krieges in Zusammenhang stehen (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. November 2021 S. 3 sowie ärztlicher Bericht vom 22. Oktober 2021 S. 1).

E. 10.3.5 Es ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3903/2021 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3903/2021 Urteil vom 3. August 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christoph von Blarer, Anlaufstelle (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 5. Januar 2020 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise in einem Schulinternat in Jaffna verbracht. Seine Eltern seien Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen; sein Vater sei für die Finanzen in einer (...) zuständig gewesen und seine Mutter habe als (...) in einem (...) der LTTE gearbeitet. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien nie Mitglied der LTTE gewesen. Er habe jedoch im Alter von (...) bis (...) Jahren Theaterstücke in LTTE-Kleidern aufgeführt und als (...)jähriger während ungefähr einer Woche mit seinem Vater (...) transportiert. Bei Kriegsende im Jahr 2009 habe sich seine Familie dem Militär ergeben. Sein Vater sei abgeführt worden und seither verschollen. Weil seine Mutter wiederholt versucht habe, ihn ausfindig zu machen, sei sie mehrmals von der Polizei und dem Criminal Investigation Department (CID) vorgeladen, befragt und zuhause belästigt worden. Um diesen Belästigungen zu entkommen, sei sie im (...) 2013 mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester nach Thailand geflüchtet, wo sie vom Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Dort sei er wegen Suizidgedanken zweimal bei einem Psychiater gewesen. Weil sein Aufenthalt nicht geregelt worden sei, habe er Thailand verlassen und sei am 5. Januar 2020 illegal in die Schweiz eingereist. Er leide an einer Depression, weswegen er in ärztlicher Behandlung sei und regelmässig Medikamente einnehme. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1395/2020 vom 2. April 2020 vollumfänglich ab. II. C. Mit als "Neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 12. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Darin wiederholte er seine bereits im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe und machte im Wesentlichen neu geltend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 hätten sich neue Sachverhalte ergeben, welche eine individuelle Verfolgung von ihm in Sri Lanka belegen würden. Er pflege nur noch marginalen Kontakt zu seiner Familie. Sein gesundheitlicher Zustand sei schlecht und er sei traumatisiert. Insbesondere aufgrund der Vorwürfe seiner Mutter, die ihm eine Mitverantwortung am Verlust seines Vaters gebe und ihn und seine Schwester auch deshalb geschlagen habe, falle es ihm schwer, in der Schweiz psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen und seine Vergangenheit aufzuarbeiten. Eine entsprechende medizinische Abklärung sei indes notwendig zur Beurteilung, ob er nach Sri Lanka zurückkehren beziehungsweise dort einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die generelle Feststellung, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in der Heimat behandelbar sei, genüge nicht, sondern es sei eine spezialärztliche Untersuchung und professionelle Aufarbeitung nötig. Aufgrund seiner persönlichen Vergangenheit und Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass er die benötigte psychiatrische und psychologische Hilfe in der Heimat erhalten würde. Es müsse bei ihm von einer Langzeittraumatisierung ausgegangen werden, welche auch unter dem Titel der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen sei. Unter Verweis auf den von seinem Rechtsvertreter erstellten Länderbericht vom April 2021 und auf einen Bericht der UNO vom 9. Februar 2021 hielt der Beschwerdeführer weiter fest, die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich im letzten Jahr fundamental verschlechtert. Der Konnex zwischen seinen individuellen Vorbringen und der generell massiv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka sei eindeutig. Allen Personen, welche die LTTE in irgendeiner Form unterstützt hätten oder solcher Aktivitäten verdächtigt würden, würde eine extremistische Gesinnung unterstellt und sie würden eine asylrelevante Verfolgung riskieren. Selbst ohne individuellen Verdacht würden alle abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden allein aufgrund der Tatsache, dass sie sich längere Zeit in sogenannten Exilzentren der LTTE, wozu auch die Schweiz gehöre, aufgehalten hätten, bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Für eine sogenannte Rehabilitationshaft unter dem erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) reiche bereits ein Verdacht auf eine "extremistische Gesinnung" aus. Er, der Beschwerdeführer, stehe mit seiner Vergangenheit bereits unter Generalverdacht und es bestehe bei ihm auch eine ablehnende Haltung gegen den sri-lankischen Staat sowie ein erhöhtes Radikalisierungspotential. Diese potentielle Radikalisierung sei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden bekannt, zumal sie seine ganze Familie im Visier hätten. Unter dem PTA könne er deshalb bereits am Flughafen aus sicherheitstechnischen Gründen näher überprüft und festgenommen werden. Die damit verbundene Rehabilitationshaft sei regelmässig mit Folter und unmenschlicher Behandlung verbunden und deshalb asylrelevant. Zudem wäre er für die Behörden eine Informationsquelle bezüglich der behördlichen Suche nach seiner Mutter. Aufgrund seiner Vorbringen und des familiären Hintergrunds würde er gemäss PTA unter den Verdacht auf eine extremistische Gesinnung fallen und wäre einem hohen Risiko auf willkürliche Verhaftung mit asylrelevanten Folgen ausgesetzt. Er zähle nach negativem Asylentscheid und langer Landesabwesenheit aus einem Risikoland für eine Radikalisierung im Sinne des tamilischen Separatismus zudem zur "bestimmten sozialen Gruppe" der "Rückkehrer". Die Gefahr eines Verdachts von aus der Schweiz zurückkehrenden Tamilen, an einer Wiederbelebung der LTTE im Ausland beteiligt gewesen zu sein, habe sich verschärft. Er, der Beschwerdeführer, wäre bei einer Rückkehr auch deshalb einem individuell-konkreten erhöhten Risiko ausgesetzt. Aufgrund der aufgezeigten Risiken für ihn, den Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowie seines angeschlagenen Gesundheitszustands und seines Alters sei zumindest die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Da ihm in der Schweiz erstmals etwas Sicherheit gewährt worden sei, träfe ihn eine Rückversetzung in die damals traumatisierende Umgebung unverhältnismässig hart. Er habe keine Verbindungen und kein soziales Netz in der Heimat, aus welcher er bereits 2013 geflohen sei. Er habe keinen Schulabschluss, sei perspektivenlos und es drohe ihm Armut aufgrund fehlender Möglichkeiten, sich in Sri Lanka wirtschaftlich zu integrieren. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Länderbericht seines Rechtsvertreters sowie einen soziologischen Aufsatz vom 9. Juli 2013 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 17. August 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Abklärung seines Gesundheitszustandes von Amtes wegen und auf Ansetzung einer Frist bezüglich spezialärztlicher Therapie ab. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 1. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bekanntgabe der mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Gerichtspersonen und der Art der Auswahl dieser Gerichtspersonen sowie - bei einem Eingriff in diese Auswahl - die Bekanntgabe der objektiven Kriterien hierfür. Ihm sei Einsicht in die Datei der entsprechenden Software des Gerichts zu gewähren und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. F. Am 6. September 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm den Spruchkörper des Verfahrens bekannt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 informierte der neue Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über den erfolgten Mandatswechsel und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. H. Am 27. Oktober 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, dass ohne ausdrücklichen Widerruf der ersten Vollmacht die Korrespondenz des Gerichts weiterhin an den vorherigen Rechtsanwalt gerichtet werde. I. In seiner Eingabe vom 28. Oktober 2021 hielt der ehemalige Rechtsvertreter ausdrücklich fest, dass er das Mandat niedergelegt habe. J. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2021 zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 16. November 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der Beschwerdeführer seit einigen Wochen an Beratungsgesprächen der B._______ teilnehme. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2022 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrem Standpunkt festhalte. M. Mit Replik vom 16. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe lagen ein ärztlicher Austrittsbericht vom 12. November 2021 sowie zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass die Richterinnen des am 6. September 2021 antragsgemäss kommunizierten Spruchkörpers durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden und keine manuellen Ergänzungen notwendig waren. 3.2 Bei den Dateien der Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, handelt es sich praxisgemäss nicht um dem Akteneinsichtsrecht unterstehende Dokumente (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.), weshalb der entsprechende Antrag auf Einsicht in die Software oder entsprechende Auszüge abzuweisen ist. 3.3 Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]; BVGE 2022 I/2 E. 4.4). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Ausführungen im Mehrfachgesuch keine neuen und nachvollziehbaren Sachverhalte liefern würden, welche etwas an der Einschätzung in der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 zu ändern vermöchten. Dort sei ausgeführt worden, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, auch hinsichtlich seines Risikoprofils und einer allfälligen Gefährdung in Sri Lanka, keine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vorliege, wonach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erleide. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt worden. Es würden keine neuen Dokumente vorliegen, welche an der Beurteilung seines gesundheitlichen Zustandes in Verbindung mit einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen etwas zu ändern vermöchten. Eine konkrete PTBS sei nicht belegt, wobei selbst eine solche Diagnose wie auch die geltend gemachten Suizidgedanken keinen anderen Schluss bezüglich einer Wegweisung (recte: eines Wegweisungsvollzugs) zulassen würden. Gemäss Ausführungen im Mehrfachgesuch wolle der Beschwerdeführer keine psychologische oder psychiatrische Behandlung eingehen; eine solche sei jedoch nötig zwecks Abklärung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Damit versuche er offensichtlich, eine mögliche Wegweisung (recte: Wegweisungsvollzug) hinauszuzögern oder zu verhindern. Er habe seit April 2020 genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt, eine Behandlung zu beginnen, weshalb die antragsgemässe Ansetzung einer Frist, innert welcher er eine spezialärztliche Therapie beginnen und seinen Gesundheitszustand abklären lassen solle, obsolet sei. Die hypothetische Abhandlung bezüglich seiner zukünftig möglichen Radikalisierung und damit einhergehender möglicher behördlicher Sanktionen sei reine Spekulation. Eine konkrete Radikalisierung werde nicht geltend gemacht. Ebenfalls habe er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt. Es bestehe bei ihm in Sri Lanka nach wie vor kein Gefährdungspotential von Seiten der Behörden. Dass der Beschwerdeführer nur noch wenig Kontakt zu seinen Verwandten habe, sei eine nicht belegte Parteibehauptung. Unabhängig von einem - allenfalls nur marginalen - Kontakt zu seiner Familie in Sri Lanka und zu seiner Mutter im Ausland, verfüge er in der Heimat über ein grosses familiäres Netz und Umfeld, welches ihn in der Vergangenheit bereits unterstützt habe. Es gebe keine Hinweise darauf, dass seine Verwandten in Sri Lanka ihn nach seiner Rückkehr nicht bei sich aufnehmen und unterstützen sollten. Auch seine Familienangehörigen im Ausland könnten ihm nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka zumindest in der ersten Zeit finanziell aushelfen, bis er sich in der Arbeitswelt eingefügt habe. Insgesamt bestehe bei ihm keine Gefährdung durch den sri-lankischen Staat. Er weise kein Risikoprofil auf, auch nicht bedingt durch allfällig familiär begründete Reflexverfolgung. Die allgemeine Lage habe sich in Sri Lanka seit Rechtskraft des ersten Asylgesuches nicht wesentlich verändert. Der eingereichte Länderbericht, der Verweis auf eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka auch in Bezug auf die Rückkehrer dorthin sowie die Durchsetzung der PTA seien nicht geeignet, einen individuellen Bezug zu ihm herzustellen. Die Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Mehrfachgesuchs sei damit nicht erfüllt. 6.2 Der Beschwerdeführer moniert in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, der Nichteintretensentscheid sei nicht gerechtfertigt. Er habe in seinem Asylgesuch vom 12. Mai 2021 explizit neue Asylgründe geltend gemacht, nämlich eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1395/2020 vom 2. April 2020 drastisch verschlechterte politische und menschenrechtliche Lage in seinem Herkunftsland, insbesondere eine neue Gesetzgebung (Erweiterung des PTA vom 12. März 2021) sowie zahlreiche Inhaftierungen von Personen mit ähnlichem Profil wie er unter dem PTA, die objektiv gesehen nicht Gegenstand der bereits erfolgten Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts hätten sein können. Es sei somit sowohl zu einer neuen Gesetzesgrundlage zur Verhaftung für Personen mit "extremistischer Gesinnung" gekommen, wofür bereits der geringste Verdacht auf eine Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus genüge, als auch zu einer tatsächlich erhöhten Anzahl von Verhaftungen unter dem PTA von Personen mit ähnlichem (und teils geringerem) Profil wie dem seinen (in der Verfolgerperspektive ein im Sinne des tamilischen Separatismus radikalisierter Tamile, sozialisiert im Vanni-Gebiet, beide Eltern LTTE-Mitglieder, mit Teilnahme an Theaterstücken als Kind in LTTE-Uniform sowie langem Auslandsaufenthalt in der Schweiz als Hort des tamilischen Separatismus). Er, der Beschwerdeführer, habe auch an der Anhörung Groll und Zorn gegenüber den sri-lankischen Sicherheitskräften geäussert. Angesichts dieser veränderten Ländersituation und der damit einhergehenden erhöhten Verfolgungsintensität fürchte er, dass er aufgrund seines unbestrittenen Profils bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe in der Vergangenheit erkennbar genau diese "extremistische Ideologie" vertreten und verfüge unbestrittenermassen über Verbindungen zu den LTTE. Es sei deshalb naheliegend, dass er aus Verfolgerperspektive für einen tamilischen Separatismus und einen Wiederaufbau der LTTE und somit als potentieller Terrorist gelte, der bei einer Rückkehr einer Überprüfung unterzogen werden müsste. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme vorgebracht, die nicht nur für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von Relevanz seien, sondern auch einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der Asylrelevanz seiner Verfolgungsgeschichte hätten ("subjektive verminderte Verfolgungsempfindlichkeit" und dadurch Annahme der Flüchtlingseigenschaft, unter Hinweis auf das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017, E 5.7). Auch würden sie die bisherigen Gesundheitsprobleme übersteigen und seien im Heimatland nicht behandelbar. Eine mögliche Suizidalität oder Langzeittraumatisierung sei auch im ordentlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft worden. Im Asylgesuch sei über mehrere Seiten begründet worden, inwiefern die aktuelle politische Situation in Sri Lanka neu direkte asylrelevante Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin (recte: den Beschwerdeführer) habe und ein klarer persönlicher Bezug nachgewiesen worden. Das SEM habe auch diese neuen rechtserheblichen Sachverhalte und Beweismittel (Länderbericht vom 4. April 2021 und Bericht der UNO vom 9. Februar 2021) bisher nie beurteilt. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer weise kein Risikoprofil auf, gemäss welchem er bei einer Rückkehr in die Heimat mit einem Verfolgungsrisiko seitens der Behörden rechnen müsste. An dieser Einschätzung würde auch die in der Beschwerdeschrift erwähnte allgemeine Lage mit Gesetzesanpassungen in Sri Lanka nichts ändern. Auf Beschwerdeebene ergänze und dokumentiere der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich seiner gesundheitlichen Situation: Im ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 29. Oktober 2021 werde unter anderem bestätigt, dass er sich am 16. August 2021 in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe und diagnostisch die Kriterien für eine PTBS erfülle. Einerseits sei dem SEM der momentane Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht bekannt, da keine aktuellen ärztlichen Berichte vorliegen würden. Auch habe es keine Kenntnisse, ob er sich weiterhin in stationärer Behandlung befinde oder/und ob diese Behandlung positive Auswirkungen auf seine mentale und körperliche Verfassung gehabt habe. Ebenfalls sei unbekannt, ob die Teilnahme an den Beratungsgesprächen der B._______ weitergeführt worden sei und er inzwischen suchtfrei lebe. Andererseits stelle sein psychischer und physischer Zustand, wie bereits im ordentlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt, kein Wegweisungshindernis (recte: Wegweisungsvollzugshindernis) dar. Die medizinische Versorgung in Sri Lanka sei gewährleistet. Auch wenn aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka Einschränkungen im Gesundheitssektor nicht auszuschliessen seien, sei der Zugang zum Gesundheitswesen in seiner Heimat, auch bezüglich mentaler Versorgung, für Patienten grundsätzlich möglich. Die psychiatrischen Kliniken und Praxen für ambulante Patientinnen und Patienten in den Spitälern seien geöffnet. Psychiatrische Dienste seien in der Region Colombo sowie in der Nordprovinz und Ostprovinz von Sri Lanka etwa im gleichen Umfang verfügbar wie vor der Krise. In der Nordprovinz seien zahlreiche stationäre oder ambulante psychiatrische Behandlungen verfügbar, beispielsweise bei PTBS oder bei Suizidversuchen. Auch seien zahlreiche Psychopharmaka in Jaffna erhältlich. Es sei ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka somit möglich und zumutbar, bei allfälligem Bedarf eine medizinische und psychiatrische Behandlung aufzusuchen. 6.4 Mit seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen und ergänzt im Wesentlichen, die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich weiter verschärft. Die schwere ökonomische Krise des Landes wirke sich auch desaströs auf das Gesundheitssystem aus, wovon psychisch erkrankte Personen besonders betroffen seien. Diesbezüglich verweist er insbesondere auf die Berichte der SFH vom September 2020 und vom Juli 2022. Den ärztlichen Berichten sei zu entnehmen, dass er nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen. Auf ein soziales oder familiäres Umfeld könne er nach der langen Landesabwesenheit nicht zurückgreifen. Er werde zudem von massiven Ängsten heimgesucht und isoliere sich von seiner Umwelt. Der Vollzug der Wegweisung würde ihn einer akuten, schweren Gefährdung aussetzen. Von Mitte August bis Ende Oktober 2021 habe er sich erneut in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik in D._______ befunden. Der ärztliche Bericht vom 22. Oktober 2021 habe nach wie vor Gültigkeit, insbesondere hinsichtlich der Problematik seiner Rückführung nach Sri Lanka. Dass für ihn eine zugängliche und adäquate Behandlung in Sri Lanka gewährleistet wäre, müsse aufgrund der aktuellen Berichte über die allgemeine Situation in Sri Lanka, insbesondere im Gesundheitsbereich, im Speziellen bei der Behandlung von psychischen Erkrankungen und nicht zuletzt aufgrund seines äusserst labilen Zustandes bestritten werden. Die Möglichkeiten der Rückkehrhilfe von IOM könnten das notwendige soziale Netz (um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der komplexen psychischen Erkrankung die dringende psychiatrische Unterstützung überhaupt organisieren zu können) sowie die nur stark eingeschränkt vorhandenen Gesundheitseinrichtungen im psychiatrischen psychotherapeutischen Bereich in Sri Lanka nicht ersetzen. Beim stationären Aufenthalt in der Klinik im vorangehenden Jahr (2021) hätten sich bereits die starken sozialen Ängste mit depressivem Affekt gezeigt in einer Umgebung, die ihm wohlgesonnen und zugewandt gewesen sei. Vonseiten der Psychiatrie bestünden deshalb die grössten Bedenken, dass er sich ohne ein ihn stützendes soziales Umfeld die notwendige Unterstützung überhaupt holen könnte. Vielmehr wäre eine Retraumatisierung zu erwarten in der Umgebung, in welcher er als Heranwachsender Schreckliches habe erleben müssen. Er leide - wie auch dem (neu eingereichten) Austrittsbericht vom 12. November 2021 zu entnehmen sei - an schwerer Kriegstraumatisierung, die einer kontinuierlichen, intensiven Behandlung bedürfe. Seit seinem Austritt aus der Klinik werde er von der Spitex E._______ betreut. Die Beratungsgespräche bei der B._______ habe er nicht weitergeführt, da er psychisch nicht so weit sei, dieses Angebot wahrnehmen zu können. Die Inanspruchnahme einer ihm eher entsprechenden regelmässigen psychiatrischen Behandlung beziehungsweise Therapie, um sein Kriegstrauma so weit zu verarbeiten, dass ein selbständiges Leben wieder möglich werde, sei leider versäumt worden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ohne Aufarbeitung des Kriegstraumas beziehungsweise ohne Stabilisierung seines psychischen Zustandes erscheine zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig beziehungsweise unzumutbar. In Absprache mit der Spitex sei er am 12. Dezember 2022 bei der transkulturellen Sprechstunde der Psychiatrie C._______ angemeldet worden. Aufgrund der Wartezeiten sei aber noch unklar, wann er in dieses therapeutische Setting aufgenommen werden könne. Ein entsprechender psychiatrischer Bericht werde baldmöglichst nachgereicht. Die ärztlichen Berichte würden schliesslich auf die Gefahr einer akuten Suizidalität aufmerksam machen, mit welcher nach seinem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zu rechnen sei. 7. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 In der Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen moniert, die Begründung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz komme einem pauschalen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Prüfung von objektiven Nachfluchtgründen gleich, da sie lediglich auf die rechtskräftige Verneinung der Vorfluchtgründe durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1395/2020 vom 2. April 2020 verweise. Das Vorgehen der Vorinstanz sei entgegen dem Willen des Gesetzgebers unzulässig, willkürlich und aktenwidrig. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des SEM zur Ländersituation hätten keinen Bezug zu den neuen Vorbringen im Asylgesuch vom 12. Mai 2021, womit die angefochtene Verfügung - und nicht, wie vom SEM moniert, das Asylgesuch - nicht gehörig begründet sei. Das SEM negiere mit pauschalen Erwägungen die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, ohne diese abgeklärt zu haben. Eine mögliche Suizidalität oder Langzeittraumatisierung sei auch im erstinstanzlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht geprüft worden. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer sodann in unlauterer Weise eine "Verzögerungstaktik" zur Verhinderung des Wegweisungsvollzugs. Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden die diesbezüglichen Ausführungen im Asylgesuch vom 12. Mai 2021 verzerren und nicht den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Den zuständigen Sachbearbeitern des SEM wäre es ohne weiteres möglich gewesen, entweder gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG eine medizinische Untersuchung anzuordnen oder eine Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Wäre der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM nicht nachgekommen und hätte kein ärztliches Gutachten eingereicht, hätte er seine Mitwirkungspflicht verletzt und das SEM hätte aufgrund des Aktenstandes entscheiden können. Die neuen rechtserheblichen Sachverhalte und Beweismittel (Länderbericht vom 4. April 2021 und Bericht der UNO vom 9. Februar 2021) habe das SEM bisher nie beurteilt, womit die Annahme, das Asylgesuch vom 12. Mai 2021 stütze sich "eins zu eins" auf dieselben Gründe wie bereits im ordentlichen Verfahren, nachweislich falsch sei. Ferner habe es eine mangelhafte Prüfung des Wegweisungsvollzugs und keine aktuelle Überprüfung des "real risk" vorgenommen. Es habe weder die neuen Erkenntnisse noch die eingereichten Beweismittel berücksichtigt, geschweige denn gewürdigt. Die Vorinstanz hätte das Bestehen von Wegweisungshindernissen (recte: Wegweisungsvollzugshindernissen) von Amtes wegen zu prüfen gehabt. 7.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unrichtigen Sachverhaltsabklärung, der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG richten sich im Resultat nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Würdigung der Gesuchsvorbringen bezogen auf sein Risikoprofil unter dem Aspekt der aktuellen Ländersituation respektive gegen die Feststellung des SEM, dass diese Vorbringen nicht gehörig begründet seien. Damit werden diese Rügen mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen vermengt. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substanziierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - hinreichend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, um auf das Gesuch einzutreten. Mangels hinreichend individualisierter und konkreter Begründung hat das SEM diesbezüglich auch zu Recht auf die bereits im vorangehenden Verfahren vorgenommene Risikofaktorenprüfung verwiesen. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich weder auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungs- respektive Untersuchungspflicht, schliessen. Im Übrigen ist hinsichtlich seines (psychischen) Gesundheitszustandes auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu seiner Gesundheit machen müssen. Es hätte von ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - und angesichts der erhöhten Anforderungen an Mehrfach- beziehungsweise Wieder-erwägungsgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) - vorliegend erwartet werden können, sich selber um entsprechende medizinische Abklärungen zu bemühen und die ärztlichen Berichte mit seinem Mehrfachgesuch einzureichen; dies insbesondere, nachdem das Gericht im Urteil E-1395/2020 aufgrund der Aktenlage keine medizinischen Vollzugshindernisse erkennen konnte. Jedenfalls können dem Mehrfachgesuch keine Hinweise entnommen werden, die das SEM zu weiterführenden Abklärungen zu seiner Gesundheit verpflichtet hätten. Soweit der Beschwerdeführer mit der Behauptung, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs mangelhaft begründet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht (vgl. zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs BVGE 2016/9 E. 5.1), vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat die Vorinstanz genügend - und einem Mehrfachgesuch angemessen - begründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers als zulässig und zumutbar erachtet. Dass der Beschwerdeführer diese Auffassung inhaltlich nicht teilt, beschlägt die Frage des rechtlichen Gehörs nicht. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8. 8.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen; gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und 4.6). 8.2 Vorliegend ist mit dem SEM festzustellen, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7): 8.2.1 Es gelang dem Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch allein mit dem Hinweis auf die jüngste politische Entwicklung in Sri Lanka, so auch der Erweiterung des PTA, und daraus abgeleiteten hypothetischen allgemeinen Gefährdungsszenarien sowie unter Hinweis auf die bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten, für flüchtlings- und asylrechtlich irrelevant befundenen Vor- und Nachfluchtgründe nicht, einen konkreten Bezug zu seiner Person darzutun. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es ist vielmehr im Einzelfall darzulegen, ob und in welcher Form ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen Entwicklungen besteht. Ein solcher Bezug wird vom Beschwerdeführer zwar geltend gemacht, ist aber nicht ersichtlich respektive wird von ihm nicht substanziiert begründet. Zudem lassen die vorgebrachten nachträglichen Entwicklungen auch nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer - der im Übrigen keine exilpolitischen Tätigkeiten geltend macht - eine nach Art. 2 PTA unter Strafe gestellte "extremistische Gesinnung" zur Last gelegt werden könnte, selbst wenn seine Eltern während der Kriegszeit LTTE-Mitglieder waren, zumal er selber keine profilierten Aktivitäten für die LTTE ausführte und den sri-lankischen Behörden auch sonst nicht aufgefallen sein dürfte. An dieser Einschätzung ändern die Verweise auf Inhaftierungen unter dem PTA von Personen mit ähnlichem oder geringerem Profil wie der Beschwerdeführer ebenfalls nichts. Die eingereichten Berichte zur Ländersituation dokumentieren lediglich die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka. In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer überdies darauf, das verfahrensrechtliche Vorgehen der Vorinstanz in pauschaler Weise zu kritisieren. Hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz bereits im ordentlichen Verfahren davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer trotz gewisser vorhandener Risikofaktoren in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, und ihm bei einer Rückkehr keine Verfolgung drohe (vgl. Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 S. 5 f.). Diese Einschätzung wurde vom Bundes-verwaltungsgericht im Urteil E-1395/2020 bestätigt (vgl. E. 6.2, insbesondere E. 6.2.2 f.). Aus der Begründung des Mehrfachgesuchs und der Beschwerde des Beschwerdeführers ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern sich aus seinen - wenn auch nicht in Frage gestellten - Verbindungen zu den LTTE nunmehr eine konkrete Verfolgungsgefahr ergeben sollte. 8.3 Der Vollständigkeit halber hält das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht weiter ausführt, inwiefern eine mögliche Suizidalität sowie eine Langzeittraumatisierung auch einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Verfolgungsgeschichte hätten. Diese gesundheitlichen Vorbringen sind deshalb im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 8.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte (Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: diese sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt) in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 10.2.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.6 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. 10.2.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 letztmals seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.3.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Vanni-Gebiet und habe die letzten zwei Jahre in einem privaten Schulinternat in Jaffna verbracht. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über erste Berufserfahrung, die er in Thailand sammeln konnte (vgl. SEM-Akte 22 F43 ff.). Dass er mittlerweile nur noch marginalen Kontakt zu seiner Familie pflege, vermochte er weder im Mehrfachgesuch noch auf Beschwerdeebene substantiiert zu konkretisieren, weshalb nach wie vor davon auszugehen ist, dass er im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. 10.3.4 10.3.4.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 12. November 2021 wurden eine PTBS, psychische und Verhaltensstörungen durch (...) sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Er habe auch Suizidgedanken geäussert, sich indes durchgängig von akuter Suizidalität distanziert. Bei Austritt sei ein ambulanter Termin bei der B._______ festgestanden sowie mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass er weiterhin an der (...)-Gruppe teilnehmen könne. Zudem sei eine Anmeldung bei der Psychiatrischen Spitex gemacht worden. Dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie C._______ vom 22. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass eine Rückführung nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer erneuten Konfrontation mit traumatisierenden Erlebnissen und einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Gesundheit verbunden wäre. Aufgrund der bestehenden psychischen Erkrankung und dem fehlenden sozialen Netz in Sri Lanka werde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Fuss fassen und sich eine angemessene psychiatrische Behandlung organisieren könne, als gering eingestuft. Eine suizidale Entwicklung sei in diesem Zusammenhang zu erwarten, was auch die beiden anamnestisch berichteten Suizidversuche verdeutlichen würden. 10.3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er eine stationäre Behandlung oder in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente bedürfe. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 3.8.2023). Allenfalls steht es dem Beschwerdeführer offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 10.3.4.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der jüngste ärztliche Bericht vom 12. November 2021 datiert und mit Replik vom 16. Dezember 2022 zwar ein psychiatrischer Bericht in Aussicht gestellt, seither aber keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht wurden. Auch ist nicht ersichtlich, mit welchen traumatisierenden Ereignissen er wieder konfrontiert sein würde, würden die vergangenen doch insbesondere mit Erlebnissen während des Krieges in Zusammenhang stehen (vgl. ärztlicher Bericht vom 12. November 2021 S. 3 sowie ärztlicher Bericht vom 22. Oktober 2021 S. 1). 10.3.5 Es ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: