Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Februar 2007, gelangten am 3. April 2015 in die Schweiz und suchten zehn Tage später um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, pakistanische Staatsangehörige hinduistischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. Seit Geburt bis ins Jahr 2007 habe sie in Islamabad gelebt und bis zur Heirat (...) für ihren eigenen Unterhalt gesorgt. Nach der Heirat habe sie weiterhin gearbeitet. Ihr Ehemann sei dem Alkohol und Drogen verfallen. Auch habe er andere Frauen gehabt. Sie sei von ihm und seiner Familie sehr schlecht behandelt worden. Ungefähr sechs Monate nach der Heirat sei sie vor die Türe gesetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem Kind alleine gelebt. Ihr Mann und seine Familie hätten sie fortwährend aufgesucht und Geld von ihr verlangt. Im (Datum) sei sie von drei Personen - darunter der Freund ihrer Schwägerin - entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Im Februar 2007 sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie fortan gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei sie ein paar Mal für wenige Tage nach Pakistan zurückgekehrt. Von ihrem Ehemann sei sie zudem einige Male in D._______ aufgesucht worden, er habe sie dort erneut bedroht. Schliesslich habe sie sich von D._______ aus von ihrem Ehemann im Jahre (...) scheiden lassen. Seither habe sie von ihm nichts mehr gehört. Ihr Sohn leide an (Krankheitsbild). Von ihrer im Jahre (...) verstorbenen Mutter - eine Muslima -, welche von ihr verlangt habe, zum Islam zu konvertieren, habe sie keine Unterstützung erhalten. In D._______ sei sie als alleinstehende Frau von ihrem Arbeitgeber - sie vermute, dieser sei von ihrem Ehemann dazu angestiftet worden - und dort lebenden Pakistanern belästigt und bedroht worden. Auch sei ihr der vereinbarte Lohn nicht ausbezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sei sie von D._______ aus legal im Besitze eines Visums in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das SEM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie denjenigen ihres Kindes ein. Ebenfalls fand das Scheidungsurteil vom (Datum) Eingang in die Akten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 - eröffnet am 2. Juni 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auch auf ihr im Rubrum genanntes Kind beziehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Es werde nicht bezweifelt, dass sie bis ins Jahr 2007 Belästigungen ihres damaligen Ehemannes und dessen Familie ausgesetzt gewesen sei, was ausschlaggebend für die Ausreise nach D._______ gewesen sein möge. Aufgrund ihres Verhaltens nach dem Jahr 2007 sei jedoch davon auszugehen, dass diese Bedrohungen ab jenem Zeitpunkt nicht mehr bestanden beziehungsweise nicht die von Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität erfüllt hätten (Einverständnis im Jahr [...], ihren damaligen Ehemann in D._______ zu treffen; Ermöglichung von dessen Einreise nach D._______ durch Finanzierung des Flugtickets; mehrmonatiger Aufenthalt des Kindes im Jahre [...] in der Obhut der Schwiegereltern in Pakistan; dreimalige Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan seit der Ausreise nach D._______ im Jahre 2007). Dieses aktive Verhalten schliesse eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG durch den damaligen Ehemann und dessen Familie nach 2007 aus. Zudem sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) nichts mehr von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie gehört habe. Beim Vorbringen, der Ex-Ehemann habe den Arbeitgeber in D._______ angestiftet, die Beschwerdeführerin zu belästigen, handle es sich lediglich um einen unbegründeten Verdacht. Die geltend gemachten Belästigungen seitens des Arbeitgebers seien zudem nicht relevant. Mit Hinweisen auf die Literatur führte das SEM diesbezüglich aus, eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthalts sei nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Die F._______ seien weder der Heimatstaat noch das Herkunftsland der Beschwerdeführerin. Ihre Vorbringen würden sich daher auf einen Drittstaat beziehen und seien folglich nicht asylrelevant. Schliesslich vermöge auch das eingereichte Scheidungsurteil die Schlussfolgerungen des SEM nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit wurde hinsichtlich der Gesundheit des Kindes der Beschwerdeführerin unter expliziter Nennung von Hilfen und Kontakten von Institutionen sowie medizinischen Einrichtungen in Pakistan ausgeführt, dass die Behandlung von (Krankheitsbild) im Heimatland gewährleistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen. C. Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 wurden Kopien des Führer- und Fahrzeugausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rüge, dass an der Anhörung vom 18. Mai 2015 keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei, könne nicht gehört werden. Der entsprechende Termin sei der zuständigen Koordinationsstelle rechtzeitig mitgeteilt worden. Vor Beginn der Anhörung sei die zuständige Koordinationsstelle über das Fehlen der Hilfswerkvertretung orientiert worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keinen verfahrensmässigen Anspruch der Asylsuchenden darstelle, habe der Durchführung der Anhörung trotz Abwesenheit der Hilfswerkvertretung nichts im Wege gestanden. Hinsichtlich der befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau nach Pakistan sei auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 zu verweisen. Die Prüfung einer Wegweisung beziehungsweise eines Wegweisungsvollzugs erfolge jeweils auf das Individuum ausgerichtet und in Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten. Eine Wegweisung beziehungsweise ein Wegweisungsvollzug könne folglich nicht bereits aufgrund der allgemeinen Situation der Frauen in Pakistan ausgeschlossen werden. Ergänzend sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beschwerdeschrift einige Monate nach ihrer Heirat von ihrem damaligen Ehemann verstossen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als nun geschiedene Frau aufgrund ihres Zivilstandes in Pakistan Nachteile zu befürchten habe, welche ihr ein eigenständiges Leben verunmöglichen würden, zumal sie bis zur Ausreise nach D._______ im Jahre 2007 als verstossene Ehefrau ein eigenständiges Leben in Islamabad geführt habe. Schliesslich sei erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - in der Anhörung explizit verneint habe, nach der Scheidung erneut von ihrem Ex-Ehemann oder dessen Familie kontaktiert worden zu sein (vgl. A 9 S. 9 gemäss Aktenverzeichnis SEM). G. Mit Eingabe vom 5. August 2015 fanden zwei ärztliche Berichte vom 9. Juli 2015 des E._______ Kantonsspitals betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind Eingang in die Akten. Ferner wurde ein Schreiben des E._______ Kantonsspitals vom 29. Juli 2015 für eine ambulante Nachkontrolle des Kindes am 21. August 2015 eingereicht. Unter anderem wurde darin ausgeführt, es sei eine schmerzlose, circa zweistündige Untersuchung der Hirnströme (inkl. Auswertung und Gespräch) geplant. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugesandt. Auf die Stellungnahme vom 20. August 2015 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Mangel, wonach bei der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den zutreffenden Erwägungen des SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. Juli 2015, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. auch Bst. F hiervor), ist der Vollständigkeit halber bloss noch die entsprechende gesetzliche Grundlage (Art. 30 Abs. 3 AsylG) anzufügen. Zudem ist zu vermerken, dass in der Replik vom 20. August 2015 hierzu Ausführungen unterbleiben. Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht die unter Bezugnahme auf die Asylrechtsliteratur getroffene vorinstanzliche Sichtweise in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse und Begebenheiten in D._______, den F._______, dem Land ihres letzten Aufenthaltsorts.
E. 4.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird in der Rechtsmitteleingabe zwar ausführlicher als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, bleibt inhaltlich aber grundsätzlich unbestritten. Vorgeworfen wird dem SEM indes, es habe sich nur oberflächlich mit der Situation der pakistanischen Frauen auseinandergesetzt und behaupte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylentscheides keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Es stelle sich somit die Frage, ob ihre Angst vor einer zukünftigen drohenden Verfolgung durch ihren Ex-Mann begründet oder unbegründet sei, zumal die Belästigungen durch den damaligen Ehemann und dessen Familie vom SEM nicht bezweifelt würden. Ferner sei ihr Ex-Gatte mit der Scheidung aus eigennützigen Interessen nicht einverstanden gewesen (Verlust einer wichtigen Geldquelle). Auch stelle eine von einer Frau durchgesetzte Scheidung im traditionellen Kontext Pakistans eine Schmach für den Ehemann und seine Familie dar. Abschliessend wird zusammenfassend das Fazit gezogen, dass das vorliegende Verfahren ein klassisches Beispiel für eine frauenspezifische Verfolgung sei, welche vom pakistanischen Staat zwar nicht selbst verursacht, aber ermöglicht werde, indem es diesem nicht gelungen sei, die Gleichberechtigung der Frauen rechtlich und gesellschaftlich durchzusetzen. Der Familienclan des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin wolle sich wegen der aus der Scheidung resultierende "Entehrung" rächen, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein geplanter "Ehrenmord" zu befürchten sei. Staatlichen Schutz könnten die Beschwerdeführenden aber nicht erwarten, weil die Justiz bei "Ehrenmorden" viel mehr Verständnis für die Täter als für das weibliche Opfer aufbringe.
E. 4.3 Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, eine andere, zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung herbeizuführen. Es ist festzustellen, dass sich ihre Ausführungen - untermauert zum einen mit diversen Publikationen und zum anderen mit gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Argumenten - auf die allgemeine Situation einer geschiedenen Frau in Pakistan reduzieren lassen, beziehungsweise die Beschwerdeführerin versucht, aus diesem Umstand eine ihr drohende asylrelevante Gefährdungssituation im Heimatland herzuleiten. Hinsichtlich des Verweises auf die als Beweismittel eingereichten Publikationen (vgl. dazu Auflistung auf S. 10 der Beschwerde) muss angeführt werden, dass diesen Unterlagen aufgrund ihres allgemeinen Charakters und ihrer nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen kaum beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden kann. Aus dem unter anderem sowohl mit der Beschwerde eingereichten als auch mit der Replik erneut zu den Akten gereichten Zeitungsartikel aus dem Internet ("Gefährliche Scheidungen in Pakistan") geht ausserdem hervor, dass gemäss Aurat-Stiftung, Pakistans grösster Frauenorganisation, in grösseren Städten wie Karachi und Lahore die Lage für Frauen besser sei als im konservativeren Peshawar und im Grenzgebiet zu Afghanistan. Gewaltopfer könnten sich in diesen moderneren Städten leichter an die Polizei wenden und hätten auch besseren Kontakt zu Anwälten und Gerichten. Entsprechend wird weiter ausgeführt, dass die Organisation gerade in den konservativeren Regionen Pakistans eng mit der Polizei zusammenarbeite und Kurse anbiete, in denen Polizeibeamte lernen würden, besser mit Opfern häuslicher Gewalt umzugehen. Ferner biete die Aurat-Stiftung Frauen einen kostenlosen Rechtsbeistand für die Scheidung an. In Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe setzt eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.; siehe auch Angela Bryner, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.4 ff.). Ohne allfällige aus einer Scheidung resultierende Benachteiligungen verneinen oder mögliche Übergriffe in diesem Zusammenhang ausschliessen zu wollen, kann nicht generell behauptet werden, scheidungswillige oder geschiedene Frauen seien ihren Ehemännern respektive Ex-Ehemännern schutzlos ausgeliefert. Auch wenn keine Garantie für einen lückenlosen Schutz durch den Staat abgegeben werden kann, ist daraus nicht zu schliessen, Schutz nachsuchenden Personen werde anbegehrte staatliche Hilfe bewusst verweigert (zu den Voraussetzungen staatlichen Schutzes vor privater Verfolgung vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 und 7.4). Vorliegend stammt die Beschwerdeführerin aus einer grösseren Stadt in Pakistan, wo sie nach ihrer Trennung (Verstoss durch den Ex-Ehemann) als alleinstehende Frau mit einem etwas später geborenen Kind bis zur Ausreise nach D._______ einer Arbeit nachging, was ihr ein wirtschaftliches Fortkommen sowie das Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und ihr Kind garantierte (vgl. auch nachstehend E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, Pakistan verfüge über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen, weshalb in der Regel von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-445/2017 vom 2. Februar 2017, D-3922/2016 vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016). Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, die in Pakistan erlittenen, auf familiären Problemen beruhenden Nachteile der Polizei anzuzeigen (vgl. A 5 S. 7; A 9 F18 f. S. 5, F49 S. 10). Es war ihr indessen zuzumuten und möglich, die bestehende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Aus der Aussage in der Anhörung, ihr Ex-Ehemann und dessen Schwestern hätten ihr immer gesagt, sie hätten Kontakte zu gefährlichen Männern (vgl. A 9 F18 S. 5), kann mangels Konkretisierung dieser Kontakte nicht geschlossen werden, die pakistanischen Behörden seien weder in der Lage noch willens, der Beschwerdeführerin wirksamen Schutz zukommen zu lassen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, eine Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren gewalttätigen Mann und die von ihm angeheuerten Entführer hätte keinen Sinn gemacht, da der zuständige Polizeioffizier mit ihrem Gatten gut befreundet gewesen sei und kaum etwas gegen ihn unternommen hätte. Diese Darstellung der Sachlage ergibt sich jedoch nicht aus den diesbezüglichen Protokollstellen (vgl. A 9 F18 S. 5 sowie F50 f. S. 10).
E. 4.4 Unbehelflich erweist sich ferner die Ansicht, die vorinstanzliche Argumentation für die Annahme einer Nichtgefährdung der Beschwerdeführerin und des Kindes in Pakistan, weil sie seit der Scheidung im Jahre (...) nichts mehr von ihrem Ex-Gatten beziehungsweise Vater gehört haben sollen, sei völlig falsch. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung war unmissverständlich und liess keine Zweifel offen (Nein, nie sei sie nach der Scheidung noch einmal von ihrem Ehemann oder dessen Familie kontaktiert worden; vgl. A 9 F47 S. 9). Die unter Angabe der entsprechenden Fundstelle abgegebene Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung ist nicht zu beanstanden. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt auch dadurch erhärtet, dass dem Protokoll der Anhörung für den in Frage kommenden Zeitraum weder Anhaltspunkte für von der Familie des Ex-Gatten ausgehende unablässige Belästigungen und bedrohliche E-Mails und SMS zu entnehmen sind noch irgendwelche Belege hierfür vorgelegt werden. Auch die blosse Wiederholung dieses Sachverhaltsumstandes in der Replik fördert noch keine neuen Erkenntnisse zu Tage. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - die Absicht der Beschwerdeführerin, sich scheiden zu lassen, nicht erst mit dem Fiasko hinsichtlich der "brückenbildenden Einschulung" des Sohnes in Islamabad entstand, sondern bereits nach ihrer Ausreise nach D._______ real war, indessen dieses Vorhaben wegen Zeit- und Geldmangels zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Erst nach mehrmaligen Erkundigungen habe sie im Jahre (...) einen Weg gefunden, sich scheiden zu lassen, ohne nach Pakistan gehen zu müssen (vgl. A 9 F20 S. 5).
E. 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation zu verneinen. Auf ihre Verweise auf die Rechtsprechung, die eingereichten Beweismittel und die weiteren Vorbringen - insbesondere die als Verdacht geäusserte Urheberschaft ihres Ex-Ehemannes an den Belästigungen am Arbeitsplatz in D._______ und am Vandalenakt an ihrem Auto - ist nicht weiter einzugehen, da sie keine Änderung zu bewirken vermögen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführernden noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die alleinstehende Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan mit ihrem Kind aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss und mehrjährige Arbeitserfahrung als (Berufsausübung) bei der UNICEF an ihrem Herkunftsort in Pakistan sowie als (Funktion) bei einer Firma in D._______. Ebenfalls geht daraus hervor, dass sie in dieser Zeit imstande war, sich eigenständig durchs Leben zu bewegen und für den Unterhalt für sich und ihr Kind zu sorgen. Ihren Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass sie seit (Anzahl) Jahren keinen Kontakt mehr mit vorhandenen Verwandten pflegt beziehungsweise pflegen will, was ihre Beharrlichkeit und ihr Durchsetzungsvermögen in den verschiedenen Lebensbereichen deutlich zu unterstreichen vermag. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - trotz behaupteten fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Pakistan - die Reintegration in Anbetracht des Gesagten zumutbar und möglich sein sollte. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Kindes der Beschwerdeführerin (Krankheitsbild) ausserdem explizit aus, dass aufgrund diverser verfügbarer Hilfen und Kontakte von Institutionen sowie medizinischen Einrichtungen in Pakistan die Behandlung des entsprechenden Krankheitsbildes gewährleistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen (vgl. Bst. B hiervor). In der Rechtsmitteleingabe wird auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Mit der Eingabe vom 6. August 2015 (vgl. Bst. G hiervor) wurden in diesem Zusammenhang lediglich ärztliche Unterlagen eingereicht, die aufgrund ihres Aussagegehalts die Frage des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aber in keiner Art und Weise zu beeinflussen vermögen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist zudem zu verneinen, da (Kind) der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter in sein Heimatland zurückkehren kann. Beim diagnostizierten Krankheitsbild die Beschwerdeführerin betreffend handelt es sich um eine chronisch entzündliche, nicht ansteckende Hauterkrankung (Diagnose) bei aktuell stressbedingter Verschlechterung. Diese nicht lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung wird medikamentös mit (Medikamentbezeichnung) therapiert. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4138/2015 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kind B._______, geboren am (...), Pakistan, beide vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Februar 2007, gelangten am 3. April 2015 in die Schweiz und suchten zehn Tage später um Asyl nach. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 23. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2015 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte sie bei den Befragungen geltend, pakistanische Staatsangehörige hinduistischer Glaubenszugehörigkeit zu sein. Seit Geburt bis ins Jahr 2007 habe sie in Islamabad gelebt und bis zur Heirat (...) für ihren eigenen Unterhalt gesorgt. Nach der Heirat habe sie weiterhin gearbeitet. Ihr Ehemann sei dem Alkohol und Drogen verfallen. Auch habe er andere Frauen gehabt. Sie sei von ihm und seiner Familie sehr schlecht behandelt worden. Ungefähr sechs Monate nach der Heirat sei sie vor die Türe gesetzt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe sie mit ihrem Kind alleine gelebt. Ihr Mann und seine Familie hätten sie fortwährend aufgesucht und Geld von ihr verlangt. Im (Datum) sei sie von drei Personen - darunter der Freund ihrer Schwägerin - entführt und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Im Februar 2007 sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie fortan gelebt und gearbeitet habe. In dieser Zeit sei sie ein paar Mal für wenige Tage nach Pakistan zurückgekehrt. Von ihrem Ehemann sei sie zudem einige Male in D._______ aufgesucht worden, er habe sie dort erneut bedroht. Schliesslich habe sie sich von D._______ aus von ihrem Ehemann im Jahre (...) scheiden lassen. Seither habe sie von ihm nichts mehr gehört. Ihr Sohn leide an (Krankheitsbild). Von ihrer im Jahre (...) verstorbenen Mutter - eine Muslima -, welche von ihr verlangt habe, zum Islam zu konvertieren, habe sie keine Unterstützung erhalten. In D._______ sei sie als alleinstehende Frau von ihrem Arbeitgeber - sie vermute, dieser sei von ihrem Ehemann dazu angestiftet worden - und dort lebenden Pakistanern belästigt und bedroht worden. Auch sei ihr der vereinbarte Lohn nicht ausbezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sei sie von D._______ aus legal im Besitze eines Visums in die Schweiz eingereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das SEM verzichtete auf weitere Abklärungen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihren Pass sowie denjenigen ihres Kindes ein. Ebenfalls fand das Scheidungsurteil vom (Datum) Eingang in die Akten. In der Folge wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2015 - eröffnet am 2. Juni 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auch auf ihr im Rubrum genanntes Kind beziehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Es werde nicht bezweifelt, dass sie bis ins Jahr 2007 Belästigungen ihres damaligen Ehemannes und dessen Familie ausgesetzt gewesen sei, was ausschlaggebend für die Ausreise nach D._______ gewesen sein möge. Aufgrund ihres Verhaltens nach dem Jahr 2007 sei jedoch davon auszugehen, dass diese Bedrohungen ab jenem Zeitpunkt nicht mehr bestanden beziehungsweise nicht die von Art. 3 AsylG vorausgesetzte Intensität erfüllt hätten (Einverständnis im Jahr [...], ihren damaligen Ehemann in D._______ zu treffen; Ermöglichung von dessen Einreise nach D._______ durch Finanzierung des Flugtickets; mehrmonatiger Aufenthalt des Kindes im Jahre [...] in der Obhut der Schwiegereltern in Pakistan; dreimalige Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan seit der Ausreise nach D._______ im Jahre 2007). Dieses aktive Verhalten schliesse eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG durch den damaligen Ehemann und dessen Familie nach 2007 aus. Zudem sei anzufügen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (...) nichts mehr von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie gehört habe. Beim Vorbringen, der Ex-Ehemann habe den Arbeitgeber in D._______ angestiftet, die Beschwerdeführerin zu belästigen, handle es sich lediglich um einen unbegründeten Verdacht. Die geltend gemachten Belästigungen seitens des Arbeitgebers seien zudem nicht relevant. Mit Hinweisen auf die Literatur führte das SEM diesbezüglich aus, eine asylrechtliche Gefährdung im Land des letzten Aufenthalts sei nur bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen. Die F._______ seien weder der Heimatstaat noch das Herkunftsland der Beschwerdeführerin. Ihre Vorbringen würden sich daher auf einen Drittstaat beziehen und seien folglich nicht asylrelevant. Schliesslich vermöge auch das eingereichte Scheidungsurteil die Schlussfolgerungen des SEM nicht umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit wurde hinsichtlich der Gesundheit des Kindes der Beschwerdeführerin unter expliziter Nennung von Hilfen und Kontakten von Institutionen sowie medizinischen Einrichtungen in Pakistan ausgeführt, dass die Behandlung von (Krankheitsbild) im Heimatland gewährleistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen. C. Unter Beilage zahlreicher Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 wurden Kopien des Führer- und Fahrzeugausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Rüge, dass an der Anhörung vom 18. Mai 2015 keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei, könne nicht gehört werden. Der entsprechende Termin sei der zuständigen Koordinationsstelle rechtzeitig mitgeteilt worden. Vor Beginn der Anhörung sei die zuständige Koordinationsstelle über das Fehlen der Hilfswerkvertretung orientiert worden. Da die Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung bei der Anhörung keinen verfahrensmässigen Anspruch der Asylsuchenden darstelle, habe der Durchführung der Anhörung trotz Abwesenheit der Hilfswerkvertretung nichts im Wege gestanden. Hinsichtlich der befürchteten Nachteile bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau nach Pakistan sei auf die Verfügung vom 1. Juni 2015 zu verweisen. Die Prüfung einer Wegweisung beziehungsweise eines Wegweisungsvollzugs erfolge jeweils auf das Individuum ausgerichtet und in Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten. Eine Wegweisung beziehungsweise ein Wegweisungsvollzug könne folglich nicht bereits aufgrund der allgemeinen Situation der Frauen in Pakistan ausgeschlossen werden. Ergänzend sei anzuführen, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beschwerdeschrift einige Monate nach ihrer Heirat von ihrem damaligen Ehemann verstossen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als nun geschiedene Frau aufgrund ihres Zivilstandes in Pakistan Nachteile zu befürchten habe, welche ihr ein eigenständiges Leben verunmöglichen würden, zumal sie bis zur Ausreise nach D._______ im Jahre 2007 als verstossene Ehefrau ein eigenständiges Leben in Islamabad geführt habe. Schliesslich sei erneut zu betonen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - in der Anhörung explizit verneint habe, nach der Scheidung erneut von ihrem Ex-Ehemann oder dessen Familie kontaktiert worden zu sein (vgl. A 9 S. 9 gemäss Aktenverzeichnis SEM). G. Mit Eingabe vom 5. August 2015 fanden zwei ärztliche Berichte vom 9. Juli 2015 des E._______ Kantonsspitals betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind Eingang in die Akten. Ferner wurde ein Schreiben des E._______ Kantonsspitals vom 29. Juli 2015 für eine ambulante Nachkontrolle des Kindes am 21. August 2015 eingereicht. Unter anderem wurde darin ausgeführt, es sei eine schmerzlose, circa zweistündige Untersuchung der Hirnströme (inkl. Auswertung und Gespräch) geplant. H. Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugesandt. Auf die Stellungnahme vom 20. August 2015 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Mangel, wonach bei der Anhörung keine Hilfswerkvertretung anwesend gewesen sei, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Den zutreffenden Erwägungen des SEM im Rahmen der Vernehmlassung vom 29. Juli 2015, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. auch Bst. F hiervor), ist der Vollständigkeit halber bloss noch die entsprechende gesetzliche Grundlage (Art. 30 Abs. 3 AsylG) anzufügen. Zudem ist zu vermerken, dass in der Replik vom 20. August 2015 hierzu Ausführungen unterbleiben. Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht die unter Bezugnahme auf die Asylrechtsliteratur getroffene vorinstanzliche Sichtweise in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse und Begebenheiten in D._______, den F._______, dem Land ihres letzten Aufenthaltsorts. 4.2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird in der Rechtsmitteleingabe zwar ausführlicher als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, bleibt inhaltlich aber grundsätzlich unbestritten. Vorgeworfen wird dem SEM indes, es habe sich nur oberflächlich mit der Situation der pakistanischen Frauen auseinandergesetzt und behaupte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Asylentscheides keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Es stelle sich somit die Frage, ob ihre Angst vor einer zukünftigen drohenden Verfolgung durch ihren Ex-Mann begründet oder unbegründet sei, zumal die Belästigungen durch den damaligen Ehemann und dessen Familie vom SEM nicht bezweifelt würden. Ferner sei ihr Ex-Gatte mit der Scheidung aus eigennützigen Interessen nicht einverstanden gewesen (Verlust einer wichtigen Geldquelle). Auch stelle eine von einer Frau durchgesetzte Scheidung im traditionellen Kontext Pakistans eine Schmach für den Ehemann und seine Familie dar. Abschliessend wird zusammenfassend das Fazit gezogen, dass das vorliegende Verfahren ein klassisches Beispiel für eine frauenspezifische Verfolgung sei, welche vom pakistanischen Staat zwar nicht selbst verursacht, aber ermöglicht werde, indem es diesem nicht gelungen sei, die Gleichberechtigung der Frauen rechtlich und gesellschaftlich durchzusetzen. Der Familienclan des Ex-Gatten der Beschwerdeführerin wolle sich wegen der aus der Scheidung resultierende "Entehrung" rächen, weshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein geplanter "Ehrenmord" zu befürchten sei. Staatlichen Schutz könnten die Beschwerdeführenden aber nicht erwarten, weil die Justiz bei "Ehrenmorden" viel mehr Verständnis für die Täter als für das weibliche Opfer aufbringe. 4.3 Die Vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, eine andere, zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung herbeizuführen. Es ist festzustellen, dass sich ihre Ausführungen - untermauert zum einen mit diversen Publikationen und zum anderen mit gegen die vorinstanzlichen Erwägungen gerichteten Argumenten - auf die allgemeine Situation einer geschiedenen Frau in Pakistan reduzieren lassen, beziehungsweise die Beschwerdeführerin versucht, aus diesem Umstand eine ihr drohende asylrelevante Gefährdungssituation im Heimatland herzuleiten. Hinsichtlich des Verweises auf die als Beweismittel eingereichten Publikationen (vgl. dazu Auflistung auf S. 10 der Beschwerde) muss angeführt werden, dass diesen Unterlagen aufgrund ihres allgemeinen Charakters und ihrer nicht konkret zur Situation der Beschwerdeführerin bezogenen Ausführungen kaum beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden kann. Aus dem unter anderem sowohl mit der Beschwerde eingereichten als auch mit der Replik erneut zu den Akten gereichten Zeitungsartikel aus dem Internet ("Gefährliche Scheidungen in Pakistan") geht ausserdem hervor, dass gemäss Aurat-Stiftung, Pakistans grösster Frauenorganisation, in grösseren Städten wie Karachi und Lahore die Lage für Frauen besser sei als im konservativeren Peshawar und im Grenzgebiet zu Afghanistan. Gewaltopfer könnten sich in diesen moderneren Städten leichter an die Polizei wenden und hätten auch besseren Kontakt zu Anwälten und Gerichten. Entsprechend wird weiter ausgeführt, dass die Organisation gerade in den konservativeren Regionen Pakistans eng mit der Polizei zusammenarbeite und Kurse anbiete, in denen Polizeibeamte lernen würden, besser mit Opfern häuslicher Gewalt umzugehen. Ferner biete die Aurat-Stiftung Frauen einen kostenlosen Rechtsbeistand für die Scheidung an. In Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe setzt eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.; siehe auch Angela Bryner, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.4 ff.). Ohne allfällige aus einer Scheidung resultierende Benachteiligungen verneinen oder mögliche Übergriffe in diesem Zusammenhang ausschliessen zu wollen, kann nicht generell behauptet werden, scheidungswillige oder geschiedene Frauen seien ihren Ehemännern respektive Ex-Ehemännern schutzlos ausgeliefert. Auch wenn keine Garantie für einen lückenlosen Schutz durch den Staat abgegeben werden kann, ist daraus nicht zu schliessen, Schutz nachsuchenden Personen werde anbegehrte staatliche Hilfe bewusst verweigert (zu den Voraussetzungen staatlichen Schutzes vor privater Verfolgung vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 und 7.4). Vorliegend stammt die Beschwerdeführerin aus einer grösseren Stadt in Pakistan, wo sie nach ihrer Trennung (Verstoss durch den Ex-Ehemann) als alleinstehende Frau mit einem etwas später geborenen Kind bis zur Ausreise nach D._______ einer Arbeit nachging, was ihr ein wirtschaftliches Fortkommen sowie das Bestreiten des Lebensunterhalts für sich und ihr Kind garantierte (vgl. auch nachstehend E. 6.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, Pakistan verfüge über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen, weshalb in der Regel von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer E-445/2017 vom 2. Februar 2017, D-3922/2016 vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016). Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, die in Pakistan erlittenen, auf familiären Problemen beruhenden Nachteile der Polizei anzuzeigen (vgl. A 5 S. 7; A 9 F18 f. S. 5, F49 S. 10). Es war ihr indessen zuzumuten und möglich, die bestehende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Aus der Aussage in der Anhörung, ihr Ex-Ehemann und dessen Schwestern hätten ihr immer gesagt, sie hätten Kontakte zu gefährlichen Männern (vgl. A 9 F18 S. 5), kann mangels Konkretisierung dieser Kontakte nicht geschlossen werden, die pakistanischen Behörden seien weder in der Lage noch willens, der Beschwerdeführerin wirksamen Schutz zukommen zu lassen. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, eine Anzeige der Beschwerdeführerin gegen ihren gewalttätigen Mann und die von ihm angeheuerten Entführer hätte keinen Sinn gemacht, da der zuständige Polizeioffizier mit ihrem Gatten gut befreundet gewesen sei und kaum etwas gegen ihn unternommen hätte. Diese Darstellung der Sachlage ergibt sich jedoch nicht aus den diesbezüglichen Protokollstellen (vgl. A 9 F18 S. 5 sowie F50 f. S. 10). 4.4 Unbehelflich erweist sich ferner die Ansicht, die vorinstanzliche Argumentation für die Annahme einer Nichtgefährdung der Beschwerdeführerin und des Kindes in Pakistan, weil sie seit der Scheidung im Jahre (...) nichts mehr von ihrem Ex-Gatten beziehungsweise Vater gehört haben sollen, sei völlig falsch. Die entsprechende Antwort der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung war unmissverständlich und liess keine Zweifel offen (Nein, nie sei sie nach der Scheidung noch einmal von ihrem Ehemann oder dessen Familie kontaktiert worden; vgl. A 9 F47 S. 9). Die unter Angabe der entsprechenden Fundstelle abgegebene Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung ist nicht zu beanstanden. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt auch dadurch erhärtet, dass dem Protokoll der Anhörung für den in Frage kommenden Zeitraum weder Anhaltspunkte für von der Familie des Ex-Gatten ausgehende unablässige Belästigungen und bedrohliche E-Mails und SMS zu entnehmen sind noch irgendwelche Belege hierfür vorgelegt werden. Auch die blosse Wiederholung dieses Sachverhaltsumstandes in der Replik fördert noch keine neuen Erkenntnisse zu Tage. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - die Absicht der Beschwerdeführerin, sich scheiden zu lassen, nicht erst mit dem Fiasko hinsichtlich der "brückenbildenden Einschulung" des Sohnes in Islamabad entstand, sondern bereits nach ihrer Ausreise nach D._______ real war, indessen dieses Vorhaben wegen Zeit- und Geldmangels zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Erst nach mehrmaligen Erkundigungen habe sie im Jahre (...) einen Weg gefunden, sich scheiden zu lassen, ohne nach Pakistan gehen zu müssen (vgl. A 9 F20 S. 5). 4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungs- beziehungsweise Bedrohungssituation zu verneinen. Auf ihre Verweise auf die Rechtsprechung, die eingereichten Beweismittel und die weiteren Vorbringen - insbesondere die als Verdacht geäusserte Urheberschaft ihres Ex-Ehemannes an den Belästigungen am Arbeitsplatz in D._______ und am Vandalenakt an ihrem Auto - ist nicht weiter einzugehen, da sie keine Änderung zu bewirken vermögen. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie können daher nicht als Flüchtlinge anerkannt werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführernden noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die alleinstehende Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan mit ihrem Kind aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss und mehrjährige Arbeitserfahrung als (Berufsausübung) bei der UNICEF an ihrem Herkunftsort in Pakistan sowie als (Funktion) bei einer Firma in D._______. Ebenfalls geht daraus hervor, dass sie in dieser Zeit imstande war, sich eigenständig durchs Leben zu bewegen und für den Unterhalt für sich und ihr Kind zu sorgen. Ihren Aussagen ist ferner zu entnehmen, dass sie seit (Anzahl) Jahren keinen Kontakt mehr mit vorhandenen Verwandten pflegt beziehungsweise pflegen will, was ihre Beharrlichkeit und ihr Durchsetzungsvermögen in den verschiedenen Lebensbereichen deutlich zu unterstreichen vermag. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - trotz behaupteten fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in Pakistan - die Reintegration in Anbetracht des Gesagten zumutbar und möglich sein sollte. Unter dem Zumutbarkeitsaspekt eines Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Kindes der Beschwerdeführerin (Krankheitsbild) ausserdem explizit aus, dass aufgrund diverser verfügbarer Hilfen und Kontakte von Institutionen sowie medizinischen Einrichtungen in Pakistan die Behandlung des entsprechenden Krankheitsbildes gewährleistet sei. Zudem wurde auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) hingewiesen (vgl. Bst. B hiervor). In der Rechtsmitteleingabe wird auf die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Mit der Eingabe vom 6. August 2015 (vgl. Bst. G hiervor) wurden in diesem Zusammenhang lediglich ärztliche Unterlagen eingereicht, die aufgrund ihres Aussagegehalts die Frage des Wegweisungsvollzugs unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aber in keiner Art und Weise zu beeinflussen vermögen. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ist zudem zu verneinen, da (Kind) der Beschwerdeführerin mit seiner Mutter in sein Heimatland zurückkehren kann. Beim diagnostizierten Krankheitsbild die Beschwerdeführerin betreffend handelt es sich um eine chronisch entzündliche, nicht ansteckende Hauterkrankung (Diagnose) bei aktuell stressbedingter Verschlechterung. Diese nicht lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung wird medikamentös mit (Medikamentbezeichnung) therapiert. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.5 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: