Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) September 2018 in die Schweiz und reichte am (...) September 2018 ein Asylgesuch ein. Am 7. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Oktober 2018 beendet. Am 17. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune. Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Des Weiteren habe er Politikwissenschaften in der Stadt C._______ studiert. Nach dem Studium sei er als (...)lehrer an einer privaten Schule in C._______ tätig gewesen. Gewohnt habe er bis im Jahr 2017 im Dorf B._______, wo das Leben von Problemen und Streitigkeiten um Besitztümer geprägt gewesen sei. A.c Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Cousins seines Vaters ihm und seinen Eltern eines Tages die offene Feindschaft erklärt und ihm gedroht hätten, sie würden seinem Grossvater das Land wegnehmen und die Familie vernichten. Im (...) 2017 hätten die Cousins seines Vaters seinen Grossvater bewaffnet aufgesucht und zu nötigen versucht, sie als Erben einzusetzen, indem sie den Grossvater gegen dessen Willen hätten zwingen wollen, die erforderlichen Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, in welchem der Grossvater einem der bewaffneten Cousins das Gewehr habe entreissen wollen. Ein anderer dieser bewaffneten Gruppe habe daraufhin den Grossvater erschossen. In der Folge sei er gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter nach D._______ umgezogen, wo ein alter Freund des Vaters gewohnt habe. Die Tätigkeit als (...)lehrer habe er in D._______ nicht weiterverfolgen können. Ausser zum Freund seines Vaters hätten sie keine Kontakte zur Dorfgemeinschaft gepflegt. In D._______ sei das Leben in Ordnung gewesen, obwohl die Armee immer wieder Operationen durchgeführt und Checkpoints errichtet habe und er während der Kontrollen respektlos behandelt, geohrfeigt und geschlagen worden sei. Diese Zustände seien aber auszuhalten gewesen, sie hätten sich gesagt, dass sie so wenigstens weit entfernt von ihren Feinden seien. Seine Mutter habe für ihn in der Nachbarschaft eine Frau gefunden, mit welcher er sich in der Folge verlobt habe. Die Familien der beiden Verlobten hätten anschliessend den Kontakt gehalten. Einige Zeit später sei es zu einer Operation der Armee gekommen. Die Armeeangehörigen seien sehr aufgebracht gewesen und hätten ihn samt seiner Familie zu einer Befragung mitgenommen, wo sie ihm erklärt hätten, dass die Familie der Braut mit den Taliban in Kontakt stehe. Sein Vater habe ihm gegenüber ausgeführt, dass die Taliban gefährliche Leute seien und die Armee die Familie nicht in Ruhe lassen werde, wenn er mit der Verlobten und deren Familie weiterhin in Kontakt stehe. Seine Mutter habe daraufhin seine Verlobung aufgelöst, worauf die Familie der Verlobten sehr wütend geworden sei. Diese habe seine Familie beschuldigt, ihr Leben zerstört zu haben, und habe ihm gedroht, ihn zu töten. Seine Familie habe aber nicht damit gerechnet, dass sie die Drohung wahrmachen werde, und habe normal weitergelebt. Im (...), etwa einen Monat nach der Auflösung der Verlobung, hätten die Taliban das Haus, in welchem er mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei, mit einer Rakete angegriffen, wobei sein Bruder getötet worden sei. Ebenfalls seien sämtliche Dokumente, die unter anderem seine Identität belegen könnten, im Feuer verbrannt. Nach dem Angriff hätten Personen in ziviler Kleidung sich alles angesehen und Notizen gemacht. Er wisse nicht, ob es sich bei diesen Personen um Armeeangehörige gehandelt habe. Die Eltern hätten aber mit diesen Personen gesprochen und ihnen erzählt, dass das Haus mit einer Rakete angegriffen und zerstört worden sei. Seine Mutter und sein Vater hätten in der Folge gemeinsam entschieden, dass er ausreisen solle, um in Sicherheit zu sein. Er sei sodann mit Autos und Minibussen aus Pakistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Seine Reise habe ihn $ 12 000 gekostet. A.d Er leide ferner an (...), welche er aktuell mit Antibiotika behandle. A.e Beweismittel reichte er im vorinstanzliche Verfahren keine ein. B. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 9. Oktober 2020 zu verlassen. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des vollständigen rechterheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung sowie die Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen festgestellter Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- ein. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 unaufgefordert eine «Stellungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverfassungsgerichts (sic!) vom 23. September 2020» nach und legte einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie einen Polizeirapport vom 18. Februar 2018 (in Urdu, nicht übersetzt) bei. F. Der erhobene Kostenvorschuss ging am 8. Oktober 2020 fristgereicht beim Gericht ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 . Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, anhand der Angaben des Beschwerdeführers könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob tatsächlich er das Ziel des Anschlags in D._______ gewesen sei. Demzufolge sei auch unklar, aus welchem Grund die Täter den Anschlag auf den Bruder des Beschwerdeführers verübt hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem Raketenangriff vom Onkel seiner Ex-Verlobten bedroht worden sei, könne daraus nicht eindeutig abgeleitet werden, dass der Raketenangriff auf die Familie der Ex-Verlobten zurückzuführen sei. Demnach ändere auch die Aussage des Freundes seines Vaters nichts, dass der Angriff in Verbindung mit der Familie der Ex-Verlobten stehe. Im Weiteren handle es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um Verfolgungen durch Dritte, welche lokal beschränkt und nicht aus den in Art. 3 AsylG genannten Motiven erfolgt seien. Da die pakistanischen Behörden nach dem Raketenangriff Untersuchungen angestellt hätten, sei der staatliche Schutzwille erwiesen und es wäre dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, diesen Schutz zu beanspruchen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich die geltend gemachten Vorbringen auf die schlechte allgemeine Lage im Gebiet von F._______ bezögen und es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Da der Beschwerdeführer sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen könne, sei er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den Sachverhalt nochmals vor und macht diesbezüglich teilweise ergänzende, teilweise neue Ausführungen. So habe er im Februar 2018 erfahren, dass einer derjenigen Cousins seines Vaters, welcher seine Familie bedroht habe, umgebracht worden sei. Die in C._______ verbliebene Familie habe den Vater, den Bruder sowie ihn selber des Mordes an diesem Cousin bezichtigt und «im FIR» beschuldigt, wonach eine Einreisesperre gegen jene drei betreffend das C._______-Gebiet verhängt worden sei, die folglich eine Rückkehr nach B._______ verunmögliche.
E. 6.2 Er führt im Weiteren aus, dass ihm in Pakistan Verfolgung von zwei verschiedenen Gefahrenquellen drohe. Einerseits hätten die Cousins seines Vaters ihm und seinen Eltern die offene Feindschaft aufgrund eines Disputes betreffend das Erbe erklärt, andererseits würden ihn die Taliban aufgrund der aufgelösten Verlobung aus Rache verfolgen. Diesbezüglich führt er aus, dass der Raketenangriff auf das von ihm bewohnte Haus, bei welchem auch sein Bruder getötet worden sei, gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei.
E. 6.3 Sodann bestreitet er die von der Vorinstanz festgestellte Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden, indem er in Frage stellt, ob die den Raketenangriff untersuchenden Personen staatlichen Untersuchungsorganen angehört hätten oder nicht. Er betont im Weiteren, weder er noch das SEM könne wissen, ob es sich bei den Personen, die vor Ort Befragungen durchgeführt hätten, um Behördenmitglieder gehandelt habe. Dass es sich dabei um behördliche Untersuchungen gehandelt habe, sei ohnehin in Frage zu stellen, da diese an einem anderen Ort, zu einer anderen Zeit und im Zusammenhang mit einem gänzlich anderen Sachverhalt erfolgt seien. Zudem könne die Vorinstanz aus der Untersuchung des Raketenangriffs nicht ableiten, dass auch ein staatlicher Schutzwille in Bezug auf den innerfamiliären Disput betreffend das Erbe vorhanden sei.
E. 6.4 Er schliesst seine Beschwerde mit den Anmerkungen, die Vorinstanz verletze Bundesrecht sowie ihre Begründungspflicht und nehme eine voreingenommene und unvollständige Würdigung der geltend gemachten Vorbringen und Fluchtgründe vor.
E. 6.5 In seiner nachgereichten Eingabe vom 8. Oktober 2020 wiederholt er grösstenteils seine Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und führt zusätzlich aus, dass der pakistanische Staat korrupt und damit der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit nicht gewährleistet sei.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch private Drittpersonen geltend. Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2). Der geltend gemachten Rache liegt offensichtlich kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden.
E. 7.2.2 Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteile des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 7.3.1 und E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der pakistanische Staat fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3; E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6.2; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3; E- 3844/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5, etwa bestätigt in E-2021/2020 vom 7. Mai 2020 E.6.2.1, E. 6.3). Das Gericht teilt im Weiteren in Berücksichtigung der vorliegenden gesamten Umstände die Auffassung des SEM, dass für den Beschwerdeführer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre. Falls er sich bei einer Rückkehr ins Gebiet von F._______ nicht mehr sicher fühlen sollte, stünde ihm eine solche weiterhin offen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz eines Drittstaates aus. Der sinngemässen Entgegnung in der Beschwerde, die Verfolgung des Beschwerdeführers spiele sich in ganz Pakistan landesweit (in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne) ab, fehlt es offenkundig an hinreichender Substanziierung, Wahrscheinlichkeit und objektiver Nachvollziehbarkeit einer möglichen absehbaren konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Urteil E-2517/2018 E. 6.4). Festzuhalten ist sodann, dass das SEM zu Recht feststellte, die pakistanischen Behörden hätten nach dem Raketenangriff Untersuchungen angestellt, womit der staatliche Schutzwille erwiesen sei. Der Beschwerdeführer stellt dies auf Beschwerdeebene in Frage, was aber nicht überzeugt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso Personen, die keiner Behörde angehören würden, Untersuchungshandlungen hinsichtlich des Angriffes tätigen sollten. Auch wird beschwerdeseitig nicht ausgeführt, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der untersuchenden Personen informiert und er die zum Angriff angefertigten Dokumente bei diesen Personen eingefordert hat. Ebenso unklar ist die Behauptung, dass die «behördliche Untersuchung» an einem anderen Ort, zu einer anderen Zeit und in Zusammenhang zu einem gänzlich anderen Sachverhalt erfolgt sei. Was der Beschwerdeführer mit dieser unsubstantiierten - erstmalig erwähnten - Behauptung meint, erschliesst sich nicht und ist deshalb unbeachtlich.
E. 7.2.3 Da es vorliegend und wie oben dargelegt bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangelt, kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der Angriff gezielt dem Beschwerdeführer gegolten hat oder nicht.
E. 7.3 Sodann gilt festzuhalten, dass dem Polizeibericht (eingereicht in Urdu) von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, da ein solches Dokument in Pakistan leicht käuflich erwerbbar ist. Zudem ist angesichts der Datierung vom 18. Februar 2018 nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht längst, jedenfalls aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, einreichen konnte. Im Weiteren wurde der Polizeibericht ohne jegliche Erklärung, woher er stammt und wie er beschafft werden konnte, zu den Akten gegeben. Es erstaunt diesbezüglich, wenn der Beschwerdeführer den Polizeibericht, gemäss eigenen Angaben ausgestellt am 18. Februar 2018, zu den Akten geben kann, wobei er bei der Anhörung ausgesagt hat, dass der Raketenangriff nach eigenen Angaben im Juli 2018 stattgefunden habe (SEM-Akte A23/24, F 87 f.) und dabei sämtliche sich in seinem Besitze befindlichen Dokumente verbrannt seien (SEM-Akte A23/24, F13). Mit dem nachgereichten Dokument kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht. Weder substantiiert er diese aber hinreichend noch finden sich in den Akten entsprechende Hinweise darauf, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen wird.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch weiter einzugehen, da sie an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen.
E. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 8.4.2 und E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 8.3.1).
E. 9.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung, spricht mehrere Sprachen, hat einen Masterabschluss in Politikwissenschaften, mehrjährige Berufserfahrung als Englischlehrer an einer Privatschule in (...) C._______ und lebte in wohlhabenden Verhältnissen. Es ist davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, zumal er in der Anhörung ausgesagt hat, dass das Leben in D._______ «ok» gewesen sei und er diese Zustände ausgehalten habe. Falls er sich im ländlichen Teil von F._______ nicht mehr sicher fühlen sollte, stünde ihm ferner - im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - die Möglichkeit offen, in das ihm vertraute C._______ zu ziehen, da solche (...) für potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität mithin sicherer sind als ländliche Gebiete (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3383/2017 vom 20. Juli 2017). Auf die Frage nach seinem medizinischen Zustand antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung des SEM, er leide an (...), seit er sich in der Schweiz befinde, würde es ihm allerdings bessergehen (SEM-Akte A23/24, F5). Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung wird durch ebendiese festgehalten, dass die geltend gemachten Vorfälle den Beschwerdeführer traumatisch belasten würden. Eine entsprechende Aussage vom Beschwerdeführer findet sich allerdings nicht im Protokoll der ersten Anhörung. In der Beschwerdeschrift betont der Beschwerdeführer wiederum, dass er psychisch am absoluten Limit angelangt sei, um dann in der Eingabe vom 8. Oktober 2020 seine behaupteten psychischen Störungen zu beschreiben, namentlich (...). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe eine umfangreiche Diagnose bezüglich seiner physischen und psychischen Gesundheit in Aussicht, wobei eine solche Eingabe bis heute nicht erfolgte. Die Glaubhaftmachung der psychischen Beschwerden gelingt dem Beschwerdeführer mangels der von ihm in Aussicht gestellten, aber nicht eingereichten Beweismittel, nicht. Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich, und auch in Bezug auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten (...), gewährleistet ist. Dass die medizinische Versorgung dabei nicht dem in der Schweiz vorherrschenden Standard entspricht, stellt kein Vollzugshindernis dar. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit, allfällige zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4623/2020 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (...) September 2018 in die Schweiz und reichte am (...) September 2018 ein Asylgesuch ein. Am 7. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 19. Oktober 2018 beendet. Am 17. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Paschtune. Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Des Weiteren habe er Politikwissenschaften in der Stadt C._______ studiert. Nach dem Studium sei er als (...)lehrer an einer privaten Schule in C._______ tätig gewesen. Gewohnt habe er bis im Jahr 2017 im Dorf B._______, wo das Leben von Problemen und Streitigkeiten um Besitztümer geprägt gewesen sei. A.c Zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Cousins seines Vaters ihm und seinen Eltern eines Tages die offene Feindschaft erklärt und ihm gedroht hätten, sie würden seinem Grossvater das Land wegnehmen und die Familie vernichten. Im (...) 2017 hätten die Cousins seines Vaters seinen Grossvater bewaffnet aufgesucht und zu nötigen versucht, sie als Erben einzusetzen, indem sie den Grossvater gegen dessen Willen hätten zwingen wollen, die erforderlichen Dokumente zu unterschreiben. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, in welchem der Grossvater einem der bewaffneten Cousins das Gewehr habe entreissen wollen. Ein anderer dieser bewaffneten Gruppe habe daraufhin den Grossvater erschossen. In der Folge sei er gemeinsam mit seinem Vater und seiner Mutter nach D._______ umgezogen, wo ein alter Freund des Vaters gewohnt habe. Die Tätigkeit als (...)lehrer habe er in D._______ nicht weiterverfolgen können. Ausser zum Freund seines Vaters hätten sie keine Kontakte zur Dorfgemeinschaft gepflegt. In D._______ sei das Leben in Ordnung gewesen, obwohl die Armee immer wieder Operationen durchgeführt und Checkpoints errichtet habe und er während der Kontrollen respektlos behandelt, geohrfeigt und geschlagen worden sei. Diese Zustände seien aber auszuhalten gewesen, sie hätten sich gesagt, dass sie so wenigstens weit entfernt von ihren Feinden seien. Seine Mutter habe für ihn in der Nachbarschaft eine Frau gefunden, mit welcher er sich in der Folge verlobt habe. Die Familien der beiden Verlobten hätten anschliessend den Kontakt gehalten. Einige Zeit später sei es zu einer Operation der Armee gekommen. Die Armeeangehörigen seien sehr aufgebracht gewesen und hätten ihn samt seiner Familie zu einer Befragung mitgenommen, wo sie ihm erklärt hätten, dass die Familie der Braut mit den Taliban in Kontakt stehe. Sein Vater habe ihm gegenüber ausgeführt, dass die Taliban gefährliche Leute seien und die Armee die Familie nicht in Ruhe lassen werde, wenn er mit der Verlobten und deren Familie weiterhin in Kontakt stehe. Seine Mutter habe daraufhin seine Verlobung aufgelöst, worauf die Familie der Verlobten sehr wütend geworden sei. Diese habe seine Familie beschuldigt, ihr Leben zerstört zu haben, und habe ihm gedroht, ihn zu töten. Seine Familie habe aber nicht damit gerechnet, dass sie die Drohung wahrmachen werde, und habe normal weitergelebt. Im (...), etwa einen Monat nach der Auflösung der Verlobung, hätten die Taliban das Haus, in welchem er mit seiner Familie wohnhaft gewesen sei, mit einer Rakete angegriffen, wobei sein Bruder getötet worden sei. Ebenfalls seien sämtliche Dokumente, die unter anderem seine Identität belegen könnten, im Feuer verbrannt. Nach dem Angriff hätten Personen in ziviler Kleidung sich alles angesehen und Notizen gemacht. Er wisse nicht, ob es sich bei diesen Personen um Armeeangehörige gehandelt habe. Die Eltern hätten aber mit diesen Personen gesprochen und ihnen erzählt, dass das Haus mit einer Rakete angegriffen und zerstört worden sei. Seine Mutter und sein Vater hätten in der Folge gemeinsam entschieden, dass er ausreisen solle, um in Sicherheit zu sein. Er sei sodann mit Autos und Minibussen aus Pakistan ausgereist und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt. Seine Reise habe ihn $ 12 000 gekostet. A.d Er leide ferner an (...), welche er aktuell mit Antibiotika behandle. A.e Beweismittel reichte er im vorinstanzliche Verfahren keine ein. B. Mit Verfügung vom 14. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 9. Oktober 2020 zu verlassen. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. C. Mit Eingabe vom 17. September 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des vollständigen rechterheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung sowie die Kopie der angefochtenen Verfügung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen festgestellter Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- ein. E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 unaufgefordert eine «Stellungnahme zur Zwischenverfügung des Bundesverfassungsgerichts (sic!) vom 23. September 2020» nach und legte einen Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie einen Polizeirapport vom 18. Februar 2018 (in Urdu, nicht übersetzt) bei. F. Der erhobene Kostenvorschuss ging am 8. Oktober 2020 fristgereicht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 . Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 Zur Begründung hielt sie fest, anhand der Angaben des Beschwerdeführers könne nicht abschliessend festgestellt werden, ob tatsächlich er das Ziel des Anschlags in D._______ gewesen sei. Demzufolge sei auch unklar, aus welchem Grund die Täter den Anschlag auf den Bruder des Beschwerdeführers verübt hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits vor dem Raketenangriff vom Onkel seiner Ex-Verlobten bedroht worden sei, könne daraus nicht eindeutig abgeleitet werden, dass der Raketenangriff auf die Familie der Ex-Verlobten zurückzuführen sei. Demnach ändere auch die Aussage des Freundes seines Vaters nichts, dass der Angriff in Verbindung mit der Familie der Ex-Verlobten stehe. Im Weiteren handle es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers offenkundig um Verfolgungen durch Dritte, welche lokal beschränkt und nicht aus den in Art. 3 AsylG genannten Motiven erfolgt seien. Da die pakistanischen Behörden nach dem Raketenangriff Untersuchungen angestellt hätten, sei der staatliche Schutzwille erwiesen und es wäre dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, diesen Schutz zu beanspruchen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass sich die geltend gemachten Vorbringen auf die schlechte allgemeine Lage im Gebiet von F._______ bezögen und es sich dabei um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle. Da der Beschwerdeführer sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen könne, sei er folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen den Sachverhalt nochmals vor und macht diesbezüglich teilweise ergänzende, teilweise neue Ausführungen. So habe er im Februar 2018 erfahren, dass einer derjenigen Cousins seines Vaters, welcher seine Familie bedroht habe, umgebracht worden sei. Die in C._______ verbliebene Familie habe den Vater, den Bruder sowie ihn selber des Mordes an diesem Cousin bezichtigt und «im FIR» beschuldigt, wonach eine Einreisesperre gegen jene drei betreffend das C._______-Gebiet verhängt worden sei, die folglich eine Rückkehr nach B._______ verunmögliche. 6.2 Er führt im Weiteren aus, dass ihm in Pakistan Verfolgung von zwei verschiedenen Gefahrenquellen drohe. Einerseits hätten die Cousins seines Vaters ihm und seinen Eltern die offene Feindschaft aufgrund eines Disputes betreffend das Erbe erklärt, andererseits würden ihn die Taliban aufgrund der aufgelösten Verlobung aus Rache verfolgen. Diesbezüglich führt er aus, dass der Raketenangriff auf das von ihm bewohnte Haus, bei welchem auch sein Bruder getötet worden sei, gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei. 6.3 Sodann bestreitet er die von der Vorinstanz festgestellte Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden, indem er in Frage stellt, ob die den Raketenangriff untersuchenden Personen staatlichen Untersuchungsorganen angehört hätten oder nicht. Er betont im Weiteren, weder er noch das SEM könne wissen, ob es sich bei den Personen, die vor Ort Befragungen durchgeführt hätten, um Behördenmitglieder gehandelt habe. Dass es sich dabei um behördliche Untersuchungen gehandelt habe, sei ohnehin in Frage zu stellen, da diese an einem anderen Ort, zu einer anderen Zeit und im Zusammenhang mit einem gänzlich anderen Sachverhalt erfolgt seien. Zudem könne die Vorinstanz aus der Untersuchung des Raketenangriffs nicht ableiten, dass auch ein staatlicher Schutzwille in Bezug auf den innerfamiliären Disput betreffend das Erbe vorhanden sei. 6.4 Er schliesst seine Beschwerde mit den Anmerkungen, die Vorinstanz verletze Bundesrecht sowie ihre Begründungspflicht und nehme eine voreingenommene und unvollständige Würdigung der geltend gemachten Vorbringen und Fluchtgründe vor. 6.5 In seiner nachgereichten Eingabe vom 8. Oktober 2020 wiederholt er grösstenteils seine Kritik an der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und führt zusätzlich aus, dass der pakistanische Staat korrupt und damit der staatliche Schutzwille und die Schutzfähigkeit nicht gewährleistet sei. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch private Drittpersonen geltend. Die Flüchtlingseigenschaft setzt aber auch bei einer Verfolgung durch Dritte voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt (vgl. Urteil des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.2). Der geltend gemachten Rache liegt offensichtlich kein Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde. Die Flüchtlingseigenschaft muss schon deshalb verneint werden. 7.2.2 Darüber hinaus ist, nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18), nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H.; Urteile des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 7.3.1 und E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der pakistanische Staat fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende sowie effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-6551/2018 vom 11. November 2020 E. 6.3; E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6.2; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3; E- 3844/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5, etwa bestätigt in E-2021/2020 vom 7. Mai 2020 E.6.2.1, E. 6.3). Das Gericht teilt im Weiteren in Berücksichtigung der vorliegenden gesamten Umstände die Auffassung des SEM, dass für den Beschwerdeführer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre. Falls er sich bei einer Rückkehr ins Gebiet von F._______ nicht mehr sicher fühlen sollte, stünde ihm eine solche weiterhin offen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz eines Drittstaates aus. Der sinngemässen Entgegnung in der Beschwerde, die Verfolgung des Beschwerdeführers spiele sich in ganz Pakistan landesweit (in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne) ab, fehlt es offenkundig an hinreichender Substanziierung, Wahrscheinlichkeit und objektiver Nachvollziehbarkeit einer möglichen absehbaren konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Urteil E-2517/2018 E. 6.4). Festzuhalten ist sodann, dass das SEM zu Recht feststellte, die pakistanischen Behörden hätten nach dem Raketenangriff Untersuchungen angestellt, womit der staatliche Schutzwille erwiesen sei. Der Beschwerdeführer stellt dies auf Beschwerdeebene in Frage, was aber nicht überzeugt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wieso Personen, die keiner Behörde angehören würden, Untersuchungshandlungen hinsichtlich des Angriffes tätigen sollten. Auch wird beschwerdeseitig nicht ausgeführt, ob sich der Beschwerdeführer bezüglich der untersuchenden Personen informiert und er die zum Angriff angefertigten Dokumente bei diesen Personen eingefordert hat. Ebenso unklar ist die Behauptung, dass die «behördliche Untersuchung» an einem anderen Ort, zu einer anderen Zeit und in Zusammenhang zu einem gänzlich anderen Sachverhalt erfolgt sei. Was der Beschwerdeführer mit dieser unsubstantiierten - erstmalig erwähnten - Behauptung meint, erschliesst sich nicht und ist deshalb unbeachtlich. 7.2.3 Da es vorliegend und wie oben dargelegt bereits an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mangelt, kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der Angriff gezielt dem Beschwerdeführer gegolten hat oder nicht. 7.3 Sodann gilt festzuhalten, dass dem Polizeibericht (eingereicht in Urdu) von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt, da ein solches Dokument in Pakistan leicht käuflich erwerbbar ist. Zudem ist angesichts der Datierung vom 18. Februar 2018 nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht längst, jedenfalls aber vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, einreichen konnte. Im Weiteren wurde der Polizeibericht ohne jegliche Erklärung, woher er stammt und wie er beschafft werden konnte, zu den Akten gegeben. Es erstaunt diesbezüglich, wenn der Beschwerdeführer den Polizeibericht, gemäss eigenen Angaben ausgestellt am 18. Februar 2018, zu den Akten geben kann, wobei er bei der Anhörung ausgesagt hat, dass der Raketenangriff nach eigenen Angaben im Juli 2018 stattgefunden habe (SEM-Akte A23/24, F 87 f.) und dabei sämtliche sich in seinem Besitze befindlichen Dokumente verbrannt seien (SEM-Akte A23/24, F13). Mit dem nachgereichten Dokument kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Begründungspflicht. Weder substantiiert er diese aber hinreichend noch finden sich in den Akten entsprechende Hinweise darauf, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen wird. 7.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch weiter einzugehen, da sie an den Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermögen. 7.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen kann er sich sodann an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 8.4.2 und E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 8.3.1). 9.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Schulbildung, spricht mehrere Sprachen, hat einen Masterabschluss in Politikwissenschaften, mehrjährige Berufserfahrung als Englischlehrer an einer Privatschule in (...) C._______ und lebte in wohlhabenden Verhältnissen. Es ist davon auszugehen, dass er sich erneut eine Existenz wird aufbauen können, zumal er in der Anhörung ausgesagt hat, dass das Leben in D._______ «ok» gewesen sei und er diese Zustände ausgehalten habe. Falls er sich im ländlichen Teil von F._______ nicht mehr sicher fühlen sollte, stünde ihm ferner - im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - die Möglichkeit offen, in das ihm vertraute C._______ zu ziehen, da solche (...) für potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität mithin sicherer sind als ländliche Gebiete (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3383/2017 vom 20. Juli 2017). Auf die Frage nach seinem medizinischen Zustand antwortete der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung des SEM, er leide an (...), seit er sich in der Schweiz befinde, würde es ihm allerdings bessergehen (SEM-Akte A23/24, F5). Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung wird durch ebendiese festgehalten, dass die geltend gemachten Vorfälle den Beschwerdeführer traumatisch belasten würden. Eine entsprechende Aussage vom Beschwerdeführer findet sich allerdings nicht im Protokoll der ersten Anhörung. In der Beschwerdeschrift betont der Beschwerdeführer wiederum, dass er psychisch am absoluten Limit angelangt sei, um dann in der Eingabe vom 8. Oktober 2020 seine behaupteten psychischen Störungen zu beschreiben, namentlich (...). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe eine umfangreiche Diagnose bezüglich seiner physischen und psychischen Gesundheit in Aussicht, wobei eine solche Eingabe bis heute nicht erfolgte. Die Glaubhaftmachung der psychischen Beschwerden gelingt dem Beschwerdeführer mangels der von ihm in Aussicht gestellten, aber nicht eingereichten Beweismittel, nicht. Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die medizinische Versorgung in Pakistan grundsätzlich, und auch in Bezug auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten (...), gewährleistet ist. Dass die medizinische Versorgung dabei nicht dem in der Schweiz vorherrschenden Standard entspricht, stellt kein Vollzugshindernis dar. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit, allfällige zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen. 9.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: