Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. B._______ (der Vater des Beschwerdeführers [N {…}]) suchte am 17. No- vember 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM mit Verfü- gung vom 20. Januar 2020 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Seine Mutter (C._______ [N {…}]) und seine jüngere Schwester (D._______ [N {…}]) halten sich infolge Familiennachzuges seit dem 21. Juni 2022 in der Schweiz auf.
B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.c Gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde verliess der Be- schwerdeführer am 17. Januar 2023 unkontrolliert das Bundesasylzent- rum.
B.d Am 13. März 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach.
B.e Am 7. Mai 2024 hob das SEM – infolge abgelaufener Dublin-Überstel- lungsfrist – den Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2023 auf, been- dete das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf.
C. C.a Am 12. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer – in Anwe- senheit der neu zugewiesenen Rechtsvertretung – vertieft zu seinen Asyl- gründen an. C.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staats- angehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus E._______ (Distrikt F._______), habe aber seit seiner Kindheit im indischen Bundes- staat G._______ gelebt. Am 28. August 2021 sei er nach Sri Lanka gereist, um (…) zu besuchen. Währenddessen sei er am 3. September 2021 von
D-4183/2024 Seite 3 drei Angehörigen der sri-lankischen Polizei mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er wiederholt zum Aufenthalts- ort seines Vaters – eines ehemaligen Unterstützers der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – befragt und zwei bis drei Tage später durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er Zuflucht bei (...) erhalten, welche auch seine Ausreise orga- nisiert hätten. Am 4. August 2022 habe er Sri Lanka erneut verlassen. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen ins Recht: - Auszug eines temporären Reisepasses zur freiwilligen Repatriierung von sri- lankischen Flüchtlingen (ausgestellt am 17. Juni 2021); - Ausdruck eines elektronischen Flugtickets (H._______ - I._______ vom
28. August 2021); - «Police Message Form» vom 4. September 2021, wonach der Beschwerde- führer am 3. September 2021 anstelle seines Vaters festgenommen worden sei. D. D.a Am 19. Juni 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungs- entwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die zugewie- sene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. D.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug an. F. Am 25. Juni 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asyl- entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
D-4183/2024 Seite 4 die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er (teil- weise im Fliesstext), es sei ihm vollständige Einsicht in die Asylakten sei- nes Vaters zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeer- gänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Ver- tretungsvollmacht vom 27. Juni 2024 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Glei- chentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch eine Zustimmungserklärung seines Vaters nach.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4183/2024 Seite 5
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs (vgl. Beschwerde Ziff. 19) ist fest- zuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar im Sach- verhalt erwähnt, die Asylakten des Vaters konsultiert zu haben (vgl. a.a.O. Ziff. I/5.); es nimmt aber in seinen Erwägungen an keiner Stelle Bezug auf diese Akten respektive die Vorbringen des Vaters im Asylverfahren, son- dern stützt sich in seinen Erwägungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach bilden die Asylakten des Vaters keine Grundlage der angefochtenen Verfügung, sind mithin – entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers – nicht entscheidrelevant. Er hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten gestützt auf Art. 26 ff. VwVG (vgl. BGE 115 V 297 E. 2). Demnach ist das Akteneinsichtsgesuch abzu- weisen. Das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung ist folglich ebenfalls abzuweisen.
E. 5 Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann – entgegen der im Fliesstext der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. a.a.O. Ziffn. 11 ff.) – ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine der Umstand, dass der Beschwer- deführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festge- halten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise.
D-4183/2024 Seite 6
E. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der sri-lanki- schen Behörden vor seiner Ausreise (kurzzeitige Festhaltung; vgl. SEM- Akte […]-62/12 [nachfolgend A62] F69, F79 ff.), ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Vor diesem Hintergrund ist auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel («Police Message Form» vom 4. September 2021; vgl. Sachverhalt, Bst. C.c) – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht näher einzugehen. Der im Fliesstext der Beschwerde gestellte Antrag um Anordnung eines Schriftenwechsels zur Authentizität des besagten Beweismittels (vgl. Be- schwerde, Ziff. 13) ist daher ebenso abzuweisen.
E. 6.4 Des Weiteren ergibt sich – entgegen der auf Beschwerdeebene vertre- tenen Ansicht – auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4). Zwar wurde sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Sachverhalt, Bst. A.), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist. Allerdings war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt (vgl. dazu vorstehend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters im Falle der Rückkehr des Beschwer- deführers nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellt oder gar – wie geltend gemacht – zur Annahme einer Reflexverfolgung führt. Sodann sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerde-
D-4183/2024 Seite 7 führers aktenkundig (vgl. SEM-Akte A62 F102 f.). Er wurde überdies nie angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer vermag auch weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung ab- zuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nach- folger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite.
E. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach eben- falls zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
D-4183/2024 Seite 8 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zu- dem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu- rückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand- lung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem der Beschwer- deführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste- hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
D-4183/2024 Seite 9 weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut- barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3102/2021 vom 11. Juli 2024 E. 12.2 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.2).
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E._______ (Distrikt F._______ [Nordprovinz]; vgl. SEM-Akte A62 F33). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall auch keine indi- viduellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann mit höherem Schulabschluss, welcher in Indien ein Studium in (…) begonnen hat (vgl. SEM-Akte A62 F34 ff.). Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrund- lage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge verfügt er sodann im Heimat- staat über mehrere Verwandte, namentlich (…) (vgl. SEM-Akte A62 F53, F105 f.). Es ist davon auszugehen, dass ihn diese bei Bedarf unterstützen oder auch beherbergen könnten, falls ihm die wirtschaftliche Reintegration schwerfallen würde. Bei Bedarf könnte er ausserdem seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung bitten. Angesichts der darge- legten vorteilhaften Ausgangslage des Beschwerdeführers ist davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betrof- fen sein wird. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([…] [vgl. SEM-Akte A62 F6 f.]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumut- bar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizi- nische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsver- sorgung in Sri Lanka Urteile des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2 und D-2187/2024 vom 8. Juli 2024 E. 10.4.3).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-4183/2024 Seite 10
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4183/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4183/2024 Urteil vom 23. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. B._______ (der Vater des Beschwerdeführers [N {...}]) suchte am 17. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde vom SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2020 als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Seine Mutter (C._______ [N {...}]) und seine jüngere Schwester (D._______ [N {...}]) halten sich infolge Familiennachzuges seit dem 21. Juni 2022 in der Schweiz auf. B. B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B.b Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B.c Gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörde verliess der Beschwerdeführer am 17. Januar 2023 unkontrolliert das Bundesasylzentrum. B.d Am 13. März 2024 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl nach. B.e Am 7. Mai 2024 hob das SEM - infolge abgelaufener Dublin-Überstellungsfrist - den Nichteintretensentscheid vom 11. Januar 2023 auf, beendete das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. C. C.a Am 12. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer - in Anwesenheit der neu zugewiesenen Rechtsvertretung - vertieft zu seinen Asylgründen an. C.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus E._______ (Distrikt F._______), habe aber seit seiner Kindheit im indischen Bundesstaat G._______ gelebt. Am 28. August 2021 sei er nach Sri Lanka gereist, um (...) zu besuchen. Währenddessen sei er am 3. September 2021 von drei Angehörigen der sri-lankischen Polizei mitgenommen und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er wiederholt zum Aufenthaltsort seines Vaters - eines ehemaligen Unterstützers der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - befragt und zwei bis drei Tage später durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er Zuflucht bei (...) erhalten, welche auch seine Ausreise organisiert hätten. Am 4. August 2022 habe er Sri Lanka erneut verlassen. C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Unterlagen ins Recht:
- Auszug eines temporären Reisepasses zur freiwilligen Repatriierung von sri-lankischen Flüchtlingen (ausgestellt am 17. Juni 2021);
- Ausdruck eines elektronischen Flugtickets (H._______ - I._______ vom 28. August 2021);
- «Police Message Form» vom 4. September 2021, wonach der Beschwerdeführer am 3. September 2021 anstelle seines Vaters festgenommen worden sei. D. D.a Am 19. Juni 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. D.b Die Stellungnahme des darauffolgenden Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 25. Juni 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er (teilweise im Fliesstext), es sei ihm vollständige Einsicht in die Asylakten seines Vaters zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Im Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht vom 27. Juni 2024 bei. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Ebenfalls mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer in Bezug auf das Akteneinsichtsgesuch eine Zustimmungserklärung seines Vaters nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs (vgl. Beschwerde Ziff. 19) ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar im Sachverhalt erwähnt, die Asylakten des Vaters konsultiert zu haben (vgl. a.a.O. Ziff. I/5.); es nimmt aber in seinen Erwägungen an keiner Stelle Bezug auf diese Akten respektive die Vorbringen des Vaters im Asylverfahren, sondern stützt sich in seinen Erwägungen ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach bilden die Asylakten des Vaters keine Grundlage der angefochtenen Verfügung, sind mithin - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht entscheidrelevant. Er hat daher keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten gestützt auf Art. 26 ff. VwVG (vgl. BGE 115 V 297 E. 2). Demnach ist das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen. Das damit verbundene Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist folglich ebenfalls abzuweisen.
5. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann - entgegen der im Fliesstext der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. a.a.O. Ziffn. 11 ff.) - ebenfalls nicht festgestellt werden. Das SEM hat in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt mithin keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile seitens der sri-lankischen Behörden vor seiner Ausreise (kurzzeitige Festhaltung; vgl. SEM-Akte [...]-62/12 [nachfolgend A62] F69, F79 ff.), ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten, weshalb diese Massnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht erreichen. Vor diesem Hintergrund ist auf das in diesem Zusammenhang eingereichte Beweismittel («Police Message Form» vom 4. September 2021; vgl. Sachverhalt, Bst. C.c) - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht näher einzugehen. Der im Fliesstext der Beschwerde gestellte Antrag um Anordnung eines Schriftenwechsels zur Authentizität des besagten Beweismittels (vgl. Beschwerde, Ziff. 13) ist daher ebenso abzuweisen. 6.4 Des Weiteren ergibt sich - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4). Zwar wurde sein Vater in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Sachverhalt, Bst. A.), weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden gewisse Verbindungen zu den LTTE aufweist. Allerdings war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (vgl. dazu vorstehend). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die LTTE-Vergangenheit des Vaters im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellt oder gar - wie geltend gemacht - zur Annahme einer Reflexverfolgung führt. Sodann sind weder eigene Unterstützungshandlungen zugunsten der LTTE noch anderweitige politische oder exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig (vgl. SEM-Akte A62 F102 f.). Er wurde überdies nie angeklagt oder gar verurteilt und ist insbesondere nie als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer vermag auch weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 6.5 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. beispielsweise das Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3102/2021 vom 11. Juli 2024 E. 12.2 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.2). 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus E._______ (Distrikt F._______ [Nordprovinz]; vgl. SEM-Akte A62 F33). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann mit höherem Schulabschluss, welcher in Indien ein Studium in (...) begonnen hat (vgl. SEM-Akte A62 F34 ff.). Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Seinen Angaben zufolge verfügt er sodann im Heimatstaat über mehrere Verwandte, namentlich (...) (vgl. SEM-Akte A62 F53, F105 f.). Es ist davon auszugehen, dass ihn diese bei Bedarf unterstützen oder auch beherbergen könnten, falls ihm die wirtschaftliche Reintegration schwerfallen würde. Bei Bedarf könnte er ausserdem seine in der Schweiz lebenden Eltern um finanzielle Unterstützung bitten. Angesichts der dargelegten vorteilhaften Ausgangslage des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der dort aktuell herrschenden Wirtschaftskrise nicht in existenzbedrohender Weise betroffen sein wird. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...] [vgl. SEM-Akte A62 F6 f.]) lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall möglich sein wird, im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteile des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2 und D-2187/2024 vom 8. Juli 2024 E. 10.4.3). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann