Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die türkischen Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie (die Beschwerde- führerin und ihr Kind), reisten am 4. April 2023 in die Schweiz ein und stell- ten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 11. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdefüh- rerin statt. C. Mit Vollmacht vom 13. April 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zu- geteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. D.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden Ko- pien eines Auszugs aus dem Einwohnerregister und des UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) (Beilagen A und B), diverser Gerichtsunterlagen der Jahre 2008-2012 (Beilagen C bis H), von Fotos der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei der PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê) (Beilage I), diverser Gerichtsunterlagen zu Zivil- klagen und des Familiengerichts (Beilagen J bis N) und einer Strafanzeige wegen Entführung eines der Kinder der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater (Beilagen O bis S) zu den Akten. D.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Schreibens der Gefängnisbehörden betreffend Verweigerung eines Gefängnisbesuches ihres zweiten Ehemannes ein. E. E.a Am 4. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie – um als (…)jährige einer Zwangsehe mit einem alten Mann zu entgehen – von ungefähr 1991 bis 2009 im Nordirak für die PKK gearbeitet, jedoch nicht für sie gekämpft habe. 2009 sei sie festgenommen und während drei Tagen in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Bereits 2004 habe man sie der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation angeklagt, aber schliesslich sei sie im Mai 2012 freigesprochen worden. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hätten die türkischen Behörden
D-3520/2025 Seite 3 stetigen Druck auf sie ausgeübt und sie als Spitzel anwerben wollen. Es habe auch nächtliche Hausdurchsuchungen gegeben, sie sei bei Vorfällen der Beteiligung beschuldigt und immer wieder verbal belästigt worden. Die Behörden hätten auch ihre Schwester wegen ihr ausgefragt. Nachdem sie vom Nordirak zurückgekehrt sei, habe es seitens der Familie ebenfalls starken Druck auf sie gegeben. Um diesem zu entkommen, habe sie im Januar 2012 einen (…) Jahre älteren Mann geheiratet. Die Ehe sei von Hass und teilweiser Gewalt geprägt gewesen. 2015 habe sie sich scheiden lassen. 2016 habe er einen ihrer gemeinsamen Kinder entführt. Zwar sei er nach ihrer Anzeige zuerst verurteilt, 2020 schliesslich aber in zweiter Instanz vom Vorwurf der Kindsentführung freigesprochen worden und habe das Sorgerecht für (…) erhalten. Sie habe lediglich das Sorge- recht für (…). Nachdem sie erneut geheiratet habe, sei sie von ihm bedroht worden und habe Todesdrohungen von ihm erhalten. Sie befürchte, dass ihr zweites Kind ebenfalls entführt werde, aber sie habe behördlich erwirkt, dass ihre Identität geheim gehalten und – insbesondere ihrem Exmann – nicht preisgegeben werde. 2017 habe sie erneut geheiratet. Aus dieser Ehe sei auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Der zweite Ehe- mann befinde sich aktuell wegen Drogendelikten und bis 2037 in Haft. Des- halb habe sie sich ebenfalls von ihm getrennt. Das gemeinsame Kind habe sie notgedrungen einer Pflegefamilie übergeben müssen. Sie befürchte zu- sammenfassend, dass ihr Exmann sie umbringen und (…) entführen werde sowie, dass der staatliche Druck auf sie nicht aufhören werde und es ihr verunmöglicht sei, ein normales Familienleben führen zu dürfen. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 16. Oktober 2023 dem Kanton C._______ zugewiesen. G. G.a Am 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat mittels Vollmacht vom 15. Dezember 2023 an. H. Am 3. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines
D-3520/2025 Seite 4 Auszugs aus dem UYAP und einen Unzuständigkeitsentscheid vom 5. No- vember 2008 ein. I. I.a Am 26. Juni 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Unter- lagen zu ihrem Strafverfahren von 2004 und einen aktuellen Auszug aus dem UYAP einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. I.c Am 18. Dezember 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zum Einreichen weiterer Unterlagen und zur Beantwortung diverser Fragen zu ihren Verwandten auf. I.d Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden di- verse Kopien verschiedener Gerichtsakten ein. J. Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asyl- gesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. K. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vor- instanzliche Verfügung vom 14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten darin, dass die Beschwerde gutzuheissen und der an- gefochtene Entscheid aufzuheben sei, sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar und die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be- antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
D-3520/2025 Seite 5 Der Beschwerde liegt nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung und ihrer N-Ausweise eine Kopie einer Fürsorgebestätigung bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. M. Am 13. Juni 2025 ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Gerichts- kasse ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). So- dann ging der verlangte Kostenvorschuss am 13. Juni 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
D-3520/2025 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt bei der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen massgebend. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist je- doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer- recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 4.3 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der
D-3520/2025 Seite 7 staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz- theorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss je- doch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie in- dividuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer fast siebzehnjährigen Tätigkeit bei der PKK im Nordirak mit fehlender Aktualität der Verfolgung. Es drohten ihr gegenwärtig keine Konsequenzen aufgrund des Strafverfahrens, wel- ches 2012 mit einem Freispruch geendet habe und in Rechtskraft erwach- sen sei. Die erlebten Nachteile seien zudem nicht hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes und sie habe sich mehr als zehn Jahre in der Tür- kei aufhalten können, ohne Konsequenzen in diesem Zusammenhang aus- gesetzt gewesen zu sein. Ausserdem seien gemäss ihrem eingereichten UYAP-Auszug aktuell keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig. Die erwähnten Hausdurchsuchungen und die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sowie die Schikanen anlässlich von Kontrollen stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylrechts dar, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Solche Schika- nen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, wel- chen die kurdische Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausge- setzt sein könne. Bei den vorgebrachten Problemen mit ihren beiden Ex- männern handle es sich um Übergriffe respektive Probleme mit Dritten.
D-3520/2025 Seite 8 Gemäss Rechtsprechung sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sowie Zugänglichkeit der türkischen Behörden – auch bei Übergriffen ge- genüber Frauen und im familiären Kontext – auszugehen. In ihrem Fall sei der Zugang zu staatlichem Schutz möglich gewesen, indem sie Anzeigen bei der Polizei, bei der Direktion und der Beobachtungsstelle für Gewalt- prävention habe erstatten können. Es sei staatsanwaltlich ermittelt und der Exmann angeklagt worden. Es sei zu sechs familienrechtlichen Verfahren und einem Schutzentscheid gekommen. Auch wenn der erste Exmann im Entführungsverfahren zweitinstanzlich freigesprochen worden sei, bedeute dies nicht, dass das heimatliches Rechtssystem dysfunktional oder man- gelhaft sei. Bei allfälligen weiteren Verfahren stünde ihr die Inanspruch- nahme weiterer Rechtmittel offen. Auch liege die Scheidung vom ersten Ehemann bereits über zehn Jahre zurück und aktuell gehe keine konkrete Bedrohung von ihm aus. Zudem lebe er rund 750 Kilometer entfernt vom letzten Wohnort der Beschwerdeführenden. Es bestehe auch seitens ihres zweiten Ehemannes keine Gefahr für sei, da dieser eine langjährige Haft- strafe absitze. Ferner stehe ihr eine innerstaatliche Schutzalternative offen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, dass ihr erster Ehemann sie wiederholt bedroht und belästigt habe. Nachdem er 2018 zu- erst wegen Kindesentführung verurteilt, anlässlich des Berufungsverfah- rens jedoch freigesprochen worden sei, bestehe nach wie vor die Gefahr einer Entführung des zweiten gemeinsamen Kindes oder der Gewaltan- wendung ihm gegenüber. Trotz staatlicher Schutzmassnahmen bestehe die Möglichkeit erneuter verbaler und psychischer Misshandlungen. Der Umstand, dass er in einer weit entfernten Stadt lebe, ändere an der beste- henden Bedrohungslage nichts. Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann habe sie das gemeinsame Kind einer Pflegefamilie in der Türkei übergeben müssen, da sie selber keinen hinreichenden Schutz bieten könne und die bereits von ihr ergriffenen Massnahmen insgesamt wir- kungslos geblieben seien. Trotz Inhaftierung bestünden die psychische Be- lastung und Drohung des Exmannes ihr und ihren Kindern gegenüber. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit effektivem Schutz in der Türkei bei häuslicher Gewalt und Femiziden sei unzutreffend und in der Realität bestehe trotz staatlicher Anstrengung kein hinreichender Schutz. Vielmehr hätten Gewalt gegenüber Frauen und Kindern sowie Femizide und sexueller Missbrauch zugenommen. Auf Polizeiwachen seien die be- troffenen Frauen mit grossen Vorurteilen konfrontiert und oft werde ihnen vor Anzeigen abgeraten; trotz Schutzsuche in Frauenhäusern käme es im- mer wieder zu Übergriffen und Tötungen durch männliche Familienmitglie- der. Femizide hätten sich in den letzten vier Jahren sogar verdoppelt. Die
D-3520/2025 Seite 9 Beschwerdeführerin stützte ihre Argumentation auf verschiedene Quellen aus dem Internet und verwies auf die internationale Rechtsprechung. Aus- serdem sei die Türkei aus der sogenannten Istanbul-Konvention ausgetre- ten. In der Realität sei der türkische Staat weder schutzwillig noch schutz- fähig. Es treffe nicht zu, dass sie und ihre Kinder unter diesen Umständen in der Türkei weiterleben könnten, wenn so viele Frauen trotz Schutzmas- snahmen in der Türkei von ihren Ehemännern oder Exehemännern ermor- det würden.
E. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer vormaligen Zeit bei der PKK asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 14. April 2025 zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. SEM-Akte A45/15). In der Beschwerde wurde dieser Punkt denn auch nicht bestritten. Die vorgebrachten Probleme mit ihren beiden Ex-Ehemännern, die ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen und die Furcht vor einer weiteren Kindesentführung stellen Verfolgungen durch nicht-staatliche Akteure respektive Drittpersonen dar und sind flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Das Bundesverwaltungs- gericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes als hinreichend zu erachten ist. Ohne die erlittene häusliche Gewalt verharmlosen zu wollen, ist dennoch festzustellen, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben, indem sie ihre gegenüber einen Schutzentscheid getroffen sowie sechs zivilrechtliche Verfahren durchgeführt haben und ihr erster Exmann nach einer Anzeige strafrechtlich verurteilt wurde. Auch wenn er der Kindesentführung zweitinstanzlich freigesprochen wurde, deuten die zahlreich Anhand genommenen Verfahren auf die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang hin. Wie die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen hat, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der rund 900 Kilometer entfernt lebende erste Ex-Ehemann aus D._______ die Beschwerdeführenden tatsächlich physisch in E._______ bedrohe könnte. Dasselbe trifft noch vielmehr auf den zweiten Ehemann zu, der eine bis ins Jahr 2037 dauernde Haftstrafe zu verbüssen hat, weshalb nicht von den von ihr geltend gemachten «gefährlichen Bedingungen» bei einer
D-3520/2025 Seite 10 Rückkehr auszugehen ist. Angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit besteht ausserdem die Option, sich dauerhaft an einem Ort freier Wahl niederzulassen.
E. 6.2 Schliesslich stellen auch die geforderte Spitzeltätigkeit, die Schikanen anlässlich von Kontrollen, die verbalen Bedrohungen und die geltend gemachten Hausdurchsuchungen durch die heimatlichen Behörden keine hinreichende Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar. Sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesu- che zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
D-3520/2025 Seite 11 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ih- ren Heimatstaat Türkei ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
D-3520/2025 Seite 12 die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig).
E. 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Die Beschwerdeführenden lebten mehrere Jahre vor der Ausreise in E._______ und es ist davon auszugehen, dass sie dort über ein hinreichendes soziales Netzwerk verfügen. Auch pflegt die Be- schwerdeführerin Kontakt zu ihrer Stiefmutter in F._______. Zwei Schwes- tern leben ebenfalls in E._______, eine in G._______ sowie eine weitere in H._______ und in I._______ (SEM-Akten A22/18 F7-10, F46, F38). Zwar
D-3520/2025 Seite 13 verfügt sie nicht über eine umfassende Schulbildung und Ausbildung, weist jedoch mehrjährige Berufserfahrung auf, zumal sie in verschiedenen (…) als (…) gearbeitet hat. Ihren Aussagen zufolge hat sie den Lebensunterhalt für sich und (…) bestreiten können und (…) wird in einer Pflegefamilie ver- sorgt (vgl. SEM-Akte A22/18 F45-56). Daher erscheint es eher unwahr- scheinlich, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
E. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Bei den ärztlich festgestellten (…)- und (…)problemen, (…)beschwerden und (…) im (…) der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akte A23/12) handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Eine medizinische Not- lage im Sinne der Rechtsprechung ist demzufolge nicht anzunehmen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) und ihre Beschwerden stehen einem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass (…) unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Die geltend ge- machten, jedoch ärztlich nicht belegten psychischen Beschwerden können bei Bedarf auch in der Türkei bei den landesweit existierenden psychiatri- schen Einrichtungen behandelt werden. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bera- tungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge- währleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3520/2025 Seite 14
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-3520/2025 Seite 15
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H). Aus Sicht des Kindeswohles spricht ebenfalls nichts ge- gen einen Vollzug der Wegweisung, zumal nach der kurzen Anwesenheits- dauer von etwas mehr als zwei Jahren nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts (…) jungen Alters von (…) wird die Mutter nach wie vor die Hauptbezugspersonen sein.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3520/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), beide Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die türkischen Beschwerdeführenden kurdischer Ethnie (die Beschwerdeführerin und ihr Kind), reisten am 4. April 2023 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 11. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin statt. C. Mit Vollmacht vom 13. April 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. D. D.a Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines Auszugs aus dem Einwohnerregister und des UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) (Beilagen A und B), diverser Gerichtsunterlagen der Jahre 2008-2012 (Beilagen C bis H), von Fotos der Beschwerdeführerin während ihrer Zeit bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) (Beilage I), diverser Gerichtsunterlagen zu Zivilklagen und des Familiengerichts (Beilagen J bis N) und einer Strafanzeige wegen Entführung eines der Kinder der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater (Beilagen O bis S) zu den Akten. D.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Schreibens der Gefängnisbehörden betreffend Verweigerung eines Gefängnisbesuches ihres zweiten Ehemannes ein. E. E.a Am 4. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie - um als (...)jährige einer Zwangsehe mit einem alten Mann zu entgehen - von ungefähr 1991 bis 2009 im Nordirak für die PKK gearbeitet, jedoch nicht für sie gekämpft habe. 2009 sei sie festgenommen und während drei Tagen in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Bereits 2004 habe man sie der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation angeklagt, aber schliesslich sei sie im Mai 2012 freigesprochen worden. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hätten die türkischen Behörden stetigen Druck auf sie ausgeübt und sie als Spitzel anwerben wollen. Es habe auch nächtliche Hausdurchsuchungen gegeben, sie sei bei Vorfällen der Beteiligung beschuldigt und immer wieder verbal belästigt worden. Die Behörden hätten auch ihre Schwester wegen ihr ausgefragt. Nachdem sie vom Nordirak zurückgekehrt sei, habe es seitens der Familie ebenfalls starken Druck auf sie gegeben. Um diesem zu entkommen, habe sie im Januar 2012 einen (...) Jahre älteren Mann geheiratet. Die Ehe sei von Hass und teilweiser Gewalt geprägt gewesen. 2015 habe sie sich scheiden lassen. 2016 habe er einen ihrer gemeinsamen Kinder entführt. Zwar sei er nach ihrer Anzeige zuerst verurteilt, 2020 schliesslich aber in zweiter Instanz vom Vorwurf der Kindsentführung freigesprochen worden und habe das Sorgerecht für (...) erhalten. Sie habe lediglich das Sorgerecht für (...). Nachdem sie erneut geheiratet habe, sei sie von ihm bedroht worden und habe Todesdrohungen von ihm erhalten. Sie befürchte, dass ihr zweites Kind ebenfalls entführt werde, aber sie habe behördlich erwirkt, dass ihre Identität geheim gehalten und - insbesondere ihrem Exmann - nicht preisgegeben werde. 2017 habe sie erneut geheiratet. Aus dieser Ehe sei auch ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Der zweite Ehemann befinde sich aktuell wegen Drogendelikten und bis 2037 in Haft. Deshalb habe sie sich ebenfalls von ihm getrennt. Das gemeinsame Kind habe sie notgedrungen einer Pflegefamilie übergeben müssen. Sie befürchte zusammenfassend, dass ihr Exmann sie umbringen und (...) entführen werde sowie, dass der staatliche Druck auf sie nicht aufhören werde und es ihr verunmöglicht sei, ein normales Familienleben führen zu dürfen. F. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 16. Oktober 2023 dem Kanton C._______ zugewiesen. G. G.a Am 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. G.b Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat mittels Vollmacht vom 15. Dezember 2023 an. H. Am 3. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie eines Auszugs aus dem UYAP und einen Unzuständigkeitsentscheid vom 5. November 2008 ein. I. I.a Am 26. Juni 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen zu ihrem Strafverfahren von 2004 und einen aktuellen Auszug aus dem UYAP einzureichen. I.b Mit Eingabe vom 2. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. I.c Am 18. Dezember 2024 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zum Einreichen weiterer Unterlagen und zur Beantwortung diverser Fragen zu ihren Verwandten auf. I.d Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden diverse Kopien verschiedener Gerichtsakten ein. J. Mit Verfügung vom 14. April 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. K. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 14. Mai 2025 die vor-instanzliche Verfügung vom 14. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten darin, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben sei, sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde liegt nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung und ihrer N-Ausweise eine Kopie einer Fürsorgebestätigung bei. L. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Verbeiständung abgewiesen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. M. Am 13. Juni 2025 ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 13. Juni 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt bei der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder der begründeten Furcht vor einer solchen massgebend. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.3 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer fast siebzehnjährigen Tätigkeit bei der PKK im Nordirak mit fehlender Aktualität der Verfolgung. Es drohten ihr gegenwärtig keine Konsequenzen aufgrund des Strafverfahrens, welches 2012 mit einem Freispruch geendet habe und in Rechtskraft erwachsen sei. Die erlebten Nachteile seien zudem nicht hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes und sie habe sich mehr als zehn Jahre in der Türkei aufhalten können, ohne Konsequenzen in diesem Zusammenhang ausgesetzt gewesen zu sein. Ausserdem seien gemäss ihrem eingereichten UYAP-Auszug aktuell keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig. Die erwähnten Hausdurchsuchungen und die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sowie die Schikanen anlässlich von Kontrollen stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylrechts dar, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen oder unzumutbar machen würden. Solche Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt sein könne. Bei den vorgebrachten Problemen mit ihren beiden Exmännern handle es sich um Übergriffe respektive Probleme mit Dritten. Gemäss Rechtsprechung sei von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit sowie Zugänglichkeit der türkischen Behörden - auch bei Übergriffen gegenüber Frauen und im familiären Kontext - auszugehen. In ihrem Fall sei der Zugang zu staatlichem Schutz möglich gewesen, indem sie Anzeigen bei der Polizei, bei der Direktion und der Beobachtungsstelle für Gewaltprävention habe erstatten können. Es sei staatsanwaltlich ermittelt und der Exmann angeklagt worden. Es sei zu sechs familienrechtlichen Verfahren und einem Schutzentscheid gekommen. Auch wenn der erste Exmann im Entführungsverfahren zweitinstanzlich freigesprochen worden sei, bedeute dies nicht, dass das heimatliches Rechtssystem dysfunktional oder mangelhaft sei. Bei allfälligen weiteren Verfahren stünde ihr die Inanspruchnahme weiterer Rechtmittel offen. Auch liege die Scheidung vom ersten Ehemann bereits über zehn Jahre zurück und aktuell gehe keine konkrete Bedrohung von ihm aus. Zudem lebe er rund 750 Kilometer entfernt vom letzten Wohnort der Beschwerdeführenden. Es bestehe auch seitens ihres zweiten Ehemannes keine Gefahr für sei, da dieser eine langjährige Haftstrafe absitze. Ferner stehe ihr eine innerstaatliche Schutzalternative offen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, dass ihr erster Ehemann sie wiederholt bedroht und belästigt habe. Nachdem er 2018 zuerst wegen Kindesentführung verurteilt, anlässlich des Berufungsverfahrens jedoch freigesprochen worden sei, bestehe nach wie vor die Gefahr einer Entführung des zweiten gemeinsamen Kindes oder der Gewaltanwendung ihm gegenüber. Trotz staatlicher Schutzmassnahmen bestehe die Möglichkeit erneuter verbaler und psychischer Misshandlungen. Der Umstand, dass er in einer weit entfernten Stadt lebe, ändere an der bestehenden Bedrohungslage nichts. Nach der Trennung von ihrem zweiten Ehemann habe sie das gemeinsame Kind einer Pflegefamilie in der Türkei übergeben müssen, da sie selber keinen hinreichenden Schutz bieten könne und die bereits von ihr ergriffenen Massnahmen insgesamt wirkungslos geblieben seien. Trotz Inhaftierung bestünden die psychische Belastung und Drohung des Exmannes ihr und ihren Kindern gegenüber. Die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit effektivem Schutz in der Türkei bei häuslicher Gewalt und Femiziden sei unzutreffend und in der Realität bestehe trotz staatlicher Anstrengung kein hinreichender Schutz. Vielmehr hätten Gewalt gegenüber Frauen und Kindern sowie Femizide und sexueller Missbrauch zugenommen. Auf Polizeiwachen seien die betroffenen Frauen mit grossen Vorurteilen konfrontiert und oft werde ihnen vor Anzeigen abgeraten; trotz Schutzsuche in Frauenhäusern käme es immer wieder zu Übergriffen und Tötungen durch männliche Familienmitglieder. Femizide hätten sich in den letzten vier Jahren sogar verdoppelt. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Argumentation auf verschiedene Quellen aus dem Internet und verwies auf die internationale Rechtsprechung. Ausserdem sei die Türkei aus der sogenannten Istanbul-Konvention ausgetreten. In der Realität sei der türkische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig. Es treffe nicht zu, dass sie und ihre Kinder unter diesen Umständen in der Türkei weiterleben könnten, wenn so viele Frauen trotz Schutzmassnahmen in der Türkei von ihren Ehemännern oder Exehemännern ermordet würden. 6. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer vormaligen Zeit bei der PKK asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 14. April 2025 zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. SEM-Akte A45/15). In der Beschwerde wurde dieser Punkt denn auch nicht bestritten. Die vorgebrachten Probleme mit ihren beiden Ex-Ehemännern, die ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen und die Furcht vor einer weiteren Kindesentführung stellen Verfolgungen durch nicht-staatliche Akteure respektive Drittpersonen dar und sind flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Das Bundesverwaltungs-gericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes als hinreichend zu erachten ist. Ohne die erlittene häusliche Gewalt verharmlosen zu wollen, ist dennoch festzustellen, dass sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben, indem sie ihre gegenüber einen Schutzentscheid getroffen sowie sechs zivilrechtliche Verfahren durchgeführt haben und ihr erster Exmann nach einer Anzeige strafrechtlich verurteilt wurde. Auch wenn er der Kindesentführung zweitinstanzlich freigesprochen wurde, deuten die zahlreich Anhand genommenen Verfahren auf die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden in diesem Zusammenhang hin. Wie die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen hat, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der rund 900 Kilometer entfernt lebende erste Ex-Ehemann aus D._______ die Beschwerdeführenden tatsächlich physisch in E._______ bedrohe könnte. Dasselbe trifft noch vielmehr auf den zweiten Ehemann zu, der eine bis ins Jahr 2037 dauernde Haftstrafe zu verbüssen hat, weshalb nicht von den von ihr geltend gemachten «gefährlichen Bedingungen» bei einer Rückkehr auszugehen ist. Angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit besteht ausserdem die Option, sich dauerhaft an einem Ort freier Wahl niederzulassen. 6.2 Schliesslich stellen auch die geforderte Spitzeltätigkeit, die Schikanen anlässlich von Kontrollen, die verbalen Bedrohungen und die geltend gemachten Hausdurchsuchungen durch die heimatlichen Behörden keine hinreichende Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar. Sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann und führen nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat Türkei ist demnach auch unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig). 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Die Beschwerdeführenden lebten mehrere Jahre vor der Ausreise in E._______ und es ist davon auszugehen, dass sie dort über ein hinreichendes soziales Netzwerk verfügen. Auch pflegt die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Stiefmutter in F._______. Zwei Schwestern leben ebenfalls in E._______, eine in G._______ sowie eine weitere in H._______ und in I._______ (SEM-Akten A22/18 F7-10, F46, F38). Zwar verfügt sie nicht über eine umfassende Schulbildung und Ausbildung, weist jedoch mehrjährige Berufserfahrung auf, zumal sie in verschiedenen (...) als (...) gearbeitet hat. Ihren Aussagen zufolge hat sie den Lebensunterhalt für sich und (...) bestreiten können und (...) wird in einer Pflegefamilie versorgt (vgl. SEM-Akte A22/18 F45-56). Daher erscheint es eher unwahrscheinlich, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Bei den ärztlich festgestellten (...)- und (...)problemen, (...)beschwerden und (...) im (...) der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akte A23/12) handelt es sich nicht um lebensbedrohliche Krankheiten, welche nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung ist demzufolge nicht anzunehmen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) und ihre Beschwerden stehen einem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass (...) unter gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Die geltend gemachten, jedoch ärztlich nicht belegten psychischen Beschwerden können bei Bedarf auch in der Türkei bei den landesweit existierenden psychiatrischen Einrichtungen behandelt werden. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H). Aus Sicht des Kindeswohles spricht ebenfalls nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal nach der kurzen Anwesenheitsdauer von etwas mehr als zwei Jahren nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts (...) jungen Alters von (...) wird die Mutter nach wie vor die Hauptbezugspersonen sein. 8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 13. Juni 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: