Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (Mutter mit ihren zwei Kindern) beantragten bei der (...) Auslandsvertretung in G._______ am (...) 2018 Schengen-Visa, welche zunächst verweigert wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-24/4 [nachfolgend act. 24]). Am (...) 2018 beantragten sie erneut Schengen-Visa, welche in einem zweiten Anlauf erteilt und für die Dauer vom (...) 2018 bis (...) 2019 ausgestellt wurden (vgl. act. 14). A.b Am (...) 2019 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl. Die Vorinstanz nahm am 13. Mai 2019 die Personalien auf und führte am 15. Mai 2019 mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 Dublin-Gespräche (vgl. act. 20 und act. 21]). A.c Am 26. Juni 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach E._______. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3409/2019 vom 14. April 2020 kassatorisch aufgehoben. Anschliessend wurde das nationale Asylverfahren aufgenommen (vgl. act. 60). A.d Am (...) 2019 wurde die Beschwerdeführerin 1 betreffend eines möglichen Falls von Menschenhandel als Auskunftsperson einvernommen (vgl. act. 49). Die Staatsanwaltschaft F._______ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom (...) 2020 mit, dass sie im Verfahren betreffend Menschenhandel gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO (SR 312.0) die Nichtanhandnahme verfügt habe (vgl. act. 50). B. B.a Am 5. Juni 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu den Gesuchgründen an (vgl. act. 75). Die Behandlung ihrer Gesuche wurde am 12. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. act. 76). Am 14. Februar 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 ergänzend an (vgl. act. 91 und 92). B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie stamme aus G._______ und habe nach dem Universitätsabschluss in den Jahren (...) bis (...) als (...) eines H._______ gearbeitet. Vor der Ausreise aus Angola habe sie zusammen mit ihrem damaligen Partner und ihren zwei Kindern in einem Haushalt zusammengelebt. Ihr Partner sei (...) beim I._______ gewesen. Im Jahre (...) sei ein Untersuchungsverfahren gegen Mitarbeitende des I._______ eingeleitet und ihr Partner sei im (...) zu einer Befragung wegen (...) vorgeladen worden. Ende (...) sei er (ihr Partner) zu einer Geschäftsreise aufgebrochen und seither verschwunden. Bei seinem Arbeitgeber, dem I._______, habe sie eine Vermisstenanzeige erstattet. Einige Zeit vor der Ausreise aus Angola sei ihr Sohn nach dem (...) von Personen angesprochen worden, die sich als Freunde ihres Partners ausgegeben hätten. Sie hätten ihn mitgenommen, ihm Drogen verabreicht und nach einem Tag wieder freigelassen. Während seines Verschwindens habe sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Diese habe noch am selben Tag mit der Suche begonnen, obschon die (...)-stündige Wartefrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im (...) 2018 seien mehrere unbekannte Personen (mutmassliche Mitarbeitende der zivilen Kriminalpolizei) bei ihr zu Hause erschienen. Diese hätten ihren Partner gesucht, ihr Haus durchsucht und sie dabei missbraucht. Sie und ihr Sohn seien ausserdem mit Schlägen malträtiert und mit einer Waffe bedroht worden. Ihren Sohn hätten sie zeitweise in einem Zimmer eingesperrt. Anschliessend habe sie die lokalen Polizeibehörden um Hilfe ersucht. Die Polizei habe ihnen dann auch zugesagt, eine Untersuchung einzuleiten. Infolge des Übergriffs habe sie eine (...) erlitten. Sie habe sich an ihrem Wohnort nicht mehr sicher gefühlt und sei zunächst bei einer in G._______ wohnhaften Verwandten während einiger Monate untergekommen. Schliesslich habe ihr ein Bekannter ihres Partners zur Ausreise geraten. Mithilfe eines Schleppers sei sie zusammen mit ihren Kindern im (...) 2018 aus Angola ausgereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie von ihrem Schlepper mutmasslich im Grossraum F._______ in eine Wohnung gesperrt und dort zu sexuellen Handlungen gebracht worden. Dies habe sie bei den Schweizer Behörden angezeigt. B.c Anlässlich der Befragung trug der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie die Beschwerdeführerin 1 vor. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Am 28. September 2021 liess die Vorinstanz ein Consulting zum Thema Ermittlungen und Verfahren im Falle einer Vergewaltigung durch Polizeibeamte in Angola erstellen (vgl. act. 82). D. Mit Verfügung vom 10. März 2022 - eröffnet am 14. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren und ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Fliesstext der Beschwerde wurde weiter beantragt, es sei Akteneinsicht in das Aktenverzeichnis und das vollständige Anhörungsprotokoll zu gewähren. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit wurden mit der Beschwerde zwei Unterstützungsbestätigungen der Gemeinde J._______ lautend auf A._______ und B._______ je vom (...) 2022 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen und wies die Vorinstanz an, Akteneinsicht im Sinne der Beschwerdeausführungen zu gewähren. G. Am 23. Mai 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und führte aus, sie habe den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis gewährt. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2022 ein, eine Replik einzureichen, welche am 13. Juni 2022 einging. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht - auch in das vollständige Anhörungsprotokoll - zu gewähren. Gleichzeitig bot er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilte die Rechtsbeiständin (nach Gewährung der anbegehrten Akteneinsicht) mit, auf eine ergänzende Stellungnahme werde verzichtet.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekuskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2)
E. 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen.
E. 4.2 Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor, wenn behördliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Partner der Beschwerdeführerin 1 sei wegen (...) seines Arbeitgebers zu einer Befragung vorgeladen worden. Bei diesem Tatbestand handle es sich um ein Delikt, dessen strafrechtliche Ahndung rechtsstaatlich legitim erscheine. Der geltend gemachte Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Hausdurchsuchung habe mutmasslich kriminelles Fehlverhalten von unbekannten Personen dargestellt. Damit sei der Übergriff nicht aus einem von Art. 3 Abs. 1 AsylG verpöntem Motiv erfolgt. Es sei nicht aktenkundig, dass ihr in diesem Zusammenhang der gebotene Schutz durch die Behörden verweigert worden wäre. Vielmehr habe die Polizei den Übergriff sogar ordnungsgemäss aufgenommen und zugesichert eine Ermittlung einzuleiten. Somit ergäben sich keine Hinweise, dass sie der gebotenen Aufklärungsbereitschaft beziehungsweise Schutzbereitschaft nicht nachgekommen wären. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie die Polizei nach der Anzeigeerstattung im (...) 2018 nicht mehr kontaktiert habe und durch ihre Ausreise aus Angola die Ermittlungen der heimatlichen Behörden erschwert beziehungsweise verunmöglicht habe. Schliesslich habe sie auch das Verschwinden ihres Partners im Jahre 2018 bei dessen Arbeitgeber, dem I._______, melden können.
E. 4.3 Auch der geltend gemachte Vorfall hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 und sein kurzfristiges Verschwinden stellten keine flüchtlingsrecht-lich relevante Verfolgung dar. Die lokalen Behörden hätten zugesagt, unmittelbar nach der Vermisstenmeldung mit der Suche zu beginnen, obschon die für die Einleitung einer behördlichen Suche übliche Frist von (...) Stunden im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auf die Ermittlungsarbeit der Behörden dürfte sich erschwerend ausgewirkt haben, dass sich der Beschwerdeführer 2 kaum an die Geschehnisse habe erinnern können.
E. 4.4 In diesem Lichte könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Angola im Jahre 2018 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder bei einer Rückkehr in den Heimatstaat solche zu befürchten hätten.
E. 4.5 Die geltend gemachten Ereignisse in der Schweiz (Festhaltung und sexuelle Misshandlung durch einen Schlepper im Grossraum F._______) vermochten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da diese ausserhalb ihres Heimatstaates erfolgt seien.
E. 4.6.1 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht ausgeführt, es sei schwierig zu beurteilen, ob die Ermittlungs- und Strafverfahren rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten. Aufgrund der sozialen Verflechtung ihres Partners sei die Beschwerdeführerin allenfalls gezielt misshandelt worden und nicht bloss ein zufälliges Opfer gewesen. Die mutmasslichen Kriminalpolizisten hätten damit Druck ausgeübt, den Aufenthaltsort ihres Partners preiszugeben oder sie zu bestrafen. Da ihr Partner weiterhin verschwunden sei, habe sie - insbesondere aufgrund des Vorgefallenen - weiterhin Furcht vor Behelligungen. Ausserdem sei ihr infolge ihrer Traumatisierung (...) trotz fehlender Aktualität Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Übergriff im Heimatland vermute die Beschwerdeführerin, dass dieser wohl von Polizisten verübt worden sei. Ihre ursprüngliche Unsicherheit über die Identität der Personen sei darin begründet, dass sie dies der Polizei nicht zugetraut hätte. Unabhängig davon existiere aber kein effektiver staatlicher Schutz. In Angola herrsche eine Kultur der Straflosigkeit, trotz wichtiger Massnahmen betreffend die Sanktionierung oder Bestrafung von fehlbaren Staatsmitarbeitenden. Ferner bestünden aufgrund einer amtsinternen Untersuchung Zweifel an deren Unabhängigkeit. Sie habe weder ein Protokoll ihrer Aussagen unterzeichnet noch habe sie eine Kopie der Anzeige erhalten, womit fraglich sei, ob ihre Anzeige entgegengenommen worden sei. Ihres Erachtens sei sie einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und in Angola würden staatliche Schutzmassnahmen nicht greifen und angolanische Gesetze würden nicht angewandt.
E. 4.6.2 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in das Aktenverzeichnis und das vollständige Anhörungsprotokoll gehabt. Zudem enthalte die Verfügung keine Ausführungen betreffend das Consulting.
E. 4.7 Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest und führt aus, die Untersuchung betreffend die Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient. Die Vorkommnisse seien nicht als Reflexverfolgungsmassnahmen zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor der Ausreise aus Angola weder mitgenommen noch inhaftiert worden sei. Es sei nicht aktenkundig, dass sie im Rahmen der Anzeigeerstattung angehalten oder gar verhaftet worden wäre. Sofern es sich bei den unbekannten Personen effektiv um Mitarbeitende der Polizei gehandelt haben sollte, könnte ein Kompetenzmissbrauch bei den angolanischen Behörden angezeigt werden. Die Behörden hätten den gemeldeten Vorfall denn auch anstandslos entgegengenommen und es könne nicht von einer Verweigerung der gebotenen behördlichen Aufklärungsbereitschaft gesprochen werden. Es sei davon auszugehen, dass sie der Anzeige nachgegangen seien, soweit es die Rahmenbedingungen zur Aufklärung solcher Vorfälle zuliessen. Eine Garantie für die vollständige Aufklärung solcher Vorfälle gebe es nicht nur in Angola, sondern auch in anderen Ländern nicht. Daher sei die Aufklärungs- und Schutzbereitschaft der angolanischen Behörden vorliegend zu bejahen. Auch aus dem eingeholten Consulting gehe nicht hervor, dass die angolanischen Behörden bei Korruptionsfällen oder anderen kriminellen Vergehen grundsätzlich keine strafrechtlichen- oder Disziplinarmassnahmen ergreifen oder ihrer gebotenen Aufklärungspflicht nicht nachkämen. Schliesslich dürfte ein Einsatz der Kriminalpolizei vermerkt sein, was die Wahrscheinlichkeit einer Aufklärung dieses Vorfalls erhöhen dürfte.
E. 4.8 In der Replik vom 13. Juni 2022 wird eingewendet, dass von Reflexverfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Auch die Behelligung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 (des Beschwerdeführers 2) zeige auf, dass es sich wohl um rechtsstaatlich illegitime Untersuchungsmassnahmen gehandelt habe. In Angola bestehe eine Kultur der Straflosigkeit und es käme zu Polizeigewalt. Vergewaltigungen würden von den angolanischen Strafverfolgungsbehörden nicht wirksam geahndet. Es könne nicht von einer effektiven Schutzinfrastruktur gesprochen werden.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.2-4.5 und E. 4.7 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden.
E. 5.2 Eingangs ist vorab zu erwähnen, dass gemäss aktenkundigem Sachverhalt bei den Beschwerdeführenden bereits vor den fluchtauslösenden Ereignissen Migrationsabsichten bestanden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits im (...) 2018 und damit zeitlich vor den behaupteten Ereignissen im (...) 2018 (angebliche Vorladung und Verschwinden des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin) und im (...) 2018 (angeblicher Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1) bei der (...) Auslandsvertretung in G._______ Schengen-Visa beantragten, welche zunächst verweigert wurden. Im (...) 2018 beantragten sie dann erneut Schengen-Visa, die ihnen im zweiten Anlauf erteilt wurden. Am (...) 2018 reisten sie unbehelligt über den internationalen Flughafen G._______ aus. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass erkennbare Migrationsabsichten zeitlich vor den behaupteten Vorkommnissen bestanden haben. Entsprechendes deutet somit auf eine bereits länger geplante Ausreise und nicht auf eine durch ein unvorhergesehenes Ereignis erfolgte rasche Flucht hin. Diese Auffälligkeit in zeitlicher Hinsicht und allfällige damit verbundene Glaubhaftigkeitszweifel an ihrer Asylgeschichte können indes angesichts der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen letztlich offengelassen werden (vgl. nachfolgend E. 5.3).
E. 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem geltend gemachten Übergriff ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) zugrunde liegt. In der Beschwerde werden frauenspezifische Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend gemacht. Dabei wird verkannt, dass auch einem entsprechenden Übergriff eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Entsprechendes liegt in casu nicht vor.
E. 5.3.2 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben die angolanischen Behörden Ermittlungen gegen ihren Partner wegen (...) (einem gemeinrechtlichen Delikt) aufgenommen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist daher von einem rechtstaatlich legitimierten Ermittlungsverfahren auszugehen. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit einer gesuchten, politisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung die Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3). Vor allem deswegen, weil die vorgebrachte Ermittlung gegen ihren Partner der Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes dient, gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine politisch motivierte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen könnte.
E. 5.3.3 In Bezug auf den behaupteten intimen Übergriff bringt die Beschwerdeführerin 1 selber Zweifel über die Identität der Täterschaft an (vgl. act. 75, F114-F115). Wer den behaupteten Übergriff vorgenommen hat, ist weder erstellt, noch kann die Beschwerdeführerin 1 hierzu gesicherte Angaben machen. Die Behauptung, es könnte sich hierbei allenfalls um zivile Polizeibeamte gehandelt haben, ist spekulativer Natur. Doch selbst wenn Polizisten und damit Amtspersonen am Übergriff involviert gewesen wären, stellte dies keine staatliche Verfolgung dar. Bei solchermassen erlittenen Nachteilen handelte es sich um einen Amtsmissbrauch einzelner Beamten. Für eine Unterstützung oder Billigung der geltend gemachten Übergriffe seitens der angolanischen Behörden bestehen keinerlei Anhaltspunkte und folglich können diese dem angolanischen Staat nicht angelastet werden. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass der angolanische Staat sogar Vorkehren zu ihrem Schutz getroffen hat:
E. 5.3.4 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen indes flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 5.3.5 Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst einräumt, hat sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. act. 75, F71, F74; act. 90, F61). Die umgehende, problemlose Anzeigeerstattung bei der Polizei steht hierbei mit ihrer nachträglichen Deutungsweise eher in einem Deutungswiderspruch, bei den unbekannten Tätern hätte es sich allenfalls um zivile Polizeibeamte gehandelt, durch welche sie hätte eingeschüchtert werden sollen. Dass die Polizei, wie nun in der Beschwerde nachträglich vorgebracht wird, die Anzeige allenfalls auch gar nicht ordnungsgemäss aufgenommen und das Verfahren nicht vorangetrieben hätte, ist rein spekulativ. Auch der Einwand, ihr sei die Anzeige nicht ausgehändigt und das Aussagenprotokoll nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden, stellt eine nachgeschobene Parteibehauptung dar. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, wandte sie sich nach der Erstattung der Anzeige gar nicht mehr an die Polizei und erschwerte zusätzlich mit ihrem Wegzug aus Angola auch die Ermittlungen (vgl. act. 75, F75-F76; act. 90, F63). In Anbetracht dessen, dass sie in Angola nicht nachhaltiger um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass die angolanischen Behörden ihr den gebotenen Schutz verwehrt hätten (vgl. act. 75, F75). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer (im Lichte der gewährten vorläufigen Aufnahme ohnehin rein hypothetischen) Rückkehr nach Angola, der Zugang zur angolanischen Schutzinfrastruktur verwehrt würde oder ihr deren Inanspruchnahme individuell nicht zumutbar wäre. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die angolanischen Behörden auch in anderen Belangen willens und in der Lage waren, Schutz zu gewähren. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 1 haben die angolanischen Behörden nach dem bloss eintägigen Verschwinden ihres Sohnes umgehend polizeiliche Massnahmen ergriffen. Auch hier war es der Beschwerdeführerin 1 problemlos möglich eine Vermisstenanzeige zu erstatten, und es zeigte sich, dass die angolanischen Behörden durch die unmittelbare Suche - trotz des fehlenden Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Erstattung einer Vermisstenanzeige - auch aktiv geworden sind (vgl. act. 75, F130). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Annahme, die heimatlichen Behörden würden ihr im Bedarfsfall notwendige Schutzmassnahmen vorenthalten. Bemerkenswert erscheinen letztlich auch die geltend gemachten Ausreisemodalitäten. Abgesehen von dem bereits erwähnten Umstand, dass die Beschwerdeführenden bereits zeitlich vor den behaupteten Vorfällen aktenkundige Migrationsbemühungen zeigten, erfolgte auch der (im Asylverfahren) nun behauptete Ausreiseentschluss nicht unmittelbar durch die angeblich erlebten Vorfälle. Vielmehr erfolgte die Ausreise erst überwiegend auf Anraten eines Bekannten ihres Partners (vgl. act. 75, F105; act. 90, F62).
E. 5.3.6 Im Lichte des Gesagten kann vorliegend den angolanischen Sicherheitskräften der Schutzwille und die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer E-5161/2020 vom 10. November 2020 E. 7.3). Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2).
E. 5.4.1 Die von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit angeblich erlittenen Übergriffe können schliesslich keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Die Anerkennung als Flüchtling setzt eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Die Gewährung des Asyls dient nicht dem Ausgleich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Insbesondere der von der Beschwerdeführerin 1 erlittene sexuelle Übergriff erfolgte nicht aus asylbeachtlichen Motiven, weshalb eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag.
E. 5.4.2 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, dass sich ausnahmsweise eine erlittene Vorverfolgung nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant erweisen könne, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei der diesbezüglichen Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung seiner Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Entsprechendes kommt vorliegend offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin 1 nach dem Gesagten die erwähnten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht erfüllte. Bereits vor diesem Hintergrund liegt keine solche Ausgangslage vor. Ferner sind auch keine Hinweise auf eine allfällige Langzeittraumatisierung zu erkennen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit (...) 2023 und somit seit rund zwei Jahren einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und somit auch vor diesem Hintergrund kaum ernsthaft auf eine Langzeittraumatisierung zu schliessen ist.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungs-furcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 10. März 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unvollständige Akteneinsicht konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (vgl. hiervor Bst. F-J). Des Weiteren äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zum eingeholten Consulting und die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, gutscheinend zu replizieren. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 ist den Akten zufolge indes seit (...) 2023 als (...) erwerbstätig. Mangels aktueller Unterlagen hinsichtlich ihres dortigen Erwerbseinkommens wird aus prozessökonomischen Gründen von der Prüfung eines allfälligen Widerrufs der obgenannten Zwischenverfügung und damit von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen.
E. 9.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar von Frau MLaw Daniela Candinas wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1778/2022 Urteil vom 2. April 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1), sowie ihre Kinder, B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 2), und, C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 3), alle Angola, alle vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 10. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Mutter mit ihren zwei Kindern) beantragten bei der (...) Auslandsvertretung in G._______ am (...) 2018 Schengen-Visa, welche zunächst verweigert wurden (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-24/4 [nachfolgend act. 24]). Am (...) 2018 beantragten sie erneut Schengen-Visa, welche in einem zweiten Anlauf erteilt und für die Dauer vom (...) 2018 bis (...) 2019 ausgestellt wurden (vgl. act. 14). A.b Am (...) 2019 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ um Asyl. Die Vorinstanz nahm am 13. Mai 2019 die Personalien auf und führte am 15. Mai 2019 mit der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 Dublin-Gespräche (vgl. act. 20 und act. 21]). A.c Am 26. Juni 2019 trat die Vorinstanz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte deren Wegweisung nach E._______. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3409/2019 vom 14. April 2020 kassatorisch aufgehoben. Anschliessend wurde das nationale Asylverfahren aufgenommen (vgl. act. 60). A.d Am (...) 2019 wurde die Beschwerdeführerin 1 betreffend eines möglichen Falls von Menschenhandel als Auskunftsperson einvernommen (vgl. act. 49). Die Staatsanwaltschaft F._______ teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom (...) 2020 mit, dass sie im Verfahren betreffend Menschenhandel gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO (SR 312.0) die Nichtanhandnahme verfügt habe (vgl. act. 50). B. B.a Am 5. Juni 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu den Gesuchgründen an (vgl. act. 75). Die Behandlung ihrer Gesuche wurde am 12. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen (vgl. act. 76). Am 14. Februar 2022 hörte das SEM die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 ergänzend an (vgl. act. 91 und 92). B.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, sie stamme aus G._______ und habe nach dem Universitätsabschluss in den Jahren (...) bis (...) als (...) eines H._______ gearbeitet. Vor der Ausreise aus Angola habe sie zusammen mit ihrem damaligen Partner und ihren zwei Kindern in einem Haushalt zusammengelebt. Ihr Partner sei (...) beim I._______ gewesen. Im Jahre (...) sei ein Untersuchungsverfahren gegen Mitarbeitende des I._______ eingeleitet und ihr Partner sei im (...) zu einer Befragung wegen (...) vorgeladen worden. Ende (...) sei er (ihr Partner) zu einer Geschäftsreise aufgebrochen und seither verschwunden. Bei seinem Arbeitgeber, dem I._______, habe sie eine Vermisstenanzeige erstattet. Einige Zeit vor der Ausreise aus Angola sei ihr Sohn nach dem (...) von Personen angesprochen worden, die sich als Freunde ihres Partners ausgegeben hätten. Sie hätten ihn mitgenommen, ihm Drogen verabreicht und nach einem Tag wieder freigelassen. Während seines Verschwindens habe sie bei der Polizei eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Diese habe noch am selben Tag mit der Suche begonnen, obschon die (...)-stündige Wartefrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Im (...) 2018 seien mehrere unbekannte Personen (mutmassliche Mitarbeitende der zivilen Kriminalpolizei) bei ihr zu Hause erschienen. Diese hätten ihren Partner gesucht, ihr Haus durchsucht und sie dabei missbraucht. Sie und ihr Sohn seien ausserdem mit Schlägen malträtiert und mit einer Waffe bedroht worden. Ihren Sohn hätten sie zeitweise in einem Zimmer eingesperrt. Anschliessend habe sie die lokalen Polizeibehörden um Hilfe ersucht. Die Polizei habe ihnen dann auch zugesagt, eine Untersuchung einzuleiten. Infolge des Übergriffs habe sie eine (...) erlitten. Sie habe sich an ihrem Wohnort nicht mehr sicher gefühlt und sei zunächst bei einer in G._______ wohnhaften Verwandten während einiger Monate untergekommen. Schliesslich habe ihr ein Bekannter ihres Partners zur Ausreise geraten. Mithilfe eines Schleppers sei sie zusammen mit ihren Kindern im (...) 2018 aus Angola ausgereist. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie von ihrem Schlepper mutmasslich im Grossraum F._______ in eine Wohnung gesperrt und dort zu sexuellen Handlungen gebracht worden. Dies habe sie bei den Schweizer Behörden angezeigt. B.c Anlässlich der Befragung trug der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen die gleichen Asylgründe wie die Beschwerdeführerin 1 vor. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I E. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Am 28. September 2021 liess die Vorinstanz ein Consulting zum Thema Ermittlungen und Verfahren im Falle einer Vergewaltigung durch Polizeibeamte in Angola erstellen (vgl. act. 82). D. Mit Verfügung vom 10. März 2022 - eröffnet am 14. März 2022 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 13. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - zu gewähren und ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Im Fliesstext der Beschwerde wurde weiter beantragt, es sei Akteneinsicht in das Aktenverzeichnis und das vollständige Anhörungsprotokoll zu gewähren. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit wurden mit der Beschwerde zwei Unterstützungsbestätigungen der Gemeinde J._______ lautend auf A._______ und B._______ je vom (...) 2022 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen und wies die Vorinstanz an, Akteneinsicht im Sinne der Beschwerdeausführungen zu gewähren. G. Am 23. Mai 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und führte aus, sie habe den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenverzeichnis gewährt. H. Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 31. Mai 2022 ein, eine Replik einzureichen, welche am 13. Juni 2022 einging. I. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz erneut an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht - auch in das vollständige Anhörungsprotokoll - zu gewähren. Gleichzeitig bot er den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilte die Rechtsbeiständin (nach Gewährung der anbegehrten Akteneinsicht) mit, auf eine ergänzende Stellungnahme werde verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erwähnten fünf Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und politische Anschauungen) sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass solche dann vorliegen, wenn die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist, beziehungsweise droht. Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv folglich dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Zielt eine glaubhaft gemachte Verfolgung darauf ab, das weibliche Geschlecht zu unterdrücken, ist das für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv gegeben. Mit anderen Worten kann in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts grundsätzlich unabhängig davon, ob und inwieweit diese Frau zusammen mit anderen eine bestimmte soziale Gruppe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 FK bildet, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt werden. Ein solches ist gegeben, wenn das Ausbleiben eines adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts begründet liegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekuskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.2) 3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. 4.2 Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liege nicht vor, wenn behördliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Der Partner der Beschwerdeführerin 1 sei wegen (...) seines Arbeitgebers zu einer Befragung vorgeladen worden. Bei diesem Tatbestand handle es sich um ein Delikt, dessen strafrechtliche Ahndung rechtsstaatlich legitim erscheine. Der geltend gemachte Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Hausdurchsuchung habe mutmasslich kriminelles Fehlverhalten von unbekannten Personen dargestellt. Damit sei der Übergriff nicht aus einem von Art. 3 Abs. 1 AsylG verpöntem Motiv erfolgt. Es sei nicht aktenkundig, dass ihr in diesem Zusammenhang der gebotene Schutz durch die Behörden verweigert worden wäre. Vielmehr habe die Polizei den Übergriff sogar ordnungsgemäss aufgenommen und zugesichert eine Ermittlung einzuleiten. Somit ergäben sich keine Hinweise, dass sie der gebotenen Aufklärungsbereitschaft beziehungsweise Schutzbereitschaft nicht nachgekommen wären. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie die Polizei nach der Anzeigeerstattung im (...) 2018 nicht mehr kontaktiert habe und durch ihre Ausreise aus Angola die Ermittlungen der heimatlichen Behörden erschwert beziehungsweise verunmöglicht habe. Schliesslich habe sie auch das Verschwinden ihres Partners im Jahre 2018 bei dessen Arbeitgeber, dem I._______, melden können. 4.3 Auch der geltend gemachte Vorfall hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 und sein kurzfristiges Verschwinden stellten keine flüchtlingsrecht-lich relevante Verfolgung dar. Die lokalen Behörden hätten zugesagt, unmittelbar nach der Vermisstenmeldung mit der Suche zu beginnen, obschon die für die Einleitung einer behördlichen Suche übliche Frist von (...) Stunden im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auf die Ermittlungsarbeit der Behörden dürfte sich erschwerend ausgewirkt haben, dass sich der Beschwerdeführer 2 kaum an die Geschehnisse habe erinnern können. 4.4 In diesem Lichte könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise aus Angola im Jahre 2018 flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien oder bei einer Rückkehr in den Heimatstaat solche zu befürchten hätten. 4.5 Die geltend gemachten Ereignisse in der Schweiz (Festhaltung und sexuelle Misshandlung durch einen Schlepper im Grossraum F._______) vermochten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, da diese ausserhalb ihres Heimatstaates erfolgt seien. 4.6 4.6.1 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht ausgeführt, es sei schwierig zu beurteilen, ob die Ermittlungs- und Strafverfahren rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten. Aufgrund der sozialen Verflechtung ihres Partners sei die Beschwerdeführerin allenfalls gezielt misshandelt worden und nicht bloss ein zufälliges Opfer gewesen. Die mutmasslichen Kriminalpolizisten hätten damit Druck ausgeübt, den Aufenthaltsort ihres Partners preiszugeben oder sie zu bestrafen. Da ihr Partner weiterhin verschwunden sei, habe sie - insbesondere aufgrund des Vorgefallenen - weiterhin Furcht vor Behelligungen. Ausserdem sei ihr infolge ihrer Traumatisierung (...) trotz fehlender Aktualität Asyl zu gewähren. In Bezug auf den Übergriff im Heimatland vermute die Beschwerdeführerin, dass dieser wohl von Polizisten verübt worden sei. Ihre ursprüngliche Unsicherheit über die Identität der Personen sei darin begründet, dass sie dies der Polizei nicht zugetraut hätte. Unabhängig davon existiere aber kein effektiver staatlicher Schutz. In Angola herrsche eine Kultur der Straflosigkeit, trotz wichtiger Massnahmen betreffend die Sanktionierung oder Bestrafung von fehlbaren Staatsmitarbeitenden. Ferner bestünden aufgrund einer amtsinternen Untersuchung Zweifel an deren Unabhängigkeit. Sie habe weder ein Protokoll ihrer Aussagen unterzeichnet noch habe sie eine Kopie der Anzeige erhalten, womit fraglich sei, ob ihre Anzeige entgegengenommen worden sei. Ihres Erachtens sei sie einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt gewesen und in Angola würden staatliche Schutzmassnahmen nicht greifen und angolanische Gesetze würden nicht angewandt. 4.6.2 In formeller Hinsicht wird gerügt, die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in das Aktenverzeichnis und das vollständige Anhörungsprotokoll gehabt. Zudem enthalte die Verfügung keine Ausführungen betreffend das Consulting. 4.7 Das SEM hält in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 an seinem Standpunkt fest und führt aus, die Untersuchung betreffend die Unregelmässigkeiten in der Geschäftsführung habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient. Die Vorkommnisse seien nicht als Reflexverfolgungsmassnahmen zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor der Ausreise aus Angola weder mitgenommen noch inhaftiert worden sei. Es sei nicht aktenkundig, dass sie im Rahmen der Anzeigeerstattung angehalten oder gar verhaftet worden wäre. Sofern es sich bei den unbekannten Personen effektiv um Mitarbeitende der Polizei gehandelt haben sollte, könnte ein Kompetenzmissbrauch bei den angolanischen Behörden angezeigt werden. Die Behörden hätten den gemeldeten Vorfall denn auch anstandslos entgegengenommen und es könne nicht von einer Verweigerung der gebotenen behördlichen Aufklärungsbereitschaft gesprochen werden. Es sei davon auszugehen, dass sie der Anzeige nachgegangen seien, soweit es die Rahmenbedingungen zur Aufklärung solcher Vorfälle zuliessen. Eine Garantie für die vollständige Aufklärung solcher Vorfälle gebe es nicht nur in Angola, sondern auch in anderen Ländern nicht. Daher sei die Aufklärungs- und Schutzbereitschaft der angolanischen Behörden vorliegend zu bejahen. Auch aus dem eingeholten Consulting gehe nicht hervor, dass die angolanischen Behörden bei Korruptionsfällen oder anderen kriminellen Vergehen grundsätzlich keine strafrechtlichen- oder Disziplinarmassnahmen ergreifen oder ihrer gebotenen Aufklärungspflicht nicht nachkämen. Schliesslich dürfte ein Einsatz der Kriminalpolizei vermerkt sein, was die Wahrscheinlichkeit einer Aufklärung dieses Vorfalls erhöhen dürfte. 4.8 In der Replik vom 13. Juni 2022 wird eingewendet, dass von Reflexverfolgungsmassnahmen auszugehen sei. Auch die Behelligung des Sohnes der Beschwerdeführerin 1 (des Beschwerdeführers 2) zeige auf, dass es sich wohl um rechtsstaatlich illegitime Untersuchungsmassnahmen gehandelt habe. In Angola bestehe eine Kultur der Straflosigkeit und es käme zu Polizeigewalt. Vergewaltigungen würden von den angolanischen Strafverfolgungsbehörden nicht wirksam geahndet. Es könne nicht von einer effektiven Schutzinfrastruktur gesprochen werden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.2-4.5 und E. 4.7 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden. 5.2 Eingangs ist vorab zu erwähnen, dass gemäss aktenkundigem Sachverhalt bei den Beschwerdeführenden bereits vor den fluchtauslösenden Ereignissen Migrationsabsichten bestanden. Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits im (...) 2018 und damit zeitlich vor den behaupteten Ereignissen im (...) 2018 (angebliche Vorladung und Verschwinden des ehemaligen Partners der Beschwerdeführerin) und im (...) 2018 (angeblicher Übergriff auf die Beschwerdeführerin 1) bei der (...) Auslandsvertretung in G._______ Schengen-Visa beantragten, welche zunächst verweigert wurden. Im (...) 2018 beantragten sie dann erneut Schengen-Visa, die ihnen im zweiten Anlauf erteilt wurden. Am (...) 2018 reisten sie unbehelligt über den internationalen Flughafen G._______ aus. Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass erkennbare Migrationsabsichten zeitlich vor den behaupteten Vorkommnissen bestanden haben. Entsprechendes deutet somit auf eine bereits länger geplante Ausreise und nicht auf eine durch ein unvorhergesehenes Ereignis erfolgte rasche Flucht hin. Diese Auffälligkeit in zeitlicher Hinsicht und allfällige damit verbundene Glaubhaftigkeitszweifel an ihrer Asylgeschichte können indes angesichts der fehlenden Asylrelevanz ihrer Vorbringen letztlich offengelassen werden (vgl. nachfolgend E. 5.3). 5.3 5.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem geltend gemachten Übergriff ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung) zugrunde liegt. In der Beschwerde werden frauenspezifische Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 2 AsylG geltend gemacht. Dabei wird verkannt, dass auch einem entsprechenden Übergriff eine flüchtlingsrechtlich relevante (Gesamt-)Motivation zugrunde liegen muss (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere E. 8.7.3; Urteil des BVGer E-1819/2018 vom 28. Mai 2018 E. 7.2). Entsprechendes liegt in casu nicht vor. 5.3.2 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin haben die angolanischen Behörden Ermittlungen gegen ihren Partner wegen (...) (einem gemeinrechtlichen Delikt) aufgenommen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist daher von einem rechtstaatlich legitimierten Ermittlungsverfahren auszugehen. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen einer Reflexverfolgung geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben ist, so zum Beispiel, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass diese mit einer gesuchten, politisch unbequemen Person in Kontakt steht (vgl. zur Reflexverfolgung die Urteile des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 und E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3). Vor allem deswegen, weil die vorgebrachte Ermittlung gegen ihren Partner der Ahndung eines gemeinrechtlichen Deliktes dient, gibt es keinen Hinweis darauf, dass eine politisch motivierte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen könnte. 5.3.3 In Bezug auf den behaupteten intimen Übergriff bringt die Beschwerdeführerin 1 selber Zweifel über die Identität der Täterschaft an (vgl. act. 75, F114-F115). Wer den behaupteten Übergriff vorgenommen hat, ist weder erstellt, noch kann die Beschwerdeführerin 1 hierzu gesicherte Angaben machen. Die Behauptung, es könnte sich hierbei allenfalls um zivile Polizeibeamte gehandelt haben, ist spekulativer Natur. Doch selbst wenn Polizisten und damit Amtspersonen am Übergriff involviert gewesen wären, stellte dies keine staatliche Verfolgung dar. Bei solchermassen erlittenen Nachteilen handelte es sich um einen Amtsmissbrauch einzelner Beamten. Für eine Unterstützung oder Billigung der geltend gemachten Übergriffe seitens der angolanischen Behörden bestehen keinerlei Anhaltspunkte und folglich können diese dem angolanischen Staat nicht angelastet werden. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage, dass der angolanische Staat sogar Vorkehren zu ihrem Schutz getroffen hat: 5.3.4 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen indes flüchtlingsrechtlich nur beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Der Staat muss über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 5.3.5 Wie die Beschwerdeführerin 1 selbst einräumt, hat sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. act. 75, F71, F74; act. 90, F61). Die umgehende, problemlose Anzeigeerstattung bei der Polizei steht hierbei mit ihrer nachträglichen Deutungsweise eher in einem Deutungswiderspruch, bei den unbekannten Tätern hätte es sich allenfalls um zivile Polizeibeamte gehandelt, durch welche sie hätte eingeschüchtert werden sollen. Dass die Polizei, wie nun in der Beschwerde nachträglich vorgebracht wird, die Anzeige allenfalls auch gar nicht ordnungsgemäss aufgenommen und das Verfahren nicht vorangetrieben hätte, ist rein spekulativ. Auch der Einwand, ihr sei die Anzeige nicht ausgehändigt und das Aussagenprotokoll nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden, stellt eine nachgeschobene Parteibehauptung dar. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, wandte sie sich nach der Erstattung der Anzeige gar nicht mehr an die Polizei und erschwerte zusätzlich mit ihrem Wegzug aus Angola auch die Ermittlungen (vgl. act. 75, F75-F76; act. 90, F63). In Anbetracht dessen, dass sie in Angola nicht nachhaltiger um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass die angolanischen Behörden ihr den gebotenen Schutz verwehrt hätten (vgl. act. 75, F75). Es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführerin 1 bei einer (im Lichte der gewährten vorläufigen Aufnahme ohnehin rein hypothetischen) Rückkehr nach Angola, der Zugang zur angolanischen Schutzinfrastruktur verwehrt würde oder ihr deren Inanspruchnahme individuell nicht zumutbar wäre. Vielmehr ist hervorzuheben, dass die angolanischen Behörden auch in anderen Belangen willens und in der Lage waren, Schutz zu gewähren. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin 1 haben die angolanischen Behörden nach dem bloss eintägigen Verschwinden ihres Sohnes umgehend polizeiliche Massnahmen ergriffen. Auch hier war es der Beschwerdeführerin 1 problemlos möglich eine Vermisstenanzeige zu erstatten, und es zeigte sich, dass die angolanischen Behörden durch die unmittelbare Suche - trotz des fehlenden Ablaufs der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Erstattung einer Vermisstenanzeige - auch aktiv geworden sind (vgl. act. 75, F130). Auch dieser Umstand spricht gegen eine Annahme, die heimatlichen Behörden würden ihr im Bedarfsfall notwendige Schutzmassnahmen vorenthalten. Bemerkenswert erscheinen letztlich auch die geltend gemachten Ausreisemodalitäten. Abgesehen von dem bereits erwähnten Umstand, dass die Beschwerdeführenden bereits zeitlich vor den behaupteten Vorfällen aktenkundige Migrationsbemühungen zeigten, erfolgte auch der (im Asylverfahren) nun behauptete Ausreiseentschluss nicht unmittelbar durch die angeblich erlebten Vorfälle. Vielmehr erfolgte die Ausreise erst überwiegend auf Anraten eines Bekannten ihres Partners (vgl. act. 75, F105; act. 90, F62). 5.3.6 Im Lichte des Gesagten kann vorliegend den angolanischen Sicherheitskräften der Schutzwille und die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer E-5161/2020 vom 10. November 2020 E. 7.3). Es ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass kein Staat die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall garantieren kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2). 5.4 5.4.1 Die von den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit angeblich erlittenen Übergriffe können schliesslich keine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Die Anerkennung als Flüchtling setzt eine aktuelle Bedrohungslage voraus. Die Gewährung des Asyls dient nicht dem Ausgleich für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Insbesondere der von der Beschwerdeführerin 1 erlittene sexuelle Übergriff erfolgte nicht aus asylbeachtlichen Motiven, weshalb eine Furcht vor weiteren Nachteilen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. 5.4.2 In der Beschwerde wird schliesslich geltend gemacht, dass sich ausnahmsweise eine erlittene Vorverfolgung nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant erweisen könne, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Bei der diesbezüglichen Auslegung von Art. 3 AsylG stützt sich das Bundesverwaltungsgericht in Weiterführung seiner Praxis (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4 S. 380 f., mit weiteren Hinweisen, insbesondere EMARK 1995 Nr. 16 E. 6d und EMARK 2001 Nr. 3) auf die entsprechende Formulierung der Ausnahmebestimmung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK. Als zwingende Gründe in diesem Zusammenhang sind vorab traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die es der betroffenen Person angesichts erlebter schwerwiegender Verfolgungen, insbesondere Folterungen, im Sinne einer Langzeittraumatisierung psychologisch verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukehren. Bezüglich einer allfälligen Anwendbarkeit von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 (E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.) zu verweisen. Danach kann sich auf zwingende Gründe nur berufen, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Entsprechendes kommt vorliegend offensichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin 1 nach dem Gesagten die erwähnten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht erfüllte. Bereits vor diesem Hintergrund liegt keine solche Ausgangslage vor. Ferner sind auch keine Hinweise auf eine allfällige Langzeittraumatisierung zu erkennen. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit (...) 2023 und somit seit rund zwei Jahren einer geregelten Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und somit auch vor diesem Hintergrund kaum ernsthaft auf eine Langzeittraumatisierung zu schliessen ist. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungs-furcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 10. März 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unvollständige Akteneinsicht konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden (vgl. hiervor Bst. F-J). Des Weiteren äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zum eingeholten Consulting und die Beschwerdeführenden hatten die Möglichkeit, gutscheinend zu replizieren. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin 1 ist den Akten zufolge indes seit (...) 2023 als (...) erwerbstätig. Mangels aktueller Unterlagen hinsichtlich ihres dortigen Erwerbseinkommens wird aus prozessökonomischen Gründen von der Prüfung eines allfälligen Widerrufs der obgenannten Zwischenverfügung und damit von der Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen. 9.2 Der eingesetzten Rechtsvertreterin ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar von Frau MLaw Daniela Candinas wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: