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E-6908/2024

E-6908/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli- zei B._______ und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6908/2024 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, c/o Kantonspolizei (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2024 am Flughafen B._______ um Asyl in der Schweiz ersuchte, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen dem Transitbereich des Flughafens B._______ zuwies, am 17. Oktober 2024 die Befragung zur Person und am 23. Oktober 2024 die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass, nachdem der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 zum Entscheidentwurf Stellung genommen hat, die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2024 gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sowie die unentgeltliche Rechtspflege - inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 BV, Deutsch, Französisch, Italienisch), sondern auf Englisch verfasst ist, aber mit klarer und verständlicher Begründung, womit praxisgemäss auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Übersetzung verzichtet werden kann, dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 Asyl richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und sie deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist, dass die Schweiz Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen, grundsätzlich Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AsylG). dass Asylsuchende die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen müssen (Art. 7 AsylG), dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere dass er anlässlich zweier Kundgebungen von den heimatlichen Behörden bedrängt und misshandelt sowie für zwei Tage verhaftet worden sei, sei nicht zu schliessen, er stehe im Falle der Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der pakistanischen Autoritäten, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er das Heimatland auf dem offiziellen Weg legal habe verlassen können, dass sie im Zusammenhang mit möglichen Behelligungen durch Dritte zutreffend - unter Verweis auf aktuelle Gerichtsentscheide - festhielt, der pakistanische Staat sei schutzfähig sowie schutzwillig und der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen nicht an die heimischen Polizeibehörden gewendet, wobei sie zudem in nachvollziehbarer Weise auf die Möglichkeit der inländischen Schutzalternative hinwies, dass sie ebenso zu Recht feststellte, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme nachträglich ergänzt habe, er habe die Drohungen von Privaten bei der Polizei ohne Erfolg zur Anzeige gebracht und er sei auch von Seiten der Behörden zu Hause behelligt worden, könne er nicht überzeugend erklären, weshalb er gerade diese zentralen Punkte bei der Anhörung vergessen habe zu erwähnen und diese Vorbringen daher als nachgeschoben zu werten seien, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, sich vielmehr weitgehend auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, dass, soweit die Vorinstanz auch Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe äussert, ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene seine Vorbringen durch entsprechende Unterlagen untermauert hat, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Rechtsmitteleingaben sodann keine substantiierten Ausführungen zu möglichen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält und somit diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Ausführungen abzuweisen ist, dass sich aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit der Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG), wobei der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei B._______ und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: