Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5594/2022 Urteil vom 11. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch MLaw Shirin Fallahpour, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am 2. Dezember 2021 eine sogenannte Kurzbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) stattfand und das SEM in der Folge eine amtsinterne Prüfung der Authentizität einer vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde sowie ein wissenschaftliches Altersgutachten beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ in Auftrag gab, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. De-zember 2021 das rechtliche Gehör zum Ergebnis des internen Consultings vom 17. Dezember 2021 und des Altersgutachtens vom 14. Dezember 2021 sowie zur Absicht des SEM gewährte, ihn im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährig zu betrachten, weil es ihm nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, worauf der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM in der Folge das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) änderte, einen Bestreitungsvermerk anfügte und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das entsprechende Mutationsformular am 30. Dezember 2021 per E-Mail zustellte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Mitteilung der Vorinstanz vom 30. Dezember 2021 einreichte und die Aufhebung der ZEMIS-Mutation beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-486/2022 vom 16. Februar 2022 auf diese Beschwerde nicht eintrat, dass am 9. Februar 2022 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsbeiständin durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Paschtune aus der Provinz C._______, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er im Jahr 2019 für einige Monate nach D._______ gegangen sei, um dort in einem Hotel zu arbeiten und Geld für seine Familie zu verdienen, dass er homosexuell veranlagt sei und mit einem anderen Jungen namens E._______ eine Liebesbeziehung unterhalten habe, dass er nach der Rückkehr von D._______ mit diesem Jungen intim geworden sei, wobei sie von anderen Jugendliche ertappt worden seien, die den Bewohnern des Heimatdorfs von diesem Vorfall erzählt hätten, dass er deswegen von Familienangehörigen und andern Dorfbewohnern ausgegrenzt und beschimpft worden sei und ihm in dieser schwierigen Lage niemand ausser seine Mutter beigestanden sei, dass er sich in der Folge aus Furcht vor ernsthaften Nachteilen erneut nach D._______ begeben und sein Arbeitgeber ihm dazu geraten habe, das Land zu verlassen, dass er etwa drei Monate später, ungefähr Ende August 2020, via F._______ und Belutschistan in den Iran gelangt sei und später in die Türkei weitergereist sei, wo er gearbeitet habe, dass das SEM das Asylgesuch am 9. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren und den Beschwerdeführer einem Aufenthaltskanton zuwies, dass das SEM die Schweizer Vertretung in Pakistan am 14. Februar 2022 mit einer Abklärung einiger Sachverhaltselemente beauftragte und dem Beschwerdeführer am 12. September 2022 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Botschaft vom 16. August 2022 gewährte, worauf am 21. Oktober 2022 eine Stellungnahme seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingereicht wurde, dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. November 2022 - eröffnet am 11. November 2022 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, der Beschwerdeführer jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-gericht vom 5. Dezember 2022 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Asyl-entscheids seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - und nachdem der Kostenvorschuss innert der Zahlungsfrist geleistet worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers begründet hat und die Richtigkeit dieser Einschätzung in dessen Rechtsmittel mit ausführlicher Begründung bestritten wird, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Frage der Glaub-haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers indessen offenbleiben kann, weil diesen jedenfalls die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Feindseligkeiten seitens seiner Angehörigen und anderer Dorfbewohner vor seiner Ausreise nicht die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreicht haben und auch kein Grund zur Annahme besteht, dass er im hypothetischen (angesichts der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme) Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses durch diese Personen zu rechnen hätte, dass der Beschwerdeführer ausgeführt hat, er habe nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. Protokoll EB UMA A15 S. 12 f.), dass der Beschwerdeführer überdies eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative namentlich in D._______ hätte, wo er sich vor seiner Ausreise bereits aufgehalten hat und wo er gemäss einen Schilderungen den Behelligungen durch die Dorfbewohner entgehen konnte, dass ein stichhaltiger Grund zur Annahme einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu verneinen ist, zumal er, wie erwähnt, nicht geltend macht, vor seiner Ausreise von dieser Seite Nachteile erlitten zu haben und eine Kollektivverfolgung Homosexueller in Pakistan gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen ist (vgl. etwa BVGer D-1168/2022 vom 28. April 2022 S. 7 m.w.H.), dass bei der heutigen Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr (im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019) einem unerträglichen psychischen Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt, dass demnach nach der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einer Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, zumal er (hypothetisch) als alleinstehende Person nach Pakistan zurückkehren würde und völlig offen wäre, ob beziehungsweise wann er dort wieder eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung eingehen würde und unter welchen konkreten Lebensumständen diese gegebenenfalls gelebt werden könnte, dass die Vorinstanz demnach zu Recht eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verneint hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sodann weder die psychische Verfassung des Beschwerdeführers noch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Botschaftsbericht für die Beurteilung der Asylrelevanz von ausschlaggebender Bedeutung sind, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur näheren Würdigung dieser Elemente abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung praxisgemäss nicht zu beurteilen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss für das Begleichen dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: