Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 6. November 2023 für sich und ihrer minderjährigen Kinder (gesamthaft Beschwerdeführende) in der Schweiz um Asyl. Am 28. November 2023 wurde die Beschwerdefüh- rerin vom SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört; im Rahmen der Anhörung wurde ihr auch das rechtliche Gehör gewährt, nachdem das SEM festgestellt hatte, dass Seiten des von ihr eingereichten Reisepasses herausgerissen worden seien. Am 20. Dezember 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zugeteilt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie und stamme aus D._______. Nach der Heirat sei sie nach E._______ gezogen und habe dort zuletzt mit ihren drei Kindern gelebt. Von ihrem Ehemann sei sie seit Dezember 2022 geschieden, wobei ihr das Sorge- recht für die drei Kinder erteilt worden sei. Nach der Scheidung sei sie von ihrem Ex-Ehemann, der alkoholabhängig und spielsüchtig sei und – trotz eines mithilfe ihres Anwalts veranlassten Vollstreckungsverfahrens – keine Alimente gezahlt habe, belästigt und nach Geld gefragt worden. Auch von den Gläubigern ihres Ex-Ehemannes sei sie behelligt worden. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann zudem mehrfach geschlagen und vergewaltigt worden. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie mit ihren Kindern in eine andere Stadt gehen wollen, sei aber von ihrem Ex-Ehemann via Mobiltelefon ge- ortet, abgefangen und wieder nach Hause gebracht worden. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr Ex-Ehemann erneut bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe Geld von ihr verlangt und von ihr gefordert, in F._______ als Prosti- tuierte zu arbeiten, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Dies habe sie verweigert, worauf er sie geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Auf Anraten und mithilfe einer Freundin habe sie sich zur Ausreise entschlos- sen und sei mit ihren zwei jüngeren Kindern zunächst nach G._______ ge- langt, um über Bosnien-Herzegowina in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich bezüglich der Spielschulden und der Adressänderung ihres Ex-Ehemannes einmal an die Polizei gewandt, die aber ohne Beweise nichts habe unternehmen können beziehungsweise sie für die Adressän- derung an das Einwohneramt verwiesen habe. Hinsichtlich der Vergewalti- gungen und dem versuchten Zwang in die Prostitution habe sie sich weder an die Polizei noch an ihren Anwalt gewandt. Sie habe keine Beweise
E-3909/2025 Seite 3 gehabt, habe sich vor ihrem Ex-Ehemann gefürchtet und sei überdies nicht in ein Frauenhaus aus Angst, man würde ihr ihre Kinder wegnehmen. Seit der Scheidung könne sie des Weiteren nicht in ihr Elternhaus zurück- kehren und stehe nur noch mit wenigen Familienmitgliedern in Kontakt. Als geschiedene kurdische Frau sei sie ferner bei der Arbeit belästigt worden und fürchte sich daher vor Männern. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin türkische Reisepässe lautend auf ihren Namen sowie auf den Namen ihres Kindes C._______, diverse Fotos ihres Körpers, die blaue Flecken zeigen, Screenshots von Drohungen ihres Ex-Ehemannes sowie ein Scheidungsurteil des 5. Familiengerichts E._______ vom 15. De- zember 2022 zu den Akten. B. Am 7. Januar 2025 reiste der (volljährige) Sohn der Beschwerdeführerin, H._______ (N […]), in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und dem ihrer minderjährigen Kinder gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs er- sucht. Zudem beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination mit dem Beschwerdeverfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, A._______. Mit der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der I._______ vom 1. Mai 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der
E-3909/2025 Seite 4 Beschwerdeführerin eingereicht. Demzufolge leide die Beschwerdeführe- rin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 30. Mai 2025 bestätigt.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägung 3 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden
E-3909/2025 Seite 5 Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Vollzugs nicht ein- zutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und per- sönlichen Zusammenhangs mit dem Asylverfahren des volljährigen Soh- nes der Beschwerdeführerin (E-3903/2025 / N […]) koordiniert behandelt.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlings- rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist,
E-3909/2025 Seite 6 Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristi- gen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es kei- nem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, de- ren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und indivi- duell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.).
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift wird im Sinne einer formellen Rüge vorge- bracht, das SEM habe die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des tür- kischen Staates gegenüber der Beschwerdeführerin, ihr soziales Umfeld sowie die unmittelbare Gefahr bei einer Rückkehr nicht genügend geprüft und gewürdigt (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfü- gung führen könnte.
E. 7.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine mangelnde Sachverhaltsab- klärung und Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM unter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung, insbe- sondere auch unter Hinweis auf den Austritt der Türkei aus dem Überein- kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge- gen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), eingehend be- gründet hat, weshalb der türkische Staat generell und auch in ihrem kon- kreten Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt. Es hat sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres familiä- ren, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes einlässlich geprüft und ge- würdigt. Von einer mangelnden Begründung kann daher nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Sachverhaltserstellung ist sodann ebenso wenig ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Situation anders als von der Beschwerdeführerin erwartet, beurteilt und da- bei eine konkrete Gefährdung verneint, stellt keine Verletzung von Verfah- rensvorschriften dar. Folglich ist die diesbezügliche formelle Rüge unbe- gründet.
E-3909/2025 Seite 7
E. 7.3 Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegen- heit an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist mithin ab- zuweisen.
E. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Es sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Be- rücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staats auch im Be- reich der häuslichen Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin, welche in den letzten Jahren selbständig für ihren Lebensunterhalt und den ihrer drei Kinder habe aufkommen können und unter Zuhilfenahme eines An- walts die Scheidung habe durchführen können sowie das alleinige Sorge- recht für ihre Kinder erhalten habe, stehe den Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes nicht schutzlos gegenüber. Es sei ihr zuzumuten, die bestehende Schutzinfrastruktur in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Ihren Ausführungen zufolge sei ihr dieser Schutz auch zugänglich gewesen: So habe sie sich hinsichtlich der durch ihren Ex-Ehemann verspielten Miete sowie dessen Adressummeldung an die Polizei gewandt, wobei diese sie in Bezug auf Letztere korrekterweise an das Einwohneramt verwiesen habe. Aus dem Umstand, dass die Polizei ihr bezüglich der verspielten Miete mitgeteilt habe, sie benötige hierfür Beweise, könne nicht geschlos- sen werden, die Behörden hätten ihr den Schutz verwehrt. Eigenen Anga- ben zufolge habe die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die vorge- brachten Übergriffe, Drohungen und Vergewaltigungen durch ihren Ex- Ehemann die Hilfe der türkischen Behörden nie in Anspruch genommen. Entsprechend hätten die heimatlichen Behörden gar keine Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen können und es könne ihnen mithin keine fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit unterstellt werden. Des Weiteren wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, sich an ein Frau- enhaus zu wenden. Ihre Befürchtung, ihr würden dann die Kinder wegge- nommen, sei eine blosse Vermutung. Auch an andere Stellen oder an ihren Anwalt hätte sie sich hinsichtlich der Behelligungen durch ihren Ex-Ehe- mann oder dessen Gläubiger wenden können. Weder die von ihr einge- reichten Beweismittel noch das Vorbringen, ihr Ex-Ehemann sei cholerisch und kriminell, vermöchten etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Ausserdem stehe es der Beschwerdeführerin frei, im Rahmen der Nieder- lassungsfreiheit eine Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer Heimatregion
E-3909/2025 Seite 8 in Anspruch zu nehmen. Ihre Befürchtung, ihr Ex-Ehemann hätte sie über- all gefunden, sei nicht überzeugend, zumal sie sich eigenen Angaben zu- folge vor ihrer Ausreise unbemerkt bei einer Freundin und in G._______ habe aufhalten können. Schliesslich entfalte auch der Umstand, dass sie kurdischer Ethnie und ge- schieden sei, keine hinreichende Intensität flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
E. 8.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die vorinstanzliche Einschätzung zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates veraltet sei. So stelle der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention einen gravierenden Rückschritt für den Schutz von Frauen und Mädchen dar. Trotz gerichtlich verfügter Schutzmassnahmen fehle es an der praktischen Umsetzung durch die Po- lizei. Die Schutzmöglichkeit durch Frauenhäuser sei aufgrund der begrenz- ten Anzahl Plätze gering und der Schutz sei wegen Sicherheitsmängeln ohnehin kein umfassender. Zudem würde sie (die Beschwerdeführerin) von ihren Kindern getrennt, da ältere Kinder in den Frauenhäusern in der Regel nicht aufgenommen würden. Sie habe sich mehrfach um Schutz bemüht, ohne dass dies ihre Gefährdungslage erheblich entlastet hätte. Trotz ge- richtlich angeordneter Pflicht zur Zahlung der Alimente zahle ihr Ex-Ehe- mann nicht; ausserdem würde er trotz der Abmeldung von ihrer Wohnad- resse regelmässig bei ihr zu Hause auftauchen. Die Vergewaltigung und der Versuch, sie in die Prostitution zu zwingen, habe sie nicht anzeigen können, da sie berechtigte Angst gehabt habe, das Sorgerecht für ihre Kin- der zu verlieren. Ihr Ex-Ehemann sei strafrechtlich vorbelastet, aber den- noch auf freiem Fuss. Sodann seien bisherige Fluchtversuche gescheitert. Die von der Vorinstanz dargelegte innerstaatliche Schutzalternative stehe ihr nicht offen, da sie sozial und wirtschaftlich vulnerabel sei, ausserhalb von E._______ über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und ihr Ex-Ehemann sie auch an anderen Orten aufspüren würde. Überdies sei sie aufgrund ihrer Ethnie zusätzlich gefährdet; sie werde re- gelmässig diskriminiert und könne als kurdische Frau den staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund des fehlenden Schutzes durch den türkischen Staat habe sie zu- sätzlich gemäss dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Dis- kriminierung der Frau (CEDAW) als Flüchtling zu gelten; auch den frauen- spezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3909/2025 Seite 9
E. 9.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hin- blick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich auch für das Gericht, im vorliegenden Urteil auf Glaubhaf- tigkeitselemente einzugehen. Demnach ist vorliegend der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorgetragen hat.
E. 9.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig- net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 6 ff.; s.o. E. 8.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen erge- ben.
E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfra- struktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich ebenfalls mehrfach zum Um- gang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Dabei stellte es – so auch in jüngster Zeit bestä- tigt – fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 9.4 Das Gericht verkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwer- deführenden und das damit verbundene erlittene Leid nicht. Die Beschwer- deführerin hat sich aber mit der Scheidung, dem alleinigen Sorgerecht und der Einklagung der Zahlung der Alimente bereits erfolgreich gegen ihren
E-3909/2025 Seite 10 Ex-Ehemann zur Wehr setzen können. Auch in Bezug auf die erlittene phy- sische Gewalt und die Vergewaltigungen durch ihren Ex-Ehemann wäre es ihr zuzumuten gewesen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersu- chen und Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann zu erstatten. Ebenso wäre es ihr zumutbar gewesen – sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegen- genommen würde – den Rechtsweg zu beschreiten, zumal sie bereits in der Vergangenheit mithilfe ihres Anwalts ihre Rechte hatte durchsetzen können. Sie hat aber eigenen Angaben zufolge bisher nicht bei den türki- schen Behörden um Schutz ersucht. Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen, bei- spielsweise ein Frauenhaus, gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe ge- währen könnten, sind nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlich vor- handenen Schutzinfrastruktur und des Schutzwillens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
E. 9.5 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative spre- chen. Die Beschwerdeführerin war ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Aus- reise auf sich selbst gestellt, hat gearbeitet und war in der Lage, selbstän- dig für sich und ihre Kinder zu sorgen. Es ist ihr demnach auch zuzumuten, sich den Behelligungen durch einen Umzug in eine andere Region der Tür- kei zu entziehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Ex- Ehemann sie überall finde, überzeugt nicht (vgl. E. 11.3.3).
E. 9.6 An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der pauschale Ver- weis in der Beschwerde auf das CEDAW, die Berücksichtigung frauenspe- zifischer Fluchtgründe und die Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs zur Zugehörigkeit der Frauen als Opfer sexueller Gewalt zu einer bestimmten sozialen Gruppe nichts zu ändern.
E. 9.7 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die grund- sätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Die Inanspruch- nahme dieses Schutzes ist ihr zuzumuten, und es ist des Weiteren von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-3909/2025 Seite 11 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
E-3909/2025 Seite 12 Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des tür- kisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler
E-3909/2025 Seite 13 Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stam- men aus der Provinz E._______ – eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zu- mutbar zu erachten. 11.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Insofern die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf das fehlende Beziehungsnetz an anderen Orten in der Türkei und die Angst beruft, je- derzeit vom Ex-Ehemann aufgespürt zu werden, kann auf die vorstehen- den Erwägungen verwiesen werden, wonach es wenig wahrscheinlich er- scheint, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann überall in der Türkei aufgespürt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt so- dann über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsbranchen (vgl. SEM-Akten […]-17/19 [nachfolgend: act. A17/19] F20 ff.). Insbeson- dere ist es ihr auch in den Jahren nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei gelungen, den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Kinder zu bestreiten. Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose einer PTBS, vgl. Arztbericht vom 1. Mai 2025) sind in der Türkei, insbesondere in grös- seren Städten, grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteile des BVGer E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom
8. April 2024 E. 9.3.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ei- ner Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und le- bensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E 9.3.2, je m.w.H.). Auch wenn die Beschwerdeführerin ei- genen Angaben zufolge seit der Scheidung nicht mehr mit all ihren Famili- enmitgliedern in Kontakt steht, verfügt sie in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A17/19 F32, F44 ff., F53). Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen und medizi- nischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche es ihr ermöglichen wird, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in der Türkei eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
E-3909/2025 Seite 14 11.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden minderjährigen Kinder halten sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer rele- vanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. die zu be- achtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin des alleinigen Sorge- rechts die hauptsächliche soziale Bezugsperson der Kinder und sie kehren gemeinsam mit dem volljährigen Bruder (E-3903/2025) in ihren Heimat- staat zurück. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz E._______ - eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten.
E. 11.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Insofern die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf das fehlende Beziehungsnetz an anderen Orten in der Türkei und die Angst beruft, jederzeit vom Ex-Ehemann aufgespürt zu werden, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann überall in der Türkei aufgespürt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsbranchen (vgl. SEM-Akten [...]-17/19 [nachfolgend: act. A17/19] F20 ff.). Insbesondere ist es ihr auch in den Jahren nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei gelungen, den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Kinder zu bestreiten. Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose einer PTBS, vgl. Arztbericht vom 1. Mai 2025) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteile des BVGer E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E 9.3.2, je m.w.H.). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit der Scheidung nicht mehr mit all ihren Familienmitgliedern in Kontakt steht, verfügt sie in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A17/19 F32, F44 ff., F53). Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche es ihr ermöglichen wird, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in der Türkei eine existenzbedrohende Situation drohen würde.
E. 11.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden minderjährigen Kinder halten sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin des alleinigen Sorgerechts die hauptsächliche soziale Bezugsperson der Kinder und sie kehren gemeinsam mit dem volljährigen Bruder (E-3903/2025) in ihren Heimatstaat zurück.
E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
E. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- renden – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 13.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
E-3909/2025 Seite 15 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3909/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3909/2025 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ ersuchte am 6. November 2023 für sich und ihrer minderjährigen Kinder (gesamthaft Beschwerdeführende) in der Schweiz um Asyl. Am 28. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM eingehend zu ihren Asylgründen angehört; im Rahmen der Anhörung wurde ihr auch das rechtliche Gehör gewährt, nachdem das SEM festgestellt hatte, dass Seiten des von ihr eingereichten Reisepasses herausgerissen worden seien. Am 20. Dezember 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am gleichen Tag wurde die Beschwerdeführenden dem zuständigen Kanton zugeteilt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Nach der Heirat sei sie nach E._______ gezogen und habe dort zuletzt mit ihren drei Kindern gelebt. Von ihrem Ehemann sei sie seit Dezember 2022 geschieden, wobei ihr das Sorgerecht für die drei Kinder erteilt worden sei. Nach der Scheidung sei sie von ihrem Ex-Ehemann, der alkoholabhängig und spielsüchtig sei und - trotz eines mithilfe ihres Anwalts veranlassten Vollstreckungsverfahrens - keine Alimente gezahlt habe, belästigt und nach Geld gefragt worden. Auch von den Gläubigern ihres Ex-Ehemannes sei sie behelligt worden. Sie sei von ihrem Ex-Ehemann zudem mehrfach geschlagen und vergewaltigt worden. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie mit ihren Kindern in eine andere Stadt gehen wollen, sei aber von ihrem Ex-Ehemann via Mobiltelefon geortet, abgefangen und wieder nach Hause gebracht worden. Einen Tag vor ihrer Ausreise sei ihr Ex-Ehemann erneut bei ihr zu Hause aufgetaucht, habe Geld von ihr verlangt und von ihr gefordert, in F._______ als Prostituierte zu arbeiten, um auf diese Weise Geld zu verdienen. Dies habe sie verweigert, worauf er sie geschlagen und mit dem Tod bedroht habe. Auf Anraten und mithilfe einer Freundin habe sie sich zur Ausreise entschlossen und sei mit ihren zwei jüngeren Kindern zunächst nach G._______ gelangt, um über Bosnien-Herzegowina in die Schweiz zu reisen. Sie habe sich bezüglich der Spielschulden und der Adressänderung ihres Ex-Ehemannes einmal an die Polizei gewandt, die aber ohne Beweise nichts habe unternehmen können beziehungsweise sie für die Adressänderung an das Einwohneramt verwiesen habe. Hinsichtlich der Vergewalti-gungen und dem versuchten Zwang in die Prostitution habe sie sich weder an die Polizei noch an ihren Anwalt gewandt. Sie habe keine Beweise gehabt, habe sich vor ihrem Ex-Ehemann gefürchtet und sei überdies nicht in ein Frauenhaus aus Angst, man würde ihr ihre Kinder wegnehmen. Seit der Scheidung könne sie des Weiteren nicht in ihr Elternhaus zurückkehren und stehe nur noch mit wenigen Familienmitgliedern in Kontakt. Als geschiedene kurdische Frau sei sie ferner bei der Arbeit belästigt worden und fürchte sich daher vor Männern. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin türkische Reisepässe lautend auf ihren Namen sowie auf den Namen ihres Kindes C._______, diverse Fotos ihres Körpers, die blaue Flecken zeigen, Screenshots von Drohungen ihres Ex-Ehemannes sowie ein Scheidungsurteil des 5. Familiengerichts E._______ vom 15. Dezember 2022 zu den Akten. B. Am 7. Januar 2025 reiste der (volljährige) Sohn der Beschwerdeführerin, H._______ (N [...]), in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und dem ihrer minderjährigen Kinder gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 29. April 2025 sei aufzuheben, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um superprovisorische Aussetzung des Vollzugs ersucht. Zudem beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination mit dem Beschwerdeverfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, A._______. Mit der Beschwerde wurde ein ärztlicher Bericht der I._______ vom 1. Mai 2025 betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht. Demzufolge leide die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 30. Mai 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 3 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf superprovisorische Aussetzung des Vollzugs nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs mit dem Asylverfahren des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (E-3903/2025 / N [...]) koordiniert behandelt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.2, je m.w.H.). 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift wird im Sinne einer formellen Rüge vorgebracht, das SEM habe die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des türkischen Staates gegenüber der Beschwerdeführerin, ihr soziales Umfeld sowie die unmittelbare Gefahr bei einer Rückkehr nicht genügend geprüft und gewürdigt (vgl. Beschwerde Rz. 38 ff.). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte. 7.2 Sofern die Beschwerdeführerin damit eine mangelnde Sachverhaltsabklärung und Begründungspflichtverletzung geltend macht, ist festzuhalten, dass das SEM unter Aufführung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere auch unter Hinweis auf den Austritt der Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), eingehend begründet hat, weshalb der türkische Staat generell und auch in ihrem konkreten Einzelfall als schutzwillig und schutzfähig gilt. Es hat sodann die Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes einlässlich geprüft und gewürdigt. Von einer mangelnden Begründung kann daher nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Sachverhaltserstellung ist sodann ebenso wenig ersichtlich. Dass das SEM den Sachverhalt und insbesondere die konkrete Situation anders als von der Beschwerdeführerin erwartet, beurteilt und dabei eine konkrete Gefährdung verneint, stellt keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar. Folglich ist die diesbezügliche formelle Rüge unbegründet. 7.3 Der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung ist mithin abzuweisen. 8. 8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Es sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Türkei grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des türkischen Staats auch im Bereich der häuslichen Gewalt auszugehen. Die Beschwerdeführerin, welche in den letzten Jahren selbständig für ihren Lebensunterhalt und den ihrer drei Kinder habe aufkommen können und unter Zuhilfenahme eines Anwalts die Scheidung habe durchführen können sowie das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder erhalten habe, stehe den Übergriffen und Drohungen ihres Ex-Ehemannes nicht schutzlos gegenüber. Es sei ihr zuzumuten, die bestehende Schutzinfrastruktur in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Ihren Ausführungen zufolge sei ihr dieser Schutz auch zugänglich gewesen: So habe sie sich hinsichtlich der durch ihren Ex-Ehemann verspielten Miete sowie dessen Adressummeldung an die Polizei gewandt, wobei diese sie in Bezug auf Letztere korrekterweise an das Einwohneramt verwiesen habe. Aus dem Umstand, dass die Polizei ihr bezüglich der verspielten Miete mitgeteilt habe, sie benötige hierfür Beweise, könne nicht geschlossen werden, die Behörden hätten ihr den Schutz verwehrt. Eigenen Angaben zufolge habe die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die vorgebrachten Übergriffe, Drohungen und Vergewaltigungen durch ihren Ex-Ehemann die Hilfe der türkischen Behörden nie in Anspruch genommen. Entsprechend hätten die heimatlichen Behörden gar keine Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen können und es könne ihnen mithin keine fehlende Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit unterstellt werden. Des Weiteren wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, sich an ein Frauenhaus zu wenden. Ihre Befürchtung, ihr würden dann die Kinder weggenommen, sei eine blosse Vermutung. Auch an andere Stellen oder an ihren Anwalt hätte sie sich hinsichtlich der Behelligungen durch ihren Ex-Ehemann oder dessen Gläubiger wenden können. Weder die von ihr eingereichten Beweismittel noch das Vorbringen, ihr Ex-Ehemann sei cholerisch und kriminell, vermöchten etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Ausserdem stehe es der Beschwerdeführerin frei, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit eine Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer Heimatregion in Anspruch zu nehmen. Ihre Befürchtung, ihr Ex-Ehemann hätte sie überall gefunden, sei nicht überzeugend, zumal sie sich eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise unbemerkt bei einer Freundin und in G._______ habe aufhalten können. Schliesslich entfalte auch der Umstand, dass sie kurdischer Ethnie und geschieden sei, keine hinreichende Intensität flüchtlingsrechtlicher Relevanz. 8.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass die vorinstanzliche Einschätzung zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen des türkischen Staates veraltet sei. So stelle der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention einen gravierenden Rückschritt für den Schutz von Frauen und Mädchen dar. Trotz gerichtlich verfügter Schutzmassnahmen fehle es an der praktischen Umsetzung durch die Polizei. Die Schutzmöglichkeit durch Frauenhäuser sei aufgrund der begrenzten Anzahl Plätze gering und der Schutz sei wegen Sicherheitsmängeln ohnehin kein umfassender. Zudem würde sie (die Beschwerdeführerin) von ihren Kindern getrennt, da ältere Kinder in den Frauenhäusern in der Regel nicht aufgenommen würden. Sie habe sich mehrfach um Schutz bemüht, ohne dass dies ihre Gefährdungslage erheblich entlastet hätte. Trotz gerichtlich angeordneter Pflicht zur Zahlung der Alimente zahle ihr Ex-Ehemann nicht; ausserdem würde er trotz der Abmeldung von ihrer Wohnadresse regelmässig bei ihr zu Hause auftauchen. Die Vergewaltigung und der Versuch, sie in die Prostitution zu zwingen, habe sie nicht anzeigen können, da sie berechtigte Angst gehabt habe, das Sorgerecht für ihre Kinder zu verlieren. Ihr Ex-Ehemann sei strafrechtlich vorbelastet, aber dennoch auf freiem Fuss. Sodann seien bisherige Fluchtversuche gescheitert. Die von der Vorinstanz dargelegte innerstaatliche Schutzalternative stehe ihr nicht offen, da sie sozial und wirtschaftlich vulnerabel sei, ausserhalb von E._______ über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfüge und ihr Ex-Ehemann sie auch an anderen Orten aufspüren würde. Überdies sei sie aufgrund ihrer Ethnie zusätzlich gefährdet; sie werde regelmässig diskriminiert und könne als kurdische Frau den staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen. Aufgrund des fehlenden Schutzes durch den türkischen Staat habe sie zusätzlich gemäss dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) als Flüchtling zu gelten; auch den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9. 9.1 Die Vorinstanz verzichtete bei der Prüfung der Asylvorbringen im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz darauf, die Vorbringen auf deren Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich auch für das Gericht, im vorliegenden Urteil auf Glaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demnach ist vorliegend der Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn die Beschwerdeführerin im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene vorgetragen hat. 9.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (a.a.O. S. 6 ff.; s.o. E. 8.1), soweit sich nicht die folgenden Hervorhebungen und Ergänzungen ergeben. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden willens sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und dass auch eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3 und D-1725/2024 vom 23. April 2024 S. 5, je m.w.H.). Das Gericht hat sich ebenfalls mehrfach zum Umgang der türkischen Behörden mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert. Dabei stellte es - so auch in jüngster Zeit bestätigt - fest, dass die türkischen Behörden entschlossen sind, gegen solche Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der Lage sind, Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2; bestätigt etwa in den Urteilen des BVGer E-181/2025 vom 26. Februar 2025 E. 6.3; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D-4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2; E-2355/2024 vom 14. Juni 2024 E. 6.3; D-4762/2023 vom 20. September 2023 E. 5.2 und D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2, je m.w.H). 9.4 Das Gericht verkennt die schwierige familiäre Situation der Beschwerdeführenden und das damit verbundene erlittene Leid nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich aber mit der Scheidung, dem alleinigen Sorgerecht und der Einklagung der Zahlung der Alimente bereits erfolgreich gegen ihren Ex-Ehemann zur Wehr setzen können. Auch in Bezug auf die erlittene physische Gewalt und die Vergewaltigungen durch ihren Ex-Ehemann wäre es ihr zuzumuten gewesen, bei den türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen und Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann zu erstatten. Ebenso wäre es ihr zumutbar gewesen - sofern eine Anzeige zu Unrecht nicht entgegengenommen würde - den Rechtsweg zu beschreiten, zumal sie bereits in der Vergangenheit mithilfe ihres Anwalts ihre Rechte hatte durchsetzen können. Sie hat aber eigenen Angaben zufolge bisher nicht bei den türkischen Behörden um Schutz ersucht. Ihre Ausführungen zu den Gründen, warum sie sich nicht an die Polizei oder allenfalls Organisationen, beispielsweise ein Frauenhaus, gewendet hat, die ihr entsprechende Hilfe gewähren könnten, sind nicht geeignet, die Annahme der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur und des Schutzwillens im konkreten Fall ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 9.5 Im Weiteren ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Hinweise, welche gegen das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen. Die Beschwerdeführerin war ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise auf sich selbst gestellt, hat gearbeitet und war in der Lage, selbständig für sich und ihre Kinder zu sorgen. Es ist ihr demnach auch zuzumuten, sich den Behelligungen durch einen Umzug in eine andere Region der Türkei zu entziehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Ex-Ehemann sie überall finde, überzeugt nicht (vgl. E. 11.3.3). 9.6 An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch der pauschale Verweis in der Beschwerde auf das CEDAW, die Berücksichtigung frauenspezifischer Fluchtgründe und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zugehörigkeit der Frauen als Opfer sexueller Gewalt zu einer bestimmten sozialen Gruppe nichts zu ändern. 9.7 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Sicherheits- und Justizbehörden in ihrem konkreten Fall zu widerlegen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes ist ihr zuzumuten, und es ist des Weiteren von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E.8.3.1; E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz E._______ - eine Region, welche im Übrigen vom Erdbeben im Frühjahr 2023 nicht betroffen gewesen ist. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten. 11.3.3 Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei aus individuellen Gründen unzumutbar wäre. Die Erwägungen des SEM können vollumfänglich bestätigt werden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 11 f.). Insofern die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde auf das fehlende Beziehungsnetz an anderen Orten in der Türkei und die Angst beruft, jederzeit vom Ex-Ehemann aufgespürt zu werden, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Ehemann überall in der Türkei aufgespürt werden könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufsbranchen (vgl. SEM-Akten [...]-17/19 [nachfolgend: act. A17/19] F20 ff.). Insbesondere ist es ihr auch in den Jahren nach der Scheidung bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei gelungen, den Lebensunterhalt für sich und ihre drei Kinder zu bestreiten. Ihre gesundheitlichen Beschwerden (Diagnose einer PTBS, vgl. Arztbericht vom 1. Mai 2025) sind in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten, grundsätzlich behandelbar (vgl. Urteile des BVGer E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 9.3.2 und E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 9.3.2). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würde respektive ihre geltend gemachten Beschwerden zu einer raschen und lebensbedrohlichen Beeinträchtigung führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E 9.3.2, je m.w.H.). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge seit der Scheidung nicht mehr mit all ihren Familienmitgliedern in Kontakt steht, verfügt sie in der Türkei über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. act. A17/19 F32, F44 ff., F53). Zudem ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der finanziellen und medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, welche es ihr ermöglichen wird, bei einer Rückkehr in die Türkei eine Wohnung anzumieten und die Zeit bis zum Antreten einer neuen Arbeitsstelle zu überbrücken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in der Türkei eine existenzbedrohende Situation drohen würde. 11.3.4 Schliesslich spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die beiden minderjährigen Kinder halten sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer relevanten Entwurzelung aus dem Heimatstaat auszugehen ist (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2). Zudem ist die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin des alleinigen Sorgerechts die hauptsächliche soziale Bezugsperson der Kinder und sie kehren gemeinsam mit dem volljährigen Bruder (E-3903/2025) in ihren Heimatstaat zurück. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 13.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 13.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: