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D-41/2016

D-41/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. C. C.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 5. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Kleinstadt B._______ im Distrikt C._______ (Provinz D._______), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Weder er noch seine Verwandten seien politisch aktiv gewesen. Auch habe er nie aufgrund seiner Ethnie (Punjabi-Warraich) oder Religionszugehörigkeit (Sunnit) Probleme gehabt. Nach der zehnten Klasse habe er die Schule aufgrund fehlender finanzieller Mittel verlassen und eine (...)anlehre absolviert. Danach sei er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen (bspw. in Fabriken und einer Tankstelle). Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Nachdem es im Jahr 2013 stark geregnet habe und die Ernte dadurch vernichtet worden sei, sei er aber während mehrerer Monate arbeitslos gewesen. Er sei deshalb ungefähr im Juni 2014 zusammen mit seinem aus der nahe gelegenen Stadt E._______ stammenden Freund F._______ nach G._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Nach der Ankunft habe er aber erfahren, dass sein ehemaliger Arbeitgeber, für den er vor einigen Jahren mehrere Monate gearbeitet habe, nicht mehr in G._______ tätig sei. Da sie nicht mit leeren Händen hätten nach Hause zurückkehren wollen, hätten sie einige Tage in einem Hotel verbracht. Dort habe sie ein Mann namens H._______ angesprochen und ihnen Arbeit in einer (...)fabrik in Aussicht gestellt. Für die Abwicklung der Formalitäten habe er ihre Personalien, Adressen und Kopien ihrer Identitätskarten verlangt. H._______ habe sie zu sich nach Hause eingeladen, wo noch zwei weitere Männer gewohnt hätten; der Name eines Mannes habe I._______ gelautet. Die drei Männer seien jeweils nachts ausser Haus gewesen. Eines Morgens hätten er und F._______ gefährliche Gegenstände - Waffen und explosives Material - in einer Jacke entdeckt, worauf H._______ ihnen gesagt habe, sie würden mit kriminellen Taten (Überfälle und Attentate) Geld verdienen. H._______ habe ihnen unter Einräumung einer Bedenkfrist angeboten beziehungsweise sie aufgefordert, mitzumachen. Da sie dazu nicht bereit gewesen seien, hätten sie das Haus in der Nacht durch ein Fenster verlassen und seien nach Hause zurückgekehrt. Nach der Ankunft hätten ihm seine Eltern gesagt, der Arbeitgeber habe sich telefonisch nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er seinen Eltern das in G._______ Erlebte erzählt und sich anschliessend zu einem wenige Kilometer entfernt wohnenden Freund begeben. Am folgenden Tag habe ein Unbekannter in seinem Elternhaus nach ihm gefragt. Zudem habe er von F._______ erfahren, dass zwei oder drei Tage später I._______ in B._______ nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt habe, wobei dieser nicht zu seinem Elternhaus gegangen sei. Er selbst habe sich nicht an die Polizei gewendet, aber ein Freund seines Vaters habe einen Polizisten kontaktiert, um sich beraten zu lassen. Der Polizist habe gesagt, dass man vor Ort kaum etwas machen könne, da die Leute aus G._______ wohl viel Einfluss hätten, wenn es ihnen möglich sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen und persönlich zu erscheinen. Vor etwa fünfzehn Monaten habe er Pakistan deshalb zusammen mit F._______ verlassen. Sie seien via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Seine Ausweispapiere - Reisepass und Identitätskarte - habe er in der Türkei verloren. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Eltern weitere Anrufe erhalten und sich Personen an seinem Wohnort nach ihm erkundigt hätten. Er befürchte deshalb, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Pakistan in Gefahr wäre. Zudem erwarte seine Familie, dass er als ältester Sohn Geld nach Hause schicke. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9 und A20). D. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihm den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 21. Dezember 2015 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe alles ihm Mögliche unternommen, um von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten. Der Vater seines Freundes F._______ habe einen Polizisten kontaktiert, aber es habe sich herausgestellt, dass auf lokaler Ebene kein Schutz gewährt werden könne. Der Zugang zu höheren Instanzen sei ihm aufgrund seiner niedrigen sozialen Stellung verwehrt gewesen. Ohne entsprechende finanzielle Mittel und Beziehungen sei es angesichts der Korruption in Pakistan nicht möglich, behördlichen Schutz zu erlangen. Um sein Leben in Sicherheit zu bringen, sei ihm deshalb nur die Flucht ins Ausland geblieben. F. F.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Übergriffe durch Drittpersonen oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern (bspw. durch wirksame Polizei- und Justizorgane), und Zugang zu diesem Schutz bestehe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, die gegen die Annahme der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der pakistanischen Behörden sprechen würden. Bei der Aussage des über eine Drittperson kontaktierten Polizisten, es sei nicht zu erwarten, dass die Polizei etwas zum Schutz des Beschwerdeführers unternehmen würde, da die kriminelle Gruppe wohl mächtig sei, wenn Mitglieder fähig seien, vor Ort zu erscheinen und telefonisch Kontakt aufzunehmen, handle es sich um die subjektive Einschätzung eines einzelnen Polizeibeamten. Zudem sei nicht einsichtig, weshalb es sich aufgrund der Vorgehensweise der Mitglieder der kriminellen Gruppe um einflussreiche Personen handeln sollte. Es bleibe auch offen, weshalb eine angeblich einflussreiche und die Sicherheitskräfte kontrollierende Gruppe ausgerechnet vor dem Beschwerdeführer Angst haben sollte. Es sei wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung eines einzelnen Polizisten zur Ausreise entschlossen haben sollte. Da er es unterlassen habe, persönlich mit den Sicherheitskräften in Kontakt zu treten und um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch kein mangelhafter Schutzwille vorgeworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen pakistanischen Behörden auch vorliegend ihrer Schutzpflicht nachgekommen wären. Finanziellen Schwierigkeiten und schwierigen Lebensbedingungen komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Pakistan herrsche kein Bürgerkrieg mehr und es könne auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten sowie ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem stehe es ihm offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. G. G.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer kurz aus, es könne nicht von der Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Seine Vorbringen seien daher asylrechtlich relevant. Gleichzeitig kündigte er die unverzügliche Nachreichung einer Beschwerdeergänzung an. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 - eröffnet am 9. Januar 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig räumte sie ihm zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten weitergeführt werde. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf dieser Frist befunden werde. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Beschwerdeergänzung ein. Er wiederholte im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und führte ergänzend aus, es sei allgemein bekannt, dass die pakistanische Polizei korrupt und deshalb keine sichere Anlaufstelle sei. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich nicht leichtfertig an irgendeinen Polizisten gewendet habe. Es sei auch verständlich, dass er dem Rat des vom Vater seines Freundes F._______ kontaktierten Polizeibeamten gefolgt sei und sich nicht durch das Aufsuchen eines anderen Beamten zusätzlich in Gefahr gebracht habe. Er sei nicht aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten aus Pakistan ausgereist, sondern weil er von einer kriminellen Organisation verfolgt worden sei. Es sei von einer fehlenden Schutzfähigkeit und einem mangelnden Schutzwillen der pakistanischen Behörden auszugehen. Über eine innerstaatliche Fluchtalternative habe er nicht verfügt. Er stamme aus dem Norden des Landes und würde aufgrund seines Namens und Aussehens im Süden auffallen. Würde er sich dort registrieren, bestünde die Gefahr, dass die besagte kriminelle Gruppierung davon Kenntnis erlangen würde, zumal davon auszugehen sei, dass diese im ganzen Land stark sei. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen drohender Folter oder gar Tötung als unzulässig zu erachten. Das SEM habe sich mit der Frage der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht detailliert auseinandergesetzt, weshalb die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen wäre.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er von privaten Drittpersonen, die eine kriminelle Gruppierung bilden würden, gesucht worden sei, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen.

E. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Pakistan über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt, und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der in E. 4.3 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-43/2016 vom 8. Januar 2016, E-3970/2015 vom 21. Juli 2015). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe vergeblich alles ihm Mögliche unternommen, um von den heimatlichen Behörden Schutz vor Verfolgung durch die kriminelle Gruppierung aus G._______ zu erhalten, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht. Er brachte lediglich vor, ein vom Vater seines Freundes F._______ privat kontaktierter Polizist habe Zweifel geäussert, dass die lokalen Behörden etwas unternehmen könnten, da es sich wohl um mächtige Kriminelle handle, wenn es ihnen möglich sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen und vor Ort zu erscheinen. Der einzig mit diesen von einer Drittperson geäusserten Zweifeln begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht auf eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuweisen. Auch der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei in Pakistan sei korrupt, vermag den Schutzwillen nicht generell in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2016 einzugehen. Es ist diesbezüglich lediglich anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen Heimatstaates (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands aufweisend) begeben könnte. Dass er allein aufgrund seines Aussehens und Namens in einem Land, in dem mehr als 180 Millionen Menschen leben, überall auffallen sollte, ist im Übrigen schlicht unrealistisch. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sich mit der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2015 S. 4 [III/1.]). Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen.

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch­werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.

E. 7.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem kann er eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]).

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 9.2 Das in der Eingabe vom 4. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-41/2016 Urteil vom 3. Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. C. C.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 5. Oktober 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Kleinstadt B._______ im Distrikt C._______ (Provinz D._______), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Weder er noch seine Verwandten seien politisch aktiv gewesen. Auch habe er nie aufgrund seiner Ethnie (Punjabi-Warraich) oder Religionszugehörigkeit (Sunnit) Probleme gehabt. Nach der zehnten Klasse habe er die Schule aufgrund fehlender finanzieller Mittel verlassen und eine (...)anlehre absolviert. Danach sei er verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen (bspw. in Fabriken und einer Tankstelle). Zuletzt habe er als Landwirt gearbeitet. Nachdem es im Jahr 2013 stark geregnet habe und die Ernte dadurch vernichtet worden sei, sei er aber während mehrerer Monate arbeitslos gewesen. Er sei deshalb ungefähr im Juni 2014 zusammen mit seinem aus der nahe gelegenen Stadt E._______ stammenden Freund F._______ nach G._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Nach der Ankunft habe er aber erfahren, dass sein ehemaliger Arbeitgeber, für den er vor einigen Jahren mehrere Monate gearbeitet habe, nicht mehr in G._______ tätig sei. Da sie nicht mit leeren Händen hätten nach Hause zurückkehren wollen, hätten sie einige Tage in einem Hotel verbracht. Dort habe sie ein Mann namens H._______ angesprochen und ihnen Arbeit in einer (...)fabrik in Aussicht gestellt. Für die Abwicklung der Formalitäten habe er ihre Personalien, Adressen und Kopien ihrer Identitätskarten verlangt. H._______ habe sie zu sich nach Hause eingeladen, wo noch zwei weitere Männer gewohnt hätten; der Name eines Mannes habe I._______ gelautet. Die drei Männer seien jeweils nachts ausser Haus gewesen. Eines Morgens hätten er und F._______ gefährliche Gegenstände - Waffen und explosives Material - in einer Jacke entdeckt, worauf H._______ ihnen gesagt habe, sie würden mit kriminellen Taten (Überfälle und Attentate) Geld verdienen. H._______ habe ihnen unter Einräumung einer Bedenkfrist angeboten beziehungsweise sie aufgefordert, mitzumachen. Da sie dazu nicht bereit gewesen seien, hätten sie das Haus in der Nacht durch ein Fenster verlassen und seien nach Hause zurückgekehrt. Nach der Ankunft hätten ihm seine Eltern gesagt, der Arbeitgeber habe sich telefonisch nach ihm erkundigt. Daraufhin habe er seinen Eltern das in G._______ Erlebte erzählt und sich anschliessend zu einem wenige Kilometer entfernt wohnenden Freund begeben. Am folgenden Tag habe ein Unbekannter in seinem Elternhaus nach ihm gefragt. Zudem habe er von F._______ erfahren, dass zwei oder drei Tage später I._______ in B._______ nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt habe, wobei dieser nicht zu seinem Elternhaus gegangen sei. Er selbst habe sich nicht an die Polizei gewendet, aber ein Freund seines Vaters habe einen Polizisten kontaktiert, um sich beraten zu lassen. Der Polizist habe gesagt, dass man vor Ort kaum etwas machen könne, da die Leute aus G._______ wohl viel Einfluss hätten, wenn es ihnen möglich sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen und persönlich zu erscheinen. Vor etwa fünfzehn Monaten habe er Pakistan deshalb zusammen mit F._______ verlassen. Sie seien via die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangt. Seine Ausweispapiere - Reisepass und Identitätskarte - habe er in der Türkei verloren. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Eltern weitere Anrufe erhalten und sich Personen an seinem Wohnort nach ihm erkundigt hätten. Er befürchte deshalb, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Pakistan in Gefahr wäre. Zudem erwarte seine Familie, dass er als ältester Sohn Geld nach Hause schicke. C.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A9 und A20). D. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihm den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids am 21. Dezember 2015 zur Stellungnahme. E. In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe alles ihm Mögliche unternommen, um von den heimatlichen Behörden Schutz zu erhalten. Der Vater seines Freundes F._______ habe einen Polizisten kontaktiert, aber es habe sich herausgestellt, dass auf lokaler Ebene kein Schutz gewährt werden könne. Der Zugang zu höheren Instanzen sei ihm aufgrund seiner niedrigen sozialen Stellung verwehrt gewesen. Ohne entsprechende finanzielle Mittel und Beziehungen sei es angesichts der Korruption in Pakistan nicht möglich, behördlichen Schutz zu erlangen. Um sein Leben in Sicherheit zu bringen, sei ihm deshalb nur die Flucht ins Ausland geblieben. F. F.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Übergriffe durch Drittpersonen oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrechtlich relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei. Schutz sei generell gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern (bspw. durch wirksame Polizei- und Justizorgane), und Zugang zu diesem Schutz bestehe. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, die gegen die Annahme der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der pakistanischen Behörden sprechen würden. Bei der Aussage des über eine Drittperson kontaktierten Polizisten, es sei nicht zu erwarten, dass die Polizei etwas zum Schutz des Beschwerdeführers unternehmen würde, da die kriminelle Gruppe wohl mächtig sei, wenn Mitglieder fähig seien, vor Ort zu erscheinen und telefonisch Kontakt aufzunehmen, handle es sich um die subjektive Einschätzung eines einzelnen Polizeibeamten. Zudem sei nicht einsichtig, weshalb es sich aufgrund der Vorgehensweise der Mitglieder der kriminellen Gruppe um einflussreiche Personen handeln sollte. Es bleibe auch offen, weshalb eine angeblich einflussreiche und die Sicherheitskräfte kontrollierende Gruppe ausgerechnet vor dem Beschwerdeführer Angst haben sollte. Es sei wenig nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Einschätzung eines einzelnen Polizisten zur Ausreise entschlossen haben sollte. Da er es unterlassen habe, persönlich mit den Sicherheitskräften in Kontakt zu treten und um Schutz zu ersuchen, könne diesen auch kein mangelhafter Schutzwille vorgeworfen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass die grundsätzlich schutzwilligen und -fähigen pakistanischen Behörden auch vorliegend ihrer Schutzpflicht nachgekommen wären. Finanziellen Schwierigkeiten und schwierigen Lebensbedingungen komme keine asylrechtliche Relevanz zu. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. In Pakistan herrsche kein Bürgerkrieg mehr und es könne auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten sowie ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem stehe es ihm offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. G. G.a Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer kurz aus, es könne nicht von der Schutzfähigkeit der pakistanischen Behörden ausgegangen werden. Seine Vorbringen seien daher asylrechtlich relevant. Gleichzeitig kündigte er die unverzügliche Nachreichung einer Beschwerdeergänzung an. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 - eröffnet am 9. Januar 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer daher den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig räumte sie ihm zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten weitergeführt werde. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf dieser Frist befunden werde. I. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Beschwerdeergänzung ein. Er wiederholte im Wesentlichen die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe und führte ergänzend aus, es sei allgemein bekannt, dass die pakistanische Polizei korrupt und deshalb keine sichere Anlaufstelle sei. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er sich nicht leichtfertig an irgendeinen Polizisten gewendet habe. Es sei auch verständlich, dass er dem Rat des vom Vater seines Freundes F._______ kontaktierten Polizeibeamten gefolgt sei und sich nicht durch das Aufsuchen eines anderen Beamten zusätzlich in Gefahr gebracht habe. Er sei nicht aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten aus Pakistan ausgereist, sondern weil er von einer kriminellen Organisation verfolgt worden sei. Es sei von einer fehlenden Schutzfähigkeit und einem mangelnden Schutzwillen der pakistanischen Behörden auszugehen. Über eine innerstaatliche Fluchtalternative habe er nicht verfügt. Er stamme aus dem Norden des Landes und würde aufgrund seines Namens und Aussehens im Süden auffallen. Würde er sich dort registrieren, bestünde die Gefahr, dass die besagte kriminelle Gruppierung davon Kenntnis erlangen würde, zumal davon auszugehen sei, dass diese im ganzen Land stark sei. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen drohender Folter oder gar Tötung als unzulässig zu erachten. Das SEM habe sich mit der Frage der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht detailliert auseinandergesetzt, weshalb die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich gelangt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 [S. 37]). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er von privaten Drittpersonen, die eine kriminelle Gruppierung bilden würden, gesucht worden sei, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (und des Wegweisungsvollzugs) herbeizuführen. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Pakistan über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt, und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der in E. 4.3 umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-43/2016 vom 8. Januar 2016, E-3970/2015 vom 21. Juli 2015). Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe vergeblich alles ihm Mögliche unternommen, um von den heimatlichen Behörden Schutz vor Verfolgung durch die kriminelle Gruppierung aus G._______ zu erhalten, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben gar nicht bei den zuständigen staatlichen Organen um Schutz ersucht. Er brachte lediglich vor, ein vom Vater seines Freundes F._______ privat kontaktierter Polizist habe Zweifel geäussert, dass die lokalen Behörden etwas unternehmen könnten, da es sich wohl um mächtige Kriminelle handle, wenn es ihnen möglich sei, telefonisch Kontakt aufzunehmen und vor Ort zu erscheinen. Der einzig mit diesen von einer Drittperson geäusserten Zweifeln begründete Verzicht des Beschwerdeführers auf eine persönliche Kontaktierung der Sicherheitsbehörden vermag nicht auf eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuweisen. Auch der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei in Pakistan sei korrupt, vermag den Schutzwillen nicht generell in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr vor Nachstellungen seitens privater Drittpersonen kommt daher keine asylrechtliche Relevanz zu. Es erübrigt sich damit, auf die Ausführungen zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2016 einzugehen. Es ist diesbezüglich lediglich anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einen anderen Teil seines flächenmässig grossen Heimatstaates (ungefähr die zwanzigfache Grösse der Schweiz bzw. mehr als die doppelte Grösse Deutschlands aufweisend) begeben könnte. Dass er allein aufgrund seines Aussehens und Namens in einem Land, in dem mehr als 180 Millionen Menschen leben, überall auffallen sollte, ist im Übrigen schlicht unrealistisch. Mit den geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. 5.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erhobene formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe sich mit der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nicht auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet (vgl. die entsprechenden Ausführungen zur Zulässigkeit in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2015 S. 4 [III/1.]). Der Rückweisungsantrag ist damit abzuweisen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch­werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Pakistan eine menschenrechtwidrige Behandlung drohen, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar. 7.4.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der ledige Beschwerdeführer, der keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbrachte, verfügt im Heimatstaat gemäss eigenen Angaben über ein familiäres Beziehungsnetz. Zudem kann er eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Sparten vorweisen. Damit darf davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich wieder zu integrieren. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 [S. 591 f.]). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug aufgrund des Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das in der Eingabe vom 4. Januar 2016 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: