Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 März 2022 E. 5.3 m.w.H., D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 6.3 m.w.H., E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2.5; vgl. auch UK Home Of- fice, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, April 2022), dass diesbezüglich im Weiteren auf die ausführlichen und vollständigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hierzu verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhal- tiges entgegenzusetzen, zumal er sich im Wesentlichen darauf beschränkt unter Berufung auf allgemeine Berichte diese Praxis in Frage zu stellen, dass insbesondere auch mit dem Verweis auf einzelne Straftaten mit ho- mophoben Beweggründen beziehungsweise einer vermutlich hohen Dun- kelziffer in diesem Zusammenhang das Erreichen der hohen Anforderun- gen an die Kollektivverfolgung nicht dargetan wird, dass auch individuell nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor flücht- lingsrelevanter Verfolgung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass seine Familie oder Bekannte über das in der Schweiz erfolgte Outing informiert seien und somit nicht davon auszuge- hen ist, dass seine Homosexualität in Pakistan seinem Bekanntenkreis oder den Behörden bekannt ist, dass schliesslich auch im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-6539/2018 nicht davon auszugehen ist, der Beschwerde- führer wäre bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, und die entsprechenden vor- instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind,
D-1168/2022 Seite 8 dass zwar die Verheimlichung der Homosexualität aufgrund der ständigen Gefahr der unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvoll- zug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, dieser Druck jedoch in subjekti- ver Hinsicht jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch konkret vorgebracht hat, inwiefern er sich bei einer Rückkehr nunmehr auf- grund seiner sexuellen Orientierung in seinem Alltag erheblich einschrän- ken müsste, noch wurde Entsprechendes auf Beschwerdeebene darge- legt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers es auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, wonach ge- wisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3), dass schliesslich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht da- rauf hinwies, dass es in der pakistanischen Gesellschaft durchaus üblich ist, dass sich Männer in der Öffentlichkeit an den Händen halten oder um- armen, es verschiedene Organisationen gibt, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzen und Betroffenen Raum für Interaktionen und Austausch bieten, und es insbesondere in grösseren Städten eine «Gay Community» gibt, dass auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Erfah- rungen es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, einen unerträg- lichen psychischen Druck darzulegen, dass an dieser Einschätzung auch der Verweis auf bestehende psychische Probleme nichts zu ändern vermag, zumal diese allein nicht auf einen un- erträglichen psychischen Druck im Sinne der oben erwähnten Rechtspre- chung schliessen lassen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform ist,
D-1168/2022 Seite 9 dass das SEM dabei richtig auf das funktionierende Gesundheitssystem in Pakistan verwiesen hat (vgl. Urteil des BVGer D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 8.6 m.w.H.) und der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine fehlenden finanziellen Mittel dies nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermag, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.– festzusetzten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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D-1168/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1168/2022 Urteil vom 28. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 1. September 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2021 mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe ans SEM gelangte, und darum ersuchte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen auf seine seit dem Frühjahr 2020 eingestandene Homosexualität und damit verbundene Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Pakistan verwies, wo homosexuelle Personen verschiedensten lebensgefährlichen Risiken ausgesetzt seien, dass er zur Stützung seines Gesuches ein psychologisches Gutachten vom 18. November 2021, Screenshots von Chatverläufen und verschiedene Referenzschreiben zu den Akten reichte, dass das SEM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Verfügung vom 21. Februar 2022 - am nächsten Tag eröffnet - abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. September 2019 feststellte, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, dass er bis anhin nicht geltend gemacht habe, wegen seiner sexuellen Orientierung in Pakistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, und er sich diese Neigung erst in der Schweiz eingestanden habe, dass es als sehr unwahrscheinlich zu erachten sei, dass er aufgrund seines Coming-Outs mittlerweile in den Fokus der pakistanischen Behörden gerückt sei oder diese davon Kenntnis erlangt hätten, und er auch im Falle des Bekanntwerdens seiner Homosexualität keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung habe, dass gemäss zahlreichen Berichten Homosexuelle in Pakistan zwar Diskriminierungen ausgesetzt seien und das pakistanische Strafgesetz "Geschlechtsverkehr entgegen der Natur" unter Strafe stelle, homosexuelle Personen aber äusserst selten strafverfolgt würden und auch die hohen Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt seien, zumal er aus einer Grossstadt stamme, wo Homosexualität im Allgemeinen stillschweigend geduldet werde, dass er sodann auch in keiner Weise geltend mache, seitens seiner eigenen Familie entsprechende und insbesondere konkrete Nachteile zu befürchten, dass unter Berücksichtigung des Gesagten und seiner persönlichen Umstände auch kein unerträglicher psychischer Druck erkennbar sei, da eine bloss potenzielle Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht geeignet sei, einen solchen objektiv zu begründen, zumal es in grossen pakistanischen Städten, eine grosse Gay Community gebe, welche bei seinem weiteren Prozess unterstützend wirken könne, dass den eingereichten Akten sodann auch keine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu entnehmen sei, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen vermöge, und Pakistan zudem über ein relativ gut funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 11. und 23. März 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er zur Begründung dabei im Wesentlichen ausführt, Homosexualität werde in Pakistan nicht toleriert und strafrechtlich verfolgt, und könne auch in Grossstädten nicht offen gelebt werden, wobei das Bestehen einer Gay Community nicht vor Verfolgung schütze und homosexuelle Personen von den Behörden keinerlei Hilfe erhalten würden, dass es in den letzten Jahren durchaus zu Verhaftungen und Verurteilungen gegen homosexuelle Personen aufgrund ihrer Sexualität gekommen sei, und solche nur selten seien, weil die meisten ihre Neigung aufgrund der starken Diskriminierungen gar nicht offen ausleben würden, dass eine Rückkehr in eine gefährliche homophobe Umgebung zudem aufgrund seines ernst zu nehmenden psychischen Zustands (Anzeichen einer Depression und suizidale Gedanken) eine weitere starke Verschlechterung seines Zustands und damit einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde, weshalb eine Wegweisung unzumutbar sei, zumal ihm von seiner aktuellen Psychiaterin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert werde, für die eine weitere psychotherapeutische Behandlung empfehlenswert wäre, dass in Pakistan die sehr hohen Kosten der privaten Gesundheitsausgaben von den Patienten selber getragen werden müssten und er nicht über genügend Mittel verfüge, um eine psychiatrische Therapie zu finanzieren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen psychiatrischen Kurzbericht vom 2. März 2022 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung am 14. März 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss einzubezahlen, dass der Kostenvorschuss am 19. April 2022 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezüglich Wegweisungsvollzug bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass hingegen eine nachträgliche Veränderung der Sachlage bezüglich Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuches geltend zu machen wäre (vgl. BVGE 2014/39, E.4.7), dass jedoch Revisionsgründe - auch bezüglich Flüchtlingseigenschaft - einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass vorliegend die in asylrechtlichen Belangen versierte Rechtsvertretung ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch stellte und dabei den Fokus explizit auf die nachträglich entstandenen Beweismittel legte, weshalb das SEM auf die formelle Prüfung unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches verzichten konnte, zumal diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene nichts eingewendet wird, dass die Vorinstanz den Anspruch auf materielle Behandlung als Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht in Abrede gestellt und sämtliche Vorbringen inhaltlich geprüft hat, dass die Frage offen bleiben kann, ob das Gesuch nicht vielmehr unter dem Aspekt einer Revision durch die Beschwerdeinstanz zu prüfen gewesen wäre, da nicht nur neu entstandene Beweismittel sondern auch neue Tatsachen - nämlich die vorbestandene Homosexualität - vorgebracht werden, zumal durch die materielle Prüfung der Vorinstanz und der Rechtswohltat eines zweistufigen Verfahrens dem Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass demnach zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wiedererwägungsrechtlich nicht relevant und würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass insbesondere die Ausführungen des SEM zur Verneinung einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen in Pakistan zu bestätigen sind, zumal diese der langjährigen und nach wie vor gültigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen (vgl. Urteile des BVGer E-4373/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3 m.w.H.; E-306/2020 vom 7. März 2022 E. 5.3 m.w.H., D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 6.3 m.w.H., E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2.5; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, April 2022), dass diesbezüglich im Weiteren auf die ausführlichen und vollständigen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hierzu verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich im Wesentlichen darauf beschränkt unter Berufung auf allgemeine Berichte diese Praxis in Frage zu stellen, dass insbesondere auch mit dem Verweis auf einzelne Straftaten mit homophoben Beweggründen beziehungsweise einer vermutlich hohen Dunkelziffer in diesem Zusammenhang das Erreichen der hohen Anforderungen an die Kollektivverfolgung nicht dargetan wird, dass auch individuell nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass seine Familie oder Bekannte über das in der Schweiz erfolgte Outing informiert seien und somit nicht davon auszugehen ist, dass seine Homosexualität in Pakistan seinem Bekanntenkreis oder den Behörden bekannt ist, dass schliesslich auch im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, und die entsprechenden vor-instanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass zwar die Verheimlichung der Homosexualität aufgrund der ständigen Gefahr der unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen kann, dieser Druck jedoch in subjektiver Hinsicht jeweils im Einzelfall zu prüfen ist (D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer weder in seinem Wiedererwägungsgesuch konkret vorgebracht hat, inwiefern er sich bei einer Rückkehr nunmehr aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Alltag erheblich einschränken müsste, noch wurde Entsprechendes auf Beschwerdeebene dargelegt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers es auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3), dass schliesslich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinwies, dass es in der pakistanischen Gesellschaft durchaus üblich ist, dass sich Männer in der Öffentlichkeit an den Händen halten oder umarmen, es verschiedene Organisationen gibt, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzen und Betroffenen Raum für Interaktionen und Austausch bieten, und es insbesondere in grösseren Städten eine «Gay Community» gibt, dass auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und Erfahrungen es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, einen unerträglichen psychischen Druck darzulegen, dass an dieser Einschätzung auch der Verweis auf bestehende psychische Probleme nichts zu ändern vermag, zumal diese allein nicht auf einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung schliessen lassen, dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform ist, dass das SEM dabei richtig auf das funktionierende Gesundheitssystem in Pakistan verwiesen hat (vgl. Urteil des BVGer D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 8.6 m.w.H.) und der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine fehlenden finanziellen Mittel dies nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermag, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten praxisgemäss auf Fr. 1500.- festzusetzten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: