Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen Pakistan eigenen Angaben zufolge am (…) 2024 und reisten am 31. Mai 2024 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 5. Juni 2024 statt. Am 17. und 18. Juli 2024 sowie am 14. August 2024 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten […] [A]36, A37, A38 und A41). Da- bei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien paschtunischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise in G._______ gelebt (Provinz Khyber Pakthunkhwa). Sie stammten aus einer einflussreichen und gut situierten Familie, welche auch über Grossgrundbesitz verfüge. In G._______ hätten sie in einer Art Festung gewohnt und der Beschwerdeführer sei ein (…) und (…) eines Unternehmens im Bereich des (…) gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan auch ein berühmter Politiker der Partei Jamiat Ulema-e-Islam (JUI-F) gewesen und sei 2013, 2018 und 2024 zu den Parlamentswahlen angetreten. Am (…) 2024 sei er von den Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) bedroht worden, die auch Geld von ihm verlangt und ihn zum Beitritt zur TTP aufgefordert hätten. Vermutungs- weise werde er von den TTP bedroht, da er im Rahmen seiner Aktivitäten als Unternehmer die Polio-Impfung eingeführt habe und er in Frauen- und Mädchenschulen Sanitäranlagen gebaut und diese Institutionen auch an- derweitig unterstützt habe. Auch verlangten die TTP von ihm, dass er sich gegen die pakistanische Republik stelle. Daraufhin habe er die pakistani- schen Behörden um Schutz ersucht und diese hätten die Sicherheitsvor- kehrungen für ihn und seine Familie erhöht (u.a. Höhe der Mauer, Sicher- heitspersonal). Das Counter Terrorism Departement (CTD) habe ihm mit- geteilt, dass die Telefonnummer, von der er bedroht worden sei, bereits mehrmals bei Anschlägen gegen die Polizei oder das Militär benutzt wor- den sei. Er sei von den TTP mehrmals angerufen worden und diese hätten ihm bereits 2019 und 2020 mitgeteilt, dass er mit seinen Aktivitäten aufhö- ren solle. Viele seiner Parteifreunde seien in den letzten Jahren – vermu- tungsweise von den TTP – getötet worden. Am (…) 2024 sei er von den TTP kontaktiert und gefragt worden, weshalb er Anzeige erstattet habe. Zudem sei er aufgefordert worden, sich von den pakistanischen Behörden zu distanzieren. Am (…) 2024 habe ein Mitglied der TTP ihn angerufen und
E-2130/2025 Seite 3 gesagt, dass sie wüssten, wo seine Kinder in die Schule gehen würden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden Pakistan verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochte- nen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten Be- drohungen durch die TTP ein. C. Mit Verfügung vom 19. August 2024 teilte das SEM den Beschwerdefüh- renden mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie be- antragen, die Dispositiviziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien auf- zuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag unter anderem eine vom Beschwerdeführer erstellte Liste von angeblich seit dem 18. Juni 2024 getöteten Mitgliedern der JUI- F bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
E-2130/2025 Seite 4 G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 16. April 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offen- sichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüg- lich abgeklärt. Insbesondere hat sie die Beschwerdeführenden nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der
E-2130/2025 Seite 5 angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinanderge- setzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schwei- zer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Per- son objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vie- ler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E-2130/2025 Seite 6
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Bei den gel- tend gemachten Bedrohungen durch die TTP handle es sich um Übergriffe Dritter und ausser der Kontaktaufnahme in den Jahren 2019 und 2020 so- wie den etwa 20 Telefonanrufen im Zeitraum vom (…) 2024 bis (…) 2024 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Zudem hätten sich die pa- kistanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig erwiesen. So hät- ten bereits am (…) 2024 pakistanische Sicherheitsbehörden das Haus der Beschwerdeführenden zu deren Schutz durchsucht. Auch sei der Be- schwerdeführer in einem gepanzerten Fahrzeug zu den Behörden gefah- ren worden und unter hohen Sicherheitsvorkehren seien alle weiteren Schritte erfolgt. Zudem seien vier Mitarbeiter der pakistanischen Polizei zu seinem Schutz bereitgestellt worden und seine Kinder seien von bewaffne- ten Sicherheitspersonen zur Schule gebracht und abgeholt worden. Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden als wohlhabende Familie frei, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in einem anderen Lan- desteil niederzulassen, um weiteren Nachstellungen durch die TTP zu ent- gehen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass die pa- kistanischen Behörden nicht schutzfähig seien. Trotz Schutzvorkehrungen seien allein im Jahr 2025 bereits acht Mitglieder der JUI-F getötet worden. Viele dieser Opfer seien in Kontakt mit der pakistanischen Polizei gestan- den und hätten Lösegeld an die Täter bezahlt. Dies verdeutliche die enorme Lebensgefahr, in welcher sich die Beschwerdeführenden befänden sowie die Ineffektivität sowie Untauglichkeit der pakistanischen Polizeiar- beit. Zudem zeige die in den eingereichten Berichten dokumentierte Reali- tät in Pakistan auf, dass die Beschwerdeführenden einer erheblichen Ge- fahr ausgesetzt seien, selbst Opfer von Terroranschlägen oder anderen ge- waltsamen Übergriffen zu werden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinne
E-2130/2025 Seite 7 von Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Zwischenverfügung vom 2. April 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:
E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der pakistanische Staat gegenüber Übergrif- fen Privater als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb davon auszuge- hen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet wer- den können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. etwa Urteile BVGer E-512/2025 vom
28. Januar 2025 E. 6.2, E-6908/2024 vom 8. November 2024 S. 3 oder E- 3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch die TTP um Übergriffe Dritter handelt und diesbezüglich die pakista- nischen Behörden auch vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind, zu- mal sie bereits unter Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen tätig wurden und dem Beschwerdeführer zu seinem Schutz insbesondere vier Polizisten zur Verfügung gestellt haben (A41 F28, F32). An dieser Einschätzung än- dert der hierzu – unter Verweis auf diverse Länderberichte und Einreichung der vom Beschwerdeführer erstellten Liste von angeblich seit dem 18. Juni 2024 getöteten Mitgliedern der JUI-F – geltend gemachte Einwand, der von den pakistanischen Behörden gewährte Schutz sei trotz der Bereitstellung von Wachen und Sicherheitsvorkehrungen unzureichend, mangels konkre- ter Hinweise nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Massnahmen, die seitens der pakistanischen Behörden ergriffen wurden und in der Beschwerde im Einzelnen aufgeführt werden, sich bisher durch- aus als wirksam erwiesen haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzu- heben, dass es keinem Staat gelingen dürfte, seine Bürger und Bürgerin- nen jederzeit und vollumfänglich zu schützen (vgl. oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, dass sich die Beschwerdeführenden auch in einem anderen Landesteil Pakistans niederlassen könnten, zumal auch diesbezüglich die Zumutbarkeit gegeben ist. An dieser Einschätzung vermag auch die blosse Mutmassung in der Rechtsmitteleingabe, die TTP könne die Beschwerdeführenden überall in Pakistan aufsuchen, nichts zu ändern.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E-2130/2025 Seite 8
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-2130/2025 Seite 9
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht, sondern es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde- führenden gegebenenfalls erneut an die pakistanischen Behörden zu wen- den haben, die ihnen Schutz gewähren werden. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
E-2130/2025 Seite 10 erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2). Die gegenwärtigen Spannungen in der Grenzregion zu Indien führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
E. 9.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine gut situierte und einflussreiche Familie handle, die aufgrund Einnahmen aus den Geschäftstätigkeiten und des Landbesitzes über grosse finanzielle Mittel verfüge. Ebenfalls könnten sie bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder an ein soziales Netz anknüpfen. Auch sei ihnen zuzumuten, an einen anderen Ort in Pakistan ausserhalb der Provinz H._______ zu ziehen. Zudem seien bis auf F._______ alle ge- sund. Zwar habe F._______ eine (…), jedoch handle es sich dabei um eine Krankheit, welche nicht vollständig heilbar sei. Sie habe in Pakistan dies- bezüglich bereits (…) erhalten und habe für ihre Bildung einen Hauslehrer gehabt. Es sei aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse und durch den Einfluss der Familie zu erwarten, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Schliesslich sei die Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar. Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen und die vorinstanzlichen Er- wägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Insbesondere hat die Vo- rinstanz entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe das Kin- deswohl ausreichend berücksichtigt und zu Recht festgehalten, dass F._______ auch zukünftig in Pakistan wie bisher medizinisch betreut wer- den kann. Daran ändert auch die pauschale Behauptung auf Beschwerde- stufe, die Kinder könnten bei einer Rückkehr die Schule nicht mehr besu- chen, was eine altersgerechte Entwicklung verhindere und langfristig zu schwerwiegenden psychischen und sozialen Problemen führe, nichts, zu- mal die Kinder wie bisher – gegebenenfalls unter Sicherheitsvorkehrungen
– die Schule in Pakistan besuchen können (vgl. A38 F14, A41 F22, F47 f.). Schliesslich ist den Beschwerdeführenden – gegebenenfalls auch um den Kindern in einer anderen Umgebung eine bessere Zukunft zu ermöglichen
– zuzumuten, in eine andere Region in Pakistan zu ziehen, zumal sie in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben können.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-2130/2025 Seite 11 BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. April 2025 vom Be- schwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2130/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2130/2025 Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Richterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch Loredana Frandes, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Pakistan eigenen Angaben zufolge am (...) 2024 und reisten am 31. Mai 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 5. Juni 2024 statt. Am 17. und 18. Juli 2024 sowie am 14. August 2024 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten [...] [A]36, A37, A38 und A41). Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien paschtunischer Ethnie und hätten bis zu ihrer Ausreise in G._______ gelebt (Provinz Khyber Pakthunkhwa). Sie stammten aus einer einflussreichen und gut situierten Familie, welche auch über Grossgrundbesitz verfüge. In G._______ hätten sie in einer Art Festung gewohnt und der Beschwerdeführer sei ein (...) und (...) eines Unternehmens im Bereich des (...) gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan auch ein berühmter Politiker der Partei Jamiat Ulema-e-Islam (JUI-F) gewesen und sei 2013, 2018 und 2024 zu den Parlamentswahlen angetreten. Am (...) 2024 sei er von den Tehrik-i-Taliban Pakistan (TTP) bedroht worden, die auch Geld von ihm verlangt und ihn zum Beitritt zur TTP aufgefordert hätten. Vermutungsweise werde er von den TTP bedroht, da er im Rahmen seiner Aktivitäten als Unternehmer die Polio-Impfung eingeführt habe und er in Frauen- und Mädchenschulen Sanitäranlagen gebaut und diese Institutionen auch anderweitig unterstützt habe. Auch verlangten die TTP von ihm, dass er sich gegen die pakistanische Republik stelle. Daraufhin habe er die pakistanischen Behörden um Schutz ersucht und diese hätten die Sicherheitsvorkehrungen für ihn und seine Familie erhöht (u.a. Höhe der Mauer, Sicherheitspersonal). Das Counter Terrorism Departement (CTD) habe ihm mitgeteilt, dass die Telefonnummer, von der er bedroht worden sei, bereits mehrmals bei Anschlägen gegen die Polizei oder das Militär benutzt worden sei. Er sei von den TTP mehrmals angerufen worden und diese hätten ihm bereits 2019 und 2020 mitgeteilt, dass er mit seinen Aktivitäten aufhören solle. Viele seiner Parteifreunde seien in den letzten Jahren - vermutungsweise von den TTP - getötet worden. Am (...) 2024 sei er von den TTP kontaktiert und gefragt worden, weshalb er Anzeige erstattet habe. Zudem sei er aufgefordert worden, sich von den pakistanischen Behörden zu distanzieren. Am (...) 2024 habe ein Mitglied der TTP ihn angerufen und gesagt, dass sie wüssten, wo seine Kinder in die Schule gehen würden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführenden Pakistan verlassen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Beweismittel zu den geltend gemachten Bedrohungen durch die TTP ein. C. Mit Verfügung vom 19. August 2024 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Dispositiviziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag unter anderem eine vom Beschwerdeführer erstellte Liste von angeblich seit dem 18. Juni 2024 getöteten Mitgliedern der JUI-F bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. G. Die Beschwerdeführenden leisteten am 16. April 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offensichtlich nicht begründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere hat sie die Beschwerdeführenden nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften angehört. Sie hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), welcher die Schweizer Asylbehörden in ständiger Praxis folgen, ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch die TTP handle es sich um Übergriffe Dritter und ausser der Kontaktaufnahme in den Jahren 2019 und 2020 sowie den etwa 20 Telefonanrufen im Zeitraum vom (...) 2024 bis (...) 2024 sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Zudem hätten sich die pakistanischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig erwiesen. So hätten bereits am (...) 2024 pakistanische Sicherheitsbehörden das Haus der Beschwerdeführenden zu deren Schutz durchsucht. Auch sei der Beschwerdeführer in einem gepanzerten Fahrzeug zu den Behörden gefahren worden und unter hohen Sicherheitsvorkehren seien alle weiteren Schritte erfolgt. Zudem seien vier Mitarbeiter der pakistanischen Polizei zu seinem Schutz bereitgestellt worden und seine Kinder seien von bewaffneten Sicherheitspersonen zur Schule gebracht und abgeholt worden. Schliesslich stehe es den Beschwerdeführenden als wohlhabende Familie frei, sich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in einem anderen Landesteil niederzulassen, um weiteren Nachstellungen durch die TTP zu entgehen. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, dass die pakistanischen Behörden nicht schutzfähig seien. Trotz Schutzvorkehrungen seien allein im Jahr 2025 bereits acht Mitglieder der JUI-F getötet worden. Viele dieser Opfer seien in Kontakt mit der pakistanischen Polizei gestanden und hätten Lösegeld an die Täter bezahlt. Dies verdeutliche die enorme Lebensgefahr, in welcher sich die Beschwerdeführenden befänden sowie die Ineffektivität sowie Untauglichkeit der pakistanischen Polizeiarbeit. Zudem zeige die in den eingereichten Berichten dokumentierte Realität in Pakistan auf, dass die Beschwerdeführenden einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien, selbst Opfer von Terroranschlägen oder anderen gewaltsamen Übergriffen zu werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Zwischenverfügung vom 2. April 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Vorab ist festzustellen, dass gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der pakistanische Staat gegenüber Übergriffen Privater als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb davon auszugehen ist, dass solche Bedrohungen durch Dritte der Polizei gemeldet werden können und der pakistanische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnimmt (vgl. etwa Urteile BVGer E-512/2025 vom 28. Januar 2025 E. 6.2, E-6908/2024 vom 8. November 2024 S. 3 oder E-3030/2024 vom 21. Mai 2024 S. 9 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohung durch die TTP um Übergriffe Dritter handelt und diesbezüglich die pakistanischen Behörden auch vorliegend schutzfähig und schutzwillig sind, zumal sie bereits unter Vornahme von Sicherheitsvorkehrungen tätig wurden und dem Beschwerdeführer zu seinem Schutz insbesondere vier Polizisten zur Verfügung gestellt haben (A41 F28, F32). An dieser Einschätzung ändert der hierzu - unter Verweis auf diverse Länderberichte und Einreichung der vom Beschwerdeführer erstellten Liste von angeblich seit dem 18. Juni 2024 getöteten Mitgliedern der JUI-F - geltend gemachte Einwand, der von den pakistanischen Behörden gewährte Schutz sei trotz der Bereitstellung von Wachen und Sicherheitsvorkehrungen unzureichend, mangels konkreter Hinweise nichts. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Massnahmen, die seitens der pakistanischen Behörden ergriffen wurden und in der Beschwerde im Einzelnen aufgeführt werden, sich bisher durchaus als wirksam erwiesen haben. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es keinem Staat gelingen dürfte, seine Bürger und Bürgerinnen jederzeit und vollumfänglich zu schützen (vgl. oben E. 5.3). Zu Recht verweist das SEM schliesslich darauf, dass sich die Beschwerdeführenden auch in einem anderen Landesteil Pakistans niederlassen könnten, zumal auch diesbezüglich die Zumutbarkeit gegeben ist. An dieser Einschätzung vermag auch die blosse Mutmassung in der Rechtsmitteleingabe, die TTP könne die Beschwerdeführenden überall in Pakistan aufsuchen, nichts zu ändern. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche ebenfalls zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht, sondern es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden gegebenenfalls erneut an die pakistanischen Behörden zu wenden haben, die ihnen Schutz gewähren werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5852/2024 vom 27. September 2024 E. 8.3.2). Die gegenwärtigen Spannungen in der Grenzregion zu Indien führen nicht zu einer anderen Beurteilung. 9.3.3 In individueller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine gut situierte und einflussreiche Familie handle, die aufgrund Einnahmen aus den Geschäftstätigkeiten und des Landbesitzes über grosse finanzielle Mittel verfüge. Ebenfalls könnten sie bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder an ein soziales Netz anknüpfen. Auch sei ihnen zuzumuten, an einen anderen Ort in Pakistan ausserhalb der Provinz H._______ zu ziehen. Zudem seien bis auf F._______ alle gesund. Zwar habe F._______ eine (...), jedoch handle es sich dabei um eine Krankheit, welche nicht vollständig heilbar sei. Sie habe in Pakistan diesbezüglich bereits (...) erhalten und habe für ihre Bildung einen Hauslehrer gehabt. Es sei aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse und durch den Einfluss der Familie zu erwarten, dass dies auch zukünftig der Fall sein werde. Schliesslich sei die Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar. Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen und die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu bestätigen. Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe das Kindeswohl ausreichend berücksichtigt und zu Recht festgehalten, dass F._______ auch zukünftig in Pakistan wie bisher medizinisch betreut werden kann. Daran ändert auch die pauschale Behauptung auf Beschwerdestufe, die Kinder könnten bei einer Rückkehr die Schule nicht mehr besuchen, was eine altersgerechte Entwicklung verhindere und langfristig zu schwerwiegenden psychischen und sozialen Problemen führe, nichts, zumal die Kinder wie bisher - gegebenenfalls unter Sicherheitsvorkehrungen - die Schule in Pakistan besuchen können (vgl. A38 F14, A41 F22, F47 f.). Schliesslich ist den Beschwerdeführenden - gegebenenfalls auch um den Kindern in einer anderen Umgebung eine bessere Zukunft zu ermöglichen - zuzumuten, in eine andere Region in Pakistan zu ziehen, zumal sie in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben können. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. April 2025 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: