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D-3571/2024

D-3571/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdefüh- rer und ihre vier Kinder), alle irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2022 aus ihrem Heimat- land aus und ersuchten am 15. März 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. März 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwer- deführers, der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ (nachfol- gend: der Sohn) statt. C. Mit Vollmacht vom 17. März 2022 zeigte die den Beschwerdeführenden zu- gewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region G._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 22. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdefüh- rer und der Sohn zu ihren Asylgründen befragt. D.b Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Biographie zusam- menfassend aus, dass er im Dorf H._______ in der Provinz Dohuk geboren sei. Nach Ende des Krieges habe er in I._______ in verschiedenen Quar- tieren gelebt. Nach Abschluss der Primarschule habe er als (…) gearbeitet und zuletzt ein eigenes Geschäft geführt. Er und seine Ehefrau seien Cousin und Cousine väterlicherseits. Er stamme zwar aus einer in I._______ bekannten Familie, gehöre aber einem Clan an, welcher in Stammesangelegenheiten nicht sehr einflussreich sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der Forderung seiner stark traditionell eingestellten Eltern, die eigenen Töchter beschneiden lassen zu müssen, ausgereist sei. Obwohl diese Praxis selten sei, hätten seine Eltern auf der Beschneidung beharrt. Der Auslöser dafür sei eine voreheliche sexuelle Beziehung der Schwester des Beschwerde- führers 2019 gewesen. Nachdem diese (illegitime) Beziehung bekannt ge- worden sei, habe man die Angelegenheit jedoch lösen respektive die Fa- milienehre mittels Eheschliessung wiederherstellen können. Nach diesem Ereignis habe sein Vater (nachfolgend: das Familienoberhaupt) darauf be- standen, seine Enkeltöchter vorsichtshalber präventiv beschneiden zu las- sen. Der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden gewesen und es sei zu einem gewalttätigen Streit mit seinem Vater gekommen.

D-3571/2024 Seite 3 D.c Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie ebenfalls im Dorf H._______ geboren sei. Kurz nach ihrer Geburt sei die ganze Familie nach I._______ gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise in verschiedenen Quartie- ren gelebt habe. Sie habe einen Masterabschluss in (…) und sei von 2003 bis 2021 – kurz vor ihrer Ausreise – in einer Vollzeitstelle als (…) an der (…) I._______ tätig gewesen. Sie sei mit ihrer Familie ausgereist, um ihre Töchter vor der durch ihre Schwiegereltern angedrohten Beschneidung zu bewahren. Bereits zuvor hätte sie ständig Diskussionen mit den äusserst traditionell eingestellten Schwiegereltern geführt. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie als Frau zu Hause zu bleiben und auf die Kinder aufzu- passen habe. Weitere Probleme habe es gegeben, als die älteste Tochter in eine gemischte Schule eingeschrieben worden sei und auch ein Mobil- telefon erhalten habe. Sie sei – neben der Angst, dass die Töchter be- schnitten würden – ausgereist, um ihren Kindern eine gute Zukunft und vor allem den Töchtern ein eigenständiges Leben mit einer guten Ausbildung zu ermöglichen. D.d Der Sohn erklärte, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in I._______ gelebt habe, wo er die Schule bis zur 10. Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen habe. Er sei nicht im Bilde darüber, weshalb seine Familie ausgereist sei. Er vermute, dass der Grund sei, um den Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Im Irak gebe es keine guten Sport- clubs und keine guten Schulen. E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 2. August 2022 dem Kanton J._______ zugewiesen. F. Am 3. August 2022 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Vollmacht vom 8. September 2022 zeigte die Rechtsvertretung der zu- gelassenen Rechtsberatungsstelle im Kanton (…) ihr Mandat an. H. H.a Am 17. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend befragt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 17. Februar 2023 sowie am

20. April 2023 ergänzend angehört.

D-3571/2024 Seite 4 H.b Die Beschwerdeführerin präzisierte ihre bereits dargelegten Flucht- gründe und führte aus, dass nachdem ihre älteste Tochter D._______ ihre erste Menstruation bekommen habe und somit «erwachsen» geworden sei, die Schwiegermutter darauf gedrängt habe, die Töchter beschneiden zu lassen. Der Auslöser hierfür sei die aussereheliche sexuelle Beziehung ihrer Schwägerin gewesen. Nach einem gewalttätigen Streit zwischen dem Familienoberhaupt und dem Beschwerdeführer hätten sie den Kontakt ab- gebrochen. Am Geburtstag der Tochter E._______ hätten sich die Schwie- gereltern gemeldet und sie für ein Wochenende zu einem Fest bei ihnen zu Hause im Dorf eingeladen. Nach dem Wochenende seien die Kinder alleine bei den Schwiegereltern geblieben, da sie Ferien gehabt hätten. Nachdem die Tochter D._______ am Montagmorgen sehr früh eine Nach- richt geschrieben habe, dass ihre Tante und die Grossmutter gemeinsam an einen Ort namens K._______ gehen würden, habe sie sofort verstan- den, dass die Tochter dort beschnitten werden sollte. Deshalb habe sie umgehend den Beschwerdeführer angerufen, welcher die Tochter habe un- versehrt nach Hause bringen können. In der Folge hätten sie zuerst ge- plant, in eine andere Stadt wie etwa Hewler oder Sulaymaniya umzuzie- hen, die Idee jedoch wieder verworfen, weil sie befürchtet hätten, dass das Familienoberhaupt, welches aufgrund der vormaligen Tätigkeiten bei den Asayish (Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan; Anmer- kung des Gerichts) und als Stammesältester respektive als wichtiges Stammesmitglied über ein breites Beziehungsnetz verfüge, sie auch dort belästigt hätte und sie nicht in Ruhe hätten leben können. H.c Der Beschwerdeführer ergänzte zu den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, dass der Druck, die Töchter (aber auch die Töch- ter seiner Geschwister und seine eigenen Schwestern) beschneiden zu lassen, zugenommen habe, als D._______ in eine gemischtgeschlechtli- che Schule gekommen sei. Nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit seinem Vater, dem Familienoberhaupt, im Dezember 2021 habe er zu- sammen mit seiner Ehefrau beschlossen, das Land zu verlassen. Das Er- statten einer Anzeige gegen seine Eltern bei der Polizei wäre nicht zielfüh- rend gewesen, da das Familienoberhaupt über einen starken Einfluss bei der Polizei und den Richtern verfüge, vor der Pensionierung beim Asayish tätig gewesen sei und zahlreiche Leute aus der Partei kenne. Auch würden alle Angelegenheit gemäss den Stammesregeln erfolgen, diese stünden über den Behörden und dem Gesetz. Er gehöre dem Stamm der (…) an, habe sich aber nicht an den Lazgin Aga (eine Art Fürst, der bei Problemen innerhalb des Stammes zuständig sei) gewandt, um eine Lösung in dieser Angelegenheit zu finden, zumal sein Vater als einer der Stammesältesten

D-3571/2024 Seite 5 auch einen gewissen Einfluss gehabt habe. Wenn sie nicht ausgereist wä- ren, wären die Töchter beschnitten worden. Den Gesuchen liegen die irakischen Identitätskarten der Beschwerdefüh- renden sowie die Kopien ihrer Pässe, eine Heiratsurkunde vom (…). Au- gust 2004, die Nationalitätenausweise der Beschwerdeführerin, des Be- schwerdeführers und des Sohnes, Kopien des (…) sowie Dokumente zur Anstellung an der (…) und der (…)ausweis der Beschwerdeführerin, ein Arztbericht vom 24. November 2021, diverse Fotos mit den Verletzungen des Beschwerdeführers, die irakischen und internationalen Führerscheine und die Wählerkarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie diverse andere Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden bei. I. Mit Vollmacht vom 26. September 2023 zeigte eine neue Rechtsvertretung der (…) ihr Mandat an. J. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug. Sie wurden verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum spä- testens nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons- ten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. K. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Juni 2024 an und beantragten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu ge- währen sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzuneh- men. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Sendungsverfolgung und der Vollmacht vom 26. September 2023 ein Schulbericht der Tochter D._______ und eine Fürsorgebestätigung vom

29. Mai 2024 beigelegt.

D-3571/2024 Seite 6 L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung gutgeheissen, es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 30. Juli 2024 Stellung. N. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 21. August 2024.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimat- staat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staat- lichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ge- mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann rele- vant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht ver- langt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionie- rende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Jus- tizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2130/2025 vom 8. Mai 2025 E. 5.3 m.w.H.).

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E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der vor- gesehenen Zwangsbeschneidung der Töchter sowie einer fehlenden Mög- lichkeit einer Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aufgrund der Position des Familienoberhauptes unglaubhaft seien und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des irakischen Acts of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region – Iraq sei Zwangsbeschneidung ausdrücklich verboten; der Geltungsbereich des ira- kischen Strafgesetzes umfasse auch die Autonome Region Kurdistan (nachfolgend: ARK) und demzufolge auch I._______. Dem Beschwerde- führer sei es nicht gelungen glaubhaft zu darzulegen, dass sein angeblich einflussreicher Vater über eine solche Macht in I._______ verfüge, dass das Widersetzen der verlangten Zwangsbeschneidung der Tochter oder die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe verunmöglicht hätte. Ferner habe er nicht überzeugend dargelegt, weshalb er sich nicht an externe Stellen gewandt habe, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, dass familiäre Probleme innerhalb des Stammes mithilfe des Lazgin Aga gelöst würden, er aber aufgrund dieser schamhaften Angelegenheit beim Aga gar nicht erst um Hilfe ersucht habe. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in einen anderen Teil der ARK umgezogen seien und dort um Schutz ersucht hätten. Auch unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers als Dorfältester mit einem breiten Bezie- hungsnetz über einen gewissen Einfluss in I._______ verfüge, könne des- sen Macht kaum in der gesamten ARK derart stark sein, dass es nicht mög- lich wäre, erfolgreich die Hilfe der staatlichen Justizorgane zu beanspru- chen. Da sein Vater nicht Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei und keine Beziehungen zu dieser regierenden Partei in Sulaima- niya aufweise, könne sein Einfluss kaum bis dorthin gelangen. Ferner er- scheine es unverständlich, dass die beschwerdeführenden Eltern nach all den Vorfällen und einem Kontaktabbruch ihre Tochter D._______ in einem späteren Zeitpunkt dennoch bei deren Grosseltern hätten übernachten las- sen und sie so in Gefahr gebracht hätten. Sodann mute es seltsam an,

D-3571/2024 Seite 9 dass die Schwester des Beschwerdeführers, welche am besagten Tag ebenfalls hätte beschnitten werden sollen, sich der Beschneidung mit dem Vorwand, sich für eine Prüfung vorbereiten zu müssen, problemlos habe entziehen können. Schliesslich erweise sich die Schilderung (des Be- schwerdeführers) zum Ausreisegrund widersprüchlich, zumal zuerst das Fluchtmotiv darin bestanden habe, die älteste Tochter vor einer Beschnei- dung zu schützen, um später zu erwähnen, dass auch der zwei Jahre jün- geren Tochter dasselbe Schicksal bevorstehe.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde den vor- instanzlichen Argumenten bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entgegen, dass sie insgesamt fünf Mal befragt worden seien und ihre Fluchtgründe, die Ausreise sowie die Mechanismen, die kulturel- len Hintergründe sowie die dortigen Regeln und Traditionen detailliert so- wie widerspruchsfrei dargelegt hätten. Insbesondere habe die Beschwer- deführerin ausführlich ihre weibliche Sicht der Rolle als Frau in der Familie aufgezeigt, mit Beispielen untermauert sowie die (mangelnde) Schutzfä- higkeit im vorliegenden Fall im Kontext mit den soziokulturellen und gesell- schaftlichen Strukturen erläutert. Auch der Beschwerdeführer habe seine Sichtweise und das Dilemma, in welchem er sich aufgrund des Einflusses seiner Eltern auf seine Familie befunden habe, überzeugend ausgeführt. Überdies gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, wie ihm die Probleme emotional zugesetzt hätten. Die Vorinstanz habe jedoch lediglich die Aus- sagen des Beschwerdeführers während seiner ersten Anhörung in ihrer Argumentation berücksichtigt, was den Anschein einer einseitigen Würdi- gung erwecke. Angesichts der Selbstvorwürfe der Beschwerdeführerin er- weise sich auch die etwas unüberlegte Übernachtung der Tochter bei den Grosseltern als nachvollziehbar und zudem substanzreich dargelegt.

E. 4.2.2 Die weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation [FGM]) sei zwar als Form von häuslicher Gewalt gemäss einem irakischen Gesetz seit 2011 unter Strafe gestellt, die Schutzfähigkeit und der Schutz- wille des irakischen Staates seien jedoch nicht vorhanden. Die Behörden würden in solchen Familienangelegenheiten selten agieren, da es nur Frauen betreffe. Verschiedenen Berichten zufolge sei die effektive Schutz- gewährung jedoch nicht vorhanden, wobei das Hindernis für die Durchset- zung dieses Gesetzes auch der patriarchalischen Mentalität und der diskri- minierenden Einstellung gegenüber Frauen geschuldet sei. Die Töchter gehörten als (zukünftige) Opfer von FGM einer «bestimmten sozialen

D-3571/2024 Seite 10 Gruppe» im Sinne des Asylgesetzes an und erfüllten die Kriterien an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.2.3 Sodann sei die Wichtigkeit von Beziehungen zu den herrschenden Clans im Irak und deren Einflussnahme zugunsten von Tätern sowie auch die herrschende Korruption im Justizsystem zu berücksichtigen. Dem Vor- halt der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Be- schwerdeführenden nicht um behördlichen Schutz ersucht hätten, sei zu entgegnen, dass aufgrund des Einflusses des Vaters des Beschwerdefüh- rers als eines Ältesten seines Stammes und aufgrund dessen vormaliger Anstellung bei den Asayish, eine Anzeige und eine Strafverfolgung aus- sichtslos gewesen wären. Ausserdem wäre ihnen eine Anzeige gegen die eigene Familie nicht zuzumuten oder hätte zu weiteren Eskalationen füh- ren können. Ein Umzug in eine andere Region der ARK sei einerseits aus diesen Gründen sowie mangels behördlichen Schutzwillens respektive Schutzfähigkeit nicht möglich gewesen, anderseits weil dort die FGM-Rate wesentlich höher als in I._______ sei.

E. 4.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass es zwar trotz Verbot auch in I._______ zu weiblicher Genitalverstümmelung kommen könne. Die Prävalenzrate der FGM liege in I._______ jedoch bei 1.5%, wo- mit die statistische Wahrscheinlichkeit sehr gering sei, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers Opfer einer solchen würden. Diese Annahme werde durch die unglaubhaften diesbe- züglichen Aussagen in den Anhörungen bekräftigt. Die von der Beschwer- deführerin beschriebene ausserordentliche Machtposition ihres Schwie- gervaters als Stammesältester und als ehemaliges Mitglied der Asayish sei unglaubhaft. Dessen geheime Einsätze, die er angeblich für die Partei und die Asayish getätigt sowie Informationen weitergeleitet und Personen an die Asayish ausgeliefert haben soll, erschienen wenig plausibel, zumal das Familienoberhaupt in der Anwesenheit der Beschwerdeführerin kaum wichtige und geheime Geschäfte besprochen haben könne.

E. 4.4 In der Replik wurde erläutert, dass zwar die Prävalenzrate von FGM in der Provinz I._______ niedriger als in den anderen Provinzen der ARK sei, dennoch müsse der Einfluss von den Stammesgesellschaften berücksich- tigt werden. Da in der ARK soziale Medien ein zentraler Treffpunkt für die junge Generation seien und zu unerlaubten Liebesbeziehungen, Skanda- len sowie Verletzung der Familienehre führten, würden einige patriarcha- lisch geprägte Familien, wie auch diejenige der Beschwerdeführenden, zwecks Kontrolle auf weibliche Genitalverstümmelung zurückgreifen, diese

D-3571/2024 Seite 11 Eingriffe verharmlosen und mit einem effektiven Schutz der Familienehre begründen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits schlechte Erfahrun- gen gemacht und hätten aus Angst vor einer Genitalverstümmelung der Töchter und wegen der von Stammeswerten geprägten, familiären patriar- chal geprägten Umgebung, in welcher Frauen ein geringer Stellenwert zu- geschrieben und ihre Ehre als das höchste Gut der Familie betrachtet werde, fliehen müssen. Ausserdem seien Femizide wegen angeblicher Ehrverletzungen im Irak weit verbreitet und blieben oft konsequenzlos. Das Familienoberhaupt sei Analphabet und habe seine Position bei den Asay- ish aufgrund seines sozialen Status und nicht aufgrund von Fachkenntnis- sen erhalten und geniesse auch nach seiner Pensionierung weiterhin das Vertrauen der kurdischen demokratischen Partei (PDK). Schliesslich sei dessen Morddrohung gegen den Beschwerdeführer als ältesten Sohn ernst zu nehmen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Fluchtmotive damit, dass sie mit ihrer Ausreise aus der ARK eine durch die Familie väterlicherseits angeordnete FGM ihrer Töchter hätten verhindern wollen. Aufgrund der Machtposition des Vaters des Beschwerdeführers und dessen politischen Einflusses sei es ihnen nicht möglich, diesbezüglich um behördlichen Schutz in der Heimat zu ersuchen. Mit ihren Vorbringen machen sie eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend.

E. 5.2.1 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdefüh- renden zu prüfen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Töchter der Beschwerdeführenden mittels Dru- ckes ihrer Grosseltern sich (nach einem familiären Ereignis respektive ei- ner ausserehelichen Beziehung einer Schwester des Beschwerdeführers) einer FGM hätten unterziehen sollen. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass es aufgrund dieser Gehorsamsverweigerung zu familiären Konflikten gekommen sowie im Kontext dieser Auseinandersetzungen der Beschwer- deführer einem einmaligen körperlichen Übergriff ausgesetzt war und sein Vater in der Hitze des Gefechts ihm gegenüber eine als unbedacht zu wer- tende Morddrohung ausgesprochen hat (vgl. SEM-Akten A47/10 F58-60; A50/8 F41-43; A77/16 F38 [S. 7]). Durchaus nachvollziehbar erscheint es ferner, dass die Eltern des Beschwerdeführers traditionell geprägt und kon- servativ eingestellt sind. Hingegen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten mangelnden Schutzfähigkeit für die Töch- ter durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer vor einer

D-3571/2024 Seite 12 möglichen, durch das Familienoberhaupt (Grossvater) angeordneten FGM. Für die Annahme der individuellen Schutzfähigkeit sprechen verschiedene Umstände: So gelang dem Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge etwa, ohne weitere Probleme oder Konsequenzen, seine Tochter anlässlich der von den Grosseltern heimlich geplanten Beschneidung wäh- rend eines Aufenthaltes abzuholen, die Tochter mit nach Hause zu nehmen und den Eingriff somit ohne Aufwand oder Komplikationen abzuwenden. Auch die Tochter konnte sich problemlos der bevorstehenden Gefahr ent- ziehen, indem sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) auf ihrem Mobilte- lefon hat anrufen und sie um Hilfe hat bitten können. Die Zweifel an der vorgebrachten Unfähigkeit eine Zwangsbeschneidung durch die Gross- eltern zu verhindern, werden dadurch bestärkt, dass diese bereits seit 2019

– nach dem familiären Vorfall mit der Schwester des Beschwerdeführers – auf die Beschneidung gedrängt hätten, die Ausreise jedoch erst Ende Ja- nuar 2022 und somit rund drei Jahre später erfolgte. Während dieser Zeit ist es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ohne weiteres gelungen, sich dem Drängen erfolgreich zu widersetzen (SEM-Akten A47/10 F60; A50/8 F43; A77/16 F23, F53 [S. 9]. F67; A94/14 F49). Die Annahme, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise sehr wohl in der Lage waren, sich erfolgreich gegen das Familienoberhaupt durchzu- setzen, wird ebenfalls dadurch bekräftigt, dass die seit 2003 arbeitstätige Beschwerdeführerin trotz der als stark konservativ beschriebenen Einstel- lung ihrer Schwiegereltern 2004 geheiratet und bis zu ihrer Ausreise (in einem vollen Pensum) ungehindert gearbeitet hat, obwohl sie angesichts der Einstellung ihrer Schwiegermutter aufgrund der traditionellen Rolle als Frau keiner Arbeitstätigkeit hätte nachgehen dürfen. Ihren Angaben zu- folge konnte sie sich auch weiter gegenüber den Schwiegereltern durch- setzen und ihre Tochter in eine gemischtgeschlechtliche Schule schicken und ihnen das von der Familie verpönte Mobiltelefon mitgeben, ohne dass diese konkret interveniert hätten (vgl. SEM-Akten A47/10 F22; A50/8 F41, F43); A77/16 F38 [zweiter Abschnitt], A78/8 F23).

E. 5.2.2 Sodann gelang es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdefüh- rer nicht, stringent darzulegen, dass das Familienoberhaupt über einen ausgeprägten Einfluss und eine Machtposition innerhalb des Clans verfügt. So widersprach die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen, wonach ihr Schwiegervater eine von drei Hauptpersonen des Familienstammes und einflussreich sei («…in unserer Familie gab es drei Hauptpersonen des Stammes, die für unsere grosse Familie zuständig waren. Neben meinem Schwiegervater…»; «…als Stammvorsteher war er eine bekannte Persön- lichkeit…»; «Insbesondere, weil er Vorsteher des Stammes und dieser

D-3571/2024 Seite 13 grossen Familie war.» [SEM-Akte A94/14 F21-22, F42, F45]), diametral den Schilderungen des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass sein Vater zwar aus einer in I._______ bekannten Familie stamme, jedoch in Stammesangelegenheiten über keinen Einfluss verfüge («… in Bezug auf den Stamm hatte er (das Familienoberhaupt) keinen Einfluss» [vgl. SEM- Akte A47/10 F55 und die Ergänzung auf S: 10]). Zusätzlich fallen die ent- sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Stammesangelegenheiten auf, welche als vage sowie substanzlos und so- mit als kaum glaubhaft zu werten sind (vgl. SEM-Akten A47/10 F55; A78/8 F80-83, F92-103; A94/14 F20-24, F42; F45). Fraglich bleibt ausserdem, woher die Beschwerdeführerin in ihrer untergeordneten Rolle als Frau die konkreten Tätigkeiten ihres Schwiegervaters gekannt haben will, zumal – wie die Vorinstanz richtigerweise argumentierte – das Familienoberhaupt seine Angelegenheiten kaum in der Gegenwart der Beschwerdeführerin besprochen haben dürfte (vgl. SEM-Akte A94/14 F38-45). Auch wenn nicht gänzlich abzustreiten ist, dass das Familienoberhaupt als ältere Person über einen gewissen Einfluss innerhalb der Partei sowie aufgrund der vor- maligen Tätigkeiten bei den Asayish auch nach der Pensionierung teil- weise über gewisse Kontakte verfügt, ist angesichts der wenig überzeu- genden Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdefüh- rers nicht davon auszugehen, dass der Einfluss- respektive Machtbereich des Familienoberhauptes auf die irakischen Behörden so ausserordentlich ist, wie von den Beschwerdeführenden behauptet (vgl. SEM-Akten A78/8 F34-38; A47/10 F55).

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ist es nicht ge- lungen, glaubhaft ihre Unfähigkeit darzulegen, ihre Töchter vor einer dro- henden Zwangsbeschneidung durch deren Grosseltern zu schützen.

E. 5.3.1 Weiter ist im Hinblick auf eine geltend gemachte potentielle zukünf- tige Verfolgung durch Drittpersonen der Schutzwille und die Schutzfähig- keit der nordirakischen Behörden zu beleuchten.

E. 5.3.2 Das Gericht kam bereits in BVGE 2008/4 zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz (Dohuk, Erbil, Sulaimaniya) vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Bei Übergriffen durch die beiden Mehrheitsparteien, ihre Organe oder Mitglieder oder durch offizielle Behörden könne hingegen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet

D-3571/2024 Seite 14 werden (vgl. BVGE 2008/4 von 22. Januar 2008 E. 6.7). Das Gericht be- stätigte im Referenzurteil D-913/2021 diese Rechtsprechung, wonach die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Vorbehalte würden weiterhin gelten, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Or- ganen oder Mitgliedern ausgingen. Mangelnder Schutzwille könne sodann auch im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9).

E. 5.3.3 Im Referenzurteil D-913/2021 hat das Gericht die Lage im Nordirak erneut überprüft und darin unter anderem festgehalten, dass (auch bewaff- nete) Familienfehden und genderspezifische, gegen Frauen gerichtete Ge- walt nach wie vor existierten. Die Regierung habe 2011 jedoch ein Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet und diese unter Strafe gestellt, wobei eine spezielle Polizeieinheit solche Fälle untersuche. 2018 habe die Regionalregierung eine Hotline für Gewaltopfer eingerichtet und im Dezember 2021 eine App zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gestartet. Es existierten staatlich oder privat betriebene Einrichtungen für weibliche Opfer von Gewalt, auch wenn die Verfügbarkeit der Dienstleis- tungen sowie die psychologischen und therapeutischen Dienste unzu- reichend seien. Gemäss lokalen NGO seien die Bemühungen gegen häus- liche Gewalt gesamthaft nicht effizient (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3 m.w.H.).

E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat zurecht auf das 2011 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt hingewiesen (vgl. Act of Combating Dome- stic Violence in the Kurdistan Region of Iraq (Law No. 8 of 2011), worunter gemäss Art. 2 Ziff. 4 auch die weibliche Genitalverstümmelung fällt. Berich- ten zufolge habe die kurdische Regionalregierung bereits im Februar 2019 verkündet, FGM in den nächsten fünf bis zehn Jahren vollständig beenden zu wollen, wobei die Prävalenzrate in der Provinz Dohuk zu diesem Zeit- punkt bereits lediglich 1,5 % betrug (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderrapport 68, Irak – Die autonome Region Kurdistan, März 2024 S. 30f. m.w.H. <https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informations- zentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-68-Irak.pdf?__blob=publica- tionFile&v=2>, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025). Die Beschwerdefüh- renden bezweifelten die effektive Umsetzung dieses Gesetzes, was ange- sichts diverser Berichte zu diesem Thema nicht gänzlich von der Hand zu

D-3571/2024 Seite 15 weisen ist. So äussern NGO Kritik und halten einerseits fest, dass die Be- hörden Fälle nicht konsequent untersuchen würden und bisher kein Fall von Genitalverstümmelung vor Gericht verhandelt worden sei. Anderseits stehe der Bekämpfung von FGM insbesondere die traditionelle Veranke- rung der FGM, die patriarchalische Mentalität und die Weiterverbreitung dieser grausamen Tradition durch Frauen im Weg. Jedoch sei das Risiko für Mädchen, Opfer dieser Praxis zu werden, in den letzten Jahren deutlich gesunken, wobei in vielen Bezirken ein massiver oder zum Teil ein kom- pletter Rückgang zu verzeichnen sei. Studien zufolge hätten sich 2018 be- reits 94% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren gegen die Genitalver- stümmelung ausgesprochen, 92% der Befragten schätzten 2022 die Ge- richte für häusliche Gewalt als wichtig bis sehr wichtig ein und 44% der Betroffenen von häuslicher Gewalt – inklusive Genitalverstümmelung – hätten eine Anzeige eingereicht; womit davon auszugehen ist, dass das Gesetz seine Schutzwirkung entfaltet. Der Finnish Immigration Service be- zeichnet die traditionellen Einschränkungen der Sexualität, das junge Alter der Opfer zu eigenständiger Anzeigeerstattung sowie die Beteiligung der Eltern des Opfers an der Durchführung des Eingriffs als Gründe für man- gelnden Schutz vor FGM in der ARK (vgl. Women’s Legal Assistance Or- ganization (WOLA), A Report for Monitoring the Implementation of the Do- mestic Violence Law, 2023, <https://www.wola- ngo.org/en/News.aspx?id=253&MapID=7>; SEM, Notiz Irak – Irakische Region Kurdistan – Gesetz gegen häusliche Gewalt [Nr. 8 / 2011] vom

E. 5.3.5 Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die irakischen Behör- den grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Entsprechende funkti- onierende Infrastrukturen inklusive eines spezialisierten Gerichts für häus- liche Gewalt sind in der ARK insgesamt vorhanden und den Beschwerde- führenden auch aus objektiver Sicht zugänglich (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Da sich die Beschwerdeführenden nie um Schutz bemüht haben, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die heimatlichen Behörden im

D-3571/2024 Seite 16 konkreten Einzelfall sie nicht schützen könnten oder würden. Sie vermoch- ten auch nicht glaubhaft zu erklären, weshalb es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich angesichts der angeblichen politischen Verstrickung des Familienoberhauptes an die nordirakischen Behörden zu wenden. Ihre diesbezüglichen Erklärungen fielen vage und wenig überzeu- gend aus. Angesichts der diesbezüglichen unglaubhaften Schilderungen ist auch von der individuellen Zumutbarkeit der behördlichen Inanspruch- nahme auszugehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Schliesslich wird es der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdeführer auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland möglich und zumutbar sein, ihre Töchter vor einer allfälligen weiteren Bedrohung durch deren Grosseltern vor einer Genitalverstümme- lung zu schützen. Bei Bedarf werden sie die verschiedenen Hilfsangebote in Anspruch nehmen, sich an die schutzwilligen irakischen Behörden wen- den und nötigenfalls in ihrem Namen Anzeige erstatten und ihren Töchtern erneut zuverlässigen Schutz bieten können.

E. 5.4.1 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es der Be- schwerdeführerin und dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeu- gend darzulegen, dass sie ihre Töchter in ihrem Heimatland nicht effektiv vor einer FGM schützen können. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch vorliegend vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszuge- hen. Eine allfällige Inanspruchnahme dieses Schutzes ist den Beschwer- deführenden möglich und zumutbar.

E. 5.4.2 Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nicht- anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3571/2024 Seite 17 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-

D-3571/2024 Seite 18 Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht ge- lungen (vgl. E. 5 hiervor). 7.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9ff. und E. 13.2). 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im Urteil BVGE 2008/5 im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Er- bil, Sulaimaniya) fest, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Menschen- rechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ stabil sei und kam zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme, eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein familiäres oder soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinstehende Frauen und für Fa- milien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange- bracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 er- neut überprüft und in der Folge bestätigt (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). 7.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Ge- richt die Lage im Nordirak erneut. Dabei wurde in Bezug auf die

D-3571/2024 Seite 19 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der ver- schiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs um von Familien mit Kindern, Betagten oder allein- stehenden Frauen handle. Es sei zu prüfen, ob begünstigende Faktoren für die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung, wie etwa bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz vorliegen. Bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine detaillierte Prü- fung auf, ob dennoch von der Gewährleistung einer notwendigen Behand- lung ausgegangen werden und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). 7.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge- stellt, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Fak- toren vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden lebten bis vor ihrer Ausreise im Februar 2022 in I._______ in einem Eigenheim und verfügen über ein breites fami- liäres Netzwerk (vgl. SEM-Akten A50/8 F17, F23-31; A47/10 F28-30, F38- 29, F43). Die Beschwerdeführerin besitzt einen universitären Abschluss und arbeitete von 2003 bis zu ihrer Ausreise – und somit mithin während rund 18 Jahren – in einer Vollzeitstelle als (…) an der (…) in I._______. Der Beschwerdeführer weist jahrelange Berufserfahrung als (…) auf und führte bis zu seiner Ausreise ein eigenes Geschäft, wobei er die finanzielle Situation seiner Familie als «sehr gut» bezeichnete (vgl. SEM-Akte A50/8 F34-37; A78/8 F12 [letzter Satz]; A47/10 F47-49). Vor diesem Hintergrund wird es ihnen problemlos möglich sein, sich in ihrer Heimat erneut beruflich und sozial zu integrieren. Auch wenn sie ihr Haus zwecks Reisefinanzie- rung verkauft haben, ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihrer indi- viduellen Lage eine neue Wohnmöglichkeit finden werden. Auch aus me- dizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung in die ARK. 7.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Angesichts der dreijährigen Anwesenheitsdauer der Kinder in der Schweiz ist noch nicht von einer weit fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen während dieser relativ kurzen Landesabwesenheit ihr Heimatland fremdgeworden sein sollte. Daran vermag der Umstand, dass sich die

D-3571/2024 Seite 20 beiden älteren Kinder um verschiedene Praktika respektive Schnupperstel- len bemüht haben, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass die schulpflichtigen Kinder über ausreichende schriftli- che Kenntnisse in ihrer Muttersprache verfügen, um sich nach einem knapp dreijährigen Schulunterbruch in der ARK erfolgreich wieder ins dor- tige Schulsystem einzugliedern oder eine berufliche Aus- und Weiterbil- dung in der Heimat angehen zu können. Das älteste Kind, (…), welcher in Dohuk die 10. Klasse besucht hat, wird als junger Erwachsener ebenfalls

– mithilfe seiner Familie – eine geeignete schulische oder berufliche An- schlusslösung finden können (vgl. SEM-Akte A53/5 F12-15). Das jüngste Kind ist zum aktuellen Zeitpunkt (…) Jahre alt; aufgrund des jungen Alters sind die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen, weshalb auch hier nicht von einer Entwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich – auch unter Berücksichti- gung des Kindeswohls – als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen (vgl. E. 5 hiervor).

E. 7.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9ff. und E. 13.2).

E. 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im Urteil BVGE 2008/5 im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaimaniya) fest, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ stabil sei und kam zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme, eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein familiäres oder soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 erneut überprüft und in der Folge bestätigt (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5).

E. 7.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Gericht die Lage im Nordirak erneut. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs um von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen handle. Es sei zu prüfen, ob begünstigende Faktoren für die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung, wie etwa bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz vorliegen. Bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine detaillierte Prüfung auf, ob dennoch von der Gewährleistung einer notwendigen Behandlung ausgegangen werden und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10).

E. 7.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden lebten bis vor ihrer Ausreise im Februar 2022 in I._______ in einem Eigenheim und verfügen über ein breites familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akten A50/8 F17, F23-31; A47/10 F28-30, F38-29, F43). Die Beschwerdeführerin besitzt einen universitären Abschluss und arbeitete von 2003 bis zu ihrer Ausreise - und somit mithin während rund 18 Jahren - in einer Vollzeitstelle als (...) an der (...) in I._______. Der Beschwerdeführer weist jahrelange Berufserfahrung als (...) auf und führte bis zu seiner Ausreise ein eigenes Geschäft, wobei er die finanzielle Situation seiner Familie als «sehr gut» bezeichnete (vgl. SEM-Akte A50/8 F34-37; A78/8 F12 [letzter Satz]; A47/10 F47-49). Vor diesem Hintergrund wird es ihnen problemlos möglich sein, sich in ihrer Heimat erneut beruflich und sozial zu integrieren. Auch wenn sie ihr Haus zwecks Reisefinanzierung verkauft haben, ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihrer individuellen Lage eine neue Wohnmöglichkeit finden werden. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung in die ARK.

E. 7.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Angesichts der dreijährigen Anwesenheitsdauer der Kinder in der Schweiz ist noch nicht von einer weit fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen während dieser relativ kurzen Landesabwesenheit ihr Heimatland fremdgeworden sein sollte. Daran vermag der Umstand, dass sich die beiden älteren Kinder um verschiedene Praktika respektive Schnupperstellen bemüht haben, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass die schulpflichtigen Kinder über ausreichende schriftliche Kenntnisse in ihrer Muttersprache verfügen, um sich nach einem knapp dreijährigen Schulunterbruch in der ARK erfolgreich wieder ins dortige Schulsystem einzugliedern oder eine berufliche Aus- und Weiterbildung in der Heimat angehen zu können. Das älteste Kind, (...), welcher in Dohuk die 10. Klasse besucht hat, wird als junger Erwachsener ebenfalls - mithilfe seiner Familie - eine geeignete schulische oder berufliche Anschlusslösung finden können (vgl. SEM-Akte A53/5 F12-15). Das jüngste Kind ist zum aktuellen Zeitpunkt (...) Jahre alt; aufgrund des jungen Alters sind die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen, weshalb auch hier nicht von einer Entwurzelung in der Schweiz auszugehen ist.

E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Februar 2023; <https://www.unicef.org/iraq/media/481/file/MICS6.pdf>; Women’s Legal Assistance Organization (WOLA), A Report for Monitoring the Implementation of the Domestic Violence Law, 2023, <https://www.wola-ngo.org/en/News.aspx?id=253 &MapID=7>; Finnish Immigration Service, Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, Public theme report, Country Information Service vom

22. Mai 2018, S. 24 ff. <https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Re- port_Women_ Iraq_Migri_CIS.pdf/ab7712ba-bad7-4a1f-8c1f-f3f40134 28a7/Report_Women_Iraq_ Migri_CIS.pdf>, alle zuletzt abgerufen am

30. Dezember 2024).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 17. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der

D-3571/2024 Seite 21 Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 9.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand auf- grund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stun- denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom

17. Juni 2024). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1’950.– (inklusive Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3571/2024 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’950.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3571/2024 Urteil vom 27. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und ihre vier Kinder), alle irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reisten eigenen Angaben zufolge am 17. Februar 2022 aus ihrem Heimatland aus und ersuchten am 15. März 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. März 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ (nachfolgend: der Sohn) statt. C. Mit Vollmacht vom 17. März 2022 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region G._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 22. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und der Sohn zu ihren Asylgründen befragt. D.b Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner Biographie zusammenfassend aus, dass er im Dorf H._______ in der Provinz Dohuk geboren sei. Nach Ende des Krieges habe er in I._______ in verschiedenen Quartieren gelebt. Nach Abschluss der Primarschule habe er als (...) gearbeitet und zuletzt ein eigenes Geschäft geführt. Er und seine Ehefrau seien Cousin und Cousine väterlicherseits. Er stamme zwar aus einer in I._______ bekannten Familie, gehöre aber einem Clan an, welcher in Stammesangelegenheiten nicht sehr einflussreich sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der Forderung seiner stark traditionell eingestellten Eltern, die eigenen Töchter beschneiden lassen zu müssen, ausgereist sei. Obwohl diese Praxis selten sei, hätten seine Eltern auf der Beschneidung beharrt. Der Auslöser dafür sei eine voreheliche sexuelle Beziehung der Schwester des Beschwerdeführers 2019 gewesen. Nachdem diese (illegitime) Beziehung bekannt geworden sei, habe man die Angelegenheit jedoch lösen respektive die Familienehre mittels Eheschliessung wiederherstellen können. Nach diesem Ereignis habe sein Vater (nachfolgend: das Familienoberhaupt) darauf bestanden, seine Enkeltöchter vorsichtshalber präventiv beschneiden zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht einverstanden gewesen und es sei zu einem gewalttätigen Streit mit seinem Vater gekommen. D.c Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie ebenfalls im Dorf H._______ geboren sei. Kurz nach ihrer Geburt sei die ganze Familie nach I._______ gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise in verschiedenen Quartieren gelebt habe. Sie habe einen Masterabschluss in (...) und sei von 2003 bis 2021 - kurz vor ihrer Ausreise - in einer Vollzeitstelle als (...) an der (...) I._______ tätig gewesen. Sie sei mit ihrer Familie ausgereist, um ihre Töchter vor der durch ihre Schwiegereltern angedrohten Beschneidung zu bewahren. Bereits zuvor hätte sie ständig Diskussionen mit den äusserst traditionell eingestellten Schwiegereltern geführt. Sie seien der Meinung gewesen, dass sie als Frau zu Hause zu bleiben und auf die Kinder aufzupassen habe. Weitere Probleme habe es gegeben, als die älteste Tochter in eine gemischte Schule eingeschrieben worden sei und auch ein Mobiltelefon erhalten habe. Sie sei - neben der Angst, dass die Töchter beschnitten würden - ausgereist, um ihren Kindern eine gute Zukunft und vor allem den Töchtern ein eigenständiges Leben mit einer guten Ausbildung zu ermöglichen. D.d Der Sohn erklärte, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in I._______ gelebt habe, wo er die Schule bis zur 10. Klasse besucht, jedoch nicht abgeschlossen habe. Er sei nicht im Bilde darüber, weshalb seine Familie ausgereist sei. Er vermute, dass der Grund sei, um den Kindern eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Im Irak gebe es keine guten Sportclubs und keine guten Schulen. E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 2. August 2022 dem Kanton J._______ zugewiesen. F. Am 3. August 2022 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G. Mit Vollmacht vom 8. September 2022 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle im Kanton (...) ihr Mandat an. H. H.a Am 17. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend befragt. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 17. Februar 2023 sowie am 20. April 2023 ergänzend angehört. H.b Die Beschwerdeführerin präzisierte ihre bereits dargelegten Fluchtgründe und führte aus, dass nachdem ihre älteste Tochter D._______ ihre erste Menstruation bekommen habe und somit «erwachsen» geworden sei, die Schwiegermutter darauf gedrängt habe, die Töchter beschneiden zu lassen. Der Auslöser hierfür sei die aussereheliche sexuelle Beziehung ihrer Schwägerin gewesen. Nach einem gewalttätigen Streit zwischen dem Familienoberhaupt und dem Beschwerdeführer hätten sie den Kontakt abgebrochen. Am Geburtstag der Tochter E._______ hätten sich die Schwiegereltern gemeldet und sie für ein Wochenende zu einem Fest bei ihnen zu Hause im Dorf eingeladen. Nach dem Wochenende seien die Kinder alleine bei den Schwiegereltern geblieben, da sie Ferien gehabt hätten. Nachdem die Tochter D._______ am Montagmorgen sehr früh eine Nachricht geschrieben habe, dass ihre Tante und die Grossmutter gemeinsam an einen Ort namens K._______ gehen würden, habe sie sofort verstanden, dass die Tochter dort beschnitten werden sollte. Deshalb habe sie umgehend den Beschwerdeführer angerufen, welcher die Tochter habe unversehrt nach Hause bringen können. In der Folge hätten sie zuerst geplant, in eine andere Stadt wie etwa Hewler oder Sulaymaniya umzuziehen, die Idee jedoch wieder verworfen, weil sie befürchtet hätten, dass das Familienoberhaupt, welches aufgrund der vormaligen Tätigkeiten bei den Asayish (Inlandsgeheimdienst der Autonomen Region Kurdistan; Anmerkung des Gerichts) und als Stammesältester respektive als wichtiges Stammesmitglied über ein breites Beziehungsnetz verfüge, sie auch dort belästigt hätte und sie nicht in Ruhe hätten leben können. H.c Der Beschwerdeführer ergänzte zu den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführerin, dass der Druck, die Töchter (aber auch die Töchter seiner Geschwister und seine eigenen Schwestern) beschneiden zu lassen, zugenommen habe, als D._______ in eine gemischtgeschlechtliche Schule gekommen sei. Nach der gewalttätigen Auseinandersetzung mit seinem Vater, dem Familienoberhaupt, im Dezember 2021 habe er zusammen mit seiner Ehefrau beschlossen, das Land zu verlassen. Das Erstatten einer Anzeige gegen seine Eltern bei der Polizei wäre nicht zielführend gewesen, da das Familienoberhaupt über einen starken Einfluss bei der Polizei und den Richtern verfüge, vor der Pensionierung beim Asayish tätig gewesen sei und zahlreiche Leute aus der Partei kenne. Auch würden alle Angelegenheit gemäss den Stammesregeln erfolgen, diese stünden über den Behörden und dem Gesetz. Er gehöre dem Stamm der (...) an, habe sich aber nicht an den Lazgin Aga (eine Art Fürst, der bei Problemen innerhalb des Stammes zuständig sei) gewandt, um eine Lösung in dieser Angelegenheit zu finden, zumal sein Vater als einer der Stammesältesten auch einen gewissen Einfluss gehabt habe. Wenn sie nicht ausgereist wären, wären die Töchter beschnitten worden. Den Gesuchen liegen die irakischen Identitätskarten der Beschwerdeführenden sowie die Kopien ihrer Pässe, eine Heiratsurkunde vom (...). August 2004, die Nationalitätenausweise der Beschwerdeführerin, des Beschwerdeführers und des Sohnes, Kopien des (...) sowie Dokumente zur Anstellung an der (...) und der (...)ausweis der Beschwerdeführerin, ein Arztbericht vom 24. November 2021, diverse Fotos mit den Verletzungen des Beschwerdeführers, die irakischen und internationalen Führerscheine und die Wählerkarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sowie diverse andere Identitätsdokumente der Beschwerdeführenden bei. I. Mit Vollmacht vom 26. September 2023 zeigte eine neue Rechtsvertretung der (...) ihr Mandat an. J. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Sie wurden verpflichtet, die Schweiz sowie den Schengenraum spätestens nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. K. Die Beschwerdeführenden fochten die Verfügung des SEM vom 30. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 4. Juni 2024 an und beantragten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde wurden neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Sendungsverfolgung und der Vollmacht vom 26. September 2023 ein Schulbericht der Tochter D._______ und eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2024 beigelegt. L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 30. Juli 2024 Stellung. N. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 21. August 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Eine nicht-staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.). Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen wie etwa funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss der Zugang zum Schutzsystem der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H. sowie statt vieler Urteil des BVGer E-2130/2025 vom 8. Mai 2025 E. 5.3 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zusammenfassend zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der vorgesehenen Zwangsbeschneidung der Töchter sowie einer fehlenden Möglichkeit einer Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aufgrund der Position des Familienoberhauptes unglaubhaft seien und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des irakischen Acts of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region - Iraq sei Zwangsbeschneidung ausdrücklich verboten; der Geltungsbereich des irakischen Strafgesetzes umfasse auch die Autonome Region Kurdistan (nachfolgend: ARK) und demzufolge auch I._______. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen glaubhaft zu darzulegen, dass sein angeblich einflussreicher Vater über eine solche Macht in I._______ verfüge, dass das Widersetzen der verlangten Zwangsbeschneidung der Tochter oder die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe verunmöglicht hätte. Ferner habe er nicht überzeugend dargelegt, weshalb er sich nicht an externe Stellen gewandt habe, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, dass familiäre Probleme innerhalb des Stammes mithilfe des Lazgin Aga gelöst würden, er aber aufgrund dieser schamhaften Angelegenheit beim Aga gar nicht erst um Hilfe ersucht habe. Sodann sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in einen anderen Teil der ARK umgezogen seien und dort um Schutz ersucht hätten. Auch unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers als Dorfältester mit einem breiten Beziehungsnetz über einen gewissen Einfluss in I._______ verfüge, könne dessen Macht kaum in der gesamten ARK derart stark sein, dass es nicht möglich wäre, erfolgreich die Hilfe der staatlichen Justizorgane zu beanspruchen. Da sein Vater nicht Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) sei und keine Beziehungen zu dieser regierenden Partei in Sulaimaniya aufweise, könne sein Einfluss kaum bis dorthin gelangen. Ferner erscheine es unverständlich, dass die beschwerdeführenden Eltern nach all den Vorfällen und einem Kontaktabbruch ihre Tochter D._______ in einem späteren Zeitpunkt dennoch bei deren Grosseltern hätten übernachten lassen und sie so in Gefahr gebracht hätten. Sodann mute es seltsam an, dass die Schwester des Beschwerdeführers, welche am besagten Tag ebenfalls hätte beschnitten werden sollen, sich der Beschneidung mit dem Vorwand, sich für eine Prüfung vorbereiten zu müssen, problemlos habe entziehen können. Schliesslich erweise sich die Schilderung (des Beschwerdeführers) zum Ausreisegrund widersprüchlich, zumal zuerst das Fluchtmotiv darin bestanden habe, die älteste Tochter vor einer Beschneidung zu schützen, um später zu erwähnen, dass auch der zwei Jahre jüngeren Tochter dasselbe Schicksal bevorstehe. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde den vor-instanzlichen Argumenten bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entgegen, dass sie insgesamt fünf Mal befragt worden seien und ihre Fluchtgründe, die Ausreise sowie die Mechanismen, die kulturellen Hintergründe sowie die dortigen Regeln und Traditionen detailliert sowie widerspruchsfrei dargelegt hätten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ausführlich ihre weibliche Sicht der Rolle als Frau in der Familie aufgezeigt, mit Beispielen untermauert sowie die (mangelnde) Schutzfähigkeit im vorliegenden Fall im Kontext mit den soziokulturellen und gesellschaftlichen Strukturen erläutert. Auch der Beschwerdeführer habe seine Sichtweise und das Dilemma, in welchem er sich aufgrund des Einflusses seiner Eltern auf seine Familie befunden habe, überzeugend ausgeführt. Überdies gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, wie ihm die Probleme emotional zugesetzt hätten. Die Vorinstanz habe jedoch lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers während seiner ersten Anhörung in ihrer Argumentation berücksichtigt, was den Anschein einer einseitigen Würdigung erwecke. Angesichts der Selbstvorwürfe der Beschwerdeführerin erweise sich auch die etwas unüberlegte Übernachtung der Tochter bei den Grosseltern als nachvollziehbar und zudem substanzreich dargelegt. 4.2.2 Die weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation [FGM]) sei zwar als Form von häuslicher Gewalt gemäss einem irakischen Gesetz seit 2011 unter Strafe gestellt, die Schutzfähigkeit und der Schutzwille des irakischen Staates seien jedoch nicht vorhanden. Die Behörden würden in solchen Familienangelegenheiten selten agieren, da es nur Frauen betreffe. Verschiedenen Berichten zufolge sei die effektive Schutzgewährung jedoch nicht vorhanden, wobei das Hindernis für die Durchsetzung dieses Gesetzes auch der patriarchalischen Mentalität und der diskriminierenden Einstellung gegenüber Frauen geschuldet sei. Die Töchter gehörten als (zukünftige) Opfer von FGM einer «bestimmten sozialen Gruppe» im Sinne des Asylgesetzes an und erfüllten die Kriterien an die Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft. 4.2.3 Sodann sei die Wichtigkeit von Beziehungen zu den herrschenden Clans im Irak und deren Einflussnahme zugunsten von Tätern sowie auch die herrschende Korruption im Justizsystem zu berücksichtigen. Dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführenden nicht um behördlichen Schutz ersucht hätten, sei zu entgegnen, dass aufgrund des Einflusses des Vaters des Beschwerdeführers als eines Ältesten seines Stammes und aufgrund dessen vormaliger Anstellung bei den Asayish, eine Anzeige und eine Strafverfolgung aussichtslos gewesen wären. Ausserdem wäre ihnen eine Anzeige gegen die eigene Familie nicht zuzumuten oder hätte zu weiteren Eskalationen führen können. Ein Umzug in eine andere Region der ARK sei einerseits aus diesen Gründen sowie mangels behördlichen Schutzwillens respektive Schutzfähigkeit nicht möglich gewesen, anderseits weil dort die FGM-Rate wesentlich höher als in I._______ sei. 4.3 Die Vorinstanz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, dass es zwar trotz Verbot auch in I._______ zu weiblicher Genitalverstümmelung kommen könne. Die Prävalenzrate der FGM liege in I._______ jedoch bei 1.5%, womit die statistische Wahrscheinlichkeit sehr gering sei, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers Opfer einer solchen würden. Diese Annahme werde durch die unglaubhaften diesbezüglichen Aussagen in den Anhörungen bekräftigt. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene ausserordentliche Machtposition ihres Schwiegervaters als Stammesältester und als ehemaliges Mitglied der Asayish sei unglaubhaft. Dessen geheime Einsätze, die er angeblich für die Partei und die Asayish getätigt sowie Informationen weitergeleitet und Personen an die Asayish ausgeliefert haben soll, erschienen wenig plausibel, zumal das Familienoberhaupt in der Anwesenheit der Beschwerdeführerin kaum wichtige und geheime Geschäfte besprochen haben könne. 4.4 In der Replik wurde erläutert, dass zwar die Prävalenzrate von FGM in der Provinz I._______ niedriger als in den anderen Provinzen der ARK sei, dennoch müsse der Einfluss von den Stammesgesellschaften berücksichtigt werden. Da in der ARK soziale Medien ein zentraler Treffpunkt für die junge Generation seien und zu unerlaubten Liebesbeziehungen, Skandalen sowie Verletzung der Familienehre führten, würden einige patriarchalisch geprägte Familien, wie auch diejenige der Beschwerdeführenden, zwecks Kontrolle auf weibliche Genitalverstümmelung zurückgreifen, diese Eingriffe verharmlosen und mit einem effektiven Schutz der Familienehre begründen. Die Beschwerdeführenden hätten bereits schlechte Erfahrungen gemacht und hätten aus Angst vor einer Genitalverstümmelung der Töchter und wegen der von Stammeswerten geprägten, familiären patriarchal geprägten Umgebung, in welcher Frauen ein geringer Stellenwert zugeschrieben und ihre Ehre als das höchste Gut der Familie betrachtet werde, fliehen müssen. Ausserdem seien Femizide wegen angeblicher Ehrverletzungen im Irak weit verbreitet und blieben oft konsequenzlos. Das Familienoberhaupt sei Analphabet und habe seine Position bei den Asayish aufgrund seines sozialen Status und nicht aufgrund von Fachkenntnissen erhalten und geniesse auch nach seiner Pensionierung weiterhin das Vertrauen der kurdischen demokratischen Partei (PDK). Schliesslich sei dessen Morddrohung gegen den Beschwerdeführer als ältesten Sohn ernst zu nehmen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Fluchtmotive damit, dass sie mit ihrer Ausreise aus der ARK eine durch die Familie väterlicherseits angeordnete FGM ihrer Töchter hätten verhindern wollen. Aufgrund der Machtposition des Vaters des Beschwerdeführers und dessen politischen Einflusses sei es ihnen nicht möglich, diesbezüglich um behördlichen Schutz in der Heimat zu ersuchen. Mit ihren Vorbringen machen sie eine Verfolgung durch Drittpersonen geltend. 5.2 5.2.1 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prüfen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass es grundsätzlich möglich erscheint, dass die Töchter der Beschwerdeführenden mittels Druckes ihrer Grosseltern sich (nach einem familiären Ereignis respektive einer ausserehelichen Beziehung einer Schwester des Beschwerdeführers) einer FGM hätten unterziehen sollen. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass es aufgrund dieser Gehorsamsverweigerung zu familiären Konflikten gekommen sowie im Kontext dieser Auseinandersetzungen der Beschwerdeführer einem einmaligen körperlichen Übergriff ausgesetzt war und sein Vater in der Hitze des Gefechts ihm gegenüber eine als unbedacht zu wertende Morddrohung ausgesprochen hat (vgl. SEM-Akten A47/10 F58-60; A50/8 F41-43; A77/16 F38 [S. 7]). Durchaus nachvollziehbar erscheint es ferner, dass die Eltern des Beschwerdeführers traditionell geprägt und konservativ eingestellt sind. Hingegen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten mangelnden Schutzfähigkeit für die Töchter durch die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer vor einer möglichen, durch das Familienoberhaupt (Grossvater) angeordneten FGM. Für die Annahme der individuellen Schutzfähigkeit sprechen verschiedene Umstände: So gelang dem Beschwerdeführer seinen eigenen Aussagen zufolge etwa, ohne weitere Probleme oder Konsequenzen, seine Tochter anlässlich der von den Grosseltern heimlich geplanten Beschneidung während eines Aufenthaltes abzuholen, die Tochter mit nach Hause zu nehmen und den Eingriff somit ohne Aufwand oder Komplikationen abzuwenden. Auch die Tochter konnte sich problemlos der bevorstehenden Gefahr entziehen, indem sie ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) auf ihrem Mobiltelefon hat anrufen und sie um Hilfe hat bitten können. Die Zweifel an der vorgebrachten Unfähigkeit eine Zwangsbeschneidung durch die Grosseltern zu verhindern, werden dadurch bestärkt, dass diese bereits seit 2019 - nach dem familiären Vorfall mit der Schwester des Beschwerdeführers - auf die Beschneidung gedrängt hätten, die Ausreise jedoch erst Ende Januar 2022 und somit rund drei Jahre später erfolgte. Während dieser Zeit ist es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ohne weiteres gelungen, sich dem Drängen erfolgreich zu widersetzen (SEM-Akten A47/10 F60; A50/8 F43; A77/16 F23, F53 [S. 9]. F67; A94/14 F49). Die Annahme, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise sehr wohl in der Lage waren, sich erfolgreich gegen das Familienoberhaupt durchzusetzen, wird ebenfalls dadurch bekräftigt, dass die seit 2003 arbeitstätige Beschwerdeführerin trotz der als stark konservativ beschriebenen Einstellung ihrer Schwiegereltern 2004 geheiratet und bis zu ihrer Ausreise (in einem vollen Pensum) ungehindert gearbeitet hat, obwohl sie angesichts der Einstellung ihrer Schwiegermutter aufgrund der traditionellen Rolle als Frau keiner Arbeitstätigkeit hätte nachgehen dürfen. Ihren Angaben zufolge konnte sie sich auch weiter gegenüber den Schwiegereltern durchsetzen und ihre Tochter in eine gemischtgeschlechtliche Schule schicken und ihnen das von der Familie verpönte Mobiltelefon mitgeben, ohne dass diese konkret interveniert hätten (vgl. SEM-Akten A47/10 F22; A50/8 F41, F43); A77/16 F38 [zweiter Abschnitt], A78/8 F23). 5.2.2 Sodann gelang es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer nicht, stringent darzulegen, dass das Familienoberhaupt über einen ausgeprägten Einfluss und eine Machtposition innerhalb des Clans verfügt. So widersprach die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen, wonach ihr Schwiegervater eine von drei Hauptpersonen des Familienstammes und einflussreich sei («...in unserer Familie gab es drei Hauptpersonen des Stammes, die für unsere grosse Familie zuständig waren. Neben meinem Schwiegervater...»; «...als Stammvorsteher war er eine bekannte Persönlichkeit...»; «Insbesondere, weil er Vorsteher des Stammes und dieser grossen Familie war.» [SEM-Akte A94/14 F21-22, F42, F45]), diametral den Schilderungen des Beschwerdeführers, welcher ausführte, dass sein Vater zwar aus einer in I._______ bekannten Familie stamme, jedoch in Stammesangelegenheiten über keinen Einfluss verfüge («... in Bezug auf den Stamm hatte er (das Familienoberhaupt) keinen Einfluss» [vgl. SEM-Akte A47/10 F55 und die Ergänzung auf S: 10]). Zusätzlich fallen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Stammesangelegenheiten auf, welche als vage sowie substanzlos und somit als kaum glaubhaft zu werten sind (vgl. SEM-Akten A47/10 F55; A78/8 F80-83, F92-103; A94/14 F20-24, F42; F45). Fraglich bleibt ausserdem, woher die Beschwerdeführerin in ihrer untergeordneten Rolle als Frau die konkreten Tätigkeiten ihres Schwiegervaters gekannt haben will, zumal - wie die Vorinstanz richtigerweise argumentierte - das Familienoberhaupt seine Angelegenheiten kaum in der Gegenwart der Beschwerdeführerin besprochen haben dürfte (vgl. SEM-Akte A94/14 F38-45). Auch wenn nicht gänzlich abzustreiten ist, dass das Familienoberhaupt als ältere Person über einen gewissen Einfluss innerhalb der Partei sowie aufgrund der vormaligen Tätigkeiten bei den Asayish auch nach der Pensionierung teilweise über gewisse Kontakte verfügt, ist angesichts der wenig überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der Einfluss- respektive Machtbereich des Familienoberhauptes auf die irakischen Behörden so ausserordentlich ist, wie von den Beschwerdeführenden behauptet (vgl. SEM-Akten A78/8 F34-38; A47/10 F55). 5.2.3 Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft ihre Unfähigkeit darzulegen, ihre Töchter vor einer drohenden Zwangsbeschneidung durch deren Grosseltern zu schützen. 5.3 5.3.1 Weiter ist im Hinblick auf eine geltend gemachte potentielle zukünftige Verfolgung durch Drittpersonen der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden zu beleuchten. 5.3.2 Das Gericht kam bereits in BVGE 2008/4 zum Schluss, dass die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz (Dohuk, Erbil, Sulaimaniya) vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Bei Übergriffen durch die beiden Mehrheitsparteien, ihre Organe oder Mitglieder oder durch offizielle Behörden könne hingegen nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden (vgl. BVGE 2008/4 von 22. Januar 2008 E. 6.7). Das Gericht bestätigte im Referenzurteil D-913/2021 diese Rechtsprechung, wonach die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern der nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Vorbehalte würden weiterhin gelten, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgingen. Mangelnder Schutzwille könne sodann auch im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre nicht ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). 5.3.3 Im Referenzurteil D-913/2021 hat das Gericht die Lage im Nordirak erneut überprüft und darin unter anderem festgehalten, dass (auch bewaffnete) Familienfehden und genderspezifische, gegen Frauen gerichtete Gewalt nach wie vor existierten. Die Regierung habe 2011 jedoch ein Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt verabschiedet und diese unter Strafe gestellt, wobei eine spezielle Polizeieinheit solche Fälle untersuche. 2018 habe die Regionalregierung eine Hotline für Gewaltopfer eingerichtet und im Dezember 2021 eine App zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen gestartet. Es existierten staatlich oder privat betriebene Einrichtungen für weibliche Opfer von Gewalt, auch wenn die Verfügbarkeit der Dienstleistungen sowie die psychologischen und therapeutischen Dienste unzureichend seien. Gemäss lokalen NGO seien die Bemühungen gegen häusliche Gewalt gesamthaft nicht effizient (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.8.3 m.w.H.). 5.3.4 Die Vorinstanz hat zurecht auf das 2011 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt hingewiesen (vgl. Act of Combating Domestic Violence in the Kurdistan Region of Iraq (Law No. 8 of 2011), worunter gemäss Art. 2 Ziff. 4 auch die weibliche Genitalverstümmelung fällt. Berichten zufolge habe die kurdische Regionalregierung bereits im Februar 2019 verkündet, FGM in den nächsten fünf bis zehn Jahren vollständig beenden zu wollen, wobei die Prävalenzrate in der Provinz Dohuk zu diesem Zeitpunkt bereits lediglich 1,5 % betrug (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Länderrapport 68, Irak - Die autonome Region Kurdistan, März 2024 S. 30f. m.w.H. , zuletzt abgerufen am 6. Januar 2025). Die Beschwerdeführenden bezweifelten die effektive Umsetzung dieses Gesetzes, was angesichts diverser Berichte zu diesem Thema nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist. So äussern NGO Kritik und halten einerseits fest, dass die Behörden Fälle nicht konsequent untersuchen würden und bisher kein Fall von Genitalverstümmelung vor Gericht verhandelt worden sei. Anderseits stehe der Bekämpfung von FGM insbesondere die traditionelle Verankerung der FGM, die patriarchalische Mentalität und die Weiterverbreitung dieser grausamen Tradition durch Frauen im Weg. Jedoch sei das Risiko für Mädchen, Opfer dieser Praxis zu werden, in den letzten Jahren deutlich gesunken, wobei in vielen Bezirken ein massiver oder zum Teil ein kompletter Rückgang zu verzeichnen sei. Studien zufolge hätten sich 2018 bereits 94% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren gegen die Genitalverstümmelung ausgesprochen, 92% der Befragten schätzten 2022 die Gerichte für häusliche Gewalt als wichtig bis sehr wichtig ein und 44% der Betroffenen von häuslicher Gewalt - inklusive Genitalverstümmelung - hätten eine Anzeige eingereicht; womit davon auszugehen ist, dass das Gesetz seine Schutzwirkung entfaltet. Der Finnish Immigration Service bezeichnet die traditionellen Einschränkungen der Sexualität, das junge Alter der Opfer zu eigenständiger Anzeigeerstattung sowie die Beteiligung der Eltern des Opfers an der Durchführung des Eingriffs als Gründe für mangelnden Schutz vor FGM in der ARK (vgl. Women's Legal Assistance Organization (WOLA), A Report for Monitoring the Implementation of the Domestic Violence Law, 2023, ; Women's Legal Assistance Organization (WOLA), A Report for Monitoring the Implementation of the Domestic Violence Law, 2023, ; Finnish Immigration Service, Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, Public theme report, Country Information Service vom 22. Mai 2018, S. 24 ff. , alle zuletzt abgerufen am 30. Dezember 2024). 5.3.5 Auch vorliegend ist davon auszugehen, dass die irakischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Entsprechende funktionierende Infrastrukturen inklusive eines spezialisierten Gerichts für häusliche Gewalt sind in der ARK insgesamt vorhanden und den Beschwerdeführenden auch aus objektiver Sicht zugänglich (vgl. E. 5.3.4 hiervor). Da sich die Beschwerdeführenden nie um Schutz bemüht haben, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die heimatlichen Behörden im konkreten Einzelfall sie nicht schützen könnten oder würden. Sie vermochten auch nicht glaubhaft zu erklären, weshalb es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich angesichts der angeblichen politischen Verstrickung des Familienoberhauptes an die nordirakischen Behörden zu wenden. Ihre diesbezüglichen Erklärungen fielen vage und wenig überzeugend aus. Angesichts der diesbezüglichen unglaubhaften Schilderungen ist auch von der individuellen Zumutbarkeit der behördlichen Inanspruchnahme auszugehen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Schliesslich wird es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland möglich und zumutbar sein, ihre Töchter vor einer allfälligen weiteren Bedrohung durch deren Grosseltern vor einer Genitalverstümmelung zu schützen. Bei Bedarf werden sie die verschiedenen Hilfsangebote in Anspruch nehmen, sich an die schutzwilligen irakischen Behörden wenden und nötigenfalls in ihrem Namen Anzeige erstatten und ihren Töchtern erneut zuverlässigen Schutz bieten können. 5.4 5.4.1 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugend darzulegen, dass sie ihre Töchter in ihrem Heimatland nicht effektiv vor einer FGM schützen können. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch vorliegend vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszugehen. Eine allfällige Inanspruchnahme dieses Schutzes ist den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar. 5.4.2 Die Möglichkeit, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, führt zufolge der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes praxisgemäss zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen nicht gelungen (vgl. E. 5 hiervor). 7.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9ff. und E. 13.2). 7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im Urteil BVGE 2008/5 im Zusammenhang mit der Frage nach der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaimaniya) fest, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ stabil sei und kam zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme, eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein familiäres oder soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 erneut überprüft und in der Folge bestätigt (vgl. Urteil E-3737/2015 E. 7.4.5). 7.3.3 Mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Gericht die Lage im Nordirak erneut. Dabei wurde in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderem festgehalten, dass sich angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder nach wie vor eine detaillierte Prüfung aufdränge, wenn es sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs um von Familien mit Kindern, Betagten oder alleinstehenden Frauen handle. Es sei zu prüfen, ob begünstigende Faktoren für die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung, wie etwa bisherige berufliche Einbindung, gute Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz vorliegen. Bei Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine detaillierte Prüfung auf, ob dennoch von der Gewährleistung einer notwendigen Behandlung ausgegangen werden und die Existenzsicherung gelingen könne (vgl. Referenzurteil D-913/2021 E. 14.10). 7.3.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass bei den Beschwerdeführenden begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden lebten bis vor ihrer Ausreise im Februar 2022 in I._______ in einem Eigenheim und verfügen über ein breites familiäres Netzwerk (vgl. SEM-Akten A50/8 F17, F23-31; A47/10 F28-30, F38-29, F43). Die Beschwerdeführerin besitzt einen universitären Abschluss und arbeitete von 2003 bis zu ihrer Ausreise - und somit mithin während rund 18 Jahren - in einer Vollzeitstelle als (...) an der (...) in I._______. Der Beschwerdeführer weist jahrelange Berufserfahrung als (...) auf und führte bis zu seiner Ausreise ein eigenes Geschäft, wobei er die finanzielle Situation seiner Familie als «sehr gut» bezeichnete (vgl. SEM-Akte A50/8 F34-37; A78/8 F12 [letzter Satz]; A47/10 F47-49). Vor diesem Hintergrund wird es ihnen problemlos möglich sein, sich in ihrer Heimat erneut beruflich und sozial zu integrieren. Auch wenn sie ihr Haus zwecks Reisefinanzierung verkauft haben, ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihrer individuellen Lage eine neue Wohnmöglichkeit finden werden. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung in die ARK. 7.3.5 Sodann steht auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Angesichts der dreijährigen Anwesenheitsdauer der Kinder in der Schweiz ist noch nicht von einer weit fortgeschrittenen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen und es ist nicht ersichtlich, dass ihnen während dieser relativ kurzen Landesabwesenheit ihr Heimatland fremdgeworden sein sollte. Daran vermag der Umstand, dass sich die beiden älteren Kinder um verschiedene Praktika respektive Schnupperstellen bemüht haben, nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass die schulpflichtigen Kinder über ausreichende schriftliche Kenntnisse in ihrer Muttersprache verfügen, um sich nach einem knapp dreijährigen Schulunterbruch in der ARK erfolgreich wieder ins dortige Schulsystem einzugliedern oder eine berufliche Aus- und Weiterbildung in der Heimat angehen zu können. Das älteste Kind, (...), welcher in Dohuk die 10. Klasse besucht hat, wird als junger Erwachsener ebenfalls - mithilfe seiner Familie - eine geeignete schulische oder berufliche Anschlusslösung finden können (vgl. SEM-Akte A53/5 F12-15). Das jüngste Kind ist zum aktuellen Zeitpunkt (...) Jahre alt; aufgrund des jungen Alters sind die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen, weshalb auch hier nicht von einer Entwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht bei nicht-anwaltlicher Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar insgesamt auf Fr. 1'950.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'950.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: