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E-3030/2024

E-3030/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Hei- mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach konstanter Rechtsprechung in Pakistan keine landesweite Situ- ation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit kon- kret gefährdet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem keine in- dividuellen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht hat, dass damit auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des SEM in der Verfügung verwiesen werden kann, wonach – abgesehen von den ein bis zwei Jahren, während denen der Beschwerdeführer in der Landwirt- schaft bei seinem Vater tätig gewesen sei – seine Familie für den Lebens- unterhalt des Beschwerdeführers gesorgt habe, wobei ihn zudem ein On- kel im Zusammenhang mit seiner Ausreise finanziell unterstützt habe,

E-3030/2024 Seite 12 dass es ihm folglich zuzumuten ist, sich auch in Zukunft in Pakistan unter Rückgriff auf sein familiäres Netzwerk behaupten zu können, womit nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedro- hende Notlage geraten würde, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer keine (…) mehr hat, nichts zu ändern vermag, nachdem dieser offen- sichtlich trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eigenständig zu leben, er beispielsweise auch im Stande war, eigenständig von Pakistan in die H._______ zu reisen, dort – ohne die Unterstützung seiner in Pakistan le- benden Familie – während eines Monats zu leben sowie anschliessend in die Schweiz zu fliegen, dass ferner gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil erweist, dass das SEM namentlich zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwer- deführer im Anschluss an die Amputation ambulant hinreichend medizi- nisch versorgt worden sei, womit auch für den Fall, dass der von ihm an- gegebene Zeitpunkt der Amputation zutreffen sollte, eine Rückkehr nach Pakistan nicht zu einer medizinischen Notlage führen würde, dass das SEM damit auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

E-3030/2024 Seite 13 dass überdies die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägun- gen ex ante betrachtet als aussichtslos einzustufen ist, womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes – ungeachtet einer allfälligen prozessu- alen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen sind, dass daher die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3030/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Flug- hafenpolizei B._______, den Dienst Flughafenverfahren des SEM sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3030/2024 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, c/o Kantonspolizei B._______, Flughafenpolizei / Grenzabt. Asyl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass ihm das SEM mit Verfügung vom 22. März 2024 die Einreise in die Schweiz verweigerte und für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2024 vom SEM zu seinen Personalien befragt wurde, er am 4. April 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und ihn das SEM am 17. April 2024 zu seinen Asylgründen anhörte, dass seine Rechtsvertretung am 22. April 2024 zu dem ihr zugestellten Entwurf des Asylentscheids Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit gleichentags an die Rechtsvertretung eröffneter Verfügung vom 23. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ anordnete und festhielt, dieser habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer hiergegen in eigenem Namen mit Eingabe vom 26. April 2024 (Postaufgabe vom 29. April 2024) beim SEM eine Beschwerde eingereicht hat mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte und eventualiter beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass er der Beschwerde zwei fremdsprachige Arztberichte aus Pakistan beilegte, dass das SEM diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2024 am 15. Mai 2023 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, dass der bisherige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. April 2024 das Mandat niedergelegt hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die (eigenhändig ausgefüllte) Formularbeschwerde zwar keine Unterschrift enthält, deren Inhalt jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, zumal er das mit der Beschwerde eingereichte Akteneinsichtsgesuch unterzeichnet hat und das Schriftbild vergleichbar ist, dass in der Formularbeschwerde weiter die Beschwerdeanträge in Englisch und die handschriftliche Beschwerdebegründung in Urdu (Amtssprache von Pakistan) verfasst wurden, dass die Beschwerde damit zwar entgegen Art. 16 Abs. 1 AsylG nicht in einer schweizerischen Amtssprache (in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch [Art. 70 Abs. 1 BV]) verfasst wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Nachfristsetzung zur Einholung einer Übersetzung verzichtet werden kann, da die in Englisch verfassten Beschwerdeanträge verständlich sind und das Bundesverwaltungsgericht intern eine Übersetzung der Beschwerdebegründung eingeholt hat, dass es sich unter diesen Umständen vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich, namentlich im vorliegenden Flughafenverfahren, sowie angesichts der Laienbeschwerde rechtfertigt, auf die Einholung einer Beschwerdeverbesserung zu verzichten, dass der Beschwerdeführer mit rechtzeitiger Einreichung seiner Beschwerde beim SEM als unzuständiger Behörde die Frist für die Beschwerdeerhebung gewahrt hat (Art. 23 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), welche das SEM nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), womit sich Ausführungen zum Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigen, dass schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich Weiterungen hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten - ans SEM adressierten - Akteneinsichtsgesuchs erübrigen, nachdem das SEM dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten bereits mit der angefochtenen Verfügung ausgehändigt hat (Dispositiv-Ziff. 6), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit der Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen namentlich dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen zusammenfassend geltend gemacht hat, er habe während etwa (...) Jahren eine Liebesbeziehung zu einem anderen Mann geführt, dass er selber Sunnite und arm sei, während die Familie seines Freundes dem schiitischem Glauben angehöre und reich sei, daher etwas gegen ihre Beziehung gehabt und ihn mit dem Tod bedroht sowie aufgefordert habe, seinen Freund «in Ruhe zu lassen», dass er und sein Freund Anfang November 2023 noch einige Tage miteinander verbracht hätten, woraufhin vier ihm unbekannte Personen, die Stöcke, Messer und eine Pistole bei sich getragen hätten, auf ihn zugekommen seien, ihn nach seinem Namen gefragt hätten, um ihn dann mit den Stöcken zu schlagen, dass er versucht habe, sich zu wehren, woraufhin ihn die Personen zu Boden geworfen und mit einem Messer (...) amputiert hätten, dass er dabei ohnmächtig geworden und anschliessend ins Spital gebracht worden sei, dass seine Familie daraufhin zur Polizei gegangen sei, woraufhin ihn die Polizei befragt habe, als er noch im Spital gewesen sei, dass seine Familie anschliessend erneut die Polizei aufgesucht habe, jedoch von dieser weggeschickt worden sei, dass er daraufhin in einige andere Städte in Pakistan (so nach D._______ [in der Nähe von E._______] und nach F._______), gezogen sei, sich die Drohungen und Schläge jedoch wiederholt hätten, dass er deshalb aus Pakistan nach G._______ geflogen sei, er dort jedoch weiterhin von Personen, die in Verbindung zu dem Streit in Pakistan gestanden hätten, belästigt worden sei, dass er diesen Personen zwar nicht persönlich begegnet sei, sie jedoch vor seiner Wohnung gewartet und ihm das Leben schwer gemacht hätten, dass ein Schlichtungsversuch zwischen seiner Familie und der seines Freundes von jener Familie nicht akzeptiert worden sei, dass er befürchte, er würde bei einer Rückkehr nach Pakistan getötet, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, es erachte den behaupteten Angriff auf den Beschwerdeführer nicht als glaubhaft, da die Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben seien und nicht den Eindruck eines selbsterlebten Geschehens vermittelten, obschon dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen (...) fehle, dass auch die Schilderung der Liebesbeziehung oberflächlich geblieben sei und insbesondere seine Angabe, es habe in ihrer Beziehung keine Punkte gegeben, in denen sie sich uneinig gewesen seien, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und damit nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer weiter seinen Freund nicht in der zu erwartenden Detailtiefe beschrieben und lediglich undifferenzierte und unpersönliche Angaben ihn betreffend gemacht habe, dass sich zudem die vorgetragene Homosexualität des Beschwerdeführers als unglaubhaft erweise, da die Beschreibung deren Entwicklung und seines Umgangs damit äussert vage und unsubstantiiert geblieben sei, habe er hierzu doch lediglich ausgesagt, er könne sich nicht so gut daran erinnern, wann er gemerkt habe, dass er sich von Jungen/Männern angezogen fühle, dass er schliesslich auf die Frage, ob er sich bezüglich seiner traditionellen religiös geprägten Entwicklung in Pakistan in Bezug auf seine Homosexualität Gedanken gemacht habe, erklärt habe, Frauen würden immer streiten, er und sein Freund seien jedoch gut zueinander gewesen, so dass er alles vergessen und sich keine Gedanken bezüglich Islam und Homosexualität gemacht habe, dies, obschon hätte erwartet werden können, dass er einen inneren Zweispalt, den er als gläubiger Moslem aufgrund seiner Homosexualität erlebt haben müsste, hätte schildern können, dass das SEM insgesamt in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe vollständig wiedergegeben und sehr einlässlich sowie zutreffend gewürdigt hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstände, die zum Verlust (...) geführt hätten, sowie die Verfolgung durch die Familie seines Freundes zu wiederholen, ohne Beweismittel zur angeblichen Verfolgungssituation einzureichen, dass er insbesondere ausführt, er habe seinen Freund auf einer Hochzeitszeremonie kennengelernt, woraufhin sie gute Freunde geworden seien, und dass er ihn liebe, dass der Vater seines Freundes jedoch etwas gegen ihre Beziehung gehabt habe, weil dessen Familie schiitischen - und nicht wie er sunnitischen - Glaubens sei, und ihn aus diesem Grund mehrfach eingeschüchtert sowie ihm verboten habe, seinen Freund zu treffen, dass er weiter verschiedene Vorfälle schildert, in denen er aufgrund der Beziehung zu seinem Freund Gewalt erlebt habe, dass seine Familie sich bei der Polizei gemeldet habe, diese jedoch nichts unternommen habe, da der Vater seines Freundes eine wichtige politische Person mit Einfluss und vielen Kontakten sei, dass diese nicht über die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe hinausgehenden Ausführungen nichts an den zutreffenden Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermögen, dass die beiden eingereichten Arztberichte ebenfalls nichts daran ändern, sondern lediglich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust (...) medizinisch versorgt wurde, was vom SEM nicht bestritten wird, dass das SEM jedoch zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, die zum Verlust (...) geführt haben sollen, als unglaubhaft bezeichnet hat, dass gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle namentlich spricht, dass gemäss den Akten eine medizinische Fachperson erklärt hatte, die Amputation müsste bereits längere Zeit zurückliegen und könne daher - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht erst im November 2023 stattgefunden haben (vgl. SEM-act. [...]-17/1), dass das SEM zudem zutreffend festgehalten hat, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Übergriffe jegliche Realkennzeichen vermissen lassen, dass auch die Beschreibung des Messers als Tatwerkzeug mit «gross und gefährlich» sehr vage geblieben ist und der Beschwerdeführer zudem mit seiner Behauptung, die Angreifer hätten mit dem Messer gezielt (...) abgeschnitten, seinen Angaben in der Erstbefragung widerspricht, wonach diese mit einer Holzstange auf (...) eingeschlagen und mit dieser Holzstange sowie einem Messer (...) so attackiert hätten, dass diese abgefallen sei, dass mit der Vorinstanz zudem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Homosexualität noch seine Liebesbeziehung zu seinem Freund glaubhaft dargetan hat, dass die Zweifel an seinen Ausführungen dadurch bestärkt werden, dass er in seiner Erstbefragung noch erklärt hatte, er habe eine Frau gemocht und mit ihr Zeit verbracht, ihre Familie habe dies jedoch mitbekommen und versucht, ihn zu töten, und er erst auf die Rückfrage seines Rechtsvertreters hin erklärt hatte, er habe dabei einen Mann gemeint (vgl. SEM-act. [...]-16/17 Ziff. 8.02 und 9.01), dass es bezüglich der erstmals in der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemachten Homosexualität sodann an Substanz sowie auch einer persönlichen Note fehlt, dass zwar zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der sexuellen Orientierung um einen inneren Vorgang und eine persönliche Angelegenheit handelt und es - gerade Personen aus einem die Homosexualität pönalisierenden und gesellschaftlich ächtenden Kulturkreis - schwerfallen kann, sich offen darüber zu äussern (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). dass die Angaben des Beschwerdeführers dennoch nicht den Eindruck hinterlassen, er habe den komplexen Prozess der Selbstfindung und Selbstwahrnehmung in der homophoben Gesellschaft Pakistans persönlich durchlebt, dass er trotz diverser Nachfragen diesbezüglich in der Anhörung lediglich ausweichende Antworten gegeben hat, indem er beispielsweise beteuert hat, er liebe seinen Freund und dieser habe ihn immer gut behandelt, dass er sodann erklärt hat, er sei ein sehr gläubiger Mensch sunnitischen Glaubens und bete fünf Mal täglich, jedoch auf die Frage hin, was seine Gedanken gewesen seien bezüglich seiner Homosexualität in Bezug auf seinen Glauben, lediglich geantwortet hat, er habe es damals nicht gewusst und als er die Angriffe erlebt habe, sei es schon zu spät gewesen und er habe nichts mehr machen können, dass er weiter die Frage, ob er sich jemals Gedanken darüber gemacht habe, in welchem Spannungsverhältnis die Homosexualität zur pakistanischen Gesellschaft respektive zur Religion stehe, verneint und erklärt hat, davon habe er nichts gewusst, dass es jedoch unglaubhaft erscheint, dass sich der Beschwerdeführer als ein nach eigenem Bekunden sehr religiöser Mensch sunnitischen Glaubens während seiner angeblich (...) Jahre dauernden homosexuellen Liebesbeziehung keinerlei Gedanken zum genannten Thema gemacht haben will, und er überdies bis zu den geltend gemachten Angriffen nichts von einem Spannungsverhältnis der Homosexualität zur pakistanischen Gesellschaft gewusst haben soll, dass auch die Beschreibung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund sehr vage geblieben ist und das SEM namentlich seine Angabe, er wolle sich nicht an diese Zeit erinnern, da ihn das traurig machen würde, zu Recht als eine Schutzbehauptung eingestuft hat, dass schliesslich der pakistanische Staat nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist, weshalb davon auszugehen ist, dass Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 5.1; D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.H.), dass der Beschwerdeführer zwar angegeben hat, seine Familie habe zweimal die Polizei aufgesucht, um die Angriffe durch die Familie seines Freundes anzuzeigen, woraufhin diese ihn lediglich einmal befragt, seine Familie beim zweiten Besuch weggeschickt und nichts weiter unternommen habe, dass gemäss den Akten jedoch weder er noch seine Familie weitere Versuche unternommen haben, die Familie seines Freundes anzuzeigen, dass er namentlich nicht die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen hat, um juristisch gegen die Familie seines Freundes vorzugehen, dass damit davon auszugehen ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, den Schutz durch seinen Heimatstaat Pakistan genügend einzufordern, geschweige denn auszuschöpfen, dies obschon in den Akten keine konkreten objektiven Hinweise dafür vorliegen, dass der pakistanische Staat ihm den erforderlichen Schutz verweigert hätte, wenn er um einen solchen nachdrücklich und allenfalls mit juristischer Unterstützung ersucht hätte, dass damit die geltend gemachten Übergriffe angesichts der in Pakistan vorhandenen staatlichen Schutzmöglichkeiten selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen sind, dass es dem Beschwerdeführer damit insgesamt nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen und auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, ihm würden bei einer Rückkehr künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylbeachtliche Nachteile drohen, womit das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung gesetzeskonform ist und demnach zu Recht vom SEM angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), wobei beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. oben) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), und hierbei das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement zu beachten ist (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach konstanter Rechtsprechung in Pakistan keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 9.3.2 m.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zudem keine individuellen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht hat, dass damit auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des SEM in der Verfügung verwiesen werden kann, wonach - abgesehen von den ein bis zwei Jahren, während denen der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft bei seinem Vater tätig gewesen sei - seine Familie für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers gesorgt habe, wobei ihn zudem ein Onkel im Zusammenhang mit seiner Ausreise finanziell unterstützt habe, dass es ihm folglich zuzumuten ist, sich auch in Zukunft in Pakistan unter Rückgriff auf sein familiäres Netzwerk behaupten zu können, womit nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine (...) mehr hat, nichts zu ändern vermag, nachdem dieser offensichtlich trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eigenständig zu leben, er beispielsweise auch im Stande war, eigenständig von Pakistan in die H._______ zu reisen, dort - ohne die Unterstützung seiner in Pakistan lebenden Familie - während eines Monats zu leben sowie anschliessend in die Schweiz zu fliegen, dass ferner gemäss den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil erweist, dass das SEM namentlich zu Recht festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Amputation ambulant hinreichend medizinisch versorgt worden sei, womit auch für den Fall, dass der von ihm angegebene Zeitpunkt der Amputation zutreffen sollte, eine Rückkehr nach Pakistan nicht zu einer medizinischen Notlage führen würde, dass das SEM damit auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit die vorinstanzliche Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass überdies die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ex ante betrachtet als aussichtslos einzustufen ist, womit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes - ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind, dass daher die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Flughafenpolizei B._______, den Dienst Flughafenverfahren des SEM sowie die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: