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E-2021/2020

E-2021/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge Ende 2014 und gelangte am 8. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er am 11. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober 2016 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). Am 31. Juli 2019 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, sei ethnischer Balti und Schiite. In Pakistan gebe es grosse Unruhen zwischen Schiiten und Sunniten. Am (...) April 2012 sei er mit einem, von der Polizei eskortierten Bus, von D._______ nach B._______ unterwegs gewesen, als dieser von einer Menge von Protestierenden angehalten worden sei. Bewaffnete Männer hätten die Identitätspapiere der Businsassen kontrolliert und begonnen, Personen mit schiitischen Namen zu töten. In der Panik habe er durch das bergige Gelände fliehen können und sei zwei Tage später nach B._______ gelangt. Nach etwa einem bis zwei Monaten, als die Polizei acht Personen verhaftet habe, sei er von einem Polizisten zur Identifikation der Verhafteten nach E._______ gebracht worden. Er habe sich aber nicht an die Gesichter erinnern können, so dass er den Polizisten keine Antwort gegeben habe. Später habe er - vermutlich von den Taliban oder den Daesh - Drohtelefonate und -briefe erhalten, dass er wegen der Zusammenarbeit mit der Polizei sein Dorf verlassen solle, sonst würde man ihn umbringen. Er habe sodann bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt erstattet, B._______ anschliessend etwa im Mai oder Juni 2012 verlassen und sei nach F._______ gegangen. Im Sommer 2013 sei er in F._______ eines nachts auf dem Nachhauseweg überfallen worden, habe dem Verschleppungsversuch jedoch entkommen können. Die Polizei in F._______ habe seine Anzeige gegen unbekannt nicht ohne Auflagen annehmen wollen. Er vermute, dass es sich bei den Tätern um die gleichen Personen gehandelt habe, von welchen er bereits in B._______ bedroht worden sei. Ungefähr eineinhalb Monate nach diesem Vorfall sei er erneut angegriffen und geschlagen worden. Weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er entschieden, Pakistan zu verlassen. Ende 2014 sei er in den Iran aus- und zwei Wochen später in den Irak weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er, wegen seines Aufenthaltes im Irak und weil er mit den Anzeigen Personen angeschuldigt habe, von der Polizei oder dem Militär verhaftet und willkürlich inhaftiert. Seine Ehefrau und Tochter würden noch immer in Pakistan leben. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 16. April 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Einkommen und Zwangsbedarf des Beschwerdeführers zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. März lag mit Frist bis am 14. März 2020 auf der Post in Adelboden zur Abholung bereit, wurde seitens des Beschwerdeführers indes nicht abgeholt. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Der erste erfolglose Zustellungsversuch der vorliegend angefochtenen Verfügung dürfte auf den 7. März 2020 gefallen sein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäss der zuvor genannten Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG davon ausgeht, dass der vorinstanzliche Entscheid am 14. März 2020 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist am Montag 13. April 2020, beziehungsweise, weil es sich dabei um Ostermontag handelte, am Dienstag 14. April endete. Damit ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden.

E. 1.5 Die Beschwerde ist auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/111 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche begründeterweise zu befürchten hatte (Vorfluchtgründe), oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Bei dem geltend gemachten Angriff auf den Bus, den darauffolgenden Bedrohungen und den Überfällen in F._______ handle es sich um Übergriffe seitens Drittpersonen und nicht um eine Verfolgung staatlicher oder quasi-staatlicher Natur. Der pakistanische Staat sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass Übergriffe durch militante Gruppierungen oder unbekannte Drittpersonen der Polizei gemeldet werden könnten und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Zwar führe der Beschwerdeführer aus, die Polizei wolle die Schiiten eigentlich nicht unterstützen. Aus den Akten würden sich jedoch keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf ergeben, dass ihm die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich gewesen wäre und die pakistanischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen beziehungsweise Drohungen durch die genannten Personen und Gruppierungen zu gewähren. So habe die Polizei in B._______ seine Anzeigen gegen unbekannt entgegengenommen, Ermittlungen aufgenommen und ihn beispielsweise als Zeuge der Ereignisse befragt und eine Gegenüberstellung durchgeführt. Ihm wäre es ferner möglich gewesen, sich wegen der vermeintlichen Weigerung der Anzeigeaufnahme des Polizeipostens in F._______ - allenfalls mittels Beizug eines Anwalts - an eine höhere Instanz zu wenden. Dass es den lokalen Polizeibehörden nicht gelungen sei, die Täter zur Verantwortung zu ziehen, vermöge an der Einschätzung, dass ein hinreichender Schutz durch die pakistanischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM gewährleistet, so dass Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Gesetzesübertretungen, welche sunnitische und schiitische Fanatiker im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten begehen würden, würden von den Polizeibehörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich verfolgt und geahndet. Es wäre ihm sodann möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen, zumal seine Familie gemäss eigenen Angaben unbehelligt im Heimatland lebe. Ferner habe sich der letzte von ihm vorgebrachte Vorfall im Sommer 2013 ereignet. Folglich habe er während rund eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise unbehelligt in Pakistan gelebt und gearbeitet. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan von der Polizei oder dem Militär inhaftiert zu werden, weil er sich im Irak aufgehalten und andere Personen mit den erstatteten Anzeigen angeschuldigt habe, seien als objektiv unbegründet zu qualifizieren. Den Akten seien keine konkreten und glaubhaften Hinweise zu entnehmen, welche auf Verfolgungsmassnahmen seitens der pakistanischen Behörden hindeuten würden oder diese zu begründen vermögen. Ferner habe er Pakistan - gemäss eigenen Angaben - legal beziehungsweise im Besitz seines heimatlichen Reisepasses und mit zwei Visa für den Iran und Irak verlassen.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen des Vorfalls vom 3. April 2012, welcher unmittelbar die Flucht ausgelöst habe, bei einer Rückkehr nach Pakistan eine sowohl objektiv wie subjektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe, welche sich mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde, beziehungsweise einer Situation unerträglichen psychischen Druckes ausgesetzt sei. Zwar habe die Polizei damals wegen des Vorfalls vom (...) April 2012 Ermittlungen aufgenommen, er sei jedoch in der Folge wegen seiner Kooperation mit den Behörden seitens sunnitischer Verfolger bedroht worden. Der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzwillig, aber nicht fähig, ihm den nötigen Schutz vor privater Verfolgung zu bieten. Er habe sich auch durch die Flucht aus seiner Heimatregion den Nachstellungen seiner Verfolger nicht entziehen können, weshalb ihm eine inländische Fluchtalternative nichts nütze. Die Vorinstanz habe zu substanziieren, inwiefern sie in seinen Ausführungen Unglaubhaftigkeitselemente erblicke, zumal seine Ausführungen voller Realkennzeichen seien. Seine Vorbringen habe er genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel dargelegt.

E. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Glaubhaftigkeit wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an.

E. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind indes vollumfänglich zu bestätigen. Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um solche seitens Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

E. 6.2.1 Es ist nicht zu verneinen, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Pakistan, 27. Februar 2014). In weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird festgestellt, dass der Staat Pakistan im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3).

E. 6.2.2 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen wäre. Auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers ist von einer schutzfähigen Polizei auszugehen. So habe die Polizei in B._______ seine Anzeigen gegen unbekannt entgegengenommen und Ermittlungen aufgenommen (A35 F45). In F._______ habe die Polizei für eine Anzeige zusätzlich die Namen und Adressen seiner Angreifer sowie eine Geldsumme verlangt, was der Beschwerdeführer nicht habe angeben können (A35, F68 ff.). Ferner lässt sich das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Überfällen in F._______ nicht eruieren (A35 F45 [S. 9], F76 ff.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als zufälliges Opfer einer möglichen Straftat ausgesucht worden ist, womit der Vorfall nicht als asylrelevant angesehen werden kann. Nachdem er sich in einen anderen Landesteil begeben hatte und ihm dort weder etwas Konkretes zugestossen war noch ihn bedrohte, besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen einer Verfolgungshandlung und seiner Ausreise Ende 2014. Zu jenem Zeitpunkt bestand auch keine begründete Furcht vor einer solchen.

E. 6.2.3 Folglich wäre es dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zumal seine Familie gemäss eigenen Angaben, unbehelligt im Heimatstaat lebt (A10, S. 5 und A35, F64). Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus.

E. 6.3 Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan von der Polizei oder dem Militär inhaftiert zu werden, weil er sich im Irak aufgehalten und andere Personen mit den erstatteten Anzeigen angeschuldigt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziell zu konkretisieren. Aus objektiver Sicht vermögen seine Ausführungen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen.

E. 6.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen konnte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche in begründeter Weise befürchten musste, noch, dass er zum heutigen Zeitpunkte solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden müsste. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Der Wegweisungsvollzug nach Pakistan ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2021/2020 Urteil vom 7. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge Ende 2014 und gelangte am 8. Oktober 2016 in die Schweiz, wo er am 11. Oktober 2016 um Asyl nachsuchte. Am 19. Oktober 2016 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP). Am 31. Juli 2019 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Distrikt C._______, sei ethnischer Balti und Schiite. In Pakistan gebe es grosse Unruhen zwischen Schiiten und Sunniten. Am (...) April 2012 sei er mit einem, von der Polizei eskortierten Bus, von D._______ nach B._______ unterwegs gewesen, als dieser von einer Menge von Protestierenden angehalten worden sei. Bewaffnete Männer hätten die Identitätspapiere der Businsassen kontrolliert und begonnen, Personen mit schiitischen Namen zu töten. In der Panik habe er durch das bergige Gelände fliehen können und sei zwei Tage später nach B._______ gelangt. Nach etwa einem bis zwei Monaten, als die Polizei acht Personen verhaftet habe, sei er von einem Polizisten zur Identifikation der Verhafteten nach E._______ gebracht worden. Er habe sich aber nicht an die Gesichter erinnern können, so dass er den Polizisten keine Antwort gegeben habe. Später habe er - vermutlich von den Taliban oder den Daesh - Drohtelefonate und -briefe erhalten, dass er wegen der Zusammenarbeit mit der Polizei sein Dorf verlassen solle, sonst würde man ihn umbringen. Er habe sodann bei der Polizei Anzeige gegen unbekannt erstattet, B._______ anschliessend etwa im Mai oder Juni 2012 verlassen und sei nach F._______ gegangen. Im Sommer 2013 sei er in F._______ eines nachts auf dem Nachhauseweg überfallen worden, habe dem Verschleppungsversuch jedoch entkommen können. Die Polizei in F._______ habe seine Anzeige gegen unbekannt nicht ohne Auflagen annehmen wollen. Er vermute, dass es sich bei den Tätern um die gleichen Personen gehandelt habe, von welchen er bereits in B._______ bedroht worden sei. Ungefähr eineinhalb Monate nach diesem Vorfall sei er erneut angegriffen und geschlagen worden. Weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er entschieden, Pakistan zu verlassen. Ende 2014 sei er in den Iran aus- und zwei Wochen später in den Irak weitergereist. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er, wegen seines Aufenthaltes im Irak und weil er mit den Anzeigen Personen angeschuldigt habe, von der Polizei oder dem Militär verhaftet und willkürlich inhaftiert. Seine Ehefrau und Tochter würden noch immer in Pakistan leben. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 14. April 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Am 16. April 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter Unterlagen zum Einkommen und Zwangsbedarf des Beschwerdeführers zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die angefochtene Verfügung vom 6. März lag mit Frist bis am 14. März 2020 auf der Post in Adelboden zur Abholung bereit, wurde seitens des Beschwerdeführers indes nicht abgeholt. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Der erste erfolglose Zustellungsversuch der vorliegend angefochtenen Verfügung dürfte auf den 7. März 2020 gefallen sein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäss der zuvor genannten Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG davon ausgeht, dass der vorinstanzliche Entscheid am 14. März 2020 eröffnet wurde, womit die Beschwerdefrist am Montag 13. April 2020, beziehungsweise, weil es sich dabei um Ostermontag handelte, am Dienstag 14. April endete. Damit ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. 1.5 Die Beschwerde ist auch formgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/111 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche begründeterweise zu befürchten hatte (Vorfluchtgründe), oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Bei dem geltend gemachten Angriff auf den Bus, den darauffolgenden Bedrohungen und den Überfällen in F._______ handle es sich um Übergriffe seitens Drittpersonen und nicht um eine Verfolgung staatlicher oder quasi-staatlicher Natur. Der pakistanische Staat sei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen sei, dass Übergriffe durch militante Gruppierungen oder unbekannte Drittpersonen der Polizei gemeldet werden könnten und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Zwar führe der Beschwerdeführer aus, die Polizei wolle die Schiiten eigentlich nicht unterstützen. Aus den Akten würden sich jedoch keine konkreten und glaubhaften Hinweise darauf ergeben, dass ihm die staatliche Schutzinfrastruktur nicht zugänglich gewesen wäre und die pakistanischen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen beziehungsweise Drohungen durch die genannten Personen und Gruppierungen zu gewähren. So habe die Polizei in B._______ seine Anzeigen gegen unbekannt entgegengenommen, Ermittlungen aufgenommen und ihn beispielsweise als Zeuge der Ereignisse befragt und eine Gegenüberstellung durchgeführt. Ihm wäre es ferner möglich gewesen, sich wegen der vermeintlichen Weigerung der Anzeigeaufnahme des Polizeipostens in F._______ - allenfalls mittels Beizug eines Anwalts - an eine höhere Instanz zu wenden. Dass es den lokalen Polizeibehörden nicht gelungen sei, die Täter zur Verantwortung zu ziehen, vermöge an der Einschätzung, dass ein hinreichender Schutz durch die pakistanischen Behörden gewährleistet sei, nichts zu ändern. Die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei in Pakistan staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM gewährleistet, so dass Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Gesetzesübertretungen, welche sunnitische und schiitische Fanatiker im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten begehen würden, würden von den Polizeibehörden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich verfolgt und geahndet. Es wäre ihm sodann möglich gewesen, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen, zumal seine Familie gemäss eigenen Angaben unbehelligt im Heimatland lebe. Ferner habe sich der letzte von ihm vorgebrachte Vorfall im Sommer 2013 ereignet. Folglich habe er während rund eineinhalb Jahren vor seiner Ausreise unbehelligt in Pakistan gelebt und gearbeitet. Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan von der Polizei oder dem Militär inhaftiert zu werden, weil er sich im Irak aufgehalten und andere Personen mit den erstatteten Anzeigen angeschuldigt habe, seien als objektiv unbegründet zu qualifizieren. Den Akten seien keine konkreten und glaubhaften Hinweise zu entnehmen, welche auf Verfolgungsmassnahmen seitens der pakistanischen Behörden hindeuten würden oder diese zu begründen vermögen. Ferner habe er Pakistan - gemäss eigenen Angaben - legal beziehungsweise im Besitz seines heimatlichen Reisepasses und mit zwei Visa für den Iran und Irak verlassen. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen des Vorfalls vom 3. April 2012, welcher unmittelbar die Flucht ausgelöst habe, bei einer Rückkehr nach Pakistan eine sowohl objektiv wie subjektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe, welche sich mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde, beziehungsweise einer Situation unerträglichen psychischen Druckes ausgesetzt sei. Zwar habe die Polizei damals wegen des Vorfalls vom (...) April 2012 Ermittlungen aufgenommen, er sei jedoch in der Folge wegen seiner Kooperation mit den Behörden seitens sunnitischer Verfolger bedroht worden. Der pakistanische Staat sei grundsätzlich schutzwillig, aber nicht fähig, ihm den nötigen Schutz vor privater Verfolgung zu bieten. Er habe sich auch durch die Flucht aus seiner Heimatregion den Nachstellungen seiner Verfolger nicht entziehen können, weshalb ihm eine inländische Fluchtalternative nichts nütze. Die Vorinstanz habe zu substanziieren, inwiefern sie in seinen Ausführungen Unglaubhaftigkeitselemente erblicke, zumal seine Ausführungen voller Realkennzeichen seien. Seine Vorbringen habe er genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel dargelegt. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Glaubhaftigkeit wurde vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind indes vollumfänglich zu bestätigen. Bei den geltend gemachten Übergriffen handelt es sich um solche seitens Drittpersonen. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 6.2.1 Es ist nicht zu verneinen, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheide und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reiche (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2013 - Pakistan, 27. Februar 2014). In weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wird festgestellt, dass der Staat Pakistan im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3). 6.2.2 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen wäre. Auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers ist von einer schutzfähigen Polizei auszugehen. So habe die Polizei in B._______ seine Anzeigen gegen unbekannt entgegengenommen und Ermittlungen aufgenommen (A35 F45). In F._______ habe die Polizei für eine Anzeige zusätzlich die Namen und Adressen seiner Angreifer sowie eine Geldsumme verlangt, was der Beschwerdeführer nicht habe angeben können (A35, F68 ff.). Ferner lässt sich das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Überfällen in F._______ nicht eruieren (A35 F45 [S. 9], F76 ff.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als zufälliges Opfer einer möglichen Straftat ausgesucht worden ist, womit der Vorfall nicht als asylrelevant angesehen werden kann. Nachdem er sich in einen anderen Landesteil begeben hatte und ihm dort weder etwas Konkretes zugestossen war noch ihn bedrohte, besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen einer Verfolgungshandlung und seiner Ausreise Ende 2014. Zu jenem Zeitpunkt bestand auch keine begründete Furcht vor einer solchen. 6.2.3 Folglich wäre es dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zumal seine Familie gemäss eigenen Angaben, unbehelligt im Heimatstaat lebt (A10, S. 5 und A35, F64). Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus. 6.3 Seine subjektive Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan von der Polizei oder dem Militär inhaftiert zu werden, weil er sich im Irak aufgehalten und andere Personen mit den erstatteten Anzeigen angeschuldigt habe, vermochte der Beschwerdeführer nicht substanziell zu konkretisieren. Aus objektiver Sicht vermögen seine Ausführungen keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 6.4 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder nachweisen konnte, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche in begründeter Weise befürchten musste, noch, dass er zum heutigen Zeitpunkte solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden müsste. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Wegweisungsvollzug nach Pakistan ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). In Fällen der grundsätzlichen Zumutbarkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzunehmen, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gegebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: