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E-560/2020

E-560/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten am 7. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Juni 2019, der Erstbefragung vom 18. Juli 2019 und der Anhörung vom 29. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien im Dorf F._______, Distrikt G._______, geboren und aufgewachsen. Ihr Ehemann habe eine Werkstatt zur Reparatur elektronischer Geräte gehabt. Ihnen sei es finanziell gut gegangen. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Die Töchter seien in die staatliche Schule "H._______" in F._______ gegangen. Die Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ und die Madrasa (Koranschule) in der örtlichen Moschee besucht. Nachdem der Mullah aus einem anderen Dorf getötet worden sei, habe der Imam der Moschee alle Schüler aufgefordert, ein Training für Jihadisten zu absolvieren, um den Tod des Mullahs zu rächen. Ihr Ehemann habe sich geweigert, die Söhne ins Training zu schicken. Daraufhin seien die Söhne vom Koranlehrer geschlagen worden. Sie hätten beschlossen, die Söhne nicht mehr in den Koranunterricht zu schicken. Circa zehn bis fünfzehn Tage später, als sich ihr Ehemann in Karachi aufgehalten habe, seien vier bewaffnete Männer zu Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, die Kinder zu töten, wenn sich ihr Ehemann nicht stelle. Sie habe ihren Ehemann telefonisch über den Vorfall informiert. Der Ehemann habe später zurückgerufen und gesagt, sie müsse mit den Kindern noch heute nach Karachi reisen. Im Nachhinein habe sie vom Ehemann erfahren, dass Männer auf sein Geschäft geschossen und den Lehrling verletzt hätten. Sie seien via J._______, K._______, und L._______, M._______ und G._______ nach Karachi gefahren. Von Karachi aus seien sie zusammen weitergereist. In Griechenland sei ihr Ehemann von ihnen getrennt worden; sie hätten momentan keinen Kontakt zu ihm. Die beiden älteren Kinder bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin in den Grundzügen, wichen aber in Einzelheiten, beispielsweise betreffend Information des Koranlehrers über die Nichtteilnahme am Training, Anruf des Ehemanns, von ihren Angaben ab. B. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Islamabad habe das Dorf F._______ auf der Karte nicht lokalisiert werden können. Es sei unrealistisch, dass die Kinder an verschiedenen Orten zur Schule gegangen seien. Der Imam N._______ sei durch ein Verbrechen aus Leidenschaft von einer unbekannten Person ermordet worden. Es habe sich nicht um einen Auftragsmord gehandelt und es habe sich keine Organisation zur Ermordung bekannt. Infolgedessen gäbe es keinen Mord zu rächen. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, der Ort F._______ befinde sich in der Nähe der Stadt G._______, welche die Hauptstadt des Distrikts G._______ in der Provinz O._______ sei. Die unterschiedliche Beschulung der Töchter und Söhne sei damit erklärbar, dass auf die Ausbildung der Söhne grösseren Wert gelegt werde. Sie wisse nicht, weshalb N._______ ermordet worden sei. Der Imam der Moschee sei jedoch überzeugt gewesen, dessen Tod rächen zu müssen. Betreffend ihren verschollenen Ehemann sei sie in Kontakt mit dem Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 30. Dezember 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019 in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte einen Wikipedia-Eintrag betreffend N._______, einen E-Mailverkehr zwischen einer Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2019, eine Schnellrecherche des SHF, Pakistan: Lokalisierung bestimmter Ortschaften in der Provinz O._______; Schulbesuch vom 23. Januar 2020, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Honorarnote und eine Rechnung für die Schnellrecherche des SFH ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie seien wegen der Weigerung, die Söhne in ein Jihadisten-Training zu schicken von Unbekannten bedroht worden, aufgrund der Widersprüche zwischen den jeweiligen Aussagen und der Substanzlosigkeit der Schilderungen als unglaubhaft einzustufen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 4.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.4.2).

E. 4.3.3 Die Vorinstanz begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort sei es der Schweizerischen Botschaft in Pakistan nicht möglich gewesen, ihr Dorf zweifelsfrei zu lokalisieren, um vor Ort Abklärungen zu machen. Gemäss ihren Angaben würden jedoch ihre Mutter und Schwester mit deren Familie im Dorf leben, womit sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Situation habe sie mehrfach erklärt, ein sehr gutes Leben gehabt zu haben. Sie und ihre Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die Glaubhaftigkeit der Angabe, ihr Ehemann sei in Griechenland verschollen, sei aufgrund der übrigen unglaubhaften Angaben stark zu bezweifeln. Es sei kaum nachvollziehbar, dass sich Familienangehörige heutzutage auf der Flucht aus den Augen verlieren würden, ohne eine Kontaktmöglichkeit oder einen Treffpunkt vereinbart zu haben. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel erscheine es nicht plausibel, dass kein Kontakt zum Ehemann mehr habe hergestellt werden können, zumal sie noch Verwandte habe, die beide Parteien kontaktieren könnten. Es sei zudem bekannt, dass sich zahlreiche Familien auf dem Weg in europäische Länder trennen, um den Frauen und Kindern bessere Chancen auf eine Bleiberecht zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vertreterin der SFH habe ihr Heimatdorf F._______ und die Stadt J._______ lokalisieren können. Töchter würden oftmals aus Sicherheitsgründen und wegen gesellschaftlicher Einschränkungen auf eine Schule im Dorf geschickt, während Söhne ausserhalb des Dorfes zur Schule gingen. Sie habe angegeben, die Schule der Söhne heisse "I._______". Damit sei die "P._______" in J._______ gemeint gewesen. Die örtliche Moschee habe keinen Namen, da es sich bei F._______ um ein kleines Dorf mit wenig Moscheen handle. Insgesamt habe sie ihre Herkunft glaubhaft gemacht. Ihre Mutter sei 80 Jahre alt, schwach und auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Ihre Schwester sei verheiratet und habe zwei Kinder. Deren Ehemann sei seit einem Hirnschlag behindert. Ihr Ehemann habe keine Verwandtschaft in Pakistan. Es könne somit nicht von einem funktionierenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes hätten sie in Pakistan zwar ein gutes Leben gehabt, sie habe aber glaubhaft erklärt, dass es auf der Flucht zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei. Der Ehemann sei nach wie vor verschollen. Sie sei Analphabetin. Bei einer Rückkehr wäre sie mit den Kindern auf sich alleine gestellt. Es wäre ihr nicht möglich, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin gab an, aus dem Dorf F._______ zu stammen. Die Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ besucht. Für die Ausreise seien sie via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach G._______ gefahren. Auf Google Maps lässt sich ein Ort F._______ und die Nachbarstadt J._______ lokalisieren. In J._______ befindet sich eine Schule namens "P._______", was phonetisch ähnlich tönt wie "I._______". Die Strecke von F._______ nach G._______ führt an J._______, L._______ und dem M._______ vorbei. Die örtlichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich somit weitgehend mit den Angaben von Google Maps. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Herkunftsort glaubhaft belegen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gesund. In F._______ hat die Familie in einem eigenen Haus gelebt. Sie und ihre Kinder verfügen somit über eine gesicherte Wohnsituation. In ihrem Herkunftsort lebt ihre, zwar sehr alte, Mutter und ihre Schwester mit Familie. In der Beschwerdeschrift wird erstmals angeführt, der Ehemann der Schwester sei seit einem Hirnschlag behindert. An der Anhörung wurde dies nicht erwähnt. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind daher erhebliche Zweifel angebracht. In der Befragung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Cousin geheiratet. Das heisst, sie hat entgegen ihren Angaben (Mutter, Schwester mit Familie, verstorbener Vater, verstorbene Eltern des Ehemannes und sonst keine Verwandte) durchaus weitere Verwandte in Pakistan. Zudem ist sie in F._______ geboren und hat ihr Leben lang dort gewohnt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie und ihre Kinder bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden; der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist angesichts dieser Ausführungen abzuweisen.

E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-560/2020 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...) und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder ersuchten am 7. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Juni 2019, der Erstbefragung vom 18. Juli 2019 und der Anhörung vom 29. August 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien im Dorf F._______, Distrikt G._______, geboren und aufgewachsen. Ihr Ehemann habe eine Werkstatt zur Reparatur elektronischer Geräte gehabt. Ihnen sei es finanziell gut gegangen. Sie hätten in einem eigenen Haus gelebt. Die Töchter seien in die staatliche Schule "H._______" in F._______ gegangen. Die Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ und die Madrasa (Koranschule) in der örtlichen Moschee besucht. Nachdem der Mullah aus einem anderen Dorf getötet worden sei, habe der Imam der Moschee alle Schüler aufgefordert, ein Training für Jihadisten zu absolvieren, um den Tod des Mullahs zu rächen. Ihr Ehemann habe sich geweigert, die Söhne ins Training zu schicken. Daraufhin seien die Söhne vom Koranlehrer geschlagen worden. Sie hätten beschlossen, die Söhne nicht mehr in den Koranunterricht zu schicken. Circa zehn bis fünfzehn Tage später, als sich ihr Ehemann in Karachi aufgehalten habe, seien vier bewaffnete Männer zu Hause vorbeigekommen und hätten gedroht, die Kinder zu töten, wenn sich ihr Ehemann nicht stelle. Sie habe ihren Ehemann telefonisch über den Vorfall informiert. Der Ehemann habe später zurückgerufen und gesagt, sie müsse mit den Kindern noch heute nach Karachi reisen. Im Nachhinein habe sie vom Ehemann erfahren, dass Männer auf sein Geschäft geschossen und den Lehrling verletzt hätten. Sie seien via J._______, K._______, und L._______, M._______ und G._______ nach Karachi gefahren. Von Karachi aus seien sie zusammen weitergereist. In Griechenland sei ihr Ehemann von ihnen getrennt worden; sie hätten momentan keinen Kontakt zu ihm. Die beiden älteren Kinder bestätigten die Angaben der Beschwerdeführerin in den Grundzügen, wichen aber in Einzelheiten, beispielsweise betreffend Information des Koranlehrers über die Nichtteilnahme am Training, Anruf des Ehemanns, von ihren Angaben ab. B. Mit Schreiben vom 20. November 2019 teilte die Vorinstanz mit, gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft in Islamabad habe das Dorf F._______ auf der Karte nicht lokalisiert werden können. Es sei unrealistisch, dass die Kinder an verschiedenen Orten zur Schule gegangen seien. Der Imam N._______ sei durch ein Verbrechen aus Leidenschaft von einer unbekannten Person ermordet worden. Es habe sich nicht um einen Auftragsmord gehandelt und es habe sich keine Organisation zur Ermordung bekannt. Infolgedessen gäbe es keinen Mord zu rächen. Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör dazu. C. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 erklärte die Beschwerdeführerin, der Ort F._______ befinde sich in der Nähe der Stadt G._______, welche die Hauptstadt des Distrikts G._______ in der Provinz O._______ sei. Die unterschiedliche Beschulung der Töchter und Söhne sei damit erklärbar, dass auf die Ausbildung der Söhne grösseren Wert gelegt werde. Sie wisse nicht, weshalb N._______ ermordet worden sei. Der Imam der Moschee sei jedoch überzeugt gewesen, dessen Tod rächen zu müssen. Betreffend ihren verschollenen Ehemann sei sie in Kontakt mit dem Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes. D. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (eröffnet am 30. Dezember 2019) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2019 in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin reichte einen Wikipedia-Eintrag betreffend N._______, einen E-Mailverkehr zwischen einer Vertreterin der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2019, eine Schnellrecherche des SHF, Pakistan: Lokalisierung bestimmter Ortschaften in der Provinz O._______; Schulbesuch vom 23. Januar 2020, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, eine Honorarnote und eine Rechnung für die Schnellrecherche des SFH ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihre Richtigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 sowie 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie seien wegen der Weigerung, die Söhne in ein Jihadisten-Training zu schicken von Unbekannten bedroht worden, aufgrund der Widersprüche zwischen den jeweiligen Aussagen und der Substanzlosigkeit der Schilderungen als unglaubhaft einzustufen sind. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 4.3 4.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.3.2 In Pakistan herrscht aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg. Die Sicherheitslage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer D-5113/2019 vom 31. Januar 2020 E. 7.4.2). 4.3.3 Die Vorinstanz begründet die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, aufgrund der vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Herkunftsort sei es der Schweizerischen Botschaft in Pakistan nicht möglich gewesen, ihr Dorf zweifelsfrei zu lokalisieren, um vor Ort Abklärungen zu machen. Gemäss ihren Angaben würden jedoch ihre Mutter und Schwester mit deren Familie im Dorf leben, womit sie über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Situation habe sie mehrfach erklärt, ein sehr gutes Leben gehabt zu haben. Sie und ihre Kinder hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die Glaubhaftigkeit der Angabe, ihr Ehemann sei in Griechenland verschollen, sei aufgrund der übrigen unglaubhaften Angaben stark zu bezweifeln. Es sei kaum nachvollziehbar, dass sich Familienangehörige heutzutage auf der Flucht aus den Augen verlieren würden, ohne eine Kontaktmöglichkeit oder einen Treffpunkt vereinbart zu haben. Angesichts der heutigen Kommunikationsmittel erscheine es nicht plausibel, dass kein Kontakt zum Ehemann mehr habe hergestellt werden können, zumal sie noch Verwandte habe, die beide Parteien kontaktieren könnten. Es sei zudem bekannt, dass sich zahlreiche Familien auf dem Weg in europäische Länder trennen, um den Frauen und Kindern bessere Chancen auf eine Bleiberecht zu verschaffen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vertreterin der SFH habe ihr Heimatdorf F._______ und die Stadt J._______ lokalisieren können. Töchter würden oftmals aus Sicherheitsgründen und wegen gesellschaftlicher Einschränkungen auf eine Schule im Dorf geschickt, während Söhne ausserhalb des Dorfes zur Schule gingen. Sie habe angegeben, die Schule der Söhne heisse "I._______". Damit sei die "P._______" in J._______ gemeint gewesen. Die örtliche Moschee habe keinen Namen, da es sich bei F._______ um ein kleines Dorf mit wenig Moscheen handle. Insgesamt habe sie ihre Herkunft glaubhaft gemacht. Ihre Mutter sei 80 Jahre alt, schwach und auf die Hilfe ihrer Schwester angewiesen. Ihre Schwester sei verheiratet und habe zwei Kinder. Deren Ehemann sei seit einem Hirnschlag behindert. Ihr Ehemann habe keine Verwandtschaft in Pakistan. Es könne somit nicht von einem funktionierenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Durch die Arbeit ihres Ehemannes hätten sie in Pakistan zwar ein gutes Leben gehabt, sie habe aber glaubhaft erklärt, dass es auf der Flucht zur Trennung von ihrem Ehemann gekommen sei. Der Ehemann sei nach wie vor verschollen. Sie sei Analphabetin. Bei einer Rückkehr wäre sie mit den Kindern auf sich alleine gestellt. Es wäre ihr nicht möglich, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin gab an, aus dem Dorf F._______ zu stammen. Die Söhne hätten die Schule "I._______" in J._______ besucht. Für die Ausreise seien sie via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach G._______ gefahren. Auf Google Maps lässt sich ein Ort F._______ und die Nachbarstadt J._______ lokalisieren. In J._______ befindet sich eine Schule namens "P._______", was phonetisch ähnlich tönt wie "I._______". Die Strecke von F._______ nach G._______ führt an J._______, L._______ und dem M._______ vorbei. Die örtlichen Angaben der Beschwerdeführerin decken sich somit weitgehend mit den Angaben von Google Maps. Die Beschwerdeführerin konnte ihren Herkunftsort glaubhaft belegen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind gesund. In F._______ hat die Familie in einem eigenen Haus gelebt. Sie und ihre Kinder verfügen somit über eine gesicherte Wohnsituation. In ihrem Herkunftsort lebt ihre, zwar sehr alte, Mutter und ihre Schwester mit Familie. In der Beschwerdeschrift wird erstmals angeführt, der Ehemann der Schwester sei seit einem Hirnschlag behindert. An der Anhörung wurde dies nicht erwähnt. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind daher erhebliche Zweifel angebracht. In der Befragung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Cousin geheiratet. Das heisst, sie hat entgegen ihren Angaben (Mutter, Schwester mit Familie, verstorbener Vater, verstorbene Eltern des Ehemannes und sonst keine Verwandte) durchaus weitere Verwandte in Pakistan. Zudem ist sie in F._______ geboren und hat ihr Leben lang dort gewohnt. Es ist somit davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsland über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, das sie und ihre Kinder bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würden; der Wegweisungsvollzug erweist sich auch in individueller Sicht als zumutbar. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist angesichts dieser Ausführungen abzuweisen. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 4.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: