opencaselaw.ch

D-3963/2017

D-3963/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz suchte am 2. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihm das SEM mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). A.c Am 9. Mai 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend: RBS) zur Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. A.d Am 10. Mai 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person und zum Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person, BzP). A.e Am 13. Mai 2016 fand ein Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. A.f Am 23. Mai 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. Dabei reichte er eine teilweise nicht lesbare Kopie einer Temporary ID Card ein, bei der es sich um einen Ausweis des E._______-Camp handle, den er wegen Unleserlichkeit neu beantragt habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.i). A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren. A.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. A.i Am 2. Juni 2016 reichte die RBS die folgenden Dokumente zu den Akten: Temporary ID Card (Ausweis für Internally Displaced Persons [IDP]) vom (...) 2009, Geburtsurkunde, Todesregisterauszüge betreffend (Verwanadte), sri-lankischen Arztbericht (alle im Original), sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers. A.j Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte die RBS dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. A.k Am 17. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. A.l Im Rahmen der BzP und der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ im sogenannten Vanni-Gebiet und habe nach (...)jährigem Schulbesuch im (...) der Familie gearbeitet. Sein (...) Bruder, welcher die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe, sei im Jahr 1990 erschossen worden. Ein Onkel von ihm sei im Jahr 1996 unter ungeklärten Umständen (...) umgekommen. Im Jahr 2006 seien seine Familie und die Einwohner wegen des Kriegs nach G._______ umgezogen. Dort habe er für die LTTE (...). Ein (...) Bruder habe mit seiner Familie in C._______ gelebt. Gegen Ende des Krieges sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach H._______ geflohen, wo sie (...) hätten, um sich zu schützen. Am (...). Februar 2009 seien seine Eltern und einer seiner Brüder bei einer Bombardierung ums Leben gekommen, während er selbst leicht verletzt worden sei. Daraufhin sei er mit weiteren Zivilisten nach I._______ umgezogen. Als dort im Mai 2009 die Bombardierungen zugenommen hätten und sie von der sri-lankischen Armee (SLA) eingekesselt worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen, wobei sie plötzlich von (...) Personen beschossen worden seien und er eine (...)verletzung erlitten habe. Er sei zunächst in (...) in Sicherheit gebracht worden, kurz danach in die Hände der SLA geraten und daraufhin zum Spital in J._______ transportiert worden, in welchem er zwei oder drei Monate verbracht habe. Als er erfahren habe, dass sich Familienangehörige im Lager E._______ aufhalten würden, habe er sich dorthin bringen lassen. Dort habe er die Folgezeit verbracht, ohne bezüglich LTTE-Aktivitäten kontrolliert worden zu sein. Im (...) 2010 hätten sie nach B._______ zurückkehren dürfen. Bereits wenige Tage später sei er über Nacht in einem Camp des Criminal Investigation Department (CID) festgehalten und gefragt worden, ob er den LTTE angehört habe, wobei ihm vorgeworfen worden sei, eine wichtige Rolle gespielt zu haben. Dabei sei er geschlagen worden. Schliesslich habe er erklärt, als (...) für die Bewegung (...), aber nicht am bewaffneten Krieg teilgenommen zu haben. Tags darauf sei er entlassen worden und habe anschliessend während dreier Wochen jeweils (...) im Camp Unterschrift leisten müssen. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, dass sie ihn gegebenenfalls kontaktieren würden. In der Folge habe er in B._______ ein (...)geschäft betrieben. Im Jahr 2013 habe er ein Auto erworben, das er gelegentlich vermietet habe und dabei meistens selbst gefahren sei. So habe ab Ende 2013 insbesondere der Parlamentarier K._______ (nachfolgend: K._______) von der Tamil National Alliance (TNA) das Fahrzeug vor und während der Wahlen ab und zu für Transporte von (...) gemietet, letztmals Anfang 2015 beziehungsweise im August 2015. Im November 2015 hätten mutmasslich (...) CID-Mitarbeiter sein Haus aufgesucht, als er sich in (...) aufgehalten habe. Sie hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich im (...)-Camp melden müsse. Er habe sich sofort bei Verwandten beziehungsweise Kollegen in L._______ versteckt, während sich seine Schwester zu seiner (...) Schwester begeben habe und nur ein älterer entfernter Verwandter im Haus geblieben sei. Nach ein paar Tagen seien mehrere Personen mit einem Kastenwagen (Van) bei seinem Haus vorgefahren und hätten ihm mittels des älteren Mannes den Tod angedroht, wenn er sich nicht melden würde. Deshalb sei er einige Zeit später mit Hilfe eines Schleppers nach Colombo gegangen, um auszureisen. Anfang Januar oder Februar 2016 habe er Sri Lanka mit einem auf seine richtigen Personalien ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg in Richtung M._______ verlassen. Von dort sei er (...) nach N._______ weitergereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sein (...) Bruder sei ebenfalls mehrfach vom CID wegen LTTE-Verdachts verhört worden und habe das Land im Jahr 2011 verlassen. Auch sein (...) noch lebender Bruder habe Sri Lanka wegen Problemen mit den Behörden im Jahr 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In der Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsberichts vom (...) 2017 betreffend (...) in B._______ zu den Akten. D. Am 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. August 2017, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, da bezüglich seiner damaligen Rechtsvertreterin die in aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) enthaltenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben seien. F. Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichte die damalige Rechtsvertreterin weitere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (Fotos von Narben des Beschwerdeführers, Fotos von einer Gedenkfeier 2015, Kopie eines englischsprachigen Schreibens des Parlamentariers K._______, fremdsprachige Bestätigung eines Sportverbandes, fremdsprachige Zeitungsberichte vom (...) 2017 und vom (...) 2014). Dazu führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe am ganzen Körper gut sichtbare Narben, so auch am (...), am (...) und an (...). Auf den Fotos der Feier sei ein Gedenkplakat für seinen (...), als LTTE-Märtyrer verehrten, am (...) Dezember 1990 erschossenen und seinen am (...) Februar 2009 von einer Bombe getöteten Bruder zu sehen. Die Gedenkfeier habe im Rahmen einer (...) Sportveranstaltung stattgefunden. Das Schreiben des Sportverbandes bestätige die Verfolgung der Familie. Zudem bestätige der Parlamentarier K._______ die Verfolgung des Beschwerdeführers. In der Zeitung vom (...) 2017 werde über die bereits in der Beschwerde erwähnte Tötung (...) am (...) 2017, (...) Tage nach den alljährlich am (...) Mai, dem letzten Tag des Krieges, stattfindenden Heldengedenkfeierlichkeiten, in B._______ berichtet. Nach der Tat hätten die lokalen Sicherheitsbehörden Fotos von potenziellen tamilischen Tätern herumgezeigt. Dabei sei auch ein Foto des Beschwerdeführers, unter anderen dessen früheren Nachbarn, präsentiert worden. Schliesslich berichte die Zeitung vom (...) 2014 vom Wiedererstarken der LTTE in der Region, nachdem dort (...) worden seien. G. Am 29. August 2017 wurde ein Arztbericht vom 24. August 2017 eingereicht. Dieser bestätige, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer (...) und einer (...) in Behandlung befinde. Zudem sei bei ihm eine (...) festgestellt worden. H. Am 5. September 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter der damaligen Rechtsvertreterin mit, er gehe ohne ihren Gegenbericht bis zum 15. September 2017 davon aus, dass sie ihren Antrag auf Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin zurückgezogen habe. Im Unterlassungsfall werde die entsprechende Dispositivziffer der Zwischenverfügung vom 3. August 2017 aufgehoben und sehe das Gericht davon ab, eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen. I. Mit Schreiben vom 8. September 2017 hielt die damalige Rechtsvertreterin an der beantragten Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin fest. J. Am 13. September 2017 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 21. September 2017 einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, wobei bei ungenutzter Frist vom Rückzug des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachenoder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 13. Oktober 2017 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 replizierte die damalige Rechtsvertreterin. M. Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach von der Freiplatzaktion Basel um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG vom 8. November 2017 gut und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. O. Am 1. März 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im November 2015 mutmasslich von CID-Agenten gesucht und bedroht worden, sei unglaubhaft, da seine diesbezüglichen Aussagen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich seien und es ihm nicht gelungen sei, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er nach mehreren Jahren ohne Probleme plötzlich wieder hätte gesucht werden sollen, und warum der ältere Verwandte im Haus geblieben sei, obwohl die Familie bedroht worden sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb das CID ein Grossaufgebot zu ihm gesandt hätte, obwohl niemand von seiner Familie eine bedeutende Position bei den LTTE besetzt habe. Die angebliche Todesdrohung müsse als stereotyp erachtet werden. Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage gewesen, die genauen Daten und den Wochentag dieser Suchen zu schildern, obwohl es sich um zentrale Ereignisse in seinem Leben handeln würde. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch weitere Elemente erhärtet. So habe er einmal erklärt, er hätte sich im (...)2010 selbständig im Camp melden müssen, während er an anderer Stelle angegeben habe, dass er mitgenommen worden sei. Zudem habe er zu den angeblichen Aktivitäten und Problemen seiner Brüder keine konsistenten Aussagen gemacht. Aus den Todesurkunden und dem Arztbericht gingen keine Hinweise für eine aktuelle Verfolgung hervor, obwohl der Tod seiner Angehörigen für den Beschwerdeführer zweifellos ein Schicksalsschlag gewesen sei. Da die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Vorbringen betreffend die Probleme mit dem CID seien nicht glaubhaft. Diejenigen bezüglich der Tätigkeiten der Verwandtschaft des Beschwerdeführers und dessen (...)tägiger Haft im (...) 2010 seien zumindest teilweise unglaubhaft. Zu prüfen sei, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, wobei diese Prüfung gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2017 (E. 8; nachstehend: Referenzurteil E-1866/2015) anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen sei. Seine Behauptungen, er habe für die LTTE (...), mehrere seiner Brüder hätten die LTTE allenfalls unterstützt, weshalb sie Probleme mit den Behörden bekommen hätten, und seine Hilfe im Wahlkampf der TNA vermöchten für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren. Selbst wenn einige seiner Brüder die LTTE in irgendeiner Weise unterstützt hätten und er im (...) 2010 tatsächlich kurz inhaftiert worden wäre, sei aktuell eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu verneinen, da es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er seit dem Jahr 2010 beziehungsweise seit der Beendigung der Unterschriftenpflicht Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und aus der Schweiz zurückkehre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Anfang 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorweg darauf hingewiesen, dass gemäss dem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaffungsland vorzunehmen sei. Ob eine solche vorliegend durchgeführt worden sei, sei fragwürdig. So sei der Beschwerdeführer vom Militär mit dem Tod bedroht worden. Alle seine Brüder seien bereits durch das Militär umgekommen oder lebten im Ausland, wobei beim Tod seines (...)n Bruders im Jahr 1990 eine Märtyreranzeige erfolgt sei. Die Familie sei vom Militär als LTTE-nahe eingestuft worden, zumal sogar die Eltern des Beschwerdeführers nachweislich im Krieg in H._______ umgekommen seien. Er gehöre somit grundsätzlich zu einer Gruppe von Personen, die in Sri Lanka systematischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dies würde dadurch unterstrichen, dass er vom Militär bedroht und misshandelt worden sei. Sodann hielt er in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest und wandte unter detaillierten Ausführungen ein, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit nicht sorgfältig geprüft habe, wobei sich die vom SEM behaupteten Widersprüche allesamt - und teilweise durchaus einfach - auflösen liessen. Schliesslich reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Nicht relevant sei jedoch, dass die betroffene Person jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Im Referenzurteil würden unter anderem die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren genannt. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer. Als Tamile aus dem Vanni-Gebiet und seinem familiären Hintergrund sei er ins Visier des Staates geraten.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM insbesondere fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine zahlreichen Ungereimtheiten betreffend die Ereignisse der letzten Jahre überzeugend aufzulösen. Dies gelte insbesondere auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben zur angeblichen LTTE-Tätigkeit seiner Brüder, wobei er nicht konkret darzulegen vermocht habe, welche Funktion sie ausgeübt hätten und was mit ihnen genau geschehen sei. Die Behauptung, man habe in der Familie darüber nicht geredet, vermöge nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass er Narben von einer Kriegsverletzung habe, aus dem Vanni-Gebiet stamme und angeblich Brüder habe, die für die LTTE tätig gewesen seien, führe für sich allein nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Den sri-lankischen Behörden sei bekannt, dass zahlreiche Tamilen Kriegsverletzungen hätten. Wäre er ihnen immer noch verdächtig, so hätten sie ihn bereits vor seiner Ausreise wieder behelligt. Die eingereichten Zeitungsberichte, wonach in B._______ ein (...) getötet worden sei und die LTTE wiedererstarke, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie die allgemeine Situation in der Region beträfen, die das SEM in übereinstimmender Einschätzung mit dem Bundesverwaltungsgericht für zumutbar erachte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn im Zusammenhang mit der Tötung des (...) gesucht, stelle eine Behauptung dar, an deren Wahrheitsgehalt angesichts seiner unglaubhaften Aussagen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise Zweifel bestünden. Die Bestätigung des Parlamentariers K._______ müsse als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Zu seiner sozialen Situation sei festzuhalten, dass er einen eigenen (...), ein (...)geschäft, ein eigenes Haus sowie ein Auto besitze und somit als relativ privilegiert betrachtet werden müsse. Eine Rückkehr sei ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, er habe bezüglich seiner Brüder in der LTTE weit mehr Auskunft gegeben, als die Vorinstanz behaupte. So habe er bezüglich des (...) Bruders konkret angegeben, dass dieser vom Militär verhört worden sei, welches ihm unterstellt habe, in der Spezialeinheit der LTTE (...) gedient zu haben. Der (...) Bruder sei verdächtigt worden, als (...) für die LTTE gearbeitet zu haben, was wohl zutreffen dürfte. Nur über seinen (...) Bruder könne er keine genauere Auskunft geben, ausser dass er LTTE-Mitglied gewesen und bereits im Jahr 1990 erschossen worden sei. Dieser habe mutmasslich eine wichtige Position besetzt, zumal er eine Märtyreranzeige bekommen habe. Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 stellten gut sichtbare Narben einen risikobegründenden Faktor für eine Verfolgung dar. In Kombination mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers sei klar, dass die Regierung genug Anlass zur Annahme habe, dass er die Narben aus einem aktiven Kriegsdienst davongetragen habe. Zwar gebe es in Sri Lanka Spitäler, welche die psychischen und physischen Krankheiten des Beschwerdeführers behandeln könnten. Da er aber aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei ihm der Zugang zu dieser Infrastruktur nicht gewährleistet. Dort sei die gesundheitliche Versorgung besonders prekär. Diesbezüglich verwies er insbesondere auf den Bericht "Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Juni 2013. (...) ihm nahestehende Personen hätten der Rechtsvertretung telefonisch mitgeteilt, dass er psychisch sehr angeschlagen sei. Sein Hausarzt habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass er Medikamente erhalten habe und eine Traumatherapie indiziert sei. Der Arzt sei dabei, eine solche aufzugleisen. Deshalb behalte sich die Rechtsvertreterin die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen vor. Unter diesen Umständen sei ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.

E. 4.5 Unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise das CID im November 2015 als unglaubhaft bezeichnet werden müssen, während seine Vorbringen bezüglich der Tätigkeit seiner Verwandten sowie seiner (...)tägigen Haft im (...) 2010 zumindest teilweise unglaubhaft sind.

E. 4.5.1 Zwar vermag der Beschwerdeführer sein dürftiges Wissen über die Aktivitäten seines angeblich als Märtyrer für die LTTE verehrten Bruders O._______ und über diejenigen seines Bruders P._______, dem ebenfalls Unterstützung der LTTE unterstellt worden sei, insofern damit zu erklären, als er beim Tod von O._______ im Jahr 1990 erst (...) Jahre alt war und in der Familie wegen der Betroffenheit kaum über ihn gesprochen worden sei, während P._______ seit längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie in C._______ gelebt habe. Diese Erklärungen werden betreffend O._______ insofern relativiert, als an öffentlichen Heldengedenkfeiern dessen gedacht worden sei, und gerade deswegen vom Beschwerdeführer mehr Kenntnisse über die Aktivitäten dieses Bruders zu erwarten gewesen wären. Zudem wurden diese Gedenkfeiern vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, sondern erst auf Beschwerdeebene vorgebracht. Demgegenüber gelingt es ihm nicht, seine fehlenden konkreten Angaben zu den Umständen der angeblichen Probleme seines (...) Bruders Q._______ mit dem CID ab (...) 2010 plausibel zu erklären, zumal er mit diesem bis zu dessen Flucht immer zusammengelebt haben will, sich die diesbezüglichen Vorfälle zeitnah ereignet haben sollen, wobei er sich in diesem Zusammenhang in mehrere Widersprüche verstrickte, die er nicht aufzulösen vermochte, und sich Q._______ bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 noch bei der (...) Schwester des Beschwerdeführers versteckt haben soll und dort nicht gesucht worden sei. Im Übrigen brachte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, dass ihm im (...) 2010 vom CID Fragen zu allfälligen LTTE-Aktivitäten seiner Brüder gestellt worden seien.

E. 4.5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen betreffend den Zeitraum, als er sich in L._______ versteckt habe, nachdem er erfahren habe, dass im November 2015 Angehörige des CID nach ihm gefragt hätten, bis zur Ausreise aus seinem Heimatstaat plausibel zu erklären. Diesbezüglich gab er nämlich insbesondere zu Protokoll, dass er sich in L._______ bei Verwandten versteckt habe, wogegen er an anderer Stelle sagte, er habe sich bei einem Kollegen aufgehalten; er habe sich vom (...) November 2015 bis Ende Dezember 2015 in L._______ versteckt und dann noch (...) Wochen in Colombo aufgehalten, bis er am (...) Januar 2016 ausgereist sei beziehungsweise er wisse nicht, wo er sich wie lange vor der Ausreise aufgehalten habe, und sei erst am (...) Februar 2016 ausgereist.

E. 4.5.3 Die Schreiben des TNA-Parlamentariers und des Sportvereins sind dessen ungeachtet, dass sie nur in Kopie eingereicht wurden und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangte, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Was das Schreiben des Parlamentariers K._______ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Darin wird erstmals ausgeführt, bei dem im Jahr 1990 verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers O._______ handle es sich um einen Märtyrer der LTTE. Solches wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Sodann wird in Widerspruch zu seinen Aussagen weiter ausgeführt, im Jahr 2009 seien während des Krieges zwei weitere Brüder von ihm umgekommen. Zudem erwähnte er keine im Rahmen von Sportveranstaltungen abgehaltenen Gedenkfeiern, bei denen auch O._______ und sein im Jahr 2009 getöteter Bruder R._______ als Märtyrer geehrt worden seien. Abgesehen davon fällt auf, dass auf den eingereichten Kopien der Gedenkplakate der (...) Februar 2009 als Todesdatum von R._______ verzeichnet ist, wogegen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen erklärte, dieser sei zusammen mit seinen Eltern bei einem Bombenangriff am (...) Februar 2009 ums Leben gekommen. Entgegen den Ausführungen im Schreiben brachte der Beschwerdeführer auch nie vor, dass ihm vom CID mit dem Tod gedroht worden sei, falls er tamilische Parteien unterstützen oder sich an derartigen Sportveranstaltungen beteiligen sollte. Schliesslich sind seine Aussagen hinsichtlich der Vermietung seines Fahrzeugs an den TNA-Parlamentarier unstimmig. Sollte diese tatsächlich bereits ab Ende 2013 erfolgt sein, wäre kaum nachvollziehbar, weshalb das CID erst im November 2015 nach dem Beschwerdeführer gefragt haben soll. Ausserdem wusste er nicht, wann er letztmals mit seinem Fahrzeug für den Parlamentarier K._______ im Einsatz gewesen sein will.

E. 4.5.4 Aus den bezüglich der Tötung eines (...) am (...) Mai 2017 in B._______ und dem Wiedererstarken der LTTE in der Region eingereichten Zeitungsberichten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen.

E. 4.5.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Suche nach ihm durch das CID ab November 2015 nicht glaubhaft zu machen.

E. 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 4.6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE und seiner eigenen Unterstützung der Bewegung durch (...) sowie der TNA durch Transportdienste vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, die sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1). Was die Narben des Beschwerdeführers anbelangt, dürften diese den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sein, falls er im (...) 2010 tatsächlich inhaftiert und misshandelt worden wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass jedenfalls diejenigen am (...) und am (...), soweit sie gut sichtbar wären, den heimatlichen Behörden bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen von Colombo aufgefallen wären. Auf den diesbezüglich von ihm eingereichten Fotos sind diese Narben jedoch nicht augenfällig.

E. 4.6.3 Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 6.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 6.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen an seinem Herkunftsort im Vanni-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (...). Er besitzt dort Hab und Gut (...). Ausserdem hat er vielfältige Erwerbserfahrungen gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. August 2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass neben einer Schmerztherapie eine antidepressive Therapie durchgeführt werde. Die diagnostizierte (...) werde (...)jährlich kontrolliert. Der Beschwerdeführer werde im Dezember 2017 eine letzte Impfung erhalten. Nur bei erhöhten (...)werten würde eine (...)therapie durchgeführt. In diesem Zusammenhang führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass aus dem kurzen Bericht des Hausarztes nicht hervorgehe, auf welchen Untersuchungen die Diagnose (...) genau beruhe. Ausserdem bestehe in Sri Lanka ein gut ausgebautes Netz von Spitälern, die auf die Behandlung von (...) spezialisiert seien und an die sich der Beschwerdeführer wenden könnte. Dasselbe gelte bezüglich der Behandlung von (...). Nachdem auch nach der Replik vom 19. Oktober 2017 keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, gegebenenfalls die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen, dies umso weniger, als er seinen Aussagen zufolge ohne Weiteres vom Vanni-Gebiet nach Colombo reisen könnte. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung durch MLaw Hanna Stoll einsteilen keine Folge gegeben und er wurde zur Benennung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgefordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Innert der ihm in diesem Zusammenhang in der Zwischenverfügung vom 5. September 2017 angesetzten weiteren Frist stellte er ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 abgelehnt, wobei dem Beschwerdeführer eine neue Frist angesetzt wurde. Auch diese Frist liess er verstreichen. Erst nach der Einreichung der Replik stellte er am 8. November 2017 einen neuen Antrag auf Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin, welcher mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 gutgeheissen wurde. Nachdem die Gesuche um Beiordnung von MLaw Hanna Stoll abgewiesen wurden, der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liess und erst nach Abschluss des Instruktionsverfahrens einen neuen Antrag um Beiordnung einer anderen Rechtsbeiständin stellte, mithin als das Beschwerdeverfahren bereits spruchreif war, kein weiteres Handeln erforderlich war und dementsprechend auch keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen sind, ist kein amtliches Honorar auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3963/2017 Urteil vom 23. April 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz suchte am 2. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihm das SEM mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). A.c Am 9. Mai 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend: RBS) zur Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren. A.d Am 10. Mai 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person und zum Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person, BzP). A.e Am 13. Mai 2016 fand ein Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde. A.f Am 23. Mai 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. Dabei reichte er eine teilweise nicht lesbare Kopie einer Temporary ID Card ein, bei der es sich um einen Ausweis des E._______-Camp handle, den er wegen Unleserlichkeit neu beantragt habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.i). A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren. A.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. A.i Am 2. Juni 2016 reichte die RBS die folgenden Dokumente zu den Akten: Temporary ID Card (Ausweis für Internally Displaced Persons [IDP]) vom (...) 2009, Geburtsurkunde, Todesregisterauszüge betreffend (Verwanadte), sri-lankischen Arztbericht (alle im Original), sowie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers. A.j Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte die RBS dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. A.k Am 17. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an. A.l Im Rahmen der BzP und der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus B._______ im sogenannten Vanni-Gebiet und habe nach (...)jährigem Schulbesuch im (...) der Familie gearbeitet. Sein (...) Bruder, welcher die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe, sei im Jahr 1990 erschossen worden. Ein Onkel von ihm sei im Jahr 1996 unter ungeklärten Umständen (...) umgekommen. Im Jahr 2006 seien seine Familie und die Einwohner wegen des Kriegs nach G._______ umgezogen. Dort habe er für die LTTE (...). Ein (...) Bruder habe mit seiner Familie in C._______ gelebt. Gegen Ende des Krieges sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach H._______ geflohen, wo sie (...) hätten, um sich zu schützen. Am (...). Februar 2009 seien seine Eltern und einer seiner Brüder bei einer Bombardierung ums Leben gekommen, während er selbst leicht verletzt worden sei. Daraufhin sei er mit weiteren Zivilisten nach I._______ umgezogen. Als dort im Mai 2009 die Bombardierungen zugenommen hätten und sie von der sri-lankischen Armee (SLA) eingekesselt worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen, wobei sie plötzlich von (...) Personen beschossen worden seien und er eine (...)verletzung erlitten habe. Er sei zunächst in (...) in Sicherheit gebracht worden, kurz danach in die Hände der SLA geraten und daraufhin zum Spital in J._______ transportiert worden, in welchem er zwei oder drei Monate verbracht habe. Als er erfahren habe, dass sich Familienangehörige im Lager E._______ aufhalten würden, habe er sich dorthin bringen lassen. Dort habe er die Folgezeit verbracht, ohne bezüglich LTTE-Aktivitäten kontrolliert worden zu sein. Im (...) 2010 hätten sie nach B._______ zurückkehren dürfen. Bereits wenige Tage später sei er über Nacht in einem Camp des Criminal Investigation Department (CID) festgehalten und gefragt worden, ob er den LTTE angehört habe, wobei ihm vorgeworfen worden sei, eine wichtige Rolle gespielt zu haben. Dabei sei er geschlagen worden. Schliesslich habe er erklärt, als (...) für die Bewegung (...), aber nicht am bewaffneten Krieg teilgenommen zu haben. Tags darauf sei er entlassen worden und habe anschliessend während dreier Wochen jeweils (...) im Camp Unterschrift leisten müssen. Beim letzten Mal sei ihm gesagt worden, dass sie ihn gegebenenfalls kontaktieren würden. In der Folge habe er in B._______ ein (...)geschäft betrieben. Im Jahr 2013 habe er ein Auto erworben, das er gelegentlich vermietet habe und dabei meistens selbst gefahren sei. So habe ab Ende 2013 insbesondere der Parlamentarier K._______ (nachfolgend: K._______) von der Tamil National Alliance (TNA) das Fahrzeug vor und während der Wahlen ab und zu für Transporte von (...) gemietet, letztmals Anfang 2015 beziehungsweise im August 2015. Im November 2015 hätten mutmasslich (...) CID-Mitarbeiter sein Haus aufgesucht, als er sich in (...) aufgehalten habe. Sie hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich im (...)-Camp melden müsse. Er habe sich sofort bei Verwandten beziehungsweise Kollegen in L._______ versteckt, während sich seine Schwester zu seiner (...) Schwester begeben habe und nur ein älterer entfernter Verwandter im Haus geblieben sei. Nach ein paar Tagen seien mehrere Personen mit einem Kastenwagen (Van) bei seinem Haus vorgefahren und hätten ihm mittels des älteren Mannes den Tod angedroht, wenn er sich nicht melden würde. Deshalb sei er einige Zeit später mit Hilfe eines Schleppers nach Colombo gegangen, um auszureisen. Anfang Januar oder Februar 2016 habe er Sri Lanka mit einem auf seine richtigen Personalien ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg in Richtung M._______ verlassen. Von dort sei er (...) nach N._______ weitergereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Sein (...) Bruder sei ebenfalls mehrfach vom CID wegen LTTE-Verdachts verhört worden und habe das Land im Jahr 2011 verlassen. Auch sein (...) noch lebender Bruder habe Sri Lanka wegen Problemen mit den Behörden im Jahr 2014 verlassen. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 20. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In der Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsberichts vom (...) 2017 betreffend (...) in B._______ zu den Akten. D. Am 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer Frist bis zum 18. August 2017, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, da bezüglich seiner damaligen Rechtsvertreterin die in aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) enthaltenen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben seien. F. Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichte die damalige Rechtsvertreterin weitere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (Fotos von Narben des Beschwerdeführers, Fotos von einer Gedenkfeier 2015, Kopie eines englischsprachigen Schreibens des Parlamentariers K._______, fremdsprachige Bestätigung eines Sportverbandes, fremdsprachige Zeitungsberichte vom (...) 2017 und vom (...) 2014). Dazu führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe am ganzen Körper gut sichtbare Narben, so auch am (...), am (...) und an (...). Auf den Fotos der Feier sei ein Gedenkplakat für seinen (...), als LTTE-Märtyrer verehrten, am (...) Dezember 1990 erschossenen und seinen am (...) Februar 2009 von einer Bombe getöteten Bruder zu sehen. Die Gedenkfeier habe im Rahmen einer (...) Sportveranstaltung stattgefunden. Das Schreiben des Sportverbandes bestätige die Verfolgung der Familie. Zudem bestätige der Parlamentarier K._______ die Verfolgung des Beschwerdeführers. In der Zeitung vom (...) 2017 werde über die bereits in der Beschwerde erwähnte Tötung (...) am (...) 2017, (...) Tage nach den alljährlich am (...) Mai, dem letzten Tag des Krieges, stattfindenden Heldengedenkfeierlichkeiten, in B._______ berichtet. Nach der Tat hätten die lokalen Sicherheitsbehörden Fotos von potenziellen tamilischen Tätern herumgezeigt. Dabei sei auch ein Foto des Beschwerdeführers, unter anderen dessen früheren Nachbarn, präsentiert worden. Schliesslich berichte die Zeitung vom (...) 2014 vom Wiedererstarken der LTTE in der Region, nachdem dort (...) worden seien. G. Am 29. August 2017 wurde ein Arztbericht vom 24. August 2017 eingereicht. Dieser bestätige, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer (...) und einer (...) in Behandlung befinde. Zudem sei bei ihm eine (...) festgestellt worden. H. Am 5. September 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter der damaligen Rechtsvertreterin mit, er gehe ohne ihren Gegenbericht bis zum 15. September 2017 davon aus, dass sie ihren Antrag auf Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin zurückgezogen habe. Im Unterlassungsfall werde die entsprechende Dispositivziffer der Zwischenverfügung vom 3. August 2017 aufgehoben und sehe das Gericht davon ab, eine amtliche Rechtsvertretung zu bezeichnen. I. Mit Schreiben vom 8. September 2017 hielt die damalige Rechtsvertreterin an der beantragten Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin fest. J. Am 13. September 2017 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 21. September 2017 einen amtlichen Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, wobei bei ungenutzter Frist vom Rückzug des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ausgegangen werde. K. K.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachenoder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 13. Oktober 2017 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 replizierte die damalige Rechtsvertreterin. M. Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach von der Freiplatzaktion Basel um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. N. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG vom 8. November 2017 gut und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin. O. Am 1. März 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im November 2015 mutmasslich von CID-Agenten gesucht und bedroht worden, sei unglaubhaft, da seine diesbezüglichen Aussagen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich seien und es ihm nicht gelungen sei, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er nach mehreren Jahren ohne Probleme plötzlich wieder hätte gesucht werden sollen, und warum der ältere Verwandte im Haus geblieben sei, obwohl die Familie bedroht worden sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb das CID ein Grossaufgebot zu ihm gesandt hätte, obwohl niemand von seiner Familie eine bedeutende Position bei den LTTE besetzt habe. Die angebliche Todesdrohung müsse als stereotyp erachtet werden. Bezeichnenderweise sei er auch nicht in der Lage gewesen, die genauen Daten und den Wochentag dieser Suchen zu schildern, obwohl es sich um zentrale Ereignisse in seinem Leben handeln würde. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden durch weitere Elemente erhärtet. So habe er einmal erklärt, er hätte sich im (...)2010 selbständig im Camp melden müssen, während er an anderer Stelle angegeben habe, dass er mitgenommen worden sei. Zudem habe er zu den angeblichen Aktivitäten und Problemen seiner Brüder keine konsistenten Aussagen gemacht. Aus den Todesurkunden und dem Arztbericht gingen keine Hinweise für eine aktuelle Verfolgung hervor, obwohl der Tod seiner Angehörigen für den Beschwerdeführer zweifellos ein Schicksalsschlag gewesen sei. Da die erwähnten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Die Vorbringen betreffend die Probleme mit dem CID seien nicht glaubhaft. Diejenigen bezüglich der Tätigkeiten der Verwandtschaft des Beschwerdeführers und dessen (...)tägiger Haft im (...) 2010 seien zumindest teilweise unglaubhaft. Zu prüfen sei, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, wobei diese Prüfung gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2017 (E. 8; nachstehend: Referenzurteil E-1866/2015) anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen sei. Seine Behauptungen, er habe für die LTTE (...), mehrere seiner Brüder hätten die LTTE allenfalls unterstützt, weshalb sie Probleme mit den Behörden bekommen hätten, und seine Hilfe im Wahlkampf der TNA vermöchten für sich allein keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu indizieren. Selbst wenn einige seiner Brüder die LTTE in irgendeiner Weise unterstützt hätten und er im (...) 2010 tatsächlich kurz inhaftiert worden wäre, sei aktuell eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu verneinen, da es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er seit dem Jahr 2010 beziehungsweise seit der Beendigung der Unterschriftenpflicht Probleme mit den Behörden gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und aus der Schweiz zurückkehre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Anfang 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorweg darauf hingewiesen, dass gemäss dem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaffungsland vorzunehmen sei. Ob eine solche vorliegend durchgeführt worden sei, sei fragwürdig. So sei der Beschwerdeführer vom Militär mit dem Tod bedroht worden. Alle seine Brüder seien bereits durch das Militär umgekommen oder lebten im Ausland, wobei beim Tod seines (...)n Bruders im Jahr 1990 eine Märtyreranzeige erfolgt sei. Die Familie sei vom Militär als LTTE-nahe eingestuft worden, zumal sogar die Eltern des Beschwerdeführers nachweislich im Krieg in H._______ umgekommen seien. Er gehöre somit grundsätzlich zu einer Gruppe von Personen, die in Sri Lanka systematischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dies würde dadurch unterstrichen, dass er vom Militär bedroht und misshandelt worden sei. Sodann hielt er in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest und wandte unter detaillierten Ausführungen ein, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit nicht sorgfältig geprüft habe, wobei sich die vom SEM behaupteten Widersprüche allesamt - und teilweise durchaus einfach - auflösen liessen. Schliesslich reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 bereits aus, dass ein Verdacht bestehe, Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Dieser Verdacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden. Nicht relevant sei jedoch, dass die betroffene Person jemals ein aktives Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig. Im Referenzurteil würden unter anderem die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren genannt. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer. Als Tamile aus dem Vanni-Gebiet und seinem familiären Hintergrund sei er ins Visier des Staates geraten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM insbesondere fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine zahlreichen Ungereimtheiten betreffend die Ereignisse der letzten Jahre überzeugend aufzulösen. Dies gelte insbesondere auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben zur angeblichen LTTE-Tätigkeit seiner Brüder, wobei er nicht konkret darzulegen vermocht habe, welche Funktion sie ausgeübt hätten und was mit ihnen genau geschehen sei. Die Behauptung, man habe in der Familie darüber nicht geredet, vermöge nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass er Narben von einer Kriegsverletzung habe, aus dem Vanni-Gebiet stamme und angeblich Brüder habe, die für die LTTE tätig gewesen seien, führe für sich allein nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Den sri-lankischen Behörden sei bekannt, dass zahlreiche Tamilen Kriegsverletzungen hätten. Wäre er ihnen immer noch verdächtig, so hätten sie ihn bereits vor seiner Ausreise wieder behelligt. Die eingereichten Zeitungsberichte, wonach in B._______ ein (...) getötet worden sei und die LTTE wiedererstarke, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie die allgemeine Situation in der Region beträfen, die das SEM in übereinstimmender Einschätzung mit dem Bundesverwaltungsgericht für zumutbar erachte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn im Zusammenhang mit der Tötung des (...) gesucht, stelle eine Behauptung dar, an deren Wahrheitsgehalt angesichts seiner unglaubhaften Aussagen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise Zweifel bestünden. Die Bestätigung des Parlamentariers K._______ müsse als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Zu seiner sozialen Situation sei festzuhalten, dass er einen eigenen (...), ein (...)geschäft, ein eigenes Haus sowie ein Auto besitze und somit als relativ privilegiert betrachtet werden müsse. Eine Rückkehr sei ihm deshalb ohne Weiteres zuzumuten. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, er habe bezüglich seiner Brüder in der LTTE weit mehr Auskunft gegeben, als die Vorinstanz behaupte. So habe er bezüglich des (...) Bruders konkret angegeben, dass dieser vom Militär verhört worden sei, welches ihm unterstellt habe, in der Spezialeinheit der LTTE (...) gedient zu haben. Der (...) Bruder sei verdächtigt worden, als (...) für die LTTE gearbeitet zu haben, was wohl zutreffen dürfte. Nur über seinen (...) Bruder könne er keine genauere Auskunft geben, ausser dass er LTTE-Mitglied gewesen und bereits im Jahr 1990 erschossen worden sei. Dieser habe mutmasslich eine wichtige Position besetzt, zumal er eine Märtyreranzeige bekommen habe. Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 stellten gut sichtbare Narben einen risikobegründenden Faktor für eine Verfolgung dar. In Kombination mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers sei klar, dass die Regierung genug Anlass zur Annahme habe, dass er die Narben aus einem aktiven Kriegsdienst davongetragen habe. Zwar gebe es in Sri Lanka Spitäler, welche die psychischen und physischen Krankheiten des Beschwerdeführers behandeln könnten. Da er aber aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei ihm der Zugang zu dieser Infrastruktur nicht gewährleistet. Dort sei die gesundheitliche Versorgung besonders prekär. Diesbezüglich verwies er insbesondere auf den Bericht "Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Juni 2013. (...) ihm nahestehende Personen hätten der Rechtsvertretung telefonisch mitgeteilt, dass er psychisch sehr angeschlagen sei. Sein Hausarzt habe auf Nachfrage hin bestätigt, dass er Medikamente erhalten habe und eine Traumatherapie indiziert sei. Der Arzt sei dabei, eine solche aufzugleisen. Deshalb behalte sich die Rechtsvertreterin die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen vor. Unter diesen Umständen sei ein allfälliger Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. 4.5 Unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden beziehungsweise das CID im November 2015 als unglaubhaft bezeichnet werden müssen, während seine Vorbringen bezüglich der Tätigkeit seiner Verwandten sowie seiner (...)tägigen Haft im (...) 2010 zumindest teilweise unglaubhaft sind. 4.5.1 Zwar vermag der Beschwerdeführer sein dürftiges Wissen über die Aktivitäten seines angeblich als Märtyrer für die LTTE verehrten Bruders O._______ und über diejenigen seines Bruders P._______, dem ebenfalls Unterstützung der LTTE unterstellt worden sei, insofern damit zu erklären, als er beim Tod von O._______ im Jahr 1990 erst (...) Jahre alt war und in der Familie wegen der Betroffenheit kaum über ihn gesprochen worden sei, während P._______ seit längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie in C._______ gelebt habe. Diese Erklärungen werden betreffend O._______ insofern relativiert, als an öffentlichen Heldengedenkfeiern dessen gedacht worden sei, und gerade deswegen vom Beschwerdeführer mehr Kenntnisse über die Aktivitäten dieses Bruders zu erwarten gewesen wären. Zudem wurden diese Gedenkfeiern vom Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, sondern erst auf Beschwerdeebene vorgebracht. Demgegenüber gelingt es ihm nicht, seine fehlenden konkreten Angaben zu den Umständen der angeblichen Probleme seines (...) Bruders Q._______ mit dem CID ab (...) 2010 plausibel zu erklären, zumal er mit diesem bis zu dessen Flucht immer zusammengelebt haben will, sich die diesbezüglichen Vorfälle zeitnah ereignet haben sollen, wobei er sich in diesem Zusammenhang in mehrere Widersprüche verstrickte, die er nicht aufzulösen vermochte, und sich Q._______ bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 noch bei der (...) Schwester des Beschwerdeführers versteckt haben soll und dort nicht gesucht worden sei. Im Übrigen brachte er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, dass ihm im (...) 2010 vom CID Fragen zu allfälligen LTTE-Aktivitäten seiner Brüder gestellt worden seien. 4.5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen betreffend den Zeitraum, als er sich in L._______ versteckt habe, nachdem er erfahren habe, dass im November 2015 Angehörige des CID nach ihm gefragt hätten, bis zur Ausreise aus seinem Heimatstaat plausibel zu erklären. Diesbezüglich gab er nämlich insbesondere zu Protokoll, dass er sich in L._______ bei Verwandten versteckt habe, wogegen er an anderer Stelle sagte, er habe sich bei einem Kollegen aufgehalten; er habe sich vom (...) November 2015 bis Ende Dezember 2015 in L._______ versteckt und dann noch (...) Wochen in Colombo aufgehalten, bis er am (...) Januar 2016 ausgereist sei beziehungsweise er wisse nicht, wo er sich wie lange vor der Ausreise aufgehalten habe, und sei erst am (...) Februar 2016 ausgereist. 4.5.3 Die Schreiben des TNA-Parlamentariers und des Sportvereins sind dessen ungeachtet, dass sie nur in Kopie eingereicht wurden und der Beschwerdeführer nicht darlegte, wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangte, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Was das Schreiben des Parlamentariers K._______ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Darin wird erstmals ausgeführt, bei dem im Jahr 1990 verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers O._______ handle es sich um einen Märtyrer der LTTE. Solches wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Sodann wird in Widerspruch zu seinen Aussagen weiter ausgeführt, im Jahr 2009 seien während des Krieges zwei weitere Brüder von ihm umgekommen. Zudem erwähnte er keine im Rahmen von Sportveranstaltungen abgehaltenen Gedenkfeiern, bei denen auch O._______ und sein im Jahr 2009 getöteter Bruder R._______ als Märtyrer geehrt worden seien. Abgesehen davon fällt auf, dass auf den eingereichten Kopien der Gedenkplakate der (...) Februar 2009 als Todesdatum von R._______ verzeichnet ist, wogegen der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen erklärte, dieser sei zusammen mit seinen Eltern bei einem Bombenangriff am (...) Februar 2009 ums Leben gekommen. Entgegen den Ausführungen im Schreiben brachte der Beschwerdeführer auch nie vor, dass ihm vom CID mit dem Tod gedroht worden sei, falls er tamilische Parteien unterstützen oder sich an derartigen Sportveranstaltungen beteiligen sollte. Schliesslich sind seine Aussagen hinsichtlich der Vermietung seines Fahrzeugs an den TNA-Parlamentarier unstimmig. Sollte diese tatsächlich bereits ab Ende 2013 erfolgt sein, wäre kaum nachvollziehbar, weshalb das CID erst im November 2015 nach dem Beschwerdeführer gefragt haben soll. Ausserdem wusste er nicht, wann er letztmals mit seinem Fahrzeug für den Parlamentarier K._______ im Einsatz gewesen sein will. 4.5.4 Aus den bezüglich der Tötung eines (...) am (...) Mai 2017 in B._______ und dem Wiedererstarken der LTTE in der Region eingereichten Zeitungsberichten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen. 4.5.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Suche nach ihm durch das CID ab November 2015 nicht glaubhaft zu machen. 4.6 4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 4.6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE und seiner eigenen Unterstützung der Bewegung durch (...) sowie der TNA durch Transportdienste vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, die sich als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1). Was die Narben des Beschwerdeführers anbelangt, dürften diese den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sein, falls er im (...) 2010 tatsächlich inhaftiert und misshandelt worden wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass jedenfalls diejenigen am (...) und am (...), soweit sie gut sichtbar wären, den heimatlichen Behörden bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen von Colombo aufgefallen wären. Auf den diesbezüglich von ihm eingereichten Fotos sind diese Narben jedoch nicht augenfällig. 4.6.3 Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermag. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 6.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 6.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen an seinem Herkunftsort im Vanni-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (...). Er besitzt dort Hab und Gut (...). Ausserdem hat er vielfältige Erwerbserfahrungen gemacht. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. August 2017 wurde insbesondere ausgeführt, dass neben einer Schmerztherapie eine antidepressive Therapie durchgeführt werde. Die diagnostizierte (...) werde (...)jährlich kontrolliert. Der Beschwerdeführer werde im Dezember 2017 eine letzte Impfung erhalten. Nur bei erhöhten (...)werten würde eine (...)therapie durchgeführt. In diesem Zusammenhang führte das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, dass aus dem kurzen Bericht des Hausarztes nicht hervorgehe, auf welchen Untersuchungen die Diagnose (...) genau beruhe. Ausserdem bestehe in Sri Lanka ein gut ausgebautes Netz von Spitälern, die auf die Behandlung von (...) spezialisiert seien und an die sich der Beschwerdeführer wenden könnte. Dasselbe gelte bezüglich der Behandlung von (...). Nachdem auch nach der Replik vom 19. Oktober 2017 keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, gegebenenfalls die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen, dies umso weniger, als er seinen Aussagen zufolge ohne Weiteres vom Vanni-Gebiet nach Colombo reisen könnte. Sollte er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung durch MLaw Hanna Stoll einsteilen keine Folge gegeben und er wurde zur Benennung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufgefordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Innert der ihm in diesem Zusammenhang in der Zwischenverfügung vom 5. September 2017 angesetzten weiteren Frist stellte er ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 abgelehnt, wobei dem Beschwerdeführer eine neue Frist angesetzt wurde. Auch diese Frist liess er verstreichen. Erst nach der Einreichung der Replik stellte er am 8. November 2017 einen neuen Antrag auf Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin, welcher mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 gutgeheissen wurde. Nachdem die Gesuche um Beiordnung von MLaw Hanna Stoll abgewiesen wurden, der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen liess und erst nach Abschluss des Instruktionsverfahrens einen neuen Antrag um Beiordnung einer anderen Rechtsbeiständin stellte, mithin als das Beschwerdeverfahren bereits spruchreif war, kein weiteres Handeln erforderlich war und dementsprechend auch keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingegangen sind, ist kein amtliches Honorar auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: