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E-3480/2024

E-3480/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 A._______, geboren am (…),

E. 2 B._______, geboren am (…),

E. 3 C._______, geboren am (…), Türkei, c/o BAZ (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (…).

E-3480/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – eine Kurdenfamilie alevitischen Glau- bens bestehend aus dem Vater (Beschwerdeführer 1) sowie zwei minder- jährigen Kindern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) am 10. April 2024 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass das SEM bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. April 2024 die Personendaten erhob und diese beiden am 14. Mai 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend machte, er habe als Kind in D._______, später bis zum 40./41. Lebensjahr in E._______ und nach den Erdbeben vom Frühling 2023 in F._______ (Provinz Aydin) ge- lebt, dass er nach dem Abschluss der Mittelschule beim Vater in der Landwirt- schaft gearbeitet, nach dem Wehrdienst einen (…)laden und später ein weiteres, grösseres Geschäft eröffnet und bis zum 5. Februar 2023 betrie- ben habe, nach den Erdbeben aber bis zur Ausreise nicht mehr gearbeitet und von seinen Ersparnissen gelebt habe, dass er als Alevite wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt, diskriminiert und bedroht worden und in E._______ beim Führen seines Geschäftes in der religiös geprägten Gesellschaft vielen Schwierigkeiten begegnet sei, dass er nach dem Erdbeben mehrmals einen Antrag auf Zusprechung ei- nes Containers als Unterkunft für sich und die zwei Töchter gestellt, jedoch nie Antwort erhalten habe, was er auf seine Religionszugehörigkeit zurück- führe, er aus demselben Grund auch keine Mietwohnung zugesprochen bekommen habe und er beim Einkaufen und bereits früher als Schüler dis- kriminiert worden sei, weshalb er nach der Mittelschule die Schule beendet habe, dass am (…) 2019 seine Haustüre mit einem X verschmiert und gekenn- zeichnet worden und dazu "ehrenlose und religionslose Aleviten" geschrie- ben gewesen sei, während sein alevitischer Nachbar und alle anderen Be- wohner des Gebäudes von diesem Vandalenakt verschont geblieben seien, dass die Polizei (in Zivil und in Uniform) am Tatort Untersuchungen auf- genommen, Befragungen durchgeführt, recherchiert und nach Videoauf- nahmen gesucht habe, der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten

E-3480/2024 Seite 3 nochmals eine Aussage habe machen müssen und die Polizei zugesichert habe, sie werde der Sache nachgehen, dass die Polizei die ersten 15 Tage vor seinem Haus Wache gehalten, ihm jedoch untersagt habe, Bilder vom Tatort zu machen und zu teilen (widri- genfalls ihm und der Familie Probleme entstehen würden) und sie ihm auch angeraten habe, normal den Alltag weiterzuleben, damit sie die Täterschaft ausfindig machen könne, weshalb der Beschwerdeführer am dritten Tag nach dem Vorfall wieder seiner Arbeit nachgegangen sei, dass er nach etwa zwei Wochen das Gefühl gehabt habe, die Polizei wolle die Untersuchung beenden, und ihm zum Vorfall keine Dokumente ausge- händigt worden seien, dass das Leben für die Beschwerdeführenden seit dem Vorfall emotional schwierig gewesen sei, weshalb sie in die Nähe eines alevitischen Kultur- vereins umgezogen und dort bis zum Erdbeben geblieben seien, wobei er den Töchtern befohlen habe, niemandem die Tür zu öffnen, selbst wenn die Polizei vor der Tür stehe, denn er habe weder Vertrauen in diese noch in die Menschen, dass er insgesamt vorsichtiger geworden sei, auch im Sommer nie die Fenster geöffnet habe, sich jeweils bei einer roten Ampel aus Angst umge- dreht und sich Gedanken gemacht habe, wer für die Töchter sorgen würde, wenn ihm etwas zustosse würde, zumal die Mutter die Familie bereits vor langer Zeit verlassen habe, dass er nach dem Vorfall vom (…) 2019 wegen des Alters der Mädchen noch nicht ausgereist sei, er auf den richtigen Moment gewartet habe und er, als dieser aus seiner Sicht gekommen sei, mit den beiden Töchtern am (…) April 2024 illegal ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin 2 darlegte, sie habe die (…) Klasse zuletzt am (…) März 2023 besucht, ehe sie wenige Tage später mit der Schwester und dem Vater ausgereist sei (ein Jahr später hätte sie das Gymnasium abgeschlossen und (…) studieren wollen), dass sie ausgereist sei, weil der Vater vorher mitgeteilt habe, das Leben sei für die Familie aus religiösen Gründen nicht mehr sicher, dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, der Beschwerdeführer 1 zusätzlich seinen Führerschein, die Identitätskarte seines verstorbenen Bruders, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem

E-3480/2024 Seite 4 türkischen Bevölkerungsregister (jeweils Originale) sowie mehrere Unter- lagen zum Vorfall aus dem Jahr 2019 in Kopie zu den Akten reichten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 22. Mai 2024 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete und diese, handelnd durch die amtliche Rechtsvertretung, am 23. Mai 2024 ihre Stellungnahme einreichten, dass das SEM mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 24. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asyl- gesuche ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass ihre amtliche Rechtsvertretung am 27. Mai 2024 das Vertretungsman- dat für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben, darin die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststel- lung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiord- nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden zum Leisten eines Kostenvorschuss innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und die Beschwer- deführenden am 17. Juni 2024 weitere Unterlagen betreffend den Vorfall von 2019 und eine Übersicht über Krankenhausbesuche ("Hastane Ziyaret Detayı") zu den Akten reichten,

E-3480/2024 Seite 5 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-3480/2024 Seite 6 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und auf die Erwägungen des SEM ver- wiesen werden kann, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall vom (…) 2019 noch mehr als fünf Jahre lang im Heimatstaat verblieben und ein zeitlicher respektive inhaltlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise im Frühling 2024 zu ver- neinen ist, dass das Bedürfnis des Beschwerdeführers 1, seinen beiden Töchtern eine bessere Zukunft bieten zu können, menschlich verständlich ist, die Diskriminierungen und Behelligungen, denen Aleviten in der Türkei be- kanntermassen ausgesetzt sein können, von den schweizerischen Asyl- behörden jedoch in konstanter Praxis als asyl(und wegweisungs)rechtlich nicht relevant qualifiziert werden (vgl. etwa Urteile BVGer D-5068/2023 vom 29. April 2024 E. 7.2, E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4, je m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

E-3480/2024 Seite 7 dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2005 Arbeitserfahrungen er- worben und er zwei Geschäfte als Selbstständigerwerbender geführt hat sowie alle drei Beschwerdeführenden gemäss Akten gesund sind,

E-3480/2024 Seite 8 dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren wirtschaftli- che Situation vergleichsweise gut ist, und er zudem angegeben hat, gute Beziehungen zu den in der Türkei verbliebenen Angehörigen zu haben, mithin davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden könn- ten bei einer Rückkehr in die Türkei kurzfristig auf deren Unterstützung zählen, dass die Beschwerdeführenden nach den Erdbeben vom Frühling 2023 und für die Ausbildung der Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Provinz Aydin – welche nicht von den Erdbeben betroffen gewesen ist (vgl. hierzu das BVGer-Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024) – umgezogen und dort bis zur Ausreise im April 2024, mithin ein gutes Jahr, gelebt haben, dass davon ausgegangen werden darf, sie könnten dorthin zurückkehren und den Akten insgesamt keine Hinweise auf drohende existenzbedro- hende Situation nach ihrer Rückkehr in die Türkei zu entnehmen sind und der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allenfalls zusätzlich erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und der in gleicher Höhe geleis- tete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3480/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3480/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), Türkei, c/o BAZ (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - eine Kurdenfamilie alevitischen Glaubens bestehend aus dem Vater (Beschwerdeführer 1) sowie zwei minderjährigen Kindern (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) am 10. April 2024 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass das SEM bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. April 2024 die Personendaten erhob und diese beiden am 14. Mai 2024 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend machte, er habe als Kind in D._______, später bis zum 40./41. Lebensjahr in E._______ und nach den Erdbeben vom Frühling 2023 in F._______ (Provinz Aydin) gelebt, dass er nach dem Abschluss der Mittelschule beim Vater in der Landwirtschaft gearbeitet, nach dem Wehrdienst einen (...)laden und später ein weiteres, grösseres Geschäft eröffnet und bis zum 5. Februar 2023 betrieben habe, nach den Erdbeben aber bis zur Ausreise nicht mehr gearbeitet und von seinen Ersparnissen gelebt habe, dass er als Alevite wie ein Mensch zweiter Klasse behandelt, diskriminiert und bedroht worden und in E._______ beim Führen seines Geschäftes in der religiös geprägten Gesellschaft vielen Schwierigkeiten begegnet sei, dass er nach dem Erdbeben mehrmals einen Antrag auf Zusprechung eines Containers als Unterkunft für sich und die zwei Töchter gestellt, jedoch nie Antwort erhalten habe, was er auf seine Religionszugehörigkeit zurückführe, er aus demselben Grund auch keine Mietwohnung zugesprochen bekommen habe und er beim Einkaufen und bereits früher als Schüler diskriminiert worden sei, weshalb er nach der Mittelschule die Schule beendet habe, dass am (...) 2019 seine Haustüre mit einem X verschmiert und gekennzeichnet worden und dazu "ehrenlose und religionslose Aleviten" geschrieben gewesen sei, während sein alevitischer Nachbar und alle anderen Bewohner des Gebäudes von diesem Vandalenakt verschont geblieben seien, dass die Polizei (in Zivil und in Uniform) am Tatort Untersuchungen auf-genommen, Befragungen durchgeführt, recherchiert und nach Videoaufnahmen gesucht habe, der Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten nochmals eine Aussage habe machen müssen und die Polizei zugesichert habe, sie werde der Sache nachgehen, dass die Polizei die ersten 15 Tage vor seinem Haus Wache gehalten, ihm jedoch untersagt habe, Bilder vom Tatort zu machen und zu teilen (widrigenfalls ihm und der Familie Probleme entstehen würden) und sie ihm auch angeraten habe, normal den Alltag weiterzuleben, damit sie die Täterschaft ausfindig machen könne, weshalb der Beschwerdeführer am dritten Tag nach dem Vorfall wieder seiner Arbeit nachgegangen sei, dass er nach etwa zwei Wochen das Gefühl gehabt habe, die Polizei wolle die Untersuchung beenden, und ihm zum Vorfall keine Dokumente ausgehändigt worden seien, dass das Leben für die Beschwerdeführenden seit dem Vorfall emotional schwierig gewesen sei, weshalb sie in die Nähe eines alevitischen Kulturvereins umgezogen und dort bis zum Erdbeben geblieben seien, wobei er den Töchtern befohlen habe, niemandem die Tür zu öffnen, selbst wenn die Polizei vor der Tür stehe, denn er habe weder Vertrauen in diese noch in die Menschen, dass er insgesamt vorsichtiger geworden sei, auch im Sommer nie die Fenster geöffnet habe, sich jeweils bei einer roten Ampel aus Angst umgedreht und sich Gedanken gemacht habe, wer für die Töchter sorgen würde, wenn ihm etwas zustosse würde, zumal die Mutter die Familie bereits vor langer Zeit verlassen habe, dass er nach dem Vorfall vom (...) 2019 wegen des Alters der Mädchen noch nicht ausgereist sei, er auf den richtigen Moment gewartet habe und er, als dieser aus seiner Sicht gekommen sei, mit den beiden Töchtern am (...) April 2024 illegal ausgereist sei, dass die Beschwerdeführerin 2 darlegte, sie habe die (...) Klasse zuletzt am (...) März 2023 besucht, ehe sie wenige Tage später mit der Schwester und dem Vater ausgereist sei (ein Jahr später hätte sie das Gymnasium abgeschlossen und (...) studieren wollen), dass sie ausgereist sei, weil der Vater vorher mitgeteilt habe, das Leben sei für die Familie aus religiösen Gründen nicht mehr sicher, dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten im Original, der Beschwerdeführer 1 zusätzlich seinen Führerschein, die Identitätskarte seines verstorbenen Bruders, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem türkischen Bevölkerungsregister (jeweils Originale) sowie mehrere Unterlagen zum Vorfall aus dem Jahr 2019 in Kopie zu den Akten reichten, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 22. Mai 2024 den Entwurf seiner Verfügung zur Stellungnahme unterbreitete und diese, handelnd durch die amtliche Rechtsvertretung, am 23. Mai 2024 ihre Stellungnahme einreichten, dass das SEM mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 24. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass ihre amtliche Rechtsvertretung am 27. Mai 2024 das Vertretungsmandat für beendet erklärte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juni 2024 (Datum Postaufgabe) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, darin die Aufhebung des Asylentscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2024 auf den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden zum Leisten eines Kostenvorschuss innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2024 weitere Unterlagen betreffend den Vorfall von 2019 und eine Übersicht über Krankenhausbesuche ("Hastane Ziyaret Detayi") zu den Akten reichten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Vorfall vom (...) 2019 noch mehr als fünf Jahre lang im Heimatstaat verblieben und ein zeitlicher respektive inhaltlicher Kausalzusammenhang zur Ausreise im Frühling 2024 zu verneinen ist, dass das Bedürfnis des Beschwerdeführers 1, seinen beiden Töchtern eine bessere Zukunft bieten zu können, menschlich verständlich ist, die Diskriminierungen und Behelligungen, denen Aleviten in der Türkei bekanntermassen ausgesetzt sein können, von den schweizerischen Asyl-behörden jedoch in konstanter Praxis als asyl(und wegweisungs)rechtlich nicht relevant qualifiziert werden (vgl. etwa Urteile BVGer D-5068/2023 vom 29. April 2024 E. 7.2, E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4, je m.w.H.), dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seit dem Jahr 2005 Arbeitserfahrungen erworben und er zwei Geschäfte als Selbstständigerwerbender geführt hat sowie alle drei Beschwerdeführenden gemäss Akten gesund sind, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren wirtschaftliche Situation vergleichsweise gut ist, und er zudem angegeben hat, gute Beziehungen zu den in der Türkei verbliebenen Angehörigen zu haben, mithin davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr in die Türkei kurzfristig auf deren Unterstützung zählen, dass die Beschwerdeführenden nach den Erdbeben vom Frühling 2023 und für die Ausbildung der Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Provinz Aydin - welche nicht von den Erdbeben betroffen gewesen ist (vgl. hierzu das BVGer-Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024) - umgezogen und dort bis zur Ausreise im April 2024, mithin ein gutes Jahr, gelebt haben, dass davon ausgegangen werden darf, sie könnten dorthin zurückkehren und den Akten insgesamt keine Hinweise auf drohende existenzbedrohende Situation nach ihrer Rückkehr in die Türkei zu entnehmen sind und der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung allenfalls zusätzlich erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: