Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 ab. D. Am 20. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Darin führte er aus, dass er während des ordentlichen Asylverfahrens gewisse Tatsachen betreffend seine Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschwiegen habe. Er sei entgegen seinen bisherigen Aussagen im Jahr 2002 von der LTTE zwangsrekrutiert worden, habe an einem Basis-Training teilgenommen und sei dort zum Kämpfer ausgebildet worden. Er sei nebst weiteren verschiedenen absolvierten Trainings an mehreren Orten und während mehreren Jahren als Kämpfer im Einsatz für die LTTE gewesen. Im Jahr 2007 sei er schliesslich als Chauffeur eingesetzt worden. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten für die LTTE sei er nach dem Bürgerkrieg in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Er verfüge über ein erhebliches Wissen betreffend ehemalige und aktive LTTE-Mitglieder und kenne zahlreiche Lager mit Kriegsmaterialbeständen. Diesen Kenntnissen komme insbesondere angesichts der besonderen Situation nach den Terroranschlägen in Sri Lanka an Ostern 2019 erhebliches Gewicht zu und er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka besonders gefährdet. Da er weit ausführlicher über seine Tätigkeiten bei der LTTE berichten könne als im vorliegenden Gesuch möglich sei, beantrage er eine weitere Anhörung. Zwei seiner Mitkämpfer hätten bereits in der Schweiz Asyl erhalten. Er werde deren Kontaktdaten so bald als möglich mitteilen, damit diese als Zeugen befragt werden könnten. Die bisher als unglaubhaft befundenen Sachverhaltselemente müssten mit Blick auf seine neu geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft überprüft werden. Zudem hätten die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch entgegennahm, trat mit Verfügung vom 26. Juni 2019 - eröffnet am 5. Juli 2019 - auf die Eingabe nicht ein, lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Am 5. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung. Dieses Schreiben wurde durch das SEM am 12. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das SEM teilte dabei mit, dass es seine Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe. G. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur politischen Situation in Sri Lanka und reichte einen eigens erstellen Länderbericht mitsamt elektronisch abgespeicherten Quellen zu den Akten. Dabei führte er aus, dass er aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft bis heute in Sri Lanka gesucht werde und die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren im Kontext der aktuellsten politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten seien. Die Rückkehr des Rajapaksa-Clans habe für ihn eine klare und unzweifelhafte Verfolgungsgefahr zur Folge. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten im November 2019 durch die sri-lankische Regierung vertrauliche Daten von deren Mobiltelefon abgegriffen worden seien. Es müsse nun abgeklärt werden, um was für Daten es sich handle und ob dies auch seine eigenen Daten betreffe. Diesfalls hätte er auch deswegen eine Verfolgung zu befürchten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch einerseits damit, dass er sein tatsächliches Engagement für die LTTE (mehrjähriger Einsatz als ausgebildeter Kämpfer und Chauffeur) im vorangehenden Asylverfahren verschwiegen habe. Er lege nun seine wahren Asylgründe dar. Zudem begründete er sein Gesuch mit der veränderten politischen Situation in Sri Lanka.
E. 3.1 Revisionsgründe können dann vorliegen, wenn nachträglich (das heisst nach Rechtskraft eines vorangehenden Asylverfahrens) erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche sich bereits vor Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens ereignet haben beziehungsweise entstanden sind, vorgebracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4).
E. 3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zutreffend aus, dass es sich bei der neu geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers um vorbestehende Tatsachen handle, welche sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 ereignet hätten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet und ist korrekt auf diesen Teil des neuen Asylgesuchs nicht eingetreten.
E. 3.3 Der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Ergänzungshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Hierzu wird nichts geltend gemacht, was auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sein politisches Engagement aufgrund falscher Beratung durch seine Freunde und aus Angst vor einer möglichen Asylunwürdigkeit verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der den gesuchstellenden Personen auferlegten Mitwirkungspflicht nichts zu ändern vermögen.
E. 3.4 Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung, nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Dabei muss ihr die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zwar ist die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen, und die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, machen Vorbringen einer asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft (vgl. EMARK 1998/4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch seine angebliche Mitgliedschaft bei der LTTE, welche nicht nur eine Ergänzung zu bereits vorgetragenen Ereignissen darstellt, sondern seinen Asylgründen eine massgeblich andere Bedeutung gäbe, im ersten Asyl(beschwerde)verfahren, das heisst in der summarischen Befragung zur Person, den beiden durchgeführten vertieften Anhörungen (vgl. D-3963/2017 E. Sacherhalt A.l) und auch während des Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise erwähnt, obwohl ihm dazu hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Folglich sind diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen - ungeachtet einer gewissen Ausführlichkeit der Schilderungen - in keiner Hinsicht zu überzeugen. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ankündigung die Namen von seinen angeblichen Mitkämpfern, welche seinen Aussagen zufolge seine Angaben zu seinem Engagement für die LTTE bestätigen könnten, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekanntgegeben hat. Diese Vorbringen sind demnach mangels Glaubhaftigkeit auch unter völkerrechtlichen Aspekten nicht beachtlich.
E. 4.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3963/2017 vom 23. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Der Beschwerdeführer bringt mit der Veränderung der politischen Situation seit April 2019 in Sri Lanka vor, es hätten sich nach Erlass des Urteils neue Tatsachen ergeben, weshalb dieser Teil seines Gesuchs vom 20. Juni 2019 vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
E. 4.3 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4.4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potenziellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).
E. 4.5 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 20. Juni 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.
E. 4.6 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.
E. 4.7.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung im neuen Asylgesuch vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist als nicht ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde.
E. 4.7.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 23. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. In seinem Mehrfachgesuch stützt er sich darauf, dass er aufgrund bei ihm bereits bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre und verweist hierbei insbesondere auf die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, aufgrund welcher er wegen den bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umso mehr gefährdet wäre. Jedoch vermögen bezüglich dieses Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im letzten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-3963/2017 vom 23. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
E. 4.7.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes beziehungsweise des Ergebnisses der Kommunalwahlen und die damit einhergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Massnahmen vorzunehmen, keine ihm individuell und konkret drohenden Verfolgungshandlungen geltend machen kann. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere sri-lankische Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine bisherigen Vorbringen (eigene Hilfstätigkeiten für die LTTE, Mitgliedschaft seiner Brüder bei der LTTE, politischen Tätigkeiten für die TNA, Behelligung durch das CID) als auch seine neu geltend gemachte Mitgliedschaft bei der LTTE (vgl. oben E. 3) für unglaubhaft befunden wurden beziehungsweise werden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2019/sri-lanka-egierungswechsel-weckt-angste-bei-minderheiten.html, abgerufen am 2. April 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-loest-parlament-auf-und-kuendigt-neuwahl-an-ld.1435479, abgerufen am 2. April 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 2. April 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 5. März 2020 gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Entsprechend ist der Antrag auf Überprüfung der vom Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten beschlagnahmten Daten abzuweisen.
E. 4.7.4 Der in Ziffer 4.1. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Die neu geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft ist - wie oben aufgezeigt - nicht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs zu prüfen (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch aus, durch die Würdigung seines Risikoprofils vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage habe er genügend dargelegt, inwiefern sich die neue Situation in Sri Lanka auf ihn persönlich auswirke. Zudem wird am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption der Schluss gezogen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil des BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 4.6). Auch die Argumentation, dass die zentrale Frage nicht diejenige nach dem Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und seinem Fall sei, sondern vielmehr, inwiefern die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden, vermag als Begründung nicht zu genügen.
E. 4.8 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 durch das SEM als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil des BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.o. E. 6.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. a.a.o. E. 6.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3556/2019 Urteil vom 17. April 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3963/2017 vom 23. April 2019 ab. D. Am 20. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe an das SEM. Darin führte er aus, dass er während des ordentlichen Asylverfahrens gewisse Tatsachen betreffend seine Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verschwiegen habe. Er sei entgegen seinen bisherigen Aussagen im Jahr 2002 von der LTTE zwangsrekrutiert worden, habe an einem Basis-Training teilgenommen und sei dort zum Kämpfer ausgebildet worden. Er sei nebst weiteren verschiedenen absolvierten Trainings an mehreren Orten und während mehreren Jahren als Kämpfer im Einsatz für die LTTE gewesen. Im Jahr 2007 sei er schliesslich als Chauffeur eingesetzt worden. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten für die LTTE sei er nach dem Bürgerkrieg in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Er verfüge über ein erhebliches Wissen betreffend ehemalige und aktive LTTE-Mitglieder und kenne zahlreiche Lager mit Kriegsmaterialbeständen. Diesen Kenntnissen komme insbesondere angesichts der besonderen Situation nach den Terroranschlägen in Sri Lanka an Ostern 2019 erhebliches Gewicht zu und er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka besonders gefährdet. Da er weit ausführlicher über seine Tätigkeiten bei der LTTE berichten könne als im vorliegenden Gesuch möglich sei, beantrage er eine weitere Anhörung. Zwei seiner Mitkämpfer hätten bereits in der Schweiz Asyl erhalten. Er werde deren Kontaktdaten so bald als möglich mitteilen, damit diese als Zeugen befragt werden könnten. Die bisher als unglaubhaft befundenen Sachverhaltselemente müssten mit Blick auf seine neu geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft überprüft werden. Zudem hätten die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt und es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. E. Das SEM, welches die Eingabe des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch entgegennahm, trat mit Verfügung vom 26. Juni 2019 - eröffnet am 5. Juli 2019 - auf die Eingabe nicht ein, lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. F. Am 5. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung der Nichteintretensverfügung. Dieses Schreiben wurde durch das SEM am 12. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das SEM teilte dabei mit, dass es seine Verfügung nicht in Wiedererwägung ziehe. G. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu den Akten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 5. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur politischen Situation in Sri Lanka und reichte einen eigens erstellen Länderbericht mitsamt elektronisch abgespeicherten Quellen zu den Akten. Dabei führte er aus, dass er aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft bis heute in Sri Lanka gesucht werde und die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren im Kontext der aktuellsten politischen Lage in Sri Lanka besonders schwer zu gewichten seien. Die Rückkehr des Rajapaksa-Clans habe für ihn eine klare und unzweifelhafte Verfolgungsgefahr zur Folge. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass während der Entführung der Schweizerischen Botschaftsangestellten im November 2019 durch die sri-lankische Regierung vertrauliche Daten von deren Mobiltelefon abgegriffen worden seien. Es müsse nun abgeklärt werden, um was für Daten es sich handle und ob dies auch seine eigenen Daten betreffe. Diesfalls hätte er auch deswegen eine Verfolgung zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch einerseits damit, dass er sein tatsächliches Engagement für die LTTE (mehrjähriger Einsatz als ausgebildeter Kämpfer und Chauffeur) im vorangehenden Asylverfahren verschwiegen habe. Er lege nun seine wahren Asylgründe dar. Zudem begründete er sein Gesuch mit der veränderten politischen Situation in Sri Lanka. 3. 3.1 Revisionsgründe können dann vorliegen, wenn nachträglich (das heisst nach Rechtskraft eines vorangehenden Asylverfahrens) erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel, welche sich bereits vor Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens ereignet haben beziehungsweise entstanden sind, vorgebracht werden (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4). 3.2 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM zutreffend aus, dass es sich bei der neu geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers um vorbestehende Tatsachen handle, welche sich bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3963/2017 vom 23. April 2019 ereignet hätten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich demgemäss um unechte Noven, welche ausschliesslich Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht bilden könnten. Das SEM hat sich diesbezüglich zu Recht nicht als zuständig erachtet und ist korrekt auf diesen Teil des neuen Asylgesuchs nicht eingetreten. 3.3 Der Eingabe des Beschwerdeführers an das SEM ist vorliegend kein rechtsgenügliches Revisionsgesuch zu entnehmen. Unter anderem mangelt es bereits an der Darlegung der Rechtzeitigkeit des Gesuches (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG sowie Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Ergänzungshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten neuen Tatsachen bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden müssen (vgl. Art. 46 VGG sinngemäss). Hierzu wird nichts geltend gemacht, was auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sein politisches Engagement aufgrund falscher Beratung durch seine Freunde und aus Angst vor einer möglichen Asylunwürdigkeit verschwiegen, stellt keinen Entlastungsgrund dar, zumal mögliche asylrechtliche Nachteile an der den gesuchstellenden Personen auferlegten Mitwirkungspflicht nichts zu ändern vermögen. 3.4 Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung, nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3). Dabei muss ihr die Gelegenheit geboten werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Zwar ist die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen, und die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, machen Vorbringen einer asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft (vgl. EMARK 1998/4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch seine angebliche Mitgliedschaft bei der LTTE, welche nicht nur eine Ergänzung zu bereits vorgetragenen Ereignissen darstellt, sondern seinen Asylgründen eine massgeblich andere Bedeutung gäbe, im ersten Asyl(beschwerde)verfahren, das heisst in der summarischen Befragung zur Person, den beiden durchgeführten vertieften Anhörungen (vgl. D-3963/2017 E. Sacherhalt A.l) und auch während des Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise erwähnt, obwohl ihm dazu hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Folglich sind diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten. Die anderslautenden Beschwerdeausführungen vermögen - ungeachtet einer gewissen Ausführlichkeit der Schilderungen - in keiner Hinsicht zu überzeugen. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ankündigung die Namen von seinen angeblichen Mitkämpfern, welche seinen Aussagen zufolge seine Angaben zu seinem Engagement für die LTTE bestätigen könnten, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bekanntgegeben hat. Diese Vorbringen sind demnach mangels Glaubhaftigkeit auch unter völkerrechtlichen Aspekten nicht beachtlich. 4. 4.1 Macht eine asylsuchende Person geltend, sie erfülle aufgrund einer neuen, nach Abschluss eines vorgängigen Asylverfahrens entstandenen Sachlage die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich um ein neues Asylgesuch, welches in erster Instanz durch das SEM zu beurteilen ist (BVGE 2014/39 E. 4.6). 4.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 2. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3963/2017 vom 23. April 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Der Beschwerdeführer bringt mit der Veränderung der politischen Situation seit April 2019 in Sri Lanka vor, es hätten sich nach Erlass des Urteils neue Tatsachen ergeben, weshalb dieser Teil seines Gesuchs vom 20. Juni 2019 vom SEM zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.3 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4.4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potenziellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.). 4.5 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 20. Juni 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 4.6 Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 4.7 4.7.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung im neuen Asylgesuch vermag inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist als nicht ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde. 4.7.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 23. April 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. In seinem Mehrfachgesuch stützt er sich darauf, dass er aufgrund bei ihm bereits bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre und verweist hierbei insbesondere auf die veränderte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka, aufgrund welcher er wegen den bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umso mehr gefährdet wäre. Jedoch vermögen bezüglich dieses Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im letzten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-3963/2017 vom 23. April 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 4.7.3 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem auf Beschwerdeebene vorgebrachten pauschalen Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes beziehungsweise des Ergebnisses der Kommunalwahlen und die damit einhergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Massnahmen vorzunehmen, keine ihm individuell und konkret drohenden Verfolgungshandlungen geltend machen kann. Auch aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Tatsache, dass der frühere sri-lankische Militärchef Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 gewonnen hat, kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung ableiten, zumal seine bisherigen Vorbringen (eigene Hilfstätigkeiten für die LTTE, Mitgliedschaft seiner Brüder bei der LTTE, politischen Tätigkeiten für die TNA, Behelligung durch das CID) als auch seine neu geltend gemachte Mitgliedschaft bei der LTTE (vgl. oben E. 3) für unglaubhaft befunden wurden beziehungsweise werden. Zwar befürchten Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019, https://www.fluechtlingshilfe.ch/news/archiv/2019/sri-lanka-egierungswechsel-weckt-angste-bei-minderheiten.html, abgerufen am 2. April 2020). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020, https://www.nzz.ch/international/sri-lankas-praesident-loest-parlament-auf-und-kuendigt-neuwahl-an-ld.1435479, abgerufen am 2. April 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015; Human Rights Watch, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened, abgerufen am 2. April 2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 5. März 2020 gemachten Vorbringens, bei der Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits zuvor festgehalten wurde, besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Entsprechend ist der Antrag auf Überprüfung der vom Mobiltelefon der Schweizerischen Botschaftsangestellten beschlagnahmten Daten abzuweisen. 4.7.4 Der in Ziffer 4.1. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Die neu geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft ist - wie oben aufgezeigt - nicht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs zu prüfen (vgl. E. 3). Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch aus, durch die Würdigung seines Risikoprofils vor dem Hintergrund der verschärften Sicherheitslage habe er genügend dargelegt, inwiefern sich die neue Situation in Sri Lanka auf ihn persönlich auswirke. Zudem wird am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption der Schluss gezogen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil des BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 4.6). Auch die Argumentation, dass die zentrale Frage nicht diejenige nach dem Zusammenhang zwischen den eingereichten Beweismitteln und seinem Fall sei, sondern vielmehr, inwiefern die eingereichten Länderinformationen eine neue Entwicklung in Sri Lanka dokumentieren würden, vermag als Begründung nicht zu genügen. 4.8 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2019 durch das SEM als Mehrfachgesuch und als Revisionsgesuch nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil des BVGer D-3963/2017 vom 23. April 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.o. E. 6.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. a.a.o. E. 6.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Der Vollzug erweist sich demnach auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es weiterhin dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Irina Wyss Versand: