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E-1255/2021

E-1255/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 29. September 2020 in die Schweiz ein und stellte am 30. September 2020 ein Asyl- gesuch. Am 5. Oktober 2020 fand eine Personalienaufnahme im Bundes- asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 8. Januar 2021 seine Anhö- rung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugeteilt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei alevitischer Kurde, in der Provinz C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Er sei ein Kemalist, sei aber nie Mitglied einer kurdischen oder linken, von der türkischen Regierung als Terrororganisa- tion eingestuften Gruppierung gewesen. Weil er Alevite und Kurde sei, werde er dennoch vom Staat, der Polizei und von Anhängern der Partei AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi) als Terrorist bezeichnet. In den letzten Jahren habe er sich in den sozialen Medien kritisch über den Staatspräsi- denten Erdogan, über Berat Albayrak (Schwiegersohn Erdogans) und über die AKP geäussert; er habe auch auf Missstände im türkischen Justizsys- tem hingewiesen. Deswegen sei er von der AKP als Terrorist bezeichnet worden und habe Drohungen erhalten. lm November 2019 sei ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, von dem er aber erst einen Monat später, im Dezember 2019, Kenntnis erhalten habe. Mithilfe eines befreundeten Staatsanwalts habe er die betreffenden Polizeiberichte be- schafft und festgestellt, dass ihm Beleidigung von Berat Albayrak vorge- worfen werde. Am (…) Januar 2020 sei er von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Mit Unterstützung seines Freun- des habe er den ermittelnden Staatsanwalt bestochen, damit dieser keine Untersuchungshaft angeordnet habe. Der Staatsanwalt habe ihm bei der Einvernahme keine Fragen gestellt, sondern ihm mitgeteilt, er werde in den Akten vermerken, dass er seine Posts in den sozialen Medien in humoris- tischer Absicht verfasst habe. Daher habe er das Büro des Staatsanwaltes verlassen können, ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden. Am gleichen Tag ([…] Januar 2020) habe die Staatsanwaltschaft eine Anklage- schrift erlassen und ihn zu einer Gerichtsverhandlung am (…) Mai 2020 vorgeladen. Am (…) März 2020 sei er legal aus der Türkei ausgereist. Am (…) und (…) März 2020 sei es zu Hausrazzien durch zivile Polizisten gekommen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er veranlasst, dass seine Familie ihren Wohnadresse gewechselt habe. Aufgrund des

E-1255/2021 Seite 3 Ausbruchs der Covid-19-Pandemie sei die Gerichtsverhandlung auf den (…) November 2020 verlegt worden. In dieser sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Am (…) November 2020 und (…) Dezember 2020 hätten die Sicherheitskräfte erneut Razzien bei seiner Familie durchgeführt, wobei sie bei der ersten gegenüber seiner Ehefrau und seinen älteren Sohn hand- greiflich geworden seien und seine Frau verletzt hätten. Am (…) Dezember 2020 habe eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden, in welcher der Haftbefehl gegen ihn erneuert und eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Sein Strafverfahren sei seither pendent. Sein in der Türkei mandatier- ter Rechtsanwalt werde voraussichtlich im März 2021 an der nächsten Ver- handlung teilnehmen. Gemäss der bereits existierenden Anklage wegen Beleidigung von Berat Albayrak drohe ihm eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Er rechne damit, dass man ihm zusätzlich eine Gefängnisstrafe von vier Jahren wegen Beleidigung des Präsidenten ge- mäss Art. 299 des Türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) auferlegen werde. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführe folgende Beweismittel ein: ‒ Vorladung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Dezember 2019; ‒ Strafregisterauszug vom (…) Januar 2020; ‒ Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Januar 2020, inklusive Übersetzung; ‒ Ermittlungsbericht der Generaldirektion der Polizei, Abteilung für die Be- kämpfung von Cyberkriminalität vom (…) November 2019, inklusive zwei Begleitschreiben vom (…) Dezember 2019 und (…) Dezember 2019; ‒ Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Ober- staatsanwaltschaft D._______ vom (…) Januar 2020, inklusive Über- setzung; ‒ Vorladung vom (…) Januar 2020 durch das (…) Erstinstanzliche Gericht D._______ zur Gerichtsverhandlung am (…) Mai 2020; ‒ Verfügung des (…) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (…) Mai 2020 betreffend Verlegung des Gerichtstermins auf den (…) November 2020; ‒ Nachweis der Rechtsvertretung von Berat Albayrak durch den Rechts- anwalt E._______;

E-1255/2021 Seite 4 ‒ Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom (…) November 2020 an das Strafgericht D._______; ‒ Beschluss des Strafgerichts D._______ vom (…) November 2020 (An- ordnung der polizeilichen Vorführung), inklusive Übersetzung; ‒ Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz D._______ vom (…) De- zember 2019, inklusive Übersetzung; ‒ Protokoll der Verhandlung des (…) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (…) Januar 2020, inklusive Übersetzung; ‒ Polizeirapport vom (…) Dezember 2020 betreffend Hausdurchsuchung, inklusive Begleitschreiben; ‒ Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom (…) Dezember 2020 an das (…) Erstinstanzliche Gericht D._______; ‒ Protokoll einer Gerichtsverhandlung vom (…) Dezember 2020. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2021 an das Bun- desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanz- liche Verfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.b In der Beilage wurden ein Zahnarztrapport betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Still eines vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien geposteten Videos sowie ein Thread seiner Tweets eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist, seine Mittellosigkeit zu bele- gen; er stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines

E-1255/2021 Seite 5 Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung der F._______ vom 30. März 2021 zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. April 2021 an ihrer Verfü- gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechts- beiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde ihm die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021 wurden weitere Beweismittel eingereicht: ‒ Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom (…) April 2021 inklusive Übersetzung sowie schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers; ‒ Geheimhaltungsbeschluss des D._______ Strafgerichts vom (…) April 2021 inklusive Übersetzung; ‒ Akteneinsichtsgesuch vom (…) Juni 2021 sowie Antwort der Ober- staatsanwaltschaft inklusive Übersetzung. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, sie werde die G._______ per 31. Dezember 2021 ver- lassen und die noch hängigen Verfahren, in welchen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, würden durch die übrigen "Juris- tinnen und Juristen der G._______ […] weitergeführt". K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 stellte der Instruktions- richter fest, die Eingabe vom 17. Dezember 2021 werde vom Gericht als

E-1255/2021 Seite 6 sinngemässes Gesuch um Entlassung von lic. iur. Kathrin Stutz aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin entgegengenommen, entband diese von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. L. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 zeigte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte darum, er sei diesem als unent- geltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem wurden, nebst Kopien der bereits mit Eingaben vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021 eingereichten Dokumente, zwei fremdsprachige Dokumente (Anklageschrift der Ober- staatsanwaltschaft Ermittlungsbüro für Pressedelikte D._______ vom (…) Januar 2022, Verfügung des (…) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (…) Januar 2022) sowie Ausdrucke von Twitter-Beiträgen des Beschwerdeführers eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 setzte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt Bastimar antragsgemäss als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Ein- reichung von Übersetzungen der mit Eingabe vom 28. Januar 2022 einge- reichten fremdsprachigen Dokumente aufgefordert. Das Gesuch um Ge- währung der Akteneinsicht in die erstinstanzlichen Akten wurde abgewie- sen. N. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte die vormalige Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. O. Mit Eingabe seines neuen Rechtsbeistands vom 10. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen ein. Ferner wies er auf die prekäre Situation seiner Ehefrau und Kinder hin und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2022 beantwortet.

E-1255/2021 Seite 7 P. Mit Eingaben vom 20. Mai 2022 und 5. Januar 2023 wurde erneut unter Hinweis auf die andauernden Behelligungen der Familie des Beschwerde- führers durch die türkische Polizei um beschleunigte Behandlung der Be- schwerde ersucht. Zudem wurde mit letzterer Eingabe eine ergänzende Kostennote eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 2. März 2023 wurden zwei Verhandlungsprotokolle vom

27. Dezember 2022 und 12. Januar 2023 betreffend die Gerichtsverfahren (…) respektive (…) zu den Akten gereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung ihre Verfügung betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklagen festgenommen und verurteilt zu werden, darauf hin, dass er sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb strafrechtlich als unbescholten gelte. Trotz des ausgestellten Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrschein- lichkeit, dass er in absehbar Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnah- men in der Türkei zu befürchten habe. Personen, die unter dem Vorwurf einer Verletzung von Art. 125 TCK strafrechtlich verfolgt würden, würden in der Regel nicht in Untersuchungshaft versetzt. Zudem sei die Wahrschein- lichkeit gering, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Gefäng- nisstrafe verurteilt werde, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise. Zumal er zuvor nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und gemäss seinen Aussagen seine Einträge aus den sozialen Medien gelöscht habe, werde das mutmassliche Strafmass sehr wahr- scheinlich unter zwei Jahren liegen, weshalb er mit einer bedingten Haft- strafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung rechnen könne. Allfäl- lige Bewährungsauflagen würden, insbesondere wegen ihrer zeitlichen Be- schränktheit die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllen. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem zu einer unbedingten Haftstrafe ver- urteilt werden, müsste er diese sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern im offenen Strafvollzug. Im Übrigen könne aus den Akten ge- schlossen werden, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offen- sichtlich haltlos seien. Seine Posts in den sozialen Medien könnten auch aus Sicht des SEM in der Schweiz den Straftatbestand der Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB erfüllen. Nach dem Gesagten habe der Be- schwerdeführer aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu befürchten. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu qualifizieren. Namentlich herrsche in der Türkei auch nach der Nieder- schlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 keine landes- weite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20).

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E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewie- sen, dass der Beschwerdeführer selber zwar nie etwas mit der PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) zu tun gehabt habe, seine Familie aber schon seit Langem im Fokus der türkischen Behörden stehe. Eine Tante sei wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer langen Gefäng- nisstrafe verurteilt worden und ein Onkel, der Mitglied der TIKKO (Türkiye İşçi Köylü Kurtuluş Ordusu; Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) gewesen sei, sei gefoltert und schliesslich ermordet worden.

E. 3.2.2 Er selber habe in den sozialen Medien seine ethnische Herkunft und seine politische Einstellung offengelegt. Laut der Anklageschrift gegen ihn würden seine Tweets als öffentliche Beleidigungen eingestuft und gingen über die Grenzen der Meinungs- und Kritikfreiheit hinaus. Die gesetzlich vorgesehene Strafe von bis zu zwei Jahren Haft könne um einen Sechstel erhöht werden. Ferner befürchte er eine weitere Anklage wegen Beleidi- gung des Staatspräsidenten Erdogan, da er diesen in einem weiteren Tweet als "(…)" bezeichnet habe. Das Strafmass für dieses Vergehen würde vier Jahre Haft betragen. Er habe herausgefunden, dass Erdogan wegen seiner Posts verärgert sei; seine kritischen Bemerkungen über den Präsidenten und die türkische Regierung seien dem Sicherheits- und In- nenministerium gemeldet worden. Aufgrund der Razzien an seiner Wohn- adresse würden seine Frau und Kinder sich an unbekannten Adressen auf- halten und müssten immer wieder ihren Wohnort wechseln. Am (…) Januar 2021 habe er von seinem Bruder eine Nachricht erhalten, wonach er von Zivilpolizisten im Haus seiner Familie gesucht worden sei. Er befürchte ein unfaires Gerichtsverfahren. Der Anwalt von Berat Albayrak, der die Klage gegen ihn eingereicht habe, sei sehr einflussreich und kontrolliere das ganze Justizsystem. Er (Beschwerdeführer) habe auch Informationen über Hungerstreikende publiziert. Deswegen werde er von der türkischen Poli- zei als Terrorist betrachtet und habe viele Drohungen erhalten. Insbeson- dere habe ein von ihm gepostetes Video im Wahlkampf betreffend die Wahl des Oberbürgermeisters von D._______ im Jahr 2019 grosse Aufmerk- samkeit erregt. Am (…) März 2021 hätten Polizisten auf der Suche nach seiner Ehefrau und ihren Kindern seinen Vater festgenommen und verhört. Dieser sei gezwungen worden, eine Erklärung zu unterschreiben, die nicht seinen Aussagen entspreche.

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E. 3.2.3 Von anonymer Seite sei eine Strafanzeige gegen ihn (Beschwerde- führer) eingereicht worden, unter dem Vorwurf, er sei Mitglied der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungs- partei-Front), er mache Terrorpropaganda und er habe den Präsidenten Erdogan sowie weitere Staatsoberhäupter beleidigt. Es seien deswegen Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden dieser Anklage noch weitere Tatbestände, namentlich solche ge- mäss Art. 299 TCK, hinzugefügt werden, was zu einer Erhöhung des Straf- masses um vier Jahre führen könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei wür- den ihm Folter, eine Verurteilung wegen Straftaten, die er nicht begangen habe, und eine lange Gefängnisstrafe drohen. Die von ihm veröffentlichten Posts seien rein politischer Art. Dass er sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe, sei nicht relevant. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

E. 3.2.4 Der Aussage der Vorinstanz, er müsse wegen der ihm vorgeworfenen Delikte gemäss türkischer Strafprozessordnung nicht mit einer Unter- suchungshaft rechnen, sei zu widersprechen. Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes könne auch bei geringfügigeren Delikten Haft angeordnet werden. Misshandlungen und Folter in der Haft würden nicht nur bei tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur PKK, sondern auch im Falle von Kritik an Erdogan und dem türkischen Regime vorkom- men. Überdies habe er durch seine Verwandtschaft tatsächliche Verbin- dungen zur PKK und zu ähnlichen Organisationen und weise ein politi- sches Profil auf, da er durch seine Posts seine regimekritische Haltung offengelegt habe. Die Argumentation des SEM betreffend die Höhe und Ausgestaltung der zu erwartenden Strafe beruhe auf vielen Mutmassun- gen. Es stehe nicht fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der voraussichtlichen Haftstrafe gegeben seien. Vielmehr müsse er wahr- scheinlich mit einem Strafmass von mehr als zwei Jahren und somit mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen.

E. 3.2.5 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Vorwürfe gegen ihn seien nicht haltlos und seine Veröffentlichungen könnten auch in der Schweiz geahndet werden, habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Betroffenen um öffentliche Personen der Politik handle. Kritische Äusse- rungen gegen diesen Personenkreis würden durch das Bundesgericht so- wie den Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte besonders ge- schützt. Er habe tatsächliche Vorkommnisse in der Türkei überspitzt dar- gestellt. Seine Tweets seien als Satire einzuordnen. Er habe Berat Albay- rak sowie den Präsidenten Erdogan nur stark kritisiert, aber nicht beleidigt.

E-1255/2021 Seite 11 Seine Aussage, Erdogan habe (…), könne schon deshalb keine Beleidi- gung sein, weil sie den Tatsachen entspreche. Er habe mit seinen Äusse- rungen lediglich von seinem Recht auf Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK Gebrauch gemacht.

E. 3.2.6 Zusammenfassend habe er aufgrund der gegen ihn erhobenen und zu erwartenden Anklagen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten. Dies werde durch die jüngsten Razzien und Verhöre bei seinen Familienangehörigen bestätigt. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwer- deführers, er sei unter Druck gesetzt worden, weil er Alevit und Kurde sei, keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang Nachteilen relevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass pra- xisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivver- folgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht

E-1255/2021 Seite 12 erfüllt sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom

14. März 2023 E. 7.4 oder E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.).

E. 5.2.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den von ihm im Laufe des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens eingereichten Do- kumenten ist zu entnehmen, dass derzeit in der Türkei zwei Gerichtsver- fahren gegen ihn unter dem Vorwurf beleidigender Aussagen hängig sind. Das Verfahren ESAS (…) wurde unter dem Vorwurf der Beleidigung von Beamten (Art. 125 TCK) aufgrund von auf Twitter geposteten Inhalten ein- geleitet, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verfasst hat. Im Ver- fahren ESAS (…) wurde ihm – aufgrund von Tweets, die er nach seiner Ausreise verfasste – Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 TCK) vorge- worfen. In beiden Verfahren liegen Anklageschriften der Generalstaatsan- waltschaft vor und es wurden von den zuständigen Gerichtsbehörden Haft- befehle erlassen.

E. 5.2.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli- chen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsäch- lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er- schwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer- weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per- son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet- zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un- menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe- nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten

E-1255/2021 Seite 13 Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen- schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung unter- geschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu ge- nügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 5.2.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschver- such im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezu- stands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und will- kürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie einge- leiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unab- hängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hinter- grund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich ver- schlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstüt- zung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3663/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.4; E-5123/2020 vom 25. Okto- ber 2022 E. 5.3.2 oder E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4).

E. 5.2.4 Auslöser der beiden gegen den Beschwerdeführer wegen Beamten- respektive Präsidentenbeleidigung eingeleiteten Strafverfahren (Verfah- rensnummern ESAS […] und […] beziehungsweise ESAS […] und […]) waren eine Reihe von Tweets des Beschwerdeführers mit Bemerkungen über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan respektive über dessen Schwiegersohn Berat Albayrak, welche von den türkischen Strafverfol-

E-1255/2021 Seite 14 gungsbehörden als beleidigend eingestuft wurden. Zumal nicht ausge- schlossen werden kann, dass vergleichbare veröffentlichte Äusserungen auch in der Schweiz zu einem Strafverfahren hätten führen können, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einleitung die- ser Verfahren politisch motiviert war. Angesichts dessen, dass in den bei- den Anklageschriften vom (…) Januar 2020 respektive (…) Januar 2022 keine konkreten Strafanträge gestellt wurden, steht zudem nicht von vorn- herein fest, dass der Beschwerdeführer mit einer unverhältnismässig har- ten Bestrafung zu rechnen hätte. Die Frage, ob ihm im Rahmen der beiden erwähnten Strafverfahren ein Politmalus im oben erwähnten Sinne droht, braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht ab- schliessend geklärt zu werden.

E. 5.3.1 Sodann lassen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente (vgl. Eingaben vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021) darauf schliessen, dass am 11. März 2021 durch die Generalstaatsanwaltschaft D._______ Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und in der Folge unter der Verfahrensnummer (…) ein Ermittlungsverfahren eröff- net wurde. Gemäss dem zu den Akten gereichten Beschluss vom 21. April 2021 wird ihm eine Mitgliedschaft bei der als Terrororganisation eingestuf- ten DHKP/C vorgeworfen. Bei dieser handelt es sich um eine linksextreme, gewaltbereite Gruppierung, die verboten ist (vgl. COMMISSARIAT GÉNÉRAL AUX RÉFUGIÉS ET AUX APATRIDES, COI Focus Turquie, Situation Securitaire,

14. April 2020, S. 11).

E. 5.3.2 Eine Person, welche als Mitglied einer terroristischen Organisation gilt, kann – im Sinne von Art. 314 Abs. 2 TCK – zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Das Strafmass kann gestützt auf Art. 5 des Antiterrorgesetzes um die Hälfte verschärft werden, weshalb von einer Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug ausgegangen werden muss. Gemäss Art. 314 Abs. 3 TCK kann eine Person wegen Beihilfe und somit ohne Teil der Organisationsstruktur zu sein, wie ein Mitglied der terroristi- schen Organisation verurteilt werden (vgl. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGS- HILFE, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, Auskunft, 29. Oktober 2020, S. 9 ff.).

E. 5.3.3 Ob dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen diese Gesetzes- bestimmungen vorgeworfen wird, ist jedoch den vorliegenden Dokumenten ebenso wenig zu entnehmen, wie, worauf der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DHKP/C beruht. Weitergehende Informationen zu diesem Ermitt- lungsverfahren liegen nicht vor, da dem türkischen Rechtsanwalt des

E-1255/2021 Seite 15 Beschwerdeführers gemäss dessen Ausführungen aufgrund eines Ge- heimhaltungsbeschlusses die Akteneinsicht verwehrt wurde (vgl. Schrei- ben von Rechtsanwalt E._______ vom […] April 2021). Die vorliegenden Dokumente stammen aus dem Jahr 2021. Ob aufgrund der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eine Anklage erhoben wurde, und ob eine Verurteilung als wahrscheinlich zu erachten ist, steht aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Zudem lässt sich nicht abschätzen, mit welcher Strafandrohung der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung rechnen müsste, ob diese im Verhältnis zu den ihm vorgeworfenen Taten als unverhältnismässig zu erachten wäre, und ob einer allenfalls eingelei- teten strafrechtlichen Verfolgung mutmasslich ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen würde.

E. 5.3.4 Demnach kann die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Mit- gliedschaft bei der DHKP/C begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol- gung hat, aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf weiterer Abklärungen.

E. 5.4 Sollte tatsächlich gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Terror- vergehen erhoben werden, könnte dies überdies sein Risikoprofil auch im Zusammenhang mit den beiden noch hängigen Strafverfahren wegen Prä- sidenten- respektive Beamtenbeleidigung schärfen. Namentlich könnte dies dazu führen, dass eine allenfalls in diesen Verfahren verhängte Ge- fängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt würde. Ohne nähere Infor- mationen zu dem Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der DHKP/C lässt sich somit auch die asylrechtliche Relevanz der anderen ge- gen ihn laufenden Gerichtsverfahren nicht abschliessend beurteilen.

E. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wei- tere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Be- weisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi- schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grund- lagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat

E-1255/2021 Seite 16 das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sach- verhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.6 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde- instanz herzustellen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der ange- fochtenen Verfügung. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuhe- ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen, allenfalls auch mittels Anhörung des Beschwerdeführers über die ihn zu erwartende Lage aus seiner Warte, und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sach- verhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten der bei- den Rechtsvertretungen vom 9. Februar 2022, 10. Februar 2022 und 5. Ja- nuar 2023 ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird deshalb, un- ter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträgliche Eingaben vom

2. März 2023 auf insgesamt Fr. 4400.– (inkl. Auslagen und teilweisem Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

E-1255/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1255/2021 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 29. September 2020 in die Schweiz ein und stellte am 30. September 2020 ein Asyl-gesuch. Am 5. Oktober 2020 fand eine Personalienaufnahme im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 8. Januar 2021 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei alevitischer Kurde, in der Provinz C._______ geboren und in D._______ aufgewachsen. Er sei ein Kemalist, sei aber nie Mitglied einer kurdischen oder linken, von der türkischen Regierung als Terrororganisation eingestuften Gruppierung gewesen. Weil er Alevite und Kurde sei, werde er dennoch vom Staat, der Polizei und von Anhängern der Partei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) als Terrorist bezeichnet. In den letzten Jahren habe er sich in den sozialen Medien kritisch über den Staatspräsidenten Erdogan, über Berat Albayrak (Schwiegersohn Erdogans) und über die AKP geäussert; er habe auch auf Missstände im türkischen Justizsystem hingewiesen. Deswegen sei er von der AKP als Terrorist bezeichnet worden und habe Drohungen erhalten. lm November 2019 sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, von dem er aber erst einen Monat später, im Dezember 2019, Kenntnis erhalten habe. Mithilfe eines befreundeten Staatsanwalts habe er die betreffenden Polizeiberichte beschafft und festgestellt, dass ihm Beleidigung von Berat Albayrak vorgeworfen werde. Am (...) Januar 2020 sei er von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Mit Unterstützung seines Freundes habe er den ermittelnden Staatsanwalt bestochen, damit dieser keine Untersuchungshaft angeordnet habe. Der Staatsanwalt habe ihm bei der Einvernahme keine Fragen gestellt, sondern ihm mitgeteilt, er werde in den Akten vermerken, dass er seine Posts in den sozialen Medien in humoristischer Absicht verfasst habe. Daher habe er das Büro des Staatsanwaltes verlassen können, ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden. Am gleichen Tag ([...] Januar 2020) habe die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift erlassen und ihn zu einer Gerichtsverhandlung am (...) Mai 2020 vorgeladen. Am (...) März 2020 sei er legal aus der Türkei ausgereist. Am (...) und (...) März 2020 sei es zu Hausrazzien durch zivile Polizisten gekommen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er veranlasst, dass seine Familie ihren Wohnadresse gewechselt habe. Aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie sei die Gerichtsverhandlung auf den (...) November 2020 verlegt worden. In dieser sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Am (...) November 2020 und (...) Dezember 2020 hätten die Sicherheitskräfte erneut Razzien bei seiner Familie durchgeführt, wobei sie bei der ersten gegenüber seiner Ehefrau und seinen älteren Sohn handgreiflich geworden seien und seine Frau verletzt hätten. Am (...) Dezember 2020 habe eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden, in welcher der Haftbefehl gegen ihn erneuert und eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Sein Strafverfahren sei seither pendent. Sein in der Türkei mandatierter Rechtsanwalt werde voraussichtlich im März 2021 an der nächsten Verhandlung teilnehmen. Gemäss der bereits existierenden Anklage wegen Beleidigung von Berat Albayrak drohe ihm eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Er rechne damit, dass man ihm zusätzlich eine Gefängnisstrafe von vier Jahren wegen Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 des Türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) auferlegen werde. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführe folgende Beweismittel ein: Vorladung der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Dezember 2019; Strafregisterauszug vom (...) Januar 2020; Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Januar 2020, inklusive Übersetzung; Ermittlungsbericht der Generaldirektion der Polizei, Abteilung für die Bekämpfung von Cyberkriminalität vom (...) November 2019, inklusive zwei Begleitschreiben vom (...) Dezember 2019 und (...) Dezember 2019; Protokoll der Vernehmung des Beschwerdeführers durch die Ober-staatsanwaltschaft D._______ vom (...) Januar 2020, inklusive Über-setzung; Vorladung vom (...) Januar 2020 durch das (...) Erstinstanzliche Gericht D._______ zur Gerichtsverhandlung am (...) Mai 2020; Verfügung des (...) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (...) Mai 2020 betreffend Verlegung des Gerichtstermins auf den (...) November 2020; Nachweis der Rechtsvertretung von Berat Albayrak durch den Rechts-anwalt E._______; Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom (...) November 2020 an das Strafgericht D._______; Beschluss des Strafgerichts D._______ vom (...) November 2020 (Anordnung der polizeilichen Vorführung), inklusive Übersetzung; Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz D._______ vom (...) Dezember 2019, inklusive Übersetzung; Protokoll der Verhandlung des (...) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (...) Januar 2020, inklusive Übersetzung; Polizeirapport vom (...) Dezember 2020 betreffend Hausdurchsuchung, inklusive Begleitschreiben; Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom (...) Dezember 2020 an das (...) Erstinstanzliche Gericht D._______; Protokoll einer Gerichtsverhandlung vom (...) Dezember 2020. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. März 2021 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.b In der Beilage wurden ein Zahnarztrapport betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Still eines vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien geposteten Videos sowie ein Thread seiner Tweets eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist, seine Mittellosigkeit zu belegen; er stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 31. März 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 30. März 2021 zu den Akten. G. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. April 2021 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter hiess mit Instruktionsverfügung vom 14. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde ihm die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021 wurden weitere Beweismittel eingereicht: Schreiben des türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers vom (...) April 2021 inklusive Übersetzung sowie schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers; Geheimhaltungsbeschluss des D._______ Strafgerichts vom (...) April 2021 inklusive Übersetzung; Akteneinsichtsgesuch vom (...) Juni 2021 sowie Antwort der Oberstaatsanwaltschaft inklusive Übersetzung. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 erklärte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, sie werde die G._______ per 31. Dezember 2021 verlassen und die noch hängigen Verfahren, in welchen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt worden sei, würden durch die übrigen "Juristinnen und Juristen der G._______ [...] weitergeführt". K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2021 stellte der Instruktionsrichter fest, die Eingabe vom 17. Dezember 2021 werde vom Gericht als sinngemässes Gesuch um Entlassung von lic. iur. Kathrin Stutz aus dem Mandat als unentgeltliche Rechtsbeiständin entgegengenommen, entband diese von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte fest, es werde vorderhand kein neuer amtlicher Rechtsbeistand respektive keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. L. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 zeigte Rechtsanwalt Semsettin Bastimar unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an und ersuchte darum, er sei diesem als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem wurden, nebst Kopien der bereits mit Eingaben vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021 eingereichten Dokumente, zwei fremdsprachige Dokumente (Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Ermittlungsbüro für Pressedelikte D._______ vom (...) Januar 2022, Verfügung des (...) Erstinstanzlichen Gerichts D._______ vom (...) Januar 2022) sowie Ausdrucke von Twitter-Beiträgen des Beschwerdeführers eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 setzte der Instruktionsrichter Rechtsanwalt Bastimar antragsgemäss als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung von Übersetzungen der mit Eingabe vom 28. Januar 2022 eingereichten fremdsprachigen Dokumente aufgefordert. Das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht in die erstinstanzlichen Akten wurde abgewiesen. N. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte die vormalige Rechtsbeiständin eine Kostennote ein. O. Mit Eingabe seines neuen Rechtsbeistands vom 10. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen ein. Ferner wies er auf die prekäre Situation seiner Ehefrau und Kinder hin und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2022 beantwortet. P. Mit Eingaben vom 20. Mai 2022 und 5. Januar 2023 wurde erneut unter Hinweis auf die andauernden Behelligungen der Familie des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei um beschleunigte Behandlung der Beschwerde ersucht. Zudem wurde mit letzterer Eingabe eine ergänzende Kostennote eingereicht. Q. Mit Eingabe vom 2. März 2023 wurden zwei Verhandlungsprotokolle vom 27. Dezember 2022 und 12. Januar 2023 betreffend die Gerichtsverfahren (...) respektive (...) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz wies zur Begründung ihre Verfügung betreffend die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, aufgrund der gegen ihn erhobenen Anklagen festgenommen und verurteilt zu werden, darauf hin, dass er sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe und deshalb strafrechtlich als unbescholten gelte. Trotz des ausgestellten Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbar Zeit flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Personen, die unter dem Vorwurf einer Verletzung von Art. 125 TCK strafrechtlich verfolgt würden, würden in der Regel nicht in Untersuchungshaft versetzt. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt werde, da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise. Zumal er zuvor nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und gemäss seinen Aussagen seine Einträge aus den sozialen Medien gelöscht habe, werde das mutmassliche Strafmass sehr wahrscheinlich unter zwei Jahren liegen, weshalb er mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Urteilsverkündung rechnen könne. Allfällige Bewährungsauflagen würden, insbesondere wegen ihrer zeitlichen Beschränktheit die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllen. Sollte der Beschwerdeführer trotzdem zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden, müsste er diese sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern im offenen Strafvollzug. Im Übrigen könne aus den Akten geschlossen werden, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Posts in den sozialen Medien könnten auch aus Sicht des SEM in der Schweiz den Straftatbestand der Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB erfüllen. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat zu befürchten. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar zu qualifizieren. Namentlich herrsche in der Türkei auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selber zwar nie etwas mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) zu tun gehabt habe, seine Familie aber schon seit Langem im Fokus der türkischen Behörden stehe. Eine Tante sei wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt worden und ein Onkel, der Mitglied der TIKKO (Türkiye çi Köylü Kurtulu Ordusu; Türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee) gewesen sei, sei gefoltert und schliesslich ermordet worden. 3.2.2 Er selber habe in den sozialen Medien seine ethnische Herkunft und seine politische Einstellung offengelegt. Laut der Anklageschrift gegen ihn würden seine Tweets als öffentliche Beleidigungen eingestuft und gingen über die Grenzen der Meinungs- und Kritikfreiheit hinaus. Die gesetzlich vorgesehene Strafe von bis zu zwei Jahren Haft könne um einen Sechstel erhöht werden. Ferner befürchte er eine weitere Anklage wegen Beleidigung des Staatspräsidenten Erdogan, da er diesen in einem weiteren Tweet als "(...)" bezeichnet habe. Das Strafmass für dieses Vergehen würde vier Jahre Haft betragen. Er habe herausgefunden, dass Erdogan wegen seiner Posts verärgert sei; seine kritischen Bemerkungen über den Präsidenten und die türkische Regierung seien dem Sicherheits- und Innenministerium gemeldet worden. Aufgrund der Razzien an seiner Wohnadresse würden seine Frau und Kinder sich an unbekannten Adressen aufhalten und müssten immer wieder ihren Wohnort wechseln. Am (...) Januar 2021 habe er von seinem Bruder eine Nachricht erhalten, wonach er von Zivilpolizisten im Haus seiner Familie gesucht worden sei. Er befürchte ein unfaires Gerichtsverfahren. Der Anwalt von Berat Albayrak, der die Klage gegen ihn eingereicht habe, sei sehr einflussreich und kontrolliere das ganze Justizsystem. Er (Beschwerdeführer) habe auch Informationen über Hungerstreikende publiziert. Deswegen werde er von der türkischen Polizei als Terrorist betrachtet und habe viele Drohungen erhalten. Insbesondere habe ein von ihm gepostetes Video im Wahlkampf betreffend die Wahl des Oberbürgermeisters von D._______ im Jahr 2019 grosse Aufmerksamkeit erregt. Am (...) März 2021 hätten Polizisten auf der Suche nach seiner Ehefrau und ihren Kindern seinen Vater festgenommen und verhört. Dieser sei gezwungen worden, eine Erklärung zu unterschreiben, die nicht seinen Aussagen entspreche. 3.2.3 Von anonymer Seite sei eine Strafanzeige gegen ihn (Beschwerdeführer) eingereicht worden, unter dem Vorwurf, er sei Mitglied der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front), er mache Terrorpropaganda und er habe den Präsidenten Erdogan sowie weitere Staatsoberhäupter beleidigt. Es seien deswegen Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würden dieser Anklage noch weitere Tatbestände, namentlich solche gemäss Art. 299 TCK, hinzugefügt werden, was zu einer Erhöhung des Strafmasses um vier Jahre führen könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei würden ihm Folter, eine Verurteilung wegen Straftaten, die er nicht begangen habe, und eine lange Gefängnisstrafe drohen. Die von ihm veröffentlichten Posts seien rein politischer Art. Dass er sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht habe, sei nicht relevant. Aufgrund dieser Ausgangslage habe er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 3.2.4 Der Aussage der Vorinstanz, er müsse wegen der ihm vorgeworfenen Delikte gemäss türkischer Strafprozessordnung nicht mit einer Unter-suchungshaft rechnen, sei zu widersprechen. Bei dringendem Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes könne auch bei geringfügigeren Delikten Haft angeordnet werden. Misshandlungen und Folter in der Haft würden nicht nur bei tatsächlicher oder vermuteter Verbindung zur PKK, sondern auch im Falle von Kritik an Erdogan und dem türkischen Regime vorkommen. Überdies habe er durch seine Verwandtschaft tatsächliche Verbindungen zur PKK und zu ähnlichen Organisationen und weise ein politisches Profil auf, da er durch seine Posts seine regimekritische Haltung offengelegt habe. Die Argumentation des SEM betreffend die Höhe und Ausgestaltung der zu erwartenden Strafe beruhe auf vielen Mutmassungen. Es stehe nicht fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub der voraussichtlichen Haftstrafe gegeben seien. Vielmehr müsse er wahrscheinlich mit einem Strafmass von mehr als zwei Jahren und somit mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen. 3.2.5 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Vorwürfe gegen ihn seien nicht haltlos und seine Veröffentlichungen könnten auch in der Schweiz geahndet werden, habe sie ausser Acht gelassen, dass es sich bei den Betroffenen um öffentliche Personen der Politik handle. Kritische Äusserungen gegen diesen Personenkreis würden durch das Bundesgericht sowie den Europäischen Gerichtshofe für Menschenrechte besonders geschützt. Er habe tatsächliche Vorkommnisse in der Türkei überspitzt dargestellt. Seine Tweets seien als Satire einzuordnen. Er habe Berat Albayrak sowie den Präsidenten Erdogan nur stark kritisiert, aber nicht beleidigt. Seine Aussage, Erdogan habe (...), könne schon deshalb keine Beleidigung sein, weil sie den Tatsachen entspreche. Er habe mit seinen Äusserungen lediglich von seinem Recht auf Meinungsfreiheit gemäss Art. 10 EMRK Gebrauch gemacht. 3.2.6 Zusammenfassend habe er aufgrund der gegen ihn erhobenen und zu erwartenden Anklagen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten. Dies werde durch die jüngsten Razzien und Verhöre bei seinen Familienangehörigen bestätigt. Aus diesen Gründen sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei unter Druck gesetzt worden, weil er Alevit und Kurde sei, keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang Nachteilen relevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen wäre. Hinzu kommt, dass praxisgemäss sehr strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 oder E-2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 5.2 5.2.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den von ihm im Laufe des erstinstanzlichen sowie des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten ist zu entnehmen, dass derzeit in der Türkei zwei Gerichtsverfahren gegen ihn unter dem Vorwurf beleidigender Aussagen hängig sind. Das Verfahren ESAS (...) wurde unter dem Vorwurf der Beleidigung von Beamten (Art. 125 TCK) aufgrund von auf Twitter geposteten Inhalten eingeleitet, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise verfasst hat. Im Verfahren ESAS (...) wurde ihm - aufgrund von Tweets, die er nach seiner Ausreise verfasste - Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 TCK) vorgeworfen. In beiden Verfahren liegen Anklageschriften der Generalstaatsanwaltschaft vor und es wurden von den zuständigen Gerichtsbehörden Haftbefehle erlassen. 5.2.2 Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts kann nur ausnahmsweise eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist, oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag, beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 5.2.3 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass sich die Sicherheitslage für oppositionell tätige Personen und allgemein für Angehörige der kurdischen Ethnie insgesamt deutlich verschlechtert hat und insbesondere Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3663/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 7.4; E-5123/2020 vom 25. Oktober 2022 E. 5.3.2 oder E-3665/2020 vom 14. September 2022 E. 5.4). 5.2.4 Auslöser der beiden gegen den Beschwerdeführer wegen Beamten- respektive Präsidentenbeleidigung eingeleiteten Strafverfahren (Verfahrensnummern ESAS [...] und [...] beziehungsweise ESAS [...] und [...]) waren eine Reihe von Tweets des Beschwerdeführers mit Bemerkungen über den türkischen Staatspräsidenten Erdogan respektive über dessen Schwiegersohn Berat Albayrak, welche von den türkischen Strafverfolgungsbehörden als beleidigend eingestuft wurden. Zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass vergleichbare veröffentlichte Äusserungen auch in der Schweiz zu einem Strafverfahren hätten führen können, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einleitung dieser Verfahren politisch motiviert war. Angesichts dessen, dass in den beiden Anklageschriften vom (...) Januar 2020 respektive (...) Januar 2022 keine konkreten Strafanträge gestellt wurden, steht zudem nicht von vornherein fest, dass der Beschwerdeführer mit einer unverhältnismässig harten Bestrafung zu rechnen hätte. Die Frage, ob ihm im Rahmen der beiden erwähnten Strafverfahren ein Politmalus im oben erwähnten Sinne droht, braucht angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. 5.3 5.3.1 Sodann lassen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokumente (vgl. Eingaben vom 23. April 2021 und 9. Juni 2021) darauf schliessen, dass am 11. März 2021 durch die Generalstaatsanwaltschaft D._______ Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und in der Folge unter der Verfahrensnummer (...) ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Gemäss dem zu den Akten gereichten Beschluss vom 21. April 2021 wird ihm eine Mitgliedschaft bei der als Terrororganisation eingestuften DHKP/C vorgeworfen. Bei dieser handelt es sich um eine linksextreme, gewaltbereite Gruppierung, die verboten ist (vgl. Commissariat général aux réfugiés et aux Apatrides, COI Focus Turquie, Situation Securitaire, 14. April 2020, S. 11). 5.3.2 Eine Person, welche als Mitglied einer terroristischen Organisation gilt, kann - im Sinne von Art. 314 Abs. 2 TCK - zu einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren verurteilt werden. Das Strafmass kann gestützt auf Art. 5 des Antiterrorgesetzes um die Hälfte verschärft werden, weshalb von einer Maximalstrafe von 15 Jahren Freiheitsentzug ausgegangen werden muss. Gemäss Art. 314 Abs. 3 TCK kann eine Person wegen Beihilfe und somit ohne Teil der Organisationsstruktur zu sein, wie ein Mitglied der terroristischen Organisation verurteilt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Teilen und "Liken" von "kritischen" Inhalten auf Facebook, Auskunft, 29. Oktober 2020, S. 9 ff.). 5.3.3 Ob dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen diese Gesetzes-bestimmungen vorgeworfen wird, ist jedoch den vorliegenden Dokumenten ebenso wenig zu entnehmen, wie, worauf der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der DHKP/C beruht. Weitergehende Informationen zu diesem Ermittlungsverfahren liegen nicht vor, da dem türkischen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäss dessen Ausführungen aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses die Akteneinsicht verwehrt wurde (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom [...] April 2021). Die vorliegenden Dokumente stammen aus dem Jahr 2021. Ob aufgrund der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer tatsächlich eine Anklage erhoben wurde, und ob eine Verurteilung als wahrscheinlich zu erachten ist, steht aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht fest. Zudem lässt sich nicht abschätzen, mit welcher Strafandrohung der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung rechnen müsste, ob diese im Verhältnis zu den ihm vorgeworfenen Taten als unverhältnismässig zu erachten wäre, und ob einer allenfalls eingeleiteten strafrechtlichen Verfolgung mutmasslich ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegen würde. 5.3.4 Demnach kann die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der DHKP/C begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden und bedarf weiterer Abklärungen. 5.4 Sollte tatsächlich gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Terrorvergehen erhoben werden, könnte dies überdies sein Risikoprofil auch im Zusammenhang mit den beiden noch hängigen Strafverfahren wegen Präsidenten- respektive Beamtenbeleidigung schärfen. Namentlich könnte dies dazu führen, dass eine allenfalls in diesen Verfahren verhängte Gefängnisstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt würde. Ohne nähere Informationen zu dem Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft bei der DHKP/C lässt sich somit auch die asylrechtliche Relevanz der anderen gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren nicht abschliessend beurteilen. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.6 Im vorliegenden Fall erscheint es aus prozessökonomischen Gründen nicht angebracht, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerde-instanz herzustellen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend zu erstellen, allenfalls auch mittels Anhörung des Beschwerdeführers über die ihn zu erwartende Lage aus seiner Warte, und anschliessend rechtlich zu würdigen und neu zu verfügen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 ist aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in den Kostennoten der beiden Rechtsvertretungen vom 9. Februar 2022, 10. Februar 2022 und 5. Januar 2023 ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird deshalb, unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträgliche Eingaben vom 2. März 2023 auf insgesamt Fr. 4400.- (inkl. Auslagen und teilweisem Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: