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E-445/2017

E-445/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-445/2017 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Rawalpindi, Provinz Punjab - eigenen Angaben zufolge am 15. November 2014 seinen Heimatstaat verliess und über verschiedene Länder am 13. Januar 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 22. Januar 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Juni 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 23. März 2014 im Dorf D._______ an einem Cricketspiel teilgenommen, bei dem der Schiedsrichter mehrmals absichtlich falsch gepfiffen habe, so dass es zu einer Schlägerei gekommen sei, dass die Spieler der Gegnermannschaft in der Überzahl gewesen seien und den Beschwerdeführer geschlagen hätten, dass sie ihm dabei gedroht hätten, noch grösseren Schaden zuzufügen, sollte er die Polizei verständigen, dass schliesslich ältere Männer die Gegner hätten auseinanderbringen können, dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 im Dorf D._______ an einer Hochzeit von Verwandten teilgenommen habe, in deren Verlauf die Gegner des Cricketspiels aufgetaucht und einen Gegenstand in seine Richtung geworfen hätten, der explodiert sei, dass er dabei schwere Verletzungen an der Hand erlitten habe und ohnmächtig geworden sei, dass er ins Spital überführt worden sei, wo man ihn operiert habe, dass er seinen Unterarm verloren habe, dass er sechs Tage später nach Hause zurückgekehrt und zwei Monate geblieben sei, sich zudem längere Zeit bei Verwandten in Karachi aufgehalten habe, dass er den Gegnern des Cricketspiels im (...)-Bazar nochmals begegnet sei und dabei Angst bekommen habe, dass er sich aus Angst, dass seine Gegner ihm noch grösseren Schaden zufügen könnten, nicht an die Polizei gewendet habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass er zur Untermauerung seiner Anliegen ein Foto sowie ärztliche Unterlagen als Beweismittel einreichte, dass dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 10. Juli 2015 eine Unterarmamputation rechts, nach Bombenexplosion am 21. Mai 2014 in Pakistan, attestiert worden ist, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 - eröffnet am 23. Dezember 2016 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben sei, dass der Eingang der Beschwerde am 24. Januar 2017 schriftlich bestätigt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass die Vorinstanz die im Anschluss an eine Schlägerei geltend gemachte Verfolgung durch die Gegner eines Cricketspiels zu Recht als nicht asylrelevant bezeichnet hat, dass sie zudem ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zutreffend festgestellt hat, dass Pakistan über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift - grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3922/2016 vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016, u.a.), dass abgesehen davon zu erwähnen ist, dass sich der Beschwerdeführer nach der ihm zugefügten Verletzung respektive nach den weiteren Drohungen durch dieselben Personen nicht an die Polizei gewendet und keine Anzeige erstattet hat, weshalb er den Behörden nicht vorwerfen kann, sie hätten keine Hilfe angeboten, dass deshalb auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die pakistanischen Behörden "solchen Fällen" regelmässig nicht nachgehen würden und gegen Bezahlung falsche Anzeigen erstattet oder von Anzeigen abgesehen würde, nichts zu ändern vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Pakistan weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25), dass der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, zwei Sprachen (Punjabi und Urdu) beherrscht und mit seinen Eltern und drei Geschwistern sowie mehreren Onkeln, Tanten und weiteren Verwandten auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihn bereits nach seinem verletzungsbedingten Spitalaufenthalt sowie seiner Ausreise organisatorisch und finanziell unterstützt hat (vgl. Akten A4 S. 3 ff. und A15 S. 3), dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr wiederum in Kontakt mit seinen Verwandten treten und erneut auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Pakistan behandelbar sind, wo er überdies bereits in Spital-Behandlung gewesen war, dass dies auch für eine allfällige, im Zusammenhang mit seiner Verletzung von Mai 2014 notwendige psychologische Betreuung gilt, wobei davon auszugehen ist, dass er wiederum auf die Unterstützung und Betreuung seiner Familie und Verwandten zählen kann, dass schliesslich auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, zur Behandlung allfälliger physischer und/oder psychischer Beschwerden ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: