Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3970/2015 Urteil vom 21. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein pakistanischer Staatsangehöriger und ethnischer Punjabi aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______ (Provinz Punjab) eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat ungefähr im Jahr 2011 verliess und auf dem Landweg nach Griechenland reiste, von wo er nach einem dreijährigen Aufenthalt im Mai/Juni 2014 in die Schweiz weiterreiste, wo er am 19. Juni 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Mai 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es sei aus religiösen Gründen zu Auseinandersetzungen zwischen seiner der Sippe "D._______" angehörenden, schiitischen Familie und Angehörigen der wohlhabenden, wahabitischen Sippe der "E._______" (vgl. Protokoll Befragung zur Person [BzP], S. 9 ff.) beziehungsweise der "F._______" (Protokoll Anhörung, S. 3 ff.) gekommen, dass er selber drei- oder viermal von vier bis fünf Angehörigen dieses Clans angegriffen und mit dem Tode bedroht worden sei, dass sein Vater am (...) 2013 (Protokoll BzP, S. 7) beziehungsweise vor etwa vier Jahren (Protokoll Anhörung, S. 5 f.) durch die vom E._______- respektive F._______-Clan bestochenen Sicherheitskräfte festgenommen und zum Tode verurteilt worden sei und auch seine Geschwister belästigt worden seien, dass er sich vor der Ausreise etwa einen Monat lang in C._______ aufgehalten habe, die Gegner seiner Familie hiervon jedoch erfahren und ihn auch dort angegriffen hätten, dass er daraufhin mit finanzieller Hilfe eines Freundes seines Vaters ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2014 mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - eröffnet am 29. Mai 2015 - abwies und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und ihn aufforderte, bis zum 13. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 darum ersuchte, den Vorschuss in Raten bezahlen zu dürfen, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2015 auch dieses Begehren abwies und eine kurze Nachfrist zur Leistung der verlangten Zahlung setzte, innert derer der Kostenvorschuss geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - und nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz festgestellten Aussagewidersprüche einerseits auf bewusste Falschangabe seiner Glaubenszugehörigkeit anlässlich der zweiten Befragung zurückführt, zu welcher er von Freunden und Bekannten überredet worden sei (vgl. Beschwerde S. 2), dass dieses unlogische Verhalten nicht nachvollziehbar ist und davon ausgegangen werden darf, tatsächlich verfolgte respektive gefährdete Personen würden sich kaum zu solchen Machenschaften überreden lassen, zumal sie damit den benötigten Schutz leichtfertig aufs Spiel setzen würden, dass viele Asylsuchende anlässlich ihrer Befragungen unter "Stress" und "Nervosität" leiden (vgl. Beschwerde S. 3) und bei den Befragungen unterschiedlich zu Protokoll gegebenen Namen und Zeitangaben nicht allein auf solche Umstände zurückzuführen sein dürften, dass mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten kognitiven Defizite und die angeblichen allgemeinen Probleme bei der Erinnerung an Dinge oder Ereignisse festzuhalten ist, dass er sich in der Erstbefragung als "physisch und psychisch gesund" bezeichnet hatte (vgl. SEM-Aktenstücke A 6/15 S. 12 und A12/2 S. 1), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch einzelne Angehörige eines wahabitischen Clans (sowie allenfalls durch die Gläubiger, die seine Reise in die Schweiz vorfinanziert hätten, vgl. Beschwerde S. 4) geltend macht und im Wesentlichen vorbringt, die pakistanischen Behörden könnten ihn nicht vor diesen Nachstellungen schützen, dass von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des Heimatstaates auszugehen ist und der Beschwerdeführer sich vor solchen Nachstellungen im Übrigen problemlos in einem anderen Teil seines flächenmässig riesigen Heimatlandes in Sicherheit bringen könnte (Pakistan weist ungefähr die 20-fache Grösse der Schweiz auf), weil nicht davon auszugehen wäre, dass ihn seine Verfolger in einem anderen Landesteil aufzuspüren und zu behelligen vermöchten, dass der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr in einen anderen Landesteil auch der von ihm geschilderten Gewaltsituation in seiner Herkunftsregion C._______ (vgl. Beschwerde S. 5) entgehen könnte, dass nicht nachvollziehbar dargelegt wird, wieso der volljährige Beschwerdeführer "nirgends in Pakistan hingehen [könnte], wo die Situation weniger gefährlich [...] sein würde" (vgl. Beschwerde S. 5), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere, entgegen den nicht näher substanziierten Behauptungen in der Beschwerdeeingabe, nach Erkenntnissen des Gerichts in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fortgeschrittene Integration seit der Einreise in die Schweiz im Sommer 2014 kein im Rahmen des Asylverfahrens zu berücksichtigendes Kriterium darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten auch der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: