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D-108/2022

D-108/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am

27. Januar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-108/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-108/2022 law/bah Urteil vom 10. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______), am 26. August 2021 in die Schweiz einreiste, wo sie am 13. September 2021 um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit ihr am 20. September 2021 die Personalienaufnahme (PA) durchführte und sie am 9. November 2021 zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe Pakistan zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen müssen, nachdem ihre Mutter im Jahr 2016 eine Beziehung mit einem der christlichen Religion zugehörigen Mann eingegangen sei und einem Maulavi (islamischer Gelehrter) eröffnet habe, sie wolle diesen heiraten, dass der Maulavi mit anderen Maulavi über das Ehevorhaben ihrer Mutter gesprochen habe, worauf diese tagelang vor ihr Haus gekommen seien, (Todes)Drohungen gegen sie ausgestossen, Steine gegen das Haus geworfen und Schüsse abgefeuert hätten, dass ein guter Freund ihres Grossvaters väterlicherseits - sie bezeichnete ihn als «Onkel» - ihr und ihrer Familie nach einer Woche der Bedrohung geholfen habe, nach D._______ zu einer Freundin ihrer Mutter zu fliehen, bei der sie bis zu ihrer Ausreise in den E._______ geblieben seien, dass der Onkel ihre Familie und sie in den Jahren 2018 und 2019 (im Juni) im E._______ besucht habe, was den anderen Maulavi nicht entgangen sei, dass der Onkel von den Maulavi bedroht worden sei, weil er sie im E._______ besucht habe, und ihre Mutter vermutet habe, dass er von diesen Leuten ermordet worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - eröffnet am 10. Dezember 2021 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 13. September 2021 ablehnte, und die Wegweisung verfügte sowie den Vollzug derselben anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Januar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das SEM sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, ihr Verfahren sei mit jenen ihrer Mutter beziehungsweise Geschwister zu koordinieren, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 28. Januar 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er zudem bestätigte, die Beschwerdeverfahren D-108/2022, D-110/2022, D-114/2022 und D-116/2022 würden koordiniert behandelt, dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2022 erhobene Kostenvorschuss am 27. Januar 2022 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführerin könne angesichts der seit ihrem Wegzug aus B._______ verstrichenen Zeit und des Umstands, dass ihre Mutter ihren der christlichen Religion zugehörigen Lebenspartner nicht heiratete, objektiv gesehen keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden, dass sie sich zudem an die grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen Sicherheitsbehörden ihres Heimatlandes wenden könne, sollte sie nach ihrer Rückkehr in die Heimat bedroht werden, dass das SEM des Weiteren nicht davon ausgeht, der Onkel der Beschwerdeführerin sei ermordet worden, weil er immer noch in Kontakt mit ihr und ihrer Familie gestanden sei, da es dafür keine objektiven Gründe gebe, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde ein nicht datiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben des pakistanischen Rechtsanwalts F._______ sowie Kopien von mehreren Einträgen in Reisepässen von G._______ (Onkel) einreichte, dass das Schreiben von Rechtsanwalt F._______ aufgrund der Erwägungen im Urteil vom heutigen Tag im Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (D-116/2022) in weiten Teilen als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert einzustufen ist, woran auch die Einreichung des angekündigten unterzeichneten Exemplars des Schreibens nichts ändern könnte, dass aus den eingereichten Kopien der Reisepässe von G._______ hervorgeht, dass dieser sich vom (...). August 2017 bis zum (...). September 2017 und vom (...). November 2018 bis zum (...). Dezember 2018 im E._______ aufhielt (vgl. das Urteil im Verfahren D-116/2022), dass die Angaben der Beschwerdeführerin, der Onkel habe sie in den Jahren 2018 und 2019 (im Juni) im E._______ besucht (vgl. SEM-act. [...] -22/14 S. 7), durch die eingereichten Passkopien nicht bestätigt werden, dass den eingereichten Kopien des «First Information Report (F.I.R.)» No. (...) entnommen werden kann, dass G._______ am späten Abend des (...) 2019 vor seinem Laden erschossen wurde, wobei vor dem Laden vier jüngere Männer, die mit zwei Motorrädern gekommen seien, beobachtet worden seien, dass damit auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusammenhang zwischen der Reise von G._______ in den E._______ vom Dezember 2018 und seiner Ermordung am (...) 2019 als überwiegend unwahrscheinlich erscheint, dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht davon auszugehen ist, allfällige weitere Erkenntnisse aus dem gegen «Unbekannt» geführten Verfahren würden einen Zusammenhang der Ermordung von G._______ mit seinen Besuchen im E._______ belegen, weshalb deren allfällige Einreichung nicht abzuwarten ist, dass die Einschätzung des SEM, die Beschwerdeführerin müsse bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht befürchten, von religiösen Extremisten behelligt zu werden, aufgrund der Aktenlage zu bestätigen ist, dass ihre Mutter ihren christlichen Lebenspartner nicht heiratete und ihren früheren Wohnort verliess, womit die aufgebrachten Maulavi ihr Ziel (Verhinderung der Eheschliessung) erreicht haben dürften, dass nicht davon auszugehen ist, die Maulavi hätten über fünf Jahre nach der von der Mutter der Beschwerdeführerin angekündigten, aber nicht vollzogenen Eheschliessung noch ein Verfolgungsinteresse an ihr oder ihren Kindern, dass die Beschwerdeführerin sich auch kaum gezwungen sehen dürfte, an ihren letzten Wohnort in B._______ zurückzukehren, wo sie den Menschen, die ihrer Familie in der Vergangenheit feindlich gegenüberstanden, wiederbegegnen würde, dass es ihr aufgrund des geschilderten finanziellen Hintergrundes ihrer Familie und des Umstands, dass sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern von 2017 bis 2021 im E._______ und in H._______ aufhielt, ohne arbeiten zu müssen, auch gelingen dürfte, sich ausserhalb des C._______ niederzulassen, dass in Pakistan auf einer Fläche von über 880 000 qkm nahezu 230 Millionen Menschen leben, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dass jemand die Beschwerdeführerin «aufspüren» könnte - das Gericht geht nicht davon aus, dass dies jemand versuchen wird -, äusserst gering ist, dass die mit der Beschwerde eingereichten Kopien eines Affidavits, mehrerer Zeitungsberichte und Fotografien an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Pakistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass aufgrund der geschilderten bisherigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin auch nichts darauf hindeutet, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine existenzielle Notlage, zumal sie und ihre Familie über ausreichende Mittel verfügen, um ihre finanziellen Bedürfnisse zu sichern, dass sie zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Pakistan zurückkehren wird, wobei davon auszugehen ist, sie werde mittelfristig in der Lage sein, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, dass in diesem Zusammenhang anstelle von Wiederholungen auf die zutreffend erscheinenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass es sich erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 27. Januar 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: