Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei mit seinem Bruder B._______ (N […]) am 19. oder 20. Januar 2023 per Flugzeug. Er reiste am 27. Januar 2023 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs reichte er seine Identitätskarte im Original ein. A.b Am 3. Februar 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien des Be- schwerdeführers auf. A.c Am 7. Februar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsver- tretung der Bundesasylzentren C._______ mit der Wahrung seiner Interes- sen. A.d Anlässlich der am 23. März 2023 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer die Todesanzeige seines Bru- ders D._______ sowie Gerichtsakten des inhaftierten Bruders E._______, jeweils in Kopie, ein. A.e Das SEM teilte am 30. März 2023 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 3. April 2023 wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. A.f Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 wies sich Rechtsanwalt Patrick Burger mittels Vollmacht vom 5. Juni 2023 als neuer Rechtsvertreter aus. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausge- händigt. C. C.a Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
D-5068/2023 Seite 3 Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit jenem des Bruders B._______, N (…) (Beschwerdeverfahren D-5067/2023), koordiniert zu be- handeln. Weiter seien die Asylakten von G._______, H._______, I._______ sowie die Akten von J._______ beizuziehen. Schliesslich er- suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses, und um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechts- beistand. Der Beschwerdeschrift war, nebst Kopien der Vollmacht vom 21. Juni 2023 (Beilage 1), der angefochtenen Verfügung (Beilage 2), des Zustellcouverts (Beilage 3) und eines Ausdrucks des Sendungsverlaufs (Beilage 4), ein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiertes Schreiben von G._______ vom 27. August 2023 (Beilage 5) beigefügt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 ordnete die Instrukti- onsrichterin die koordinierte Behandlung des Verfahrens mit jenem des Bruders (D-5067/2023) an und wies sowohl den Antrag auf Beizug der Ak- ten von G._______, H._______, I._______ sowie J._______, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Oktober 2023 bezahlt. C.c In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer auf die Anklageerhebung gegen seinen Bruder hin und stellte die Anträge, die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amt- licher Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters zu bestellen. Anlässlich dieser Eingabe reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung vom 21. September 2023 zu den Akten.
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Erwägungen (49 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei
D-5068/2023 Seite 5 einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten- lage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 4.4.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Be- schwerdeführer als Alevit gefährdet sei und diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, geht fehl. Der Glaube des Beschwerdeführers wurde in der vorinstanzlichen Verfügung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern fand dort in mehreren Erwägungen Erwähnung (vgl. Verfügung des SEM, S. 2, 3 und 6). Zudem gab er bei der Anhörung zu Protokoll, Kurde aleviti- schen Glaubens zu sein und erklärte, dass man in der Türkei denke, alevi- tische Kurden seien schlecht (vgl. SEM-Akte 15/10 F 74). Weitere Details zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund seines alevitischen Glaubens hat er jedoch nicht dargetan.
E. 4.4.2 Zum Vorhalt, die Vorinstanz habe es versäumt, die Frage zu prüfen, ob eine Reflexverfolgung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass das SEM auf die Aussagen des Beschwerdeführers rund um seine Familie – insbesondere seine Brüder – verwies und diese in seinem Asyl- entscheid würdigte (vgl. Verfügung des SEM, S. 2 und 4 ff.). Dass die
D-5068/2023 Seite 6 Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
E. 4.5 Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerde- führers berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Das Begehren, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde), ist dem- zufolge abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub- jektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollzieh- bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
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E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün- dete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei alevitischer Kurde aus K._______, in der Provinz Kahramanmaras. Zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, es gebe staatlichen Druck und die türkischen Behörden würden alles tun, um ihn und seine Familie ins Gefängnis zu bringen. Nach dem Tod seines Bruders in den Bergen habe der Druck zugenommen und er sei gezwungen gewesen, in die Schweiz zu kommen (vgl. SEM-Akte 15/10 F 42). Er selbst sei nie inhaftiert gewe- sen und es habe nie ein Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn gegeben. In seiner Heimat habe er sich mit 18 Jahren in der Jugendorganisation der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) en- gagiert. Man habe Abgeordnete empfangen; eine spezielle Funktion in der Organisation habe er aber nicht gehabt (vgl. ebenda, F 43 ff.). Bei Haus- durchsuchungen durch die Spezialkräfte, die Gendarmerie, die Polizei und die Antiterroreinheit habe die ganze Familie herausgehen und sich beugen müssen, während die Sicherheitsbehörden ihre Waffen auf sie gerichtet und ihnen gedroht hätten. Anschliessend habe man seinen Bruder mitge- nommen und seinem Vater gedroht, wenn er nicht in der HDP für sie spio- nieren würde, würden seine Söhne, die zum Militärdienst müssten, getötet werden (vgl. ebenda, F 70 f.). Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei im Militärdienst durch einen Waffenschuss getötet worden und man habe behauptet, es sei ein Unfall gewesen. Ihm selbst stehe der Militärdienst noch bevor (vgl. ebenda, F 59 ff.). Der Beschwerdeführer fuhr damit fort, dass er einer linksgerichteten und politisch für die HDP sehr aktiven Familie entstamme, die gegen das Töten sei. Man habe nichts davon gewusst, dass sein Bruder in die Berge gegangen sei. Als wichtigste Rolle, die sein Bruder oder Vater in der Partei eingenommen hätten, beschrieb der Be- schwerdeführer die Funktion seines Bruders als Co-Vorsitzenden der HDP in K._______. Vor zwei oder drei Hausdurchsuchungen sei seine Mutter
D-5068/2023 Seite 8 mit dem hinteren Teil der Waffe geschlagen worden. Die Familie habe sich aber nicht gewehrt, weil sie sonst alle getötet worden wären (vgl. ebenda, F 62 ff.). Zudem drohe ihm in der ganzen Türkei Verfolgung und Zwangs- konversion, weil er alevitischer Kurde sei (ebenda, F 74).
E. 6.2.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2.2 Zur Begründung führte sie aus, es sei allgemein bekannt, dass An- gehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benach- teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefes- tigter Praxis handle es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mit dem Vorbringen, er erfülle als Kurde und Alevit ein ge- wisses Risikoprofil, mache der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend, die in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem sei weder seinen Vorbringen noch denjenigen des Bru- ders zu entnehmen, dass die Furcht vor einer Zwangskonversion durch eigene Erlebnisse entstanden sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).
E. 6.2.3 Weiter sei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entneh- men, dass er während der Hausdurchsuchungen selbst jemals tätlich an- gegriffen oder dass routinemässig Gewalt gegen seine gesamte Familie angewendet worden sei. Im Weiteren habe er keine konkreten Angaben zur Häufigkeit der Hausdurchsuchungen machen können. Er habe aber all- abendliche Kontrollen erwähnt, als er mit dem Vieh zum Wagen gegangen sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass das Haus seiner Familie täglich von den türkischen Behörden aufgesucht worden sei, zumal seine beiden Brü- der keine Gefahr mehr dargestellt hätten. Aufgrund der mangelnden Inten- sität seien die Hausdurchsuchungen und die Drohungen nicht als ernst- hafte Nachteile zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Verfügung des SEM, S. 4).
E. 6.2.4 Zudem erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hilfstätigkeiten bei Empfängen der HDP kein Profil, das die Verfolgung von flüchtlings- rechtlich relevanter Intensität durch die Behörden rechtfertigen würde. Er sei trotz andauernder Hausdurchsuchungen nie verhaftet worden und es seien keine Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Weiter sei es ihm möglich gewesen, mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug von
D-5068/2023 Seite 9 Ankara aus die Türkei zu verlassen. Der Beschwerdeführer bekleide auch keine wichtige politische Funktion innerhalb der HDP und führe keine mili- tanten Aktivitäten aus. Ebenso wenig habe er bis anhin schwerwiegende Nachteile durch die türkischen Behörden erlitten. Somit sei es nicht plausi- bel, dass die türkischen Behörden einen Anlass dazu sehen würden, ihm während des Militärdienstes gravierende Nachteile zuzufügen. Die einma- lige, pauschale und unkonkrete Drohung eines einzelnen Sicherheitsbe- amten könne nicht als konkreter Hinweis für eine tatsächliche Gefährdung gewertet werden. Auch wenn es nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kame- raden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten, sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, während des Dienstes sein Leben zu verlieren, nicht nachvollziehbar. Diese Schikanen seien keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
E. 6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er werde wegen seiner kurdischen Ethnie, seinem alevitischen Glauben und seinem politischen Engagement für die HDP verfolgt; im Falle einer Rück- kehr würden ihm eine langjährige Haftstrafe und Misshandlungen drohen. Er macht unter anderem geltend, dass in der Türkei ein Klima der Angst herrsche und Kurdinnen und Kurden immer stärker diskriminiert würden, was sich auch an den erneuten Bemühungen um ein Verbot der HDP zeige. Mitglieder der HDP würden systematisch verfolgt und festgenommen. Fer- ner komme es regelmässig zu Gewalt und Diskriminierungshandlungen gegen die Angehörigen der alevitischen Minderheit (vgl. Beschwerde- schrift, S. 9 ff.). Es sei die Kombination dieser drei Risikofaktoren, die im Ergebnis dazu führe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sehr ernsthaft damit rechnen müsse, verhaftet und einem Verfahren aus- gesetzt zu werden.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer habe sich bereits in sehr jungen Jahren poli- tisch engagiert und dies sei den türkischen Behörden angesichts seines familiären Hintergrundes mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Zu- dem sei anlässlich einer Hausdurchsuchung die konkrete Drohung ausge- sprochen worden, ihm werde im Militärdienst Schlimmes widerfahren (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 f.).
E. 6.3.3 Weiter sei vorliegend eine drohende Reflexverfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer entstamme einer politisch oppositionell gesinnten Familie, namentlich seien bereits sein Vater und sein Onkel politisch
D-5068/2023 Seite 10 engagiert gewesen. Sein Onkel habe in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei politisch prominente Brüder. D._______ sei als Kämpfer und Märtyrer der Partiya Karkerên Kur- distanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) gestorben. E._______ sei Co-Vor- sitzender der HDP in K._______ und deshalb zu einer langjährigen Haft- strafe verurteilt worden. Die Familie des Beschwerdeführers stehe der HDP seit Jahrzehnten nahe und auch er selbst sei aktives Parteimitglied, dies sei den türkischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit bekannt und seine Flucht aus der Türkei werde sicherlich als Akt der Opposition gewertet. Er habe öffentlich seine oppositionelle Haltung ge- äussert und sich bereits mit 18 Jahren in der Jugendorganisation der HDP engagiert. In diesem Kontext habe er Kontakt zu namhaften Abgeordneten der Partei gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden ihm die sofortige Ver- haftung und eine lange Haftstrafe drohen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 ff.).
E. 6.3.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat würde er unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Dies begründete er mit den regelmässigen Kontrol- len durch die Sicherheitskräfte, den Drohungen, welche er und seine Fa- milie über sich ergehen lassen müssten und dem Umstand, dass seine Mutter in seiner Anwesenheit mit dem Kolben einer Waffe geschlagen wor- den sei. Sobald er für den Militärdienst eingezogen würde, müsste er sich täglich davor fürchten, dass ihm etwas geschehen könnte (vgl. Beschwer- deschrift, S. 15 f.).
E. 6.4 In der Eingabe vom 19. Oktober 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die gleichentags gemachten Ausführungen im Rahmen des Parallelver- fahrens seines Bruders sowie die dort eingereichten Beweismittel. Daher sei auch seine Situation neu zu beurteilen. Durch die neuen Ermittlungen gegen seinen Bruder habe sich eine Gefährdung konkret realisiert, die auch für den Beschwerdeführer bestehe.
E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keinen Anlass zur gegenteiligen Annahme. Nach Prüfung der Akten gelangt es indes zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 19. Oktober 2023 vermö- gen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die
D-5068/2023 Seite 11 zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist Fol- gendes festzuhalten:
E. 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Dis- kriminierungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens, vor dem gros- sem Druck durch die Behörden und vor einer Zwangskonversion ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisge- mäss strenge Anforderungen aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichti- gung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom
14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelli- gungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Ver- folgungsfurcht beziehungsweise Angst vor einer Zwangskonversion als un- begründet. Aufgrund seiner Ethnie oder seines Glaubens ist deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen.
E. 7.3.1 Bezüglich seiner politischen Aktivität weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil verfügt. Nach seinen sehr knappen Ausführungen in der Anhörung zeigt sich ein eher überschaubares Bild seines politischen Engagements, das offenbar ohne besondere Funktion im Empfang von Abgeordneten kul- minierte, zumal keine darüberhinausgehenden Aktivitäten beschrieben wurden (vgl. SEM-Akte 15/10 F 46 ff.). Ob er tatsächlich Mitglied der HDP ist, kann angesichts seines offensichtlich bloss niederschwelligen politi- schen Profils offengelassen werden und würde nichts am Bild eines sich bloss rudimentär politisch engagierenden Individuums ändern. Es er- schliesst sich nicht, inwiefern das unauffällige Profil des Beschwerdefüh- rers – auch bei gesamthafter Berücksichtigung seiner ethnischen und reli- giösen Zugehörigkeit – in der Lage sein soll, das Interesse der türkischen Behörden zu begründen. Die Tatsache, dass nie von den türkischen Be- hörden gegen ihn ermittelt oder gar eine Haftstrafe erlassen worden ist, stellt ein weiteres starkes Indiz für die Marginalität seiner politischen Akti- vitäten dar.
E. 7.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der Co-Präsident der HDP sei, bereits im Gefängnis ist und seine
D-5068/2023 Seite 12 sechsjährige Freiheitsstrafe verbüsst und ein anderer Bruder als PKK- Kämpfer in den Bergen umgekommen ist. Es ist deshalb nicht davon aus- zugehen, die Behörden hätten gerade jetzt ein Interesse daran, die Fami- lienangehörigen ihretwegen zu verfolgen (vgl. SEM-Akte 15/10 F 42). Ob zusätzlich ein behördliches Interesse aufgrund der Aktivitäten anderer Fa- milienmitglieder des Beschwerdeführers besteht, erschliesst sich aus der knappen Erklärung des Beschwerdeführers nicht (vgl. ebenda, F 64).
E. 7.3.3 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsver- treter in der Beschwerdeschrift Ausführungen zur politischen Verfolgung seiner Familie, die bereits mit seinem Vater L._______ begonnen habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 f.). Das der Beschwerdeschrift beigelegte Schreiben von G._______ vom 27. August 2023 soll sich ebenfalls auf den Vater des Beschwerdeführers, L._______, beziehen (vgl. Beilage 5 der Be- schwerdeschrift, S. 1). Dies widerspricht indes der Angabe des Beschwer- deführers, sein Vater heisse M._______ (vgl. SEM-Akten 1/2 und 12/6 F 1.16.02; ferner auch ID-002/1). Diese Inkongruenz lässt die Beweiskraft des eingereichten Schreibens stark in Zweifel ziehen.
E. 7.4.1 Zur Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einziehung in den türki- schen Militärdienst, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst – wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Miss- achtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Deser- tion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nur beachtlich ist, wenn entspre- chende Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem statt vieler: Urteil des BVGer D-4769/2023 vom 27. September 2023 E. 6.2.1).
E. 7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es – wie von der Vorinstanz zu Recht fest- gehalten (vgl. E. 6.2.4 hiervor) – nicht gelungen, darzulegen, dass er im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seines alevitischen Glau- bens und des behaupteten politischen Profils einer asylbeachtlichen Be- handlung ausgesetzt würde. Die geltend gemachte Drohung des Sicher- heitsbeamten erscheint in den Ausführungen des Beschwerdeführers als Einzelfall und weist ohnehin einen bloss pauschalen sowie vagen Charak- ter auf (vgl. SEM-Akte 15/10 F 59). Es handelt sich folglich um rein speku- lative und gänzlich unsubstantiierte Befürchtungen.
D-5068/2023 Seite 13
E. 7.5 In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Re- flexverfolgung ist anzufügen, dass ihn die türkischen Behörden allem An- schein nach nie direkt angesprochen haben (vgl. SEM-Akte 15/10 F 66), die geltend gemachte Drohung im Zusammenhang mit dem Militärdienst einmalig und in pauschaler Weise gegenüber seinem Vater erfolgte und der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch aktuell im Visier der türkischen Behörden zu stehen scheint. Auf Beschwerdeebene wird zwar neu vorgebracht, das Strafverfahren gegen seinen Bruder habe eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge. Eine konkrete Gefährdung oder ein Kausalzusammenhang konnte indes nicht substanti- iert dargelegt beziehungsweise belegt werden und ist angesichts der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Verfahrens des Bruders ohne- hin unerheblich (vgl. dort, heutiges Urteil des BVGer D-5067/2023 E. 8.3). Ferner leben die Frau und die beiden Kinder des Bruders sowie weitere Geschwister in der Türkei; weshalb der Staat gerade am Beschwerdeführer ein besonderes Interesse haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich. Bis zu seiner Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfolgungshandlungen ge- gen seine Person. Vielmehr konnte er problemlos und legal aus der Türkei ausreisen. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv be- gründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor.
E. 7.6.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten uner- träglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Heimat, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile dar- stellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wie- derholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschen- würdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv er- lebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenste- hende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich gewor- den ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom
22. September 2023 E. 6.5; HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kom- mentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungs- verfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.).
D-5068/2023 Seite 14
E. 7.6.2 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Zwar sind die erlebten regelmässigen Kontrollen und Drohungen durch die Sicherheitskräfte, die er und seine Familie über sich ergehen las- sen mussten, nicht zu verharmlosen und es ist nachvollziehbar, dass dabei (Todes-)Angst entstehen kann. Vor diesem Hintergrund kann der Be- schwerdeführer aus den negativen Erfahrungen, welche er hauptsächlich aufgrund seines familiären Hintergrunds gemacht hat, jedoch keinen uner- träglichen psychischen Druck ableiten, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte beziehungsweise führen könnte.
E. 7.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendi- gen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Ge- sagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
D-5068/2023 Seite 15 gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerde- führer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht an- wendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be- schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimat- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Auf- nahme anzuordnen.
E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in
D-5068/2023 Seite 16 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklun- gen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Es ist auf- grund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Voll- zugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt K._______ in der Pro- vinz Kahramanmaras und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 16/13 F 13). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahme- zustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provin- zen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sach- gerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallwei- sen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh- men. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, wel- che in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zwei- ten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2).
E. 9.4.4 Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz Kahramanmaras zuzumuten. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch SEM-Akte 15/10 F 5, 14 ff., 24 und 31 ff.).
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5).
D-5068/2023 Seite 17
E. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (gül- tig bis […] 2028; vgl. SEM-ID 001/1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich für eine Rückkehr allenfalls notwendige, weitere Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Weg- weisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischen- verfügung vom 10. Oktober 2023, respektive der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Eingabe vom 19. Oktober 2023, S. 3), abzuweisen, zumal die damit einge- reichten Beweismittel und vorgebrachten Beschwerdeergänzungen nichts an der in der Verfügung vom 10. Oktober 2023 vorgenommenen Beurtei- lung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ändern vermögen (vgl. auch E. 7.5 hiervor).
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Oktober 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5068/2023 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Wiedererwägung der die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abweisenden Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5068/2023 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess die Türkei mit seinem Bruder B._______ (N [...]) am 19. oder 20. Januar 2023 per Flugzeug. Er reiste am 27. Januar 2023 illegal in die Schweiz ein und suchte hier gleichentags um Asyl nach. Im Rahmen seines Asylgesuchs reichte er seine Identitätskarte im Original ein. A.b Am 3. Februar 2023 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf. A.c Am 7. Februar 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung der Bundesasylzentren C._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.d Anlässlich der am 23. März 2023 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen reichte der Beschwerdeführer die Todesanzeige seines Bruders D._______ sowie Gerichtsakten des inhaftierten Bruders E._______, jeweils in Kopie, ein. A.e Das SEM teilte am 30. März 2023 die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 3. April 2023 wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. A.f Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 wies sich Rechtsanwalt Patrick Burger mittels Vollmacht vom 5. Juni 2023 als neuer Rechtsvertreter aus. B. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Ferner wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 20. September 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 21. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Verfahren mit jenem des Bruders B._______, N (...) (Beschwerdeverfahren D-5067/2023), koordiniert zu behandeln. Weiter seien die Asylakten von G._______, H._______, I._______ sowie die Akten von J._______ beizuziehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeschrift war, nebst Kopien der Vollmacht vom 21. Juni 2023 (Beilage 1), der angefochtenen Verfügung (Beilage 2), des Zustellcouverts (Beilage 3) und eines Ausdrucks des Sendungsverlaufs (Beilage 4), ein an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiertes Schreiben von G._______ vom 27. August 2023 (Beilage 5) beigefügt. C.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin die koordinierte Behandlung des Verfahrens mit jenem des Bruders (D-5067/2023) an und wies sowohl den Antrag auf Beizug der Akten von G._______, H._______, I._______ sowie J._______, als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Weiter forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Oktober 2023 bezahlt. C.c In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer auf die Anklageerhebung gegen seinen Bruder hin und stellte die Anträge, die Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023 sei in Wiedererwägung zu ziehen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters zu bestellen. Anlässlich dieser Eingabe reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 21. September 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.4 4.4.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer als Alevit gefährdet sei und diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt habe, geht fehl. Der Glaube des Beschwerdeführers wurde in der vorinstanzlichen Verfügung nicht unberücksichtigt gelassen, sondern fand dort in mehreren Erwägungen Erwähnung (vgl. Verfügung des SEM, S. 2, 3 und 6). Zudem gab er bei der Anhörung zu Protokoll, Kurde alevitischen Glaubens zu sein und erklärte, dass man in der Türkei denke, alevitische Kurden seien schlecht (vgl. SEM-Akte 15/10 F 74). Weitere Details zu einer allfälligen Verfolgung aufgrund seines alevitischen Glaubens hat er jedoch nicht dargetan. 4.4.2 Zum Vorhalt, die Vorinstanz habe es versäumt, die Frage zu prüfen, ob eine Reflexverfolgung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass das SEM auf die Aussagen des Beschwerdeführers rund um seine Familie - insbesondere seine Brüder - verwies und diese in seinem Asylentscheid würdigte (vgl. Verfügung des SEM, S. 2 und 4 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 4.5 Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde), ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei alevitischer Kurde aus K._______, in der Provinz Kahramanmaras. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, es gebe staatlichen Druck und die türkischen Behörden würden alles tun, um ihn und seine Familie ins Gefängnis zu bringen. Nach dem Tod seines Bruders in den Bergen habe der Druck zugenommen und er sei gezwungen gewesen, in die Schweiz zu kommen (vgl. SEM-Akte 15/10 F 42). Er selbst sei nie inhaftiert gewesen und es habe nie ein Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn gegeben. In seiner Heimat habe er sich mit 18 Jahren in der Jugendorganisation der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) engagiert. Man habe Abgeordnete empfangen; eine spezielle Funktion in der Organisation habe er aber nicht gehabt (vgl. ebenda, F 43 ff.). Bei Hausdurchsuchungen durch die Spezialkräfte, die Gendarmerie, die Polizei und die Antiterroreinheit habe die ganze Familie herausgehen und sich beugen müssen, während die Sicherheitsbehörden ihre Waffen auf sie gerichtet und ihnen gedroht hätten. Anschliessend habe man seinen Bruder mitgenommen und seinem Vater gedroht, wenn er nicht in der HDP für sie spionieren würde, würden seine Söhne, die zum Militärdienst müssten, getötet werden (vgl. ebenda, F 70 f.). Ein Verwandter des Beschwerdeführers sei im Militärdienst durch einen Waffenschuss getötet worden und man habe behauptet, es sei ein Unfall gewesen. Ihm selbst stehe der Militärdienst noch bevor (vgl. ebenda, F 59 ff.). Der Beschwerdeführer fuhr damit fort, dass er einer linksgerichteten und politisch für die HDP sehr aktiven Familie entstamme, die gegen das Töten sei. Man habe nichts davon gewusst, dass sein Bruder in die Berge gegangen sei. Als wichtigste Rolle, die sein Bruder oder Vater in der Partei eingenommen hätten, beschrieb der Beschwerdeführer die Funktion seines Bruders als Co-Vorsitzenden der HDP in K._______. Vor zwei oder drei Hausdurchsuchungen sei seine Mutter mit dem hinteren Teil der Waffe geschlagen worden. Die Familie habe sich aber nicht gewehrt, weil sie sonst alle getötet worden wären (vgl. ebenda, F 62 ff.). Zudem drohe ihm in der ganzen Türkei Verfolgung und Zwangskonversion, weil er alevitischer Kurde sei (ebenda, F 74). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2.2 Zur Begründung führte sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefestigter Praxis handle es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mit dem Vorbringen, er erfülle als Kurde und Alevit ein gewisses Risikoprofil, mache der Beschwerdeführer keine Nachteile geltend, die in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem sei weder seinen Vorbringen noch denjenigen des Bruders zu entnehmen, dass die Furcht vor einer Zwangskonversion durch eigene Erlebnisse entstanden sei (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). 6.2.3 Weiter sei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er während der Hausdurchsuchungen selbst jemals tätlich angegriffen oder dass routinemässig Gewalt gegen seine gesamte Familie angewendet worden sei. Im Weiteren habe er keine konkreten Angaben zur Häufigkeit der Hausdurchsuchungen machen können. Er habe aber allabendliche Kontrollen erwähnt, als er mit dem Vieh zum Wagen gegangen sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass das Haus seiner Familie täglich von den türkischen Behörden aufgesucht worden sei, zumal seine beiden Brüder keine Gefahr mehr dargestellt hätten. Aufgrund der mangelnden Intensität seien die Hausdurchsuchungen und die Drohungen nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Verfügung des SEM, S. 4). 6.2.4 Zudem erfülle der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hilfstätigkeiten bei Empfängen der HDP kein Profil, das die Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität durch die Behörden rechtfertigen würde. Er sei trotz andauernder Hausdurchsuchungen nie verhaftet worden und es seien keine Ermittlungen oder Verfahren gegen ihn hängig. Weiter sei es ihm möglich gewesen, mit seinem eigenen Reisepass per Flugzeug von Ankara aus die Türkei zu verlassen. Der Beschwerdeführer bekleide auch keine wichtige politische Funktion innerhalb der HDP und führe keine militanten Aktivitäten aus. Ebenso wenig habe er bis anhin schwerwiegende Nachteile durch die türkischen Behörden erlitten. Somit sei es nicht plausibel, dass die türkischen Behörden einen Anlass dazu sehen würden, ihm während des Militärdienstes gravierende Nachteile zuzufügen. Die einmalige, pauschale und unkonkrete Drohung eines einzelnen Sicherheitsbeamten könne nicht als konkreter Hinweis für eine tatsächliche Gefährdung gewertet werden. Auch wenn es nicht auszuschliessen sei, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten, sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, während des Dienstes sein Leben zu verlieren, nicht nachvollziehbar. Diese Schikanen seien keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 6.3 6.3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er werde wegen seiner kurdischen Ethnie, seinem alevitischen Glauben und seinem politischen Engagement für die HDP verfolgt; im Falle einer Rückkehr würden ihm eine langjährige Haftstrafe und Misshandlungen drohen. Er macht unter anderem geltend, dass in der Türkei ein Klima der Angst herrsche und Kurdinnen und Kurden immer stärker diskriminiert würden, was sich auch an den erneuten Bemühungen um ein Verbot der HDP zeige. Mitglieder der HDP würden systematisch verfolgt und festgenommen. Ferner komme es regelmässig zu Gewalt und Diskriminierungshandlungen gegen die Angehörigen der alevitischen Minderheit (vgl. Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Es sei die Kombination dieser drei Risikofaktoren, die im Ergebnis dazu führe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr sehr ernsthaft damit rechnen müsse, verhaftet und einem Verfahren ausgesetzt zu werden. 6.3.2 Der Beschwerdeführer habe sich bereits in sehr jungen Jahren politisch engagiert und dies sei den türkischen Behörden angesichts seines familiären Hintergrundes mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgefallen. Zudem sei anlässlich einer Hausdurchsuchung die konkrete Drohung ausgesprochen worden, ihm werde im Militärdienst Schlimmes widerfahren (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12 f.). 6.3.3 Weiter sei vorliegend eine drohende Reflexverfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer entstamme einer politisch oppositionell gesinnten Familie, namentlich seien bereits sein Vater und sein Onkel politisch engagiert gewesen. Sein Onkel habe in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen. Weiter habe der Beschwerdeführer zwei politisch prominente Brüder. D._______ sei als Kämpfer und Märtyrer der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) gestorben. E._______ sei Co-Vorsitzender der HDP in K._______ und deshalb zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Familie des Beschwerdeführers stehe der HDP seit Jahrzehnten nahe und auch er selbst sei aktives Parteimitglied, dies sei den türkischen Behörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt und seine Flucht aus der Türkei werde sicherlich als Akt der Opposition gewertet. Er habe öffentlich seine oppositionelle Haltung geäussert und sich bereits mit 18 Jahren in der Jugendorganisation der HDP engagiert. In diesem Kontext habe er Kontakt zu namhaften Abgeordneten der Partei gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden ihm die sofortige Verhaftung und eine lange Haftstrafe drohen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 ff.). 6.3.4 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat würde er unerträglichem psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Dies begründete er mit den regelmässigen Kontrollen durch die Sicherheitskräfte, den Drohungen, welche er und seine Familie über sich ergehen lassen müssten und dem Umstand, dass seine Mutter in seiner Anwesenheit mit dem Kolben einer Waffe geschlagen worden sei. Sobald er für den Militärdienst eingezogen würde, müsste er sich täglich davor fürchten, dass ihm etwas geschehen könnte (vgl. Beschwerdeschrift, S. 15 f.). 6.4 In der Eingabe vom 19. Oktober 2023 verwies der Beschwerdeführer auf die gleichentags gemachten Ausführungen im Rahmen des Parallelverfahrens seines Bruders sowie die dort eingereichten Beweismittel. Daher sei auch seine Situation neu zu beurteilen. Durch die neuen Ermittlungen gegen seinen Bruder habe sich eine Gefährdung konkret realisiert, die auch für den Beschwerdeführer bestehe. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbingen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Auch das Gericht sieht keinen Anlass zur gegenteiligen Annahme. Nach Prüfung der Akten gelangt es indes zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 19. Oktober 2023 vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 7.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Diskriminierungen aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens, vor dem grossem Druck durch die Behörden und vor einer Zwangskonversion ist darauf hinzuweisen, dass für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strenge Anforderungen aufgestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylbeachtlichen religiös oder ethnisch motivierten Behelligungen ausgesetzt war. Demnach erscheint auch eine entsprechende Verfolgungsfurcht beziehungsweise Angst vor einer Zwangskonversion als unbegründet. Aufgrund seiner Ethnie oder seines Glaubens ist deshalb keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen. 7.3 7.3.1 Bezüglich seiner politischen Aktivität weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer über kein spezifisches politisches Profil verfügt. Nach seinen sehr knappen Ausführungen in der Anhörung zeigt sich ein eher überschaubares Bild seines politischen Engagements, das offenbar ohne besondere Funktion im Empfang von Abgeordneten kulminierte, zumal keine darüberhinausgehenden Aktivitäten beschrieben wurden (vgl. SEM-Akte 15/10 F 46 ff.). Ob er tatsächlich Mitglied der HDP ist, kann angesichts seines offensichtlich bloss niederschwelligen politischen Profils offengelassen werden und würde nichts am Bild eines sich bloss rudimentär politisch engagierenden Individuums ändern. Es erschliesst sich nicht, inwiefern das unauffällige Profil des Beschwerdeführers - auch bei gesamthafter Berücksichtigung seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit - in der Lage sein soll, das Interesse der türkischen Behörden zu begründen. Die Tatsache, dass nie von den türkischen Behörden gegen ihn ermittelt oder gar eine Haftstrafe erlassen worden ist, stellt ein weiteres starkes Indiz für die Marginalität seiner politischen Aktivitäten dar. 7.3.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers, der Co-Präsident der HDP sei, bereits im Gefängnis ist und seine sechsjährige Freiheitsstrafe verbüsst und ein anderer Bruder als PKK-Kämpfer in den Bergen umgekommen ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die Behörden hätten gerade jetzt ein Interesse daran, die Familienangehörigen ihretwegen zu verfolgen (vgl. SEM-Akte 15/10 F 42). Ob zusätzlich ein behördliches Interesse aufgrund der Aktivitäten anderer Familienmitglieder des Beschwerdeführers besteht, erschliesst sich aus der knappen Erklärung des Beschwerdeführers nicht (vgl. ebenda, F 64). 7.3.3 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift Ausführungen zur politischen Verfolgung seiner Familie, die bereits mit seinem Vater L._______ begonnen habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 13 f.). Das der Beschwerdeschrift beigelegte Schreiben von G._______ vom 27. August 2023 soll sich ebenfalls auf den Vater des Beschwerdeführers, L._______, beziehen (vgl. Beilage 5 der Beschwerdeschrift, S. 1). Dies widerspricht indes der Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater heisse M._______ (vgl. SEM-Akten 1/2 und 12/6 F 1.16.02; ferner auch ID-002/1). Diese Inkongruenz lässt die Beweiskraft des eingereichten Schreibens stark in Zweifel ziehen. 7.4 7.4.1 Zur Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einziehung in den türkischen Militärdienst, ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Leistung von Militärdienst - wie eine allfällige Sanktionierung für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nur beachtlich ist, wenn entsprechende Massnahmen darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem statt vieler: Urteil des BVGer D-4769/2023 vom 27. September 2023 E. 6.2.1). 7.4.2 Dem Beschwerdeführer ist es - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten (vgl. E. 6.2.4 hiervor) - nicht gelungen, darzulegen, dass er im Militärdienst aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seines alevitischen Glaubens und des behaupteten politischen Profils einer asylbeachtlichen Behandlung ausgesetzt würde. Die geltend gemachte Drohung des Sicherheitsbeamten erscheint in den Ausführungen des Beschwerdeführers als Einzelfall und weist ohnehin einen bloss pauschalen sowie vagen Charakter auf (vgl. SEM-Akte 15/10 F 59). Es handelt sich folglich um rein spekulative und gänzlich unsubstantiierte Befürchtungen. 7.5 In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung ist anzufügen, dass ihn die türkischen Behörden allem Anschein nach nie direkt angesprochen haben (vgl. SEM-Akte 15/10 F 66), die geltend gemachte Drohung im Zusammenhang mit dem Militärdienst einmalig und in pauschaler Weise gegenüber seinem Vater erfolgte und der Beschwerdeführer weder in der Vergangenheit noch aktuell im Visier der türkischen Behörden zu stehen scheint. Auf Beschwerdeebene wird zwar neu vorgebracht, das Strafverfahren gegen seinen Bruder habe eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge. Eine konkrete Gefährdung oder ein Kausalzusammenhang konnte indes nicht substantiiert dargelegt beziehungsweise belegt werden und ist angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Verfahrens des Bruders ohnehin unerheblich (vgl. dort, heutiges Urteil des BVGer D-5067/2023 E. 8.3). Ferner leben die Frau und die beiden Kinder des Bruders sowie weitere Geschwister in der Türkei; weshalb der Staat gerade am Beschwerdeführer ein besonderes Interesse haben sollte, ist deshalb nicht ersichtlich. Bis zu seiner Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfolgungshandlungen gegen seine Person. Vielmehr konnte er problemlos und legal aus der Türkei ausreisen. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor. 7.6 7.6.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Heimat, ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; Urteil des BVGer D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 6.5; Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). 7.6.2 Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Zwar sind die erlebten regelmässigen Kontrollen und Drohungen durch die Sicherheitskräfte, die er und seine Familie über sich ergehen lassen mussten, nicht zu verharmlosen und es ist nachvollziehbar, dass dabei (Todes-)Angst entstehen kann. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer aus den negativen Erfahrungen, welche er hauptsächlich aufgrund seines familiären Hintergrunds gemacht hat, jedoch keinen unerträglichen psychischen Druck ableiten, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte beziehungsweise führen könnte. 7.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hat. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt K._______ in der Provinz Kahramanmaras und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Gegend (vgl. SEM-Akte 16/13 F 13). Im Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 kam das Gericht zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei (a.a.O., E. 11.3), als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. a.a.O., E. 11; vgl. auch Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.3.2). 9.4.4 Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Akten nicht. Damit ist ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz Kahramanmaras zuzumuten. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch SEM-Akte 15/10 F 5, 14 ff., 24 und 31 ff.). 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben (vgl. Urteil des BVGer E-1453/2024 vom 27. März 2024 E. 9.3.5). 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte (gültig bis [...] 2028; vgl. SEM-ID 001/1). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich für eine Rückkehr allenfalls notwendige, weitere Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2023, respektive der Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Eingabe vom 19. Oktober 2023, S. 3), abzuweisen, zumal die damit eingereichten Beweismittel und vorgebrachten Beschwerdeergänzungen nichts an der in der Verfügung vom 10. Oktober 2023 vorgenommenen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde zu ändern vermögen (vgl. auch E. 7.5 hiervor).
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. Oktober 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Wiedererwägung der die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abweisenden Verfügung vom 10. Oktober 2023 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: