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D-2187/2024

D-2187/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-68/2020 vom 25. Mai 2021 ab. B. B.a Am 16. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch neuerlich an das SEM. B.b Mit Verfügung vom 24. September 2021 trat das SEM mangels gehö- riger Begründung respektive funktioneller Zuständigkeit auf dieses Gesuch nicht ein. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb das Bun- desverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-4406/2021 vom

12. Oktober 2021 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. C. Am 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein und be- antragte, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur Situa- tion zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs lägen nun weitere Indizien vor, welche das akute und tatsächliche Risiko seiner Festnahme und damit verbundenen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unter- streichen würden. Sein Vater sei im Dezember 2023 nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen verhaftet worden und gelte seither als ver- schwunden. Weiter sei er – der Beschwerdeführer – auch aufgrund des politischen Aktivismus seiner Mutter in Sri Lanka – sie habe sich im Jahr 2018 bei einer Lokalwahl als Kandidatin aufstellen lassen – gefährdet.

D-2187/2024 Seite 3 Letztlich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner diversen gesund- heitlichen Leiden unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Berichte der Psy- chiatrischen Dienste B._______ vom 15. Oktober 2021, 28. März 2023 res- pektive 24. Mai 2023, ein Arztzeugnis der Praxis (…) vom 14. September 2023, einen Bericht des (…) vom 5. Mai 2023, einen Bericht des Kan- tonsspitals C._______ vom 23. Januar 2023, 15. März 2023 respektive

29. März 2023 sowie einen histologischen Befund vom 1. Mai 2023 zu den Akten. D. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat da- rauf mangels gehöriger Begründung mit Verfügung vom 2. April 2024

– tags darauf eröffnet – nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und die materiellen Asylgründe zu prüfen, an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sowie der zuständige Kanton seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. G. Am 3. Mai 2024 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

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E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genü- genden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3–5.5).

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde (auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen) die Möglichkeit, auf das Gesuch ge- stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre- ten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht durch entsprechende Beweismittel zu untermauern vermocht. Zudem mache er keine gezielte Verfolgung seiner Person glaubhaft.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er sein Gesuch nicht gehörig begründet habe. Vielmehr habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollstän- dig, unrichtig sowie willkürlich festgestellt und seine Beweismittel nicht ge- würdigt. Seine gesundheitlichen Probleme seien nicht nur für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von Relevanz, sondern beeinflussten auch die Beurteilung der Asylrelevanz seiner Verfolgungsgeschichte signifikant.

E. 7 Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerde- führer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt respektive mit ihrer Feststellung, dass seine Vorbringen nicht gehörig begründet seien, nicht einverstanden ist, weder eine unvollständige, unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, mithin der materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz gar keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vornahm. Ihren Nichteintretensentscheid begründete sie in ihrer Verfügung sodann auch hinreichend differenziert und nachvollziehbar. Auch hinsichtlich sei- nes Gesundheitszustandes ist keine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes oder der Begründungspflicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst

D-2187/2024 Seite 6 sehen, weitere Abklärungen abzuwarten, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – und angesichts der erhöhten Anforderungen an Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwä- gungsgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) – zu erwarten war, dass er bereits alle relevanten medizinischen Berichte mit seinem Mehrfachgesuch eingereicht hat. Dies umso mehr, nachdem seinem Gesuch nicht zu ent- nehmen ist, es seien weitere Abklärungen und Behandlungen ausstehend, und der jüngste Arztbericht vier Monate vor der Gesuchseinreichung datiert (vgl. Gesuchsbeilage 5). Bezeichnenderweise wird auf Beschwerdeebene weder ausgeführt, welche «weiteren Abklärungen» noch ausstehend seien, noch werden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers zu den Akten gereicht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz denn auch genügend – und einem Mehrfachgesuch angemessen – be- gründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei- matstaat als zulässig und zumutbar erachtet.

E. 8.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vor- liegend nicht erfüllt (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Be- gründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu über- zeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöh- ten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifi- zieren.

E. 8.2 Substanziierte und überprüfbare Angaben zu seinem Hauptvorbringen, der angeblichen Verhaftung respektive dem Verschwinden seines Vaters im Heimatstaat, macht der Beschwerdeführer weder in seinem Mehrfach- gesuch noch seiner Beschwerdeeingabe geltend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für seine Person ergeben sollte. Noch weniger substanziiert und nachvollziehbar ist seine beiläufig wirkende Behauptung, die politischen Aktivitäten seiner Mutter, die gemäss seinem Mehrfachgesuch gut sechs Jahre zurücklägen, seien flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. Gesuchseingabe S. 4). Weder führt er aus, ob seiner Mutter durch ihr Engagement im Heimatstaat Nachteile entstanden sind, noch legt er dar, inwiefern sich daraus eine Verfolgung seiner Person ergeben sollte. Bei den mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gereichten Beweismitteln handelt es sich sodann ausschliesslich um medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Inwiefern seine physischen/ psychischen Leiden einen signifikanten

D-2187/2024 Seite 7 Einfluss auf die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbrin- gen hätten, wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht näher ausgeführt. Solches ist auch keineswegs ersichtlich. Somit sind seine gesundheitlichen Vorbringen – entgegen der Beschwerdeschrift – lediglich im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

E. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachkommt, ist das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 10.3.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

E. 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts las- sen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzuläs- sig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann erge- ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch besteht kein Grund zur An- nahme, dass sich die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal eine zwangs- weise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6).

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E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die weiterhin in weiten Tei- len des Landes herrschende angespannte Lage grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Weg- weisungsvollzug grundsätzlich sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz Sri Lankas unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar (vgl. Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2–13.4 und D- 3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Diese Einschätzung gilt auch ange- sichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka.

E. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Beschwerdeverfahren bereits festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuel- len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-68/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.5). Die Aktenlage präsentiert sich diesbezüglich weitestgehend unverändert und es ist daher auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen.

E. 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Leiden des Be-

D-2187/2024 Seite 10 schwerdeführers (Remittierter Alkoholkonsum, Verdacht auf posttraumati- sche Belastungsstörung, Anpassungsstörungen, Thalassämien) nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die Ergebnisse der Abklärun- gen seiner physischen Beschwerden weitestgehend unauffällig waren (vgl. Gesuchsbeilage 6) und sich den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf seiner psychischen Leiden entnehmen lässt. Auch ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland allenfalls benötigte psychiatrisch-psycho- logische Hilfe in Anspruch zu nehmen und er im Bedarfsfall auch Zugang zu Medikamenten hat (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2 und BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 11.3.7).

E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Wie bereits im Urteil D-68/2020 vom 25. Mai 2021 festgehalten, ob- liegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8.6).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesu- che um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sa- che gegenstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

D-2187/2024 Seite 11 SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-2187/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000. werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2187/2024 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2017 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-68/2020 vom 25. Mai 2021 ab. B. B.a Am 16. September 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch neuerlich an das SEM. B.b Mit Verfügung vom 24. September 2021 trat das SEM mangels gehöriger Begründung respektive funktioneller Zuständigkeit auf dieses Gesuch nicht ein. B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid D-4406/2021 vom 12. Oktober 2021 als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. C. Am 15. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein und beantragte, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, im Gegensatz zur Situation zum Zeitpunkt seines ersten Asylgesuchs lägen nun weitere Indizien vor, welche das akute und tatsächliche Risiko seiner Festnahme und damit verbundenen Misshandlungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unterstreichen würden. Sein Vater sei im Dezember 2023 nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen verhaftet worden und gelte seither als verschwunden. Weiter sei er - der Beschwerdeführer - auch aufgrund des politischen Aktivismus seiner Mutter in Sri Lanka - sie habe sich im Jahr 2018 bei einer Lokalwahl als Kandidatin aufstellen lassen - gefährdet. Letztlich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Leiden unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem Berichte der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 15. Oktober 2021, 28. März 2023 respektive 24. Mai 2023, ein Arztzeugnis der Praxis (...) vom 14. September 2023, einen Bericht des (...) vom 5. Mai 2023, einen Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 23. Januar 2023, 15. März 2023 respektive 29. März 2023 sowie einen histologischen Befund vom 1. Mai 2023 zu den Akten. D. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und trat darauf mangels gehöriger Begründung mit Verfügung vom 2. April 2024 - tags darauf eröffnet - nicht ein. Weiter verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und die materiellen Asylgründe zu prüfen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM sowie der zuständige Kanton seien superprovisorisch anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. G. Am 3. Mai 2024 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde (auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen) die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht durch entsprechende Beweismittel zu untermauern vermocht. Zudem mache er keine gezielte Verfolgung seiner Person glaubhaft. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Rechtsmitteleingabe entgegen, das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass er sein Gesuch nicht gehörig begründet habe. Vielmehr habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig, unrichtig sowie willkürlich festgestellt und seine Beweismittel nicht gewürdigt. Seine gesundheitlichen Probleme seien nicht nur für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs von Relevanz, sondern beeinflussten auch die Beurteilung der Asylrelevanz seiner Verfolgungsgeschichte signifikant. 7. Vorab ist festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt respektive mit ihrer Feststellung, dass seine Vorbringen nicht gehörig begründet seien, nicht einverstanden ist, weder eine unvollständige, unrichtige oder willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen vermag. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, mithin der materiellen Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz gar keine materielle Prüfung seiner Vorbringen vornahm. Ihren Nichteintretensentscheid begründete sie in ihrer Verfügung sodann auch hinreichend differenziert und nachvollziehbar. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz auch nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen abzuwarten, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - und angesichts der erhöhten Anforderungen an Mehrfach- beziehungsweise Wiedererwägungsgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG) - zu erwarten war, dass er bereits alle relevanten medizinischen Berichte mit seinem Mehrfachgesuch eingereicht hat. Dies umso mehr, nachdem seinem Gesuch nicht zu entnehmen ist, es seien weitere Abklärungen und Behandlungen ausstehend, und der jüngste Arztbericht vier Monate vor der Gesuchseinreichung datiert (vgl. Gesuchsbeilage 5). Bezeichnenderweise wird auf Beschwerdeebene weder ausgeführt, welche «weiteren Abklärungen» noch ausstehend seien, noch werden weitere Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz denn auch genügend - und einem Mehrfachgesuch angemessen - begründet, weshalb sie eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig und zumutbar erachtet. 8. 8.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermag die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. 8.2 Substanziierte und überprüfbare Angaben zu seinem Hauptvorbringen, der angeblichen Verhaftung respektive dem Verschwinden seines Vaters im Heimatstaat, macht der Beschwerdeführer weder in seinem Mehrfachgesuch noch seiner Beschwerdeeingabe geltend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine konkrete Verfolgungsgefahr für seine Person ergeben sollte. Noch weniger substanziiert und nachvollziehbar ist seine beiläufig wirkende Behauptung, die politischen Aktivitäten seiner Mutter, die gemäss seinem Mehrfachgesuch gut sechs Jahre zurücklägen, seien flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. Gesuchseingabe S. 4). Weder führt er aus, ob seiner Mutter durch ihr Engagement im Heimatstaat Nachteile entstanden sind, noch legt er dar, inwiefern sich daraus eine Verfolgung seiner Person ergeben sollte. Bei den mit dem Mehrfachgesuch zu den Akten gereichten Beweismitteln handelt es sich sodann ausschliesslich um medizinische Berichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Inwiefern seine physischen/ psychischen Leiden einen signifikanten Einfluss auf die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen hätten, wird denn auch auf Beschwerdeebene nicht näher ausgeführt. Solches ist auch keineswegs ersichtlich. Somit sind seine gesundheitlichen Vorbringen - entgegen der Beschwerdeschrift - lediglich im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 8.3 Nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachkommt, ist das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6). 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.4 10.4.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die weiterhin in weiten Teilen des Landes herrschende angespannte Lage grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3 m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz Sri Lankas unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar (vgl. Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2-13.4 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. 10.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im ersten Beschwerdeverfahren bereits festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-68/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.5). Die Aktenlage präsentiert sich diesbezüglich weitestgehend unverändert und es ist daher auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen. 10.4.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt-schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers (Remittierter Alkoholkonsum, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörungen, Thalassämien) nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die Ergebnisse der Abklärungen seiner physischen Beschwerden weitestgehend unauffällig waren (vgl. Gesuchsbeilage 6) und sich den Akten keine Hinweise auf einen akuten Behandlungsbedarf seiner psychischen Leiden entnehmen lässt. Auch ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland allenfalls benötigte psychiatrisch-psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und er im Bedarfsfall auch Zugang zu Medikamenten hat (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2 und BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 11.3.7). 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Wie bereits im Urteil D-68/2020 vom 25. Mai 2021 festgehalten, obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. a.a.O. E. 8.6). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne