Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. Am 15. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich des so- genannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zustän- digkeit Kroatiens für die Durchführung ihrer Asylverfahren gewährt. C. Am 9. Februar 2024 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2024 machten A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin) sowie ihre Tochter B._______ im Wesentli- chen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus F._______. Die Beschwer- deführerin sei in G._______ geboren und aufgewachsen und nach ihrer Heirat am (…) 2002 nach F._______ gezogen. Ihr Ex-Mann habe in einer Bar gearbeitet und nach zehn Jahren Ehe angefangen, Drogen zu konsu- mieren und Gewalt gegen sie und die Kinder anzuwenden. Beim ersten Vorfall habe er auf sie eingeschlagen, sie gegen die Türe gestossen und auch die Kinder geschlagen. Sie sei blutüberströmt mit ihren Töchtern aus dem Haus geflüchtet. Als sie auf dem Gehweg gesessen seien, habe er versucht, sie zu überfahren. Sie habe die Polizei alarmiert, die jedoch nichts unternommen habe. Sie habe daraufhin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter erfolglos versucht, ihren Ex-Mann zu überzeugen, einen Entzug zu machen und eine Therapie zu beginnen. Eines Morgens habe ihr Ex-Mann sie derart heftig geschlagen, dass sie ein Schädel-Hirn- Trauma erlitten habe und ins Spital gebracht worden sei. Ihr Schwager habe in ihrem Namen ausgesagt, dass sie die Treppe heruntergefallen sei. Ihr Ex-Mann habe sie während der Ehe auch vergewaltigt und sie an- schliessend geschlagen. Die Beschwerdeführenden hätten weiter regel- mässig schwere Gewalt seitens ihres Ex-Mannes respektive Vaters erfah- ren. Die Familie der Beschwerdeführerin – insbesondere auch ihr Vater – seien ihnen nicht zur Seite gestanden. Einmal sei die Beschwerdeführerin mit ihrer ältesten Tochter zur Polizei gegangen. Vor dem Polizeigebäude
E-4702/2024 Seite 3 habe ihr Ex-Mann gerufen, dass er sie umbringen würde. In der Folge seien sie und die Tochter von der Polizei in ein Frauenhaus gebracht worden, wo sie drei Tage verbracht hätten. Sie habe dann die Nachricht erhalten, dass ihr Ex-Mann und sein Bruder bewaffnet nach ihr suchen würden. Nach drei Tagen sei die Tochter zu ihren Geschwistern nachhause zurückgekehrt und sie sei nach G._______ zu ihren Eltern gegangen, wo sie sechs Monate geblieben sei. Danach habe sie kein Frauenhaus mehr aufgesucht, da so- wohl ihr Ex-Mann als auch ihre Familie sie sonst umgebracht hätten. Ihr Vater habe gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihren Ex-Mann noch einmal anzeigen. Aufgrund ihrer Sehnsucht nach ihren Kindern habe sie nach sechs Monaten bei ihrer Familie ihren Onkel mütterlicherseits gebeten, sie zu ihren Kindern zurückzubringen. Ihr Onkel und dessen Frau hätten sie daraufhin nach Hause gefahren, wo sie die folgenden sechs Monate mit den Kindern auf dem offenen Dachgeschoss gelebt habe. Nachdem ihr Ex- Mann – ermutigt durch ihren Schwager – eines Morgens versucht habe, sie mit einer Waffe umzubringen, sei sie erneut nach G._______ gegangen und habe ein Jahr lang getrennt von ihren Kindern gelebt. Ihr Sohn habe starke Sehnsucht nach ihr gehabt und sie habe zu ihm gesagt, dass er und seine Geschwister zum Opferfest zu ihr nach G._______ kommen sollten. Nach drei Tagen habe ihr Vater sie allerdings aufgefordert, die Kinder wie- der nach Hause zu schicken. Ihre Familie habe ihr gesagt, dass sie nicht bereit sei, für die «Bastarde» zu sorgen. Unterwegs nach H._______ hät- ten ihr Ex-Mann und ihr Schwager sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Tod auf sie warte. In H._______ habe sie eine Freundin kontaktiert und 20 Tage bei ihr verbracht. Daraufhin habe sie für sich und die Kinder eine Wohnung in F._______ gemietet und sei zur Arbeit gegangen. Ihr Mann habe sie jedoch nicht in Ruhe gelassen. Er sei wiederholt vor der Haustüre aufgekreuzt und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen möchte, woraufhin er ihr gedroht habe, sie auch nach der Scheidung nicht in Ruhe zu lassen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie lediglich das Sorgerecht haben wolle, woraufhin sie sich auf eine Scheidung geeinigt hätten. Im (…) 2022 habe sie sich schliesslich scheiden lassen. Auch nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann sie nicht in Ruhe gelassen und sie an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht. Zehn oder zwanzig Tage vor ihrer Ausreise sei er mit einem Messer in der Hand vor ihrem Wohnhaus gestan- den. Ihre Tochter habe sich schützend zwischen sie gestellt. Sie hätten die Türe noch rechtzeitig verriegeln und die Polizei informieren können. Die Polizei sei zwar gekommen, habe jedoch nichts unternommen respektive
E-4702/2024 Seite 4 habe die Polizei angeordnet, die Türen und Fenster zu schliessen und schlafen zu gehen. Den Ex-Mann hätten die Polizisten weggeschickt. Der Ex-Mann habe die Tochter, B._______, aus der Schule geholt und ihr gesagt, er wolle sie gegen Geld mit einem (…) Mann verheiraten. Die Be- schwerdeführerin habe daraufhin ihre im Ausland lebenden Geschwister (u.A. N […], N […], N […], N […] und N […]) kontaktiert und diese hätten ihr Geld überwiesen, so dass sie innerhalb von einer Woche das Land hät- ten verlassen können. Die älteste Tochter (N […]) sei bereits vorher aus- gereist. Sie hätten die Türkei gemeinsam am (…) 2023 legal mit dem Flug- zeug verlassen und seien nach I._______ geflogen. Über den Landweg seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. D.b In gesundheitlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführenden Fol- gendes geltend: Die Beschwerdeführerin leide an (…) und (…) und nehme seit sieben Jah- ren (…). Wegen des (…) und der (…) sei sie bereits in der Türkei in Be- handlung gewesen. Die Kinder seien psychisch belastet aufgrund der Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann. B._______ leide zudem an (…). In der Türkei sei zur systematischen Über- wachung alle sechs Monate ein MRI gemacht worden. D.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweis- mittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Mietvertrag im Original der Wohnung in Slowenien für die Zeitperiode (…) Juni 2023 bis (…) Dezember 2023, – Schreiben des Frauenhauses F._______ an die Direktion für Frauenangelegenheiten des Familienministeriums vom (…) Januar 2021, – Schreiben des Frauenhauses F._______ an die Beschwerdeführerin vom (…) Januar 2021, – Befundbericht des Staatskrankenhauses von F._______, undatiert, – Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom (…) 2021, – begründetes Urteil des Strafgerichts F._______ vom (…) 2021 (unvollständig), – Fotos des Scheidungsurteils des Familiengerichts vom (…) 2022, – radiologische Befundsberichte des Zentrums für Gesundheitsforschung und Anwendung der Universität F._______ vom (…) April und (…) Mai 2022 betreffend B._______, – Fotos von Verletzungen, undatiert,
E-4702/2024 Seite 5 – Fotos des Spitalberichts nach einem Suizidversuch vom (…) und (…) März 2016, – Unterlagen zum Strafverfahren gegen den Ex-Mann, darunter ein Nebenbescheid der Staatsanwaltschaft F._______ vom (…) Juli 2021, eine Anleitung Rücksendeschreiben des Strafgerichts G._______ vom (…) Oktober 2020, ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts G._______ vom (…) Oktober 2020, ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts F._______ vom (…) September 2020 sowie ein begründetes Urteil des Strafgerichts F._______ vom (…) April 2018, – ärztlicher Konsultationsbericht betreffend B._______ vom (…) Februar 2024, – Bericht Kopfwehsprechstunde betreffend B._______ vom (…) Mai 2024. E. Am 8. März 2024 teilte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem er- weiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurden sie dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 – eröffnet am 25. Juni 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an sie an. G. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom
21. Juni 2024 und verlangten die Aufhebung der Verfügung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvor- schussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Für- sorgebestätigung nach.
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Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-4702/2024 Seite 7 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Kein Staat habe die Möglichkeit, seine Bürgerinnen und Bürger gegen jeglichen Über- griff seitens Dritter präventiv zu schützen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein aus- sichtslos sei. Vielmehr gelte zu prüfen, ob sie in ihrem individuellen Fall Zugang zu staatlichem Schutz gehabt hätten respektive ob dessen Inan- spruchnahme zumutbar gewesen sei. Gemäss den eingereichten Beweis- mitteln habe die Beschwerdeführerin zweimal Anzeige gegen ihren Ex- Mann erstattet. Die erste Anzeige vom (…) 2017 habe mangels Beweise in einem Freispruch gemündet, wohingegen der Ex-Mann bei der zweiten An- zeige vom (…) 2021 gemäss dem unvollständig eingereichten, begründe- ten Urteil des Strafgerichts F._______ wegen Beleidigung, Drohung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, wobei die Verkündung des Urteils aufgeschoben wor- den sei. Weiter habe sie einmal in einem Frauenhaus um Schutz ersucht. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe sie sich vom (…) bis (…) Juni 2019 in diesem Frauenhaus aufgehalten, wobei sie dieses auf eige- nen Wunsch verlassen habe. Ihren Aussagen zufolge habe sie danach kein Frauenhaus mehr aufgesucht, da sie sonst entweder ihr Ex-Mann oder ihr Vater umgebracht hätten. Die türkischen Behörden seien somit gegenüber ihrem Ex-Mann nicht untätig geblieben. Es seien keine Hinweise
E-4702/2024 Seite 8 ersichtlich, wonach ihnen der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden sei. Ferner sei sie seit dem (…) 2022 von ihrem Ex-Mann offiziell geschieden, wobei es sich gemäss dem eingereichten Scheidungs- urteil um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie nach der Scheidung wei- tere Schritte gegen ihren Ex-Mann unternommen hätte. Auch habe sie keine Beweismittel zu den Akten gereicht, die ihre Schutzsuche bei den türkischen Behörden nach ihrer Scheidung belegen könnten. Ihrer Argu- mentation, wonach die Behörden sowieso nichts unternommen hätten, könne nicht gefolgt werden, zumal ihr Ex-Mann in der Vergangenheit auf- grund ihrer Anzeige auch verurteilt worden sei. Es wäre ihr auch nach der Scheidung durchaus zumutbar und möglich gewesen, sich erneut an die türkischen Behörden zu wenden. Darüber hinaus hätte ihnen auch die Möglichkeit offen gestanden, sich in einer anderen Region in der Türkei niederzulassen. Ihre Ausführungen, dass ihr Ex-Mann über Beziehungen verfüge und sie überall gefunden hätte, weshalb eine innerstaatliche Schutzalternative nicht in Frage gekommen sei, scheine wenig plausibel. Hinsichtlich der vorgebrachten drohenden Zwangsheirat sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sie sich an die heimatlichen Behörden gewandt hätten, zumal die Tochter das gesetzliche Heiratsalter in der Türkei noch nicht er- reicht habe. Ferner sei anzumerken, dass eine zur Heirat gezwungene Frau gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eheschliessung Strafanzeige erstatten und die Aufhebung der Ehe beantragen könne. Aus ihren Schilderungen gehe somit nicht hervor, dass die türkischen Be- hörden sich sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung gewei- gert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Somit komme ihren Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch die geltend gemach- ten allgemeinen Ausgrenzungen gingen in ihrer Intensität nicht über Nach- teile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölke- rung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten; sie seien damit flücht- lingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Der vorinstanzlichen Argumentation hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, dass türkische Strafverfolgungsbeamte ih- ren Pflichten in zahlreichen Fällen nicht nachkämen und es unterliessen, die zum Schutz der Opfer notwendigen Massnahmen zu treffen. Besonders
E-4702/2024 Seite 9 häufig vorkommend und heikel seien Verurteilungen von Tätern zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, denn in diesen Fällen könne das Gericht das Urteil um fünf Jahre aufschieben. Die Be- schwerdeführerin habe nachweisen können, dass sie zweimal Anzeige ge- gen ihren Ex-Mann eingereicht habe, wobei die erste Anzeige in einem Freispruch und die zweite Anzeige in einer Geldstrafe geendet habe. Trotz Entgegennahme und einmaliger Verurteilung zur Bezahlung einer Geld- strafe habe sich das Verhalten ihres Ex-Mannes nicht geändert und er habe weiterhin Gewalt ausgeübt. Sie habe zudem nicht nur zwei Anzeigen ge- macht, sondern noch viele mehr. Diese seien jedoch nie offiziell protokol- liert worden, was wiederum aufzeige, dass die türkischen Behörden nicht bereit seien, die von der Beschwerdeführerin erlebte häusliche Gewalt ernst zu nehmen und sie davor zu schützen. Nach den vielen wirkungslo- sen Anzeigen habe sie keine Hoffnung mehr gehabt, dass eine weitere An- zeige ihre Situation zu ändern vermöchte. Das Verhalten der Polizei in ih- rem Fall zeige eindeutig, dass sie ihre Anliegen nicht ernst nehme und nicht willens sei, sie vor Gewalt durch den Ex-Mann zu schützen. Es könne ihr somit nicht angelastet werden, dass sie nach den zahlreichen bereits ge- tätigten Anzeigen, die nichts an der Situation geändert hätten, keine weite- ren Anzeigen mehr gemacht habe. Sie habe damit alles ihr Zumutbare ge- tan, um bei den türkischen Behörden Schutz vor der Gewalt des Ex-Man- nes zu erlangen. Diese seien jedoch nicht willens ihr zu helfen – dies al- leine aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals, nämlich des Geschlechts und damit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sodann habe das SEM eine innerstaatliche Schutzalternative gar nie ge- prüft, obwohl keineswegs ohne Weiteres eine solche angenommen werden könne – dadurch habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Denn selbst die Familie der Beschwerdeführerin – die zu- gleich auch die Familie des Ex-Mannes sei – sei nicht bereit, ihr zu helfen. In einer anderen Region der Türkei verfügten sie über kein Familien- oder Bekanntennetz und der Ex-Mann könnte ihren Aufenthaltsort über seine Kontakte ausfindig machen. Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat sei es für eine Frau in einer Zwangsehe de facto beinahe unmöglich, die Aufhebung zu beantragen, da sie ja bereits in erster Linie nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Durchführung der Zwangsehe durchzusetzen. Im vorliegenden Falle würde sich der Vater mit höchster Wahrscheinlichkeit klar gegen eine Auflösung der Ehe aussprechen und wäre – sein bisheriges Verhalten berücksichti- gend – in der Lage, dabei mit Gewalt vorzugehen. Abgesehen davon gälten
E-4702/2024 Seite 10 die entsprechenden Artikel des türkischen Zivilgesetzbuches nicht für alle Fälle von Ehen, in die Ehepartner nicht freiwillig zugestimmt hätten. Unter diesen Umständen sei keinesfalls davon auszugehen, dass die Tochter von den türkischen Behörden genügend vor einer drohenden Zwangsheirat ge- schützt sei. Darüber hinaus sei die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt gewesen und hätte mit gerichtlicher Genehmigung dennoch ver- heiratet werden können, andererseits seien Zwangsehen bei Minderjähri- gen trotz gesetzlicher Regelungen zum heiratsfähigen Alter in der Türkei weiterhin verbreitet.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss ge- langt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Be- schwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Be- trachtungsweise zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin- den kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ge- mäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qua- lifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktio- nierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruch- nahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be- drohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
E. 6.3 Das Gericht verkennt nicht die schwierige familiäre Geschichte und das damit verbundene Leid der Beschwerdeführenden. Die geltend gemachte Bedrohung seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin und allfälligen
E-4702/2024 Seite 11 weiteren Familienmitgliedern ist indes als nicht asylrelevant zu qualifizie- ren.
E. 6.3.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Be- hörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.A. im Urteil D-4762/2023 vom
20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.).
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat erwiesenermassen zwei Mal eine An- zeige gegen ihren Ex-Mann eingereicht, wobei es in einem Fall auch zu einer Verurteilung kam. Dass sie tatsächlich viel mehr Anzeigen aufgege- ben habe, diese aber nicht protokolliert worden seien, stellt eine reine Par- teibehauptung dar und ist nicht überzeugend. Hierbei leuchtet auch nicht ein, weshalb die Behörden in zwei Fällen die Anzeigen entgegennehmen und verfolgen sollten, in den angeblich zahlreichen anderen Fällen aber nicht. Fest steht, dass die Behörden in zwei Fällen die Anzeigen der Be- schwerdeführerin effektiv weiterverfolgt haben. Es mag zwar sein, dass die bedingt ausgesprochene respektive aufgeschobene Strafe keine grosse Abschreckwirkung auf ihren Ex-Mann gehabt habe. Es darf allerdings da- von ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Falle einer wiederholten Verurteilung des Ex-Mannes schärfere Strafen aussprechen respektive auf einen Aufschub der Strafe verzichten würden. Sodann ist den Befragungsprotokollen zu entnehmen, dass die Polizei auch auf ihre Notrufe reagiert und die Situation vor Ort entschärft hat (vgl. vorinstanzli- che Akten […]-35/19 [nachfolgend: act. 35] F57 S. 8, F119; act. 36 F5 S. 4). Sie seien auch einmal von der Polizei in einem geschlossenen Dienstwa- gen in ein Frauenheim gefahren worden (vgl. act. 35 F57 S. 7). Dass der drogensüchtige Ex-Mann angeblich «sehr viele Leute» respektive «alles drogensüchtige Leute» gekannt und daher keine Angst vor der Polizei ge- habt habe (vgl. a.a.O. F122), ist nicht überzeugend, zumal nicht nachvoll- ziehbar ist, weshalb eine in einer Bar beschäftigte drogensüchtige Person gute Beziehungen zur Polizei pflegen sollte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie das Frauenhaus bereits nach drei Tagen freiwillig wieder verlassen haben (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 m.w.H.). Insge- samt ergeben sich aus den Akten daher keine Hinweise, dass die türki- schen Behörden weder willens noch fähig wären, ihnen den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle erneuter Probleme nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens des Ex-Mannes oder anderer Drittpersonen kann ihnen
E-4702/2024 Seite 12 daher zugemutet werden, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, wel- che gegen das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprächen. Die Beschwerdeführenden waren ihren Aussagen zufolge rund zwei Jahre vor ihrer Ausreise auf sich gestellt und waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig und unabhängig von fremder Unterstützung zu bestreiten – so hätten sie ihn F._______ eine Wohnung gemietet und die Beschwerdeführerin sei als (…) erwerbstätig gewesen (vgl. act. 35 F57 S. 8, F65, F115 f.; act. 36 F5 S. 3). Den Beschwerdeführenden wäre daher zuzumuten, sich in einer anderen Gegend in der Türkei – beispielsweise in einer Grossstadt wie Istanbul oder Ankara – niederzulassen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die «verlängerten Arme» ihres Ex-Mannes, welche überall hin reichten (vgl. act. 35 F114), überzeugt nicht. Wie vorste- hend ausgeführt ist nicht einsichtig, weshalb der drogenabhängige Ex- Mann, welcher in einer Bar gearbeitet habe, derart weitreichende Kontakte haben sollte, um die Beschwerdeführenden im ganzen Land ausfinden ma- chen zu können. Nach dem Gesagten besteht demnach auch kein Grund für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführenden nicht gegen allfällige Zwangsheirats- pläne des Ex-Mannes wehren könnten. Allfällige Wunschvorstellungen des Vaters dürften ohnehin ohne Gewicht sein, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge im Rahmen der Scheidung das alleinige Sorge- recht für sämtliche Kinder erhalten hat (vgl. act. 35 F84 f.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dessen Familie als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Darüber hinaus ist auch von innerstaatlichen Fluchtalternativen auszugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.5 Des Weiteren ist es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG an den Beschwerdeführenden, glaubhaft darzutun, weshalb sie in
E-4702/2024 Seite 13 keinem Gebiet der Türkei vor der Gewalt des Ex-Mannes sicher wären. Wie erwähnt ist ihnen dies nicht gelungen. Die entsprechende formelle Rüge geht daher fehl und ist nicht zu bestätigen. Eine Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuwei- sen.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
E-4702/2024 Seite 14 sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschen- rechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D- 1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Ak- ten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. vorstehend E. 6).
E. 8.2.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwer- deführenden in die Türkei unzumutbar wäre. Insofern sie sich in der Be- schwerde auf das fehlende Beziehungsnetz an anderen Orten in der Türkei und die Angst berufen, jederzeit vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin be- ziehungsweise deren Vater aufgespürt zu werden, kann auf die vorstehen- den Erwägungen verwiesen werden, wonach sie bereits vor ihrer Ausreise in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. E. 6). Wie vorstehend ebenfalls erwähnt erscheint auch wenig wahrschein- lich, dass sie überall in der Türkei aufgespürt werden könnten (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus ist hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Aussagen zufolge bereits vor ihrer Ausreise deswegen in Behandlung waren. Es war der Beschwerdeführerin trotz ihrer (…) und psychischen Situation möglich, einer Arbeit nachzugehen und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Zudem sind die Beschwerde- führenden auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rück- kehrhilfe hinzuweisen, welche es ihnen ermöglichen wird, bei einer Rück- kehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Darüber hinaus leben sieben Geschwister der Beschwerdeführerin im Ausland – hiervon fünf in der Schweiz (vgl. act. 35 F21). Die älteste Tochter lebt ebenfalls in der Schweiz (vgl. a.a.O. F41). Diese hätten ihr auch die nicht unerhebliche Summe von insgesamt rund (…) Euro für die Reise in die Schweiz überwiesen (vgl. a.a.O.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese die Be- schwerdeführenden auch in Zukunft finanziell unterstützen können und werden. Eine Verletzung des Kindeswohls ist daher insgesamt ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden
E-4702/2024 Seite 15 Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfü- gung Ziff. III.2).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sa- che hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4702/2024 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4702/2024 Urteil vom 13. September 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Laura Rudolph, HEKS (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesen. B. Am 15. Januar 2024 wurde den Beschwerdeführenden anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung ihrer Asylverfahren gewährt. C. Am 9. Februar 2024 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. D.a Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2024 machten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie ihre Tochter B._______ im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien kurdischer Ethnie und stammten aus F._______. Die Beschwerdeführerin sei in G._______ geboren und aufgewachsen und nach ihrer Heirat am (...) 2002 nach F._______ gezogen. Ihr Ex-Mann habe in einer Bar gearbeitet und nach zehn Jahren Ehe angefangen, Drogen zu konsumieren und Gewalt gegen sie und die Kinder anzuwenden. Beim ersten Vorfall habe er auf sie eingeschlagen, sie gegen die Türe gestossen und auch die Kinder geschlagen. Sie sei blutüberströmt mit ihren Töchtern aus dem Haus geflüchtet. Als sie auf dem Gehweg gesessen seien, habe er versucht, sie zu überfahren. Sie habe die Polizei alarmiert, die jedoch nichts unternommen habe. Sie habe daraufhin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter erfolglos versucht, ihren Ex-Mann zu überzeugen, einen Entzug zu machen und eine Therapie zu beginnen. Eines Morgens habe ihr Ex-Mann sie derart heftig geschlagen, dass sie ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe und ins Spital gebracht worden sei. Ihr Schwager habe in ihrem Namen ausgesagt, dass sie die Treppe heruntergefallen sei. Ihr Ex-Mann habe sie während der Ehe auch vergewaltigt und sie anschliessend geschlagen. Die Beschwerdeführenden hätten weiter regelmässig schwere Gewalt seitens ihres Ex-Mannes respektive Vaters erfahren. Die Familie der Beschwerdeführerin - insbesondere auch ihr Vater - seien ihnen nicht zur Seite gestanden. Einmal sei die Beschwerdeführerin mit ihrer ältesten Tochter zur Polizei gegangen. Vor dem Polizeigebäude habe ihr Ex-Mann gerufen, dass er sie umbringen würde. In der Folge seien sie und die Tochter von der Polizei in ein Frauenhaus gebracht worden, wo sie drei Tage verbracht hätten. Sie habe dann die Nachricht erhalten, dass ihr Ex-Mann und sein Bruder bewaffnet nach ihr suchen würden. Nach drei Tagen sei die Tochter zu ihren Geschwistern nachhause zurückgekehrt und sie sei nach G._______ zu ihren Eltern gegangen, wo sie sechs Monate geblieben sei. Danach habe sie kein Frauenhaus mehr aufgesucht, da sowohl ihr Ex-Mann als auch ihre Familie sie sonst umgebracht hätten. Ihr Vater habe gedroht, sie umzubringen, sollte sie ihren Ex-Mann noch einmal anzeigen. Aufgrund ihrer Sehnsucht nach ihren Kindern habe sie nach sechs Monaten bei ihrer Familie ihren Onkel mütterlicherseits gebeten, sie zu ihren Kindern zurückzubringen. Ihr Onkel und dessen Frau hätten sie daraufhin nach Hause gefahren, wo sie die folgenden sechs Monate mit den Kindern auf dem offenen Dachgeschoss gelebt habe. Nachdem ihr Ex-Mann - ermutigt durch ihren Schwager - eines Morgens versucht habe, sie mit einer Waffe umzubringen, sei sie erneut nach G._______ gegangen und habe ein Jahr lang getrennt von ihren Kindern gelebt. Ihr Sohn habe starke Sehnsucht nach ihr gehabt und sie habe zu ihm gesagt, dass er und seine Geschwister zum Opferfest zu ihr nach G._______ kommen sollten. Nach drei Tagen habe ihr Vater sie allerdings aufgefordert, die Kinder wieder nach Hause zu schicken. Ihre Familie habe ihr gesagt, dass sie nicht bereit sei, für die «Bastarde» zu sorgen. Unterwegs nach H._______ hätten ihr Ex-Mann und ihr Schwager sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Tod auf sie warte. In H._______ habe sie eine Freundin kontaktiert und 20 Tage bei ihr verbracht. Daraufhin habe sie für sich und die Kinder eine Wohnung in F._______ gemietet und sei zur Arbeit gegangen. Ihr Mann habe sie jedoch nicht in Ruhe gelassen. Er sei wiederholt vor der Haustüre aufgekreuzt und habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe ihm dann mitgeteilt, dass sie sich scheiden lassen möchte, woraufhin er ihr gedroht habe, sie auch nach der Scheidung nicht in Ruhe zu lassen. Sie habe ihm geantwortet, dass sie lediglich das Sorgerecht haben wolle, woraufhin sie sich auf eine Scheidung geeinigt hätten. Im (...) 2022 habe sie sich schliesslich scheiden lassen. Auch nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann sie nicht in Ruhe gelassen und sie an ihrem Arbeitsplatz aufgesucht. Zehn oder zwanzig Tage vor ihrer Ausreise sei er mit einem Messer in der Hand vor ihrem Wohnhaus gestanden. Ihre Tochter habe sich schützend zwischen sie gestellt. Sie hätten die Türe noch rechtzeitig verriegeln und die Polizei informieren können. Die Polizei sei zwar gekommen, habe jedoch nichts unternommen respektive habe die Polizei angeordnet, die Türen und Fenster zu schliessen und schlafen zu gehen. Den Ex-Mann hätten die Polizisten weggeschickt. Der Ex-Mann habe die Tochter, B._______, aus der Schule geholt und ihr gesagt, er wolle sie gegen Geld mit einem (...) Mann verheiraten. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihre im Ausland lebenden Geschwister (u.A. N [...], N [...], N [...], N [...] und N [...]) kontaktiert und diese hätten ihr Geld überwiesen, so dass sie innerhalb von einer Woche das Land hätten verlassen können. Die älteste Tochter (N [...]) sei bereits vorher ausgereist. Sie hätten die Türkei gemeinsam am (...) 2023 legal mit dem Flugzeug verlassen und seien nach I._______ geflogen. Über den Landweg seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. D.b In gesundheitlicher Hinsicht machten die Beschwerdeführenden Folgendes geltend: Die Beschwerdeführerin leide an (...) und (...) und nehme seit sieben Jahren (...). Wegen des (...) und der (...) sei sie bereits in der Türkei in Behandlung gewesen. Die Kinder seien psychisch belastet aufgrund der Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Mann. B._______ leide zudem an (...). In der Türkei sei zur systematischen Überwachung alle sechs Monate ein MRI gemacht worden. D.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- Mietvertrag im Original der Wohnung in Slowenien für die Zeitperiode (...) Juni 2023 bis (...) Dezember 2023,
- Schreiben des Frauenhauses F._______ an die Direktion für Frauenangelegenheiten des Familienministeriums vom (...) Januar 2021,
- Schreiben des Frauenhauses F._______ an die Beschwerdeführerin vom (...) Januar 2021,
- Befundbericht des Staatskrankenhauses von F._______, undatiert,
- Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom (...) 2021,
- begründetes Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...) 2021 (unvollständig),
- Fotos des Scheidungsurteils des Familiengerichts vom (...) 2022,
- radiologische Befundsberichte des Zentrums für Gesundheitsforschung und Anwendung der Universität F._______ vom (...) April und (...) Mai 2022 betreffend B._______,
- Fotos von Verletzungen, undatiert,
- Fotos des Spitalberichts nach einem Suizidversuch vom (...) und (...) März 2016,
- Unterlagen zum Strafverfahren gegen den Ex-Mann, darunter ein Nebenbescheid der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) Juli 2021, eine Anleitung Rücksendeschreiben des Strafgerichts G._______ vom (...) Oktober 2020, ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts G._______ vom (...) Oktober 2020, ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts F._______ vom (...) September 2020 sowie ein begründetes Urteil des Strafgerichts F._______ vom (...) April 2018,
- ärztlicher Konsultationsbericht betreffend B._______ vom (...) Februar 2024,
- Bericht Kopfwehsprechstunde betreffend B._______ vom (...) Mai 2024. E. Am 8. März 2024 teilte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurden sie dem Kanton E._______ zugewiesen. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 - eröffnet am 25. Juni 2024 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an. G. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 21. Juni 2024 und verlangten die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Kein Staat habe die Möglichkeit, seine Bürgerinnen und Bürger gegen jeglichen Übergriff seitens Dritter präventiv zu schützen. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein aussichtslos sei. Vielmehr gelte zu prüfen, ob sie in ihrem individuellen Fall Zugang zu staatlichem Schutz gehabt hätten respektive ob dessen Inanspruchnahme zumutbar gewesen sei. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe die Beschwerdeführerin zweimal Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet. Die erste Anzeige vom (...) 2017 habe mangels Beweise in einem Freispruch gemündet, wohingegen der Ex-Mann bei der zweiten Anzeige vom (...) 2021 gemäss dem unvollständig eingereichten, begründeten Urteil des Strafgerichts F._______ wegen Beleidigung, Drohung und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, wobei die Verkündung des Urteils aufgeschoben worden sei. Weiter habe sie einmal in einem Frauenhaus um Schutz ersucht. Gemäss den eingereichten Beweismitteln habe sie sich vom (...) bis (...) Juni 2019 in diesem Frauenhaus aufgehalten, wobei sie dieses auf eigenen Wunsch verlassen habe. Ihren Aussagen zufolge habe sie danach kein Frauenhaus mehr aufgesucht, da sie sonst entweder ihr Ex-Mann oder ihr Vater umgebracht hätten. Die türkischen Behörden seien somit gegenüber ihrem Ex-Mann nicht untätig geblieben. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihnen der von den Behörden erforderliche Schutz nicht gewährt worden sei. Ferner sei sie seit dem (...) 2022 von ihrem Ex-Mann offiziell geschieden, wobei es sich gemäss dem eingereichten Scheidungsurteil um eine einvernehmliche Scheidung gehandelt habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie nach der Scheidung weitere Schritte gegen ihren Ex-Mann unternommen hätte. Auch habe sie keine Beweismittel zu den Akten gereicht, die ihre Schutzsuche bei den türkischen Behörden nach ihrer Scheidung belegen könnten. Ihrer Argumentation, wonach die Behörden sowieso nichts unternommen hätten, könne nicht gefolgt werden, zumal ihr Ex-Mann in der Vergangenheit aufgrund ihrer Anzeige auch verurteilt worden sei. Es wäre ihr auch nach der Scheidung durchaus zumutbar und möglich gewesen, sich erneut an die türkischen Behörden zu wenden. Darüber hinaus hätte ihnen auch die Möglichkeit offen gestanden, sich in einer anderen Region in der Türkei niederzulassen. Ihre Ausführungen, dass ihr Ex-Mann über Beziehungen verfüge und sie überall gefunden hätte, weshalb eine innerstaatliche Schutzalternative nicht in Frage gekommen sei, scheine wenig plausibel. Hinsichtlich der vorgebrachten drohenden Zwangsheirat sei ebenfalls nicht ersichtlich, dass sie sich an die heimatlichen Behörden gewandt hätten, zumal die Tochter das gesetzliche Heiratsalter in der Türkei noch nicht erreicht habe. Ferner sei anzumerken, dass eine zur Heirat gezwungene Frau gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eheschliessung Strafanzeige erstatten und die Aufhebung der Ehe beantragen könne. Aus ihren Schilderungen gehe somit nicht hervor, dass die türkischen Behörden sich sowohl während der Ehe als auch nach der Scheidung geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Somit komme ihren Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auch die geltend gemachten allgemeinen Ausgrenzungen gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten; sie seien damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Der vorinstanzlichen Argumentation hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde entgegen, dass türkische Strafverfolgungsbeamte ihren Pflichten in zahlreichen Fällen nicht nachkämen und es unterliessen, die zum Schutz der Opfer notwendigen Massnahmen zu treffen. Besonders häufig vorkommend und heikel seien Verurteilungen von Tätern zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, denn in diesen Fällen könne das Gericht das Urteil um fünf Jahre aufschieben. Die Beschwerdeführerin habe nachweisen können, dass sie zweimal Anzeige gegen ihren Ex-Mann eingereicht habe, wobei die erste Anzeige in einem Freispruch und die zweite Anzeige in einer Geldstrafe geendet habe. Trotz Entgegennahme und einmaliger Verurteilung zur Bezahlung einer Geldstrafe habe sich das Verhalten ihres Ex-Mannes nicht geändert und er habe weiterhin Gewalt ausgeübt. Sie habe zudem nicht nur zwei Anzeigen gemacht, sondern noch viele mehr. Diese seien jedoch nie offiziell protokolliert worden, was wiederum aufzeige, dass die türkischen Behörden nicht bereit seien, die von der Beschwerdeführerin erlebte häusliche Gewalt ernst zu nehmen und sie davor zu schützen. Nach den vielen wirkungslosen Anzeigen habe sie keine Hoffnung mehr gehabt, dass eine weitere Anzeige ihre Situation zu ändern vermöchte. Das Verhalten der Polizei in ihrem Fall zeige eindeutig, dass sie ihre Anliegen nicht ernst nehme und nicht willens sei, sie vor Gewalt durch den Ex-Mann zu schützen. Es könne ihr somit nicht angelastet werden, dass sie nach den zahlreichen bereits getätigten Anzeigen, die nichts an der Situation geändert hätten, keine weiteren Anzeigen mehr gemacht habe. Sie habe damit alles ihr Zumutbare getan, um bei den türkischen Behörden Schutz vor der Gewalt des Ex-Mannes zu erlangen. Diese seien jedoch nicht willens ihr zu helfen - dies alleine aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals, nämlich des Geschlechts und damit der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sodann habe das SEM eine innerstaatliche Schutzalternative gar nie geprüft, obwohl keineswegs ohne Weiteres eine solche angenommen werden könne - dadurch habe es den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt. Denn selbst die Familie der Beschwerdeführerin - die zugleich auch die Familie des Ex-Mannes sei - sei nicht bereit, ihr zu helfen. In einer anderen Region der Türkei verfügten sie über kein Familien- oder Bekanntennetz und der Ex-Mann könnte ihren Aufenthaltsort über seine Kontakte ausfindig machen. Hinsichtlich der drohenden Zwangsheirat sei es für eine Frau in einer Zwangsehe de facto beinahe unmöglich, die Aufhebung zu beantragen, da sie ja bereits in erster Linie nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Durchführung der Zwangsehe durchzusetzen. Im vorliegenden Falle würde sich der Vater mit höchster Wahrscheinlichkeit klar gegen eine Auflösung der Ehe aussprechen und wäre - sein bisheriges Verhalten berücksichtigend - in der Lage, dabei mit Gewalt vorzugehen. Abgesehen davon gälten die entsprechenden Artikel des türkischen Zivilgesetzbuches nicht für alle Fälle von Ehen, in die Ehepartner nicht freiwillig zugestimmt hätten. Unter diesen Umständen sei keinesfalls davon auszugehen, dass die Tochter von den türkischen Behörden genügend vor einer drohenden Zwangsheirat geschützt sei. Darüber hinaus sei die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt gewesen und hätte mit gerichtlicher Genehmigung dennoch verheiratet werden können, andererseits seien Zwangsehen bei Minderjährigen trotz gesetzlicher Regelungen zum heiratsfähigen Alter in der Türkei weiterhin verbreitet. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum zutreffenden Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu gelangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter anderem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). Dabei kann nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. 6.3 Das Gericht verkennt nicht die schwierige familiäre Geschichte und das damit verbundene Leid der Beschwerdeführenden. Die geltend gemachte Bedrohung seitens des Ex-Mannes der Beschwerdeführerin und allfälligen weiteren Familienmitgliedern ist indes als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 6.3.1 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kann von der Schutzfähigkeit und dem grundsätzlichen Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Gewalt gegen Frauen ausgegangen werden (vgl. insbesondere das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., bestätigt u.A. im Urteil D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2.2 ff., je m.w.H.). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat erwiesenermassen zwei Mal eine Anzeige gegen ihren Ex-Mann eingereicht, wobei es in einem Fall auch zu einer Verurteilung kam. Dass sie tatsächlich viel mehr Anzeigen aufgegeben habe, diese aber nicht protokolliert worden seien, stellt eine reine Parteibehauptung dar und ist nicht überzeugend. Hierbei leuchtet auch nicht ein, weshalb die Behörden in zwei Fällen die Anzeigen entgegennehmen und verfolgen sollten, in den angeblich zahlreichen anderen Fällen aber nicht. Fest steht, dass die Behörden in zwei Fällen die Anzeigen der Beschwerdeführerin effektiv weiterverfolgt haben. Es mag zwar sein, dass die bedingt ausgesprochene respektive aufgeschobene Strafe keine grosse Abschreckwirkung auf ihren Ex-Mann gehabt habe. Es darf allerdings davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im Falle einer wiederholten Verurteilung des Ex-Mannes schärfere Strafen aussprechen respektive auf einen Aufschub der Strafe verzichten würden. Sodann ist den Befragungsprotokollen zu entnehmen, dass die Polizei auch auf ihre Notrufe reagiert und die Situation vor Ort entschärft hat (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-35/19 [nachfolgend: act. 35] F57 S. 8, F119; act. 36 F5 S. 4). Sie seien auch einmal von der Polizei in einem geschlossenen Dienstwagen in ein Frauenheim gefahren worden (vgl. act. 35 F57 S. 7). Dass der drogensüchtige Ex-Mann angeblich «sehr viele Leute» respektive «alles drogensüchtige Leute» gekannt und daher keine Angst vor der Polizei gehabt habe (vgl. a.a.O. F122), ist nicht überzeugend, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine in einer Bar beschäftigte drogensüchtige Person gute Beziehungen zur Polizei pflegen sollte. Weiter ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sie das Frauenhaus bereits nach drei Tagen freiwillig wieder verlassen haben (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 m.w.H.). Insgesamt ergeben sich aus den Akten daher keine Hinweise, dass die türkischen Behörden weder willens noch fähig wären, ihnen den notwendigen Schutz zu gewähren. Im Falle erneuter Probleme nach ihrer Rückkehr in die Türkei seitens des Ex-Mannes oder anderer Drittpersonen kann ihnen daher zugemutet werden, erneut bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprächen. Die Beschwerdeführenden waren ihren Aussagen zufolge rund zwei Jahre vor ihrer Ausreise auf sich gestellt und waren in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbständig und unabhängig von fremder Unterstützung zu bestreiten - so hätten sie ihn F._______ eine Wohnung gemietet und die Beschwerdeführerin sei als (...) erwerbstätig gewesen (vgl. act. 35 F57 S. 8, F65, F115 f.; act. 36 F5 S. 3). Den Beschwerdeführenden wäre daher zuzumuten, sich in einer anderen Gegend in der Türkei - beispielsweise in einer Grossstadt wie Istanbul oder Ankara - niederzulassen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die «verlängerten Arme» ihres Ex-Mannes, welche überall hin reichten (vgl. act. 35 F114), überzeugt nicht. Wie vorstehend ausgeführt ist nicht einsichtig, weshalb der drogenabhängige Ex-Mann, welcher in einer Bar gearbeitet habe, derart weitreichende Kontakte haben sollte, um die Beschwerdeführenden im ganzen Land ausfinden machen zu können. Nach dem Gesagten besteht demnach auch kein Grund für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführenden nicht gegen allfällige Zwangsheiratspläne des Ex-Mannes wehren könnten. Allfällige Wunschvorstellungen des Vaters dürften ohnehin ohne Gewicht sein, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Aussagen zufolge im Rahmen der Scheidung das alleinige Sorgerecht für sämtliche Kinder erhalten hat (vgl. act. 35 F84 f.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Türkei hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen durch den Ex-Mann der Beschwerdeführerin und dessen Familie als schutzwillig und schutzfähig zu erachten und ihnen die Inanspruchnahme dieses Schutzes zumutbar ist. Darüber hinaus ist auch von innerstaatlichen Fluchtalternativen auszugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6.5 Des Weiteren ist es ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG an den Beschwerdeführenden, glaubhaft darzutun, weshalb sie in keinem Gebiet der Türkei vor der Gewalt des Ex-Mannes sicher wären. Wie erwähnt ist ihnen dies nicht gelungen. Die entsprechende formelle Rüge geht daher fehl und ist nicht zu bestätigen. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-1572/2024 vom 30. Mai 2024 E. 10.2.3). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch Private besteht überdies kein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. vorstehend E. 6). 8.2.3 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei unzumutbar wäre. Insofern sie sich in der Beschwerde auf das fehlende Beziehungsnetz an anderen Orten in der Türkei und die Angst berufen, jederzeit vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vater aufgespürt zu werden, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach sie bereits vor ihrer Ausreise in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten (vgl. E. 6). Wie vorstehend ebenfalls erwähnt erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass sie überall in der Türkei aufgespürt werden könnten (vgl. a.a.O.). Darüber hinaus ist hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden darauf hinzuweisen, dass sie ihren Aussagen zufolge bereits vor ihrer Ausreise deswegen in Behandlung waren. Es war der Beschwerdeführerin trotz ihrer (...) und psychischen Situation möglich, einer Arbeit nachzugehen und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Zudem sind die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche es ihnen ermöglichen wird, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Darüber hinaus leben sieben Geschwister der Beschwerdeführerin im Ausland - hiervon fünf in der Schweiz (vgl. act. 35 F21). Die älteste Tochter lebt ebenfalls in der Schweiz (vgl. a.a.O. F41). Diese hätten ihr auch die nicht unerhebliche Summe von insgesamt rund (...) Euro für die Reise in die Schweiz überwiesen (vgl. a.a.O.). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese die Beschwerdeführenden auch in Zukunft finanziell unterstützen können und werden. Eine Verletzung des Kindeswohls ist daher insgesamt ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III.2). 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der Prozessarmut der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: