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D-590/2022

D-590/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (Beschwerdeführer) – ein pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Khyber- Pakhtunkhwa – verliess am (…) August 2016 sein Heimatland über Iran und die Türkei, wo er sich für zwei respektive drei Jahre aufhielt. Anschlies- send gelangte er nach Griechenland, von wo er über verschiedene Länder am (…) Mai 2021 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG und der ergänzenden Anhö- rung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe ein Jahr lang eine Religi- onsschule besucht und später bei einem Grosshändler für Schmuck und Frauenbekleidung gearbeitet. Die letzten sechs Monate vor seiner Aus- reise sei er als Rikschafahrer tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ende Januar 2016 auf dem Nachhauseweg von zwei Männern angehalten, betäubt, mitgenommen und anschliessend vergewaltigt worden. Als er Stunden später wieder zu sich gekommen sei, habe einer der Männer ihm eine Videoaufnahme gezeigt, auf welcher die Vergewaltigung aufgezeichnet worden und er – der Beschwerdeführer – erkennbar gewesen sei. Er sei daraufhin erst am frühen Morgen des nächs- ten Tages nach Hause gekommen. Bei den Tätern handle es sich um in der Wohngegend ansässige Männer, die für ihren Drogenkonsum bekannt seien; sie hätten ihn zur eigenen Befriedigung und in der Absicht vergewal- tigt, ihn zu weiteren sexuellen Handlungen erpressen zu können. Nach ein paar Tagen habe der Beschwerdeführer die Täter aufgesucht und gebeten, ihm die Aufnahmen auszuhändigen. Diese hätten unter der Be- dingung eingewilligt, dass er erneut Geschlechtsverkehr mit ihnen haben würde. Daraufhin sei er nach Hause gegangen. Wiederum ein paar Tage danach habe der Beschwerdeführer die Täter er- neut aufgesucht um diese zu bitten, die Aufnahmen zu löschen. Diese hät- ten zugestimmt, sofern er sich bereit erkläre, mit einer dritten Person Ge- schlechtsverkehr zu haben. Diese dritte Person habe ihn im Anschluss be-

D-590/2022 Seite 3 rührt, umarmt und sexuell belästigt, woraufhin einer der Täter die Aufnah- men gelöscht habe. Als der Beschwerdeführer im Begriff gewesen sei, den Ort zu verlassen, habe einer der anderen Täter ihm mitgeteilt, dass er diese Aufnahmen auch noch (auf dem Mobiltelefon) hätte. Der Beschwerdefüh- rer habe daher Angst vor der Verbreitung der Aufnahmen gehabt, weil de- ren Veröffentlichung eine grosse Schande für die Familie wäre und das Todesurteil sowohl für ihn wie auch seine Familie bedeuten würde. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer bedeckt gehalten; er sei gar nicht mehr oder nur noch mit Tschador aus dem Haus gegangen, damit ihn niemanden erkennen würde. Etwa im März 2016 habe er begonnen, als Rikschafahrer tätig zu sein, weil er diese ausserhalb seines Wohngebiets habe stationieren und seine Arbeitsstunden selbst habe wählen können. Er habe die Geschehnisse niemandem erzählt und aus Angst auch nicht der Polizei zur Anzeige gebracht. In der Folge habe er seiner Familie mit- geteilt, dass er in Pakistan keine Perspektiven habe, weshalb sein Bruder ihm 8'000 Euro zur Ausreise gegeben habe. Am (…) August 2016 sei er dann ausgereist. Etwa im August 2019 habe er seine Familie unter dem Vorwand, die Ge- gend sei nicht sicher, überzeugen können, das Haus zu verkaufen und um- zuziehen. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, ein Freund sei von einem der Täter ebenfalls sexuell missbraucht worden. Infolgedessen sei es zum Streit zwischen der Familie des Opfers und der des Täters gekommen, wo- raufhin der Täter das Land verlassen habe und sich nun in Griechenland aufhalte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos des Täters und von dessen TikTok-Profil sowie einen ärztlichen Bericht vom 30. No- vember 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 – eröffnet am 6. Januar 2022 – wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Voll- zug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe

D-590/2022 Seite 4 seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfü- gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei festzustellen, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, soweit sie nicht das Begehren um Feststellung der aufschiebenden Wirkung betrifft (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-590/2022 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, was eine Verletzung von Bundesrecht darstelle. Diese Rüge ist nicht geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung zu bewirken. Es wird geltend gemacht, die vorgebrachte Verfolgung knüpfe an ein flüchtlingsrechtliches Motiv an, es bestehe ein zeitlicher Kau- salzusammenhang und die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei objektiv begründet. Diese Vorbringen zielen allesamt auf deren rechtliche Würdigung ab, das heisst, auf die Frage, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Dies stellt einen Beschwerdegrund nach Art 106 Abs. 1 lit. a. AsylG dar. Insofern ist weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig fest- gestellt haben sollte. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Die entspre- chende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei Opfer eines gemeinrechtlichen Delikts ge-

D-590/2022 Seite 6 worden, weshalb weder der Vergewaltigung noch der drohenden Veröffent- lichung der Aufnahmen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmo- tiv zugrunde liege. Zudem bestehe kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, er werde in Pakistan in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein, da er nach der Vergewaltigung über ein halbes Jahr in Pakistan geblieben und niemals auf die Aufnahmen an- gesprochen worden sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Aufnahmen veröffentlicht worden seien. Angesichts der geltend gemachten Umstände, dass seine Eltern vom Ort des Geschehens weggezogen seien, sei nicht nachvollziehbar, wie die Täter ihn erneut ausfindig machen und erpressen könnten. Ferner liege das Vorgefallene knapp sechs Jahre in der Vergangenheit; in dieser Zeit hätten weder er noch seine Familie von einer Veröffentlichung der Aufnahme erfahren. Schliesslich sei bei einer allfälligen Veröffentlichung der Aufnahmen davon auszugehen, dass er auf- grund der Geschehnisse betreffend seinen Freund von der Gesellschaft ebenfalls als Opfer betrachtet werden würde.

E. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nichts von seinem Asylgesuch verstanden. Er mache keine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, sondern auf- grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Ausserdem habe er Pakistan innert kurzer Zeit nach den Geschehnissen verlassen. Zwar sei Homosexualität im pakistanischen Strafgesetzbuch nicht explizit genannt; Homosexualität würde aber nach Art. 377 des Straf- gesetzbuchs verfolgt. Der Strafbestimmung gemäss werde «unnatürlicher» Geschlechtsverkehr mit mindestens zwei Jahren bis zu lebenslänglicher Haft und Geldstrafe bestraft. Seit der Einführung der Scharia könnten ho- mosexuelle Handlungen mit Peitschenhieben, Haft oder dem Tod bestraft werden.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft einerseits aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und weil er – unter der Annahme des zukünftigen Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen – in den Augen des pakistanischen Staats und der paschtuni- schen Gemeinschaft als vermeintlich homosexuell gelten würde und dem- entsprechend bestraft werden könnte. Dieses Vorbringen weist auf das Be- stehen möglicher objektiver Nachfluchtgründe hin. Die Vorbringen sind auseinanderzuhalten und daher im Folgenden getrennt zu prüfen.

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E. 6.2 Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung ist festzuhalten, dass die gel- tend gemachten Nachteile zweifellos die Intensität eines ernsthaften Nach- teils erreichen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; Urteil des BVGer D-3016/2019 vom 3. Februar 2020 E. 6.2.2; auch schon EMARK 1996/16 E. 4). Die er- littenen Nachteile wurden dem Beschwerdeführer durch ihm bekannte Männer aus seiner Wohngegend zugefügt. Eine solche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich beachtlich sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht ver- langt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hin- gegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk- tur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Be- rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat den pakistanischen Staat – bis auf ge- wisse Gebiete im Nordwesen des Landes – als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet (vgl. Urteile des BVGer E-5597/2020 vom 25. November 2020 E. 5.3.4 m.w.H; D-5307/2020 E. 7.3). Ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation auch hätte zugemutet werden können, Anzeige wegen seiner erlittener Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs bei den örtlichen Sicherheitsbehörden zu erstatten, kann vorliegend offenbleiben, da er vor der lokal beschränkten Verfolgung durch Dritte auch internen Schutz in einem anderen Landesteil hätte finden können (vgl. Urteil des BVGer D-188/2016 vom 25. Februar 2016 E. 5.2). Die Flüchtlingseigenschaft setzt ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv voraus. Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, bei den erlittenen Nachteilen handle es sich um gemeinrechtliche Delikte, weshalb den Verfolgungshandlungen kein flüchtlingsrechtlich rele-

D-590/2022 Seite 8 vantes Motiv zugrunde liege. In der Beschwerde brachte der Beschwerde- führer vor, seine erlittenen Nachteile knüpften nicht an seine sexuelle Ori- entierung, sondern an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass weder aus den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde ersichtlich ist, in- wiefern der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe angehö- ren soll, zumal er gemäss eigenen Aussagen zufälliges Opfer der beiden Täter geworden sei (A23/16 F104 f.). Es ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass es sich bei den erlittenen Nachteilen um gemeinrechtliche Delikte gehandelt hat, weshalb die Verfol- gungshandlungen der Täterschaft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevan- tes Motiv anknüpfen. Ob – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wurde – ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und seiner Ausreise besteht, kann nachfolgend offengelassen werden, da er internen Schutz hätte beanspruchen können und der erlittenen Vergewaltigung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht.

E. 6.3 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer – unter Annahme des Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen – seitens des pakistanischen Staats oder der paschtunischen Gemeinschaft ernst- hafte Nachteile bei einer Rückkehr wegen seiner vermeintlichen Homose- xualität drohen würden. Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtsprechung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Vorfall bereits seit rund sechs Jahren im Ausland und er machte nicht geltend, dass die Vergewaltiger inzwischen die ihn kompromittierenden Video-Aufnahmen veröffentlicht oder geteilt hätten (vgl. A37/14 F40, F42, F44). Auch habe er selbst niemals

– mit Ausnahme anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen – jemandem gegenüber die erlittene Vergewaltigung erwähnt (vgl. A23/16 F100; A37/14 F56). Angesichts der Umstände, dass weder die Vergewaltigung noch die Aufnahmen davon in den letzten sechs Jahren bekannt geworden sind, ist

D-590/2022 Seite 9 schlechterdings nicht davon auszugehen, dass diese zukünftig publik ge- macht würden. Es ist daher nicht absehbar, dass der pakistanische Staat oder die paschtunische Gemeinschaft davon Kenntnis erlangen könnte. Selbst bei Bekanntwerden der Geschehnisse oder der Aufnahmen er- scheint eine strafrechtliche Ahndung des Beschwerdeführers unwahr- scheinlich, da die Tatbestände des «unnatürlichen» Geschlechtsverkehrs nach Art. 377 des Strafgesetzbuchs und des Ehebruchs (Zina) nach den sog. «Hudhood Ordinances» in der Praxis kaum je angewendet wer- den. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen und nach wie vor gültigen Praxis nicht davon aus, dass homosexuelle Personen in Pakistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. Ur- teile des BVGer E-4373/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3 m.w.H.; E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2.5; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gen- der identity or expression, Juli 2019, S. 15, < https://assets.publishing.ser- vice.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/- 814050/Pakistan-SOGIE-CPIN-v3.0_July_2019_.pdf) >, abgerufen am 11.02.2022). Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint eine allfällige Bestrafung oder Äch- tung durch die paschtunische Gemeinschaft. Für diese Einschätzung spricht, dass der Freund C._______ in der Folge der Vergewaltigung – ent- gegen den eigenen Befürchtungen des Beschwerdeführers – aufgrund der erlittenen Ehrverletzung keine Bestrafungen oder Konsequenzen erfahren hat. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass einer der Täter, D._______, sich durch das Öffentlichmachen der Tat gegenüber C._______ gezwungen sah, das Land zu verlassen; er soll sich nun in Grie- chenland befinden (vgl. A46/4). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile auf- grund des Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen dro- hen würden; seine Furcht, strafrechtlich oder gemäss den «Hudhood Ordi- nances» belangt oder durch die paschtunische Gemeinschaft bestraft zu werden, erscheint objektiv nicht begründet.

E. 6.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten da- von aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend gemacht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern.

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E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

D-590/2022 Seite 11 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

E. 8.5 Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor erneuten Angriffen auf seine sexuelle Integrität, vor strafrechtlicher Verfol- gung respektive einer Ahndung gemäss den «Hudhood Ordinances» und vor einer Bestrafung durch die paschtunische Gemeinschaft fürchtet. Mit Blick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, erneut Opfer sexu- eller Gewalt durch dieselben Täter zu werden, ist nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen, da nicht nachvollziehbar erscheint, inwie- fern die Täter ihn nach einer Rückkehr ausfindig machen könnten, zumal seine Familie seinen früheren Wohnort verlassen habe und seither etwa eine halbe Stunde entfernt wohnhaft sei (vgl. A36/14 F64). Sollte sich der Beschwerdeführer trotz des Umzugs seiner Familie weiterhin vor weiteren Akten der Täter fürchten, steht es ihm frei, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Hinsichtlich der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung respektive einer Ahn- dung gemäss den «Hudhood Ordinances» und vor einer Bestrafung durch die eigene Gemeinschaft ist auf das im Zusammenhang mit allfälligen Nachfluchtgründen Dargelegte zu verweisen (E. 6.2); insofern erscheint eine konkrete Gefahr der Verwirklichung einer völkerrechtswidrigen Be- handlung oder Bestrafung durch den pakistanischen Staat oder die eigene Gemeinschaft unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer- deführer bei einer Rückkehr nach Pakistan das Risiko einer unangemes- senen oder erniedrigenden Strafe oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 3 FoK drohen würde.

D-590/2022 Seite 12 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise an- gespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 9.3.2; E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 8.4.2 und E-4446/2018 E. 8.3.1). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh- men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenz- bedrohende Situation geraten würde, zumal eine solche auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer gab an, als Verkäufer und Rik- schafahrer gearbeitet zu haben (vgl. A23/16 F42, F45 ff.; A37/14 F14, F18 ff., F31), sein Bruder habe ihm für seine Ausreise 8'000 Euro gegeben (vgl. A23/16 F68 ff., F101; A37/14 F51 ff.), die Familie habe die Möglichkeit gehabt, in ein wohnlicheres Haus zu ziehen (vgl. A37/14 F55) und er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Familie (vgl. A23/16 F26 ff.). Insofern ist von einem intakten Beziehungsnetz und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers führte er anlässlich der Anhörungen an, dass es ihm gut gehe (vgl. A37/14 F5 f.), er aber unter wiederkehrenden Brustschmerzen leide (vgl. A37/14 F7 f.). Seine grössten Probleme seien psychischer Natur (vgl. A23/16 F110). Er sei unruhig, habe den Zwang Dinge zu zählen und verbringe schlaflose Nächte (vgl. A23/16 F111); er gehe innerlich kaputt und merke, dass es ihm von Tag zu Tag schlechter gehe (vgl. A37/14 F93). Dem Beschwerdeführer wurden daher (…) und (…) verschrieben (vgl. A46/4).

D-590/2022 Seite 13 Zwar mag es sein, dass das pakistanische Gesundheitssystem Mängel aufweist und die medizinische Versorgung nicht dem in der Schweiz vor- herrschenden Standard entspricht. Die grundsätzliche Versorgung in Pa- kistan dürfte, auch in Bezug auf die Behandlung der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten psychischen Probleme, gewährleistet sein (vgl. E-4623/2020 E. 9.3.3). Er hat ausserdem die Möglichkeit, allfällige zusätz- liche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehr- hilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen. Daran ändert auch der in der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht vom 30. November 2021 nichts, zumal die Vorinstanz diesen bereits gewürdigt hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 10 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben.

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E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-590/2022 Urteil vom 17. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) - ein pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Khyber-Pakhtunkhwa - verliess am (...) August 2016 sein Heimatland über Iran und die Türkei, wo er sich für zwei respektive drei Jahre aufhielt. Anschliessend gelangte er nach Griechenland, von wo er über verschiedene Länder am (...) Mai 2021 in die Schweiz einreiste und am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG und der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe ein Jahr lang eine Religionsschule besucht und später bei einem Grosshändler für Schmuck und Frauenbekleidung gearbeitet. Die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise sei er als Rikschafahrer tätig gewesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Ende Januar 2016 auf dem Nachhauseweg von zwei Männern angehalten, betäubt, mitgenommen und anschliessend vergewaltigt worden. Als er Stunden später wieder zu sich gekommen sei, habe einer der Männer ihm eine Videoaufnahme gezeigt, auf welcher die Vergewaltigung aufgezeichnet worden und er - der Beschwerdeführer - erkennbar gewesen sei. Er sei daraufhin erst am frühen Morgen des nächsten Tages nach Hause gekommen. Bei den Tätern handle es sich um in der Wohngegend ansässige Männer, die für ihren Drogenkonsum bekannt seien; sie hätten ihn zur eigenen Befriedigung und in der Absicht vergewaltigt, ihn zu weiteren sexuellen Handlungen erpressen zu können. Nach ein paar Tagen habe der Beschwerdeführer die Täter aufgesucht und gebeten, ihm die Aufnahmen auszuhändigen. Diese hätten unter der Bedingung eingewilligt, dass er erneut Geschlechtsverkehr mit ihnen haben würde. Daraufhin sei er nach Hause gegangen. Wiederum ein paar Tage danach habe der Beschwerdeführer die Täter erneut aufgesucht um diese zu bitten, die Aufnahmen zu löschen. Diese hätten zugestimmt, sofern er sich bereit erkläre, mit einer dritten Person Geschlechtsverkehr zu haben. Diese dritte Person habe ihn im Anschluss berührt, umarmt und sexuell belästigt, woraufhin einer der Täter die Aufnahmen gelöscht habe. Als der Beschwerdeführer im Begriff gewesen sei, den Ort zu verlassen, habe einer der anderen Täter ihm mitgeteilt, dass er diese Aufnahmen auch noch (auf dem Mobiltelefon) hätte. Der Beschwerdeführer habe daher Angst vor der Verbreitung der Aufnahmen gehabt, weil deren Veröffentlichung eine grosse Schande für die Familie wäre und das Todesurteil sowohl für ihn wie auch seine Familie bedeuten würde. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer bedeckt gehalten; er sei gar nicht mehr oder nur noch mit Tschador aus dem Haus gegangen, damit ihn niemanden erkennen würde. Etwa im März 2016 habe er begonnen, als Rikschafahrer tätig zu sein, weil er diese ausserhalb seines Wohngebiets habe stationieren und seine Arbeitsstunden selbst habe wählen können. Er habe die Geschehnisse niemandem erzählt und aus Angst auch nicht der Polizei zur Anzeige gebracht. In der Folge habe er seiner Familie mitgeteilt, dass er in Pakistan keine Perspektiven habe, weshalb sein Bruder ihm 8'000 Euro zur Ausreise gegeben habe. Am (...) August 2016 sei er dann ausgereist. Etwa im August 2019 habe er seine Familie unter dem Vorwand, die Gegend sei nicht sicher, überzeugen können, das Haus zu verkaufen und umzuziehen. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, ein Freund sei von einem der Täter ebenfalls sexuell missbraucht worden. Infolgedessen sei es zum Streit zwischen der Familie des Opfers und der des Täters gekommen, woraufhin der Täter das Land verlassen habe und sich nun in Griechenland aufhalte. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos des Täters und von dessen TikTok-Profil sowie einen ärztlichen Bericht vom 30. November 2021 ein. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 - eröffnet am 6. Januar 2022 - wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei festzustellen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht das Begehren um Feststellung der aufschiebenden Wirkung betrifft (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, was eine Verletzung von Bundesrecht darstelle. Diese Rüge ist nicht geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Es wird geltend gemacht, die vorgebrachte Verfolgung knüpfe an ein flüchtlingsrechtliches Motiv an, es bestehe ein zeitlicher Kausalzusammenhang und die Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung sei objektiv begründet. Diese Vorbringen zielen allesamt auf deren rechtliche Würdigung ab, das heisst, auf die Frage, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Dies stellt einen Beschwerdegrund nach Art 106 Abs. 1 lit. a. AsylG dar. Insofern ist weder aus den Vorbringen in der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt haben sollte. Im Übrigen wurde der Entscheid so abgefasst, dass ihn der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei Opfer eines gemeinrechtlichen Delikts geworden, weshalb weder der Vergewaltigung noch der drohenden Veröffentlichung der Aufnahmen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liege. Zudem bestehe kein objektiv begründeter Anlass zur Annahme, er werde in Pakistan in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt sein, da er nach der Vergewaltigung über ein halbes Jahr in Pakistan geblieben und niemals auf die Aufnahmen angesprochen worden sei. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Aufnahmen veröffentlicht worden seien. Angesichts der geltend gemachten Umstände, dass seine Eltern vom Ort des Geschehens weggezogen seien, sei nicht nachvollziehbar, wie die Täter ihn erneut ausfindig machen und erpressen könnten. Ferner liege das Vorgefallene knapp sechs Jahre in der Vergangenheit; in dieser Zeit hätten weder er noch seine Familie von einer Veröffentlichung der Aufnahme erfahren. Schliesslich sei bei einer allfälligen Veröffentlichung der Aufnahmen davon auszugehen, dass er aufgrund der Geschehnisse betreffend seinen Freund von der Gesellschaft ebenfalls als Opfer betrachtet werden würde. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nichts von seinem Asylgesuch verstanden. Er mache keine Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung, sondern aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe geltend. Ausserdem habe er Pakistan innert kurzer Zeit nach den Geschehnissen verlassen. Zwar sei Homosexualität im pakistanischen Strafgesetzbuch nicht explizit genannt; Homosexualität würde aber nach Art. 377 des Strafgesetzbuchs verfolgt. Der Strafbestimmung gemäss werde «unnatürlicher» Geschlechtsverkehr mit mindestens zwei Jahren bis zu lebenslänglicher Haft und Geldstrafe bestraft. Seit der Einführung der Scharia könnten homosexuelle Handlungen mit Peitschenhieben, Haft oder dem Tod bestraft werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft einerseits aufgrund der erlittenen Vergewaltigung und weil er - unter der Annahme des zukünftigen Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen - in den Augen des pakistanischen Staats und der paschtunischen Gemeinschaft als vermeintlich homosexuell gelten würde und dementsprechend bestraft werden könnte. Dieses Vorbringen weist auf das Bestehen möglicher objektiver Nachfluchtgründe hin. Die Vorbringen sind auseinanderzuhalten und daher im Folgenden getrennt zu prüfen. 6.2 Hinsichtlich der erlittenen Vergewaltigung ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Nachteile zweifellos die Intensität eines ernsthaften Nachteils erreichen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; Urteil des BVGer D-3016/2019 vom 3. Februar 2020 E. 6.2.2; auch schon EMARK 1996/16 E. 4). Die erlittenen Nachteile wurden dem Beschwerdeführer durch ihm bekannte Männer aus seiner Wohngegend zugefügt. Eine solche Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich beachtlich sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2; E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat den pakistanischen Staat - bis auf gewisse Gebiete im Nordwesen des Landes - als grundsätzlich schutzfähig bezeichnet (vgl. Urteile des BVGer E-5597/2020 vom 25. November 2020 E. 5.3.4 m.w.H; D-5307/2020 E. 7.3). Ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation auch hätte zugemutet werden können, Anzeige wegen seiner erlittener Vergewaltigung und des sexuellen Missbrauchs bei den örtlichen Sicherheitsbehörden zu erstatten, kann vorliegend offenbleiben, da er vor der lokal beschränkten Verfolgung durch Dritte auch internen Schutz in einem anderen Landesteil hätte finden können (vgl. Urteil des BVGer D-188/2016 vom 25. Februar 2016 E. 5.2). Die Flüchtlingseigenschaft setzt ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv voraus. Diesbezüglich kam die Vorinstanz zum Schluss, bei den erlittenen Nachteilen handle es sich um gemeinrechtliche Delikte, weshalb den Verfolgungshandlungen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liege. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, seine erlittenen Nachteile knüpften nicht an seine sexuelle Orientierung, sondern an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann fest, dass weder aus den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe angehören soll, zumal er gemäss eigenen Aussagen zufälliges Opfer der beiden Täter geworden sei (A23/16 F104 f.). Es ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon auszugehen, dass es sich bei den erlittenen Nachteilen um gemeinrechtliche Delikte gehandelt hat, weshalb die Verfolgungshandlungen der Täterschaft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfen. Ob - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebracht wurde - ein Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Nachteilen und seiner Ausreise besteht, kann nachfolgend offengelassen werden, da er internen Schutz hätte beanspruchen können und der erlittenen Vergewaltigung kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt deshalb die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht. 6.3 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer - unter Annahme des Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen - seitens des pakistanischen Staats oder der paschtunischen Gemeinschaft ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr wegen seiner vermeintlichen Homosexualität drohen würden. Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtsprechung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Vorfall bereits seit rund sechs Jahren im Ausland und er machte nicht geltend, dass die Vergewaltiger inzwischen die ihn kompromittierenden Video-Aufnahmen veröffentlicht oder geteilt hätten (vgl. A37/14 F40, F42, F44). Auch habe er selbst niemals - mit Ausnahme anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen - jemandem gegenüber die erlittene Vergewaltigung erwähnt (vgl. A23/16 F100; A37/14 F56). Angesichts der Umstände, dass weder die Vergewaltigung noch die Aufnahmen davon in den letzten sechs Jahren bekannt geworden sind, ist schlechterdings nicht davon auszugehen, dass diese zukünftig publik gemacht würden. Es ist daher nicht absehbar, dass der pakistanische Staat oder die paschtunische Gemeinschaft davon Kenntnis erlangen könnte. Selbst bei Bekanntwerden der Geschehnisse oder der Aufnahmen erscheint eine strafrechtliche Ahndung des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, da die Tatbestände des «unnatürlichen» Geschlechtsverkehrs nach Art. 377 des Strafgesetzbuchs und des Ehebruchs (Zina) nach den sog. «Hudhood Ordinances» in der Praxis kaum je angewendet werden. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen und nach wie vor gültigen Praxis nicht davon aus, dass homosexuellePersonen in Pakistan einer Kollektivverfolgung ausgesetzt wären (vgl. Urteile des BVGer E-4373/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3 m.w.H.; E-4396/2021 vom 5. Januar 2022 E. 5.2.5; vgl. auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019, S. 15, , abgerufen am 11.02.2022). Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint eine allfällige Bestrafung oder Ächtung durch die paschtunische Gemeinschaft. Für diese Einschätzung spricht, dass der Freund C._______ in der Folge der Vergewaltigung - entgegen den eigenen Befürchtungen des Beschwerdeführers - aufgrund der erlittenen Ehrverletzung keine Bestrafungen oder Konsequenzen erfahren hat. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass einer der Täter, D._______, sich durch das Öffentlichmachen der Tat gegenüber C._______ gezwungen sah, das Land zu verlassen; er soll sich nun in Griechenland befinden (vgl. A46/4). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile aufgrund des Bekanntwerdens der Vergewaltigung oder der Aufnahmen drohen würden; seine Furcht, strafrechtlich oder gemäss den «Hudhood Ordinances» belangt oder durch die paschtunische Gemeinschaft bestraft zu werden, erscheint objektiv nicht begründet. 6.4 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend gemacht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.5 Aus der Beschwerde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor erneuten Angriffen auf seine sexuelle Integrität, vor strafrechtlicher Verfolgung respektive einer Ahndung gemäss den «Hudhood Ordinances» und vor einer Bestrafung durch die paschtunische Gemeinschaft fürchtet. Mit Blick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, erneut Opfer sexueller Gewalt durch dieselben Täter zu werden, ist nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen, da nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Täter ihn nach einer Rückkehr ausfindig machen könnten, zumal seine Familie seinen früheren Wohnort verlassen habe und seither etwa eine halbe Stunde entfernt wohnhaft sei (vgl. A36/14 F64). Sollte sich der Beschwerdeführer trotz des Umzugs seiner Familie weiterhin vor weiteren Akten der Täter fürchten, steht es ihm frei, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Hinsichtlich der Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung respektive einer Ahndung gemäss den «Hudhood Ordinances» und vor einer Bestrafung durch die eigene Gemeinschaft ist auf das im Zusammenhang mit allfälligen Nachfluchtgründen Dargelegte zu verweisen (E. 6.2); insofern erscheint eine konkrete Gefahr der Verwirklichung einer völkerrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung durch den pakistanischen Staat oder die eigene Gemeinschaft unwahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan das Risiko einer unangemessenen oder erniedrigenden Strafe oder unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder des Art. 3 FoK drohen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer E-4623/2020 vom 23. Juni 2021 E. 9.3.2; E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 8.4.2 und E-4446/2018 E. 8.3.1). Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zumal eine solche auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer gab an, als Verkäufer und Rikschafahrer gearbeitet zu haben (vgl. A23/16 F42, F45 ff.; A37/14 F14, F18 ff., F31), sein Bruder habe ihm für seine Ausreise 8'000 Euro gegeben (vgl. A23/16 F68 ff., F101; A37/14 F51 ff.), die Familie habe die Möglichkeit gehabt, in ein wohnlicheres Haus zu ziehen (vgl. A37/14 F55) und er pflege regelmässigen Kontakt zu seiner Familie (vgl. A23/16 F26 ff.). Insofern ist von einem intakten Beziehungsnetz und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Mit Blick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers führte er anlässlich der Anhörungen an, dass es ihm gut gehe (vgl. A37/14 F5 f.), er aber unter wiederkehrenden Brustschmerzen leide (vgl. A37/14 F7 f.). Seine grössten Probleme seien psychischer Natur (vgl. A23/16 F110). Er sei unruhig, habe den Zwang Dinge zu zählen und verbringe schlaflose Nächte (vgl. A23/16 F111); er gehe innerlich kaputt und merke, dass es ihm von Tag zu Tag schlechter gehe (vgl. A37/14 F93). Dem Beschwerdeführer wurden daher (...) und (...) verschrieben (vgl. A46/4). Zwar mag es sein, dass das pakistanische Gesundheitssystem Mängel aufweist und die medizinische Versorgung nicht dem in der Schweiz vorherrschenden Standard entspricht. Die grundsätzliche Versorgung in Pakistan dürfte, auch in Bezug auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme, gewährleistet sein (vgl. E-4623/2020 E. 9.3.3). Er hat ausserdem die Möglichkeit, allfällige zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen. Daran ändert auch der in der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht vom 30. November 2021 nichts, zumal die Vorinstanz diesen bereits gewürdigt hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz Jonas Perrin Versand: