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E-1535/2021

E-1535/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Januar 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Auf-grund unterschiedlicher Altersangaben gegenüber verschiedenen Behördenstellen, wegen fehlender Identitäts- und Reisedokumente sowie aufgrund eines deutlich älteren äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers wurde ihm am 11. Januar 2017 zu seinen unterschiedlichen Altersangaben das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM teilte ihm im Anschluss daran mit, dass es ihn infolge unglaubhafter Minderjährigkeit als volljährig erachte und für das weitere Asylverfahren als volljährige Person behandle. Das SEM beendete am 1. Mai 2017 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz durchgeführt. Am 14. September 2018 wurde er vertieft und am 24. September 2019 ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf seine Person anlässlich der BzP geltend, er sei in Pakistan geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Grossraum B._______ im Punjab gelebt. Er bezeichnete sich als pakistanischen Staatsangehörigen, dem Familienverband der Jat (Jutt) angehörend. Anlässlich der Anhörungen vom 14. und 24. September 2018 machte er geltend, sein im Jahre 2012 verstorbener Vater sei afghanischer Staatsangehöriger gewesen. Er habe in Pakistan über eine Flüchtlingskarte verfügt. Seine Mutter habe ihre ursprüngliche pakistanische Staatsangehörigkeit mit der Heirat verloren. Deshalb verfüge er - der Beschwerdeführer - nicht über die pakistanische Staatsangehörigkeit, sondern über die afghanische. Als afghanischer Staatsangehöriger seien seine Rechte in Pakistan auf Schulbildung und berufliches Fortkommen beschränkt gewesen. Er habe keine offizielle Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er sei in der Heimatprovinz seines Vaters - Nangarhar - behördlich registriert. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit ungefähr 2012 bei einem Bauern in der Umgebung von B._______ gearbeitet. Dieser habe ihm nach zirka einem Jahr ermöglicht, bei seiner Tochter C._______ Nachhilfeunterricht zu geniessen. Er und C._______ hätten sich ineinander verliebt. Anfang 2016 seien sie von seinem Arbeitgeber und Vater von C._______ in flagranti erwischt worden, als sie sich umarmt hätten. Daraufhin habe dieser ihn beschimpft, geschlagen, ihm mit dem Tod gedroht und ihn aus dem Haus geworfen, worauf er weggerannt sei. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn bei der Polizei angezeigt, weil er Afghane sei und über keine gültigen Papiere verfüge. Zudem habe er ihn bezichtigt, terroristische Anschläge verüben zu wollen. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter ins Nachbardorf gegangen. Nachdem ihn die Polizei gesucht habe, habe er sich an verschiedenen Orten im Umkreis von B._______ aufgehalten. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Pakistan als vermeintlicher Terrorist polizeilich gesucht zu werden. Er könne auch nicht nach Afghanistan gehen, obwohl er dort Anspruch auf Ländereien habe, jedoch nicht wisse, wie er diesen durchsetzen könne, da ihm die dortigen Verwandten nicht wohlgesinnt seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Fotos, seine Tazkera im Original sowie betreffend seinen Vater eine Tazkera in Kopie und afghani-sche Todesbescheinigung im Original als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2021 - eröffnet am 10. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde die Eingabe des Rechtsmittels be-stätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. E. Am 12. April 2021 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 7. April 2021 eingereicht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die angeblich fehlende pakistanische und die angebliche afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits auf seinem Personalienblatt und im Rahmen der BzP ausdrücklich auf seine fehlende pakistanische und seine afghanische Staatsangehörigkeit hingewiesen habe. Zudem habe er bei der vorgängigen Anmeldung bei den österreichischen Asylbehörden offenbar ebenfalls "Pakistan" als seine Staatsangehörigkeit angegeben. Seine Schilderungen würden auch nicht den Eindruck vermitteln, dass er in einem (auch) afghanisch geprägten Exilmilieu aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Ferner seien seine Angaben zu weiteren Gegebenheiten afghanischer Staatsangehöriger in Pakistan, wie sie von einem in Pakistan aufgewachsenen und wohnhaft gewesenen afghanischen Staatsangehörigen zu erwarten wären, einsilbig ausgefallen. Sodann habe er kein einziges in Pakistan ausgestelltes Dokument eingereicht, aus welchem seine afghanische Staatsangehörigkeit direkt oder allenfalls nur indirekt hervorginge (beispielsweise eine Geburtsbescheinigung, eine zivilrechtliche Erfassung und Registrierung seiner Geburt oder eine verwaltungsrechtliche Erfassung seines Aufenthaltes in Pakistan). Seine Erklärung, weshalb er keine Schulbestätigung und kein Schulzeugnis der von ihm während mehrerer Jahre besuchten Privatschule erhalten habe - Zeugnisse würden nicht ausgehändigt und Klassenbeförderungen nur mündlich mitgeteilt - sei als Schutzbehauptung zu werten. Weiter habe er keine Kopie der pakistanischen Ehebescheinigung seiner Eltern und keine pakistanische Todesbescheinigung seines in Pakistan bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Vaters beigebracht. Der angebliche Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter aufgrund ihrer Heirat mit einem afghanischen Staatsangehörigen - weshalb auch er über keine pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge - sei nicht nachvollziehbar, zumal er auch keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Gemäss der pakistanischen Gesetzgebung würden selbst im Ausland wohnhafte pakistanische Frauen durch Heirat mit einem Ausländer ihre pakistanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren. Zudem würden pakistanische Mütter ihre pakistanische Staatsangehörigkeit ihren Kindern weitergeben. Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2018 eingereichten afghanischen Dokumente seien nicht geeignet, seine allfällige afghanische Staatsangehörigkeit und den Nichtbesitz einer pakistanischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Derartige Dokumente seien leicht erhältlich und deshalb nur von geringer Beweiskraft. Insgesamt sei von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ob er zusätzlich auch über die afghanische Staatsangehörigkeit verfüge, könne offenbleiben. Ferner bezeichnete die Vorinstanz das Kernvorbringen des Beschwerdeführers - das Ereignis, das ihn zu seiner Ausreise aus Pakistan veranlasst habe (die Schläge und Drohungen und die Anzeige seines früheren Arbeitgebers bei der Polizei sowie die anschliessende polizeiliche Suche wegen Terrorismus) - als eindimensional und überspitzt dargestellt und damit als unglaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die emotionale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter C._______ seines Arbeitsgebers nicht erst nach rund drei Jahren festgestellt und beobachtet worden wäre. Auch erscheine die heftige und klischeehafte Reaktion des Arbeitgebers und Vaters von C._______ übertrieben dargestellt. Der Umstand, dass dieser den Beschwerdeführer bereits drei Jahre lang in einem privaten häuslichen Rahmen durch C._______ habe unterrichten lassen, weise auf ein vergleichsweise offenes Gesellschaftsbild des Arbeitgebers hin und wäre in einem streng islamisch geprägten Familienverband wohl gar nicht zugelassen worden. Zudem wäre eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer als "illegaler Afghane und gefährlicher Terrorist" geeignet gewesen, ihm selbst Ärger einzutragen, etwa in Form eines gegen ihn erhobenen behördlichen Vorwurfs, während längerer Zeit einen "illegalen Afghanen und Terroristen" bei sich beherbergt zu haben. Ferner sei fraglich, ob die pakistanischen Polizeibehörden den Beschwerdeführer allein aufgrund der Beschuldigung durch den Arbeitgeber, die letztlich auf eine nicht statthafte Liebesbeziehung zurückgegangen sei, tatsächlich und ohne weitere konkreten Anhaltspunkte als Terroristen ausschreiben würden. Zwar könne polizeiliche Willkür in Pakistan in einem Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dennoch sei anzunehmen, dass die pakistanischen Polizeibehörden bei einem derart gravierenden Vorwurf wie Terrorismus eine polizeiliche Ausschreibung als Terrorist nicht ohne einen tatsächlich bestehenden Anlass und Anfangsverdacht vornehmen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass er sich zuerst als pakistanischer Staatsangehöriger bezeichnet habe, habe er in Pakistan doch sein ganzes Leben verbracht. Dass er eine andere Nationalität besitze, sei für ihn daher weniger bedeutsam gewesen. Er habe seine afghanische Staatsangehörigkeit dokumentiert. Er habe zudem nie vorgebracht, in einem (auch) afghanischen Milieu aufgewachsen zu sein. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz gebe es nicht den typischen Exil-Afghanen, der in Pakistan klar definierte Kontakte pflege und entsprechend eingeordnet werden könne. Im Gegensatz zur Schweiz sei es in Pakistan praktisch unmöglich, die von der Vorinstanz erwarteten Unterlagen zu beschaffen. Paradoxerweise bezeichne diese derartige Dokumente sogleich auch als leicht käuflich und spreche ihnen nur geringe Beweiskraft zu. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Ereignisse auf dem Bauernhof habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die heftige Reaktion des früheren Arbeitgebers auf die festgestellte emotionale Nähe des Beschwerdeführers zu dessen Tochter C._______ sei plausibel.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie zu Recht von dessen pakistanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Dessen Entgegnungen, wonach er ausschliesslich afghanischer Staatsangehöriger sei, überzeugen nicht. Insbesondere hätte erwartet werden dürfen, dass er von sich aus zu Beginn des Asylverfahrens darauf hinweist, dass er zwar in Pakistan geboren und bis zur Ausreise gelebt habe, jedoch nicht über die pakistanische, sondern (lediglich) über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt. Stattdessen hat er damals wiederholt Pakistan als seine Staatsangehörigkeit angegeben (BzP S. 3, 1.09, 1.11. 1.15). Trotz entsprechender Aufforderung anlässlich der Erstanhörung vom 14. September 2018 und der Zweitanhörung vom 24. September 2019 reichte er keine Unterlagen ein, denen allfällige Hinweise auf seine mangelnde pakistanische Staatsangehörigkeit oder seinen Aufenthaltsstatus in Pakistan hätten entnommen werden können (vgl. A40 F7 f., A47 F44 ff.). Dies hätte von ihm jedoch erwartet werden können, zumal er mit seiner Mutter weiterhin in Kontakt stehen will (vgl. A47 F18 ff.), und diese ihm bereits Unterlagen betreffend die afghanische Staatsangehörigkeit seines Vaters und zur eigenen afghanischen Staatsangehörigkeit zugestellt habe (A47 F60). Der Erklärungsversuch zur fehlenden Beschaffungsmöglichkeit solcher Dokumente in Pakistan muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. An dieser Stelle ist überdies zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP vom 11. Januar 2017 bei der Frage nach seinen Beziehungen im Heimatstaat auch seinen Vater erwähnt hatte und angab, dieser sei zirka 40-jährig (A9 S. 5). Demgegenüber machte er anlässlich der Erstanhörung vom 14. September 2018 geltend, sein Vater sei im Jahre 2012 verstorben, wobei er eine diesbezügliche Todesbescheinigung sowie dessen Tazkera in Kopie und eine eigene Tazkera aus Afghanistan einreichte (vgl. A40 F9 ff., A41). Dies trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Unabhängig vom Beweiswert dieser Unterlagen würden sie seine mangelnde pakistanische Staatsangehörigkeit ohnehin nicht nachzuweisen vermögen. Weiterhin bliebe damit die Frage offen, weshalb er sich vorab als pakistanischer Staatsangehöriger bezeichnet hat. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, Pakistan sei seine soziale Heimat, überzeugt nicht. Weiter vermochte er keine Unterlagen einzureichen, die den angeblichen Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter durch die Heirat mit einem Ausländer belegen würde. Sein Einwand, er kenne die damaligen Vorgänge und die pakistanische Gesetzgebung nicht, trägt zu keiner Klärung bei, hätte er doch seine Mutter entsprechend bitten können, solche Unterlagen zu beschaffen. Überdies hat die Vorinstanz berechtigterweise auf Art. 14 der pakistanischen Bürgerrechtsgesetzgebung von 1951 (Citizenship Act) hingewiesen. Zudem erhalten Kinder von pakistanischen Staatsangehörigen gemäss Art. 5 dieses Gesetzes mit der Geburt automatisch die pakistanische Staatsbürgerschaft. Nachdem sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden pakistanischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erwiesen haben, bestehen gewichtige Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

E. 6.2 Schliesslich ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Entgegnungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere überzeugt der Einwand, dass die heftige Reaktion des früheren Arbeitgebers - eine Anzeige als illegaler Afghane und als Terrorist - auf seine Liebschaft mit dessen Tochter C._______ plausibel sei, nicht, zumal sich der Arbeitgeber damit sehr wohl in den Fokus der pakistanischen Behörden und in einen möglichen Zusammenhang mit einem Terroristen, den er über drei Jahre lang bei sich habe arbeiten lassen, gestellt hätte, was weit über sein Anliegen, seine Tochter vom Beschwerdeführer fern zu halten, gegangen wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich unterschiedliche Verhaltensweise von Arbeitgebern in der Schweiz und in Pakistan lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Folglich kann auch nicht geglaubt werden, er sei wegen Verdachts auf Terrorismus behördlich gesucht worden. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, m.w.H.).

E. 8.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Dem hat der Beschwerdeführer auch nichts entgegengehalten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 10.2 Der mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1535/2021 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Januar 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Auf-grund unterschiedlicher Altersangaben gegenüber verschiedenen Behördenstellen, wegen fehlender Identitäts- und Reisedokumente sowie aufgrund eines deutlich älteren äusseren Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers wurde ihm am 11. Januar 2017 zu seinen unterschiedlichen Altersangaben das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM teilte ihm im Anschluss daran mit, dass es ihn infolge unglaubhafter Minderjährigkeit als volljährig erachte und für das weitere Asylverfahren als volljährige Person behandle. Das SEM beendete am 1. Mai 2017 das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde in der Schweiz durchgeführt. Am 14. September 2018 wurde er vertieft und am 24. September 2019 ergänzend angehört. Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf seine Person anlässlich der BzP geltend, er sei in Pakistan geboren und habe bis zu seiner Ausreise im Grossraum B._______ im Punjab gelebt. Er bezeichnete sich als pakistanischen Staatsangehörigen, dem Familienverband der Jat (Jutt) angehörend. Anlässlich der Anhörungen vom 14. und 24. September 2018 machte er geltend, sein im Jahre 2012 verstorbener Vater sei afghanischer Staatsangehöriger gewesen. Er habe in Pakistan über eine Flüchtlingskarte verfügt. Seine Mutter habe ihre ursprüngliche pakistanische Staatsangehörigkeit mit der Heirat verloren. Deshalb verfüge er - der Beschwerdeführer - nicht über die pakistanische Staatsangehörigkeit, sondern über die afghanische. Als afghanischer Staatsangehöriger seien seine Rechte in Pakistan auf Schulbildung und berufliches Fortkommen beschränkt gewesen. Er habe keine offizielle Aufenthaltsbewilligung erhalten. Er sei in der Heimatprovinz seines Vaters - Nangarhar - behördlich registriert. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe seit ungefähr 2012 bei einem Bauern in der Umgebung von B._______ gearbeitet. Dieser habe ihm nach zirka einem Jahr ermöglicht, bei seiner Tochter C._______ Nachhilfeunterricht zu geniessen. Er und C._______ hätten sich ineinander verliebt. Anfang 2016 seien sie von seinem Arbeitgeber und Vater von C._______ in flagranti erwischt worden, als sie sich umarmt hätten. Daraufhin habe dieser ihn beschimpft, geschlagen, ihm mit dem Tod gedroht und ihn aus dem Haus geworfen, worauf er weggerannt sei. Sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn bei der Polizei angezeigt, weil er Afghane sei und über keine gültigen Papiere verfüge. Zudem habe er ihn bezichtigt, terroristische Anschläge verüben zu wollen. Deshalb sei der Beschwerdeführer zu seiner Mutter ins Nachbardorf gegangen. Nachdem ihn die Polizei gesucht habe, habe er sich an verschiedenen Orten im Umkreis von B._______ aufgehalten. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er fürchte sich im Falle einer Rückkehr nach Pakistan als vermeintlicher Terrorist polizeilich gesucht zu werden. Er könne auch nicht nach Afghanistan gehen, obwohl er dort Anspruch auf Ländereien habe, jedoch nicht wisse, wie er diesen durchsetzen könne, da ihm die dortigen Verwandten nicht wohlgesinnt seien. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Fotos, seine Tazkera im Original sowie betreffend seinen Vater eine Tazkera in Kopie und afghani-sche Todesbescheinigung im Original als Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. März 2021 - eröffnet am 10. März 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 6. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sinngemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 wurde die Eingabe des Rechtsmittels be-stätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. E. Am 12. April 2021 wurde eine Sozialhilfebestätigung vom 7. April 2021 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die angeblich fehlende pakistanische und die angebliche afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits auf seinem Personalienblatt und im Rahmen der BzP ausdrücklich auf seine fehlende pakistanische und seine afghanische Staatsangehörigkeit hingewiesen habe. Zudem habe er bei der vorgängigen Anmeldung bei den österreichischen Asylbehörden offenbar ebenfalls "Pakistan" als seine Staatsangehörigkeit angegeben. Seine Schilderungen würden auch nicht den Eindruck vermitteln, dass er in einem (auch) afghanisch geprägten Exilmilieu aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Ferner seien seine Angaben zu weiteren Gegebenheiten afghanischer Staatsangehöriger in Pakistan, wie sie von einem in Pakistan aufgewachsenen und wohnhaft gewesenen afghanischen Staatsangehörigen zu erwarten wären, einsilbig ausgefallen. Sodann habe er kein einziges in Pakistan ausgestelltes Dokument eingereicht, aus welchem seine afghanische Staatsangehörigkeit direkt oder allenfalls nur indirekt hervorginge (beispielsweise eine Geburtsbescheinigung, eine zivilrechtliche Erfassung und Registrierung seiner Geburt oder eine verwaltungsrechtliche Erfassung seines Aufenthaltes in Pakistan). Seine Erklärung, weshalb er keine Schulbestätigung und kein Schulzeugnis der von ihm während mehrerer Jahre besuchten Privatschule erhalten habe - Zeugnisse würden nicht ausgehändigt und Klassenbeförderungen nur mündlich mitgeteilt - sei als Schutzbehauptung zu werten. Weiter habe er keine Kopie der pakistanischen Ehebescheinigung seiner Eltern und keine pakistanische Todesbescheinigung seines in Pakistan bei einem Arbeitsunfall verstorbenen Vaters beigebracht. Der angebliche Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter aufgrund ihrer Heirat mit einem afghanischen Staatsangehörigen - weshalb auch er über keine pakistanische Staatsangehörigkeit verfüge - sei nicht nachvollziehbar, zumal er auch keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Gemäss der pakistanischen Gesetzgebung würden selbst im Ausland wohnhafte pakistanische Frauen durch Heirat mit einem Ausländer ihre pakistanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren. Zudem würden pakistanische Mütter ihre pakistanische Staatsangehörigkeit ihren Kindern weitergeben. Die vom Beschwerdeführer im Oktober 2018 eingereichten afghanischen Dokumente seien nicht geeignet, seine allfällige afghanische Staatsangehörigkeit und den Nichtbesitz einer pakistanischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Derartige Dokumente seien leicht erhältlich und deshalb nur von geringer Beweiskraft. Insgesamt sei von der pakistanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Ob er zusätzlich auch über die afghanische Staatsangehörigkeit verfüge, könne offenbleiben. Ferner bezeichnete die Vorinstanz das Kernvorbringen des Beschwerdeführers - das Ereignis, das ihn zu seiner Ausreise aus Pakistan veranlasst habe (die Schläge und Drohungen und die Anzeige seines früheren Arbeitgebers bei der Polizei sowie die anschliessende polizeiliche Suche wegen Terrorismus) - als eindimensional und überspitzt dargestellt und damit als unglaubhaft. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die emotionale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter C._______ seines Arbeitsgebers nicht erst nach rund drei Jahren festgestellt und beobachtet worden wäre. Auch erscheine die heftige und klischeehafte Reaktion des Arbeitgebers und Vaters von C._______ übertrieben dargestellt. Der Umstand, dass dieser den Beschwerdeführer bereits drei Jahre lang in einem privaten häuslichen Rahmen durch C._______ habe unterrichten lassen, weise auf ein vergleichsweise offenes Gesellschaftsbild des Arbeitgebers hin und wäre in einem streng islamisch geprägten Familienverband wohl gar nicht zugelassen worden. Zudem wäre eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer als "illegaler Afghane und gefährlicher Terrorist" geeignet gewesen, ihm selbst Ärger einzutragen, etwa in Form eines gegen ihn erhobenen behördlichen Vorwurfs, während längerer Zeit einen "illegalen Afghanen und Terroristen" bei sich beherbergt zu haben. Ferner sei fraglich, ob die pakistanischen Polizeibehörden den Beschwerdeführer allein aufgrund der Beschuldigung durch den Arbeitgeber, die letztlich auf eine nicht statthafte Liebesbeziehung zurückgegangen sei, tatsächlich und ohne weitere konkreten Anhaltspunkte als Terroristen ausschreiben würden. Zwar könne polizeiliche Willkür in Pakistan in einem Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dennoch sei anzunehmen, dass die pakistanischen Polizeibehörden bei einem derart gravierenden Vorwurf wie Terrorismus eine polizeiliche Ausschreibung als Terrorist nicht ohne einen tatsächlich bestehenden Anlass und Anfangsverdacht vornehmen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nachvollziehbar, dass er sich zuerst als pakistanischer Staatsangehöriger bezeichnet habe, habe er in Pakistan doch sein ganzes Leben verbracht. Dass er eine andere Nationalität besitze, sei für ihn daher weniger bedeutsam gewesen. Er habe seine afghanische Staatsangehörigkeit dokumentiert. Er habe zudem nie vorgebracht, in einem (auch) afghanischen Milieu aufgewachsen zu sein. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz gebe es nicht den typischen Exil-Afghanen, der in Pakistan klar definierte Kontakte pflege und entsprechend eingeordnet werden könne. Im Gegensatz zur Schweiz sei es in Pakistan praktisch unmöglich, die von der Vorinstanz erwarteten Unterlagen zu beschaffen. Paradoxerweise bezeichne diese derartige Dokumente sogleich auch als leicht käuflich und spreche ihnen nur geringe Beweiskraft zu. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Ereignisse auf dem Bauernhof habe die Vorinstanz diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Die heftige Reaktion des früheren Arbeitgebers auf die festgestellte emotionale Nähe des Beschwerdeführers zu dessen Tochter C._______ sei plausibel. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Dabei ist sie zu Recht von dessen pakistanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen. Dessen Entgegnungen, wonach er ausschliesslich afghanischer Staatsangehöriger sei, überzeugen nicht. Insbesondere hätte erwartet werden dürfen, dass er von sich aus zu Beginn des Asylverfahrens darauf hinweist, dass er zwar in Pakistan geboren und bis zur Ausreise gelebt habe, jedoch nicht über die pakistanische, sondern (lediglich) über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt. Stattdessen hat er damals wiederholt Pakistan als seine Staatsangehörigkeit angegeben (BzP S. 3, 1.09, 1.11. 1.15). Trotz entsprechender Aufforderung anlässlich der Erstanhörung vom 14. September 2018 und der Zweitanhörung vom 24. September 2019 reichte er keine Unterlagen ein, denen allfällige Hinweise auf seine mangelnde pakistanische Staatsangehörigkeit oder seinen Aufenthaltsstatus in Pakistan hätten entnommen werden können (vgl. A40 F7 f., A47 F44 ff.). Dies hätte von ihm jedoch erwartet werden können, zumal er mit seiner Mutter weiterhin in Kontakt stehen will (vgl. A47 F18 ff.), und diese ihm bereits Unterlagen betreffend die afghanische Staatsangehörigkeit seines Vaters und zur eigenen afghanischen Staatsangehörigkeit zugestellt habe (A47 F60). Der Erklärungsversuch zur fehlenden Beschaffungsmöglichkeit solcher Dokumente in Pakistan muss als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. An dieser Stelle ist überdies zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in der BzP vom 11. Januar 2017 bei der Frage nach seinen Beziehungen im Heimatstaat auch seinen Vater erwähnt hatte und angab, dieser sei zirka 40-jährig (A9 S. 5). Demgegenüber machte er anlässlich der Erstanhörung vom 14. September 2018 geltend, sein Vater sei im Jahre 2012 verstorben, wobei er eine diesbezügliche Todesbescheinigung sowie dessen Tazkera in Kopie und eine eigene Tazkera aus Afghanistan einreichte (vgl. A40 F9 ff., A41). Dies trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei. Unabhängig vom Beweiswert dieser Unterlagen würden sie seine mangelnde pakistanische Staatsangehörigkeit ohnehin nicht nachzuweisen vermögen. Weiterhin bliebe damit die Frage offen, weshalb er sich vorab als pakistanischer Staatsangehöriger bezeichnet hat. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, Pakistan sei seine soziale Heimat, überzeugt nicht. Weiter vermochte er keine Unterlagen einzureichen, die den angeblichen Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter durch die Heirat mit einem Ausländer belegen würde. Sein Einwand, er kenne die damaligen Vorgänge und die pakistanische Gesetzgebung nicht, trägt zu keiner Klärung bei, hätte er doch seine Mutter entsprechend bitten können, solche Unterlagen zu beschaffen. Überdies hat die Vorinstanz berechtigterweise auf Art. 14 der pakistanischen Bürgerrechtsgesetzgebung von 1951 (Citizenship Act) hingewiesen. Zudem erhalten Kinder von pakistanischen Staatsangehörigen gemäss Art. 5 dieses Gesetzes mit der Geburt automatisch die pakistanische Staatsbürgerschaft. Nachdem sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlenden pakistanischen Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erwiesen haben, bestehen gewichtige Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. 6.2 Schliesslich ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Seine Entgegnungen sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Insbesondere überzeugt der Einwand, dass die heftige Reaktion des früheren Arbeitgebers - eine Anzeige als illegaler Afghane und als Terrorist - auf seine Liebschaft mit dessen Tochter C._______ plausibel sei, nicht, zumal sich der Arbeitgeber damit sehr wohl in den Fokus der pakistanischen Behörden und in einen möglichen Zusammenhang mit einem Terroristen, den er über drei Jahre lang bei sich habe arbeiten lassen, gestellt hätte, was weit über sein Anliegen, seine Tochter vom Beschwerdeführer fern zu halten, gegangen wäre. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich unterschiedliche Verhaltensweise von Arbeitgebern in der Schweiz und in Pakistan lässt keine andere Schlussfolgerung zu. Folglich kann auch nicht geglaubt werden, er sei wegen Verdachts auf Terrorismus behördlich gesucht worden. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, m.w.H.). 8.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ergeben sich auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Dem hat der Beschwerdeführer auch nichts entgegengehalten. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hingewiesen werden. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: