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D-3383/2017

D-3383/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3383/2017 Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König;Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge etwa im Dezember 2015 aus dem Heimatland ausgereist ist und über verschiedene Länder am 29. Januar 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 5. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. April 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem Dorf C._______ in der (...) (Stammesgebiet unter Bundesverwaltung [Anmerkung des Gerichts]), dass er zehn Jahre lang die Schule besucht habe und danach Hilfsarbeiten in der (...) und im (...)bereich ausgeübt habe, dass seine Familie seit langem mit einer anderen Familie wegen Ländereien verfeindet sei, aber seit etwa vierzig bis fünfundvierzig Jahren Frieden herrsche und jene Familie weggezogen sei, dass jene Familie aber vor vier bis fünf Jahren in das Dorf zurückgekommen sei und Ansprüche auf die landwirtschaftlichen Güter seiner Familie erhoben habe, dass die gegnerische Familie die Behörden und die Versammlung bestochen habe und der Beschwerdeführer zusammen mit seinen anderen männlichen Familienmitgliedern dann von der Djerga (Versammlung der Dorfältesten) und der Behörde aufgefordert worden sei, für die Übertragung der Ländereien an die verfeindete Familie ihre Fingerabdrücke im Grundbuch abzugeben, dass sein Bruder, der sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben, im Sommer (...) inhaftiert worden sei, dass auch der Beschwerdeführer von der verfeindeten Familie mit dem Tode bedroht worden sei, sollte er sich weigern, seine Fingerabdrücke abzugeben, dass anderseits sein Onkel väterlicherseits grossen Druck auf ihn ausgeübt habe, auf keinen Fall die Fingerabdrücke abzugeben, weil diesfalls keine Rückforderungsmöglichkeiten mehr bestünden, dass der Beschwerdeführer in Gefahr gewesen und daher nach D._______ gegangen sei, wo er vier bis sechs Monate in einem (...) gearbeitet habe, dass er in D._______ erfahren habe, nach offiziellen Angaben habe sein Bruder Selbstmord begangen, er aber der Überzeugung sei, dass sein Bruder von den Mitgliedern der verfeindeten Familie bei der Polizei getötet worden sei, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach dem Tod des Bruders nach E._______ gezogen seien, wo sie heute noch lebten, dass sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise des Beschwerdeführers von E._______ aus organisiert habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Mai 2017 - eröffnet am 18. Mai 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Streitigkeiten um die Ländereien seien asylrechtlich nicht relevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei, dass auch der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, da sich der Beschwerdeführer den lokalen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen, dass in der Beschwerde vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Familienzugehörigkeit beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Bedrohung für die Freiheit und das Leben, dass es das SEM trotz bestehender Abklärungspflicht unterlassen habe, genauere Sachverhaltsabklärungen zu den Umständen des Todes des Bruders im Gefängnis vorzunehmen, dass das Gericht mit Schreiben vom 15. Juni 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 aufgefordert wurde, bis zum 6. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu zahlen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2017 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ersuchte sowie eventualiter um Fristerstreckung bis zum 7. August 2017, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, als zutreffend erweisen, dass das SEM ausgeführt hat, die geschilderte Bedrohungslage, nämlich der Beschwerdeführer sei genötigt worden, seine Fingerabdrücke für die Übergabe der Ländereien in das Grundbuch abzugeben, beziehe sich auf einen wirtschaftlichen Grund im Rahmen der sozialen Lebensbedingungen in der Herkunftsregion, dass die Streitigkeit um die Ländereien nicht auf einem asylrelevanten Motiv beruhe, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, die Flüchtlingseigenschaft sei alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Familienzugehörigkeit, gegeben, zu kurz greift, dass ein Eingriff des Verfolgers für die Flüchtlingseigenschaft nur bedeutend ist, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1), dass der Beschwerdeführer vorliegend aber, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vorausgesetzt, nicht wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie von der gegnerischen Familie und den korrumpierten Behörden bedroht worden wäre, sondern konkret wegen seiner Weigerung im Grundstücksstreit, das Land zu übergeben, dass es sich somit um eine privatrechtliche Auseinandersetzung aus wirtschaftlichen Motiven handelt, dass sich der Beschwerdeführer zudem, unbesehen der fehlenden Asylrelevanz, der behaupteten Verfolgung durch korrupte Polizisten und Mitglieder der gegnerischen Familie, auch wenn diese gut vernetzt sei, durch Wegzug in einen anderen Teil Pakistans, mithin durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes, entziehen kann (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative BVGE 2011/51 E. 8), dass nämlich entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers (vgl. act. A12, S. 13) keine Anzeichen vorliegen, die verfeindete Familie mit ihren Angestellten bei den Behörden würde den Willen, den Einfluss und die finanziellen Mittel haben, ihn ausserhalb seines Stammesgebietes landesweit aufzuspüren und zu verfolgen, dass interner Schutz dann vorliegt, wenn der Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, dass in den Städten Pakistans - vor allem in den Grossstädten Rawalpindi, Lahore, Peschawar, Karatschi oder Multan - potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer sind als auf dem Land, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne beispielsweise in D._______, wo er eigenen Angaben gemäss während vier bis sechs Monaten keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war (vgl. act. A12, S. 8), unerkannt und unbehelligt leben, dass auch seine Familie in E._______, wo sie im Haus des Onkels mütterlicherseits wohne (vgl. act. A12, S. 3), anscheinend ohne Probleme leben kann und zwischen den verfeindeten Familien wieder Ruhe herrsche (vgl. act. A12, S. 11), dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen grundsätzlich davon ausgeht, Pakistan verfüge über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen, weshalb in der Regel von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-445/2017 vom 2. Februar 2017, D-3922/2016 vom 2. August 2016, E-43/2016 vom 8. Januar 2016, u.a.), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Pakistan weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, dass der gesunde Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrungen im (...)- und (...)bereich verfügt (vgl. act. A4, S. 3) und mit seinen Eltern und Geschwistern sowie weiteren Verwandten auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. act. A4, S. 4), dass daher anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr wiederum in Kontakt mit seinen Verwandten treten und auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen, dass es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten ist, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt wie D._______ oder E._______ angesichts der regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen in Anspruch zu nehmen (siehe oben zum internen Schutz), dass er als erwachsener junger Mann ohne Unterstützungspflichten in der Grossstadt wieder ein ausreichendes Einkommen finden kann und bereits während seines vier bis sechsmonatigen Aufenthaltes in D._______ im (...)bereich gearbeitet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr in eine der Grossstädte Pakistans seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten keine unvollständige Sachverhaltserstellung ersichtlich ist, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorin-stanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 AsylG verpflichtet wäre, seine Identität offen zu legen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass er indessen weder Identitätspapiere noch andere Beweismittel eingereicht hat, dass sich bereits angesichts der ungeklärten Identität des Beschwerdeführers weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen, dass die Gesuche um Ratenzahlung des Kostenvorschusses und eventualiter um Erstreckung der Kostenvorschussfrist mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: