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D-2461/2021

D-2461/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge tamilischer (Be- schwerdeführer) respektive singhalesischer Ethnie (Beschwerdeführerin) und christlichen Glaubens, verliessen Sri Lanka im September 2019 und reisten am 14. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Das SEM erhob am 17. Januar 2020 die Personalien der Beschwerdefüh- renden und hörte sie am 13. Februar 2020 und ergänzend am 4. März 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Singhalesin und seit April 2018 mit dem Be- schwerdeführer verheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2000 während eines Vor- falls auf seinem (…) von der Armee erschossen worden. Nach dessen Tod hätten sie, ihre Mutter und ihre Geschwister, ein schwieriges Leben geführt. Zwei Tage nach dem Bombenattentat bei einer Kirche in E._______ an Os- tern 2019 seien sie und ihr Ehemann festgenommen und befragt worden. Sie hätten anhand von Fotos mögliche Täter identifizieren sollen. Während der dreitägigen Haft sei sie mehrmals geschlagen und unter Druck gesetzt worden, insbesondere, weil ihr Ehemann zwei der Personen auf den ihm gezeigten Fotos erkannt habe, sie hingegen nicht. Deshalb habe sie schliesslich auch angegeben, diese zwei Männer auf den Fotos erkannt zu haben. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, das Dorf nicht zu verlassen, wieder auf freien Fuss gesetzt. Im Juni 2019 sei sie erneut fest- genommen, befragt sowie physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten die Behörden behauptet, ihr verstorbener Vater habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Nach fünf Tagen Haft habe man sie wieder entlassen. Nachdem auch ihr Ehemann zwei Tage später freigekommen sei, hätten sie beide das Dorf verlassen, um sich bis zur Ausreise in einer Fischerhütte in der Nähe von F._______ zu verstecken. C.b Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesent- lichen dar, er sei Tamile, habe elf Schuljahre absolviert und anschliessend ab 2003 bei seinem Vater im Geschäft mitgeholfen, Taschen herzustellen. Ab 2006 habe er zusätzlich auf Provisionsbasis Unterkünfte an auswärtige Personen vermittelt. Im August 2009 sei er durch die Armee verhaftet und

D-2461/2021 Seite 3 während vier Monaten gefangen gehalten sowie mehrfach misshandelt worden, da ihm aufgrund seiner Arbeit als Wohnungsvermittler Kontakte mit den LTTE unterstellt worden seien. Nach der Zahlung einer Kaution sei er freigelassen worden und habe in der Folge mit der Vermittlung von Häu- sern aufgehört. Im Jahr 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen und die Partei von Mano Ganeshan unterstützt. Er habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hätten er und seine zweite Ehefrau (die Beschwerdeführe- rin) im Jahr 2017 ein gemeinsames Geschäft in G._______ eröffnet, Ta- schen genäht und diese im Grosshandel weiterverkauft. Aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen habe er oft mit muslimischen Personen zu tun ge- habt, welche von weit hergekommen seien. Deshalb hätten diese manch- mal im Haus seiner Eltern übernachtet. Nachdem am 21. April 2019 eine Bombe bei der Kirche E._______ explodiert sei, hätten Polizisten des Cri- minal lnvestigation Departement (CID) ihn und seine Ehefrau festgenom- men und sie im Zusammenhang mit den Bombenexplosionen befragt, mehrfach geschlagen und nach einigen Tagen wieder freigelassen. Im Mai 2019 seien erneut Beamte des CID in ihr Quartier gekommen, hätten mehrere Häuser durchsucht und dabei eine Menge grosser Messer be- schlagnahmt, so unter anderem auch im Haus einer Tante der Beschwer- deführerin, welche ihr Haus an pakistanische Flüchtlinge vermietet habe, deren Vermietung jedoch über ihn (den Beschwerdeführer) abgewickelt worden sei. Er sei deswegen in Verdacht geraten und am 1. Juni 2019 er- neut für sieben Tage in Haft gesetzt worden, wo man ihn schwer misshan- delt habe. Eines Nachts sei es zu einer Hausdurchsuchung in seinem Ge- schäft gekommen, an welcher er anwesend gewesen sei. Anschliessend sei er unter der Auflage, seinen Wohnort nicht zu verlassen, wieder freige- lassen worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen seien er und die Be- schwerdeführerin am nächsten Tag nach F._______ gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in einer Fischerhütte versteckt auf- gehalten hätten. Nach ihrer Flucht aus G._______ sei noch mehrmals be- hördlich nach ihnen gesucht worden. C.c Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden den sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers, eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin, sri-lankische Geburtsurkunden in beglaubigten Ko- pien sowie eine sri-lankische Eheurkunde in beglaubigter Kopie, eine be- glaubigte Kopie des Todesscheins des Vaters der Beschwerdeführerin so- wie ein «Register of deaths» in englischer Sprache, ein Schreiben des Divisional Secretariat von G._______ in englischer Sprache sowie ein po- lizeiliches Dokument vom 17. Juni 2005 in englischer Sprache ein.

D-2461/2021 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt weiter fest, die Beschwerdeführenden müssten die Schweiz bis am 31. Mai 2020 verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. Diese Ausreisefrist werde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID- 19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 angesetzt. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstre- ckung zu ersuchen. Sodann beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Be- schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zweite Ver- haftung zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Verschiedener öf- fentlich zugänglicher Berichte zufolge seien nur Personen muslimischen Glaubens im Zusammenhang mit den Osteranschlägen 2019 verhaftet worden. Zusätzlich überrasche die Tatsache, dass die Behörden sie im Juni 2019 erneut zur Identifizierung von Tatverdächtigen während mehre- rer Tage festgehalten haben sollten, obwohl die Identitäten der Täter be- reits seit Anfang Mai 2019 öffentlich bekannt und die meisten Verdächtigen in Haft gewesen seien. Zudem seien die Schilderungen zur Haft vage und unsubstantiiert ausgefallen und der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass ein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestehe. Ferner überzeuge die Erklärung, weshalb ihm in diesem Zusammenhang eine frühere Nähe zu den LTTE vorgeworfen worden sei, nicht. Weiter könnten seinen Aussagen, dass die Behörden dem Vater der Beschwerdeführerin eine aktive Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellt hätten und die Armee ihn deswegen gezielt getötet habe, nicht gefolgt werden, zumal einerseits aus dem eingereichten Totenschein hervorgehe, dass dieser von den LTTE erschossen worden sei, und anderseits kaum vorstellbar sei, dass dieser als Singhalese Verbindungen zu separatistischen tamilischen Organisatio- nen gehabt haben könnte. Überdies habe der Beschwerdeführer die Tö- tung seines Schwiegervaters anders dargestellt als die Beschwerdeführe- rin. Die hierzu eingereichten Beweismittel seien untauglich, eine unter- stellte Verbindung zu den LTTE zu belegen. Aufgrund seiner im Jahr 2009

D-2461/2021 Seite 5 erfolgten viermonatigen Haft, der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 sowie der Unterstützung der Partei von Mano Ganeshan habe der Beschwerdeführer keine erwähnenswerten Nachteile erfahren. Auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würde es sich um keine asylrelevante Verfolgung handeln, da die Ermittlungen rechtsstaat- lich legitimen Zwecken dienen würden und die Identifizierung von Tatver- dächtigen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen 2019 zum Ziel hät- ten. Die subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei abgeholt und umgebracht zu werden, erscheine anhand objektiver Merkmale nicht nachvollziehbar. E. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 ab. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zu Befragungen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Tatverdächtigen der Anschläge von Ostern 2019 als mögliche Zeugen oder Dritte vorgeladen und befragt worden seien. Hingegen seien die von ihnen geltend gemachten mehrtägi- gen Inhaftierungen als Tatverdächtige als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorladungen und die anschliessenden Befragungen hätten rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und das Ziel verfolgt, die Täter der Anschläge an Ostern 2019 zu fassen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift gehe hervor, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen würden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenste- hen könnten. Auch wegen ihrer interethnischen Ehe seien sie keinen Dis- kriminierungen von den sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es gebe keine Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sprächen. F. F.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit einer als Mehrfachgesuch («Demande d'asile multiple») bezeichneten Eingabe ihres Rechtsvertre- ters vom 30. März 2021 an das SEM. In dieser wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl gewähren. Eventualiter seien die notwendigen zusätzlichen Ab- klärungen vorzunehmen, insbesondere im Herkunftsland über die Schwei- zer Vertretung. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM in Wiedererwä- gung ziehen, feststellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführenden unzulässig und unzumutbar sei, und ihnen die vorläufige

D-2461/2021 Seite 6 Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und den Be- schwerdeführenden den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sei. Es seien allenfalls notwendige Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka und den singhalesischen Anwalt der Beschwerdeführenden in der Heimat vorzunehmen. Sollte das SEM nicht bereits aufgrund der Akten ihre Flücht- lingseigenschaft anerkennen, werde die Ansetzung einer neuen Anhörung der Beschwerdeführenden beantragt. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden neue Beweismittel vorliegen, mit denen die begründete Furcht des Beschwerde- führers belegt werde, und wichtige Tatsachen geltend gemacht, die dieser im früheren Asylverfahren nicht erwähnt habe. Aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE habe seine Mutter aus Sri Lanka flüchten müssen und halte sich in einem Camp des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver- einten Nationen (UNHCR) in Ägypten auf. Die Flucht seiner Mutter aus Sri Lanka sei Beweis dafür, dass eine Person, die bereits einmal inhaftiert, re- habilitiert und dann freigelassen worden sei, erneut festgenommen werde, was dem Beschwerdeführer nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 ebenfalls widerfahren sei. Der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka aktu- ell als Mitglied der LTTE gesucht. Zwei Fotos seiner Füsse würden seine Inhaftierung belegen. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Nachteilen aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE und der Flucht sei vor- handen. Zudem habe er in Sri Lanka einen Anwalt, der präzise Angaben zu seinem Risikoprofil machen könne. Eine Bestätigung der Polizei vom

26. November 2020 belege, dass der Vater der Beschwerdeführerin von der Armee getötet worden sei. Aus einem Artikel auf TamilNet vom (…) 2008 gehe hervor, dass ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, ein (…) aus G._______, erschossen worden sei. Er trage denselben Familien- namen wie der Vater der Beschwerdeführerin und wohne an derselben Ad- resse. Aus einem Zeitungsbericht gehe hervor, dass ein Oberhaupt der ka- tholischen Kirche die Anschläge der regierungsnahen Militärgruppe zu- schreibe. Seit dem Regierungsantritt Gotabaya Rajapaksas im Novem- ber 2019 habe sich zudem die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Aus Berichten gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Sri Lanka prekär sei. Das Risiko einer Verfol- gung von Personen mit einem bestimmten Profil sei erhöht. Seit dem Machtwechsel sei deshalb von einer Kollektivverfolgung von Personen ta- milischer Ethnie auszugehen. Ein Memorandum der Tamil National Alliance (TNA) bitte die Schweiz, bei Tamilen auf den Vollzug der Wegweisung zu

D-2461/2021 Seite 7 verzichten. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe (SFH) ziele darauf ab, dass die schweizerischen Asylpraxis zu Sri Lanka geändert wer- den müsse. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei im Kanton H._______ der Hauptver- antwortliche der tamilischen Gemeinschaft. Er habe verschiedene De- monstrationen mitorganisiert unter anderem eine in I._______ am (…), bei welcher er seine Gesichtsmaske nicht getragen habe und deshalb erkennt- lich gewesen sei. Fotos und Fernsehbilder hätten ihn vor einer verbotenen Karte, welche das Tamilengebiet in Sri Lanka ausweise, gezeigt. Die sri- lankischen Behörden würden solche Demonstrationen überwachen. Fer- ner habe er in der Schweiz Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen von sri-lankischen Personen verteilt. Am (…) habe er an einem (…) vor dem (…) teilgenommen. Eine (…) von J._______ nach I._______ habe sie da- bei medial unterstützt. Aufgrund seiner Aktivitäten seien die Angehörigen in Sri Lanka mit dem Tod bedroht worden. Er habe in Sri Lanka alles verlo- ren, auch sein Unternehmen. Er sei psychisch schwer krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er könne in Sri Lanka nicht auf die finanzielle Hilfe der Familie zählen, weshalb er sich keine me- dizinische adäquate Behandlung leisten könne. F.c Betreffend die Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf den einge- reichten ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 als Folge einer Vergewalti- gung durch sri-lankische Sicherheitskräfte der Verdacht einer PTBS, die in Kürze mit einer ambulatorischen Therapie behandelt werden müsse. In Sri Lanka seien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten gemäss den in der Eingabe zitierten Berichten nur unzureichend vorhanden. F.d Mit dem Mehrfachgesuch wurden eine Karte des UNHCR in K._______ von N._______, eine Bestätigung der Police Station L._______ vom

26. November 2020 inklusive englischer Übersetzung, ein fremdsprachi- ges Dokument vom 26. Januar 2018, der Bericht «(…)» aus TamilNet vom (…) 2008 sowie verschiedene Berichte zur Situation in Sri Lanka einge- reicht. Ferner lagen der Eingabe Fotos, Zeitungsartikel und Links zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, Fotos seiner Unter- schenkel sowie ein Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 und ein DHL-Sendeumschlag bei.

D-2461/2021 Seite 8 G. Mit Schreiben vom 8. April 2021 ersuchte das SEM die kantonalen Behör- den darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. H. Mit Verfügung vom 26. April 2021 – eröffnet am 3. Mai 2021 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Mehrfachgesuch (inklusive Vorbringen wiederer- wägungsrechtlicher Natur) ab, soweit es darauf eintrat, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter hielt es fest, die Beschwerdeführen- den seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufge- nommen würden. Sollte die angesetzte Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreis- pflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristersterstreckung zu ersuchen. Den Kanton H._______ beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.–, lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ebenso ab wie den Antrag, zusätzliche In- struktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzu- nehmen oder den Anwalt des Beschwerdeführers zu kontaktieren. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden – han- delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei der Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde festzustellen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Be- schwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Ultraschallbilder, Fotos von Medikamenten, ein Schwangerschafts-Kontrollblatt, ein Mutterpass, eine Kopie der UN- HCR-Karte aus K._______ von N._______, ein Foto einer Zehe des

D-2461/2021 Seite 9 Beschwerdeführers und eine Verordnung für eine Physiotherapie für den Beschwerdeführer eingereicht. J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 forderte der Instruktionsrichter den Rechts- vertreter auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführenden nachzureichen, ansons- ten er als nicht zu deren Vertretung befugt angesehen und auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. Dieser reichte am 10. Juni 2021 eine vom 2. Februar 2021 datierende Vollmacht der Beschwerdeführenden ein. K. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be- schwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom

26. Mai 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 30. Juni 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden am 2. Juli 2021 zur Replik zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführenden reichten keine Replik ein. M. Am (…) 2021 gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind. N. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2022 liessen die Be- schwerdeführenden eine Kopie der Klage bei der Human Rights Commis- sion of Sri Lanka vom 19. April 2022 und eine Anzeige vom 4. Oktober 2021 der Schwester der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung, eine Verordnung für eine Physiotherapie vom 12. Mai 2022 und entsprechende Terminvereinbarungen den Beschwerdeführer betreffend, ein Diagnosis Ticket die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe betreffend vom

25. April 2022, vier Fotos einer demolierten Tür, eine Vaterschaftsanerken- nung, ein Geburtsregisterauszug und eine Taufurkunde einreichen. O. Am 9. August 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verschiedene Originale der mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eingereichten Beweismittel nach.

D-2461/2021 Seite 10 P. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 machte der Rechtsvertreter revisions- rechtliche Aspekte die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden betref- fend geltend. Channel 4 habe am 5. September 2023 ein Video veröffent- licht, in dem neue Wahrheiten zu den Osteranschlägen 2019 aufgedeckt worden seien. Im Video werde über die Tatsache berichtet, dass die An- schläge zu Gunsten von Gotabaya Rajapaksha und seiner Anhänger durchgeführt worden sei, um damit Unruhe zu stiften und ihn so zum Prä- sidenten von Sri Lanka zu machen. Als der Beschwerdeführer, die ihm durch seine Arbeit bekanntgewordenen Geschäftspartner als an den Os- teranschlägen vom 21. April 2019 Beteiligte identifiziert habe, habe das CID ihnen gedroht, diese nicht zu identifizieren. Sie hätten ihnen die Klei- dung vom Leib gerissen und sie brutal geschlagen. Sie hätten sie gezwun- gen, diejenigen, die sie festgenommen hätten, als mit dem Angriff in Ver- bindung stehende Personen zu identifizieren. Geschäftsleute, die im Zu- sammenhang mit den Osteranschlägen stünden, seien ihnen von anderen muslimischen Geschäftsleuten vorgestellt worden, die möglicherweise noch auf freiem Fuss seien. Dieser Sachverhalt werde durch einen Arztbe- richt bestätigt. Durch diese Leute bestehe für sie grosse Lebensgefahr. Das SEM habe geschrieben, dass sie gelogen hätten. Wenn ihnen dies wirklich nicht passiert wäre, dann wäre es von ihnen nicht hundertprozentig mög- lich gewesen zu sagen, dass es sich um ein von Gotabayas Partei veran- lasstes Attentat handle. Das SEM habe ihren Antrag zweimal mit der Be- gründung abgelehnt, der Angriff sei von der Saharan-Gruppe verübt und alle Beteiligten seien gefasst worden. Jetzt gebe es konkrete Beweise da- für, dass ihnen Lebensgefahr drohe. Vor diesem Hintergrund werde um Revision des Urteils D-2523/2020 vom 9. November 2020 ersucht. Sub- sidiär werde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Mit der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht vom 27. September 2023 den Beschwerdeführer betreffend sowie Ultraschallbilder eingereicht. Q. Am (…) 2024 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.

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Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kinder C._______, geboren am (…) 2021, und D._______, gebo- ren am (…) 2024, werden in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Gehörsverletzungen gerügt. Das SEM sei nicht berechtigt, neue Beweismittel systematisch zurückzu- weisen, nur weil der Sachverhalt in einem früheren Verfahren bereits un- tersucht worden sei. Zudem habe das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der Identität der Person auf der UNHCR-Karte falsch festgestellt, indem es nicht bemerkt habe, dass der Name auf der UNHCR-Karte der Mutter der Beschwerdeführerin entspreche. Es handle sich um die Mutter der Be- schwerdeführerin und nicht des Beschwerdeführers. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei dürftig und stereotyp. Das SEM habe keine Referenzen angegeben, wenn es sich auf die früheren Entscheidungen be- ziehe, weshalb in der Beschwerde nicht Stellung genommen werden könne. Schliesslich habe das SEM hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitä- ten des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Es äussere sich in der Verfügung zudem nicht über eine Gefährdung der Be- schwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr.

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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel berücksichtigt, soweit dies geboten und möglich war. Nicht näher eingegangen ist es lediglich auf die- jenigen Beweismittel, mit welchen ein bereits bekannter und vom SEM nicht in Zweifel gezogener Sachverhalt belegt werden sollte, auf Beweis- mittel, bezüglich derer im Mehrfachgesuch gar nicht erst begründet wurde, inwiefern sie von Relevanz sein sollen, sowie auf Internet-Links, die nicht zugänglich waren. Bezüglich der Inhaberin der UNHCR-Karte wurde im Mehrfachgesuch ausgeführt: «…la mère du requérant (Hervorhebung durch das Gericht) avait pris fuite et se trouve acutellement dans un camp de réfugié en Eygpte» (vgl. SEM-Akte […]-1/72 S. 2). Dem SEM kann des- halb offensichtlich nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn im Mehrfachgesuch behauptet wird, die Mutter des Beschwerdeführers sei die Inhaberin dieser Karte. Zudem stellte das SEM in seiner Verfügung fest, dass auf der UNHCR-Karte ein anderer Name figuriere, als der Beschwerdeführer auf dem Personalien- blatt für seine Mutter angegeben habe. Es hat die UNHCR-Karte mithin in Augenschein genommen, ansonsten es diese Unstimmigkeit gar nicht erst bemerkt hätte. Weiter führte das SEM die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sachverhalt seiner Verfügung auf (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 2 Ziff. 3 und S. 3 Ziff. 5). Eine Verletzung des Unter-

D-2461/2021 Seite 13 suchungsgrundsatzes und somit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen, ist nicht ersichtlich. Das SEM begründete sodann, warum der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lanki- schen Behörden nicht als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu be- trachten sei. Es führte explizit aus: «Unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanten Faktoren und insbesondere der nunmehr vorgebrachten exilpoli- tischen Tätigkeiten ist das SEM der Auffassung, dass Sie beide kein be- sonders exponiertes Profil aufweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie beide bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würden, die den tamilischen Separatismus wie- deraufleben lassen wollen.» (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 8). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist auch nicht dürftig oder stereotyp. So nahm das SEM zu den wesentlichen neuen Vor- bringen Stellung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), es nannte jeweils auch die Referenzen, insoweit es sich auf die Entscheide im ordentlichen Verfahren bezog (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 1, 2). Den Be- schwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die in der Verfügung des SEM enthaltenen Begründung sachbezogen Beschwerde zu führen. Zusam- menfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen wegen Verletzung formellen Rechts als unbegründet erweisen. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist deshalb abzu- weisen.

E. 4.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen einge- reicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird demge- genüber eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sach- lage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismit- tel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «quali- fiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Vorbestandende entscheidende Beweismittel, die vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungs- gericht nicht haben eingereicht werden können, und erhebliche Tatsachen,

D-2461/2021 Seite 14 welche sich vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht zugetragen haben (unechte Noven), wie auch im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen sind sodann als Revisi- onsgründe geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3).

E. 4.2 Das SEM nimmt in der angefochtenen Verfügung zunächst eine recht- liche Qualifikation der Eingabe vom 30. März 2021 vor. Dabei hat es die Vorbringen in der Eingabe und die dazu eingereichten Beweismittel als Mehrfachgesuch entgegengenommen und festgehalten, insofern die Ein- gabe wiedererwägungsrechtliche Aspekte enthalte – etwa was die geltend gemachten Krankheitsbilder oder die angebliche Vergewaltigung der Be- schwerdeführerin angehe, welche sie mittels Arztbericht nachträglich zu belegen anstrebe, werde aus prozessökonomischen Überlegungen darauf verzichtet, diese in einer separaten Verfügung zu behandeln. Diese As- pekte würden in der vorliegenden Verfügung behandelt, zumal diese in ein und demselben Gesuch geltend gemacht würden und den Beschwerdefüh- renden dadurch kein Nachteil erwachse.

E. 4.3 Die vorbestehende, im ordentlichen Verfahren verschwiegene angebli- che Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, welche mit dem ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 belegt werden soll, wäre zwar im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwal- tungsgericht geltend zu machen und von diesem unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu behandeln gewesen (vgl. BVGE 2022 I/3, D-4461/2023 vom 2. November 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Das- selbe gilt für das erstmals im Mehrfachgesuch geltend gemachten Aktivitä- ten des Beschwerdeführers für die LTTE und das Vorbringen, er werde als Mitglied der LTTE gesucht. Bei der eingereichten UNHCR-Karte von N._______, der Mutter der Beschwerdeführerin, vom 19. April 2016, dem Artikel von TamilNet vom 21. Februar 2008 und dem Dokument mit dem Stempel vom 26. Januar 2018 handelt es sich sodann um Dokumente, die allesamt vor dem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 entstanden sind und mit denen vorbestandene Tatsachen bewiesen werden sollen. Auch diese wären grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuches gel- tend zu machen und vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu prüfen gewesen. Bei der Bestätigung der Police Station L._______ vom 26. November 2020 handelt es sich um ein Beweismittel, das erst nach dem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 entstanden ist, mit dem eine vorbestehende Tatsache belegt werden soll und deshalb im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsge- suchs durch das SEM zu prüfen gewesen wäre (vgl. BVGE 2013/22).

D-2461/2021 Seite 15 Insoweit mit der Eingabe vom 6. Oktober 2023 um Revision des Urteils D-2523/2020 vom 9. November 2022 ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beitrag auf Channel 4 vom 5. September 2023 erst nach dem Ur- teil ausgestrahlt wurde und deshalb als echtes Novum ebenfalls keinen Revisionsgrund bildet (vgl. BVGE 2013/22) und ebenso im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beim SEM geltend zu machen ge- wesen wäre. Soweit in der Beschwerde die Qualifikation der neu geltend gemachten Vorbringen kritisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführenden seine Eingabe vom

30. März 2021 selbst als Mehrfachgesuch («Demande d'asile multiple») bezeichnete und in der Begründung keine weitere Differenzierung vor- nahm. Ungeachtet dessen rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessöko- nomischen Gründen, auf eine Aufsplittung des Verfahrens zu verzichten und die neu geltend gemachten Vorbringen und Einwände angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes im vorliegenden Verfahren zu behandeln, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. hierzu unter anderem die Urteile des BVGer D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1, D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von

D-2461/2021 Seite 16 bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).

E. 6.1 Das SEM weist in seiner Verfügung bezüglich der Gefährdungsprofile der Beschwerdeführenden auf seine Verfügung vom 21. April 2020 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2020 vom 9. November 2020 hin. Es führt aus, dass das Gericht nicht in Abrede gestellt habe, dass die Beschwerdeführenden in der Folge der Osteranschläge 2019 zwecks Identifizierung von möglichen Tätern auf einen Polizeiposten vorgeladen und kurz darauf wieder freigelassen worden seien. Eine mehrtägige Haft sei indes mangels Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ausge- schlossen worden. Ein Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE sei in ih- rem Fall ebenso wenig erkennbar. Weder habe der Beschwerdeführer ak- tuelle verfolgungsrelevante Nachteile aufgrund einer Inhaftierung im Jahr 2009 geltend gemacht noch stehe fest, dass von seinem familiären

D-2461/2021 Seite 17 Umkreis Personen der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien. Ge- mäss dem Bundesverwaltungsgericht würden die Beschwerdeführenden weder über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen noch seien in den Akten des ersten Asylverfahrens schwach risikobegründende Faktoren ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, sie stünden bei einer Wieder- einreise ins Heimatland im Fokus der sri-lankischen Behörden. Daran wür- den auch die eingereichten Fotos, auf denen angeblich die Beine des Be- schwerdeführers abgebildet seien, als Bestätigung seiner Haft nichts än- dern. Dazu seien sie augenscheinlich ungeeignet. Die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers über seine exilpolitischen Tätigkeiten würden zeigen, dass er nur teilweise unvermummt demons- triert habe, und keinesfalls, dass er in einer herausragenden Position stehe und dadurch als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu betrachten wäre; dies umso mehr, als er ausser Demonstrations- und (…)teilnahmen keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht habe. Er habe bloss erwähnt, ein Verantwortlicher einer tamilischen Organisation des Kantons H._______ zu sein, ohne dies weiter zu erläutern und zu belegen. Auf der eingereichten UNHCR-Karte der Mutter des Beschwerdeführers figuriere zudem ein anderer Name, als der Beschwerdeführer im ersten Asylverfah- ren auf dem Personalienblatt für seine Mutter angegeben habe, und diese sei ohnehin nicht geeignet, den ihn betreffenden und vorliegend geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Die von der Police Station L._______ eingereichte E-Mail samt Überset- zung belege einzig, dass der Vorfall einem Gericht berichtet worden sei. Dieses Beweismittel widerspiegle demnach die Aussage der Beschwerde- führerin im ersten Asylverfahren, wonach ihre Mutter die Angelegenheit vor Gericht gebracht habe. Die Todesumstände selbst hätten sie damals wi- dersprüchlich vorgetragen, was das eingereichte Beweismittel nicht aufzu- lösen vermöge. Die im Zusammenhang mit einer (…) eingereichten fremdsprachigen Be- weismittel von (…), hätten nicht aufgerufen und deshalb inhaltlich nicht nä- her bestimmt werden können, weshalb auf diese nicht einzutreten sei, da Mehrfachgesuche begründet eingereicht werden müssten, ohne dass wei- tere Instruktionsmassnahmen nötig seien. Gleiches könne in Bezug auf das im Mehrfachgesuch auf S. 5 verlinkte YouTube-Video festgestellt wer- den. Soweit auf weitere zu konsultierende Links verwiesen werde, würden keine konkreten Angaben darüber gemacht, welche Textstellen und welche Bilder im geltend gemachten Zusammenhang stünden. Die Beschwerde-

D-2461/2021 Seite 18 führenden könnten daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf diese Vorbringen werde nicht eingetreten. Im Lichte der zugänglichen und übersetzten Beweismittel sei zusammen- gefasst nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise sie von der sri-lankischen Re- gierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, weil sie beide nach Kriegsende im Jahr 2009 noch fast zehn Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne für diese Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, ihre Familienangehö- rigen hätten ihretwegen Nachteile erlitten, ohne einen Nachweis für die Be- suche der sri-lankischen Behörden bei den Familienangehörigen zu erbrin- gen. Beim Vorbringen, sie würden in Sri Lanka aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gesucht, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Die eingereichten Lageberichte würden keinen qualifizierten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben die- sem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinrei- chende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Das SEM verfolge die Ent- wicklung in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam. Seine Asylpraxis passe es dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Deshalb könnten die Be- schwerdeführenden mit ihrer Kritik an der schweizerischen Asylpraxis oder dem Wunsch zur Änderung der Vollzugspraxis, beispielsweise durch ein Treffen des Schweizer Botschafters mit Exponenten der TNA in Jaffna do- kumentiert, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der eingereichte ärztliche Bericht der Beschwerdeführerin könne die in der Anamnese festgehaltene Vergewaltigung nicht belegen, stütze er sich doch einerseits auf eine Aussage, die sie im ersten Asylverfahren behaup- tet habe, aber der vom SEM in seiner Verfügung nicht habe gefolgt werden können. Andererseits vermöge ein medizinischer Bericht einzig das Vor-

D-2461/2021 Seite 19 handensein von Symptomen zu belegen, nicht aber die für diese Symp- tome kausalen Ereignisse nachzuweisen. Insofern sei der medizinische Bericht untauglich, zu einem anderen Ergebnis betreffend die Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen zu führen. Demselben Bericht könne ferner entnom- men werden, dass sie sich bisher in der Schweiz keiner Behandlung unter- zogen habe, was nicht auf ein besonders akutes Krankheitsbild hinweise. Behandlungsmöglichkeiten seien in ihrer Heimat vorhanden. Der Be- schwerdeführer mache massivste psychologische Probleme geltend, wes- halb eine stationäre Behandlung in der Schweiz indiziert sei, ohne hierzu Belege einzureichen. Aufgrund der Ausführungen seien weitere Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Colombo oder über ihren heimatlichen Anwalt nicht geboten. Im Übrigen sei es auch nicht erforderlich, die Beschwerdeführenden zu ei- ner Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, da Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, zumal im ersten Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer fehlen- den Glaubhaftmachung aller Vorbringen ausgegangen sei. Schliesslich sei das Mehrfachgesuch nicht durch eine Komplexität gekennzeichnet, die al- lenfalls nur mittels einer Anhörung hätte erfasst werden können. Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festge- stellt worden, dass sie nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren und ins- besondere der nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden kein exponiertes Profil aufweisen würden.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Be- schwerdeführenden seien an verschiedenen Tagen vorgeladen und freige- lassen worden, weshalb nicht eine identische Erzählung erwartet werden könne. Beim ersten Mal seien beide fünf Tage in Haft gewesen. Beim zwei- ten Mal sei die Beschwerdeführerin fünf Tage und der Beschwerdeführer sieben Tage lang festgehalten worden. Zudem sei nicht verständlich, wa- rum das SEM dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe keine aktuellen Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2009 zu erwarten. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass das Umfeld seiner Familie unter Ver- dacht stehe, Mitglied der LTTE zu sein. Gemäss Einschätzung des SEM würden das von der Polizeistation L._______ vorgelegte Schreiben und die entsprechende Übersetzung die im ordentlichen Asylverfahren wider-

D-2461/2021 Seite 20 sprüchlichen Äusserungen zu den Todesumständen des Vaters der Be- schwerdeführerin nicht auflösen. Das SEM nenne jedoch diesbezüglich keine Referenzen. Auf den Fotos zu den exilpolitischen Tätigkeiten sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer mit einem roten Emblem mit Tigerkopf abgebildet sei. Diese Fahne erinnere an den tamilischen Separatismus un- abhängig von der Zugehörigkeit zu den LTTE. Das Tragen dieses Emblems werde nach sri-lankischem Recht mit einer Haftstrafe geahndet. Es werde bezweifelt, dass das SEM einzig aufgrund der Fotos zwischen Anführern und Mitläufern unterscheiden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer auch unvermummt demonstriert. Was die (…) betreffe, so habe das SEM diese wichtige Tatsache, die zugunsten des Beschwerdeführers spreche, heruntergespielt. Über das Ereignis sei in diversen Medien berichtet wor- den (vgl. Beschwerde S. 7-10). Hinsichtlich der seit dem Regierungsantritt Gotabaya Rajapaksas im November 2019 veränderten Situation in Sri Lanka enthält die Beschwerde weitgehend wortwörtlich dieselben Ausführungen wie das Mehrfachgesuch (vgl. Beschwerde S. 11-15). Neu wird einzig geltend gemacht, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingslager in Ägypten aufhalte und die Familien der Beschwerdeführenden aktuell in Sri Lanka bedroht würden, was mit der UNHCR-Karte der Mutter belegt sei.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin in Folge der dschihadistisch motivierten Anschläge auf christliche Gotteshäuser un- ter Androhung und Ausführung von Gewalt dazu gezwungen gewesen sei, zwei vermeintlich tatverdächtige Muslime zu identifizieren. Das Bundesver- waltungsgericht habe dies relativiert und rechtsverbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl zwecks Identifizierung von mögli- chen Tätern auf den Polizeiposten vorgeladen worden sein dürfte, aber kurze Zeit später wieder freigelassen worden sei. Dagegen habe es hin- sichtlich der eigentlichen «Gewaltanwendung» auf dem Polizeiposten mit dem SEM übereingestimmt, dass die Schilderungen zu den geltend ge- machten Misshandlungen lediglich vage ausgefallen seien und die Be- schwerdeführerin zwar von Schlägen und verbalen Bedrohungen gespro- chen habe, diese aber nicht näher habe präzisieren können. Das SEM habe in seiner Verfügung folglich in Ziff. II Pkt. 7 festgehalten, dass die im beigelegten Arztbericht festgehaltene erlittene «Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte im Jahr 2019» die Vorbringen bezüglich «Gewaltanwen- dung» insofern nicht belegen würden, weil diese – wie besehen – als un- glaubhaft taxiert worden seien. Andere Vorbringen im Zusammenhang mit

D-2461/2021 Seite 21 jener Gewalt 2019 habe die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylver- fahren keine geltend gemacht. An dieser Stelle sei auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung (vgl. SEM-Akte […]-47/13 F8, F34-F50) die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich frei zu ihren Vor- bringen zu äussern. Ferner seien den Akten einerseits keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung un- sicher oder unwohl gefühlt habe. Das SEM gehe daher von Rahmenbedin- gungen an der Anhörung aus, die es ihr ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten offenzulegen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich ohne nennens- werte Einschränkungen zu ihren Asylgründen habe äussern können. Ihre schliesslich unsubstantiierten Aussagen im Zusammenhang mit der er- wähnten «Gewaltanwendung» liessen sich durch die nachträglich gestellte Vermutung, «am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung» durch die Anlaufstelle (…), nicht erklären (vgl. Volbert Renate, 2011: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie: Aussagen über traumatische Erleb- nisse, S. 29). Es sei andererseits durchaus plausibel, dass die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung in jenen unspezifischen «Gewaltvorbrin- gen» zu subsumieren seien, da zudem Jahr und Täterschaft übereinstim- men dürften. Da indes eigentliche Ausführungen im Mehrfachgesuch be- treffend die im Arztbericht vorgebrachte «Vergewaltigung durch Sicher- heitskräfte» fehlen würden – sei demnach dieses Vorbringen in Anwen- dung von Art. 111c Abs. 2 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG als nicht gehörig begründet zu werten. Weiter bemängle der Rechtsvertreter die Erwägungen in Bezug auf die UN- Karte. Dem Mehrfachgesuch sei auf S. 2 oben und S. 10 sehr wohl zu ent- nehmen, dass die Mutter des Gesuchstellers («la mère du requérant») sich in Ägypten im Exil aufhalte. Immerhin spreche der Rechtsvertreter in der Beschwerde auf S. 12 nunmehr, wenngleich grammatikalisch immer noch nicht eindeutig, von «la mère du requérant». Selbst wenn die Mutter der Beschwerdeführerin angeblich in einem UNHCR-Camp in Ägypten aufhäl- tig sei, so weise die in schlechter Fotokopiequalität vorliegende Karte höchstens darauf hin, dass sie dort als «Asylum Seeker» registriert worden sei. Sie sei angeblich in Folge von Problemen mit den sri-lankischen Be- hörden wegen einer LTTE-Unterstützung aus ihrem Heimatland geflohen

– mehr sei dem Mehrfachgesuch auch zu diesem Punkt (auf S. 2) nicht zu entnehmen. Was die neu angeführten Quellen zu den exilpolitischen Tätig- keiten des Beschwerdeführers anbelange, so würden bloss die Url-Adres- sen angegeben, weshalb sich das SEM dazu nicht äussern könne. Es sei

D-2461/2021 Seite 22 nicht Sache des SEM, durch fehlende Angaben die den Beschwerdeführer interessierenden Seiten und Textstellen zu eruieren.

E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine Verfügung vom 21. April 2020 und auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-2523/2020 vom 9. November 2020 zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka vor seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei.

E. 7.2 Im Mehrfachgesuch wird neu eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwer- deführers geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er im or- dentlichen Asylverfahren nie vorgebracht hatte, selbst Mitglied der LTTE oder aktiv für diese gewesen zu sein. Er brachte einzig vor, ihm seien von den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner Arbeit als Wohnungsvermitt- ler Kontakte mit den LTTE unterstellt worden, weshalb er im Jahr 2009 vom CID verhaftet worden und vier Monate festgehalten und gegen eine Geld- zahlung seines Vaters freigekommen sei (vgl. SEM-Akte […]-44/17 F64). Dass ihm anlässlich von Verhören im Anschluss an die Osteranschläge 2019 Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden sind, wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mir Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 als unglaubhaft erachtet (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 11). Weder im Mehr- fachgesuch noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden zur an- geblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und zu Ak- tivitäten für diese nähere Ausführungen gemacht oder Beweismittel vorge- legt, weshalb die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben und da- mit unglaubhaft zu erachten sind. Auch werden keine Beweismittel einge- reicht, mit denen belegt würde, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aktuell behördlich gesucht wird. Aus der UNHCR-Karte der Mutter der Be- schwerdeführerin geht jedenfalls nicht hervor, dass sie wegen LTTE-Ver- bindungen beziehungsweise einer LTTE-Mitgliedschaft ihres Schwieger- sohnes aus Sri-Lanka hätte flüchten müssen. Auf den eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den darauf abgebildeten Füssen be- ziehungsweise Zehen um die des Beschwerdeführers handelt. Das SEM hat mithin zutreffend festgestellt, dass damit keine Inhaftierung belegt wer- den könne. Eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Furcht des Be- schwerdeführers vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wird damit nicht belegt oder glaubhaft gemacht.

D-2461/2021 Seite 23

E. 7.3 Auch der Zeitungsbericht, aus welchem hervorgehe, dass ein Ober- haupt der katholischen Kirche die Anschläge der regierungsnahen Militär- gruppe zuschreibe, ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführenden aus Sicht der sri-lankischen Behörden für die Bombenexplosion am 21. April 2019 verantwortlich gemacht worden wären. Dasselbe gilt für den Bericht auf Channel 4, welcher beweisen soll, dass die eigentlichen Täter der Os- teranschläge 2019 noch nicht gefasst sind und folglich die Feststellung des SEM in seiner Verfügung vom 21. April 2020, dass die Identität der Täter bereits seit Anfang Mai 2019 öffentlich bekannt und die meisten Verdächti- gen inhaftiert seien, unzutreffend sei. Beim Beitrag von Channel 4 handelt es sich bloss um eine kritische Reportage rund um die Täterschaft der Os- teranschläge 2019. Damit ist aber nicht erwiesen, dass die Täterschaft eine andere ist, als die sri-lankischen Behörden bekannt gaben. Zudem begrün- dete das SEM im ordentlichen Verfahren die Unglaubhaftigkeit der mehr- tägigen Inhaftierung der Beschwerdeführenden nicht allein mit der Fest- nahme der Täter der Osteranschläge 2019, sondern auch mit ihren dürfti- gen Äusserungen zur Inhaftierung und den dabei angeblich erlebten Miss- handlungen. Der Beitrag auf Channel 4 vermag deshalb nicht zu einer an- deren Einschätzung der damaligen Gefährdungslage der Beschwerdefüh- renden zu führen.

E. 7.4 Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zunächst festzuhalten, dass er sich in Sri Lanka nicht in bedeutendem Mass politisch engagiert hatte und nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Er hat zwar in der Schweiz gemäss den eingereichten Fotos an verschie- denen Demonstrationen teilgenommen. Dabei ist er auf den Fotos mit ei- nem Plakat ausgestattet und aufgrund der Corona-Pandemie meistens mit einer Maske abgebildet. Auf einigen Fotos hat er die Maske unter das Kinn geschoben. Er sticht jedoch nicht aus der Menge der Teilnehmenden her- aus und es ist weder aufgrund seiner Kleidung noch des Standortes der Aufnahmen zu schliessen, dass er eine besondere Funktion innehaben würde. Soweit im Mehrfachgesuch weiter geltend gemacht wurde, er sei in der Schweiz im Kanton H._______ Hauptverantwortlicher der tamilischen Gemeinschaft, ist festzustellen, dass dies auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt wird. Ebenso wenig wurden Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer Demonstrationen organisiert und Flugblätter verteilt hat. Auf den Fotos den (…) betreffend, welche auf dem Link (…) zu sehen sind, tragen alle Teilnehmer eine Maske, weshalb der Beschwerdeführer nicht eindeutig erkennbar ist. Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit

D-2461/2021 Seite 24 dem (…) und den veröffentlichten Videos und Bilder bei seiner Familie zu- hause erschienen seien und die Angehörigen mit dem Tod bedroht hätten. Die betreffenden undatierten Fotos aus Sri Lanka belegen ohnehin nicht, dass es sich bei der darauf abgebildeten demolierten Türe um die des Hau- ses seiner Angehörigen handle. Schliesslich belegen die Bestätigung der Polizei vom (…), das Diagnosis Ticket, das Cash Receipt vom (…) 2021 und die Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (…) 2022 nicht, dass der geltend gemachte Überfall auf das Haus der An- gehörigen vom (…) 2021 durch die sri-lankischen Behörden verübt worden ist, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz an einem (…) teilgenommen hat. Aus der Bestätigung der Polizei geht lediglich hervor, dass es sich um eine Gruppe von Fremden gehandelt habe. Die Angehörigen seien aber nicht zuhause gewesen. Schliesslich wird nicht geltend gemacht, der Be- schwerdeführer sei selber Mitglied der tamilischen (…). Fotos, welche ihn mit solchen abbilden, oder andere Belege, die solches bestätigen würden, sind keine eingereicht worden. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft dargetan ist, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist.

E. 7.5 Insofern im Mehrfachgesuch geltend gemacht wird, der Anwalt in Sri Lanka könne präzise Angaben zum Risikoprofil des Beschwerdeführers machen, wurde bis anhin nicht erläutert, inwiefern dies der Fall sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-2523/2020 vom

E. 7.6 Die im Mehrfachgesuch dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka betref- fen die allgemeine Situation im Land. Es ist indessen nicht ersichtlich, in- wiefern diese einen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden auf- weisen würden. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminis- ter zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nach- folger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staats-

D-2461/2021 Seite 25 präsident gewählt. Die bisherige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentli- chen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politi- schen Elite. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kol- lektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 3.1.3, E-1236/2020 vom

15. März 2024 E. 6.2, E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.3.2).

E. 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, dass zu einem anderen Einschätzung Anlass geben könnte. 8. 8.1 Betreffend die Beschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der Polizei vom (…) 2020 eingereicht, welche belege, dass ihr Vater von der Armee getötet worden sei. Aus einem Artikel auf TamilNet vom (…) 2008 gehe hervor, dass ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, ein (…)-Händ- ler aus G._______, erschossen worden sei. Er trage denselben Familien- namen wie ihr Vater und wohne an derselben Adresse. Die Bestätigung der Polizei wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt. Zudem wurde im Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 bereits festgestellt, dass drei offizielle, behördliche Dokumente belegen würden, dass ihr Vater durch Mitglieder der LTTE erschossen worden sei und kein ersichtlicher Grund vorliege, dass ihr Vater als Singhalese einer Verbindung zu den LTTE hätte verdächtigt werden sollen (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 11 f.). Auch aus dem Bericht von TamilNet kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sollte es sich tatsächlich um ihren Cousin handeln, der im Jahr 2008 von einem Mann in Polizeiuniform er- schossen worden ist, ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser Vor- fall vor Jahren zugetragen hat, in keinem zeitlichen und sachlichen Kausal- zusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2019 steht und daher flücht- lingsrechtlich nicht mehr relevant ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Beweismitteln nicht zu belegen, dass sie persönlich verfolgt worden ist beziehungsweise als Singhalesin aufgrund familiärer Verbindungen zu Personen der LTTE über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil ver- fügen würde. 8.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, die Beschwerde- führerin sei durch sri-lankische Sicherheitskräfte während der Haft im

D-2461/2021 Seite 26 Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt worden. Aus dem ärzt- lichen Bericht vom 22. März 2021 gehe hervor, dass sie deswegen an einer PTBS leide. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung jeweils von einem männlichen Sachbearbeiter des SEM befragt wurde und auch der Dolmetscher ein Mann war, was hinsichtlich einer geschlechterspezifi- schen Verfolgung ein Grund sein kann, warum diese die angebliche Ver- gewaltigung damals nicht erwähnt hat. Die vom SEM in seiner Vernehm- lassung vertretene Ansicht, sie habe sich ohne nennenswerte Einschrän- kungen zu ihren Asylgründen äussern können, ist insofern zu relativieren. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich sehr wohl Hinweise, die auf eine mögliche Vergewaltigung hindeuten könnten (vgl. SEM-Akte […]- 45/12 F7 S. 3, F29). So führte sie beispielsweise aus, dass sie alleine in ein Zimmer gebracht worden sei. Am dritten Tag sei ein Mann gekommen. Er sei betrunken gewesen. Er habe sie übel beschimpft. Sie habe die Schimpfwörter nicht einmal gegenüber ihrem Mann erwähnt. Sie habe dann geweint, weil ihre Heirat nicht so lange zurückgelegen habe. Sie habe erst 2018 geheiratet und kurze Zeit später erlebe sie solche Sachen. Der Befrager hatte hierzu keine weitergehenden Fragen gestellt und sich auch nicht nach geschlechterspezifischer Gewalt erkundigt. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass mit dem Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka die sexuelle Gewalt durch Sicherheitskräfte gegenüber Frauen nicht aufgehört hat und ein noch immer aktuelles Problem darstellt (vgl. Austrian Red Cross/ACCORD, Sri Lanka: Gender-based violence (GBV) against Ta- mils by state authorities, 17.2.2023, <Sri Lanka: Gender-based violence (GBV) against Tamils by state authorities Query Response [a-12075-3] (ecoi.net)>; International Truth and Justice Project Sri Lanka [ITJPSL], Sri Lanka: Torture & Sexual Violence by Security Forces 2020-21, 1.9.2021,< ITJP-Torture-report-2021-Sep-ENGLISH.pdf (itjpsl.com)> beide abgerufen am 9.4.2024). Insofern wäre eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte bei einem Verhör sehr wohl mit der Realität in Sri Lanka kompatibel. Des- sen ungeachtet ist dem SEM jedoch insoweit zuzustimmen, dass ein Arzt- bericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisie- rung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignis- sen bilden. In diesem Sinne sind ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen (vgl. BVGE

D-2461/2021 Seite 27 2015/11 E. 7.2.1 ff.). Die Aussagen des Facharztes im Bericht vom

22. März 2021 die Beschwerdeführerin betreffend sind nicht derart ausge- fallen, dass sie die geltend gemachte Vergewaltigung in dem von ihr gel- tend gemachten Kontext glaubhaft erscheinen lassen. Weitere Arztberichte wurden nicht eingereicht. Weder in der Beschwerde noch in der Replik wur- den dazu weitergehende Ausführungen gemacht. Im Rahmen eines Mehr- fachgesuches wäre es jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Vorbringen hinreichend zu begründen (vgl. Art. 111c AsylG). Gleiches würde gelten, wenn die angebliche Vergewaltigung nachträglich im Rah- men eines Revisionsgesuches geltend gemacht worden wäre. Mit dem ein- gereichten ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 gelingt es mithin nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verhörs im Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt wor- den ist. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, was betreffend die Beschwerdeführerin zu einer gegenteiligen Einschätzung Anlass geben könnte.

E. 8.1 Betreffend die Beschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der Polizei vom (...) 2020 eingereicht, welche belege, dass ihr Vater von der Armee getötet worden sei. Aus einem Artikel auf TamilNet vom (...) 2008 gehe hervor, dass ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, ein (...)-Händler aus G._______, erschossen worden sei. Er trage denselben Familiennamen wie ihr Vater und wohne an derselben Adresse. Die Bestätigung der Polizei wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt. Zudem wurde im Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 bereits festgestellt, dass drei offizielle, behördliche Dokumente belegen würden, dass ihr Vater durch Mitglieder der LTTE erschossen worden sei und kein ersichtlicher Grund vorliege, dass ihr Vater als Singhalese einer Verbindung zu den LTTE hätte verdächtigt werden sollen (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 11 f.). Auch aus dem Bericht von TamilNet kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sollte es sich tatsächlich um ihren Cousin handeln, der im Jahr 2008 von einem Mann in Polizeiuniform erschossen worden ist, ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser Vorfall vor Jahren zugetragen hat, in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2019 steht und daher flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Beweismitteln nicht zu belegen, dass sie persönlich verfolgt worden ist beziehungsweise als Singhalesin aufgrund familiärer Verbindungen zu Personen der LTTE über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil verfügen würde.

E. 8.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch sri-lankische Sicherheitskräfte während der Haft im Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt worden. Aus dem ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 gehe hervor, dass sie deswegen an einer PTBS leide. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung jeweils von einem männlichen Sachbearbeiter des SEM befragt wurde und auch der Dolmetscher ein Mann war, was hinsichtlich einer geschlechterspezifischen Verfolgung ein Grund sein kann, warum diese die angebliche Vergewaltigung damals nicht erwähnt hat. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretene Ansicht, sie habe sich ohne nennenswerte Einschränkungen zu ihren Asylgründen äussern können, ist insofern zu relativieren. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich sehr wohl Hinweise, die auf eine mögliche Vergewaltigung hindeuten könnten (vgl. SEM-Akte [...]-45/12 F7 S. 3, F29). So führte sie beispielsweise aus, dass sie alleine in ein Zimmer gebracht worden sei. Am dritten Tag sei ein Mann gekommen. Er sei betrunken gewesen. Er habe sie übel beschimpft. Sie habe die Schimpfwörter nicht einmal gegenüber ihrem Mann erwähnt. Sie habe dann geweint, weil ihre Heirat nicht so lange zurückgelegen habe. Sie habe erst 2018 geheiratet und kurze Zeit später erlebe sie solche Sachen. Der Befrager hatte hierzu keine weitergehenden Fragen gestellt und sich auch nicht nach geschlechterspezifischer Gewalt erkundigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit dem Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka die sexuelle Gewalt durch Sicherheitskräfte gegenüber Frauen nicht aufgehört hat und ein noch immer aktuelles Problem darstellt (vgl. Austrian Red Cross/ACCORD, Sri Lanka: Gender-based violence (GBV) against Tamils by state authorities, 17.2.2023, <Sri Lanka: Gender-based violence (GBV) against Tamils by state authorities Query Response [a-12075-3] (ecoi.net)>; International Truth and Justice Project Sri Lanka [ITJPSL], Sri Lanka: Torture & Sexual Violence by Security Forces 2020-21, 1.9.2021,< ITJP-Torture-report-2021-Sep-ENGLISH.pdf (itjpsl.com)> beide abgerufen am 9.4.2024). Insofern wäre eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte bei einem Verhör sehr wohl mit der Realität in Sri Lanka kompatibel. Dessen ungeachtet ist dem SEM jedoch insoweit zuzustimmen, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden. In diesem Sinne sind ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff.). Die Aussagen des Facharztes im Bericht vom 22. März 2021 die Beschwerdeführerin betreffend sind nicht derart ausgefallen, dass sie die geltend gemachte Vergewaltigung in dem von ihr geltend gemachten Kontext glaubhaft erscheinen lassen. Weitere Arztberichte wurden nicht eingereicht. Weder in der Beschwerde noch in der Replik wurden dazu weitergehende Ausführungen gemacht. Im Rahmen eines Mehrfachgesuches wäre es jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Vorbringen hinreichend zu begründen (vgl. Art. 111c AsylG). Gleiches würde gelten, wenn die angebliche Vergewaltigung nachträglich im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht worden wäre. Mit dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 gelingt es mithin nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verhörs im Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt worden ist.

E. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, was betreffend die Beschwerdeführerin zu einer gegenteiligen Einschätzung Anlass geben könnte.

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Rah- men ihres Mehrfachgesuches nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Das SEM folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch (inklusive Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur) abgewiesen.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2461/2021 Seite 28

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall

D-2461/2021 Seite 29 einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 11.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Sep- tember 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Ur- teil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – die im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Be- tracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine be- trachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei ei- ner kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 11.2.4 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konn- ten, dass sie in begründeter Weise befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihnen drohe dort eine menschenrechtswidrige Be- handlung.

D-2461/2021 Seite 30

E. 11.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwick- lungen in Sri Lanka wirkten sich konkret auf die Lage der Beschwerdefüh- renden aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3) und die Beschwerdeführenden machten keine individuellen Vorbringen glaubhaft, die die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs be- gründen könnten.

E. 11.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Weg- weisung in die Westprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 i.V.m. Referenz- urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2). Weder die Si- tuation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka ändert daran etwas. Am 20. Juli 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. Das Bundesver- waltungsgericht ist sich bewusst, dass sich Sri Lanka gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert sieht, was

– neben politischen Anspannungen – unter anderem zu Versorgungseng- pässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom

27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).

D-2461/2021 Seite 31

E. 11.3.3 Im Urteil des BVGer D-2523/2020 vom 9. November 2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aus G._______ (Westprovinz) über eine solide schulische Bildung verfügen würden. Sie hätten bis vor ihrer Ausreise im Frühsommer 2019 ein gut florierendes Geschäft mit der Produktion von Taschen sowie deren Verkauf im Grosshandel betrieben. Sie hätten gut verdient und der Mittelschicht angehört. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie schnell wieder auf eine gesicherte finanzi- elle Existenz zurückgreifen könnten. Ferner seien sie im Besitz eines Hau- ses an der (…) in G._______. Zudem würden in G._______ mehrere Ver- wandte wohnen. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ihre Wohnsituation geregelt sei und sie über ein tragfähiges soziales Netz ver- fügen würden, welches ihnen bei der Reintegration zur Seite stehen könne (vgl. a.a.O. E. 9.3).

E. 11.3.4 Im vorliegenden Verfahren werden erstmals gesundheitliche Be- schwerden geltend gemacht und dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei psychisch schwer krank und leide an einer posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS). Er müsse so bald als möglich eine ambulante Therapie beginnen und vom Spezialisten sei eine Internierung vorgeschlagen wor- den. Physisch habe er Frakturen an beiden Füssen erlitten, quälende Schmerzen sowie Kopfschmerzen. Nicht nur die fehlenden Medikamente würden ihm das Leben in Sri Lanka erschweren, sondern auch das gesell- schaftliche Stigma, welches an psychisch kranken Menschen hafte, und die ungenügende Behandlung seiner psychischen Probleme. Zudem könne er nicht auf ein Beziehungsnetz in Sri Lanka zählen, zumal er die Mehrheit der Familienmitglieder während des Krieges verloren habe. Er könne in Sri Lanka nicht auf die finanzielle Hilfe der Familie zählen, wes- halb er sich keine medizinische adäquate Behandlung leisten könne. Er habe in Sri Lanka alles verloren, auch sein Unternehmen. Es wurden Ver- ordnungen für eine Physiotherapie für den Beschwerdeführer vom 25. Mai 2021 und 12. Mai 2022 eingereicht. Betreffend die Beschwerdeführerin be- stehe gestützt auf den eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 der Verdacht auf eine PTBS, die mit einer ambulatorischen Therapie behandelt werden müsse. In Sri Lanka seien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten gemäss den in der vorliegen- den Eingabe von Ihnen zitierten Berichten nur unzureichend vorhanden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wurde schliesslich geltend gemacht, ihre Krankheiten könnten in Sri Lanka aufgrund der Schliessungen der Spitäler und dem Fehlen von Medikamenten aufgrund der Wirtschaftskrise, nicht behandelt werden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einer Beschäftigung nachgehen

D-2461/2021 Seite 32 könnten. Die Familie laufe Gefahr, dass sie allein und mittellos und nicht in der Lage sein werde, eine Unterkunft, Essen Kleidung und medizinische Versorgung zu finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Familienmit- glieder, die aufgrund der wirtschaftlichen Flaute selbst um ihr eigens Über- leben kämpfen müssten, ihnen finanziell unter die Arme greifen könnten. Der Wegweisungsvollzug der Familie sei unzumutbar. Es sei auch das Kin- deswohl zu berücksichtigen.

E. 11.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 11.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkun- gen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschrän- kungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Einschränkun- gen der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2).

E. 11.3.7 Hinsichtlich der angeblich psychisch schweren Krankheit des Be- schwerdeführers wurde erstmals am 6. Oktober 2023 ein Arztbericht vom

27. September 2023 eingereicht, worin ihm eine PTBS diagnostiziert wurde. Obwohl ihm eine antidepressive Medikation empfohlen wurde, er- achtete er dies als keine Lösung für seine Probleme. Er befindet sich seit dem 20. Juni 2023 in einer ambulanten Psychotherapie, welche gemäss Arztbericht ein bis zweimal monatlich stattfinden sollte. Unter diesen Um- ständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Betreffend seine körperlichen Beschwerden wurden lediglich Verordnungen für eine Physiotherapie eingereicht, jedoch keine weiteren ärztlichen Befunde. Es

D-2461/2021 Seite 33 ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass an derart gravierenden körperlichen Beschwerden leiden würde, dass von der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus medizinischen Gründen auszugehen wäre. Betreffend die Beschwerdeführerin datiert der letzte und einzige Arztbericht vom 22. März 2021. Es wurde eine ausgeprägte depressives Zuständig- keitsbild mit Suizidalität ohne Hinweis für sonstige Psychopathologie, am ehesten eine PTBS diagnostiziert. Labormässig lägen keine Hinweise für somatische Pathologien vor. Notwendig sei eine breit angelegte antide- pressive Therapie inklusive psychotherapeutische Gespräche, Medikation, soziale Betreuung und Bewegungstherapie. Angesichts dessen, dass keine weiteren Arztberichte eingereicht worden sind, ist davon auszuge- hen, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen verbessert hat und keine schwerwiegenden medizinischen Probleme vorhanden sind. Für die Behandlung psychischer Krankheiten existiert auf staatlicher Seite das spezialisierte National Institute of Mental Health in Colombo, welches jährlich über 8000 Patienten behandle (De- partment of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021, https://www.dfat.gov.au/sites/default/fi- les/country-information-report-sri-lanka.pdf; abgerufen am 9.4.2024). Die meisten Distrikt-Spitäler verfügen sodann über Ärzte, welche gängige psy- chische Erkrankungen behandeln können, welche jedoch keine eigentli- chen Spezialisten sind (vgl. UK Home Office, Mental health support for UK nationals in Sri Lanka, 22.01.2022, https://www.gov.uk/government/publi- cations/sri-lanka-mental-health-support/mental-health-support-for-uk-nati- onals-in-sri-lanka; abgerufen am 9.4.2024). Die medizinische Infrastruktur wird vom Staat grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, es wird in Berichten jedoch regelmässig hervorgehoben, dass die Qualität des Ange- bots nicht in allen Regionen gleichwertig beziehungsweise der westliche Teil des Landes diesbezüglich privilegiert sei (vgl. zum Ganzen das Refe- renzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.3). Da die Be- schwerdeführenden nur rund (…) von Colombo entfernt wohnen, ist davon auszugehen, dass es ihnen möglich sein wird, im Heimatland allfällig be- nötigte psychiatrische und psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Beschwerdeführenden steht es schliesslich frei, im Bedarfsfall medi- zinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312[).

E. 11.3.8 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Beschwerde- führer würden bei der Rückkehr Gefahr laufen, dass sie allein und mittellos

D-2461/2021 Seite 34 und nicht in der Lage sein werden, eine Unterkunft, Essen Kleidung und medizinische Versorgung zu finden. Es wurde jedoch weder ausgeführt noch belegt, inwiefern sich diesbezüglich die Umstände seit dem Urteil D- 2523/2020 vom 9. November 2020 verändert haben sollen. Neu ist einzig, dass die Beschwerdeführenden mit zwei kleinen Kindern nach Hause zu- rückkehren müssen. Angesichts des vorhandenen Beziehungsnetzes in Sri Lanka, des Hauses, welches sie besitzen, ihrer soliden Schulbildungen und ihrer beruflichen Erfahrungen sollte es ihnen jedoch problemlos mög- lich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ihre am (…) 2021 und am (…) 2024 geborenen Kinder sind noch zu jung, als dass allenfalls eine Verwurzelung in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug entgegen- stehen könnte. Auch sonst sprechen keine Gründe das Kindswohl betref- fend gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka. Dem Umstand, dass ihr zweites Kind erst im (…) 2024 geboren wurde, wird das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist angemessen zu berücksichtigen haben.

E. 11.3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei- sung nach wie vor nicht als unzumutbar erweist.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 die unentgeltli- che Prozessführung gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vor-

D-2461/2021 Seite 35 aussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2461/2021 Seite 36

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2461/2021 law/fes Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...) 2021, und D._______, geboren am (...) 2024, Sri Lanka, alle vertreten durch Alexandre Mwanza, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. April 2021. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge tamilischer (Beschwerdeführer) respektive singhalesischer Ethnie (Beschwerdeführerin) und christlichen Glaubens, verliessen Sri Lanka im September 2019 und reisten am 14. Januar 2020 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Das SEM erhob am 17. Januar 2020 die Personalien der Beschwerdeführenden und hörte sie am 13. Februar 2020 und ergänzend am 4. März 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. C. C.a Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Singhalesin und seit April 2018 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Ihr Vater sei im Jahr 2000 während eines Vorfalls auf seinem (...) von der Armee erschossen worden. Nach dessen Tod hätten sie, ihre Mutter und ihre Geschwister, ein schwieriges Leben geführt. Zwei Tage nach dem Bombenattentat bei einer Kirche in E._______ an Ostern 2019 seien sie und ihr Ehemann festgenommen und befragt worden. Sie hätten anhand von Fotos mögliche Täter identifizieren sollen. Während der dreitägigen Haft sei sie mehrmals geschlagen und unter Druck gesetzt worden, insbesondere, weil ihr Ehemann zwei der Personen auf den ihm gezeigten Fotos erkannt habe, sie hingegen nicht. Deshalb habe sie schliesslich auch angegeben, diese zwei Männer auf den Fotos erkannt zu haben. In der Folge habe man sie unter der Bedingung, das Dorf nicht zu verlassen, wieder auf freien Fuss gesetzt. Im Juni 2019 sei sie erneut festgenommen, befragt sowie physisch und psychisch unter Druck gesetzt worden. Zudem hätten die Behörden behauptet, ihr verstorbener Vater habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Nach fünf Tagen Haft habe man sie wieder entlassen. Nachdem auch ihr Ehemann zwei Tage später freigekommen sei, hätten sie beide das Dorf verlassen, um sich bis zur Ausreise in einer Fischerhütte in der Nähe von F._______ zu verstecken. C.b Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen dar, er sei Tamile, habe elf Schuljahre absolviert und anschliessend ab 2003 bei seinem Vater im Geschäft mitgeholfen, Taschen herzustellen. Ab 2006 habe er zusätzlich auf Provisionsbasis Unterkünfte an auswärtige Personen vermittelt. Im August 2009 sei er durch die Armee verhaftet und während vier Monaten gefangen gehalten sowie mehrfach misshandelt worden, da ihm aufgrund seiner Arbeit als Wohnungsvermittler Kontakte mit den LTTE unterstellt worden seien. Nach der Zahlung einer Kaution sei er freigelassen worden und habe in der Folge mit der Vermittlung von Häusern aufgehört. Im Jahr 2012 habe er an Demonstrationen teilgenommen und die Partei von Mano Ganeshan unterstützt. Er habe deswegen jedoch nie Probleme mit den Behörden gehabt. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau hätten er und seine zweite Ehefrau (die Beschwerdeführerin) im Jahr 2017 ein gemeinsames Geschäft in G._______ eröffnet, Taschen genäht und diese im Grosshandel weiterverkauft. Aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen habe er oft mit muslimischen Personen zu tun gehabt, welche von weit hergekommen seien. Deshalb hätten diese manchmal im Haus seiner Eltern übernachtet. Nachdem am 21. April 2019 eine Bombe bei der Kirche E._______ explodiert sei, hätten Polizisten des Criminal lnvestigation Departement (CID) ihn und seine Ehefrau festgenommen und sie im Zusammenhang mit den Bombenexplosionen befragt, mehrfach geschlagen und nach einigen Tagen wieder freigelassen. Im Mai 2019 seien erneut Beamte des CID in ihr Quartier gekommen, hätten mehrere Häuser durchsucht und dabei eine Menge grosser Messer beschlagnahmt, so unter anderem auch im Haus einer Tante der Beschwerdeführerin, welche ihr Haus an pakistanische Flüchtlinge vermietet habe, deren Vermietung jedoch über ihn (den Beschwerdeführer) abgewickelt worden sei. Er sei deswegen in Verdacht geraten und am 1. Juni 2019 erneut für sieben Tage in Haft gesetzt worden, wo man ihn schwer misshandelt habe. Eines Nachts sei es zu einer Hausdurchsuchung in seinem Geschäft gekommen, an welcher er anwesend gewesen sei. Anschliessend sei er unter der Auflage, seinen Wohnort nicht zu verlassen, wieder freigelassen worden. Aus Angst vor weiteren Verhaftungen seien er und die Beschwerdeführerin am nächsten Tag nach F._______ gereist, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im September 2019 in einer Fischerhütte versteckt aufgehalten hätten. Nach ihrer Flucht aus G._______ sei noch mehrmals behördlich nach ihnen gesucht worden. C.c Als Beweismittel legten die Beschwerdeführenden den sri-lankischen Führerausweis des Beschwerdeführers, eine Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin, sri-lankische Geburtsurkunden in beglaubigten Kopien sowie eine sri-lankische Eheurkunde in beglaubigter Kopie, eine beglaubigte Kopie des Todesscheins des Vaters der Beschwerdeführerin sowie ein «Register of deaths» in englischer Sprache, ein Schreiben des Divisional Secretariat von G._______ in englischer Sprache sowie ein polizeiliches Dokument vom 17. Juni 2005 in englischer Sprache ein. D. Mit Verfügung vom 21. April 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es hielt weiter fest, die Beschwerdeführenden müssten die Schweiz bis am 31. Mai 2020 verlassen, ansonsten könnten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden. Diese Ausreisefrist werde in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AsylG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Asyl vom 1. April 2020 angesetzt. Sollte diese Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen. Sodann beauftragte das SEM den zuständigen Kanton (H._______) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es in den Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zweite Verhaftung zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei. Verschiedener öffentlich zugänglicher Berichte zufolge seien nur Personen muslimischen Glaubens im Zusammenhang mit den Osteranschlägen 2019 verhaftet worden. Zusätzlich überrasche die Tatsache, dass die Behörden sie im Juni 2019 erneut zur Identifizierung von Tatverdächtigen während mehrerer Tage festgehalten haben sollten, obwohl die Identitäten der Täter bereits seit Anfang Mai 2019 öffentlich bekannt und die meisten Verdächtigen in Haft gewesen seien. Zudem seien die Schilderungen zur Haft vage und unsubstantiiert ausgefallen und der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, dass ein erhöhtes behördliches Interesse an ihm bestehe. Ferner überzeuge die Erklärung, weshalb ihm in diesem Zusammenhang eine frühere Nähe zu den LTTE vorgeworfen worden sei, nicht. Weiter könnten seinen Aussagen, dass die Behörden dem Vater der Beschwerdeführerin eine aktive Mitgliedschaft bei den LTTE unterstellt hätten und die Armee ihn deswegen gezielt getötet habe, nicht gefolgt werden, zumal einerseits aus dem eingereichten Totenschein hervorgehe, dass dieser von den LTTE erschossen worden sei, und anderseits kaum vorstellbar sei, dass dieser als Singhalese Verbindungen zu separatistischen tamilischen Organisationen gehabt haben könnte. Überdies habe der Beschwerdeführer die Tötung seines Schwiegervaters anders dargestellt als die Beschwerdeführerin. Die hierzu eingereichten Beweismittel seien untauglich, eine unterstellte Verbindung zu den LTTE zu belegen. Aufgrund seiner im Jahr 2009 erfolgten viermonatigen Haft, der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 sowie der Unterstützung der Partei von Mano Ganeshan habe der Beschwerdeführer keine erwähnenswerten Nachteile erfahren. Auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen würde es sich um keine asylrelevante Verfolgung handeln, da die Ermittlungen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und die Identifizierung von Tatverdächtigen im Zusammenhang mit den Osteranschlägen 2019 zum Ziel hätten. Die subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von der Polizei abgeholt und umgebracht zu werden, erscheine anhand objektiver Merkmale nicht nachvollziehbar. E. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 17. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 ab. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zu Befragungen im Zusammenhang mit der Identifizierung von Tatverdächtigen der Anschläge von Ostern 2019 als mögliche Zeugen oder Dritte vorgeladen und befragt worden seien. Hingegen seien die von ihnen geltend gemachten mehrtägigen Inhaftierungen als Tatverdächtige als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorladungen und die anschliessenden Befragungen hätten rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und das Ziel verfolgt, die Täter der Anschläge an Ostern 2019 zu fassen. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift gehe hervor, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen würden, welche einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen könnten. Auch wegen ihrer interethnischen Ehe seien sie keinen Diskriminierungen von den sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es gebe keine Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sprächen. F. F.a Die Beschwerdeführenden gelangten mit einer als Mehrfachgesuch («Demande d'asile multiple») bezeichneten Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. März 2021 an das SEM. In dieser wurde beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihnen Asyl gewähren. Eventualiter seien die notwendigen zusätzlichen Abklärungen vorzunehmen, insbesondere im Herkunftsland über die Schweizer Vertretung. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM in Wiedererwägung ziehen, feststellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden unzulässig und unzumutbar sei, und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und den Beschwerdeführenden den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, bis über das vorliegende Gesuch entschieden sei. Es seien allenfalls notwendige Instruktionsmassnahmen über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka und den singhalesischen Anwalt der Beschwerdeführenden in der Heimat vorzunehmen. Sollte das SEM nicht bereits aufgrund der Akten ihre Flüchtlingseigenschaft anerkennen, werde die Ansetzung einer neuen Anhörung der Beschwerdeführenden beantragt. F.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden neue Beweismittel vorliegen, mit denen die begründete Furcht des Beschwerdeführers belegt werde, und wichtige Tatsachen geltend gemacht, die dieser im früheren Asylverfahren nicht erwähnt habe. Aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE habe seine Mutter aus Sri Lanka flüchten müssen und halte sich in einem Camp des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten auf. Die Flucht seiner Mutter aus Sri Lanka sei Beweis dafür, dass eine Person, die bereits einmal inhaftiert, rehabilitiert und dann freigelassen worden sei, erneut festgenommen werde, was dem Beschwerdeführer nach den Osteranschlägen vom 21. April 2019 ebenfalls widerfahren sei. Der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka aktuell als Mitglied der LTTE gesucht. Zwei Fotos seiner Füsse würden seine Inhaftierung belegen. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Nachteilen aufgrund seiner Aktivitäten für die LTTE und der Flucht sei vorhanden. Zudem habe er in Sri Lanka einen Anwalt, der präzise Angaben zu seinem Risikoprofil machen könne. Eine Bestätigung der Polizei vom 26. November 2020 belege, dass der Vater der Beschwerdeführerin von der Armee getötet worden sei. Aus einem Artikel auf TamilNet vom (...) 2008 gehe hervor, dass ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, ein (...) aus G._______, erschossen worden sei. Er trage denselben Familiennamen wie der Vater der Beschwerdeführerin und wohne an derselben Adresse. Aus einem Zeitungsbericht gehe hervor, dass ein Oberhaupt der katholischen Kirche die Anschläge der regierungsnahen Militärgruppe zuschreibe. Seit dem Regierungsantritt Gotabaya Rajapaksas im November 2019 habe sich zudem die Situation in dem ehemals vom Bürgerkrieg betroffenen Land erheblich verschlechtert. Aus Berichten gehe hervor, dass die Sicherheitslage in Sri Lanka prekär sei. Das Risiko einer Verfolgung von Personen mit einem bestimmten Profil sei erhöht. Seit dem Machtwechsel sei deshalb von einer Kollektivverfolgung von Personen tamilischer Ethnie auszugehen. Ein Memorandum der Tamil National Alliance (TNA) bitte die Schweiz, bei Tamilen auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-hilfe (SFH) ziele darauf ab, dass die schweizerischen Asylpraxis zu Sri Lanka geändert werden müsse. Weiter wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Er sei im Kanton H._______ der Hauptverantwortliche der tamilischen Gemeinschaft. Er habe verschiedene Demonstrationen mitorganisiert unter anderem eine in I._______ am (...), bei welcher er seine Gesichtsmaske nicht getragen habe und deshalb erkenntlich gewesen sei. Fotos und Fernsehbilder hätten ihn vor einer verbotenen Karte, welche das Tamilengebiet in Sri Lanka ausweise, gezeigt. Die sri-lankischen Behörden würden solche Demonstrationen überwachen. Ferner habe er in der Schweiz Flugblätter vor Geschäften und Boutiquen von sri-lankischen Personen verteilt. Am (...) habe er an einem (...) vor dem (...) teilgenommen. Eine (...) von J._______ nach I._______ habe sie dabei medial unterstützt. Aufgrund seiner Aktivitäten seien die Angehörigen in Sri Lanka mit dem Tod bedroht worden. Er habe in Sri Lanka alles verloren, auch sein Unternehmen. Er sei psychisch schwer krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er könne in Sri Lanka nicht auf die finanzielle Hilfe der Familie zählen, weshalb er sich keine medizinische adäquate Behandlung leisten könne. F.c Betreffend die Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf den eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 als Folge einer Vergewaltigung durch sri-lankische Sicherheitskräfte der Verdacht einer PTBS, die in Kürze mit einer ambulatorischen Therapie behandelt werden müsse. In Sri Lanka seien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten gemäss den in der Eingabe zitierten Berichten nur unzureichend vorhanden. F.d Mit dem Mehrfachgesuch wurden eine Karte des UNHCR in K._______ von N._______, eine Bestätigung der Police Station L._______ vom 26. November 2020 inklusive englischer Übersetzung, ein fremdsprachiges Dokument vom 26. Januar 2018, der Bericht «(...)» aus TamilNet vom (...) 2008 sowie verschiedene Berichte zur Situation in Sri Lanka eingereicht. Ferner lagen der Eingabe Fotos, Zeitungsartikel und Links zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, Fotos seiner Unterschenkel sowie ein Arztbericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 und ein DHL-Sendeumschlag bei. G. Mit Schreiben vom 8. April 2021 ersuchte das SEM die kantonalen Behörden darum, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen zu sistieren. H. Mit Verfügung vom 26. April 2021 - eröffnet am 3. Mai 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Mehrfachgesuch (inklusive Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur) ab, soweit es darauf eintrat, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter hielt es fest, die Beschwerdeführenden seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen würden. Sollte die angesetzte Frist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreichen, damit sie ihrer Ausreispflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristersterstreckung zu ersuchen. Den Kanton H._______ beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob das SEM eine Gebühr von Fr. 600.-, lehnte den Antrag um Ansetzung einer Anhörung ebenso ab wie den Antrag, zusätzliche Instruktionsmassnahmen über die Schweizer Botschaft in Colombo vorzunehmen oder den Anwalt des Beschwerdeführers zu kontaktieren. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei der Suspensiveffekt der vorliegenden Beschwerde festzustellen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden Ultraschallbilder, Fotos von Medikamenten, ein Schwangerschafts-Kontrollblatt, ein Mutterpass, eine Kopie der UNHCR-Karte aus K._______ von N._______, ein Foto einer Zehe des Beschwerdeführers und eine Verordnung für eine Physiotherapie für den Beschwerdeführer eingereicht. J. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 forderte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführenden nachzureichen, ansonsten er als nicht zu deren Vertretung befugt angesehen und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dieser reichte am 10. Juni 2021 eine vom 2. Februar 2021 datierende Vollmacht der Beschwerdeführenden ein. K. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 26. Mai 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. L. Am 30. Juni 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, welche den Beschwerdeführenden am 2. Juli 2021 zur Replik zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführenden reichten keine Replik ein. M. Am (...) 2021 gebar die Beschwerdeführerin ihr erstes Kind. N. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 24. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie der Klage bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. April 2022 und eine Anzeige vom 4. Oktober 2021 der Schwester der Beschwerdeführerin inklusive Übersetzung, eine Verordnung für eine Physiotherapie vom 12. Mai 2022 und entsprechende Terminvereinbarungen den Beschwerdeführer betreffend, ein Diagnosis Ticket die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe betreffend vom 25. April 2022, vier Fotos einer demolierten Tür, eine Vaterschaftsanerkennung, ein Geburtsregisterauszug und eine Taufurkunde einreichen. O. Am 9. August 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden verschiedene Originale der mit Schreiben vom 24. Juni 2022 eingereichten Beweismittel nach. P. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 machte der Rechtsvertreter revisionsrechtliche Aspekte die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden betreffend geltend. Channel 4 habe am 5. September 2023 ein Video veröffentlicht, in dem neue Wahrheiten zu den Osteranschlägen 2019 aufgedeckt worden seien. Im Video werde über die Tatsache berichtet, dass die Anschläge zu Gunsten von Gotabaya Rajapaksha und seiner Anhänger durchgeführt worden sei, um damit Unruhe zu stiften und ihn so zum Präsidenten von Sri Lanka zu machen. Als der Beschwerdeführer, die ihm durch seine Arbeit bekanntgewordenen Geschäftspartner als an den Osteranschlägen vom 21. April 2019 Beteiligte identifiziert habe, habe das CID ihnen gedroht, diese nicht zu identifizieren. Sie hätten ihnen die Kleidung vom Leib gerissen und sie brutal geschlagen. Sie hätten sie gezwungen, diejenigen, die sie festgenommen hätten, als mit dem Angriff in Verbindung stehende Personen zu identifizieren. Geschäftsleute, die im Zusammenhang mit den Osteranschlägen stünden, seien ihnen von anderen muslimischen Geschäftsleuten vorgestellt worden, die möglicherweise noch auf freiem Fuss seien. Dieser Sachverhalt werde durch einen Arztbericht bestätigt. Durch diese Leute bestehe für sie grosse Lebensgefahr. Das SEM habe geschrieben, dass sie gelogen hätten. Wenn ihnen dies wirklich nicht passiert wäre, dann wäre es von ihnen nicht hundertprozentig möglich gewesen zu sagen, dass es sich um ein von Gotabayas Partei veranlasstes Attentat handle. Das SEM habe ihren Antrag zweimal mit der Begründung abgelehnt, der Angriff sei von der Saharan-Gruppe verübt und alle Beteiligten seien gefasst worden. Jetzt gebe es konkrete Beweise dafür, dass ihnen Lebensgefahr drohe. Vor diesem Hintergrund werde um Revision des Urteils D-2523/2020 vom 9. November 2020 ersucht. Subsidiär werde wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Mit der Eingabe wurde ein ärztlicher Bericht vom 27. September 2023 den Beschwerdeführer betreffend sowie Ultraschallbilder eingereicht. Q. Am (...) 2024 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kinder C._______, geboren am (...) 2021, und D._______, geboren am (...) 2024, werden in das Verfahren ihrer Eltern einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene Gehörsverletzungen gerügt. Das SEM sei nicht berechtigt, neue Beweismittel systematisch zurückzuweisen, nur weil der Sachverhalt in einem früheren Verfahren bereits untersucht worden sei. Zudem habe das SEM den Sachverhalt hinsichtlich der Identität der Person auf der UNHCR-Karte falsch festgestellt, indem es nicht bemerkt habe, dass der Name auf der UNHCR-Karte der Mutter der Beschwerdeführerin entspreche. Es handle sich um die Mutter der Beschwerdeführerin und nicht des Beschwerdeführers. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei dürftig und stereotyp. Das SEM habe keine Referenzen angegeben, wenn es sich auf die früheren Entscheidungen beziehe, weshalb in der Beschwerde nicht Stellung genommen werden könne. Schliesslich habe das SEM hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig erstellt. Es äussere sich in der Verfügung zudem nicht über eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel berücksichtigt, soweit dies geboten und möglich war. Nicht näher eingegangen ist es lediglich auf diejenigen Beweismittel, mit welchen ein bereits bekannter und vom SEM nicht in Zweifel gezogener Sachverhalt belegt werden sollte, auf Beweismittel, bezüglich derer im Mehrfachgesuch gar nicht erst begründet wurde, inwiefern sie von Relevanz sein sollen, sowie auf Internet-Links, die nicht zugänglich waren. Bezüglich der Inhaberin der UNHCR-Karte wurde im Mehrfachgesuch ausgeführt: «...la mère du requérant (Hervorhebung durch das Gericht) avait pris fuite et se trouve acutellement dans un camp de réfugié en Eygpte» (vgl. SEM-Akte [...]-1/72 S. 2). Dem SEM kann deshalb offensichtlich nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt, wenn im Mehrfachgesuch behauptet wird, die Mutter des Beschwerdeführers sei die Inhaberin dieser Karte. Zudem stellte das SEM in seiner Verfügung fest, dass auf der UNHCR-Karte ein anderer Name figuriere, als der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt für seine Mutter angegeben habe. Es hat die UNHCR-Karte mithin in Augenschein genommen, ansonsten es diese Unstimmigkeit gar nicht erst bemerkt hätte. Weiter führte das SEM die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sachverhalt seiner Verfügung auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 Ziff. 3 und S. 3 Ziff. 5). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und somit der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen, ist nicht ersichtlich. Das SEM begründete sodann, warum der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden nicht als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu betrachten sei. Es führte explizit aus: «Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren und insbesondere der nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten ist das SEM der Auffassung, dass Sie beide kein besonders exponiertes Profil aufweisen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Sie beide bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden als zu jener Gruppe gezählt würden, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wollen.» (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 2 und S. 6 Ziff. 8). Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist auch nicht dürftig oder stereotyp. So nahm das SEM zu den wesentlichen neuen Vorbringen Stellung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.), es nannte jeweils auch die Referenzen, insoweit es sich auf die Entscheide im ordentlichen Verfahren bezog (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 1, 2). Den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die in der Verfügung des SEM enthaltenen Begründung sachbezogen Beschwerde zu führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen wegen Verletzung formellen Rechts als unbegründet erweisen. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund neuer Vorbringen eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne von Art. 111b AsylG wird demgegenüber eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel nachgereicht werden, die erst nach dem Urteil erstellt wurden, mit denen aber vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch»; vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4. f. m.w.H.). Vorbestandende entscheidende Beweismittel, die vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht haben eingereicht werden können, und erhebliche Tatsachen, welche sich vor dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zugetragen haben (unechte Noven), wie auch im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tatsachen sind sodann als Revisionsgründe geltend zu machen (vgl. BVGE 2022 I/3). 4.2 Das SEM nimmt in der angefochtenen Verfügung zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 30. März 2021 vor. Dabei hat es die Vorbringen in der Eingabe und die dazu eingereichten Beweismittel als Mehrfachgesuch entgegengenommen und festgehalten, insofern die Eingabe wiedererwägungsrechtliche Aspekte enthalte - etwa was die geltend gemachten Krankheitsbilder oder die angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin angehe, welche sie mittels Arztbericht nachträglich zu belegen anstrebe, werde aus prozessökonomischen Überlegungen darauf verzichtet, diese in einer separaten Verfügung zu behandeln. Diese Aspekte würden in der vorliegenden Verfügung behandelt, zumal diese in ein und demselben Gesuch geltend gemacht würden und den Beschwerdeführenden dadurch kein Nachteil erwachse. 4.3 Die vorbestehende, im ordentlichen Verfahren verschwiegene angebliche Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, welche mit dem ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 belegt werden soll, wäre zwar im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen und von diesem unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu behandeln gewesen (vgl. BVGE 2022 I/3, D-4461/2023 vom 2. November 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Dasselbe gilt für das erstmals im Mehrfachgesuch geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE und das Vorbringen, er werde als Mitglied der LTTE gesucht. Bei der eingereichten UNHCR-Karte von N._______, der Mutter der Beschwerdeführerin, vom 19. April 2016, dem Artikel von TamilNet vom 21. Februar 2008 und dem Dokument mit dem Stempel vom 26. Januar 2018 handelt es sich sodann um Dokumente, die allesamt vor dem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 entstanden sind und mit denen vorbestandene Tatsachen bewiesen werden sollen. Auch diese wären grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend zu machen und vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu prüfen gewesen. Bei der Bestätigung der Police Station L._______ vom 26. November 2020 handelt es sich um ein Beweismittel, das erst nach dem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 entstanden ist, mit dem eine vorbestehende Tatsache belegt werden soll und deshalb im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM zu prüfen gewesen wäre (vgl. BVGE 2013/22). Insoweit mit der Eingabe vom 6. Oktober 2023 um Revision des Urteils D-2523/2020 vom 9. November 2022 ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Beitrag auf Channel 4 vom 5. September 2023 erst nach dem Urteil ausgestrahlt wurde und deshalb als echtes Novum ebenfalls keinen Revisionsgrund bildet (vgl. BVGE 2013/22) und ebenso im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs beim SEM geltend zu machen gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde die Qualifikation der neu geltend gemachten Vorbringen kritisiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführenden seine Eingabe vom 30. März 2021 selbst als Mehrfachgesuch («Demande d'asile multiple») bezeichnete und in der Begründung keine weitere Differenzierung vornahm. Ungeachtet dessen rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Aufsplittung des Verfahrens zu verzichten und die neu geltend gemachten Vorbringen und Einwände angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes im vorliegenden Verfahren zu behandeln, zumal den Beschwerdeführenden dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. hierzu unter anderem die Urteile des BVGer D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1, D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 6. 6.1 Das SEM weist in seiner Verfügung bezüglich der Gefährdungsprofile der Beschwerdeführenden auf seine Verfügung vom 21. April 2020 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2020 vom 9. November 2020 hin. Es führt aus, dass das Gericht nicht in Abrede gestellt habe, dass die Beschwerdeführenden in der Folge der Osteranschläge 2019 zwecks Identifizierung von möglichen Tätern auf einen Polizeiposten vorgeladen und kurz darauf wieder freigelassen worden seien. Eine mehrtägige Haft sei indes mangels Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ausgeschlossen worden. Ein Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE sei in ihrem Fall ebenso wenig erkennbar. Weder habe der Beschwerdeführer aktuelle verfolgungsrelevante Nachteile aufgrund einer Inhaftierung im Jahr 2009 geltend gemacht noch stehe fest, dass von seinem familiären Umkreis Personen der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt worden seien. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht würden die Beschwerdeführenden weder über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen noch seien in den Akten des ersten Asylverfahrens schwach risikobegründende Faktoren ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen würden, sie stünden bei einer Wiedereinreise ins Heimatland im Fokus der sri-lankischen Behörden. Daran würden auch die eingereichten Fotos, auf denen angeblich die Beine des Beschwerdeführers abgebildet seien, als Bestätigung seiner Haft nichts ändern. Dazu seien sie augenscheinlich ungeeignet. Die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers über seine exilpolitischen Tätigkeiten würden zeigen, dass er nur teilweise unvermummt demonstriert habe, und keinesfalls, dass er in einer herausragenden Position stehe und dadurch als eine Gefahr für den sri-lankischen Staat zu betrachten wäre; dies umso mehr, als er ausser Demonstrations- und (...)teilnahmen keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht habe. Er habe bloss erwähnt, ein Verantwortlicher einer tamilischen Organisation des Kantons H._______ zu sein, ohne dies weiter zu erläutern und zu belegen. Auf der eingereichten UNHCR-Karte der Mutter des Beschwerdeführers figuriere zudem ein anderer Name, als der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren auf dem Personalienblatt für seine Mutter angegeben habe, und diese sei ohnehin nicht geeignet, den ihn betreffenden und vorliegend geltend gemachten Sachverhalt zu beweisen. Die von der Police Station L._______ eingereichte E-Mail samt Übersetzung belege einzig, dass der Vorfall einem Gericht berichtet worden sei. Dieses Beweismittel widerspiegle demnach die Aussage der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren, wonach ihre Mutter die Angelegenheit vor Gericht gebracht habe. Die Todesumstände selbst hätten sie damals widersprüchlich vorgetragen, was das eingereichte Beweismittel nicht aufzulösen vermöge. Die im Zusammenhang mit einer (...) eingereichten fremdsprachigen Beweismittel von (...), hätten nicht aufgerufen und deshalb inhaltlich nicht näher bestimmt werden können, weshalb auf diese nicht einzutreten sei, da Mehrfachgesuche begründet eingereicht werden müssten, ohne dass weitere Instruktionsmassnahmen nötig seien. Gleiches könne in Bezug auf das im Mehrfachgesuch auf S. 5 verlinkte YouTube-Video festgestellt werden. Soweit auf weitere zu konsultierende Links verwiesen werde, würden keine konkreten Angaben darüber gemacht, welche Textstellen und welche Bilder im geltend gemachten Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführenden könnten daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf diese Vorbringen werde nicht eingetreten. Im Lichte der zugänglichen und übersetzten Beweismittel sei zusammengefasst nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE unterstellen würden beziehungsweise sie von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt würden, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Dies gelte umso mehr, weil sie beide nach Kriegsende im Jahr 2009 noch fast zehn Jahre in Sri Lanka hätten leben können, ohne für diese Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen zu können. Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, ihre Familienangehörigen hätten ihretwegen Nachteile erlitten, ohne einen Nachweis für die Besuche der sri-lankischen Behörden bei den Familienangehörigen zu erbringen. Beim Vorbringen, sie würden in Sri Lanka aufgrund des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers gesucht, handelt es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung. Die eingereichten Lageberichte würden keinen qualifizierten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Es reiche jedenfalls nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Genau dies sei vorliegend allerdings nicht überzeugend dargetan worden. Das SEM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren aufmerksam. Seine Asylpraxis passe es dabei laufend den Gegebenheiten vor Ort an. Deshalb könnten die Beschwerdeführenden mit ihrer Kritik an der schweizerischen Asylpraxis oder dem Wunsch zur Änderung der Vollzugspraxis, beispielsweise durch ein Treffen des Schweizer Botschafters mit Exponenten der TNA in Jaffna dokumentiert, ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der eingereichte ärztliche Bericht der Beschwerdeführerin könne die in der Anamnese festgehaltene Vergewaltigung nicht belegen, stütze er sich doch einerseits auf eine Aussage, die sie im ersten Asylverfahren behauptet habe, aber der vom SEM in seiner Verfügung nicht habe gefolgt werden können. Andererseits vermöge ein medizinischer Bericht einzig das Vorhandensein von Symptomen zu belegen, nicht aber die für diese Symptome kausalen Ereignisse nachzuweisen. Insofern sei der medizinische Bericht untauglich, zu einem anderen Ergebnis betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu führen. Demselben Bericht könne ferner entnommen werden, dass sie sich bisher in der Schweiz keiner Behandlung unterzogen habe, was nicht auf ein besonders akutes Krankheitsbild hinweise. Behandlungsmöglichkeiten seien in ihrer Heimat vorhanden. Der Beschwerdeführer mache massivste psychologische Probleme geltend, weshalb eine stationäre Behandlung in der Schweiz indiziert sei, ohne hierzu Belege einzureichen. Aufgrund der Ausführungen seien weitere Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Colombo oder über ihren heimatlichen Anwalt nicht geboten. Im Übrigen sei es auch nicht erforderlich, die Beschwerdeführenden zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, da Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt, zumal im ersten Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer fehlenden Glaubhaftmachung aller Vorbringen ausgegangen sei. Schliesslich sei das Mehrfachgesuch nicht durch eine Komplexität gekennzeichnet, die allenfalls nur mittels einer Anhörung hätte erfasst werden können. Vorliegend sei im Rahmen des ersten Asylverfahrens rechtskräftig festgestellt worden, dass sie nicht ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren und insbesondere der nunmehr vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sei das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführenden kein exponiertes Profil aufweisen würden. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien an verschiedenen Tagen vorgeladen und freigelassen worden, weshalb nicht eine identische Erzählung erwartet werden könne. Beim ersten Mal seien beide fünf Tage in Haft gewesen. Beim zweiten Mal sei die Beschwerdeführerin fünf Tage und der Beschwerdeführer sieben Tage lang festgehalten worden. Zudem sei nicht verständlich, warum das SEM dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe keine aktuellen Nachteile aufgrund seiner Inhaftierung im Jahr 2009 zu erwarten. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass das Umfeld seiner Familie unter Ver-dacht stehe, Mitglied der LTTE zu sein. Gemäss Einschätzung des SEM würden das von der Polizeistation L._______ vorgelegte Schreiben und die entsprechende Übersetzung die im ordentlichen Asylverfahren widersprüchlichen Äusserungen zu den Todesumständen des Vaters der Beschwerdeführerin nicht auflösen. Das SEM nenne jedoch diesbezüglich keine Referenzen. Auf den Fotos zu den exilpolitischen Tätigkeiten sei zu sehen, dass der Beschwerdeführer mit einem roten Emblem mit Tigerkopf abgebildet sei. Diese Fahne erinnere an den tamilischen Separatismus unabhängig von der Zugehörigkeit zu den LTTE. Das Tragen dieses Emblems werde nach sri-lankischem Recht mit einer Haftstrafe geahndet. Es werde bezweifelt, dass das SEM einzig aufgrund der Fotos zwischen Anführern und Mitläufern unterscheiden könne. Zudem habe der Beschwerdeführer auch unvermummt demonstriert. Was die (...) betreffe, so habe das SEM diese wichtige Tatsache, die zugunsten des Beschwerdeführers spreche, heruntergespielt. Über das Ereignis sei in diversen Medien berichtet worden (vgl. Beschwerde S. 7-10). Hinsichtlich der seit dem Regierungsantritt Gotabaya Rajapaksas im November 2019 veränderten Situation in Sri Lanka enthält die Beschwerde weitgehend wortwörtlich dieselben Ausführungen wie das Mehrfachgesuch (vgl. Beschwerde S. 11-15). Neu wird einzig geltend gemacht, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in einem Flüchtlingslager in Ägypten aufhalte und die Familien der Beschwerdeführenden aktuell in Sri Lanka bedroht würden, was mit der UNHCR-Karte der Mutter belegt sei. 6.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin in Folge der dschihadistisch motivierten Anschläge auf christliche Gotteshäuser unter Androhung und Ausführung von Gewalt dazu gezwungen gewesen sei, zwei vermeintlich tatverdächtige Muslime zu identifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies relativiert und rechtsverbindlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl zwecks Identifizierung von möglichen Tätern auf den Polizeiposten vorgeladen worden sein dürfte, aber kurze Zeit später wieder freigelassen worden sei. Dagegen habe es hinsichtlich der eigentlichen «Gewaltanwendung» auf dem Polizeiposten mit dem SEM übereingestimmt, dass die Schilderungen zu den geltend gemachten Misshandlungen lediglich vage ausgefallen seien und die Beschwerdeführerin zwar von Schlägen und verbalen Bedrohungen gesprochen habe, diese aber nicht näher habe präzisieren können. Das SEM habe in seiner Verfügung folglich in Ziff. II Pkt. 7 festgehalten, dass die im beigelegten Arztbericht festgehaltene erlittene «Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte im Jahr 2019» die Vorbringen bezüglich «Gewaltanwendung» insofern nicht belegen würden, weil diese - wie besehen - als unglaubhaft taxiert worden seien. Andere Vorbringen im Zusammenhang mit jener Gewalt 2019 habe die Beschwerdeführerin im ordentlichen Asylverfahren keine geltend gemacht. An dieser Stelle sei auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung (vgl. SEM-Akte [...]-47/13 F8, F34-F50) die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich frei zu ihren Vorbringen zu äussern. Ferner seien den Akten einerseits keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung unsicher oder unwohl gefühlt habe. Das SEM gehe daher von Rahmenbedingungen an der Anhörung aus, die es ihr ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken und Unsicherheiten offenzulegen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sich ohne nennenswerte Einschränkungen zu ihren Asylgründen habe äussern können. Ihre schliesslich unsubstantiierten Aussagen im Zusammenhang mit der erwähnten «Gewaltanwendung» liessen sich durch die nachträglich gestellte Vermutung, «am ehesten eine posttraumatische Belastungsstörung» durch die Anlaufstelle (...), nicht erklären (vgl. Volbert Renate, 2011: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie: Aussagen über traumatische Erlebnisse, S. 29). Es sei andererseits durchaus plausibel, dass die nunmehr geltend gemachte Vergewaltigung in jenen unspezifischen «Gewaltvorbringen» zu subsumieren seien, da zudem Jahr und Täterschaft übereinstimmen dürften. Da indes eigentliche Ausführungen im Mehrfachgesuch betreffend die im Arztbericht vorgebrachte «Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte» fehlen würden - sei demnach dieses Vorbringen in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG als nicht gehörig begründet zu werten. Weiter bemängle der Rechtsvertreter die Erwägungen in Bezug auf die UN-Karte. Dem Mehrfachgesuch sei auf S. 2 oben und S. 10 sehr wohl zu entnehmen, dass die Mutter des Gesuchstellers («la mère du requérant») sich in Ägypten im Exil aufhalte. Immerhin spreche der Rechtsvertreter in der Beschwerde auf S. 12 nunmehr, wenngleich grammatikalisch immer noch nicht eindeutig, von «la mère du requérant». Selbst wenn die Mutter der Beschwerdeführerin angeblich in einem UNHCR-Camp in Ägypten aufhältig sei, so weise die in schlechter Fotokopiequalität vorliegende Karte höchstens darauf hin, dass sie dort als «Asylum Seeker» registriert worden sei. Sie sei angeblich in Folge von Problemen mit den sri-lankischen Behörden wegen einer LTTE-Unterstützung aus ihrem Heimatland geflohen - mehr sei dem Mehrfachgesuch auch zu diesem Punkt (auf S. 2) nicht zu entnehmen. Was die neu angeführten Quellen zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anbelange, so würden bloss die Url-Adressen angegeben, weshalb sich das SEM dazu nicht äussern könne. Es sei nicht Sache des SEM, durch fehlende Angaben die den Beschwerdeführer interessierenden Seiten und Textstellen zu eruieren. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf seine Verfügung vom 21. April 2020 und auf das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts D-2523/2020 vom 9. November 2020 zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er in Sri Lanka vor seiner Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. 7.2 Im Mehrfachgesuch wird neu eine LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass er im ordentlichen Asylverfahren nie vorgebracht hatte, selbst Mitglied der LTTE oder aktiv für diese gewesen zu sein. Er brachte einzig vor, ihm seien von den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner Arbeit als Wohnungsvermittler Kontakte mit den LTTE unterstellt worden, weshalb er im Jahr 2009 vom CID verhaftet worden und vier Monate festgehalten und gegen eine Geldzahlung seines Vaters freigekommen sei (vgl. SEM-Akte [...]-44/17 F64). Dass ihm anlässlich von Verhören im Anschluss an die Osteranschläge 2019 Verbindungen zu den LTTE unterstellt worden sind, wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mir Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 als unglaubhaft erachtet (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 11). Weder im Mehrfachgesuch noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden zur angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE und zu Aktivitäten für diese nähere Ausführungen gemacht oder Beweismittel vorgelegt, weshalb die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten sind. Auch werden keine Beweismittel eingereicht, mit denen belegt würde, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aktuell behördlich gesucht wird. Aus der UNHCR-Karte der Mutter der Beschwerdeführerin geht jedenfalls nicht hervor, dass sie wegen LTTE-Verbindungen beziehungsweise einer LTTE-Mitgliedschaft ihres Schwiegersohnes aus Sri-Lanka hätte flüchten müssen. Auf den eingereichten Fotos ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den darauf abgebildeten Füssen beziehungsweise Zehen um die des Beschwerdeführers handelt. Das SEM hat mithin zutreffend festgestellt, dass damit keine Inhaftierung belegt werden könne. Eine im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Furcht des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wird damit nicht belegt oder glaubhaft gemacht. 7.3 Auch der Zeitungsbericht, aus welchem hervorgehe, dass ein Oberhaupt der katholischen Kirche die Anschläge der regierungsnahen Militärgruppe zuschreibe, ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführenden aus Sicht der sri-lankischen Behörden für die Bombenexplosion am 21. April 2019 verantwortlich gemacht worden wären. Dasselbe gilt für den Bericht auf Channel 4, welcher beweisen soll, dass die eigentlichen Täter der Osteranschläge 2019 noch nicht gefasst sind und folglich die Feststellung des SEM in seiner Verfügung vom 21. April 2020, dass die Identität der Täter bereits seit Anfang Mai 2019 öffentlich bekannt und die meisten Verdächtigen inhaftiert seien, unzutreffend sei. Beim Beitrag von Channel 4 handelt es sich bloss um eine kritische Reportage rund um die Täterschaft der Osteranschläge 2019. Damit ist aber nicht erwiesen, dass die Täterschaft eine andere ist, als die sri-lankischen Behörden bekannt gaben. Zudem begründete das SEM im ordentlichen Verfahren die Unglaubhaftigkeit der mehrtägigen Inhaftierung der Beschwerdeführenden nicht allein mit der Festnahme der Täter der Osteranschläge 2019, sondern auch mit ihren dürftigen Äusserungen zur Inhaftierung und den dabei angeblich erlebten Misshandlungen. Der Beitrag auf Channel 4 vermag deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung der damaligen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden zu führen. 7.4 Hinsichtlich der neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zunächst festzuhalten, dass er sich in Sri Lanka nicht in bedeutendem Mass politisch engagiert hatte und nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Er hat zwar in der Schweiz gemäss den eingereichten Fotos an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Dabei ist er auf den Fotos mit einem Plakat ausgestattet und aufgrund der Corona-Pandemie meistens mit einer Maske abgebildet. Auf einigen Fotos hat er die Maske unter das Kinn geschoben. Er sticht jedoch nicht aus der Menge der Teilnehmenden heraus und es ist weder aufgrund seiner Kleidung noch des Standortes der Aufnahmen zu schliessen, dass er eine besondere Funktion innehaben würde. Soweit im Mehrfachgesuch weiter geltend gemacht wurde, er sei in der Schweiz im Kanton H._______ Hauptverantwortlicher der tamilischen Gemeinschaft, ist festzustellen, dass dies auch im Beschwerdeverfahren nicht belegt wird. Ebenso wenig wurden Beweismittel eingereicht, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer Demonstrationen organisiert und Flugblätter verteilt hat. Auf den Fotos den (...) betreffend, welche auf dem Link (...) zu sehen sind, tragen alle Teilnehmer eine Maske, weshalb der Beschwerdeführer nicht eindeutig erkennbar ist. Es ist deshalb auch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit dem (...) und den veröffentlichten Videos und Bilder bei seiner Familie zuhause erschienen seien und die Angehörigen mit dem Tod bedroht hätten. Die betreffenden undatierten Fotos aus Sri Lanka belegen ohnehin nicht, dass es sich bei der darauf abgebildeten demolierten Türe um die des Hauses seiner Angehörigen handle. Schliesslich belegen die Bestätigung der Polizei vom (...), das Diagnosis Ticket, das Cash Receipt vom (...) 2021 und die Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) 2022 nicht, dass der geltend gemachte Überfall auf das Haus der Angehörigen vom (...) 2021 durch die sri-lankischen Behörden verübt worden ist, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz an einem (...) teilgenommen hat. Aus der Bestätigung der Polizei geht lediglich hervor, dass es sich um eine Gruppe von Fremden gehandelt habe. Die Angehörigen seien aber nicht zuhause gewesen. Schliesslich wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei selber Mitglied der tamilischen (...). Fotos, welche ihn mit solchen abbilden, oder andere Belege, die solches bestätigen würden, sind keine eingereicht worden. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft dargetan ist, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. 7.5 Insofern im Mehrfachgesuch geltend gemacht wird, der Anwalt in Sri Lanka könne präzise Angaben zum Risikoprofil des Beschwerdeführers machen, wurde bis anhin nicht erläutert, inwiefern dies der Fall sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 im Übrigen bereits festgestellt, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, sie würden per Haftbefehl gesucht oder seien in ein hängiges Strafverfahren involviert (vgl. SEM-Akte [...]-A44/17, Fl22-123) und sie hätten auch nicht glaubhaft darlegen können, mit den LTTE oder mit terroristischen Aktivitäten in Verbindung gebracht zu werden. Des Weiteren seien auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich (vgl. Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 E. 6.4). Selbst wenn die effektiven Täter der Osteranschläge 2019 noch nicht gefasst worden sein sollten, weist nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden wüssten, wer die Täter sind, und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr von diesen verfolgt würden. 7.6 Die im Mehrfachgesuch dargelegten Entwicklungen in Sri Lanka betreffen die allgemeine Situation im Land. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern diese einen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen würden. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die bisherige Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 3.1.3, E-1236/2020 vom 15. März 2024 E. 6.2, E-5806/2020 vom 31. Januar 2024 E. 6.3.2). 7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, dass zu einem anderen Einschätzung Anlass geben könnte. 8. 8.1 Betreffend die Beschwerdeführerin wurde eine Bestätigung der Polizei vom (...) 2020 eingereicht, welche belege, dass ihr Vater von der Armee getötet worden sei. Aus einem Artikel auf TamilNet vom (...) 2008 gehe hervor, dass ein Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin, ein (...)-Händler aus G._______, erschossen worden sei. Er trage denselben Familiennamen wie ihr Vater und wohne an derselben Adresse. Die Bestätigung der Polizei wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin ausgestellt. Zudem wurde im Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 bereits festgestellt, dass drei offizielle, behördliche Dokumente belegen würden, dass ihr Vater durch Mitglieder der LTTE erschossen worden sei und kein ersichtlicher Grund vorliege, dass ihr Vater als Singhalese einer Verbindung zu den LTTE hätte verdächtigt werden sollen (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 11 f.). Auch aus dem Bericht von TamilNet kann nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Sollte es sich tatsächlich um ihren Cousin handeln, der im Jahr 2008 von einem Mann in Polizeiuniform erschossen worden ist, ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich dieser Vorfall vor Jahren zugetragen hat, in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit ihrer Ausreise im Jahr 2019 steht und daher flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant ist. Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Beweismitteln nicht zu belegen, dass sie persönlich verfolgt worden ist beziehungsweise als Singhalesin aufgrund familiärer Verbindungen zu Personen der LTTE über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil verfügen würde. 8.2 Im Mehrfachgesuch wird erstmals geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei durch sri-lankische Sicherheitskräfte während der Haft im Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt worden. Aus dem ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 gehe hervor, dass sie deswegen an einer PTBS leide. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung und der ergänzenden Anhörung jeweils von einem männlichen Sachbearbeiter des SEM befragt wurde und auch der Dolmetscher ein Mann war, was hinsichtlich einer geschlechterspezifischen Verfolgung ein Grund sein kann, warum diese die angebliche Vergewaltigung damals nicht erwähnt hat. Die vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretene Ansicht, sie habe sich ohne nennenswerte Einschränkungen zu ihren Asylgründen äussern können, ist insofern zu relativieren. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich sehr wohl Hinweise, die auf eine mögliche Vergewaltigung hindeuten könnten (vgl. SEM-Akte [...]-45/12 F7 S. 3, F29). So führte sie beispielsweise aus, dass sie alleine in ein Zimmer gebracht worden sei. Am dritten Tag sei ein Mann gekommen. Er sei betrunken gewesen. Er habe sie übel beschimpft. Sie habe die Schimpfwörter nicht einmal gegenüber ihrem Mann erwähnt. Sie habe dann geweint, weil ihre Heirat nicht so lange zurückgelegen habe. Sie habe erst 2018 geheiratet und kurze Zeit später erlebe sie solche Sachen. Der Befrager hatte hierzu keine weitergehenden Fragen gestellt und sich auch nicht nach geschlechterspezifischer Gewalt erkundigt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit dem Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka die sexuelle Gewalt durch Sicherheitskräfte gegenüber Frauen nicht aufgehört hat und ein noch immer aktuelles Problem darstellt (vgl. Austrian Red Cross/ACCORD, Sri Lanka: Gender-based violence (GBV) against Tamils by state authorities, 17.2.2023, ; International Truth and Justice Project Sri Lanka [ITJPSL], Sri Lanka: Torture & Sexual Violence by Security Forces 2020-21, 1.9.2021, beide abgerufen am 9.4.2024). Insofern wäre eine Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte bei einem Verhör sehr wohl mit der Realität in Sri Lanka kompatibel. Dessen ungeachtet ist dem SEM jedoch insoweit zuzustimmen, dass ein Arztbericht zwar eine psychische Störung beziehungsweise eine Traumatisierung belegen kann, nicht aber deren genaue Ursache. Die Diagnose einer solchen Störung für sich allein stellt demnach noch keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung dar. Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes ein Indiz für die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen bilden. In diesem Sinne sind ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 ff.). Die Aussagen des Facharztes im Bericht vom 22. März 2021 die Beschwerdeführerin betreffend sind nicht derart ausgefallen, dass sie die geltend gemachte Vergewaltigung in dem von ihr geltend gemachten Kontext glaubhaft erscheinen lassen. Weitere Arztberichte wurden nicht eingereicht. Weder in der Beschwerde noch in der Replik wurden dazu weitergehende Ausführungen gemacht. Im Rahmen eines Mehrfachgesuches wäre es jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, ihre Vorbringen hinreichend zu begründen (vgl. Art. 111c AsylG). Gleiches würde gelten, wenn die angebliche Vergewaltigung nachträglich im Rahmen eines Revisionsgesuches geltend gemacht worden wäre. Mit dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 22. März 2021 gelingt es mithin nicht, zumindest glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verhörs im Anschluss an die Osteranschläge 2019 vergewaltigt worden ist. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass auch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat. Aus den weiteren Einwänden in der Beschwerde geht nichts hervor, was betreffend die Beschwerdeführerin zu einer gegenteiligen Einschätzung Anlass geben könnte.

9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihres Mehrfachgesuches nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch (inklusive Vorbringen wiedererwägungsrechtlicher Natur) abgewiesen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 11.2.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilinnen und Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner/ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - die im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.2.4 Nachdem die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in begründeter Weise befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ihnen drohe dort eine menschenrechtswidrige Behandlung. 11.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Aktenlage keinen Grund zur Annahme, die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka wirkten sich konkret auf die Lage der Beschwerdeführenden aus. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3) und die Beschwerdeführenden machten keine individuellen Vorbringen glaubhaft, die die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begründen könnten. 11.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung in die Westprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3 i.V.m. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.2). Weder die Situation nach dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch die aktuelle Lage in Sri Lanka ändert daran etwas. Am 20. Juli 2022 wurde Ranil Wickremesinghe als Nachfolger des am 9. Mai 2022 inmitten einer Welle von Gewalt mit etlichen Toten und Verletzten zurückgetretenen Mahinda Rajapaksa zum neuen Staatspräsidenten gewählt. Die Wahl des neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich bewusst, dass sich Sri Lanka gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert sieht, was - neben politischen Anspannungen - unter anderem zu Versorgungseng-pässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 11.3.3 Im Urteil des BVGer D-2523/2020 vom 9. November 2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden aus G._______ (Westprovinz) über eine solide schulische Bildung verfügen würden. Sie hätten bis vor ihrer Ausreise im Frühsommer 2019 ein gut florierendes Geschäft mit der Produktion von Taschen sowie deren Verkauf im Grosshandel betrieben. Sie hätten gut verdient und der Mittelschicht angehört. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie schnell wieder auf eine gesicherte finanzielle Existenz zurückgreifen könnten. Ferner seien sie im Besitz eines Hauses an der (...) in G._______. Zudem würden in G._______ mehrere Verwandte wohnen. Es sei davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ihre Wohnsituation geregelt sei und sie über ein tragfähiges soziales Netz verfügen würden, welches ihnen bei der Reintegration zur Seite stehen könne (vgl. a.a.O. E. 9.3). 11.3.4 Im vorliegenden Verfahren werden erstmals gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht und dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei psychisch schwer krank und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Er müsse so bald als möglich eine ambulante Therapie beginnen und vom Spezialisten sei eine Internierung vorgeschlagen worden. Physisch habe er Frakturen an beiden Füssen erlitten, quälende Schmerzen sowie Kopfschmerzen. Nicht nur die fehlenden Medikamente würden ihm das Leben in Sri Lanka erschweren, sondern auch das gesellschaftliche Stigma, welches an psychisch kranken Menschen hafte, und die ungenügende Behandlung seiner psychischen Probleme. Zudem könne er nicht auf ein Beziehungsnetz in Sri Lanka zählen, zumal er die Mehrheit der Familienmitglieder während des Krieges verloren habe. Er könne in Sri Lanka nicht auf die finanzielle Hilfe der Familie zählen, weshalb er sich keine medizinische adäquate Behandlung leisten könne. Er habe in Sri Lanka alles verloren, auch sein Unternehmen. Es wurden Verordnungen für eine Physiotherapie für den Beschwerdeführer vom 25. Mai 2021 und 12. Mai 2022 eingereicht. Betreffend die Beschwerdeführerin bestehe gestützt auf den eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. M._______ vom 22. März 2021 der Verdacht auf eine PTBS, die mit einer ambulatorischen Therapie behandelt werden müsse. In Sri Lanka seien diesbezügliche Behandlungsmöglichkeiten gemäss den in der vorliegenden Eingabe von Ihnen zitierten Berichten nur unzureichend vorhanden. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wurde schliesslich geltend gemacht, ihre Krankheiten könnten in Sri Lanka aufgrund der Schliessungen der Spitäler und dem Fehlen von Medikamenten aufgrund der Wirtschaftskrise, nicht behandelt werden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr einer Beschäftigung nachgehen könnten. Die Familie laufe Gefahr, dass sie allein und mittellos und nicht in der Lage sein werde, eine Unterkunft, Essen Kleidung und medizinische Versorgung zu finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass Familienmitglieder, die aufgrund der wirtschaftlichen Flaute selbst um ihr eigens Überleben kämpfen müssten, ihnen finanziell unter die Arme greifen könnten. Der Wegweisungsvollzug der Familie sei unzumutbar. Es sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. 11.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage kann nur geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6, 2011/9 E. 7 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 11.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen (vgl. zur [aktuellen] Gesundheitsversorgung in Sri Lanka Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). 11.3.7 Hinsichtlich der angeblich psychisch schweren Krankheit des Beschwerdeführers wurde erstmals am 6. Oktober 2023 ein Arztbericht vom 27. September 2023 eingereicht, worin ihm eine PTBS diagnostiziert wurde. Obwohl ihm eine antidepressive Medikation empfohlen wurde, erachtete er dies als keine Lösung für seine Probleme. Er befindet sich seit dem 20. Juni 2023 in einer ambulanten Psychotherapie, welche gemäss Arztbericht ein bis zweimal monatlich stattfinden sollte. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen wäre. Betreffend seine körperlichen Beschwerden wurden lediglich Verordnungen für eine Physiotherapie eingereicht, jedoch keine weiteren ärztlichen Befunde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, dass an derart gravierenden körperlichen Beschwerden leiden würde, dass von der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus medizinischen Gründen auszugehen wäre. Betreffend die Beschwerdeführerin datiert der letzte und einzige Arztbericht vom 22. März 2021. Es wurde eine ausgeprägte depressives Zuständigkeitsbild mit Suizidalität ohne Hinweis für sonstige Psychopathologie, am ehesten eine PTBS diagnostiziert. Labormässig lägen keine Hinweise für somatische Pathologien vor. Notwendig sei eine breit angelegte antidepressive Therapie inklusive psychotherapeutische Gespräche, Medikation, soziale Betreuung und Bewegungstherapie. Angesichts dessen, dass keine weiteren Arztberichte eingereicht worden sind, ist davon auszugehen, dass sich der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin inzwischen verbessert hat und keine schwerwiegenden medizinischen Probleme vorhanden sind. Für die Behandlung psychischer Krankheiten existiert auf staatlicher Seite das spezialisierte National Institute of Mental Health in Colombo, welches jährlich über 8000 Patienten behandle (Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf; abgerufen am 9.4.2024). Die meisten Distrikt-Spitäler verfügen sodann über Ärzte, welche gängige psychische Erkrankungen behandeln können, welche jedoch keine eigentlichen Spezialisten sind (vgl. UK Home Office, Mental health support for UK nationals in Sri Lanka, 22.01.2022, https://www.gov.uk/government/publications/sri-lanka-mental-health-support/mental-health-support-for-uk-nationals-in-sri-lanka; abgerufen am 9.4.2024). Die medizinische Infrastruktur wird vom Staat grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt, es wird in Berichten jedoch regelmässig hervorgehoben, dass die Qualität des Angebots nicht in allen Regionen gleichwertig beziehungsweise der westliche Teil des Landes diesbezüglich privilegiert sei (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.3). Da die Beschwerdeführenden nur rund (...) von Colombo entfernt wohnen, ist davon auszugehen, dass es ihnen möglich sein wird, im Heimatland allfällig benötigte psychiatrische und psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Den Beschwerdeführenden steht es schliesslich frei, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche beispielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312[). 11.3.8 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Beschwerdeführer würden bei der Rückkehr Gefahr laufen, dass sie allein und mittellos und nicht in der Lage sein werden, eine Unterkunft, Essen Kleidung und medizinische Versorgung zu finden. Es wurde jedoch weder ausgeführt noch belegt, inwiefern sich diesbezüglich die Umstände seit dem Urteil D-2523/2020 vom 9. November 2020 verändert haben sollen. Neu ist einzig, dass die Beschwerdeführenden mit zwei kleinen Kindern nach Hause zurückkehren müssen. Angesichts des vorhandenen Beziehungsnetzes in Sri Lanka, des Hauses, welches sie besitzen, ihrer soliden Schulbildungen und ihrer beruflichen Erfahrungen sollte es ihnen jedoch problemlos möglich sein, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ihre am (...) 2021 und am (...) 2024 geborenen Kinder sind noch zu jung, als dass allenfalls eine Verwurzelung in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Auch sonst sprechen keine Gründe das Kindswohl betreffend gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka. Dem Umstand, dass ihr zweites Kind erst im (...) 2024 geboren wurde, wird das SEM bei der Ansetzung der Ausreisefrist angemessen zu berücksichtigen haben. 11.3.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach wie vor nicht als unzumutbar erweist. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (weiterhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indessen mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Vor-aussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra