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E-3102/2021

E-3102/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri–lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, Ostprovinz, machte zur Begründung ihres (ersten) Asylgesuches vom 8. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, aufgrund ih- rer Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwieger- sohnes und ihres ältesten Sohnes, welcher im Jahr 1999 als Märtyrer ge- fallen sei, vom Criminal Investigations Department (CID) behelligt worden zu sein. Sie gab an, im Jahr 2002 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt und zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Lunchpakete an LTTE-Mitglieder verkauft. 2009 habe sie sich mit ihren beiden Töchtern und einem Enkel- kind sechs Monate im Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten, wo sie häufig von Mitgliedern des CID einvernommen worden sei. Ihre jüngste Tochter sei von 1995 bis 1996 bei den Liberation Tigers of Ta- mil Eelam (LTTE) gewesen und ihr ältester Sohn im Jahr 1999 als Märtyrer der LTTE gefallen. Ihre jüngste Tochter sei zuerst aus Sri Lanka ausgereist und wohne in der Schweiz. Der Ehemann ihrer ältesten Tochter sei auch ein Mitglied der LTTE und zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe lange in einem Rehabilitationscamp verbracht. Nach der legalen Ausreise ihres Schwiegersohnes nach Belgien im Jahr 2013 sei sie jeden Monat oder je- den zweiten Monat wegen der Aktivitäten ihres ältesten Sohnes und ihres Schwiegersohnes von Mitgliedern des CID aufgesucht worden. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2015 zu ihm nach Belgien ausgereist. Danach sei sie oft auf der Strasse von CID-Angehörigen angehalten und befragt und zwei Mal bei ihrer Cousine in D._______ aufgesucht worden. Im Jahr 2015 sei sie legal aus Sri Lanka ausgereist und habe sich wegen der Geburt ihres Enkelkindes drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Dort habe sie am Heldengedenktag für verstorbene LTTE-Märtyrer teilgenommen. Nach ih- rer Rückreise nach Sri Lanka habe sie wieder Probleme mit dem CID be- kommen und habe bei ihrer Cousine in D._______ und bei ihrer Freundin in E._______ gelebt. Als sie sich im Juli 2017 zu einer Bank in E._______ begeben habe, um Geld für ihr Visum für die Schweiz zu beschaffen, sei sie von Mitgliedern des CID angehalten worden. Danach habe sie bei ihrem jüngsten Sohn in F._______ gewohnt. Am 24. November 2017 habe sie Sri Lanka legal mit ihrem Pass verlassen und sei mit einem Schengenvisum zu ihrer jüngsten Tochter in die Schweiz gereist. Dort habe sie wieder am Heldengedenktag für verstorbene LTTE-Märtyrer teilgenommen. Durch

E-3102/2021 Seite 3 ihren jüngsten Sohn habe sie erfahren, CID-Angehörige hätten sich, ver- mutlich zwischen Dezember 2017 und Januar 2018, zwei respektive drei Mal bei ihm nach ihr erkundigt. Zudem sei sie auch zwei Mal in D._______ gesucht worden. Sie sei aus Sri Lanka ausgereist, weil sie vom CID ge- sucht werde und niemand bereit sei, ihr ein Haus zu vermieten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren sri-lankischen Pass, ein Reintegra- tion Certificate bezüglich ihres Schwiegersohnes vom (…), eine Registrie- rungskarte des G._______ bezüglich ihres Schwiegersohnes vom 16. Mai 2011 (alle in Kopie), drei Fotos betreffend ihre Teilnahme am Märtyrerge- denktag, eine (…) vom 19. Dezember 2015 im Original inklusive Überset- zung, einen Auszug aus dem Eheregister, ihren abgelaufenen sri-lanki- schen Pass im Original, einen Auszug eine sie betreffende Alterseinschät- zung vom 8. Juli 2015 inklusive Übersetzung und ein Foto ihres ältesten Sohnes als LTTE-Märtyrer ein. B. Mit Entscheid vom 16. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin vom 8. Februar 2018 teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegwei- sung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin un- ter anderem geltend, bei ihrem ersten Aufenthalt in Europa habe noch kein Grund bestanden, von einer persönlichen Verfolgung auszugehen und ei- nen Asylantrag zu stellen. Den Asylantrag habe sie erst im Februar 2018 gestellt, weil ihr jüngster Sohn sie erst Ende Januar oder Februar 2018 über die Besuche des CID informiert habe. Der Umstand, dass die sri-lan- kischen Behörden ihr ein Visum ausgestellt hätten würde nicht bedeuten, dass das CID kein Verfolgungsinteresse an ihr habe. Insbesondere nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz würde sie wegen ihres Auslandaufenthal- tes erneut ins Visier des CID geraten. Es sei durchaus möglich, dass die Familie ihres Schwiegersohnes Probleme mit dem CID habe, sie davon aber nichts erfahren habe. Es würden Risikofaktoren bestehen, da meh- rere Familienmitglieder aktiv für die LTTE gekämpft hätten. Die sri-lanki- schen Behörden hätten Kenntnis von ihrem Asylverfahren in der Schweiz und würden daraus schliessen, sie unterstütze aus dem Ausland den Wie- deraufbau der LTTE. Somit würde sie erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Es drohe ihr eine künftig asylrelevante Verfolgung, wes- halb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.

E-3102/2021 Seite 4 D. In seinem Urteil E-895/2021 vom 15. April 2020 teilte das Bundesverwal- tungsgericht die erstinstanzliche Auffassung, wonach sich aus der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes und ihres ältesten Sohnes, welcher im Jahr 1999 als Märtyrer gefallen sei - aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - keine Verfolgungsfurcht durch das CID ergebe. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussa- gen erst im Jahr 2013 behelligt worden sei, als ihr Schwiegersohn legal nach Belgien ausgereist sei. Weshalb sie in all den Jahren nicht behelligt worden sein soll, sei unklar und nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2015 habe sie legal und unproblematisch von Sri Lanka in die Schweiz reisen und wieder problemlos legal in Sri Lanka einreisen können. Es wäre zu erwar- ten gewesen, dass das CID bei der Einreise in Sri Lanka auf sie aufmerk- sam geworden wäre, wenn die sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer ei- genen Tätigkeit sowie derjenigen ihres Sohnes und ihres Schwiegersoh- nes für die LTTE tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt hätten. Weiter habe sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz und in Belgien kein Asylge- such gestellt, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden spreche. Hinzu komme, dass sie nach ihrer Einreise in der Schweiz am 24. November 2017 mit der Einreichung des Asylgesu- ches bis zum 8. Februar 2018 zugewartet habe. An dieser Einschätzung würden weder die eingereichten Beweismittel noch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen etwas ändern. Im Weiteren sei vorliegend so- wohl das Vorliegen von objektiven als auch von subjektiven Nachflucht- gründen (blosse Teilnahme an einem Heldengedenktag im Jahr 2017) zu verneinen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile über zwei- jährigen Landesabwesenheit könne keine Gefährdung abgeleitet werden. E. Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2021 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der verän- derten prekären Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-895/2020 vom 15. April 2020 die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin neu geprüft und beurteilt werden müsse Dies gehe sowohl aus dem vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissari- ats für Menschenrechte(OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzte- rem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und

E-3102/2021 Seite 5 die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen und aufgrund des unbestrit- tenen Risikoprofils der Beschwerdeführerin habe zwingend eine neue Prü- fung ihrer Gefährdungslage zu erfolgen. Als einer der massgebenden Risi- kofaktoren seien die familiären Verbindungen zu den LITE (Mutter einer LTTE-Familie) zu betrachten. Zudem sei ihre Familie aufgrund der Reha- bilitation ihres Schwiegersohns, der Flucht ihrer Schwiegersöhne und ihrer beiden Töchter sowie ihrer eigenen Ausreise bei den sri-lankischen Behör- den bekannt und registriert. In den Augen der sri-lankischen Behörden werde die Beschwerdeführerin als Trägerin des tamilisch separatistischen Gedankenguts wahrgenommen. Damit erfülle sie den Straftatbestand des kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 und riskiere, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka eine umgehende Verhaftung. Ein weiterer Risikofaktor sei schliesslich Ihre Zugehörigkeit zur «sozialen Gruppe der Rückkehrer». Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde darauf hin- gewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver- schlechtert habe (rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer depressiver Episode, Symptome einer posttraumatischen Belas- tungsstörung [PTBS]) und sie gesundheitlich zwingend auf Hilfe angewie- sen sei. Mit dem ärztlichen Gutachten der H._______ vom (…) könne nun bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären LTTE-Verbindungen persönlich durch Angehörige des CID aufgesucht und behelligt worden sei. F. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (u.a. Arztbericht der H._______ vom (…), Länderbericht Sri Lanka vom

4. April 2021, OHCHR, Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights A/HRC/46/20, 27. Januar 2021, (…) des (…), Schreiben der Schwiegertochter aus Sri Lanka, Fotografien der Gedenktafel des als Mär- tyrers gefallenen Sohnes und des Schwiegersohnes in der Schweiz in LTTE-Uniform mit LTTE-Führer I._______) G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2021 beantragte die Be- schwerdeführerin beim SEM den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs und der gesamten Sektion.

E-3102/2021 Seite 6 H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (eröffnet am 3. Juni 2021) trat das SEM auf das Ausstandsbegehren gegen zuständigen Sektionschef und dessen Sektion nicht ein und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab. Es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Be- schwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver- letzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventua- liter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Be- kanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausge- wählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte sie um Sistierung des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens, bis das EJPD über die Beschwerde ge- gen den Ausstand des verantwortlichen Sektionschefs entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt war – nebst einer Kopie der angefochtenen Ver- fügung – unter anderem ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. Juni 2021 und eine Kopie (inkl. deutsche Über- setzung) des Urteils der belgischen Behörden vom (…) betreffend den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des

E-3102/2021 Seite 7 Beschwerdeverfahrens bekannt. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidi- ums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien ge- neriert wurde. Manuelle Anpassungen wurden nicht vorgenommen.

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E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/ 2020 vom 21. April 2022 [BVGE 2022 I/2] E. 4.5 m.w.H.).

E. 5 In der Eingabe vom 5. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter das Bun- desverwaltungsgericht darüber, dass er heute eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef beim EJPD eigereicht habe. Insofern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorliegendes Be- schwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Beschwerde gut- heisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Im Weite- ren hat der Rechtsvertreter weder über die tatsächliche Eingabe der Be- schwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrensstand infor- miert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers – soweit bekannt – in weiteren Verfahren mit Rechtsmit- teln gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbe- gehrens gegen denselben Sektionschef ans EJPD gelangt ist, auf welche das EJPD am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und eine da- gegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E- 3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich, weshalb das Sistierungsgesuch abzuweisen ist.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht so- wie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der

E-3102/2021 Seite 9 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 6.3 Die Rechtsvertretung begründete das Vorliegen von Kassationsgrün- den damit, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der «Problematik der Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall» nicht auseinandergesetzt, die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht beachtet, und sich über die im ärztlichen Bericht der H._______ vom (…) getroffene Diagnose hinweggesetzt habe.

E. 6.4 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde vorliegend sehr wohl mit den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka in Bezug auf die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. In der angefochtenen Verfügung wies es zutreffend darauf hin, dass im Mehr- fachgesuch ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu den aktu- ellen Ereignissen in Sri Lanka nicht substantiiert dargelegt worden sei. Die Rechtsvertretung verwies denn auch lediglich darauf, dass die Beschwer- deführerin als «Trägerin der tamilisch separatistischen Ideologie» von den Verschärfungen betroffen sei, ohne darzulegen, weshalb entgegen der in Rechtskraft erwachsenen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein entsprechendes Verfolgungsprofil verfüge, sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben sollte. Ferner hat sie sich angemes- sen mit der einschlägigen Rechtslage auseinandergesetzt.

E. 6.5 Im Weiteren hat sich das SEM entgegen der Behauptung in der Be- schwerde hinreichend mit dem Inhalt des ärztlichen Berichts der H._______ vom (…) auseinandergesetzt, indem es auf die

E-3102/2021 Seite 10 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach eine Di- agnose und Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, lediglich ein Indiz bilden, nicht aber einen Beweis (vgl. recte BVGE 2015/11 E. 7.2.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass im betreffenden ärztlichen Bericht diesbezüglich lediglich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Stimmen höre, welche mit dem nächtlichen Klopfen des CID in Verbindung gebracht würden. Auch hat sich das SEM mit der Behandelbarkeit der im ärztlichen Bericht diag- nostizierten PTBS in Sri Lanka hinreichend auseinandergesetzt. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt beziehungsweise unvollstän- dig festgestellt, indem es nicht ausdrücklich auf das Erfordernis eines ver- trauten Umfelds im Heimatstaat eingegangen sei, geht fehl, beschlägt diese Frage doch die materielle Beurteilung des rechtserheblichen Sach- verhalts und nicht dessen Feststellung.

E. 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den ein- gereichten Beweismitteln vorzunehmen. Sodann sei sie erneut anzuhören und es sei ein Beweisverfahren (Zeugenbefragung mittels Botschaftsab- klärung) durchzuführen.

E. 7.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Dasselbe hat für die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerde- führers und Durchführung eines Beweisverfahrens zu gelten.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-3102/2021 Seite 11 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Gericht hat die Krite- rien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden um- schrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hie- rauf kann verwiesen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, dass im ersten Asylverfahren die geltend gemachte Verfolgung der Be- schwerdeführerin aufgrund der getätigten Helferdienste für die LTTE sowie des Umstands, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn Mitglieder der LTTE seien, als unglaubhaft erachtet worden sei. Im nun eingereichten Mehr- fachgesuch bringe die Rechtsvertreterin keine neuen Tatsachen oder Be- weismittel vor, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zum (fehlenden) Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung ihrer individuellen Gefähr- dungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklun- gen in Sri Lanka.

E. 8.3.1 Die eingereichten Beweismittel würden an der genannten Einschät- zung nichts ändern. Die Fotografien der Gedenktafel des gefallenen Sohnes als Märtyrer und eine Kopie der Rehabilitationsurkunde des Schwiegersohnes in Belgien seien bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereicht und ge- würdigt worden. Das Foto des Ehemannes ihrer Tochter in LTTE-Uniform neben dem LTTE-Führer I._______ zeige allenfalls eine mögliche (und im Übrigen weder vom SEM noch vom BVGer bislang ausgeschlossene) LTTE-Zugehörigkeit ihrer Familienmitglieder auf, vermöge aber nach wie vor nicht die von der Beschwerdeführerin davon abgeleitete Verfolgung sei- tens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive eine begründete Furcht davor zu belegen. Ähnliches sei sodann für den eingereichten Arztbericht mit Verweis auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem CID

E-3102/2021 Seite 12 festzuhalten. Das BVGer halte in seiner Rechtsprechung fest, dass eine Diagnose und Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin in Be- zug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ur- sache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würden, lediglich ein Indiz bilden könnten, nicht aber einen Beweis. Damit stellten auch die Äusserungen im Arztbericht keinen Beleg für Schwierigkeiten mit dem CID dar.

E. 8.3.2 Die eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka wiesen keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Mit der Wahl am 16. No- vember 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einset- zung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Perso- nen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, seien Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschen- rechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskri- tischen Personen andererseits verbunden gewesen. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Den- noch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hin- reichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.

E. 8.3.3 Im Hinblick auf den im Mehrfachgesuch erwähnten UNO-Bericht vom

E. 8.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht geltend gemacht, im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 habe durch die Einreichung des ärztli- chen Zeugnisses der H._______ vom (...) die Vorfluchtgeschichte (Re- flexverfolgung durch die CID) glaubhaft gemacht werden können, womit feststehe, dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen sei. Es habe auch ein Konnex zwischen ihrer Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung und der bewiesenermassen veränderten Situation in Sri Lanka für Personen mit ihrem Profil hergestellt werden können. Aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit und ihrer Stellung als Mutter einer LTTE-Familie und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Trägerinnen des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rück- kehrerinnen müsse sie nämlich infolge des erweiterten PTA bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka befürchten, verfolgt zu werden.

E. 9 Den Rügen der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Zu- nächst ist hinsichtlich des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten ärztli- chen Berichts der H._______ vom (...) mit dem SEM auf die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach eine Diag- nose und Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fal- len, lediglich ein Indiz bilden, nicht aber einen Beweis (vgl. recte BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund des Vorbringens, wonach «die Beschwerde- führerin Stimmen höre, welche mit dem nächtlichen Klopfen des CID in Verbindung gebracht würden», stellt das ärztliche Zeugnis vom (...) keines- wegs einen Grund dar, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Die diesbezüglichen Asylvorbringen wurden bereits im Rahmen des Urteils E-895/2020 vom 15. April 2020 vertieft behandelt. Das nun vor- gelegte ärztliche Zeugnis vermag daran nichts zu ändern. Dies auch zumal die entsprechenden Vorbringen ihrerseits nun auf den Eigenangaben der Beschwerdeführerin selber fussen. Gleiches gilt für die weiteren Beweis- mittel (Fotografien der Gedenktafel des gefallenen Sohnes als Märtyrer und eine Kopie der Rehabilitationsurkunde des Schwiegersohnes in Bel- gien, Foto des Ehemannes ihrer Tochter in LTTE-Uniform neben dem LTTE-Führer I._______), deren Erheblichkeit vom SEM in der angefochte- nen Verfügung zutreffend verneint wurde. Hinsichtlich der Behauptung, wo- nach die Beschwerdeführerin aufgrund der neuesten innenpolitischen Ent- wicklungen in Sri Lanka bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich solches aufgrund der Akten nicht. Vielmehr wird nur in wieder- holter Weise auf die angebliche LTTE-Vergangenheit der Beschwerdefüh- rerin und auf ihre Stellung als Mutter einer LTTE-Familie hingewiesen,

E-3102/2021 Seite 14 obwohl im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass sich aus der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes und ihres ältesten Sohnes für sie keine Verfolgungsfurcht ergebe. Entsprechendes ergibt sich letztlich auch nicht aus den beschwerdeweise einreichten Unterlagen hinsichtlich des Schwiegersohns. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur «Gruppe der Trägerinnen des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rückkehrerinnen» künftiger Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten somit keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation zu entnehmen. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert nichts an der bishe- rigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1739/2018 vom 14. August 2023 E. 10.3). Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfol- gungsfurcht sind somit nicht erfüllt.

E. 10 Das SEM hat somit zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfol- gungsgefahr verneint, der Beschwerdeführerin folgerichtig die Flüchtlings- eigenschaft nicht zuerkannt und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 12.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom E-895/2021 vom 15. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf

E-3102/2021 Seite 15 die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem obgenannten Urteil respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerde- ebene (vgl. zur aktuellen Lage statt vieler Urteil des BVGer E-4340/2020 vom 22. September 2023 E. 9.3.2) noch das mit dem Mehrfachgesuch vom

7. Mai 2020 eingereichte ärztliche Zeugnis der H._______ vom (...) etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auf die Behandelbarkeit der im genannten ärztlichen Bericht diagnostizierten PTBS im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hinzuweisen.

E. 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.– festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-3102/2021 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3102/2021 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______, Ostprovinz, machte zur Begründung ihres (ersten) Asylgesuches vom 8. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes und ihres ältesten Sohnes, welcher im Jahr 1999 als Märtyrer gefallen sei, vom Criminal Investigations Department (CID) behelligt worden zu sein. Sie gab an, im Jahr 2002 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt und zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes Lunchpakete an LTTE-Mitglieder verkauft. 2009 habe sie sich mit ihren beiden Töchtern und einem Enkelkind sechs Monate im Flüchtlingslager in C._______ aufgehalten, wo sie häufig von Mitgliedern des CID einvernommen worden sei. Ihre jüngste Tochter sei von 1995 bis 1996 bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und ihr ältester Sohn im Jahr 1999 als Märtyrer der LTTE gefallen. Ihre jüngste Tochter sei zuerst aus Sri Lanka ausgereist und wohne in der Schweiz. Der Ehemann ihrer ältesten Tochter sei auch ein Mitglied der LTTE und zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe lange in einem Rehabilitationscamp verbracht. Nach der legalen Ausreise ihres Schwiegersohnes nach Belgien im Jahr 2013 sei sie jeden Monat oder jeden zweiten Monat wegen der Aktivitäten ihres ältesten Sohnes und ihres Schwiegersohnes von Mitgliedern des CID aufgesucht worden. Ihre älteste Tochter sei im Jahr 2015 zu ihm nach Belgien ausgereist. Danach sei sie oft auf der Strasse von CID-Angehörigen angehalten und befragt und zwei Mal bei ihrer Cousine in D._______ aufgesucht worden. Im Jahr 2015 sei sie legal aus Sri Lanka ausgereist und habe sich wegen der Geburt ihres Enkelkindes drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Dort habe sie am Heldengedenktag für verstorbene LTTE-Märtyrer teilgenommen. Nach ihrer Rückreise nach Sri Lanka habe sie wieder Probleme mit dem CID bekommen und habe bei ihrer Cousine in D._______ und bei ihrer Freundin in E._______ gelebt. Als sie sich im Juli 2017 zu einer Bank in E._______ begeben habe, um Geld für ihr Visum für die Schweiz zu beschaffen, sei sie von Mitgliedern des CID angehalten worden. Danach habe sie bei ihrem jüngsten Sohn in F._______ gewohnt. Am 24. November 2017 habe sie Sri Lanka legal mit ihrem Pass verlassen und sei mit einem Schengenvisum zu ihrer jüngsten Tochter in die Schweiz gereist. Dort habe sie wieder am Heldengedenktag für verstorbene LTTE-Märtyrer teilgenommen. Durch ihren jüngsten Sohn habe sie erfahren, CID-Angehörige hätten sich, vermutlich zwischen Dezember 2017 und Januar 2018, zwei respektive drei Mal bei ihm nach ihr erkundigt. Zudem sei sie auch zwei Mal in D._______ gesucht worden. Sie sei aus Sri Lanka ausgereist, weil sie vom CID gesucht werde und niemand bereit sei, ihr ein Haus zu vermieten. Die Beschwerdeführerin reichte ihren sri-lankischen Pass, ein Reintegration Certificate bezüglich ihres Schwiegersohnes vom (...), eine Registrierungskarte des G._______ bezüglich ihres Schwiegersohnes vom 16. Mai 2011 (alle in Kopie), drei Fotos betreffend ihre Teilnahme am Märtyrergedenktag, eine (...) vom 19. Dezember 2015 im Original inklusive Übersetzung, einen Auszug aus dem Eheregister, ihren abgelaufenen sri-lankischen Pass im Original, einen Auszug eine sie betreffende Alterseinschätzung vom 8. Juli 2015 inklusive Übersetzung und ein Foto ihres ältesten Sohnes als LTTE-Märtyrer ein. B. Mit Entscheid vom 16. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2018 teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2020 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, bei ihrem ersten Aufenthalt in Europa habe noch kein Grund bestanden, von einer persönlichen Verfolgung auszugehen und einen Asylantrag zu stellen. Den Asylantrag habe sie erst im Februar 2018 gestellt, weil ihr jüngster Sohn sie erst Ende Januar oder Februar 2018 über die Besuche des CID informiert habe. Der Umstand, dass die sri-lankischen Behörden ihr ein Visum ausgestellt hätten würde nicht bedeuten, dass das CID kein Verfolgungsinteresse an ihr habe. Insbesondere nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz würde sie wegen ihres Auslandaufenthaltes erneut ins Visier des CID geraten. Es sei durchaus möglich, dass die Familie ihres Schwiegersohnes Probleme mit dem CID habe, sie davon aber nichts erfahren habe. Es würden Risikofaktoren bestehen, da mehrere Familienmitglieder aktiv für die LTTE gekämpft hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis von ihrem Asylverfahren in der Schweiz und würden daraus schliessen, sie unterstütze aus dem Ausland den Wiederaufbau der LTTE. Somit würde sie erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Es drohe ihr eine künftig asylrelevante Verfolgung, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. D. In seinem Urteil E-895/2021 vom 15. April 2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Auffassung, wonach sich aus der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes und ihres ältesten Sohnes, welcher im Jahr 1999 als Märtyrer gefallen sei - aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - keine Verfolgungsfurcht durch das CID ergebe. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen erst im Jahr 2013 behelligt worden sei, als ihr Schwiegersohn legal nach Belgien ausgereist sei. Weshalb sie in all den Jahren nicht behelligt worden sein soll, sei unklar und nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2015 habe sie legal und unproblematisch von Sri Lanka in die Schweiz reisen und wieder problemlos legal in Sri Lanka einreisen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass das CID bei der Einreise in Sri Lanka auf sie aufmerksam geworden wäre, wenn die sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit sowie derjenigen ihres Sohnes und ihres Schwiegersohnes für die LTTE tatsächlich ein Interesse an ihr gehabt hätten. Weiter habe sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz und in Belgien kein Asylgesuch gestellt, was ebenfalls gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden spreche. Hinzu komme, dass sie nach ihrer Einreise in der Schweiz am 24. November 2017 mit der Einreichung des Asylgesuches bis zum 8. Februar 2018 zugewartet habe. An dieser Einschätzung würden weder die eingereichten Beweismittel noch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen etwas ändern. Im Weiteren sei vorliegend sowohl das Vorliegen von objektiven als auch von subjektiven Nachfluchtgründen (blosse Teilnahme an einem Heldengedenktag im Jahr 2017) zu verneinen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile über zweijährigen Landesabwesenheit könne keine Gefährdung abgeleitet werden. E. Mit als «Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 7. Mai 2021 machte die Rechtsvertretung im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der veränderten prekären Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-895/2020 vom 15. April 2020 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin neu geprüft und beurteilt werden müsse Dies gehe sowohl aus dem vom Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 4. April 2021 als auch aus einem Bericht des UNO-Hochkommissariats für Menschenrechte(OHCHR) vom 9. Februar 2021 hervor. In Letzterem würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka der letzten Jahre als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Vor dem Hintergrund der in den Berichten aufgezeigten Entwicklungen und aufgrund des unbestrittenen Risikoprofils der Beschwerdeführerin habe zwingend eine neue Prüfung ihrer Gefährdungslage zu erfolgen. Als einer der massgebenden Risikofaktoren seien die familiären Verbindungen zu den LITE (Mutter einer LTTE-Familie) zu betrachten. Zudem sei ihre Familie aufgrund der Rehabilitation ihres Schwiegersohns, der Flucht ihrer Schwiegersöhne und ihrer beiden Töchter sowie ihrer eigenen Ausreise bei den sri-lankischen Behörden bekannt und registriert. In den Augen der sri-lankischen Behörden werde die Beschwerdeführerin als Trägerin des tamilisch separatistischen Gedankenguts wahrgenommen. Damit erfülle sie den Straftatbestand des kürzlich erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 und riskiere, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka eine umgehende Verhaftung. Ein weiterer Risikofaktor sei schliesslich Ihre Zugehörigkeit zur «sozialen Gruppe der Rückkehrer». Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe (rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer depressiver Episode, Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS]) und sie gesundheitlich zwingend auf Hilfe angewiesen sei. Mit dem ärztlichen Gutachten der H._______ vom (...) könne nun bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer familiären LTTE-Verbindungen persönlich durch Angehörige des CID aufgesucht und behelligt worden sei. F. Zur Stützung der Vorbringen wurden mehrere Beweismittel eingereicht (u.a. Arztbericht der H._______ vom (...), Länderbericht Sri Lanka vom4. April 2021, OHCHR, Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights A/HRC/46/20, 27. Januar 2021, (...) des (...), Schreiben der Schwiegertochter aus Sri Lanka, Fotografien der Gedenktafel des als Märtyrers gefallenen Sohnes und des Schwiegersohnes in der Schweiz in LTTE-Uniform mit LTTE-Führer I._______) G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Mai 2021 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs und der gesamten Sektion. H. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (eröffnet am 3. Juni 2021) trat das SEM auf das Ausstandsbegehren gegen zuständigen Sektionschef und dessen Sektion nicht ein und lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab. Es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. I. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte sie um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis das EJPD über die Beschwerde gegen den Ausstand des verantwortlichen Sektionschefs entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - unter anderem ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. Juni 2021 und eine Kopie (inkl. deutsche Übersetzung) des Urteils der belgischen Behörden vom (...) betreffend den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Es wurde ein Kostenvorschuss erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden nicht vorgenommen. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 [BVGE 2022 I/2] E. 4.5 m.w.H.).

5. In der Eingabe vom 5. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass er heute eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef beim EJPD eigereicht habe. Insofern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorliegendes Beschwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Beschwerde gutheisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter weder über die tatsächliche Eingabe der Beschwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrensstand informiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - soweit bekannt - in weiteren Verfahren mit Rechtsmitteln gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen denselben Sektionschef ans EJPD gelangt ist, auf welche das EJPD am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich, weshalb das Sistierungsgesuch abzuweisen ist. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Die Rechtsvertretung begründete das Vorliegen von Kassationsgründen damit, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der «Problematik der Erweiterung der willkürlichen PTA-Gesetzgebung im vorliegenden Fall» nicht auseinandergesetzt, die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht beachtet, und sich über die im ärztlichen Bericht der H._______ vom (...) getroffene Diagnose hinweggesetzt habe. 6.4 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde vorliegend sehr wohl mit den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka in Bezug auf die Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. In der angefochtenen Verfügung wies es zutreffend darauf hin, dass im Mehrfachgesuch ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka nicht substantiiert dargelegt worden sei. Die Rechtsvertretung verwies denn auch lediglich darauf, dass die Beschwerdeführerin als «Trägerin der tamilisch separatistischen Ideologie» von den Verschärfungen betroffen sei, ohne darzulegen, weshalb entgegen der in Rechtskraft erwachsenen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein entsprechendes Verfolgungsprofil verfüge, sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben sollte. Ferner hat sie sich angemessen mit der einschlägigen Rechtslage auseinandergesetzt. 6.5 Im Weiteren hat sich das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde hinreichend mit dem Inhalt des ärztlichen Berichts der H._______ vom (...) auseinandergesetzt, indem es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinwies, wonach eine Diagnose und Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, lediglich ein Indiz bilden, nicht aber einen Beweis (vgl. recte BVGE 2015/11 E. 7.2.1). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwiesen, dass im betreffenden ärztlichen Bericht diesbezüglich lediglich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Stimmen höre, welche mit dem nächtlichen Klopfen des CID in Verbindung gebracht würden. Auch hat sich das SEM mit der Behandelbarkeit der im ärztlichen Bericht diagnostizierten PTBS in Sri Lanka hinreichend auseinandergesetzt. Die Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt beziehungsweise unvollständig festgestellt, indem es nicht ausdrücklich auf das Erfordernis eines vertrauten Umfelds im Heimatstaat eingegangen sei, geht fehl, beschlägt diese Frage doch die materielle Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht dessen Feststellung. 6.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Sodann sei sie erneut anzuhören und es sei ein Beweisverfahren (Zeugenbefragung mittels Botschaftsabklärung) durchzuführen. 7.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Dasselbe hat für die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und Durchführung eines Beweisverfahrens zu gelten. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Gericht hat die Kriterien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden umschrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hierauf kann verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, dass im ersten Asylverfahren die geltend gemachte Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der getätigten Helferdienste für die LTTE sowie des Umstands, dass ihr Sohn und ihr Schwiegersohn Mitglieder der LTTE seien, als unglaubhaft erachtet worden sei. Im nun eingereichten Mehrfachgesuch bringe die Rechtsvertreterin keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die geeignet wären, die rechtskräftige Einschätzung zum (fehlenden) Risikoprofil in Wiedererwägung zu ziehen. Vielmehr verlange die Beschwerdeführerin eine Neubeurteilung ihrer individuellen Gefährdungslage vor dem Hintergrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka. 8.3.1 Die eingereichten Beweismittel würden an der genannten Einschätzung nichts ändern. Die Fotografien der Gedenktafel des gefallenen Sohnes als Märtyrer und eine Kopie der Rehabilitationsurkunde des Schwiegersohnes in Belgien seien bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens eingereicht und gewürdigt worden. Das Foto des Ehemannes ihrer Tochter in LTTE-Uniform neben dem LTTE-Führer I._______ zeige allenfalls eine mögliche (und im Übrigen weder vom SEM noch vom BVGer bislang ausgeschlossene) LTTE-Zugehörigkeit ihrer Familienmitglieder auf, vermöge aber nach wie vor nicht die von der Beschwerdeführerin davon abgeleitete Verfolgung seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte respektive eine begründete Furcht davor zu belegen. Ähnliches sei sodann für den eingereichten Arztbericht mit Verweis auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem CID festzuhalten. Das BVGer halte in seiner Rechtsprechung fest, dass eine Diagnose und Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen würden, lediglich ein Indiz bilden könnten, nicht aber einen Beweis. Damit stellten auch die Äusserungen im Arztbericht keinen Beleg für Schwierigkeiten mit dem CID dar. 8.3.2 Die eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka wiesen keinen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Mit der Wahl am 16. November 2019 von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und der Einsetzung sogenannter Presidential Task Forces, die zu guten Teilen mit Personen militärischen Hintergrunds besetzt worden seien, seien Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen und weiteren regierungskritischen Personen andererseits verbunden gewesen. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. 8.3.3 Im Hinblick auf den im Mehrfachgesuch erwähnten UNO-Bericht vom 9. Februar 2021 sei darauf hinzuweisen, dass besagter Bericht den Mitgliedstaaten zwar in der Tat eine Überprüfung der Asylpraxis empfehle, um die Personen zu schützen, denen Repressalien drohe und bei denen ein real risk bestehe, Opfer von Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen zu werden. Eine explizite und konkret an die Schweiz gerichtete Aufforderung zur Anpassung ihrer Asylpraxis, wie in Mehrfachgesuch und Bericht der Rechtsvertretung vom 4. April 2021 gefordert wird, könne dem UNO-Bericht hingegen nicht entnommen werden. 8.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht geltend gemacht, im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 habe durch die Einreichung des ärztlichen Zeugnisses der H._______ vom (...) die Vorfluchtgeschichte (Reflexverfolgung durch die CID) glaubhaft gemacht werden können, womit feststehe, dass die Beschwerdeführerin bei den Behörden bereits vor ihrer Ausreise bekannt gewesen sei. Es habe auch ein Konnex zwischen ihrer Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung und der bewiesenermassen veränderten Situation in Sri Lanka für Personen mit ihrem Profil hergestellt werden können. Aufgrund ihrer LTTE-Vergangenheit und ihrer Stellung als Mutter einer LTTE-Familie und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Trägerinnen des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rückkehrerinnen müsse sie nämlich infolge des erweiterten PTA bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten, verfolgt zu werden.

9. Den Rügen der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist hinsichtlich des mit dem Mehrfachgesuch eingereichten ärztlichen Berichts der H._______ vom (...) mit dem SEM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach eine Diagnose und Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Ereignissen, die als Ursache für eine diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, lediglich ein Indiz bilden, nicht aber einen Beweis (vgl. recte BVGE 2015/11 E. 7.2.1). Aufgrund des Vorbringens, wonach «die Beschwerdeführerin Stimmen höre, welche mit dem nächtlichen Klopfen des CID in Verbindung gebracht würden», stellt das ärztliche Zeugnis vom (...) keineswegs einen Grund dar, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Die diesbezüglichen Asylvorbringen wurden bereits im Rahmen des Urteils E-895/2020 vom 15. April 2020 vertieft behandelt. Das nun vorgelegte ärztliche Zeugnis vermag daran nichts zu ändern. Dies auch zumal die entsprechenden Vorbringen ihrerseits nun auf den Eigenangaben der Beschwerdeführerin selber fussen. Gleiches gilt für die weiteren Beweismittel (Fotografien der Gedenktafel des gefallenen Sohnes als Märtyrer und eine Kopie der Rehabilitationsurkunde des Schwiegersohnes in Belgien, Foto des Ehemannes ihrer Tochter in LTTE-Uniform neben dem LTTE-Führer I._______), deren Erheblichkeit vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend verneint wurde. Hinsichtlich der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der neuesten innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hätte, ergibt sich solches aufgrund der Akten nicht. Vielmehr wird nur in wiederholter Weise auf die angebliche LTTE-Vergangenheit der Beschwerdeführerin und auf ihre Stellung als Mutter einer LTTE-Familie hingewiesen, obwohl im erstinstanzlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden war, dass sich aus der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE sowie der LTTE-Zugehörigkeit ihres Schwiegersohnes und ihres ältesten Sohnes für sie keine Verfolgungsfurcht ergebe. Entsprechendes ergibt sich letztlich auch nicht aus den beschwerdeweise einreichten Unterlagen hinsichtlich des Schwiegersohns. Im Weiteren ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur «Gruppe der Trägerinnen des tamilisch separatistischen Gedankenguts und der Rückkehrerinnen» künftiger Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten somit keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation zu entnehmen. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1739/2018 vom 14. August 2023 E. 10.3). Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.

10. Das SEM hat somit zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, der Beschwerdeführerin folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das Mehrfachgesuch abgewiesen.

11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 12.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom E-895/2021 vom 15. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf die Beschwerdeführerin nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem obgenannten Urteil respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene (vgl. zur aktuellen Lage statt vieler Urteil des BVGer E-4340/2020 vom 22. September 2023 E. 9.3.2) noch das mit dem Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2020 eingereichte ärztliche Zeugnis der H._______ vom (...) etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang ist auf die Behandelbarkeit der im genannten ärztlichen Bericht diagnostizierten PTBS im Heimatstaat der Beschwerdeführerin hinzuweisen. 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr 1'500.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: