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E-43/2016

E-43/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt. Am 20. Oktober 2015 wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt und am 9. Dezember 2015 folgte die Befragung in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schule besucht und im Coiffeursalon seines Vaters mitgearbeitet habe. Er werde von einer Gruppierung gesucht, nachdem er von dieser unter falschen Versprechen für kriminelle Taten rekrutiert worden sei. B. Am 21. Dezember 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 reichte dieser über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme ein und führte aus, er sei erschüttert über den Inhalt des Entwurfs. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender Folter und Tod zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Pakistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es könne aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, die eine fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit seitens der pakistanischen Behörden erkennen liessen. So sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer subjektiven Einschätzung eines Polizisten, mit dem angeblich sein Vater gesprochen habe, das Land verlasse. Es könne den Behörden kein mangelhafter Schutzwille vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführer sich nicht persönlich mit diesen in Kontakt setze. Auch seien weder die wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen von Asylrelevanz.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz richtig erkannt. Die Beschwerde setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen erschöpft sie sich in der pauschalen Behauptung, die pakistanischen Behörden seien vorliegend nicht schutzfähig, die Vorbringen seien asylrelevant. Es wird eine unverzügliche Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt. Letztere ist bis dato nicht eingetroffen. Es liegt weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch liegen besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache vor, die eine Beschwerdeergänzung rechtfertigen würden (Art. 53 VwVG). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-43/2016 Urteil vom 8. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Am 5. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt. Am 20. Oktober 2015 wurde ein beratendes Vorgespräch durchgeführt und am 9. Dezember 2015 folgte die Befragung in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt, die Schule besucht und im Coiffeursalon seines Vaters mitgearbeitet habe. Er werde von einer Gruppierung gesucht, nachdem er von dieser unter falschen Versprechen für kriminelle Taten rekrutiert worden sei. B. Am 21. Dezember 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 reichte dieser über seine Rechtsvertretung die Stellungnahme ein und führte aus, er sei erschüttert über den Inhalt des Entwurfs. C. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund drohender Folter und Tod zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Pakistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es könne aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, die eine fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit seitens der pakistanischen Behörden erkennen liessen. So sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund einer subjektiven Einschätzung eines Polizisten, mit dem angeblich sein Vater gesprochen habe, das Land verlasse. Es könne den Behörden kein mangelhafter Schutzwille vorgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführer sich nicht persönlich mit diesen in Kontakt setze. Auch seien weder die wirtschaftlichen Schwierigkeiten noch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen von Asylrelevanz. 4.2 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz richtig erkannt. Die Beschwerde setzt sich nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Stattdessen erschöpft sie sich in der pauschalen Behauptung, die pakistanischen Behörden seien vorliegend nicht schutzfähig, die Vorbringen seien asylrelevant. Es wird eine unverzügliche Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt. Letztere ist bis dato nicht eingetroffen. Es liegt weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch liegen besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache vor, die eine Beschwerdeergänzung rechtfertigen würden (Art. 53 VwVG). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind sodann keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit guter Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: