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D-1480/2022

D-1480/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 19. Oktober 2021 wurde er jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung summarisch zu seiner Person (PA) und am 26. Oktober 2021 im persönli- chen Dublin Gespräch befragt und am 6. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Be- schwerdeführer hauptsächlich aus, er stamme aus einer Familie sunniti- schen Glaubens und habe – wie bereits sein Grossvater, sein Onkel und sein zwischenzeitlich verstorbener Vater – den Schiiten Land zur Verfü- gung gestellt und gute Beziehungen zu ihrer Glaubensgemeinschaft ge- pflegt. Er habe sich offiziell als Schiit eintragen lassen und für die Schiiten gearbeitet. Im Jahr 2014 sei er vom Führer der sunnitischen Gruppierung Sipah-e-Sahaba verwarnt und bedroht worden, sollte er sich weiterhin mit der schiitischen Bevölkerung solidarisieren. Nachdem er die Rituale des Muharram-Festes auf seinen Grundstücken dennoch erlaubt habe, seien er und sein Vater von einigen «Gun-Men» und Anhängern der Sipah-e- Sahaba erneut verwarnt, bedroht und zusätzlich auf die Schulter geschla- gen worden. Diesen Vorfall habe er zur Anzeige bringen wollen und sei zunächst vom Dorfvorsteher, alsdann vom Station House Officer (SHO), an den zuständigen District Police Officer (DPO) in Sargodha verwiesen wor- den, bei dem er persönlich vor Ort eine schriftliche Anzeige eingereicht habe. Nach ungefähr zehn oder fünfzehn Tagen habe er sich einmalig nach dem Verfahrensverlauf erkundigt und die Auskunft erhalten, die Anzeige sei an die zuständige Stelle weitergeleitet worden. Später sei er von vier Unbekannten auf Motorrädern beschimpft, bedroht und geschlagen wor- den. An Festivitäten der Schiiten und der Beerdigung seines am 22. Okto- ber 2015 verstorbenen Vaters sei Polizeischutz in Anspruch genommen worden. Der Beschwerdeführer sei danach beziehungsweise 2014/2015 aufgrund der Probleme mit der Sipah-e-Sahaba von zu Hause weggegan- gen und habe sich bei verschiedenen Freunden und seiner Schwester auf- gehalten, bis ihm die schiitische Gemeinschaft geraten habe, das Land zu verlassen und für ihn die Ausreise organisiert habe. Im Januar 2016 sei er legal in den Irak gereist, wo er fast ein Jahr bei einem Cousin gewohnt und

D-1480/2022 Seite 3 gearbeitet habe, bevor er in die Türkei und alsdann über Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz eingereist sei. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Regierung den Schiiten erlaubt habe, das von ihm zur Verfügung gestellte Grundstück weiterhin für die Ausübung ihrer Veranstal- tungen zu benutzen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien einer pakistanischen Iden- titätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen einer Todesurkunde des Va- ters (inklusive Übersetzung) und einer Bestätigung der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft zu den Akten. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 10. Ja- nuar 2022 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 1. März 2022 eröffnetem Entscheid vom 28. Februar 2022 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 28. Februar 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung bean- tragt. Der Beschwerde lag unter anderem ein Grundstücknachweis mit Überset- zung bei. F. Mit Schreiben vom 30. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom

24. März 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.

D-1480/2022 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 6. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in verfah- rensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 31. März 2023 ein. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 14. April 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher frist- gerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –

D-1480/2022 Seite 5 als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidia- rität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich rele- vant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichen- den Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nicht- staatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die be- troffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizien- ten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen in- nerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenann- ten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutz- gewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher

D-1480/2022 Seite 6 Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.5; BVGE 2008/4 E. 5.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz verneint die flüchtlingsrechtliche Relevanz der erlittenen Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Be- schwerdeführers zur schiitischen Glaubensgemeinschaft und ihrer Unter- stützung. Die vorgebrachten Schikanen, indem der Beschwerdeführer zweimal von der Sipah-e-Sahaba verwarnt und bedroht sowie einmal von vier unbekannten Personen auf Motorrädern verwarnt und geschlagen worden sei, genügten den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht. Es habe weder eine asylrechtlich relevante Gefährdung für ein menschenunwürdiges Leben noch ein unerträglicher psychischer Druck im Heimatstaat vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer auf Anraten der schiitischen Glaubensgemeinschaft ausgereist sei. In objektiver Hinsicht bestünden keine konkreten Hinweise auf die Annahme, er werde mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden. Einerseits habe er – abgesehen von der Hilfe bei Veranstaltungen und der Zurverfügungstellung seines Grundstücks – keine besonders ausgeprägte Rolle in der schiitischen Glaubensgemeinschaft eingenommen und auch sein Vater und Grossvater hätten gleiches ohne Schwierigkeiten gemacht. Andererseits seien weder seinen Aussagen noch den Akten konkrete An- haltspunkte für eine anhaltende Suche von Personen, die ihm etwas antun wollten, zu entnehmen. Im Weiteren würden seine Ausreise (Januar 2016) und die vorgebrachten Ereignisse (2014/2015) bereits mehrere Jahre zu- rückliegen und weder er noch seine Familie seien seither kontaktiert oder bedroht worden, obwohl seine Mutter und sein Bruder noch immer im sel- ben Haus im Heimatstaat wohnen würden. Ebensowenig sei der Be- schwerdeführer in der Zeit vor der Ausreise, als er in Mandi Bahauddin bei seiner Schwester und in Faruka bei einem Freund gewohnt, dort auf dem Markt gearbeitet habe und sporadisch nach Hause gegangen sei bezie- hungsweise sich nicht versteckt gehalten habe, je kontaktiert oder bedroht worden. Zu seiner Entscheidung, Pakistan zu verlassen, habe ihn die schi- itische Gemeinschaft veranlasst, welche auch seine Ausreise organisiert habe. Damit scheine auch die Entscheidung für die Ausreise nicht objektiv, sondern subjektiv begründet gewesen zu sein. Alsdann handle es sich bei den Asylvorbringen um Schwierigkeiten mit privaten Drittpersonen und nicht um eine Verfolgung von staatlichen Akteuren. Er habe angegeben, mit den pakistanischen Behörden keine Probleme zu haben. Die

D-1480/2022 Seite 7 Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei staatlich anerkannt und die Religi- onsausübung gewährleistet, weshalb nicht von staatlichen Verfolgungs- massnahmen auszugehen sei. Dementsprechend habe der Beschwerde- führer angegeben, die pakistanischen Behörden hätten die Sipah-e- Sahaba immer wieder verboten und die Regierung habe der schiitischen Gemeinschaft offiziell erlaubt, die zur Verfügung gestellten Grundstücke für Veranstaltungen zu benutzen und religiöse Märsche ohne Störung durch andere Personen durchzuführen. Der Staat Pakistan sei fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutz- infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies habe sich in der Anwesenheit der Polizei an der Beerdigung des Vaters und an den religiösen Feierlich- keiten bestätigt. Es sei dem Beschwerdeführer trotz administrativer Hürden möglich und zumutbar gewesen, sich an die pakistanischen Behörden zu wenden. Wenn er zwei Wochen nach der eingereichten Anzeige noch nichts gehört habe, könne daraus nicht auf eine Untätigkeit der Behörden geschlossen werden. Zudem habe er nicht angegeben, mehr als einmal nachgefragt und mit Nachdruck um eine Antwort gebeten zu haben. An die- ser Einschätzung ändere die dargelegte Angst der Leute vor den Sipah-e- Sahaba nichts. Im Weiteren hätte es dem Beschwerdeführer offen gestan- den, sich erneut an die pakistanischen Behörden oder sich wiederum mit Hilfe des Dorfvorstehers oder eines Anwalts an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Bei einer Gesamtwürdigung habe ihm eine innerstaatliche Wohnalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden und sie stehe auch bei einer Rückkehr offen, nachdem seine Familie un- behelligt dort lebe. Die Behauptung, die Anhänger der Sipah-e-Sahaba hät- ten von seinem Aufenthaltsort erfahren, weshalb er weder bei der Schwes- ter in Mandi Bahauddin noch bei Freunden in Faruka habe bleiben können, sei unsubstantiiert geblieben. Insgesamt habe er nicht überzeugend darle- gen können, er sei aufgrund fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund sei eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr anzunehmen.

E. 5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, Verfolgungsmassnahmen könnten nicht verneint werden, nur weil die Fa- milie der schiitischen Glaubensgemeinschaft bereits früher Grundstücke ohne erlittene Nachteile überlassen habe. Keiner seiner Familienmitglieder habe sich der schiitischen Glaubensgemeinschaft bisher offiziell ange- schlossen und für diese gearbeitet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers individuell zu beurteilen sei. Er sei ins Visier der Sipah- e-Sahaba gelangt, weil sein Name aus den entsprechenden

D-1480/2022 Seite 8 Grundstücksunterlagen (Beschwerde, Beilage 4) ersichtlich sei. Im Weite- ren stehe er seit der Ausreise in Kontakt mit seiner Familie sowie seinen Freunden und erhalte von ihnen Informationen, aus welchen er schliesse, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Die Ausreise sei alsdann nicht subjektiv, sondern objektiv begrün- det gewesen. Er habe sich zunächst innerstaatlich in Sicherheit bringen müssen und alsdann angesichts der schwierigen Situation die angebotene organisatorische Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft angenom- men. Gemäss öffentlichen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle es – ent- gegen den vorinstanzlichen Erwägungen – dem pakistanischen Staat am Schutzwillen und der Schutzfähigkeit und es könne aus der blossen Mög- lichkeit, Anzeige zu erstatten, nicht auf einen geschlossen werden. Zudem sei die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten bei einer Feierlichkeit mit 3500 Teilnehmern nicht geeignet, den Schutzwillen der pakistanischen Be- hörden nachzuweisen. Betreffend Wohnalternative habe die Vorinstanz un- berücksichtigt gelassen, dass er sowohl von seiner Schwester als auch vom Freund wiederum zu seinem früheren Wohnort habe fliehen müssen. Insbesondere habe er mit seiner Ausreise verhindern wollen, aufgrund der Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ein Risiko für seine Familie darzustel- len. Bei einer Rückkehr stünde ihm daher keine Wohnalternative zur Ver- fügung, da er seine Familie keiner Gefahr mehr aussetzen wolle.

E. 6 August 2020 E. 6.3 und E-2021/2020 vom 7. Mai 2020 E 6.2.1, je m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdefüh- rer nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen wäre. Daran ändern aufgrund des Gesagten weder seine Eintragung als Schiite noch mangels persönlicher Betroffenheit öffentlich zugängliche Berichte der SFH etwas. Auch aufgrund seiner Angaben ist auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der pakistanischen Polizei zu schliessen, nachdem seine Anzeige von ihr unbestrittenermassen entgegengenommen wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht auf eine Verweigerung oder Unfähigkeit des staatlichen Schutzes geschlossen werden kann, wenn nach Ablauf von zwei Wochen die Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Stelle bestätigt wurde und noch keine weiteren Informationen erhältlich waren (A21/19, F8). Als sich der Beschwerdeführer vor der Aus- reise an anderen Orten (Mandi Bahauddin, Faruka) aufgehalten hat, dort gearbeitet hat und zwischendurch nach Hause zurückgekehrt ist, ist ge- mäss seinen eigenen Angaben nichts mit den Sipah-e-Sahaba vorgefallen (A21/19, F61, F101). Aus der Wiederholung der gänzlich unsubstantiierten Behauptung auf Beschwerdeebene, seine Aufenthaltsorte seien der Sipah- e-Sahaba bekannt gewesen und er habe fliehen müssen (Beschwerde, S. 7; A21/19, F102 f.), ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwischen den Asylvorbringen und seiner Ausreise im Januar 2016 besteht kein sachlicher Zusammenhang. Alsdann ist das Vorbringen, er erhalte von seiner Familie und seinen Freunden seit der Ausreise Informationen, die auf eine Gefahr seines Lebens bei einer Rückkehr schliessen lassen müssten, mangels Substantiierung ebenfalls unbehelflich. Im Weiteren beschränken sich die dargelegten Schikanen auf sein Heimatdorf, wo er den Schiiten Grundstü- cke zur Verfügung stellte, und weisen somit nur einen lokalen Charakter auf. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zu- mal seine Familie unbehelligt im Heimatstaat lebt. Aus seinem Wunsch, die Familie keinem Risiko aussetzen und nicht bei ihr wohnen zu wollen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer vermag die

D-1480/2022 Seite 10 zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit der Wiederholung des Vor- bringens von bloss behaupteten Verfolgungsmassnahmen in Mandi Bah- auddin und Faruka nicht zu entkräften. Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- wiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismit- tel (Beilage 4) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Ent- gegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 6.2 Zunächst ist im Sinne der in der Beschwerde dargelegten Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu verneinen, dass in Pakis- tan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Dis- trikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Effizienz bis zur

D-1480/2022 Seite 9 gänzlichen Unwirksamkeit reicht. Demgegenüber hat jedoch das Bundes- verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Staat Pakistan im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-1635/2020 vom

E. 6.3 Im Zeitpunkt der Ausreise (Januar 2016) sind die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet ver- unmöglicht, im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt. In Berücksichtigung der Vorbringen, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 ereigneten, ist nicht allein ausschlaggebend, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spe- scha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt keine Anhaltspunkte zu entneh- men, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen vermögen demnach aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun.

E. 6.4 Bei einer Gesamtwürdigung wird in der Beschwerde weder Substanti- elles vorgebracht noch werden relevante Beweismittel (Beilage 4) einge- reicht, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

D-1480/2022 Seite 11 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

D-1480/2022 Seite 12 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der al andes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-512/2025 vom 28. Januar 2025 E. 8.4.2).

E. 8.4.2 Der gesunde, erwachsene Beschwerdeführer verfügt über eine schu- lische Ausbildung und mehrere Diplome im Bereich Computer Hard- und Software, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und über ein familiä- res Beziehungsnetz im Heimatstaat, mit dem er in Kontakt steht. Nachdem er sich vor seiner Ausreise bereits einige Zeit an anderen Orten als im Hei- matdorf aufgehalten und gearbeitet hat, wäre es ihm nebst einer Rückkehr in sein Heimatdorf ebenso zuzumuten, sich an einem dieser Orte nieder- zulassen (vgl. A21/19, F4 f., F31 ff., F 51 ff.) Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

D-1480/2022 Seite 13

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abge- klärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Sub- eventualantrag (Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz) blieb gänz- lich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. April 2023 in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1480/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1480/2022 Urteil vom 14. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger - suchte am 12. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Am 19. Oktober 2021 wurde er jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung summarisch zu seiner Person (PA) und am 26. Oktober 2021 im persönlichen Dublin Gespräch befragt und am 6. Januar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zum Reiseweg führte der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, er stamme aus einer Familie sunnitischen Glaubens und habe - wie bereits sein Grossvater, sein Onkel und sein zwischenzeitlich verstorbener Vater - den Schiiten Land zur Verfügung gestellt und gute Beziehungen zu ihrer Glaubensgemeinschaft gepflegt. Er habe sich offiziell als Schiit eintragen lassen und für die Schiiten gearbeitet. Im Jahr 2014 sei er vom Führer der sunnitischen Gruppierung Sipah-e-Sahaba verwarnt und bedroht worden, sollte er sich weiterhin mit der schiitischen Bevölkerung solidarisieren. Nachdem er die Rituale des Muharram-Festes auf seinen Grundstücken dennoch erlaubt habe, seien er und sein Vater von einigen «Gun-Men» und Anhängern der Sipah-e-Sahaba erneut verwarnt, bedroht und zusätzlich auf die Schulter geschlagen worden. Diesen Vorfall habe er zur Anzeige bringen wollen und sei zunächst vom Dorfvorsteher, alsdann vom Station House Officer (SHO), an den zuständigen District Police Officer (DPO) in Sargodha verwiesen worden, bei dem er persönlich vor Ort eine schriftliche Anzeige eingereicht habe. Nach ungefähr zehn oder fünfzehn Tagen habe er sich einmalig nach dem Verfahrensverlauf erkundigt und die Auskunft erhalten, die Anzeige sei an die zuständige Stelle weitergeleitet worden. Später sei er von vier Unbekannten auf Motorrädern beschimpft, bedroht und geschlagen worden. An Festivitäten der Schiiten und der Beerdigung seines am 22. Oktober 2015 verstorbenen Vaters sei Polizeischutz in Anspruch genommen worden. Der Beschwerdeführer sei danach beziehungsweise 2014/2015 aufgrund der Probleme mit der Sipah-e-Sahaba von zu Hause weggegangen und habe sich bei verschiedenen Freunden und seiner Schwester aufgehalten, bis ihm die schiitische Gemeinschaft geraten habe, das Land zu verlassen und für ihn die Ausreise organisiert habe. Im Januar 2016 sei er legal in den Irak gereist, wo er fast ein Jahr bei einem Cousin gewohnt und gearbeitet habe, bevor er in die Türkei und alsdann über Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz eingereist sei. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass die Regierung den Schiiten erlaubt habe, das von ihm zur Verfügung gestellte Grundstück weiterhin für die Ausübung ihrer Veranstaltungen zu benutzen. Zum Nachweis seiner Identität reichte er Kopien einer pakistanischen Identitätskarte und zur Stützung seiner Vorbringen einer Todesurkunde des Vaters (inklusive Übersetzung) und einer Bestätigung der Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft zu den Akten. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 ins erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mit separater Verfügung dem Kanton Aargau zugeteilt. D. Mit am 1. März 2022 eröffnetem Entscheid vom 28. Februar 2022 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2021 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 28. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragt. Der Beschwerde lag unter anderem ein Grundstücknachweis mit Übersetzung bei. F. Mit Schreiben vom 30. März 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. H. Mit Eingabe vom 6. April 2023 ersuchte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Unterstützungsbestätigung vom 31. März 2023 ein. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 14. April 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte ist aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann. Der Schutz vor privater (beziehungsweise nichtstaatlicher) Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGer Urteil D-5401/2022 vom 24. Januar 2024 E. 9.5; BVGE 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz verneint die flüchtlingsrechtliche Relevanz der erlittenen Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur schiitischen Glaubensgemeinschaft und ihrer Unterstützung. Die vorgebrachten Schikanen, indem der Beschwerdeführer zweimal von der Sipah-e-Sahaba verwarnt und bedroht sowie einmal von vier unbekannten Personen auf Motorrädern verwarnt und geschlagen worden sei, genügten den Anforderungen an die Intensität nach Art. 3 AsylG nicht. Es habe weder eine asylrechtlich relevante Gefährdung für ein menschenunwürdiges Leben noch ein unerträglicher psychischer Druck im Heimatstaat vorgelegen, zumal der Beschwerdeführer auf Anraten der schiitischen Glaubensgemeinschaft ausgereist sei. In objektiver Hinsicht bestünden keine konkreten Hinweise auf die Annahme, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt werden. Einerseits habe er - abgesehen von der Hilfe bei Veranstaltungen und der Zurverfügungstellung seines Grundstücks - keine besonders ausgeprägte Rolle in der schiitischen Glaubensgemeinschaft eingenommen und auch sein Vater und Grossvater hätten gleiches ohne Schwierigkeiten gemacht. Andererseits seien weder seinen Aussagen noch den Akten konkrete Anhaltspunkte für eine anhaltende Suche von Personen, die ihm etwas antun wollten, zu entnehmen. Im Weiteren würden seine Ausreise (Januar 2016) und die vorgebrachten Ereignisse (2014/2015) bereits mehrere Jahre zurückliegen und weder er noch seine Familie seien seither kontaktiert oder bedroht worden, obwohl seine Mutter und sein Bruder noch immer im selben Haus im Heimatstaat wohnen würden. Ebensowenig sei der Beschwerdeführer in der Zeit vor der Ausreise, als er in Mandi Bahauddin bei seiner Schwester und in Faruka bei einem Freund gewohnt, dort auf dem Markt gearbeitet habe und sporadisch nach Hause gegangen sei beziehungsweise sich nicht versteckt gehalten habe, je kontaktiert oder bedroht worden. Zu seiner Entscheidung, Pakistan zu verlassen, habe ihn die schiitische Gemeinschaft veranlasst, welche auch seine Ausreise organisiert habe. Damit scheine auch die Entscheidung für die Ausreise nicht objektiv, sondern subjektiv begründet gewesen zu sein. Alsdann handle es sich bei den Asylvorbringen um Schwierigkeiten mit privaten Drittpersonen und nicht um eine Verfolgung von staatlichen Akteuren. Er habe angegeben, mit den pakistanischen Behörden keine Probleme zu haben. Die Glaubensgemeinschaft der Schiiten sei staatlich anerkannt und die Religionsausübung gewährleistet, weshalb nicht von staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer angegeben, die pakistanischen Behörden hätten die Sipah-e-Sahaba immer wieder verboten und die Regierung habe der schiitischen Gemeinschaft offiziell erlaubt, die zur Verfügung gestellten Grundstücke für Veranstaltungen zu benutzen und religiöse Märsche ohne Störung durch andere Personen durchzuführen. Der Staat Pakistan sei fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dies habe sich in der Anwesenheit der Polizei an der Beerdigung des Vaters und an den religiösen Feierlichkeiten bestätigt. Es sei dem Beschwerdeführer trotz administrativer Hürden möglich und zumutbar gewesen, sich an die pakistanischen Behörden zu wenden. Wenn er zwei Wochen nach der eingereichten Anzeige noch nichts gehört habe, könne daraus nicht auf eine Untätigkeit der Behörden geschlossen werden. Zudem habe er nicht angegeben, mehr als einmal nachgefragt und mit Nachdruck um eine Antwort gebeten zu haben. An dieser Einschätzung ändere die dargelegte Angst der Leute vor den Sipah-e-Sahaba nichts. Im Weiteren hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich erneut an die pakistanischen Behörden oder sich wiederum mit Hilfe des Dorfvorstehers oder eines Anwalts an eine übergeordnete Instanz zu wenden. Bei einer Gesamtwürdigung habe ihm eine innerstaatliche Wohnalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden und sie stehe auch bei einer Rückkehr offen, nachdem seine Familie unbehelligt dort lebe. Die Behauptung, die Anhänger der Sipah-e-Sahaba hätten von seinem Aufenthaltsort erfahren, weshalb er weder bei der Schwester in Mandi Bahauddin noch bei Freunden in Faruka habe bleiben können, sei unsubstantiiert geblieben. Insgesamt habe er nicht überzeugend darlegen können, er sei aufgrund fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund sei eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr anzunehmen. 5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, Verfolgungsmassnahmen könnten nicht verneint werden, nur weil die Familie der schiitischen Glaubensgemeinschaft bereits früher Grundstücke ohne erlittene Nachteile überlassen habe. Keiner seiner Familienmitglieder habe sich der schiitischen Glaubensgemeinschaft bisher offiziell angeschlossen und für diese gearbeitet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers individuell zu beurteilen sei. Er sei ins Visier der Sipah-e-Sahaba gelangt, weil sein Name aus den entsprechenden Grundstücksunterlagen (Beschwerde, Beilage 4) ersichtlich sei. Im Weiteren stehe er seit der Ausreise in Kontakt mit seiner Familie sowie seinen Freunden und erhalte von ihnen Informationen, aus welchen er schliesse, dass sein Leben in Gefahr sei und er nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Die Ausreise sei alsdann nicht subjektiv, sondern objektiv begründet gewesen. Er habe sich zunächst innerstaatlich in Sicherheit bringen müssen und alsdann angesichts der schwierigen Situation die angebotene organisatorische Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft angenommen. Gemäss öffentlichen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle es - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - dem pakistanischen Staat am Schutzwillen und der Schutzfähigkeit und es könne aus der blossen Möglichkeit, Anzeige zu erstatten, nicht auf einen geschlossen werden. Zudem sei die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten bei einer Feierlichkeit mit 3500 Teilnehmern nicht geeignet, den Schutzwillen der pakistanischen Behörden nachzuweisen. Betreffend Wohnalternative habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass er sowohl von seiner Schwester als auch vom Freund wiederum zu seinem früheren Wohnort habe fliehen müssen. Insbesondere habe er mit seiner Ausreise verhindern wollen, aufgrund der Verfolgungsmassnahmen gegen ihn ein Risiko für seine Familie darzustellen. Bei einer Rückkehr stünde ihm daher keine Wohnalternative zur Verfügung, da er seine Familie keiner Gefahr mehr aussetzen wolle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel (Beilage 4) führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 Zunächst ist im Sinne der in der Beschwerde dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu verneinen, dass in Pakistan ein insgesamt hohes Mass an religiös motivierter Gewalt herrscht. Die Angriffe, welche meist von sunnitischen Extremisten ausgehen, bleiben weitgehend straflos, und es besteht kein oder nur gänzlich ungenügender staatlicher Schutz gegen die sunnitischen Gewaltübergriffe (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2), wobei sich die Effizienz der Sicherheitsbehörden von Distrikt zu Distrikt unterscheiden und von einigermassen guter Effizienz bis zur gänzlichen Unwirksamkeit reicht. Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Staat Pakistan im Rahmen der lokalen Gegebenheiten fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und die effektiv bestehende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.3 und E-2021/2020 vom 7. Mai 2020 E 6.2.1, je m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen wäre. Daran ändern aufgrund des Gesagten weder seine Eintragung als Schiite noch mangels persönlicher Betroffenheit öffentlich zugängliche Berichte der SFH etwas. Auch aufgrund seiner Angaben ist auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der pakistanischen Polizei zu schliessen, nachdem seine Anzeige von ihr unbestrittenermassen entgegengenommen wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht auf eine Verweigerung oder Unfähigkeit des staatlichen Schutzes geschlossen werden kann, wenn nach Ablauf von zwei Wochen die Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Stelle bestätigt wurde und noch keine weiteren Informationen erhältlich waren (A21/19, F8). Als sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise an anderen Orten (Mandi Bahauddin, Faruka) aufgehalten hat, dort gearbeitet hat und zwischendurch nach Hause zurückgekehrt ist, ist gemäss seinen eigenen Angaben nichts mit den Sipah-e-Sahaba vorgefallen (A21/19, F61, F101). Aus der Wiederholung der gänzlich unsubstantiierten Behauptung auf Beschwerdeebene, seine Aufenthaltsorte seien der Sipah-e-Sahaba bekannt gewesen und er habe fliehen müssen (Beschwerde, S. 7; A21/19, F102 f.), ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwischen den Asylvorbringen und seiner Ausreise im Januar 2016 besteht kein sachlicher Zusammenhang. Alsdann ist das Vorbringen, er erhalte von seiner Familie und seinen Freunden seit der Ausreise Informationen, die auf eine Gefahr seines Lebens bei einer Rückkehr schliessen lassen müssten, mangels Substantiierung ebenfalls unbehelflich. Im Weiteren beschränken sich die dargelegten Schikanen auf sein Heimatdorf, wo er den Schiiten Grundstücke zur Verfügung stellte, und weisen somit nur einen lokalen Charakter auf. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich, sich an einem anderen Ort auf dem Staatsgebiet Pakistans niederzulassen, zumal seine Familie unbehelligt im Heimatstaat lebt. Aus seinem Wunsch, die Familie keinem Risiko aussetzen und nicht bei ihr wohnen zu wollen, ist nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz mit der Wiederholung des Vorbringens von bloss behaupteten Verfolgungsmassnahmen in Mandi Bahauddin und Faruka nicht zu entkräften. Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus. 6.3 Im Zeitpunkt der Ausreise (Januar 2016) sind die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht, im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt. In Berücksichtigung der Vorbringen, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 ereigneten, ist nicht allein ausschlaggebend, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler E-4161/2021 E. 6.2.2 vom 8. August 2024; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers sind insgesamt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen vermögen demnach aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun. 6.4 Bei einer Gesamtwürdigung wird in der Beschwerde weder Substantielles vorgebracht noch werden relevante Beweismittel (Beilage 4) eingereicht, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der al andes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-512/2025 vom 28. Januar 2025 E. 8.4.2). 8.4.2 Der gesunde, erwachsene Beschwerdeführer verfügt über eine schulische Ausbildung und mehrere Diplome im Bereich Computer Hard- und Software, über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat, mit dem er in Kontakt steht. Nachdem er sich vor seiner Ausreise bereits einige Zeit an anderen Orten als im Heimatdorf aufgehalten und gearbeitet hat, wäre es ihm nebst einer Rückkehr in sein Heimatdorf ebenso zuzumuten, sich an einem dieser Orte niederzulassen (vgl. A21/19, F4 f., F31 ff., F 51 ff.) Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.7 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz) blieb gänzlich unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. April 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: