Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 September 2021 auf Nachfrage angab, in ihrem Heimatstaat keine Rechtsvertretung gehabt zu haben (vgl. SEM-act. […] -24/6 S. 2), und auch in der Anhörung vom 8. November 2021 nicht geltend machte, dass sie in Pakistan einen Anwalt beauftragt habe, der sie hinsichtlich ihrer Ausreise aus der Heimat und ihres Aufenthalts im G._______ und in H._______ mit Rat und Tat unterstützt habe, dass sie lediglich erwähnte, sie habe zu ihrem Anwalt in Pakistan Kontakt gehabt, der für sie tätig gewesen sei, nachdem ihre Kinder Land geerbt hätten (vgl. SEM-act. […] -50/16 S. 6),
D-116/2022 Seite 6 dass der Anwalt ihnen Geld geschickt habe, wenn sie solches benötigt hät- ten, und aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht Grundstücke, die ihren Kin- dern gehörten, habe verkaufen können, dass sie zudem angab, sie habe jeweils Agenten beziehungsweise Schlep- per organisiert, die ihr beim Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen für den G._______ und für H._______ und bei der Organisation der Reise in die Schweiz behilflich gewesen seien (vgl. SEM-act. […] -50/16 S. 3 und S. 7), dass sie ebenso sagte, der Ehemann ihrer in F._______ lebenden Freun- din habe für sie das Visum für den G._______ beantragt und erhalten und ihr gesagt, sie müssten Pakistan verlassen (vgl. SEM-act. […] -50/16 S. 8), dass der pakistanische Anwalt in seinem Schreiben wiedergibt, was der Maulavi und die Beschwerdeführerin 1 während des Treffens, bei dem sie ihm ihr Ehevorhaben eröffnet habe, gesagt hätten, obwohl angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht davon auszugehen ist, er sei bei diesem Gespräch zugegen gewesen, dass der pakistanische Anwalt angibt, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn über alles, was während ihres Aufenthalts in F._______ geschehen sei, in Kenntnis gesetzt, die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörung in- dessen nicht erwähnte, dass sie in diesem Zeitraum in engem Kontakt mit ihrem Anwalt gestanden sei, dass sie ebenso wenig vorbrachte, ihr Anwalt habe ihr geraten, Pakistan zu verlassen, was dieser jedoch behauptet, dass der pakistanische Anwalt ausführt, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn nach der Ermordung von Onkel J._______ konsultiert, wobei er ihr ge- raten habe, den G._______ zu verlassen, was die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass der pakistanische Anwalt ebenfalls behauptet, die Beschwerdeführe- rin 1 habe ihn kontaktiert, als sie in H._______ gelebt habe, wobei er ihr geraten habe, H._______ zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin 1 den pakistanischen Anwalt während der Anhörung auch bezüglich ihrer Ausreise aus H._______ nicht erwähnte,
D-116/2022 Seite 7 dass das Schreiben von Rechtsanwalt I._______ aufgrund des vorstehend Gesagten in weiten Teilen als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Be- weiswert einzustufen ist, woran auch die Einreichung des angekündigten unterzeichneten Exemplars des Schreibens nichts ändern könnte, dass aus den mit der Beschwerde eingereichten Fotokopien ersichtlich ist, dass J._______ am (…) 2018 ein pakistanischer Reisepass ([…]) ausge- stellt wurde, dass die Fotokopien, aus denen hervorgeht, dass J._______ für den Monat April 2014 ein (benutztes) Visum von K._______ ausgestellt wurde, und er sich vom (…). August 2017 bis zum (…). September 2017 im G._______ aufhielt, von einem anderen, früher ausgestellten Reisepass ([…]) stam- men, dass J._______ sich gemäss den Fotokopien aus seinem Reisepass (…) vom (…) November 2018 bis zum (…). Dezember 2018 im G._______ aufhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1, ihr Onkel habe sie in den Jahren 2018 und 2019 im G._______ besucht (vgl. SEM-act. […] -50/16 S. 8), durch die eingereichten Passkopien nicht bestätigt wird, dass auch die Angabe, der Onkel habe die Beschwerdeführenden letzt- mals im Juni 2019 im G._______ besucht (vgl. SEM-act. […] -50/16 S. 12), in den eingereichten Passkopien keine Stütze findet, dass den eingereichten Kopien des «First Information Report (F.I.R.)» No. (…) entnommen werden kann, dass J._______ am späten Abend des (…) 2019 vor seinem Laden erschossen wurde, wobei vor dem Laden vier jüngere Männer, die mit zwei Motorrädern gekommen seien, beobachtet worden seien, dass damit auch der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Zu- sammenhang zwischen der Reise von J._______ in den G._______ vom Dezember 2018 und seiner Ermordung am (…) 2019 als überwiegend un- wahrscheinlich erscheint, dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, allfäl- lige weitere Erkenntnisse aus dem gegen «Unbekannt» geführten Verfah-
D-116/2022 Seite 8 ren würden einen Zusammenhang der Ermordung von J._______ mit sei- nen Besuchen im G._______ belegen, weshalb deren allfällige Einrei- chung nicht abzuwarten ist, dass die Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht befürchten, von religiösen Extremisten behelligt zu werden, aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren christlichen Lebenspartner nicht hei- ratete und ihren früheren Wohnort verliess, womit die aufgebrachten Maulavi ihr Ziel (Verhinderung der Eheschliessung) erreicht haben dürften, dass nicht davon auszugehen ist, die Maulavi hätten über fünf Jahre nach der von der Beschwerdeführerin 1 angekündigten, aber nicht vollzogenen Eheschliessung noch ein Verfolgungsinteresse an ihr oder ihren Kindern, dass die Beschwerdeführenden auch kaum gezwungen sein dürften, an ihren letzten Wohnort in D._______ zurückzukehren, wo sie den Men- schen, die ihnen in der Vergangenheit feindlich gegenüberstanden, wieder- begegnen würden, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern aufgrund des von ihr geschilderten finanziellen Hintergrundes und des Umstandes, dass sie sich zusammen mit ihren Kindern von 2017 bis 2021 im G._______ und in H._______ aufhielt, ohne arbeiten zu müssen, auch gelingen dürfte, sich ausserhalb des E._______ niederzulassen, dass in Pakistan auf einer Fläche von über 880 000 qkm nahezu 230 Milli- onen Menschen leben, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die Beschwerdeführenden «aufspüren» könnte – das Gericht geht nicht davon aus, dass dies jemand versuchen wird –, äusserst gering ist, dass die mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Affidavits, meh- rerer Zeitungsberichte und Fotografien an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der
D-116/2022 Seite 9 Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 42.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Pakistan drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-116/2022 Seite 10 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rück- kehr schliessen lassen, dass aufgrund der geschilderten bisherigen Lebensumstände der Be- schwerdeführenden nichts darauf hindeutet, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine existenzielle Notlage, zumal sie über ausrei- chende Mittel verfügen, um ihre finanziellen Bedürfnisse zu sichern, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren weiteren Kindern be- ziehungsweise Geschwistern nach Pakistan zurückkehren werden, wobei davon auszugehen ist, sie seien in der Lage, ihre schulische Ausbildung abzuschliessen und anschliessend eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, dass in diesem Zusammenhang anstelle von Wiederholungen auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt hat, unter welchen Umständen der Vollzug einer Wegweisung aufgrund medi- zinischer Gründe praxisgemäss als unzumutbar einzustufen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht unter gesundheitlichen Problemen lei- det, die in Pakistan nicht behandelt werden könnten, weshalb ihr weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht als notwendig erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren überwiegend volljäh- rigen Kindern nach Pakistan zurückkehren wird, die sie dort im Alltag und hinsichtlich notwendiger Arztkonsultationen weiterhin unterstützen können, dass die Tatsache, dass das pakistanische Gesundheitssystem nicht mit demjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist, nicht zur An- nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann,
D-116/2022 Seite 11 dass diesbezüglich anstelle von Wiederholungen wiederum auf die zutref- fend erscheinenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver- weisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass es sich erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern ver- mögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Januar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-116/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-116/2022 law/bah Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______), am 26. August 2021 in die Schweiz einreisten, wo sie am 13. September 2021 um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit ihnen am 20. September 2021 die Personalienaufnahme (PA) durchführte und sie am 8. November 2021 zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten Pakistan verlassen müssen, nachdem die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2016 eine Beziehung mit einem der christlichen Religion zugehörigen Mann eingegangen sei und einem Maulavi (islamischer Gelehrter) eröffnet habe, sie wolle diesen heiraten, dass der Maulavi mit anderen Maulavi über das Ehevorhaben gesprochen habe, worauf diese tagelang vor das Haus der Beschwerdeführenden gekommen seien, (Todes)Drohungen gegen sie ausgestossen und Schüsse abgefeuert hätten, dass ein guter Freund des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin 1- sie bezeichnete ihn als «Onkel» - die Beschwerdeführenden mit Essen versorgt habe, und sie nach zirka acht Tagen der Bedrohung nach F._______ zu einer Freundin der Beschwerdeführerin 1 geflohen seien, bei der sie bis zu ihrer Ausreise in den G._______ geblieben seien, dass der Onkel die Beschwerdeführenden in den Jahren 2018 und 2019 im G._______ besucht habe, was den anderen Maulavi nicht entgangen sei, dass der Onkel von den Maulavi bedroht worden sei, weil er die Beschwerdeführenden im G._______ besucht habe, und im Jahr 2020 von diesen ermordet worden sei, dass sie im Oktober 2020 nach H._______ gezogen seien, wo Sie nochmals fast ein Jahr gelebt hätten, bis sie aus Angst im August 2021 in die Schweiz geflogen seien, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - eröffnet am 10. Dezember 2021 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 13. September 2021 ablehnte, und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug derselben anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Januar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, ihr Verfahren sei mit jenen ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister zu koordinieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 28. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er zudem bestätigte, die Beschwerdeverfahren D-108/2022, D-110/2022, D-114/2022 und D-116/2022 würden koordiniert behandelt, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 erhobene Kostenvorschuss am 27. Januar 2022 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertritt, den Beschwerdeführenden könne angesichts der seit ihrem Wegzug aus D._______ verstrichenen Zeit und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren der christlichen Religion zugehörigen Lebenspartner nicht heiratete, objektiv gesehen keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, dass die Beschwerdeführenden sich zudem an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes wenden könnten, sollten sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat bedroht werden, dass das SEM des Weiteren nicht davon ausgeht, der Onkel der Beschwerdeführerin 1 sei ermordet worden, weil er immer noch in Kontakt mit ihr gestanden sei, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde ein nicht datiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben des pakistanischen Rechtsanwalts I._______ sowie Kopien von mehreren Einträgen in Reisepässen von J._______ (Onkel) einreichten, dass die Beschwerdeführerin 1 bei der Personalienaufnahme (PA) vom 20. September 2021 auf Nachfrage angab, in ihrem Heimatstaat keine Rechtsvertretung gehabt zu haben (vgl. SEM-act. [...] -24/6 S. 2), und auch in der Anhörung vom 8. November 2021 nicht geltend machte, dass sie in Pakistan einen Anwalt beauftragt habe, der sie hinsichtlich ihrer Ausreise aus der Heimat und ihres Aufenthalts im G._______ und in H._______ mit Rat und Tat unterstützt habe, dass sie lediglich erwähnte, sie habe zu ihrem Anwalt in Pakistan Kontakt gehabt, der für sie tätig gewesen sei, nachdem ihre Kinder Land geerbt hätten (vgl. SEM-act. [...] -50/16 S. 6), dass der Anwalt ihnen Geld geschickt habe, wenn sie solches benötigt hätten, und aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht Grundstücke, die ihren Kindern gehörten, habe verkaufen können, dass sie zudem angab, sie habe jeweils Agenten beziehungsweise Schlepper organisiert, die ihr beim Erhalt der Aufenthaltsbewilligungen für den G._______ und für H._______ und bei der Organisation der Reise in die Schweiz behilflich gewesen seien (vgl. SEM-act. [...] -50/16 S. 3 und S. 7), dass sie ebenso sagte, der Ehemann ihrer in F._______ lebenden Freundin habe für sie das Visum für den G._______ beantragt und erhalten und ihr gesagt, sie müssten Pakistan verlassen (vgl. SEM-act. [...] -50/16 S. 8), dass der pakistanische Anwalt in seinem Schreiben wiedergibt, was der Maulavi und die Beschwerdeführerin 1 während des Treffens, bei dem sie ihm ihr Ehevorhaben eröffnet habe, gesagt hätten, obwohl angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht davon auszugehen ist, er sei bei diesem Gespräch zugegen gewesen, dass der pakistanische Anwalt angibt, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn über alles, was während ihres Aufenthalts in F._______ geschehen sei, in Kenntnis gesetzt, die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Anhörung indessen nicht erwähnte, dass sie in diesem Zeitraum in engem Kontakt mit ihrem Anwalt gestanden sei, dass sie ebenso wenig vorbrachte, ihr Anwalt habe ihr geraten, Pakistan zu verlassen, was dieser jedoch behauptet, dass der pakistanische Anwalt ausführt, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn nach der Ermordung von Onkel J._______ konsultiert, wobei er ihr geraten habe, den G._______ zu verlassen, was die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer Anhörung mit keinem Wort erwähnte, dass der pakistanische Anwalt ebenfalls behauptet, die Beschwerdeführerin 1 habe ihn kontaktiert, als sie in H._______ gelebt habe, wobei er ihr geraten habe, H._______ zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin 1 den pakistanischen Anwalt während der Anhörung auch bezüglich ihrer Ausreise aus H._______ nicht erwähnte, dass das Schreiben von Rechtsanwalt I._______ aufgrund des vorstehend Gesagten in weiten Teilen als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert einzustufen ist, woran auch die Einreichung des angekündigten unterzeichneten Exemplars des Schreibens nichts ändern könnte, dass aus den mit der Beschwerde eingereichten Fotokopien ersichtlich ist, dass J._______ am (...) 2018 ein pakistanischer Reisepass ([...]) ausgestellt wurde, dass die Fotokopien, aus denen hervorgeht, dass J._______ für den Monat April 2014 ein (benutztes) Visum von K._______ ausgestellt wurde, und er sich vom (...). August 2017 bis zum (...). September 2017 im G._______ aufhielt, von einem anderen, früher ausgestellten Reisepass ([...]) stammen, dass J._______ sich gemäss den Fotokopien aus seinem Reisepass (...) vom (...) November 2018 bis zum (...). Dezember 2018 im G._______ aufhielt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1, ihr Onkel habe sie in den Jahren 2018 und 2019 im G._______ besucht (vgl. SEM-act. [...] -50/16 S. 8), durch die eingereichten Passkopien nicht bestätigt wird, dass auch die Angabe, der Onkel habe die Beschwerdeführenden letztmals im Juni 2019 im G._______ besucht (vgl. SEM-act. [...] -50/16 S. 12), in den eingereichten Passkopien keine Stütze findet, dass den eingereichten Kopien des «First Information Report (F.I.R.)» No. (...) entnommen werden kann, dass J._______ am späten Abend des (...) 2019 vor seinem Laden erschossen wurde, wobei vor dem Laden vier jüngere Männer, die mit zwei Motorrädern gekommen seien, beobachtet worden seien, dass damit auch der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Zusammenhang zwischen der Reise von J._______ in den G._______ vom Dezember 2018 und seiner Ermordung am (...) 2019 als überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, allfällige weitere Erkenntnisse aus dem gegen «Unbekannt» geführten Verfahren würden einen Zusammenhang der Ermordung von J._______ mit seinen Besuchen im G._______ belegen, weshalb deren allfällige Einreichung nicht abzuwarten ist, dass die Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführenden müssten bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht befürchten, von religiösen Extremisten behelligt zu werden, aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren christlichen Lebenspartner nicht heiratete und ihren früheren Wohnort verliess, womit die aufgebrachten Maulavi ihr Ziel (Verhinderung der Eheschliessung) erreicht haben dürften, dass nicht davon auszugehen ist, die Maulavi hätten über fünf Jahre nach der von der Beschwerdeführerin 1 angekündigten, aber nicht vollzogenen Eheschliessung noch ein Verfolgungsinteresse an ihr oder ihren Kindern, dass die Beschwerdeführenden auch kaum gezwungen sein dürften, an ihren letzten Wohnort in D._______ zurückzukehren, wo sie den Menschen, die ihnen in der Vergangenheit feindlich gegenüberstanden, wiederbegegnen würden, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern aufgrund des von ihr geschilderten finanziellen Hintergrundes und des Umstandes, dass sie sich zusammen mit ihren Kindern von 2017 bis 2021 im G._______ und in H._______ aufhielt, ohne arbeiten zu müssen, auch gelingen dürfte, sich ausserhalb des E._______ niederzulassen, dass in Pakistan auf einer Fläche von über 880 000 qkm nahezu 230 Millionen Menschen leben, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die Beschwerdeführenden «aufspüren» könnte - das Gericht geht nicht davon aus, dass dies jemand versuchen wird -, äusserst gering ist, dass die mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Affidavits, mehrerer Zeitungsberichte und Fotografien an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 42.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass aufgrund der geschilderten bisherigen Lebensumstände der Beschwerdeführenden nichts darauf hindeutet, ihnen drohe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine existenzielle Notlage, zumal sie über ausreichende Mittel verfügen, um ihre finanziellen Bedürfnisse zu sichern, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit ihren weiteren Kindern beziehungsweise Geschwistern nach Pakistan zurückkehren werden, wobei davon auszugehen ist, sie seien in der Lage, ihre schulische Ausbildung abzuschliessen und anschliessend eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, dass in diesem Zusammenhang anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt hat, unter welchen Umständen der Vollzug einer Wegweisung aufgrund medizinischer Gründe praxisgemäss als unzumutbar einzustufen wäre, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht unter gesundheitlichen Problemen leidet, die in Pakistan nicht behandelt werden könnten, weshalb ihr weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht als notwendig erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit ihren überwiegend volljährigen Kindern nach Pakistan zurückkehren wird, die sie dort im Alltag und hinsichtlich notwendiger Arztkonsultationen weiterhin unterstützen können, dass die Tatsache, dass das pakistanische Gesundheitssystem nicht mit demjenigen in westeuropäischen Ländern vergleichbar ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann, dass diesbezüglich anstelle von Wiederholungen wiederum auf die zutreffend erscheinenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass es sich erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Januar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: