Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Januar 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2019 machte er im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Nordprovinz, geboren. Sein Bruder ([…]) sei seit dem Jahr 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der (…)-Abteilung tätig gewesen. Seine Familie sei nach Kriegsende in ein Flüchtlingslager gegangen. Sein Bruder habe sich nicht rehabilitieren lassen. Aus Angst, dass die Behörden ihn im Flüchtlingslager identifizieren würden, sei dieser schliesslich ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 2010 nicht mehr nach B._______ zurückgekehrt. Am (…) Dezember 2018 habe er aber aus beruflichen Gründen dorthin reisen müssen. Drei Tage später seien fünf Soldaten mit einem Mitglied des TID (Terrorism lnvestigation Department) namens C._______ im Haus seiner Eltern erschienen. Sie hätten ihn für eine Befragung mitgenommen. Während sie ihm eine Pistole gegen den Kopf gehalten hätten, hätten sie ihn nach Personen und Verstecken der LTTE gefragt. Er habe bemerkt, dass die Beamten ihn mit seinem Bruder verwechselt hätten. Als er das Missverständnis geklärt habe, habe C._______ ihm von den Tätigkeiten seines Bruders erzählt. Er habe nach dessen Kontaktdaten gefragt, aber der Beschwerdeführer habe sie ihm nicht angegeben. Um vier Uhr nachts sei er freigelassen worden. Von sei- nem Vater habe er später erfahren, dass dieser für die Freilassung bezahlt habe. Danach habe er (der Beschwerdeführer) sich nach D._______ be- geben, wo er bis zu seiner Ausreise am (…) 2019 geblieben sei. Nach der Befragung habe C._______ bei seinem Vermieter und seinem Arbeitgeber Nachforschungen angestellt. Ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe sich C._______ bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Fa- milienkarte sowie seine Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E-4340/2020 Seite 3 C. Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer am
28. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde legte er eine auf den 14. August 2020 datierte Bestäti- gung seines ehemaligen Arbeitgebers bezüglich eines laufenden Untersu- chungsverfahrens der Polizei, verschiedene Medienartikel zur politischen Situation in Sri Lanka sowie eine Einwilligungserklärung seines Bruders betreffend den Beizug seiner Asylverfahrensakten bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 erhob die Instruktions- richterin einen Kostenvorschuss, welcher am 23. September 2020 bezahlt wurde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechts- erheblichen Sachverhalt unrichtig, unvollständig und willkürlich festgestellt. Ausserdem habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, in- dem sie sich nicht zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert habe. Das SEM habe auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshin- dernisse sein rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Es habe nämlich den Fall bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs nicht konkret anhand der Risikofaktoren beurteilt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Ein- zelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Rechtsprechung und Länderinformationen im gebotenen Umfang damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für die gel- tend gemachten Risikofaktoren (familiäre Verbindungen zur LTTE, Aufent- halt sowie Asylgesuchstellung im Ausland) sowie unter dem Blickwinkel ei- ner allfälligen Rückkehrgefährdung. Auch wenn das SEM den Begriff der Reflexverfolgung nicht ausdrücklich genannt hat, legte es im angefochte- nen Entscheid in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen es eine asylrelevante
E-4340/2020 Seite 5 Verfolgungsgefahr nicht als gegeben erachtete. Dasselbe gilt für die Dar- legung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Angesichts der Tatsa- che, dass sich das SEM bereits bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft mit den konkret vom Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren auseinan- dergesetzt hat, war es nicht gehalten, dies bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu wiederholen. Der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen sowie Beweis- mittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet weder eine Verletzung der Verfahrensvorschriften respektive des rechtlichen Gehörs noch Willkür. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM das Dossier des sich in der Schweiz befindenden Bruders beige- zogen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. dort S. 2 und 6). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betref- fenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der nachfolgenden Erwägung 6.1 verwiesen.
E. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen hinsicht- lich einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Ge- hörs, der Begründungspflicht sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massge- blich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit- punkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
E-4340/2020 Seite 6 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Vor dem (…) Dezember 2018 habe er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Am besagten Tag sei er mit seinem Bruder verwechselt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das behördliche Interesse nicht ihm, sondern seinem Bruder gegolten habe. Dies zeige sich auch darin, dass er nicht zu eigenen Aktivitäten für beziehungsweise Verbindungen zur LTTE, sondern nur bezüglich seines Bruders befragt worden sei. Die Behörden hätten vor dieser Befragung nur einmal bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Danach sei er erst ein halbes Jahr nach seiner Ausreise und nur einmal bei seinen Eltern gesucht worden. Dies, obwohl er immer im Dorf seiner Eltern ange- meldet gewesen sei. Im Jahr 2016 habe er ohne Schwierigkeiten einen Pass ausstellen lassen können. Überdies erreiche die einmalige Befragung
– trotz der Ohrfeige und der Bedrohung mit einer Waffe – nicht die voraus- gesetzte Intensität für eine asylrelevante Verfolgung. Er erfülle – ausser der Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied – keine Risikofak- toren. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen habe er nicht als Gefährdungselemente vorgebracht und auch den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese zu einer Ver- schärfung seines Profils führen würden.
E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er habe schon vor dem Ereignis vom (…) Dezember 2018 Prob- leme mit den Behörden gehabt. Diese hätten jedoch seinen Aufenthaltsort nicht gekannt, weshalb sie ihn nicht hätten behelligen können. Er habe eine Reflexverfolgung erfahren, weil die Behörden ihm die Waffe auch noch an den Kopf gehalten hätten, nachdem die Verwechslung mit dem Bruder auf- gelöst worden sei. Ihm selbst werde auch nichts «zugeschrieben», sondern seinem Bruder, weshalb die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung gegeben seien. Seine Anhörung habe im August 2019 und somit vor der Präsidentschaftswahl stattgefunden, weshalb er eine damit zusammen- hängende individuelle Gefährdungslage unmöglich hätte darlegen können. Wegen seiner Vorgeschichte, des mehrjährigen Auslandaufenthalts sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfülle er ein Risikoprofil und habe bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
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E. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Das Vorbringen, er sei ein- mal von Angehörigen des TID zu einer Befragung mitgenommen worden, ist zwar bedauerlich. In einer Gesamtwürdigung scheint es sich dabei aber um einen abgeschlossenen Sachverhalt gehandelt zu haben, welcher auf einer Verwechslung (des Beschwerdeführers mit seinem Bruder) beruht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. dort S. 3 ff.).
E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, sowie Personen, die Opfer oder Zeu- gen der während oder nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschen- rechtsverletzungen geworden sind, einer erhöhten Verfolgungsgefahr aus- gesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.3, bestätigt u.a. im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2). Hingegen sind nicht alle Rück- kehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, ak- tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flücht- lingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethni- schen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beur- teilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).
E. 7.3 LTTE-Verbindungen im unmittelbaren familiären Umfeld können im Einzelfall eine Furcht vor staatlicher Reflexverfolgung begründen, insbe- sondere wenn die nahen Angehörigen in führender Position bei den LTTE tätig waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom
2. Mai 2014 E. 6.5). Im Unterschied zum soeben zitierten Urteil steht aber im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Bruder eine ranghohe Position bei den LTTE innegehabt hat (vgl. SEM-act. A14/17 F53). Zwar behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, sein Bruder habe eine wichtige Funktion ausgeübt, substanziierte dies aber nicht näher und brachte es auch in der Anhörung nicht mehr vor (vgl. SEM act. A7/13 Ziffer 7.01 f.). In der Be- schwerde wird wiederum erwähnt, dass der Bruder ein «gewichtiges» Mit- glied der LTTE gewesen sei, aber in keiner Weise ausgeführt, was die an- geblich hohe Position des Bruders auszeichnete. Der Bruder selbst macht
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– gemäss dessen beigezogenen Akten – keine hohe Position innerhalb der LTTE geltend. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat dieser auch nicht angegeben, in der (…)-Abteilung der LTTE tätig oder bei deren (…) beteiligt gewesen zu sein. Seinen Aussagen ist vielmehr zu entnehmen, dass er im Jahr (…) zwangsweise von der LTTE mitgenommen worden sei, in der Folge habe helfen müssen, im (…) eine (…) vorzubereiten und nach einer einmonatigen Grundausbildung habe (…) dürfen (in einer Art (…) der LTTE). Gegen Ende (…) habe er wiederum im (…) arbeiten und dort (…) müssen. Als er Angst bekommen habe, im Kampf eingesetzt zu werden, sei er ungefähr Anfang (…) zu seinen Eltern geflohen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seinem Bruder seien Verbindungen zum Sohn des Führers der LTTE vorgeworfen worden, findet ebenfalls keine Stütze in den Akten des Bruders (vgl. zum Ganzen SEM act. N (…), Anhörung vom
E. 7.4 Nach dem Gesagten entfalten die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Ein- schätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Se- paratismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo ab- rufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammen- hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE ent- hält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorlie- gend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, dem mehrjährigen Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann der Be- schwerdeführer – entgegen seiner Auffassung und gemäss dem oben Ge- sagten – ebenfalls keine Gefährdung ableiten.
E. 7.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdefüh- rer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-4340/2020 Seite 10 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
E-4340/2020 Seite 11 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an wel- cher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergan- genen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. als Referenzurteil publizierter Entscheid des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w.H.) – lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allge- meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorste- henden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Macht- wechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka seit der im Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatsprä- sidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten eine Gefährdung abzuleiten. Seine Darlegungen zur politischen Lage in Sri Lanka auf Beschwerdeebene weisen keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen auf. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-4340/2020 Seite 12 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwal- tungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Da- bei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl des umstrittenen früheren Premiers Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 – oder die ge- genwärtige Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2 f.; E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.2 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen heute (…)-jährigen Mann handelt; es sind keine gesund- heitlichen Probleme aktenkundig. Er verfügt über einen Schulabschluss ([…]) und über mehrjährige Berufserfahrung im (…) (vgl. A14/17 F43 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sehr gut verdienen können (vgl. a.a.O. F48). Unter diesen Umständen kann – trotz der aktuell angespannten wirtschaft- lichen Lage – davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich im Heimatstaat erneut eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern, mit de- nen er gemäss seinen Aussagen an der Anhörung regelmässigen Kontakt hat, leben – neben weiteren Verwandten – nach wie vor in Sri Lanka (vgl. a.a.O. F5, F11 und F19). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungs- netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal seine Familie wohlhabend ist, ein Haus sowie (…) besitzt (vgl. a.a.O. F14, F33, F48 und F93). Überdies kann angenommen werden, dass er von sei- nen in der Schweiz lebenden Geschwistern nötigenfalls in finanzieller Hin- sicht unterstützt werden könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskrite- rien beim Beschwerdeführer zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E-4340/2020 Seite 13 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in sel- ber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4340/2020 Seite 14
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. als Referenzurteil publizierter Entscheid des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w.H.) - lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka seit der im Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten eine Gefährdung abzuleiten. Seine Darlegungen zur politischen Lage in Sri Lanka auf Beschwerdeebene weisen keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen auf.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl des umstrittenen früheren Premiers Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 - oder die gegenwärtige Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2 f.; E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt; es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Er verfügt über einen Schulabschluss ([...]) und über mehrjährige Berufserfahrung im (...) (vgl. A14/17 F43 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sehr gut verdienen können (vgl. a.a.O. F48). Unter diesen Umständen kann - trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage - davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich im Heimatstaat erneut eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern, mit denen er gemäss seinen Aussagen an der Anhörung regelmässigen Kontakt hat, leben - neben weiteren Verwandten - nach wie vor in Sri Lanka (vgl. a.a.O. F5, F11 und F19). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal seine Familie wohlhabend ist, ein Haus sowie (...) besitzt (vgl. a.a.O. F14, F33, F48 und F93). Überdies kann angenommen werden, dass er von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern nötigenfalls in finanzieller Hinsicht unterstützt werden könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Dezember 2014, F4, F13, F21 ff., F26 ff., F33 ff.). Nach dem Gesagten scheint es sich beim Bruder um ein einfaches Mitglied gehandelt zu haben, welches während weniger als (…) Jahren für die LTTE tätig war. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Be- schwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Bruder zuschrei- ben, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen lassen zu wollen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur ein weiteres Mal nach seiner Ausreise – mithin nur einmal in den letzten vier Jahren – von den Behörden zuhause gesucht worden sei, gegen ein (an- haltendes) behördliches Verfolgungsinteresse an ihm (vgl. a.a.O. F20, F22). Abgesehen von diesem Hausbesuch sowie zwei Anrufen – einem bei seinem Hausbesitzer und einem bei seinem ehemaligen Vorgesetzten – macht er in der Anhörung keine weiteren Behelligungen nach seiner Aus- reise geltend (vgl. a.a.O. F100). Das Vorbringen in der BzP, er sei auch an seiner Adresse in D._______ gesucht worden, erwähnt er in der Anhörung nicht mehr (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Sodann ist die Aussage des Beschwer- deführers, er sei nur nicht früher behelligt worden, weil die Behörden seine Adresse nicht gekannt hätten, in Zweifel zu ziehen (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Hätte nämlich tatsächlich über all die Jahre ein Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, wäre davon auszugehen, dass es ihm im Jahre 2016 nicht gelungen wäre, legal einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. A7/13 Zif- fer 4.02). Ausserdem ist zu erwarten, dass die Behörden seine Eltern bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse beziehungsweise bei einer be- absichtigten Reflexverfolgung schon früher und nicht erst rund vier Jahre nach der Ausreise des Bruders gezielt aufgesucht hätten. Der Beschwer- deführer war nämlich stets an dieser Adresse registriert, an der die Eltern seit dem Jahr (…) gewohnt haben (vgl. A14/17 F12, F31 und F40 f).
E-4340/2020 Seite 9 Stattdessen wurde bei den behördlichen Kontrollen gemäss seinen Aussa- gen lediglich nach seinem Verbleib und seinen Tätigkeiten gefragt, weil sein Name auf der Familienkarte stand und er an der Adresse seiner Eltern angemeldet war (vgl. a.a.O. F109 ff.). Dass der Beschwerdeführer im Visier der Behörden wäre, ergibt sich auch nicht aus der eingereichten Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 14. August 2020, in welchem dieser festhielt, im Rahmen eines lau- fenden Untersuchungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer einen Anruf von der Polizei erhalten zu haben. Wie oben dargelegt, ist nicht von einem (anhaltenden) behördlichen Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen. Abgesehen davon ist der Beweiswert des Dokuments als ge- ring einzustufen, zumal es sich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheits- merkmale handelt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4340/2020 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Januar 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. August 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und in B._______, Nordprovinz, geboren. Sein Bruder ([...]) sei seit dem Jahr 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in der (...)-Abteilung tätig gewesen. Seine Familie sei nach Kriegsende in ein Flüchtlingslager gegangen. Sein Bruder habe sich nicht rehabilitieren lassen. Aus Angst, dass die Behörden ihn im Flüchtlingslager identifizieren würden, sei dieser schliesslich ausgereist. Er (der Beschwerdeführer) sei seit 2010 nicht mehr nach B._______ zurückgekehrt. Am (...) Dezember 2018 habe er aber aus beruflichen Gründen dorthin reisen müssen. Drei Tage später seien fünf Soldaten mit einem Mitglied des TID (Terrorism lnvestigation Department) namens C._______ im Haus seiner Eltern erschienen. Sie hätten ihn für eine Befragung mitgenommen. Während sie ihm eine Pistole gegen den Kopf gehalten hätten, hätten sie ihn nach Personen und Verstecken der LTTE gefragt. Er habe bemerkt, dass die Beamten ihn mit seinem Bruder verwechselt hätten. Als er das Missverständnis geklärt habe, habe C._______ ihm von den Tätigkeiten seines Bruders erzählt. Er habe nach dessen Kontaktdaten gefragt, aber der Beschwerdeführer habe sie ihm nicht angegeben. Um vier Uhr nachts sei er freigelassen worden. Von seinem Vater habe er später erfahren, dass dieser für die Freilassung bezahlt habe. Danach habe er (der Beschwerdeführer) sich nach D._______ begeben, wo er bis zu seiner Ausreise am (...) 2019 geblieben sei. Nach der Befragung habe C._______ bei seinem Vermieter und seinem Arbeitgeber Nachforschungen angestellt. Ein halbes Jahr nach seiner Ausreise habe sich C._______ bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Familienkarte sowie seine Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer am 28. August 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde legte er eine auf den 14. August 2020 datierte Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers bezüglich eines laufenden Untersuchungsverfahrens der Polizei, verschiedene Medienartikel zur politischen Situation in Sri Lanka sowie eine Einwilligungserklärung seines Bruders betreffend den Beizug seiner Asylverfahrensakten bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher am 23. September 2020 bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig, unvollständig und willkürlich festgestellt. Ausserdem habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe überdies das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie sich nicht zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert habe. Das SEM habe auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse sein rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt. Es habe nämlich den Fall bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht konkret anhand der Risikofaktoren beurteilt. 4.3 Die Vorinstanz hat die rechtserheblichen Fakten des vorliegenden Einzelfalles hinreichend zur Kenntnis genommen und sich unter Beizug der massgeblichen Rechtsprechung und Länderinformationen im gebotenen Umfang damit auseinandergesetzt. Dies gilt auch und speziell für die geltend gemachten Risikofaktoren (familiäre Verbindungen zur LTTE, Aufenthalt sowie Asylgesuchstellung im Ausland) sowie unter dem Blickwinkel einer allfälligen Rückkehrgefährdung. Auch wenn das SEM den Begriff der Reflexverfolgung nicht ausdrücklich genannt hat, legte es im angefochtenen Entscheid in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen und Überlegungen es eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht als gegeben erachtete. Dasselbe gilt für die Darlegung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Angesichts der Tatsache, dass sich das SEM bereits bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft mit den konkret vom Beschwerdeführer erfüllten Risikofaktoren auseinandergesetzt hat, war es nicht gehalten, dies bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu wiederholen. Der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen sowie Beweismittel gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet weder eine Verletzung der Verfahrensvorschriften respektive des rechtlichen Gehörs noch Willkür. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich sodann, dass das SEM das Dossier des sich in der Schweiz befindenden Bruders beigezogen und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. dort S. 2 und 6). Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen und auf die Zusammenfassung in der nachfolgenden Erwägung 6.1 verwiesen. 4.4 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen hinsichtlich einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet. Das als Eventualantrag formulierte Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Den ablehnenden Asylentscheid begründete die Vorinstanz mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Vor dem (...) Dezember 2018 habe er keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Am besagten Tag sei er mit seinem Bruder verwechselt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass das behördliche Interesse nicht ihm, sondern seinem Bruder gegolten habe. Dies zeige sich auch darin, dass er nicht zu eigenen Aktivitäten für beziehungsweise Verbindungen zur LTTE, sondern nur bezüglich seines Bruders befragt worden sei. Die Behörden hätten vor dieser Befragung nur einmal bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Danach sei er erst ein halbes Jahr nach seiner Ausreise und nur einmal bei seinen Eltern gesucht worden. Dies, obwohl er immer im Dorf seiner Eltern angemeldet gewesen sei. Im Jahr 2016 habe er ohne Schwierigkeiten einen Pass ausstellen lassen können. Überdies erreiche die einmalige Befragung - trotz der Ohrfeige und der Bedrohung mit einer Waffe - nicht die vorausgesetzte Intensität für eine asylrelevante Verfolgung. Er erfülle - ausser der Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied - keine Risikofaktoren. Die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen habe er nicht als Gefährdungselemente vorgebracht und auch den Akten seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese zu einer Verschärfung seines Profils führen würden. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er habe schon vor dem Ereignis vom (...) Dezember 2018 Probleme mit den Behörden gehabt. Diese hätten jedoch seinen Aufenthaltsort nicht gekannt, weshalb sie ihn nicht hätten behelligen können. Er habe eine Reflexverfolgung erfahren, weil die Behörden ihm die Waffe auch noch an den Kopf gehalten hätten, nachdem die Verwechslung mit dem Bruder aufgelöst worden sei. Ihm selbst werde auch nichts «zugeschrieben», sondern seinem Bruder, weshalb die Voraussetzungen für eine Reflexverfolgung gegeben seien. Seine Anhörung habe im August 2019 und somit vor der Präsidentschaftswahl stattgefunden, weshalb er eine damit zusammenhängende individuelle Gefährdungslage unmöglich hätte darlegen können. Wegen seiner Vorgeschichte, des mehrjährigen Auslandaufenthalts sowie der Asylgesuchstellung in der Schweiz erfülle er ein Risikoprofil und habe bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Das Vorbringen, er sei einmal von Angehörigen des TID zu einer Befragung mitgenommen worden, ist zwar bedauerlich. In einer Gesamtwürdigung scheint es sich dabei aber um einen abgeschlossenen Sachverhalt gehandelt zu haben, welcher auf einer Verwechslung (des Beschwerdeführers mit seinem Bruder) beruht hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. dort S. 3 ff.). 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, welche verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, sowie Personen, die Opfer oder Zeugen der während oder nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 und 8.3, bestätigt u.a. im Urteil D-1345/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3). 7.3 LTTE-Verbindungen im unmittelbaren familiären Umfeld können im Einzelfall eine Furcht vor staatlicher Reflexverfolgung begründen, insbesondere wenn die nahen Angehörigen in führender Position bei den LTTE tätig waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1679/2014 vom 2. Mai 2014 E. 6.5). Im Unterschied zum soeben zitierten Urteil steht aber im vorliegenden Fall nicht fest, dass der Bruder eine ranghohe Position bei den LTTE innegehabt hat (vgl. SEM-act. A14/17 F53). Zwar behauptete der Beschwerdeführer in der BzP, sein Bruder habe eine wichtige Funktion ausgeübt, substanziierte dies aber nicht näher und brachte es auch in der Anhörung nicht mehr vor (vgl. SEM act. A7/13 Ziffer 7.01 f.). In der Beschwerde wird wiederum erwähnt, dass der Bruder ein «gewichtiges» Mitglied der LTTE gewesen sei, aber in keiner Weise ausgeführt, was die angeblich hohe Position des Bruders auszeichnete. Der Bruder selbst macht - gemäss dessen beigezogenen Akten - keine hohe Position innerhalb der LTTE geltend. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer hat dieser auch nicht angegeben, in der (...)-Abteilung der LTTE tätig oder bei deren (...) beteiligt gewesen zu sein. Seinen Aussagen ist vielmehr zu entnehmen, dass er im Jahr (...) zwangsweise von der LTTE mitgenommen worden sei, in der Folge habe helfen müssen, im (...) eine (...) vorzubereiten und nach einer einmonatigen Grundausbildung habe (...) dürfen (in einer Art (...) der LTTE). Gegen Ende (...) habe er wiederum im (...) arbeiten und dort (...) müssen. Als er Angst bekommen habe, im Kampf eingesetzt zu werden, sei er ungefähr Anfang (...) zu seinen Eltern geflohen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seinem Bruder seien Verbindungen zum Sohn des Führers der LTTE vorgeworfen worden, findet ebenfalls keine Stütze in den Akten des Bruders (vgl. zum Ganzen SEM act. N (...), Anhörung vom 12. Dezember 2014, F4, F13, F21 ff., F26 ff., F33 ff.). Nach dem Gesagten scheint es sich beim Bruder um ein einfaches Mitglied gehandelt zu haben, welches während weniger als (...) Jahren für die LTTE tätig war. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Bruder zuschreiben, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen lassen zu wollen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur ein weiteres Mal nach seiner Ausreise - mithin nur einmal in den letzten vier Jahren - von den Behörden zuhause gesucht worden sei, gegen ein (anhaltendes) behördliches Verfolgungsinteresse an ihm (vgl. a.a.O. F20, F22). Abgesehen von diesem Hausbesuch sowie zwei Anrufen - einem bei seinem Hausbesitzer und einem bei seinem ehemaligen Vorgesetzten - macht er in der Anhörung keine weiteren Behelligungen nach seiner Ausreise geltend (vgl. a.a.O. F100). Das Vorbringen in der BzP, er sei auch an seiner Adresse in D._______ gesucht worden, erwähnt er in der Anhörung nicht mehr (vgl. A7/13 Ziffer 7.01). Sodann ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei nur nicht früher behelligt worden, weil die Behörden seine Adresse nicht gekannt hätten, in Zweifel zu ziehen (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Hätte nämlich tatsächlich über all die Jahre ein Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, wäre davon auszugehen, dass es ihm im Jahre 2016 nicht gelungen wäre, legal einen Reisepass ausstellen zu lassen (vgl. A7/13 Ziffer 4.02). Ausserdem ist zu erwarten, dass die Behörden seine Eltern bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse beziehungsweise bei einer beabsichtigten Reflexverfolgung schon früher und nicht erst rund vier Jahre nach der Ausreise des Bruders gezielt aufgesucht hätten. Der Beschwerdeführer war nämlich stets an dieser Adresse registriert, an der die Eltern seit dem Jahr (...) gewohnt haben (vgl. A14/17 F12, F31 und F40 f). Stattdessen wurde bei den behördlichen Kontrollen gemäss seinen Aussagen lediglich nach seinem Verbleib und seinen Tätigkeiten gefragt, weil sein Name auf der Familienkarte stand und er an der Adresse seiner Eltern angemeldet war (vgl. a.a.O. F109 ff.). Dass der Beschwerdeführer im Visier der Behörden wäre, ergibt sich auch nicht aus der eingereichten Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers vom 14. August 2020, in welchem dieser festhielt, im Rahmen eines laufenden Untersuchungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer einen Anruf von der Polizei erhalten zu haben. Wie oben dargelegt, ist nicht von einem (anhaltenden) behördlichen Verfolgungsinteresse der Behörden auszugehen. Abgesehen davon ist der Beweiswert des Dokuments als gering einzustufen, zumal es sich um eine Kopie ohne jegliche Sicherheitsmerkmale handelt. 7.4 Nach dem Gesagten entfalten die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz. Er weist sodann kein politisches Profil, insbesondere kein LTTE-Profil auf, welches bei den sri-lankischen Behörden zu der Einschätzung führen könnte, dass der Beschwerdeführer den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden könnte. Mit Blick auf die Risikofaktoren sind in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt sind und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthält. Entsprechendes gilt auch für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben. Beide Risikofaktoren sind vorliegend zu verneinen. Alleine aus der tamilischen Ethnie, dem mehrjährigen Auslandaufenthalt und der Asylgesuchstellung in der Schweiz kann der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung und gemäss dem oben Gesagten - ebenfalls keine Gefährdung ableiten. 7.5 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher auch unter Berücksichtigung der politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren weiterhin festzuhalten ist (vgl. als Referenzurteil publizierter Entscheid des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 m.w.H.) - lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka seit der im Juli 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten eine Gefährdung abzuleiten. Seine Darlegungen zur politischen Lage in Sri Lanka auf Beschwerdeebene weisen keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen auf. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl des umstrittenen früheren Premiers Ranil Wickremesinghe zum neuen Staatspräsidenten im Juli 2022 - oder die gegenwärtige Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer D-307/2020 vom 20. März 2023 E. 10.3.2 f.; E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.2 m.w.H.). 9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (...)-jährigen Mann handelt; es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Er verfügt über einen Schulabschluss ([...]) und über mehrjährige Berufserfahrung im (...) (vgl. A14/17 F43 ff.). Vor seiner Ausreise habe er sehr gut verdienen können (vgl. a.a.O. F48). Unter diesen Umständen kann - trotz der aktuell angespannten wirtschaftlichen Lage - davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich im Heimatstaat erneut eine Existenz aufzubauen. Seine Eltern, mit denen er gemäss seinen Aussagen an der Anhörung regelmässigen Kontakt hat, leben - neben weiteren Verwandten - nach wie vor in Sri Lanka (vgl. a.a.O. F5, F11 und F19). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal seine Familie wohlhabend ist, ein Haus sowie (...) besitzt (vgl. a.a.O. F14, F33, F48 und F93). Überdies kann angenommen werden, dass er von seinen in der Schweiz lebenden Geschwistern nötigenfalls in finanzieller Hinsicht unterstützt werden könnte. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien beim Beschwerdeführer zu bejahen und der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: