Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 ab.
B. B.a Am 20. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein tatsächliches Engagement für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) – mehrjähriger Einsatz als ausgebildeter Kämpfer und Chauffeur – im ordentlichen Asyl- verfahren verschwiegen zu haben. Ausserdem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 massiv verschlechtert.
B.b Das SEM nahm die Eingabe als Revision- und Mehrfachgesuch ent- gegen und trat auf sie mit Verfügung vom 26. Juni 2019 – mangels Zustän- digkeit respektive Begründetheit – nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-3556/2019 vom 17. April 2020 ab. C. C.a Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM.
C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine im ordentli- chen Asylverfahren verschwiegenen Tatsachen mit Beweismitteln belegen zu können. Einerseits bestätigten zwei ehemalige Mitkämpfer (B._______ [N {…}] sowie C._______ [N {…}]) seine Vergangenheit bei den LTTE. An- dererseits belegten die jüngsten Vorkommnisse in Sri Lanka das anhal- tende Verfolgungsinteresse an seiner Person. So sei er von seiner in Sri
D-3394/2021 Seite 3 Lanka wohnhaften [Verwandten] darüber unterrichtet worden, dass ihn An- gehörige der sri-lankischen Polizei am 18. September 2020 zu Hause hät- ten festnehmen wollen, weil er einer Vorladung vom 10. Juli 2019 keine Folge geleistet habe. Die entsprechende Vorladung sei seiner [Verwand- ten] in der Folge ausgehändigt worden.
Des Weiteren drohe ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse im Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Er habe sich wie- derholt und in exponierter Weise an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen für die tamilische Sache eingesetzt. Fotos von seiner Teil- nahme am 1. März 2021 in D._______ seien sodann auf der Facebook- Seite eines bekannten Regierungskritikers veröffentlicht worden. Vor die- sem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er den sri-lan- kischen Behörden aufgefallen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr angesichts der erneuten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020. Im Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021 würden die politischen und menschenrechtli- chen Entwicklungen in Sri Lanka als bedeutend und lageverändernd ein- gestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) vom UNO-Menschenrechtsrat aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Nicht zuletzt habe der sri-lankische Staatspräsident am 12. März 2021 den Prevention of Terrorism Act (PTA) per Verordnung erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Per- sonen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen, weshalb Personen mit seinem Profil eine willkürliche Verhaftung und mehrjährige Haftstrafe drohe.
Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegwei- sungsvollzug nach Sri Lanka zulässig und zumutbar sei. In diesem Zusam- menhang könne zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Abgesehen davon hätten sich seine [Verwandten] aus Angst vor einer Re- flexverfolgung von ihm abgewendet und er habe als ehemaliges LTTE-Mit- glied keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit.
C.c Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er insbesondere folgende Unterlagen ein:
D-3394/2021 Seite 4 - «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 (im Original und inklusive englischer Übersetzung); - Bestätigungsschreiben vom 2./8. Oktober 2020; - Unterlagen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (Fotografien von verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen aus den Jahren 2017 bis 2021 sowie ein Screenshot eines Facebook- Profils aus dem Jahr 2021); - Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021; - einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. D. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter beim SEM den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs E._______ und dessen Mit- arbeitenden. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (eröffnet am 24. Juni 2021) trat das SEM auf das Ausstandsbegehren gegen den Sektionschef E._______ und des- sen Mitarbeitenden nicht ein. Gleichzeitig wies es das Mehrfachgesuch – soweit es darauf eintrat – ab und ordnete die Wegweisung des Beschwer- deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sach- verhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen
D-3394/2021 Seite 5 Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzuläs- sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch- körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An- dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorge- nommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Beschwerdever- fahrens, bis das EJPD über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs E._______ entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt war – nebst einer Kopie der angefochtenen Ver- fügung – ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. Juni 2021. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den (voraussichtlichen) Spruchkörper des Be- schwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall – aufgefordert, bis zum
31. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten. I. Mit Eingabe vom 31. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer – unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2021 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwä- gungsweisen Verzichts auf die Erhebung des Kostenvorschusses. J. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrati- onsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 wurde dem Beschwerde- führer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Üb- rigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungs- präsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom
17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kri- terien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen.
E. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/ 2020 vom 21. April 2022 [BVGE 2022 I/2] E. 4.5 m.w.H.).
E. 5 In der Eingabe vom 26. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter das
D-3394/2021 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht, dass er eine Beschwerde gegen das vor- instanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef E._______ beim EJPD einreichen werde. Inso- fern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorlie- gendes Beschwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Be- schwerde gutheisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter weder über die tatsächliche Ein- gabe der Beschwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrens- stand informiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers – soweit bekannt – in fünf weiteren Verfah- ren mit Rechtsmitteln gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen denselben Sektionschef ans EJPD ge- langt ist, auf welche das EJPD am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe für eine Sistierung er- sichtlich, weshalb das Sistierungsgesuch abzuweisen ist.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht so- wie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich da- gegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
D-3394/2021 Seite 8 Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die neu vorgebrachte Ge- fährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausrei- chend berücksichtigt, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör bezie- hungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinrei- chend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. ebd. Ziff. IV). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassung hat es sich mit sämtlichen neuen Vorbringen und den eingereich- ten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekom- men, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Um- stand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbrin- gen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungs- pflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. Schliesslich zeigt die sehr ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres möglich war.
E. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Sodann sei er erneut
D-3394/2021 Seite 9 anzuhören und es sei ein Beweisverfahren (Zeugenbefragungen sowie Botschaftsabklärung) durchzuführen.
E. 7.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Dasselbe hat für die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerde- führers und Durchführung eines Beweisverfahrens zu gelten, zumal im Be- schwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie ein weiteres Beweismittel nachgereicht werden konnten.
E. 8.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit- hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus- setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 8.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Ver- fügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wieder- erwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Dar- über hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel ab- stützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstan- den sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, sofern das Rückschie- bungsverbot des zwingenden Völkerrechts betroffen ist, und sind jedenfalls nicht vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu prüfen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechts- kräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind da- gegen einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG).
D-3394/2021 Seite 10 Gleiches gilt für erhebliche Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräfti- gen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst da- nach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zu- dem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren bezie- hungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise.
E. 9.2 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl im zweiten Mehrfachgesuch vom
7. Mai 2021 als auch in der nun vorliegenden Rechtsmitteleingabe Sach- verhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die sich vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 ereignet haben sollen, weshalb diese – wie bereits im Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020 festgehalten – ausschliesslich Gegenstand eines Revi- sionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten und das SEM sich diesbezüglich zu Recht als nicht zuständig erachtet hat. Das- selbe gilt im Übrigen für die im Rahmen des zweiten Mehrfachgesuchs ein- gereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c), welche bereits zum Zeitpunkt des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 Bestand gehabt haben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hinsichtlich der revisionsrechtlichen Vorga- ben auf die betreffenden Erwägungen im bereits zitierten Nichteintretens- entscheid (vgl. ebd. E. 3) zu verweisen.
E. 9.3 Sodann ist festzustellen, dass es sich bei der «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 und den Bestätigungsschreiben vom 2./8. Oktober 2020 um nach dem materiellen Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 entstan- dene Beweismittel handelt, welche eine vorbestandene Tatsache (tatsäch- liches Engagement für die LTTE) belegen sollen, weshalb das SEM diese
D-3394/2021 Seite 11 zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdeführer aber keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die besagten Beweis- mittel unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen:
E. 9.3.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 7. Mai 2021 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es be- reits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 9.3.2 Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser gel- tend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden müssen und somit nicht mehr als qualifizierte Wiedererwägungsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die betreffen- den Erwägungen im bereits zitierten Nichteintretensentscheid (vgl. ebd. E. 3) zu verweisen, welche hier analog zur Anwendung gelangen.
E. 9.3.3 Nach dem zuvor Dargelegten sind die besagten Beweismittel als ver- spätet eingereicht zu qualifizieren und können nicht als Wiedererwägungs- grund vorgebracht werden. Sie sind aber – in Anwendung der Rechtspre- chung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4)
– bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rah- men der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen.
E. 9.4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zu prüfen, ob die nach dem materiellen Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 (behaupteten) Tat- sachen und entstandenen Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen.
E. 9.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suche im Heimat- land am 18. September 2020 ist dem SEM zuzustimmen, dass der Be- schwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb ihn die Be- hörden sieben Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und kurze Zeit nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020 erneut gesucht haben sollen. Die Entgeg- nungen auf Beschwerdeebene, wonach das Handeln der heimatlichen Be- hörden willkürlich und nicht nachvollziehbar sei, sind unbehilflich.
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E. 9.4.2 Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünf- tige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exil- politische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbe- sondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili- schen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der Teilnahme an ver- schiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen ist mit dem SEM erneut darauf hinzuweisen, dass aus den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen respektive den eingereichten Beweismitteln nicht hervor- geht, dass er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Weiter hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem eingereichten Facebook Auszug einer Person namens F._______ weder deren tatsächliche Identi- tät hervorgeht, noch dass es sich hierbei um einen bekannten Regierungs- kritiker handelt.
E. 9.4.3 Weiter bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder aus den politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehr- fachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene, noch aus der ak- tuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten vermag. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetre- tenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politi- schen Elite (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1739/2018 vom 14. August 2023 E. 10.3). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwer- deführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Be- schwerdeführer eingereichten Berichten zur Lage in Sri Lanka fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.
E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch vom
7. Mai 2021 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
D-3394/2021 Seite 13 BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 und D-3556/2019 vom
17. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, wes- halb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 6. bzw. E. 7.). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-3556/2019 vom 17. April 2020 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. zur aktuellen Lage statt vieler Urteil des BVGer E-4340/2020 vom 22. September 2023 E. 9.3.2). Das- selbe gilt für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als verspätet qualifizierten Beweismittel (vgl. oben E. 9.3). Namentlich können daraus keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 – ungeachtet der Frage ihrer Authenti- zität – die vorgebrachte Gefährdungslage nicht zu stützen vermag, zumal der Beschwerdeführer darin als Auskunftsperson und nicht als Verdächti- ger vorgeladen wird. Darüber hinaus hat das SEM auch zutreffend festge- stellt, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kaum ein Beweiswert zukommt. Ab- gesehen davon hat das SEM auch zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den beiden Schreiben weder seine genaue Funktion bei der LTTE noch der Zeitraum seines Einsatzes hervorgeht. Mit dem nicht näher substanti- ierten Festhalten an deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit hält der Be- schwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen.
D-3394/2021 Seite 14 Schliesslich hat das SEM auch zutreffend ausgeführt, dass die neu geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse (fehlendes Be- ziehungsnetz sowie fehlende Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit) an obiger Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern vermögen, zumal sie nach dem zuvor Dargelegten als Schutzbehauptung zu werten sind.
E. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
– vorbehältlich des in Erwägung 9.3 Erwähnten – als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3394/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3394/2021 Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2021 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 ab. B. B.a Am 20. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, sein tatsächliches Engagement für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) - mehrjähriger Einsatz als ausgebildeter Kämpfer und Chauffeur - im ordentlichen Asylverfahren verschwiegen zu haben. Ausserdem habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 massiv verschlechtert. B.b Das SEM nahm die Eingabe als Revision- und Mehrfachgesuch entgegen und trat auf sie mit Verfügung vom 26. Juni 2019 - mangels Zuständigkeit respektive Begründetheit - nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3556/2019 vom 17. April 2020 ab. C. C.a Am 7. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer wiederum mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM. C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine im ordentlichen Asylverfahren verschwiegenen Tatsachen mit Beweismitteln belegen zu können. Einerseits bestätigten zwei ehemalige Mitkämpfer (B._______ [N {...}] sowie C._______ [N {...}]) seine Vergangenheit bei den LTTE. Andererseits belegten die jüngsten Vorkommnisse in Sri Lanka das anhaltende Verfolgungsinteresse an seiner Person. So sei er von seiner in Sri Lanka wohnhaften [Verwandten] darüber unterrichtet worden, dass ihn Angehörige der sri-lankischen Polizei am 18. September 2020 zu Hause hätten festnehmen wollen, weil er einer Vorladung vom 10. Juli 2019 keine Folge geleistet habe. Die entsprechende Vorladung sei seiner [Verwandten] in der Folge ausgehändigt worden. Des Weiteren drohe ihm aufgrund seines exilpolitischen Engagements und der jüngsten politischen Ereignisse im Heimatland im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Er habe sich wiederholt und in exponierter Weise an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen für die tamilische Sache eingesetzt. Fotos von seiner Teilnahme am 1. März 2021 in D._______ seien sodann auf der Facebook-Seite eines bekannten Regierungskritikers veröffentlicht worden. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er den sri-lankischen Behörden aufgefallen und bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten habe. Dies gelte umso mehr angesichts der erneuten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020. Im Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021 würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) vom UNO-Menschenrechtsrat aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Nicht zuletzt habe der sri-lankische Staatspräsident am 12. März 2021 den Prevention of Terrorism Act (PTA) per Verordnung erweitert und eine neue gesetzliche Grundlage für die Inhaftierung von Personen mit «extremistischer Gesinnung» geschaffen, weshalb Personen mit seinem Profil eine willkürliche Verhaftung und mehrjährige Haftstrafe drohe. Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig und zumutbar sei. In diesem Zusammenhang könne zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Abgesehen davon hätten sich seine [Verwandten] aus Angst vor einer Reflexverfolgung von ihm abgewendet und er habe als ehemaliges LTTE-Mitglied keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit. C.c Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte er insbesondere folgende Unterlagen ein:
- «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 (im Original und inklusive englischer Übersetzung);
- Bestätigungsschreiben vom 2./8. Oktober 2020;
- Unterlagen im Zusammenhang mit seinem exilpolitischen Engagement (Fotografien von verschiedenen Kundgebungen und Veranstaltungen aus den Jahren 2017 bis 2021 sowie ein Screenshot eines Facebook-Profils aus dem Jahr 2021);
- Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 9. Februar 2021;
- einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. April 2021. D. Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM den Ausstand des für die Behandlung des Mehrfachgesuchs zuständigen Sektionschefs E._______ und dessen Mitarbeitenden. F. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (eröffnet am 24. Juni 2021) trat das SEM auf das Ausstandsbegehren gegen den Sektionschef E._______ und dessen Mitarbeitenden nicht ein. Gleichzeitig wies es das Mehrfachgesuch - soweit es darauf eintrat - ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht sowie eventualiter zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl vorgenommen worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ferner ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis das EJPD über die Beschwerde gegen den Ausstand des in der Sache verantwortlichen Sektionschefs E._______ entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - ein von seinem Rechtsvertreter verfasster Bericht zur Lage in Sri Lanka vom 4. Juni 2021. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den (voraussichtlichen) Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt. Zudem wurde der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - aufgefordert, bis zum 31. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. I. Mit Eingabe vom 31. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. August 2021 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive wiedererwägungsweisen Verzichts auf die Erhebung des Kostenvorschusses. J. Am 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Im Übrigen ist zu bestätigen, dass der Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien generiert wurde. Manuelle Anpassungen wurden vorliegend nicht vorgenommen. 4.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 in Verbindung mit Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 [BVGE 2022 I/2] E. 4.5 m.w.H.).
5. In der Eingabe vom 26. Juli 2021 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass er eine Beschwerde gegen das vor-instanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen den zuständigen Sektionschef E._______ beim EJPD einreichen werde. Insofern sei, bis das EJPD über diese Beschwerde entschieden habe, vorliegendes Beschwerdeverfahren zu sistieren, da, falls das EJPD die Beschwerde gutheisse, der vorliegend angefochtene Entscheid aufzuheben sei. Im Weiteren hat der Rechtsvertreter weder über die tatsächliche Eingabe der Beschwerde beim EJPD noch über ihren möglichen Verfahrensstand informiert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - soweit bekannt - in fünf weiteren Verfahren mit Rechtsmitteln gegen das vorinstanzliche Nichteintreten bezüglich des Ausstandsbegehrens gegen denselben Sektionschef ans EJPD gelangt ist, auf welche das EJPD am 8. Juli 2021 mangels Zuständigkeit nicht eintrat und eine dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3613/2021 vom 23. Mai 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich, weshalb das Sistierungsgesuch abzuweisen ist. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 6.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die neu vorgebrachte Gefährdung pauschal als unglaubhaft respektive asylirrelevant taxiert und die aktuelle Ländersituation sowie die eingereichten Beweismittel nicht ausreichend berücksichtigt, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. ebd. Ziff. IV). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat es sich mit sämtlichen neuen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Vorbringen keine Gefährdung in Sri Lanka abzuleiten vermöge. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch neu geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht, noch auf eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um materielle Fragen. Schliesslich zeigt die sehr ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids ohne Weiteres möglich war. 6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Das SEM sei anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen. Sodann sei er erneut anzuhören und es sei ein Beweisverfahren (Zeugenbefragungen sowie Botschaftsabklärung) durchzuführen. 7.2 Aufgrund des vollständig festgestellten Sachverhalts und der bereits hinreichend erfolgten Würdigung der eingereichten Beweismittel durch das SEM ist der entsprechende Antrag mangels Notwendigkeit abzuweisen. Dasselbe hat für die Anträge auf eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers und Durchführung eines Beweisverfahrens zu gelten, zumal im Beschwerdeverfahren Ergänzungen und Berichtigungen gemacht sowie ein weiteres Beweismittel nachgereicht werden konnten. 8. 8.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 8.2 Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, sofern das Rückschiebungsverbot des zwingenden Völkerrechts betroffen ist, und sind jedenfalls nicht vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zu prüfen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind dagegen einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Gleiches gilt für erhebliche Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 9.2 Vorab ist festzuhalten, dass sowohl im zweiten Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 als auch in der nun vorliegenden Rechtsmitteleingabe Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die sich vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 ereignet haben sollen, weshalb diese - wie bereits im Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020 festgehalten - ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten und das SEM sich diesbezüglich zu Recht als nicht zuständig erachtet hat. Dasselbe gilt im Übrigen für die im Rahmen des zweiten Mehrfachgesuchs eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c), welche bereits zum Zeitpunkt des materiellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 Bestand gehabt haben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist hinsichtlich der revisionsrechtlichen Vorgaben auf die betreffenden Erwägungen im bereits zitierten Nichteintretensentscheid (vgl. ebd. E. 3) zu verweisen. 9.3 Sodann ist festzustellen, dass es sich bei der «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 und den Bestätigungsschreiben vom 2./8. Oktober 2020 um nach dem materiellen Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 entstandene Beweismittel handelt, welche eine vorbestandene Tatsache (tatsächliches Engagement für die LTTE) belegen sollen, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdeführer aber keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die besagten Beweismittel unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen: 9.3.1 Vorliegend ist der Eingabe vom 7. Mai 2021 kein rechtsgenügliches Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuchs (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). 9.3.2 Ergänzungshalber ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche dieser geltend gemachten Tatsachen bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten geltend gemacht werden müssen und somit nicht mehr als qualifizierte Wiedererwägungsgründe behandelt werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss). Auch in diesem Zusammenhang ist auf die betreffenden Erwägungen im bereits zitierten Nichteintretensentscheid (vgl. ebd. E. 3) zu verweisen, welche hier analog zur Anwendung gelangen. 9.3.3 Nach dem zuvor Dargelegten sind die besagten Beweismittel als verspätet eingereicht zu qualifizieren und können nicht als Wiedererwägungsgrund vorgebracht werden. Sie sind aber - in Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. 9.4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist zu prüfen, ob die nach dem materiellen Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 (behaupteten) Tatsachen und entstandenen Beweismittel zu einer anderen Einschätzung führen. 9.4.1 Hinsichtlich der geltend gemachten behördlichen Suche im Heimatland am 18. September 2020 ist dem SEM zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb ihn die Behörden sieben Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatland und kurze Zeit nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3556/2019 vom 17. April 2020 erneut gesucht haben sollen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene, wonach das Handeln der heimatlichen Behörden willkürlich und nicht nachvollziehbar sei, sind unbehilflich. 9.4.2 Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Hinsichtlich der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Kundgebungen ist mit dem SEM erneut darauf hinzuweisen, dass aus den in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen respektive den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgeht, dass er sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Weiter hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass aus dem eingereichten Facebook Auszug einer Person namens F._______ weder deren tatsächliche Identität hervorgeht, noch dass es sich hierbei um einen bekannten Regierungskritiker handelt. 9.4.3 Weiter bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder aus den politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene, noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten vermag. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1739/2018 vom 14. August 2023 E. 10.3). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten zur Lage in Sri Lanka fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch vom 7. Mai 2021 (im Ergebnis) zu Recht abgelehnt hat.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 und D-3556/2019 vom 17. April 2020 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. E. 6. bzw. E. 7.). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-3556/2019 vom 17. April 2020 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Mai 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern (vgl. zur aktuellen Lage statt vieler Urteil des BVGer E-4340/2020 vom 22. September 2023 E. 9.3.2). Dasselbe gilt für die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als verspätet qualifizierten Beweismittel (vgl. oben E. 9.3). Namentlich können daraus keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die «Police Message Form» vom 10. Juli 2019 - ungeachtet der Frage ihrer Authentizität - die vorgebrachte Gefährdungslage nicht zu stützen vermag, zumal der Beschwerdeführer darin als Auskunftsperson und nicht als Verdächtiger vorgeladen wird. Darüber hinaus hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass es sich bei den Bestätigungsschreiben erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handelt, denen kaum ein Beweiswert zukommt. Abgesehen davon hat das SEM auch zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den beiden Schreiben weder seine genaue Funktion bei der LTTE noch der Zeitraum seines Einsatzes hervorgeht. Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen. Schliesslich hat das SEM auch zutreffend ausgeführt, dass die neu geltend gemachten individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse (fehlendes Beziehungsnetz sowie fehlende Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit) an obiger Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern vermögen, zumal sie nach dem zuvor Dargelegten als Schutzbehauptung zu werten sind. 11.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - vorbehältlich des in Erwägung 9.3 Erwähnten - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen ist. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann