Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat anfangs 2016 und gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) via verschiedene Länder illegal in die Schweiz, wo er am 1. September 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Minderjährigkeit wurde - mit seinem Einverständnis - am 9. September 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, wobei die forensische Schätzung ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab. C. C.a Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anschliessend wurde ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde. C.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein pakistanischer Sunnite der Ethnie der Paschtunen und sei am (...) in C._______ (D._______) geboren. Da es in diesem Dorf Probleme mit den Taliban gegeben habe, sei seine Familie, als er die dritte Klasse besucht habe, nach E._______ (F._______) gezogen, wo er bis zur achten Klasse in die Schule gegangen sei. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Im (...) sei sein ältester Bruder wegen Drogenschmuggels zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach dessen Festnahme seien er und sein mittlerer Bruder von Mitgliedern einer Drogenbande aufgesucht worden. Diese Leute hätten sie beide auf falsche Art ausnützen wollen. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten die Probleme mit den Drogenhändlern der Polizei zwar gemeldet, allerdings habe diese nichts dagegen unternommen. Aufgrund dessen hätten er und sein Bruder Pakistan etwa im (...) verlassen. Weiter sagte er aus, dass er bei seiner Einreise in Ungarn daktyloskopiert worden sei und wahrheitswidrig den (...) als Geburtsdatum angegeben habe, um nicht in ein geschlossenes Camp für Minderjährige zu kommen. Auch in Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sich dort ebenfalls als volljährig ausgegeben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt er jedoch weiterhin an seiner angeblichen Minderjährigkeit fest und stellte in Aussicht, dass er Unterlagen beschaffen werde, die sein Alter belegen könnten. C.c Als Beleg für das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) reichte der Beschwerdeführer am 28. September 2016 eine Scan-Kopie seines Geburtsscheins zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. E.a Mit Urteil D-6854/2016 vom 20. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E.b In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. F. F.a Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. F.b Er brachte im Wesentlichen vor, dass der älteste seiner drei Brüder, welcher bereits mehrere Male kurzzeitig wegen kleinerer Delikte im Gefängnis gewesen sei, zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden sei, nachdem er beim Schmuggeln von (...) erwischt worden sei. Obwohl er von Mitgliedern einer Drogenbande hereingelegt worden sei, habe er, selbst als er ins Gefängnis gekommen sei, aus Furcht von diesen umgebracht zu werden, die Namen der Hauptschuldigen nicht nennen wollen. Sein ältester Bruder habe auch seine Familie vor dieser kriminellen Bande gewarnt und ihnen geraten, nicht zu sagen, dass sie miteinander verwandt seien. Nach der Verhaftung hätten die Drogendealer angefangen, ihn und seinen älteren Bruder aufzusuchen. Anfangs hätten junge Leute ein bis zwei Mal pro Monat versucht, sie freundlich anzuwerben und zu überreden, bei ihnen zu arbeiten und für sie mit Drogen zu handeln. Da sie diese Angebote ausgeschlagen beziehungsweise nicht angenommen hätten, seien sie immer öfter beschimpft und weiter unter Druck gesetzt worden. Ihr Vater habe sich bei der Polizei über diese Personen beschwert und Anzeige erstattet. Nach dem Tod des Vaters hätten die Drogendealer angefangen, ihn und seinen Bruder zu verfolgen und mit Waffen zu bedrohen. Sie hätten von ihnen verlangt, den Schaden auszugleichen, welcher ihr ältester Bruder verursacht haben soll. Sowohl ihre Mutter als auch er selbst hätten mehrere Male vergebens bei der Polizei vorgesprochen. Zudem habe er Hilfe bei einem lokalen Politiker gesucht, wobei dieser sich - genau wie die Polizei - nicht in die Angelegenheit habe einmischen und sich gegen die Drogenbande einsetzen wollen. Da sie keine Unterstützung erhalten hätten und deshalb davon ausgegangen seien, dass die Behörden in die illegalen Drogengeschäfte involviert seien, sei zunächst sein älterer Bruder nach G._______ geflohen. Diesem sei er - nachdem ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe - gefolgt. Von G._______ aus habe sein Bruder dann die Weiterreise in den Iran organisiert. G. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 Kopien von fremdsprachigen Verfahrensakten betreffend die Anklage gegen seinen Bruder (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) als Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Schreiben vom 24. September 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordne. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er - nebst weiteren Beweismitteln - eine Unterstützungsbestätigung der (...) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2019). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als durchführbar erklärte oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer Verfügung vom 3. September 2019 als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich. Weder die in Pakistan vorherrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Ferner würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Antrag um Rückkehrhilfe zu stellen, womit die Chance einer erfolgreichen Wiedereingliederung erhöht und der Aufbau einer nachhaltigen Existenzgrundlage unterstützt werden würde. Es sei auch nicht von einer kulturellen Entwurzelung auszugehen, da aufgrund des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz noch keine genügend starke, persönliche Bindung an die Schweiz bestehe. Insgesamt sei im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen von besonders begünstigenden Faktoren zu bejahen.
E. 5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung räumte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2019 zwar ein, dass keine Verfolgung aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe vorliegen würde. Dennoch könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im Falle einer Heimkehr müsse er mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass die Drohungen und Verfolgungen durch die Drogenhändler wiederaufgenommen und diese ihn in ernste Gefahren bringen würden, wenn er die Zusammenarbeit weiterhin verweigern würde. Er müsse dort um sein Leben fürchten und hätte keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, mit der er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Im Übrigen würde ihn alleine der Gang zur Arbeit sichtbar und angreifbar machen. Auch sei der andauernde Druck auf Dauer psychisch nicht aushaltbar und schon die bisherigen Erlebnisse hätten zu starken Ängsten sowie Schlafstörungen geführt. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schulzeugnis, den Lehrvertrag sowie auf Unterstützungsbriefe und Referenzschreiben vor, dass er sich seit seiner Einreise vor über drei Jahren in der Schweiz bereits sprachlich, schulisch, kulturell und sozial sehr gut integriert habe. Bei einer Wegweisung sei er folglich der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
E. 7.3.1 Vorliegend hat das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG bewertet und rechtskräftig festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Begründung führte das SEM aus, dass nebst den biografischen Angaben und seiner schulischen Laufbahn auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. So habe er insbesondere seine Angaben zu den Problemen mit der Drogenbande zeitlich nicht einordnen können. Diese chronologischen Ungereimtheiten habe er sodann nicht plausibel entkräften können. Weiter habe er bei seinen Befragungen widersprüchliche Aussagen sowohl zur Anzahl der Drogenhändler, welche ihn aufgesucht haben sollen, als auch zur Todesursache seines Vaters getätigt. Zudem sei das Verfolgungsmotiv unklar geblieben. Aufgrund der vagen und ausweichenden Schilderungen sei weder erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder ins Visier der Drogenhändler gelangt seien, noch weshalb sich die Druckversuche und die Verfolgungssituation vor der Ausreise markant zugespitzt haben sollen. Auch ob die Verfolgung im Sinne eines Racheaktes im Zusammenhang mit der Verhaftung seines ältesten Bruders oder den Tätigkeiten seines anderen Bruders stehen würde oder ob man ihn - wie zahlreiche andere Jugendliche auch - lediglich als Drogenhändler habe anwerben wollen, habe sich nicht erschlossen.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Widersprüche seiner Aussagen. Die Abweichungen in der chronologischen Einordnung der Kontaktaufnahmen und Drohungen durch die Drogenbande würden daher rühren, dass sich diese über einen mehrjährigen Zeitraum abgespielten hätten, er damals lediglich zwischen (...) alt gewesen wäre und diese bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Hinzu komme, dass er im chronologischen Darstellen noch unerfahren und damit nicht immer präzis sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende Passage in der BzP auch an, er habe nicht nur von Drogenhändler im Singular gesprochen. Hinsichtlich der unterschiedlich protokollierten Aussagen zur Todesursache seines Vaters machte er sodann Übersetzungsfehler geltend und gab an, sein Vater sei im Alter von ca. (...) eines natürlichen Todes gestorben. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass die zahlreichen für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung erfahren hätten. Hierzu verwies er pauschal auf seine Aussagen in der Anhörung, welche zahlreiche Realkennzeichen und Details enthalten würden. Schliesslich würden auch die eingereichten Gerichtsakten, welche sich auf seinen ältesten Bruder beziehen würden, indirekt seine Glaubwürdigkeit stützen. Insgesamt seien seine Aussagen glaubhaft, weshalb bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf diese abzustellen sei.
E. 7.3.3 Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig war, ist nicht mehr einzugehen. Zum einen nimmt er dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung, zum anderen ist er zwischenzeitlich volljährig.
E. 7.3.4.1 Die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der biografischen Angaben des Beschwerdeführers und deren zeitlichen Einordnung vermögen nicht allesamt zu überzeugen. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass im Protokoll der Anhörung zunächst bei den vom Beschwerdeführer frei geschilderten Asylgründen aufgeführt wurde, sein Vater sei getötet worden (vgl. SEM-Akte A/38, F 51) und später, auf die diesbezügliche explizite Nachfrage, eine natürliche Todesursache als Antwort festgehalten wurde (vgl. SEM-Akte A/38, F 85 ff.). Sie übersieht dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP und auch zu Beginn der Anhörung nicht von einer Tötung sprach (vgl. hierzu SEM-Akten A9 sowie A/38, F 34 f.). Im Übrigen stellte er auf die entsprechende Frage, wie der Vater getötet worden sei, klar, dass dieser im Alter von ungefähr (...) - wie jeder andere Mensch - eines normalen, natürlichen Todes gestorben sei (vgl. SEM-Akte A/38, F 85 ff.). Vor diesem Hintergrund ist - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt - bei der in der Anhörung protokollierten Tötung von einem Missverständnis respektive einem Übersetzungsfehler auszugehen. Auch ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er bereits in der BzP von Problemen mit Drogenhändlern im Plural sprach (vgl. hierzu SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01). Insoweit liegen demnach keine Widersprüche vor. Demgegenüber ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer wesentliche und einschneidende Lebensereignisse nicht eindeutig chronologisch einzuordnen vermochte. So konnte er keine genauen Zeitangaben zur Ausreise aus seinem Heimatland machen (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 5.01 und A/38, F 19 f.). Weiter antwortete er vage und widersprüchlich auf Fragen hinsichtlich der ersten Begegnungen mit der Drogenbande. Hierzu gab er während der Anhörung zunächst zu Protokoll, die Mitglieder hätten ihn lange nachdem sein Bruder ins Gefängnis gekommen sei zum ersten Mal im Laden kontaktiert (vgl. SEM-Akte A/38, F 57). Später brachte er vor, die Besuche hätten bereits mit der Verhaftung seines Bruders begonnen (vgl. SEM-Akte A/38, F 60). Auch auf die wiederholten Fragen bezüglich der Zeitspanne des Kontakts mit den Mitgliedern der Drogenbande gab er ausweichende oder allgemeine Antworten (vgl. SEM-Akte A/38, F 56 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass er weder die Inhaftierung seines ältesten Bruders (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01 und A/38, F 93) noch den Tod seines Vaters (vgl. SEM-Akte A/38, F 34) exakt datieren konnte. In diesem Zusammenhang vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, der seither vergangenen langen Zeitdauer, des jugendlichen Alters und der Unerfahrenheit im chronologischen Darstellen, nicht zu überzeugen. Nach Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die biografischen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
E. 7.3.4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drogenbande als unglaubhaft erscheinen würden. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen des Weiteren die folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer beantwortete die wiederholten Rückfragen bezüglich der konkreten Drohungen nicht eindeutig und unpräzis (vgl. exemplarisch SEM-Akte A/38, F 51, F 61 ff., F 64 f. oder F 67). Wäre er tatsächlich mehrfach bedroht und körperlich drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese Vorkommnisse substantiierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle gewesen sein sollen, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen und die er auch gegen eine Rückkehr nach Pakistan anführt (vgl. SEM-Akte A/38, F 92). Überdies weisen seine Schilderungen - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - kaum Realkennzeichen auf. Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene Befindlichkeit und detailreiche Schilderungen blieben in der gesamten Anhörung die Ausnahme. Darüber hinaus vermag er für die geltend gemachten Drohungen und körperlichen Übergriffe durch die Mitglieder der Drogenbande keinen einzigen Beweis vorzulegen, obwohl sein Vater und auch seine Mutter diesbezüglich wiederholt mit der Polizei in Kontakt gestanden haben sollen (vgl. SEM-Akte A/38, F 70 ff.). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert stattgefunden, wäre davon auszugehen, dass diese auch dokumentarisch belegt worden wären (beispielsweise mit Polizeirapporten) und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen.
E. 7.3.4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer überzeugt.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht tangiert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan drohen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die angeblichen Probleme mit einer Drogenbande nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte gute Integration in der Schweiz und die kulturelle Entwurzelung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht von rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H. und EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5).
E. 7.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann.
E. 7.4.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 8.02, A/21 und A/38, F 102 f.) - gesunden Mann. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ängste und Schlafstörungen wurden denn auch - bis auf eine Erwähnung im Referenzschreiben vom 29. September 2019 von seinem Berufsschullehrer, H._______ - nicht belegt. Der Beschwerdeführer verfügt in E._______ mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder sowie seinen beiden verheirateten Schwestern über ein intaktes und tragfähiges Verwandtschafts- und Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 3.01 und A/38, F 17 f., F 22 f., F 42 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen sowie wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Er ist ausserdem ledig und damit familiär ungebunden. Zudem verfügt er über eine Schulbildung (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 1.17.04 und A/38, F 31) und konnte in der Schweiz zusätzliche Ausbildungen absolvieren respektive erste Arbeitserfahrungen sammeln, womit er sich in Pakistan um eine Arbeitsstelle bemühen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Besondere Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Mit Blick auf seine anderslautenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift bleibt der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 63 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Pakistan erleichtern könnte. Insgesamt kann nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird.
E. 7.4.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG fällt somit ausser Betracht.
E. 8 Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5113/2019 Urteil vom 31. Januar 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat anfangs 2016 und gelangte eigenen Angaben zufolge am (...) via verschiedene Länder illegal in die Schweiz, wo er am 1. September 2016 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte. B. Aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Minderjährigkeit wurde - mit seinem Einverständnis - am 9. September 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, wobei die forensische Schätzung ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab. C. C.a Am 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer im EVZ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Anschliessend wurde ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person behandelt werde. C.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein pakistanischer Sunnite der Ethnie der Paschtunen und sei am (...) in C._______ (D._______) geboren. Da es in diesem Dorf Probleme mit den Taliban gegeben habe, sei seine Familie, als er die dritte Klasse besucht habe, nach E._______ (F._______) gezogen, wo er bis zur achten Klasse in die Schule gegangen sei. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Im (...) sei sein ältester Bruder wegen Drogenschmuggels zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach dessen Festnahme seien er und sein mittlerer Bruder von Mitgliedern einer Drogenbande aufgesucht worden. Diese Leute hätten sie beide auf falsche Art ausnützen wollen. Sowohl sein Vater als auch seine Mutter hätten die Probleme mit den Drogenhändlern der Polizei zwar gemeldet, allerdings habe diese nichts dagegen unternommen. Aufgrund dessen hätten er und sein Bruder Pakistan etwa im (...) verlassen. Weiter sagte er aus, dass er bei seiner Einreise in Ungarn daktyloskopiert worden sei und wahrheitswidrig den (...) als Geburtsdatum angegeben habe, um nicht in ein geschlossenes Camp für Minderjährige zu kommen. Auch in Italien seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sich dort ebenfalls als volljährig ausgegeben. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt er jedoch weiterhin an seiner angeblichen Minderjährigkeit fest und stellte in Aussicht, dass er Unterlagen beschaffen werde, die sein Alter belegen könnten. C.c Als Beleg für das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) reichte der Beschwerdeführer am 28. September 2016 eine Scan-Kopie seines Geburtsscheins zu den vorinstanzlichen Akten. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. E.a Mit Urteil D-6854/2016 vom 20. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2016 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E.b In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 mit, dass in seinem Fall das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. F. F.a Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer - im Beisein einer Hilfswerkvertretung (HWV) - eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. F.b Er brachte im Wesentlichen vor, dass der älteste seiner drei Brüder, welcher bereits mehrere Male kurzzeitig wegen kleinerer Delikte im Gefängnis gewesen sei, zu einer Haftstrafe von 25 Jahren verurteilt worden sei, nachdem er beim Schmuggeln von (...) erwischt worden sei. Obwohl er von Mitgliedern einer Drogenbande hereingelegt worden sei, habe er, selbst als er ins Gefängnis gekommen sei, aus Furcht von diesen umgebracht zu werden, die Namen der Hauptschuldigen nicht nennen wollen. Sein ältester Bruder habe auch seine Familie vor dieser kriminellen Bande gewarnt und ihnen geraten, nicht zu sagen, dass sie miteinander verwandt seien. Nach der Verhaftung hätten die Drogendealer angefangen, ihn und seinen älteren Bruder aufzusuchen. Anfangs hätten junge Leute ein bis zwei Mal pro Monat versucht, sie freundlich anzuwerben und zu überreden, bei ihnen zu arbeiten und für sie mit Drogen zu handeln. Da sie diese Angebote ausgeschlagen beziehungsweise nicht angenommen hätten, seien sie immer öfter beschimpft und weiter unter Druck gesetzt worden. Ihr Vater habe sich bei der Polizei über diese Personen beschwert und Anzeige erstattet. Nach dem Tod des Vaters hätten die Drogendealer angefangen, ihn und seinen Bruder zu verfolgen und mit Waffen zu bedrohen. Sie hätten von ihnen verlangt, den Schaden auszugleichen, welcher ihr ältester Bruder verursacht haben soll. Sowohl ihre Mutter als auch er selbst hätten mehrere Male vergebens bei der Polizei vorgesprochen. Zudem habe er Hilfe bei einem lokalen Politiker gesucht, wobei dieser sich - genau wie die Polizei - nicht in die Angelegenheit habe einmischen und sich gegen die Drogenbande einsetzen wollen. Da sie keine Unterstützung erhalten hätten und deshalb davon ausgegangen seien, dass die Behörden in die illegalen Drogengeschäfte involviert seien, sei zunächst sein älterer Bruder nach G._______ geflohen. Diesem sei er - nachdem ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe - gefolgt. Von G._______ aus habe sein Bruder dann die Weiterreise in den Iran organisiert. G. Der Beschwerdeführer - handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin - reichte mit Schreiben vom 20. Februar 2019 Kopien von fremdsprachigen Verfahrensakten betreffend die Anklage gegen seinen Bruder (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) als Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. I. Mit Schreiben vom 24. September 2019 zeigte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordne. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er - nebst weiteren Beweismitteln - eine Unterstützungsbestätigung der (...) zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. L. Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2019 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausdrücklich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2019). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) blieben hingegen unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als durchführbar erklärte oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte den Wegweisungsvollzug in ihrer Verfügung vom 3. September 2019 als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich. Weder die in Pakistan vorherrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Ferner würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem bestehe die Möglichkeit, einen Antrag um Rückkehrhilfe zu stellen, womit die Chance einer erfolgreichen Wiedereingliederung erhöht und der Aufbau einer nachhaltigen Existenzgrundlage unterstützt werden würde. Es sei auch nicht von einer kulturellen Entwurzelung auszugehen, da aufgrund des dreijährigen Aufenthalts in der Schweiz noch keine genügend starke, persönliche Bindung an die Schweiz bestehe. Insgesamt sei im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen von besonders begünstigenden Faktoren zu bejahen. 5.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung räumte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 2. Oktober 2019 zwar ein, dass keine Verfolgung aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe vorliegen würde. Dennoch könne er nicht in sein Heimatland zurückkehren. Im Falle einer Heimkehr müsse er mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass die Drohungen und Verfolgungen durch die Drogenhändler wiederaufgenommen und diese ihn in ernste Gefahren bringen würden, wenn er die Zusammenarbeit weiterhin verweigern würde. Er müsse dort um sein Leben fürchten und hätte keine Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, mit der er seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Im Übrigen würde ihn alleine der Gang zur Arbeit sichtbar und angreifbar machen. Auch sei der andauernde Druck auf Dauer psychisch nicht aushaltbar und schon die bisherigen Erlebnisse hätten zu starken Ängsten sowie Schlafstörungen geführt. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Schulzeugnis, den Lehrvertrag sowie auf Unterstützungsbriefe und Referenzschreiben vor, dass er sich seit seiner Einreise vor über drei Jahren in der Schweiz bereits sprachlich, schulisch, kulturell und sozial sehr gut integriert habe. Bei einer Wegweisung sei er folglich der Gefahr einer Entwurzelung ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 7.3.1 Vorliegend hat das SEM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG bewertet und rechtskräftig festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Zur Begründung führte das SEM aus, dass nebst den biografischen Angaben und seiner schulischen Laufbahn auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. So habe er insbesondere seine Angaben zu den Problemen mit der Drogenbande zeitlich nicht einordnen können. Diese chronologischen Ungereimtheiten habe er sodann nicht plausibel entkräften können. Weiter habe er bei seinen Befragungen widersprüchliche Aussagen sowohl zur Anzahl der Drogenhändler, welche ihn aufgesucht haben sollen, als auch zur Todesursache seines Vaters getätigt. Zudem sei das Verfolgungsmotiv unklar geblieben. Aufgrund der vagen und ausweichenden Schilderungen sei weder erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer und sein Bruder ins Visier der Drogenhändler gelangt seien, noch weshalb sich die Druckversuche und die Verfolgungssituation vor der Ausreise markant zugespitzt haben sollen. Auch ob die Verfolgung im Sinne eines Racheaktes im Zusammenhang mit der Verhaftung seines ältesten Bruders oder den Tätigkeiten seines anderen Bruders stehen würde oder ob man ihn - wie zahlreiche andere Jugendliche auch - lediglich als Drogenhändler habe anwerben wollen, habe sich nicht erschlossen. 7.3.2 Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Widersprüche seiner Aussagen. Die Abweichungen in der chronologischen Einordnung der Kontaktaufnahmen und Drohungen durch die Drogenbande würden daher rühren, dass sich diese über einen mehrjährigen Zeitraum abgespielten hätten, er damals lediglich zwischen (...) alt gewesen wäre und diese bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Hinzu komme, dass er im chronologischen Darstellen noch unerfahren und damit nicht immer präzis sei. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende Passage in der BzP auch an, er habe nicht nur von Drogenhändler im Singular gesprochen. Hinsichtlich der unterschiedlich protokollierten Aussagen zur Todesursache seines Vaters machte er sodann Übersetzungsfehler geltend und gab an, sein Vater sei im Alter von ca. (...) eines natürlichen Todes gestorben. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, dass die zahlreichen für seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente in der angefochtenen Verfügung keine Berücksichtigung erfahren hätten. Hierzu verwies er pauschal auf seine Aussagen in der Anhörung, welche zahlreiche Realkennzeichen und Details enthalten würden. Schliesslich würden auch die eingereichten Gerichtsakten, welche sich auf seinen ältesten Bruder beziehen würden, indirekt seine Glaubwürdigkeit stützen. Insgesamt seien seine Aussagen glaubhaft, weshalb bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf diese abzustellen sei. 7.3.3 Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig war, ist nicht mehr einzugehen. Zum einen nimmt er dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht Stellung, zum anderen ist er zwischenzeitlich volljährig. 7.3.4 7.3.4.1 Die in der angefochtenen Verfügung angeführten Argumente der Vorinstanz hinsichtlich der biografischen Angaben des Beschwerdeführers und deren zeitlichen Einordnung vermögen nicht allesamt zu überzeugen. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als dass im Protokoll der Anhörung zunächst bei den vom Beschwerdeführer frei geschilderten Asylgründen aufgeführt wurde, sein Vater sei getötet worden (vgl. SEM-Akte A/38, F 51) und später, auf die diesbezügliche explizite Nachfrage, eine natürliche Todesursache als Antwort festgehalten wurde (vgl. SEM-Akte A/38, F 85 ff.). Sie übersieht dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP und auch zu Beginn der Anhörung nicht von einer Tötung sprach (vgl. hierzu SEM-Akten A9 sowie A/38, F 34 f.). Im Übrigen stellte er auf die entsprechende Frage, wie der Vater getötet worden sei, klar, dass dieser im Alter von ungefähr (...) - wie jeder andere Mensch - eines normalen, natürlichen Todes gestorben sei (vgl. SEM-Akte A/38, F 85 ff.). Vor diesem Hintergrund ist - wie der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt - bei der in der Anhörung protokollierten Tötung von einem Missverständnis respektive einem Übersetzungsfehler auszugehen. Auch ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass er bereits in der BzP von Problemen mit Drogenhändlern im Plural sprach (vgl. hierzu SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01). Insoweit liegen demnach keine Widersprüche vor. Demgegenüber ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführer wesentliche und einschneidende Lebensereignisse nicht eindeutig chronologisch einzuordnen vermochte. So konnte er keine genauen Zeitangaben zur Ausreise aus seinem Heimatland machen (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 5.01 und A/38, F 19 f.). Weiter antwortete er vage und widersprüchlich auf Fragen hinsichtlich der ersten Begegnungen mit der Drogenbande. Hierzu gab er während der Anhörung zunächst zu Protokoll, die Mitglieder hätten ihn lange nachdem sein Bruder ins Gefängnis gekommen sei zum ersten Mal im Laden kontaktiert (vgl. SEM-Akte A/38, F 57). Später brachte er vor, die Besuche hätten bereits mit der Verhaftung seines Bruders begonnen (vgl. SEM-Akte A/38, F 60). Auch auf die wiederholten Fragen bezüglich der Zeitspanne des Kontakts mit den Mitgliedern der Drogenbande gab er ausweichende oder allgemeine Antworten (vgl. SEM-Akte A/38, F 56 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass er weder die Inhaftierung seines ältesten Bruders (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 7.01 und A/38, F 93) noch den Tod seines Vaters (vgl. SEM-Akte A/38, F 34) exakt datieren konnte. In diesem Zusammenhang vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, der seither vergangenen langen Zeitdauer, des jugendlichen Alters und der Unerfahrenheit im chronologischen Darstellen, nicht zu überzeugen. Nach Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht die biografischen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. 7.3.4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit einer Drogenbande als unglaubhaft erscheinen würden. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, wobei zur Begründung vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen des Weiteren die folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer beantwortete die wiederholten Rückfragen bezüglich der konkreten Drohungen nicht eindeutig und unpräzis (vgl. exemplarisch SEM-Akte A/38, F 51, F 61 ff., F 64 f. oder F 67). Wäre er tatsächlich mehrfach bedroht und körperlich drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese Vorkommnisse substantiierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle gewesen sein sollen, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen und die er auch gegen eine Rückkehr nach Pakistan anführt (vgl. SEM-Akte A/38, F 92). Überdies weisen seine Schilderungen - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - kaum Realkennzeichen auf. Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene Befindlichkeit und detailreiche Schilderungen blieben in der gesamten Anhörung die Ausnahme. Darüber hinaus vermag er für die geltend gemachten Drohungen und körperlichen Übergriffe durch die Mitglieder der Drogenbande keinen einzigen Beweis vorzulegen, obwohl sein Vater und auch seine Mutter diesbezüglich wiederholt mit der Polizei in Kontakt gestanden haben sollen (vgl. SEM-Akte A/38, F 70 ff.). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert stattgefunden, wäre davon auszugehen, dass diese auch dokumentarisch belegt worden wären (beispielsweise mit Polizeirapporten) und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen. 7.3.4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer überzeugt. 7.3.5 Nach dem Gesagten ist das Non-Refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen vorliegend nicht tangiert. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan drohen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die angeblichen Probleme mit einer Drogenbande nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ihm im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verletzung von völkerrechtlichen Vorschriften drohen wird. Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte gute Integration in der Schweiz und die kulturelle Entwurzelung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht von rechtlicher Bedeutung ist, da es im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehenden konkreten Gefährdung geht (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H. und EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). 7.4.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte, beziehungsweise ob ihm die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen kann. 7.4.3 Übereinstimmend mit den Ausführungen der Vorinstanz stehen dem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 8.02, A/21 und A/38, F 102 f.) - gesunden Mann. Die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ängste und Schlafstörungen wurden denn auch - bis auf eine Erwähnung im Referenzschreiben vom 29. September 2019 von seinem Berufsschullehrer, H._______ - nicht belegt. Der Beschwerdeführer verfügt in E._______ mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder sowie seinen beiden verheirateten Schwestern über ein intaktes und tragfähiges Verwandtschafts- und Beziehungsnetz, auf welches er zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 3.01 und A/38, F 17 f., F 22 f., F 42 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Familie wohnen kann und diese ihn bei seiner sozialen sowie wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Er ist ausserdem ledig und damit familiär ungebunden. Zudem verfügt er über eine Schulbildung (vgl. SEM-Akten A/9, Ziffer 1.17.04 und A/38, F 31) und konnte in der Schweiz zusätzliche Ausbildungen absolvieren respektive erste Arbeitserfahrungen sammeln, womit er sich in Pakistan um eine Arbeitsstelle bemühen und sich eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Besondere Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, sind vorliegend keine ersichtlich. Mit Blick auf seine anderslautenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift bleibt der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG i.V.m. Art. 63 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Pakistan erleichtern könnte. Insgesamt kann nach alledem angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen, seines Alters, seiner Erfahrungen und den ihm zumutbaren Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. 7.4.4 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1-4 AIG fällt somit ausser Betracht.
8. Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren geltend gemachten Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 10. Oktober 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Rohrer Versand: