Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) Februar 2019 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Journalist über (…) recherchiert, welcher von den sri-lan- kischen Behörden geschützt werde. Am (…) 2018 sei ihm von (…) unbe- kannten Personen sein (…) mit seinen Unterlagen weggenommen worden. Darunter habe sich auch ein nicht veröffentlichter Bericht über den besag- ten (…) befunden. Anlässlich einer Veranstaltung vom (…) 2018, wo dieser ebenfalls anwesend gewesen sei, habe er verbotenerweise (…)aufnahmen gemacht. Diese seien veröffentlicht worden. Am folgenden Tag hätten sich unbekannte Personen bei (…) nach ihm erkundigt. In der Folge sei er auch beobachtet und beschattet worden. Am (…) Januar 2019 seien erneut mehrere unbekannte Personen bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten (…) mit (…) bedroht. Als er davon erfahren habe, habe er sich sofort nach B._______ begeben und seinen Heimatstaat am (…) Januar 2019 verlas- sen. A.b Mit Verfügung vom 7. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-4460/2020 vom 7. Dezember 2020 ab.
B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2. Januar 2021 an das SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seiner Anhörung sei es zu Missverständnissen gekommen. Nach seinem Asylentscheid sei ein Journalist der Zeitung (…) verhaftet worden. Dieser habe unter Folter zugegeben, mit ihm zusammengearbeitet zu ha- ben. Deshalb würde er in Sri Lanka von den Behörden gesucht. Des Wei- teren habe sich seine psychische Verfassung verschlechtert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Medienberichte zur allgemeinen Lage von Journalisten in Sri Lanka zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 8. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr- fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und lehnte einen Antrag auf erneute Anhörung ab.
D-5055/2022 Seite 3 B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1632/2021 vom 3. November 2021 nicht ein. C. C.a Am 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine als «qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch eventualiter zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und auf die Entscheide vom 7. August 2020 und 8. März 2021 zu- rückzukommen, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschie- benden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2 VwVG. C.b Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, neue Beweismittel zeigten auf, dass in Sri Lanka ein Haft- befehl gegen ihn aufgrund seiner Vergangenheit als Journalist existiere. Der Haftbefehl untermauere auch seine damaligen Vorbringen anlässlich der asylrechtlichen Anhörung und widerlege die vom SEM behauptete Un- glaubhaftigkeit der Vorbringen. Zudem wurde auf die prekäre politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka hingewiesen, welche insbesondere für Rückkehrer mit Bezug zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und/oder durchgemachten Asylverfahren in Europa sehr gefährlich sei. Die im Jahr 2021 beschlossene UNO-Resolution (A/HRC/46/L. 1) untermauere die erhöhte Gefahr für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer. Gemäss ei- nem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden keine Zweifel daran, dass aus Europa zurückkehrende Tamilen mehr denn je ge- fährdet seien, da die allermeisten von ihnen Kontakte zu den LTTE hätten, die dem Regime missliebig seien. Diese Personen würden nach ihrer An- kunft am Flughafen in Colombo herausgepflückt und misshandelt bezie- hungsweise bei ihrer Rückkehr in den Norden der Insel vom Criminal In- vestigation Department (CID) abgefangen. Angesichts dessen und auf- grund seiner Tätigkeit als Journalist in Sri Lanka müsse er als «Asylsu- chender anerkannt» werden, da ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Schliesslich sei auch dem beigelegten Arztbericht der (…) zu entnehmen, dass er eine durchaus be- gründete Furcht davor hätte, nach Sri Lanka zurückzukehren.
D-5055/2022 Seite 4 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben/Formular der Sri Lanka Police vom 15. August 2019 an das Gericht «Colombo Magistrate», in welchem das Gericht ersucht wird, gegen ihn einen Haftbefehl auszustellen und in welchem ihm unter anderem vorgeworfen wird, mit diversen Aktivitäten die LTTE unterstützt zu haben (Beilage 1); Chronologische Ablaufdarstellung des Gerichts vom 15. August 2019, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte dargelegt wer- den, darunter die Ausfertigung eines Haftbefehls (Beilage 2); Schreiben des Gerichts vom 15. August 2019 an das Departement of Immigration and Emigration, in welchem mitgeteilt wird, dass es dem Beschwerdeführer verboten sei, ausser Landes zu reisen (Bei- lage 3); Bestätigung des Gerichts vom 15. Februar 2022, dass die einge- reichten Beweismittel eine vollständige Kopie des Gerichtsdossiers (…) seien (Beilage 4); Schreiben eines Anwalts aus Sri Lanka vom 21. Februar 2022, in welchem der chronologische Ablauf der Ereignisse geschildert wird und auf die drohenden Gefahren für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hingewiesen wird (Beilage 5); Schreiben der (…) vom 15. November 2021 an den Beschwerde- führer, in welchem darüber informiert wird, dass die lokale Polizei- abteilung von der Vereinigung verlangt habe, alle Kontakte zu Jour- nalisten offenzulegen (Beilage 6); Schreiben der (…) vom 16. Juli 2021 an die sri-lankische Regie- rung, in welchem die zunehmende Repression gegen Journalisten kritisiert wird (Beilage 7); drei Berichte über Übergriffe gegen Journalisten (Beilagen 8–10); Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 23. März 2021 betref- fend eine Resolution des Uno-Menschenrechtsrats zu Sri Lanka (Beilage 11); Artikel der SFH vom 5. Februar 2021 betreffend einen Uno-Bericht von Ende Januar 2021 zur Entwicklung der Menschenrechtslage als Grundlage der besagten Resolution (Beilage 12);
D-5055/2022 Seite 5 Arztbericht der (…) vom 26. November 2021, in welchem anhand der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome zum damali- gen Zeitpunkt von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen wird (Beilage 14).
C.c Mit Schreiben vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer er- gänzend einen Bericht der (…)praxis (…) vom 15. März 2022 ein, wonach er unter Leidensdruck stehe und ob der drohenden Ausschaffung unter Ängsten leide. C.d Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und den diesbezüglich ein- reichten Beweismitteln ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Zum Ergebnis der Botschaftsabklä- rungen wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 7. September 2022. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 7. Oktober 2022 – lehnte die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Gesuchseingabe vom 15. März 2022 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 7. August 2020 fest. Des Weiteren wies sie die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 5. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsge- suchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge- währen (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskon- form abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen (Rechtsbegeh- ren 3), subsubeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihre Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo sowie deren Bericht zu edie- ren, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und
D-5055/2022 Seite 6 anschliessend neu zu verfügen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtli- cher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Ausreisepflicht zu sistieren (Rechtsbegehren 5), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren 6) und das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren (Rechtsbegehren 7). Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2022 setzte der In- struktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungs- gericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) die unrichtige und un- vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs gerügt.
E. 3.1.1 Zur Rüge der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Dabei muss sie sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinanderset- zen. Insbesondere konnte das SEM – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – darauf verzichten, sich einlässlich zu den mit dem Wie- dererwägungsgesuch eingereichten Beilagen betreffend die generelle Ge- fährdungssituation von Journalisten in Sri Lanka zu äussern (vgl. unten E. 6.2 und 6.3). Angesichts der gesamten Aktenlage konnte vorliegend zu- dem darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktu- ellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung dar.
E. 3.1.2 Diese formelle Rüge erweist sich deshalb als unbegründet und das Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, es leuchte nicht ein, dass an der Geheimhaltung der Anfrage des SEM und des Berichts der Schweize- rischen Vertretung in Colombo ein wesentliches öffentliches Interesse be- stehe. Es gehe lediglich darum offenzulegen, wie die Fragestellung des SEM an die Schweizerische Vertretung ausformuliert worden sei bezie- hungsweise dem Betroffenen müsse eine Kontrolle möglich sein, ob sich nicht allenfalls Suggestivfragen oder inhaltliche Falschfragen eingeschli- chen hätten. Inwiefern daran ein Geheimhaltungsinteresse bestehen solle, sei nicht klar. Anders sehe es vielleicht beim Bericht der Schweizerischen
D-5055/2022 Seite 8 Vertretung aus. Bejahendenfalls könnte diesem Problem mit einer Schwär- zung von möglicherweise «geheimen» Stellen problemlos begegnet wer- den. Infolgedessen sei die Meinung des SEM, dass der wesentliche Inhalt dessen Schreibens sowie der anschliessende Botschaftsbericht dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden seien, kritisch zu betrachten beziehungsweise inkorrekt. Der zur Kenntnis gebrachte Inhalt erschöpfe sich darin zu behaupten, dass sich aus dem Botschaftsbericht ergebe, dass am Chief Magistrate Court in B._______ kein Verfahren mit der Verfahrensnummer (…) existiere, son- dern lediglich eines im Jahr (…) mit der Verfahrensnummer (…). Letzteres Verfahren stimme zudem mit dem Inhalt der eingereichten Verfahrensdo- kumente nicht überein und betreffe eine andere Person. Deshalb handle es sich dabei um Fälschungen. Dem könne – so der Beschwerdeführer – nicht gefolgt werden. Sodann werden die Einwendungen in seiner Stellung- nahme vom 7. September 2022 sinngemäss wiederholt. Zudem würde der Inhalt der Anfrage des SEM interessieren und auch, wer, wann und wo ge- nau diese Informationen beschafft habe (vgl. Beschwerde, Ziff. II.1.d).
E. 3.2.2 Praxisgemäss unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragenkatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs am 22. August 2022 unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis ge- bracht. Dabei wurde namentlich festgehalten, dass die in Auftrag gegebe- nen Abklärungen die eingereichten Beweismittel, nämlich die Beilagen 1-4 betreffen, wobei die inhaltliche Zusammenfassung durch den Beschwerde- führer wiederholt wurde. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt (vgl. auch E. 5.1). Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht offensichtlich sorgfältig und detailliert abge- fasst. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in der Beschwerde im Zu- sammenhang mit den Abklärungen der Botschaft erhobenen Einwände als konstruiert. Insbesondere versteht sich auch von selbst, dass die Art des Vorgehens im Rahmen der Abklärungen nicht im Einzelnen offengelegt werden kann.
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E. 3.2.3 Das Rechtsbegehren 4 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Entspre- chend sind auch der Sistierungsantrag und der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos- sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions- gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenann- ten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.2 Die Einreichung der Eingabe vom 15. März 2022 als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» und deren Entgegennahme und materielle Beurteilung unter dem Titel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM werfen Fragen auf.
E. 4.2.1 In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf «neue Unterlagen», nämlich die Beilagen 1–5, bezog und führte dazu aus, es sei ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn existiere, diese Tatsache seine Vorbringen anlässlich seiner asylrechtlichen Anhörung untermauere und dadurch die ihm im ordentli- chen Asylverfahren vorgeworfene Unglaubhaftigkeit widerlegt werde. Da- mit macht er das nachträgliche Entdecken von Beweismitteln geltend, mit denen er vorbestandene Tatsachen, nämlich seine vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Gefährdung, zu bele- gen versucht.
D-5055/2022 Seite 10 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent- scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin das revisionsrechtliche Geltendmachen von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange- fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Die Beila- gen 1–3 datieren vor dem Zeitpunkt des Urteils D-4460/2020 vom 7. De- zember 2020. Mithin hätte der in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertreter diesbezüglich ein Revisionsgesuch an die Beschwer- deinstanz zu richten gehabt. Vom SEM wäre dieser Teil der Gesuchsein- gabe vom 15. März 2022 zur Prüfung unter dem Aspekt einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Da indessen die besagten Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen von der Vor- instanz inhaltlich umfassend geprüft wurden, was vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene folgerichtig auch nicht gerügt wird, und dem Beschwer- deführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022), steht einer Prüfung dieser Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Sodann handelt es sich bei den Beilagen 4 und 5 um nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestandene Tatsachen. Diese Beweismittel wurden vom SEM zu Recht praxisgemäss im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft.
E. 4.2.2 Mit den übrigen Vorbringen und Unterlagen wurde in der Eingabe vom 15. März 2022 eine nachträglich veränderte Sachlage im Zusammen- hang mit dem Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1632/2021 vom 3. November 2021 geltend gemacht. Somit wurde dieser Teil der Ge- suchseingabe von der Vorinstanz an sich zu Recht als qualifiziertes Wie- dererwägungsgesuch entgegengenommen. Die Frage, ob die Eingabe vom SEM diesbezüglich als wiederholt gleich begründetes Wiederwä- gungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abzuschreiben gewesen wäre, kann offengelassen werden, da auch diese Vorbringen und Beweismittel von der Vorinstanz inhaltlich geprüft wurden und dem Be- schwerdeführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
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E. 5.1.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die neuen Beweismittel zeigten auf, dass in Sri Lanka gegen ihn ein Haftbefehl aufgrund seiner Vergangenheit als Journalist existiere, und ihm in den neu eingereichten behördlichen Dokumenten vorgeworfen werde, die LTTE un- terstützt zu haben, indem er Geld für (…) gesammelt habe, um Waffen für die Reorganisation der LTTE zu kaufen, sei festzuhalten, dass er weder anlässlich seines ursprünglichen Asylgesuchs vom (…) Februar 2019 noch anlässlich seines Mehrfachgesuchs vom 4. Januar 2021 Vorbringen im Zu- sammenhang mit einer angeblichen Unterstützung der LTTE geltend ge- macht und eine solche auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Zudem habe er in seinem Wiedererwägungsgesuch keinerlei Angaben dazu ge- macht, wie er plötzlich zu den neuen Beweismitteln gekommen sei. Aus diesen Gründen habe das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen ersucht. Diese hätten ergeben haben, dass am Chief Magistrate Court in B._______ kein Verfahren mit der auf den einge- reichten Dokumenten angegebenen Verfahrensnummer (…) existiere. Für das Jahr (…) existiere ein Verfahren mit der Verfahrensnummer (…), die- ses stimme jedoch inhaltlich nicht mit den eingereichten Verfahrensdoku- menten überein und betreffe eine namentlich auf dem Verfahrensdokument genannte andere Person. Somit handle es sich bei den eingereichten Ge- richtsdokumenten, auf welche sich das Wiedererwägungsgesuch im We- sentlichen stütze, um Fälschungen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo keine Personen ta- milischer Ethnie angestellt seien, sodass deren Auskünfte mit Vorsicht zu geniessen seien. Dies gelte umso mehr, da von Seiten des SEM nicht be- kannt gegeben werde, welches der Inhalt der Anfrage des SEM gewesen sei, welche Erkenntnisse die Schweizerische Vertretung gewonnen habe und wer, wann und wo diese Informationen beschafft habe. Zudem wäre es interessant zu erfahren, um welche andere Person es sich beim Verfah- ren (…) aus dem Jahr (…) handle. Deshalb habe er beantragt, dass offen- gelegt werde, was genau die Nachforschungen des SEM ergeben hätten. Zusätzlich habe er seiner Stellungnahme ein aktuelles Schreiben derjeni- gen sri-lankischen Anwaltskanzlei beigelegt, welche die besagten Doku- mente für ihn gesichtet und kopiert habe. Darin solle indirekt bestätigt sein, dass die Kanzlei ihre Arbeit seriös und korrekt durchgeführt habe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme die Wirtschaftskrise in Sri Lanka geltend gemacht, derentwegen er zumindest vorläufig aufzunehmen sei.
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E. 5.1.2 Zu den Vorbringen in der Stellungnahme hielt das SEM fest, dass an der Geheimhaltung der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Be- richts der Schweizer Vertretung ein erhebliches öffentliches Interesse be- stehe. Demnach könne das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die betreffenden Dokumente nicht offenlegen. Der wesentliche Inhalt der Anfrage des SEM sowie des Botschaftsberichts sei ihm jedoch mit Schreiben vom 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Anmerkung, bei der Schweizerischen Vertretung seien keine Personen tamilischer Ethnie an- gestellt, um eine unbelegte Behauptung handle, sei der persönliche Hin- tergrund der dortigen Mitarbeitenden vorliegend irrelevant, da festgestellt worden sei, dass am Chief Magistrate Court in Colombo kein Verfahren mit der angegebenen Verfahrensnummer (…) existiere. Zu diesem Abklä- rungsergebnis sei seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör keine ge- hörige Begründung zu entnehmen, welche die Schlussfolgerung, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, umzu- stossen vermöge. Die ebenfalls zu den Akten gereichten Schreiben des Anwalts vom 21. Februar 2022 und der Anwaltskanzlei vom 22. September 2022 seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu beweisen. Gleiches gelte betreffend den Arztbericht vom 26. November 2021. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass eine psychotherapeutische Behandlung nicht darauf abziele, die Aus- sagen eines Patienten auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Daher entfalte der Arztbericht keinen Beweiswert für vom SEM aufgrund seiner aussageanalytischen Kenntnisse als unglaubhaft eingestufte Ereignisse. Demnach seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbrin- gen anlässlich der asylrechtlichen Anhörungen zu untermauern und die in der Verfügung des SEM vom 7. August 2020 beziehungsweise im Urteil D-4660/2020 vom 7. Dezember 2020 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen. Dies umso mehr, als die Inhalte der Beweismit- tel mit den bisherigen Vorbringen im Rahmen des ursprünglichen Asylge- suchs nicht zu vereinbaren seien. Demnach sei erneut festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die prekäre politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka sei insbesondere für Rückkehrer mit LTTE-Bezug und/oder durchlaufenen Asylverfahren in Europa sehr gefähr- lich, was für ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in Sri Lanka umso mehr gelte, weshalb er als «Asylsuchender anzuerkennen» sei, da ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschliche Behandlung oder Folter drohe, verwies das SEM auf die Ausführungen im Urteil D-4660/2020 vom
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E. 5.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinnge- mässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. September 2022. Zusätzlich wird moniert, die Vor- instanz habe sich nicht mit den Beilagen 6–10 auseinandergesetzt. Darin gehe es hauptsächlich um Übergriffe gegen tamilische Journalisten. Schliesslich sei ungenügend auf Beilage 13 eingegangen worden, sei doch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben.
D-5055/2022 Seite 14 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers im Er- gebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begrün- dung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwer- devorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Beilagen 6–10 auseinandergesetzt. Es hat diese im Sachverhalt unter Kurzzusammenfassung ihres Inhalts auf- gelistet (vgl. Verfügung des SEM, II 2.). Zudem ist es in seinen Erwägungen auf die geltend gemachte Rückkehrgefährdung als Journalist eingegan- gen. Dabei mussten die Beilagen nicht nochmals im Einzelnen erwähnt werden. 6.3 Die Begehren der Gesuchseingabe vom 15. März 2022 erwiesen sich als zum Vornherein aussichtslos. Deshalb waren die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Somit konnte die Vorinstanz die Ge- suche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Beilage 13) abweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungs- rechtlichen Sinne wesentliche, nachträgliche veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 7. August 2020 (sowie jene vom 8. März 2021) anzupassen wäre. Das SEM hat daher zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Beilagen 6-10 auseinandergesetzt. Es hat diese im Sachverhalt unter Kurzzusammenfassung ihres Inhalts aufgelistet (vgl. Verfügung des SEM, II 2.). Zudem ist es in seinen Erwägungen auf die geltend gemachte Rückkehrgefährdung als Journalist eingegangen. Dabei mussten die Beilagen nicht nochmals im Einzelnen erwähnt werden.
E. 6.3 Die Begehren der Gesuchseingabe vom 15. März 2022 erwiesen sich als zum Vornherein aussichtslos. Deshalb waren die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Somit konnte die Vorinstanz die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Beilage 13) abweisen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche, nachträgliche veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 7. August 2020 (sowie jene vom 8. März 2021) anzupassen wäre. Das SEM hat daher zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, sind da- mit gegenstandslos geworden, und der am 7. November 2022 superprovi- sorisch verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessua- len Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folg- lich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5055/2022 Urteil vom 23. November 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) Februar 2019 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Journalist über (...) recherchiert, welcher von den sri-lankischen Behörden geschützt werde. Am (...) 2018 sei ihm von (...) unbekannten Personen sein (...) mit seinen Unterlagen weggenommen worden. Darunter habe sich auch ein nicht veröffentlichter Bericht über den besagten (...) befunden. Anlässlich einer Veranstaltung vom (...) 2018, wo dieser ebenfalls anwesend gewesen sei, habe er verbotenerweise (...)aufnahmen gemacht. Diese seien veröffentlicht worden. Am folgenden Tag hätten sich unbekannte Personen bei (...) nach ihm erkundigt. In der Folge sei er auch beobachtet und beschattet worden. Am (...) Januar 2019 seien erneut mehrere unbekannte Personen bei ihm zuhause aufgetaucht und hätten (...) mit (...) bedroht. Als er davon erfahren habe, habe er sich sofort nach B._______ begeben und seinen Heimatstaat am (...) Januar 2019 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 7. August 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4460/2020 vom 7. Dezember 2020 ab. B. B.a Mit einer als «Mehrfachgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2. Januar 2021 an das SEM machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seiner Anhörung sei es zu Missverständnissen gekommen. Nach seinem Asylentscheid sei ein Journalist der Zeitung (...) verhaftet worden. Dieser habe unter Folter zugegeben, mit ihm zusammengearbeitet zu haben. Deshalb würde er in Sri Lanka von den Behörden gesucht. Des Weiteren habe sich seine psychische Verfassung verschlechtert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Medienberichte zur allgemeinen Lage von Journalisten in Sri Lanka zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 8. März 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und lehnte einen Antrag auf erneute Anhörung ab. B.c Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1632/2021 vom 3. November 2021 nicht ein. C. C.a Am 15. März 2022 reichte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» bezeichnete Eingabe ein und beantragte, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und auf die Entscheide vom 7. August 2020 und 8. März 2021 zurückzukommen, der Sachverhalt sei rechtskonform abzuklären und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1 und 2 VwVG. C.b Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, neue Beweismittel zeigten auf, dass in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn aufgrund seiner Vergangenheit als Journalist existiere. Der Haftbefehl untermauere auch seine damaligen Vorbringen anlässlich der asylrechtlichen Anhörung und widerlege die vom SEM behauptete Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Zudem wurde auf die prekäre politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka hingewiesen, welche insbesondere für Rückkehrer mit Bezug zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und/oder durchgemachten Asylverfahren in Europa sehr gefährlich sei. Die im Jahr 2021 beschlossene UNO-Resolution (A/HRC/46/L. 1) untermauere die erhöhte Gefahr für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer. Gemäss einem Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestünden keine Zweifel daran, dass aus Europa zurückkehrende Tamilen mehr denn je gefährdet seien, da die allermeisten von ihnen Kontakte zu den LTTE hätten, die dem Regime missliebig seien. Diese Personen würden nach ihrer Ankunft am Flughafen in Colombo herausgepflückt und misshandelt beziehungsweise bei ihrer Rückkehr in den Norden der Insel vom Criminal Investigation Department (CID) abgefangen. Angesichts dessen und aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in Sri Lanka müsse er als «Asylsuchender anerkannt» werden, da ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. Schliesslich sei auch dem beigelegten Arztbericht der (...) zu entnehmen, dass er eine durchaus begründete Furcht davor hätte, nach Sri Lanka zurückzukehren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Schreiben/Formular der Sri Lanka Police vom 15. August 2019 an das Gericht «Colombo Magistrate», in welchem das Gericht ersucht wird, gegen ihn einen Haftbefehl auszustellen und in welchem ihm unter anderem vorgeworfen wird, mit diversen Aktivitäten die LTTE unterstützt zu haben (Beilage 1); Chronologische Ablaufdarstellung des Gerichts vom 15. August 2019, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte dargelegt werden, darunter die Ausfertigung eines Haftbefehls (Beilage 2); Schreiben des Gerichts vom 15. August 2019 an das Departement of Immigration and Emigration, in welchem mitgeteilt wird, dass es dem Beschwerdeführer verboten sei, ausser Landes zu reisen (Beilage 3); Bestätigung des Gerichts vom 15. Februar 2022, dass die eingereichten Beweismittel eine vollständige Kopie des Gerichtsdossiers (...) seien (Beilage 4); Schreiben eines Anwalts aus Sri Lanka vom 21. Februar 2022, in welchem der chronologische Ablauf der Ereignisse geschildert wird und auf die drohenden Gefahren für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka hingewiesen wird (Beilage 5); Schreiben der (...) vom 15. November 2021 an den Beschwerdeführer, in welchem darüber informiert wird, dass die lokale Polizeiabteilung von der Vereinigung verlangt habe, alle Kontakte zu Journalisten offenzulegen (Beilage 6); Schreiben der (...) vom 16. Juli 2021 an die sri-lankische Regierung, in welchem die zunehmende Repression gegen Journalisten kritisiert wird (Beilage 7); drei Berichte über Übergriffe gegen Journalisten (Beilagen 8-10); Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 23. März 2021 betreffend eine Resolution des Uno-Menschenrechtsrats zu Sri Lanka (Beilage 11); Artikel der SFH vom 5. Februar 2021 betreffend einen Uno-Bericht von Ende Januar 2021 zur Entwicklung der Menschenrechtslage als Grundlage der besagten Resolution (Beilage 12); Arztbericht der (...) vom 26. November 2021, in welchem anhand der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptome zum damaligen Zeitpunkt von einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen wird (Beilage 14). C.c Mit Schreiben vom 16. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ergänzend einen Bericht der (...)praxis (...) vom 15. März 2022 ein, wonach er unter Leidensdruck stehe und ob der drohenden Ausschaffung unter Ängsten leide. C.d Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in Sri Lanka ein Haftbefehl gegen ihn bestehe und den diesbezüglich einreichten Beweismitteln ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Zum Ergebnis der Botschaftsabklärungen wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 das rechtliche Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 7. September 2022. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 7. Oktober 2022 - lehnte die Vorinstanz die als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG entgegengenommene Gesuchseingabe vom 15. März 2022 ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 7. August 2020 fest. Des Weiteren wies sie die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe vom 5. November 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 1), eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Rechtsbegehren 2), subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu verfügen (Rechtsbegehren 3), subsubeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihre Anfrage an die Schweizerische Vertretung in Colombo sowie deren Bericht zu edieren, dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend neu zu verfügen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Ausreisepflicht zu sistieren (Rechtsbegehren 5), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Rechtsbegehren 6) und das zuständige Migrationsamt sei zu avisieren, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren (Rechtsbegehren 7). Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. November 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Am selben Tag trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde werden (teilweise sinngemäss) die unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 3.1 3.1.1 Zur Rüge der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt hat. Dabei muss sie sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen. Insbesondere konnte das SEM - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - darauf verzichten, sich einlässlich zu den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beilagen betreffend die generelle Gefährdungssituation von Journalisten in Sri Lanka zu äussern (vgl. unten E. 6.2 und 6.3). Angesichts der gesamten Aktenlage konnte vorliegend zudem darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 3.1.2 Diese formelle Rüge erweist sich deshalb als unbegründet und das Rechtsbegehren 3 ist abzuweisen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird weiter gerügt, es leuchte nicht ein, dass an der Geheimhaltung der Anfrage des SEM und des Berichts der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Es gehe lediglich darum offenzulegen, wie die Fragestellung des SEM an die Schweizerische Vertretung ausformuliert worden sei beziehungsweise dem Betroffenen müsse eine Kontrolle möglich sein, ob sich nicht allenfalls Suggestivfragen oder inhaltliche Falschfragen eingeschlichen hätten. Inwiefern daran ein Geheimhaltungsinteresse bestehen solle, sei nicht klar. Anders sehe es vielleicht beim Bericht der Schweizerischen Vertretung aus. Bejahendenfalls könnte diesem Problem mit einer Schwärzung von möglicherweise «geheimen» Stellen problemlos begegnet werden. Infolgedessen sei die Meinung des SEM, dass der wesentliche Inhalt dessen Schreibens sowie der anschliessende Botschaftsbericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden seien, kritisch zu betrachten beziehungsweise inkorrekt. Der zur Kenntnis gebrachte Inhalt erschöpfe sich darin zu behaupten, dass sich aus dem Botschaftsbericht ergebe, dass am Chief Magistrate Court in B._______ kein Verfahren mit der Verfahrensnummer (...) existiere, sondern lediglich eines im Jahr (...) mit der Verfahrensnummer (...). Letzteres Verfahren stimme zudem mit dem Inhalt der eingereichten Verfahrensdokumente nicht überein und betreffe eine andere Person. Deshalb handle es sich dabei um Fälschungen. Dem könne - so der Beschwerdeführer - nicht gefolgt werden. Sodann werden die Einwendungen in seiner Stellungnahme vom 7. September 2022 sinngemäss wiederholt. Zudem würde der Inhalt der Anfrage des SEM interessieren und auch, wer, wann und wo genau diese Informationen beschafft habe (vgl. Beschwerde, Ziff. II.1.d). 3.2.2 Praxisgemäss unterliegen im Rahmen von Botschaftsanfragen der Fragenkatalog und die Abklärungsergebnisse dem Akteneinsichtsrecht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des ihm vom SEM gewährten rechtlichen Gehörs am 22. August 2022 unter Bezugnahme auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG der wesentliche Inhalt der Botschaftsanfrage und des Botschaftsberichts zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde namentlich festgehalten, dass die in Auftrag gegebenen Abklärungen die eingereichten Beweismittel, nämlich die Beilagen 1-4 betreffen, wobei die inhaltliche Zusammenfassung durch den Beschwerdeführer wiederholt wurde. Auch wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (vgl. auch E. 5.1). Im Asyldossier sind keine weiteren Akten der Botschaft enthalten. Dieses Vorgehen ist praxiskonform (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1). Im Übrigen wurden sowohl die Botschaftsanfrage als auch der Botschaftsbericht offensichtlich sorgfältig und detailliert abgefasst. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in der Beschwerde im Zusammenhang mit den Abklärungen der Botschaft erhobenen Einwände als konstruiert. Insbesondere versteht sich auch von selbst, dass die Art des Vorgehens im Rahmen der Abklärungen nicht im Einzelnen offengelegt werden kann. 3.2.3 Das Rechtsbegehren 4 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Entsprechend sind auch der Sistierungsantrag und der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuweisen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.2 Die Einreichung der Eingabe vom 15. März 2022 als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch eventualiter zweites Asylgesuch gemäss Art. 111c AsylG» und deren Entgegennahme und materielle Beurteilung unter dem Titel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs durch das SEM werfen Fragen auf. 4.2.1 In seiner Eingabe bezog sich der Beschwerdeführer unter anderem auf «neue Unterlagen», nämlich die Beilagen 1-5, bezog und führte dazu aus, es sei ihm bis vor kurzem nicht bewusst gewesen, dass ein Haftbefehl gegen ihn existiere, diese Tatsache seine Vorbringen anlässlich seiner asylrechtlichen Anhörung untermauere und dadurch die ihm im ordentlichen Asylverfahren vorgeworfene Unglaubhaftigkeit widerlegt werde. Damit macht er das nachträgliche Entdecken von Beweismitteln geltend, mit denen er vorbestandene Tatsachen, nämlich seine vom SEM und dem Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtete Gefährdung, zu belegen versucht. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin das revisionsrechtliche Geltendmachen von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Die Beilagen 1-3 datieren vor dem Zeitpunkt des Urteils D-4460/2020 vom 7. Dezember 2020. Mithin hätte der in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertreter diesbezüglich ein Revisionsgesuch an die Beschwerdeinstanz zu richten gehabt. Vom SEM wäre dieser Teil der Gesuchseingabe vom 15. März 2022 zur Prüfung unter dem Aspekt einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Da indessen die besagten Beweismittel und die diesbezüglichen Vorbringen von der Vor-instanz inhaltlich umfassend geprüft wurden, was vom Rechtsvertreter auf Beschwerdeebene folgerichtig auch nicht gerügt wird, und dem Beschwerdeführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des BVGer D-1168/2022 vom 28. Mai 2022), steht einer Prüfung dieser Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts entgegen. Sodann handelt es sich bei den Beilagen 4 und 5 um nachträglich entstandene Beweismittel betreffend vorbestandene Tatsachen. Diese Beweismittel wurden vom SEM zu Recht praxisgemäss im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geprüft. 4.2.2 Mit den übrigen Vorbringen und Unterlagen wurde in der Eingabe vom 15. März 2022 eine nachträglich veränderte Sachlage im Zusammenhang mit dem Prozessurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1632/2021 vom 3. November 2021 geltend gemacht. Somit wurde dieser Teil der Gesuchseingabe von der Vorinstanz an sich zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die Frage, ob die Eingabe vom SEM diesbezüglich als wiederholt gleich begründetes Wiederwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG formlos abzuschreiben gewesen wäre, kann offengelassen werden, da auch diese Vorbringen und Beweismittel von der Vorinstanz inhaltlich geprüft wurden und dem Beschwerdeführer durch die Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM aus, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die neuen Beweismittel zeigten auf, dass in Sri Lanka gegen ihn ein Haftbefehl aufgrund seiner Vergangenheit als Journalist existiere, und ihm in den neu eingereichten behördlichen Dokumenten vorgeworfen werde, die LTTE unterstützt zu haben, indem er Geld für (...) gesammelt habe, um Waffen für die Reorganisation der LTTE zu kaufen, sei festzuhalten, dass er weder anlässlich seines ursprünglichen Asylgesuchs vom (...) Februar 2019 noch anlässlich seines Mehrfachgesuchs vom 4. Januar 2021 Vorbringen im Zusammenhang mit einer angeblichen Unterstützung der LTTE geltend gemacht und eine solche auch zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Zudem habe er in seinem Wiedererwägungsgesuch keinerlei Angaben dazu gemacht, wie er plötzlich zu den neuen Beweismitteln gekommen sei. Aus diesen Gründen habe das SEM die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen ersucht. Diese hätten ergeben haben, dass am Chief Magistrate Court in B._______ kein Verfahren mit der auf den eingereichten Dokumenten angegebenen Verfahrensnummer (...) existiere. Für das Jahr (...) existiere ein Verfahren mit der Verfahrensnummer (...), dieses stimme jedoch inhaltlich nicht mit den eingereichten Verfahrensdokumenten überein und betreffe eine namentlich auf dem Verfahrensdokument genannte andere Person. Somit handle es sich bei den eingereichten Gerichtsdokumenten, auf welche sich das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen stütze, um Fälschungen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungsergebnissen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo keine Personen tamilischer Ethnie angestellt seien, sodass deren Auskünfte mit Vorsicht zu geniessen seien. Dies gelte umso mehr, da von Seiten des SEM nicht bekannt gegeben werde, welches der Inhalt der Anfrage des SEM gewesen sei, welche Erkenntnisse die Schweizerische Vertretung gewonnen habe und wer, wann und wo diese Informationen beschafft habe. Zudem wäre es interessant zu erfahren, um welche andere Person es sich beim Verfahren (...) aus dem Jahr (...) handle. Deshalb habe er beantragt, dass offengelegt werde, was genau die Nachforschungen des SEM ergeben hätten. Zusätzlich habe er seiner Stellungnahme ein aktuelles Schreiben derjenigen sri-lankischen Anwaltskanzlei beigelegt, welche die besagten Dokumente für ihn gesichtet und kopiert habe. Darin solle indirekt bestätigt sein, dass die Kanzlei ihre Arbeit seriös und korrekt durchgeführt habe. Zudem habe er in seiner Stellungnahme die Wirtschaftskrise in Sri Lanka geltend gemacht, derentwegen er zumindest vorläufig aufzunehmen sei. 5.1.2 Zu den Vorbringen in der Stellungnahme hielt das SEM fest, dass an der Geheimhaltung der Botschaftsanfrage und des entsprechenden Berichts der Schweizer Vertretung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Demnach könne das SEM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die betreffenden Dokumente nicht offenlegen. Der wesentliche Inhalt der Anfrage des SEM sowie des Botschaftsberichts sei ihm jedoch mit Schreiben vom 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Anmerkung, bei der Schweizerischen Vertretung seien keine Personen tamilischer Ethnie angestellt, um eine unbelegte Behauptung handle, sei der persönliche Hintergrund der dortigen Mitarbeitenden vorliegend irrelevant, da festgestellt worden sei, dass am Chief Magistrate Court in Colombo kein Verfahren mit der angegebenen Verfahrensnummer (...) existiere. Zu diesem Abklärungsergebnis sei seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör keine gehörige Begründung zu entnehmen, welche die Schlussfolgerung, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen handle, umzustossen vermöge. Die ebenfalls zu den Akten gereichten Schreiben des Anwalts vom 21. Februar 2022 und der Anwaltskanzlei vom 22. September 2022 seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermöchten seine Vorbringen ebenfalls nicht zu beweisen. Gleiches gelte betreffend den Arztbericht vom 26. November 2021. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass eine psychotherapeutische Behandlung nicht darauf abziele, die Aussagen eines Patienten auf deren Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Daher entfalte der Arztbericht keinen Beweiswert für vom SEM aufgrund seiner aussageanalytischen Kenntnisse als unglaubhaft eingestufte Ereignisse. Demnach seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Vorbringen anlässlich der asylrechtlichen Anhörungen zu untermauern und die in der Verfügung des SEM vom 7. August 2020 beziehungsweise im Urteil D-4660/2020 vom 7. Dezember 2020 festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen. Dies umso mehr, als die Inhalte der Beweismittel mit den bisherigen Vorbringen im Rahmen des ursprünglichen Asylgesuchs nicht zu vereinbaren seien. Demnach sei erneut festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die prekäre politische und wirtschaftliche Lage in Sri Lanka sei insbesondere für Rückkehrer mit LTTE-Bezug und/oder durchlaufenen Asylverfahren in Europa sehr gefährlich, was für ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in Sri Lanka umso mehr gelte, weshalb er als «Asylsuchender anzuerkennen» sei, da ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschliche Behandlung oder Folter drohe, verwies das SEM auf die Ausführungen im Urteil D-4660/2020 vom 7. Dezember 2020, welche nach wie vor gültig seien und nach welchen sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Backgroundcheck hinausgehen würden. Somit erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig. Was die in der Stellungnahme vom 7. September 2022 zusätzlich geltend gemachte Wirtschaftskrise in Sri Lanka anbelange, führte das SEM aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka im Zusammenhang mit der schweren Wirtschafts- und Regierungskrise aktuell dynamisch präsentiere, aber nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe dem Wiedererwägungsgesuch einen Arztbericht der (...) beigelegt, ohne jedoch um Wiedererwägung aufgrund der dort beschriebenen Beschwerden zu ersuchen. In diesem Zusammenhang wies das SEM darauf hin, dass das sri-lankische Gesundheitswesen von der Wirtschaftskrise zwar betroffen sei, die staatlichen und privaten Spitäler aber weiterhin offen und funktionsfähig seien. Gemäss aktueller Rechtsprechung erweise sich der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka auch für Personen mit psychischen Erkrankungen grundsätzlich als zumutbar. Dazu wurde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3615/2022 vom 12. September 2022 verwiesen. Betreffend die weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht verwies das SEM auf die Einschätzung in seiner Verfügung vom 7. August 2020, welche mangels veränderter Sachlage nach wie vor Gültigkeit habe. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Schliesslich sei dieser auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. August 2020 beseitigen könnten. Damit hielt die Vorinstanz - zumindest implizit - auch an ihrer ebenfalls rechtskräftigen Verfügung vom 8. März 2021 fest. 5.2 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen und Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. September 2022. Zusätzlich wird moniert, die Vor-instanz habe sich nicht mit den Beilagen 6-10 auseinandergesetzt. Darin gehe es hauptsächlich um Übergriffe gegen tamilische Journalisten. Schliesslich sei ungenügend auf Beilage 13 eingegangen worden, sei doch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Das SEM hat mit überzeugender Begründung, auf welche vorab verwiesen werden kann, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, eine Rückkehrgefährdung und das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint. Die Beschwerdevorbringen vermögen die angefochtene Verfügung nicht ansatzweise zu erschüttern. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Beilagen 6-10 auseinandergesetzt. Es hat diese im Sachverhalt unter Kurzzusammenfassung ihres Inhalts aufgelistet (vgl. Verfügung des SEM, II 2.). Zudem ist es in seinen Erwägungen auf die geltend gemachte Rückkehrgefährdung als Journalist eingegangen. Dabei mussten die Beilagen nicht nochmals im Einzelnen erwähnt werden. 6.3 Die Begehren der Gesuchseingabe vom 15. März 2022 erwiesen sich als zum Vornherein aussichtslos. Deshalb waren die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Somit konnte die Vorinstanz die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Beilage 13) abweisen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine im wiedererwägungsrechtlichen Sinne wesentliche, nachträgliche veränderte Sachlage vorliegt, an welche die rechtskräftige Verfügung vom 7. August 2020 (sowie jene vom 8. März 2021) anzupassen wäre. Das SEM hat daher zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeeingabe erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 7. November 2022 superprovisorisch verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt dahin. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: