Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Dezember 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sech- zig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person be- fragt. Am 15. Januar 2025 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. C.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein Punjabi wahabistischen Glaubens und stammte aus der Region (…). Vor etwa fünf Jahren habe er Bauarbeiten neben dem Haus erledigt, in dem seine heutige Frau gewohnt habe. Zwischen ihnen habe sich eine Freund- schaft und danach eine Liebesbeziehung entwickelt. Als sie sich zur Heirat entschlossen hätten, sei die Familie seiner Frau damit nicht einverstanden gewesen. Ihr Vater, ein Oberhaupt der schiitischen Gemeinschaft der Re- gion, habe dies mit der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit und dem ungleichen sozialen Status begründet. Später habe er der Vermählung aber unter der Bedingung zugestimmt, dass er zum Schiitentum übertrete. Er (Beschwerdeführer) habe sich bereit erklärt, den schiitischen Glauben nach einer Einführung anzunehmen. Daraufhin habe die Heirat im (…) 2021 stattgefunden. In der Folge sei er vom Schwiegervater an sein Ver- sprechen erinnert worden, worauf er sich von einem Übertritt zum Schiiten- tum wieder distanziert habe. Dies habe zu einer massiven Auseinanderset- zung mit dem Schwiegervater geführt. Dieser habe gedroht, ihn umzubrin- gen, und seine Tochter bei sich behalten. Ein bis zwei Wochen später habe er (Beschwerdeführer) erneut seinen Religionswechsel versprochen, wo- rauf er seine Frau habe mitnehmen können. Als seine Frau dann schwan- ger geworden sei, habe es erneut Probleme gegeben, weil er sich dem Wunsch des Schwiegervaters widersetzt habe, das Kind im schiitischen Glauben zu erziehen. Dieser habe ihn geschlagen und sei später mit Freunden zurückgekommen, worauf er erneut misshandelt worden sei; der Schwiegervater habe dann seine Tochter mitgenommen, und seither hät- ten seine Frau und er keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Er sei da- nach mehrmals vom Schwiegervater und seinen Freunden unter Schlägen
E-512/2025 Seite 3 aufgefordert worden, einer Scheidung zuzustimmen, und von ihm auch te- lefonisch bedroht worden. Einmal habe er versucht, die Polizei ein- zuschalten, aber die Beamten hätten sich mit der Begründung geweigert, es handle sich um eine familiär-religiöse Angelegenheit, für die sie nicht zuständig seien. Sein Vater habe ihn danach zu einem Freund nach C._______ geschickt und – nachdem dieser Freund seinen Sohn nicht mehr habe unterstützen wollen – seine Ausreise organisiert. C.c Der Beschwerdeführer gab an, er habe Pakistan am (…) Oktober 2024 legal auf dem Luftweg verlassen. Während eines Transitaufenthalts ein ei- nem unbekannten Land sei ihm der pakistanische Pass vom Schlepper weggenommen und ihm dafür ein (…) Reisepass ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten des SEM. D. Am 17. Januar 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Im Schreiben vom
20. Januar 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Abweisung seines Asylgesuchs nicht einverstanden, weil er Schutz vor der schiitischen Bedrohung in seinem Heimatstaat benötige. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit dem Asylentscheid wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Akten gewährt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 21. Januar 2025 über die Beendigung ihres Mandats. G. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Ja- nuar 2025 – am Folgetag durch die Flughafenpolizei übermittelt – Be- schwerde gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
E-512/2025 Seite 4 vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf der Titelseite seiner Formu- larbeschwerde stellte er zudem den Antrag auf Einsicht in seine Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache eingereicht und damit entgegen der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schwei- zerischen Amtssprache. Nachdem die Rechtsbegehren und die Beschwer- debegründung verständlich sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf das Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdever- besserung verzichtet werden.
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor- den. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-512/2025 Seite 5 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wir- kung und die Vorinstanz hat diese auch nicht – in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG – entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist nicht einzutreten.
E. 1.7 Soweit der Beschwerdeführer im vorgedruckten Teil seiner Formular- beschwerde die Einsicht in seine Akten beantragt, erweist sich dieses Be- gehren als gegenstandslos, weil ihm bereits bei der Eröffnung der ange- fochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-512/2025 Seite 6
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus einer lokal respektive regional beschränkten Verfolgungssituation ergäben. Dieser hätte er sich durch einen Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen sei. Sein unsubstanziiert und lebensfremd ge- schildertes Vorbringen, er habe sich wegen der Bedrohung durch den Schwiegervater erfolglos an die nächstgelegene Polizeistation gewandt, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Ein Unglaubhaftigkeitsvorbehalt sei auch bezüglich des Asyl-Kernvorbringens anzubringen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, auf seine akute Gefährdung durch den einfluss- reichen Schwiegervater in Pakistan hinzuweisen und seine protokollierten Angaben zu wiederholen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an, welcher der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Angaben des Beschwerdeführers überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 4 und 5).
E. 6.1.2 Die Schilderung der familiären Bedrohungssituation wirkt lebens- fremd und konstruiert. Die protokollierten Aussagen sind durch einen auf- fälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten ge- reicht. Er hat auch keine gültige Reisepapiere vorgelegt; seine Identität steht nicht fest.
E-512/2025 Seite 7
E. 6.1.3 Nicht nur die Interaktion mit dem Schwiegervater wurde unsubstan- ziiert geschildert, sondern auch die Beschreibung des angeblichen Ver- suchs, bei der Polizei Schutz vor dessen Bedrohung zu erhalten. Insge- samt entsteht bei Durchsicht der protokollieren Aussagen nicht der Ein- druck, das Geschilderte habe sich tatsächlich zugetragen. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darstellen können, wieso er der angebliche Entführung seiner Frau durch ihren Vater nicht energischer entgegengetreten sein will, und das Land ohne seine Partnerin (und sein ungeborenes Kind) verlassen habe.
E. 6.2 Im Übrigen hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass den angeb- lichen familiären Problemen des Beschwerdeführers auch die flüchtlings- rechtliche Relevanz abzusprechen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts gilt der pakistanische Staat gegenüber solchen Übergriffen Priva- ter als schutzwillig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. etwa Urteile BVGer E-6908/2024 vom 8. November 2024 S. 3 oder E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 m.w.H.).
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück- schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann er- geben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2).
E-512/2025 Seite 9
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat gemäss seinen Angaben keine gesundheitlichen Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-act. 16/15 S. 9, 17/18 ad F37 f.). Er verfügt über eine schulische Grundausbildung, über Berufserfahrung als Bauarbeiter und über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. SEM-act. 17/18 ad F11–F15, F19–F30).
E. 8.4.4 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Not- lage geraten würde.
E. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auch die eventuali- ter beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem direkten Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-512/2025 Seite 10 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-512/2025 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-512/2025 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, c/o Kantonspolizei B._______ / Flughafenpolizei (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Dezember 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 verweigerte ihm das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. C.a Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt. Am 15. Januar 2025 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an. C.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei ein Punjabi wahabistischen Glaubens und stammte aus der Region (...). Vor etwa fünf Jahren habe er Bauarbeiten neben dem Haus erledigt, in dem seine heutige Frau gewohnt habe. Zwischen ihnen habe sich eine Freundschaft und danach eine Liebesbeziehung entwickelt. Als sie sich zur Heirat entschlossen hätten, sei die Familie seiner Frau damit nicht einverstanden gewesen. Ihr Vater, ein Oberhaupt der schiitischen Gemeinschaft der Region, habe dies mit der unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit und dem ungleichen sozialen Status begründet. Später habe er der Vermählung aber unter der Bedingung zugestimmt, dass er zum Schiitentum übertrete. Er (Beschwerdeführer) habe sich bereit erklärt, den schiitischen Glauben nach einer Einführung anzunehmen. Daraufhin habe die Heirat im (...) 2021 stattgefunden. In der Folge sei er vom Schwiegervater an sein Versprechen erinnert worden, worauf er sich von einem Übertritt zum Schiitentum wieder distanziert habe. Dies habe zu einer massiven Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater geführt. Dieser habe gedroht, ihn umzubringen, und seine Tochter bei sich behalten. Ein bis zwei Wochen später habe er (Beschwerdeführer) erneut seinen Religionswechsel versprochen, worauf er seine Frau habe mitnehmen können. Als seine Frau dann schwanger geworden sei, habe es erneut Probleme gegeben, weil er sich dem Wunsch des Schwiegervaters widersetzt habe, das Kind im schiitischen Glauben zu erziehen. Dieser habe ihn geschlagen und sei später mit Freunden zurückgekommen, worauf er erneut misshandelt worden sei; der Schwiegervater habe dann seine Tochter mitgenommen, und seither hätten seine Frau und er keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Er sei danach mehrmals vom Schwiegervater und seinen Freunden unter Schlägen aufgefordert worden, einer Scheidung zuzustimmen, und von ihm auch telefonisch bedroht worden. Einmal habe er versucht, die Polizei ein-zuschalten, aber die Beamten hätten sich mit der Begründung geweigert, es handle sich um eine familiär-religiöse Angelegenheit, für die sie nicht zuständig seien. Sein Vater habe ihn danach zu einem Freund nach C._______ geschickt und - nachdem dieser Freund seinen Sohn nicht mehr habe unterstützen wollen - seine Ausreise organisiert. C.c Der Beschwerdeführer gab an, er habe Pakistan am (...) Oktober 2024 legal auf dem Luftweg verlassen. Während eines Transitaufenthalts ein einem unbekannten Land sei ihm der pakistanische Pass vom Schlepper weggenommen und ihm dafür ein (...) Reisepass ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten des SEM. D. Am 17. Januar 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Im Schreiben vom 20. Januar 2025 zeigte sich der Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Abweisung seines Asylgesuchs nicht einverstanden, weil er Schutz vor der schiitischen Bedrohung in seinem Heimatstaat benötige. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit dem Asylentscheid wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Akten gewährt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 21. Januar 2025 über die Beendigung ihres Mandats. G. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe vom 23. Januar 2025 - am Folgetag durch die Flughafenpolizei übermittelt - Beschwerde gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Auf der Titelseite seiner Formularbeschwerde stellte er zudem den Antrag auf Einsicht in seine Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache eingereicht und damit entgegen der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache. Nachdem die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung verständlich sind, kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf das Setzen einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden. 1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat diese auch nicht - in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 VwVG - entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist nicht einzutreten. 1.7 Soweit der Beschwerdeführer im vorgedruckten Teil seiner Formularbeschwerde die Einsicht in seine Akten beantragt, erweist sich dieses Begehren als gegenstandslos, weil ihm bereits bei der Eröffnung der angefochtenen Verfügung Akteneinsicht gewährt worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, die sich aus einer lokal respektive regional beschränkten Verfolgungssituation ergäben. Dieser hätte er sich durch einen Umzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können, weshalb er nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen sei. Sein unsubstanziiert und lebensfremd geschildertes Vorbringen, er habe sich wegen der Bedrohung durch den Schwiegervater erfolglos an die nächstgelegene Polizeistation gewandt, müsse als unglaubhaft qualifiziert werden. Ein Unglaubhaftigkeitsvorbehalt sei auch bezüglich des Asyl-Kernvorbringens anzubringen. 5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf, auf seine akute Gefährdung durch den einflussreichen Schwiegervater in Pakistan hinzuweisen und seine protokollierten Angaben zu wiederholen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.1.1 Die Vorinstanz hat ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Angaben des Beschwerdeführers überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 und 5). 6.1.2 Die Schilderung der familiären Bedrohungssituation wirkt lebensfremd und konstruiert. Die protokollierten Aussagen sind durch einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zum Beleg seiner Vorbringen zu den Akten gereicht. Er hat auch keine gültige Reisepapiere vorgelegt; seine Identität steht nicht fest. 6.1.3 Nicht nur die Interaktion mit dem Schwiegervater wurde unsubstanziiert geschildert, sondern auch die Beschreibung des angeblichen Versuchs, bei der Polizei Schutz vor dessen Bedrohung zu erhalten. Insgesamt entsteht bei Durchsicht der protokollieren Aussagen nicht der Eindruck, das Geschilderte habe sich tatsächlich zugetragen. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darstellen können, wieso er der angebliche Entführung seiner Frau durch ihren Vater nicht energischer entgegengetreten sein will, und das Land ohne seine Partnerin (und sein ungeborenes Kind) verlassen habe. 6.2 Im Übrigen hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass den angeblichen familiären Problemen des Beschwerdeführers auch die flüchtlings-rechtliche Relevanz abzusprechen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts gilt der pakistanische Staat gegenüber solchen Übergriffen Privater als schutzwillig und schutzfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. etwa Urteile BVGer E-6908/2024 vom 8. November 2024 S. 3 oder E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2). 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat gemäss seinen Angaben keine gesundheitlichen Probleme, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten (vgl. SEM-act. 16/15 S. 9, 17/18 ad F37 f.). Er verfügt über eine schulische Grundausbildung, über Berufserfahrung als Bauarbeiter und über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. SEM-act. 17/18 ad F11-F15, F19-F30). 8.4.4 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.4.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Auch die eventualiter beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem direkten Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: