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E-7328/2025

E-7328/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7328/2025 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger,Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 12. September 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Rahmen eines Dublinverfahrens am (...) Juli 2025 aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, hier um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2025 (SEM-Akten (...) [A] A13) im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in der Region B._______ geboren und gehöre der Ethnie der C._______ an, dass sie von D._______, wo sie sich zu Erwerbszwecken aufgehalten habe, nach E._______ habe zurückkehren müssen, um mit Hilfe des Ehemannes ihrer Schwester ihren bereits einmal verheirateten und geschiedenen Ehemann heiraten zu können, zumal ihr Vater sein Einverständnis zur Ehe mit einem geschiedenen Mann verweigert habe, dass sie nach der Trauung am (...) September 2023 am (...). Oktober 2023 zu ihrem Ehemann nach G._______ gezogen sei, dass sie und ihr Ehemann am (...) Mai 2024 ein Visum für die Schweiz erhalten hätten, dass ihr Ehemann am 15. Mai 2024 von einer unbekannten Person namens F._______ aufgefordert worden sei, die Beschwerdeführerin zu verlassen, ansonsten er Konsequenzen zu befürchten habe, dass sie sich daraufhin an die Polizei in G._______ gewandt hätten, diese ihnen jedoch mangels Identifikationsmöglichkeiten der unbekannten Person namens F._______ nicht habe helfen können, dass am 23. Mai 2024 der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin, welcher ihr Trauzeuge gewesen sei, von denselben Personen unter dem Vorwand eines (..) nach draussen gelockt worden sei, wobei ihm gesagt worden sei, jemand aus seiner Familie mache Probleme, und er anschliessend von einem Auto überfahren worden sei, dass aus der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass der Ehemann ihrer Schwester ihr Trauzeuge gewesen sei und der Täter dessen Adresse über die offizielle Datenbank in Pakistan ausfindig gemacht habe, dass die reiche Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen ihre Ehe gewesen sei und auch der Bruder seiner Exfrau namens H._______ ihnen gedroht sowie die Person in G._______ zu ihnen geschickt habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (...) Mai 2024 für die Flitterwochen in die Schweiz gereist seien, dass ihr Ehemann zwischen dem 25. und dem 27. Mai 2024 Bilder von ihrem blutverschmierten Haus in G._______ erhalten habe, dass ihm H._______ Bilder der Beschwerdeführerin und solche ihrer Daten aus der pakistanischen Datenbank «Nadra» zugeschickt habe, er gewusst habe, in welchem Hotel in der Schweiz sie sich aufhielten und ihnen gedroht habe, sie zu finden, dass sie am 28. Mai 2024 nach Holland gegangen seien, wo der Ehemann Verwandte habe, und ihm telefonisch von einem Arbeitskollegen mitgeteilt worden sei, dass sie in Spanien, Italien und Portugal gesucht würden, weshalb sie in den Niederlanden um Asyl ersucht hätten, dass die Beschwerdeführerin dort zwei Fehlgeburten erlitten habe und sie und ihr Ehemann, nachdem ihnen die niederländischen Behörden gesagt hätten, sie müssten in die Schweiz zurückkehren, untergetaucht seien, wobei die Beschwerdeführerin gefunden worden sei, seit dem 15. Juni 2025 jedoch keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe, dass sie anlässlich der Anhörung eine Kopie der Todesurkunde des Ehemannes ihrer Schwester einreichte und ferner drei pakistanische Reisepässe, eine pakistanische Identitätskarte und eine solche aus G._______ sowie zwei Heiratsurkunden zu den Akten genommen wurden, dass die holländischen Behörden dem SEM am 9. September 2025 mitteilten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2024 als verschwunden gelte, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 10. September 2025 den Entscheidentwurf aushändigte, dass diese mit Eingabe vom 11. September 2025 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, wobei sie namentlich ausführte, dass die pakistanischen Behörden betreffend Frauen weder schutzfähig noch schutzwillig seien, eine Anzeigeerstattung ohne Geld und Einfluss ohnehin nutzlos gewesen wäre, zumal eine Cousine der Beschwerdeführerin 2010 bei einem Ehrenmord durch Verbrennung getötet worden sei, und dass, wenn ihr Ehemann hier wäre, sie die geltend gemachten Drohungen belegen könnte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2025 (gleichentags eröffnet) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, dass gemäss gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig sei (m.H.a. Urteile des BVGer E-512/2025 vom 28. Januar 2025 E. 6.2; E-6908/2024 vom 8. November 2024; E-3030/2024 vom 21. Mai 2024), dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester durch die unterlassene Anzeige wegen des geltend gemachten Angriffs auf den Schwager der Beschwerdeführerin auf den Schutz der pakistanischen Behörden verzichtet hätten und keine Hinweise darauf vorlägen, dass ihnen in Pakistan staatlicher Schutz verwehrt worden wäre, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen, die in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien, sodass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen nicht habe schlüssig erklären können, inwiefern es sich beim Tod ihres Schwagers um eine Folge eines gezielten Angriffs ihretwegen gehandelt habe oder weshalb sie und ihr Ehemann in Spanien, Italien und Portugal gesucht würden, wobei ihre Schilderungen der Bedrohungen ohnehin vage und substanzarm ausgefallen seien, dass das SEM hinsichtlich der Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates bestreitet, die Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin für die unterlassene Inanspruchnahme staatlichen Schutzes Schutzbehauptungen darstellen würden und in Anbetracht ihres beruflichen Werdegangs das Ergreifen der notwendigen Schritte zum Erhalt von Schutz erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 12. September 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - ersucht, dass sie zur Begründung vorab geltend macht, spätestens anlässlich der Anhörung hätte das SEM sie über ihren Anspruch, von einem gleichgeschlechtlichen Team gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angehört zu werden, unterrichten müssen, da sie vorgebracht habe, aufgrund ihrer Eheschliessung verfolgt zu werden und als Frau keinen Schutz zu erhalten, dass die pakistanischen Behörden nicht in der Lage seien, Frauen vor Ehrenmorden zu schützen, und die von der Vorinstanz angeführten Fälle mit der Situation der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar seien, dass die unterlassene Anzeige der Tötung ihres Schwagers darauf schliessen lasse, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Frauen aufgrund der lokalen Machtstrukturen sowie bestehender familiärer Konfliktlagen kein Vertrauen in die Schutzfunktion der heimatlichen Polizei hätten, und erschwerend hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin über kein männliches Familienmitglied in Pakistan verfüge, dass sie als Frau mit hoher Bildungsqualifikation strukturell benachteiligt sei, da ihre berufliche Kompetenz bei männlichen Entscheidungsträgern aversive Reaktionen hervorrufen könne, dass mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliesslich geltend gemacht wurde, ihrem Schwager sei vor seinem Tod gesagt worden, dass jemand aus seiner Familie Probleme mache, sich die Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ermordung des Schwagers ereignet hätten und er ihr Trauzeuge gewesen sei, womit der Schluss, der Schwager sei infolge eines gezielten Angriffs ihretwegen zu Tode gekommen, durchaus nachvollziehbar sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde formelle Rügen geltend gemacht werden, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, wobei die Verfolgung dann geschlechtsspezifisch ist, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]; [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.), dass entgegen der in der Rechtsmittleingabe geäusserten Ansicht keine Hinweise auf eine allfällige von der Beschwerdeführerin erlittene sexuelle Gewalt vorliegen, weshalb das SEM weder veranlasst war, sie auf das Recht nach Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 aufmerksam zu machen noch sie in einem reinen Frauenteam anzuhören, ganz abgesehen davon, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nie angegeben hatte, aufgrund ihres Geschlechts keinen Schutz in Pakistan erhalten zu können, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine Verletzungen von weiteren Verfahrensrechten ergeben, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wohingegen von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auch gegenüber Frauen ausgeht (vgl. neben den in der Verfügung des SEM zitierten Urteilen des BVGer auch die Urteile des BVGer D-116/2022 vom 10. Februar 2022 und BVGer D-4138/2015 vom 13. November 2017 E. 4.3 betreffend Beschwerdeführerinnen mit minderjährigen Kindern), dass dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin mangels Anzeige gegen den angeblichen Angriff auf ihren Schwager auf den Schutz der pakistanischen Behörden verzichtet hat, und im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die pakistanischen Behörden ihr bei Bedarf keinen Schutz bieten sollten, dass ihre Vorbringen, mangels Geld und Einfluss sowie aufgrund ihres Geschlechts wäre die Erstattung einer Anzeige ohnehin nutzlos gewesen, schon deshalb nicht überzeugt, weil damals ihr Ehemann, der in G._______ ein Unternehmen besass, diese hätte einreichen können, dass die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend Ehrenmorde und Femizide in Pakistan unbehilflich sind, zumal sie die Familie der Ex-Frau ihres Ehemannes als Urheberschaft ihrer Verfolgung nennt, womit davon auszugehen ist, dass sich diese in erster Linie gegen ihren Ehemann richtet, wobei sie an der Anhörung angab, der Streit mit ihrem eigenen Vater habe nichts mit ihren Asylgründen zu tun (A13 F76), dass es der Beschwerdeführerin, selbst unter dem Umstand, dass es sich, wie von ihr anlässlich der Anhörung anfänglich vorgebracht, bei den Angehörigen der Ex-Frau ihres Ehemannes um sunnitische Extremisten handeln würde (vgl. A13 F55), zuzumuten wäre, sich in Pakistan in einem Distrikt mit diesbezüglich funktionierender Schutzinfrastruktur niederzulassen (vgl. BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.3), zumal sie auch an verschiedenen Orten im Ausland Fuss fassen konnte, dass das Gericht im Übrigen den Vorbehalt des SEM betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin teilt, insbesondere da das angeblich mehr als sieben Monate nach der Hochzeit aufgetretene Verfolgungsinteresse an ihr nicht überzeugt, ebenso wenig wie die dargelegte Tötung des Ehemannes ihrer Schwester, nachdem der Schwager ihres Ehemannes in der Lage gewesen sei, jemanden nach G._______ zu schicken, der letzteren am Wohnort aufgesucht und ihm und der Beschwerdeführerin in verschiedenen Ländern Europas nachgestellt habe, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III), weshalb vorliegend auf die entsprechende Argumentation verwiesen werden kann, welcher in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegengebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet ist und allein aufgrund des von ihr geltend gemachten vorübergehenden Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann nicht gesagt werden kann, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, ganz abgesehen davon, dass sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfügt (A13 F28 ff.) und sie mit zwei ihrer Schwestern bereits von 2001 bis 2015 (bis zur Ausreise nach D._______) in E._______ zusammengewohnt hat (A13 F24 und F25), dass es ihr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, sich in Pakistan wieder einzugliedern, zumal sie in B._______ während fünf bis sechs Jahren im (...) gearbeitet habe (A13 F50), dass daher der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und auch der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - ex-ante betrachtet als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Carolina Bottini Versand: