Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die aus B._______, Provinz Kahramanmaras, stammende Beschwerde- führerin verliess ihren Heimatstaat am (…) November 2023 und gelangte via Deutschland am 13. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichen- tags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 29. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich bereits von April bis Ende Juni 2023 mit einem Visum für Erdbebenopfer in der Schweiz aufgehalten. Sie wolle nicht, dass ihr Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Sie sei nämlich nicht in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen. Vielmehr wolle sie ihren Freund heiraten, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Sie hätten sich im Sommer 2019 in C._______ kennen- gelernt; er habe aber bereits im Oktober 2019 den Heimatstaat aus politi- schen Gründen verlassen müssen. Seither hätten sie eine Fernbeziehung geführt, seien aber telefonisch regelmässig in Kontakt gewesen. In Bezug auf die geplante Eheschliessung würde sie auf einen Termin bei der zu- ständigen Gemeinde warten. C. Am 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für eine vorübergehende Privatunterbringung bei ihrer Schwester erteilt. D. An der Anhörung vom 19. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat nicht wegen Vorliegens von Asylgrün- den verlassen. Vielmehr sei sie wegen ihrem Freund respektive Verlobten in die Schweiz gekommen, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie habe ihren Heimatstaat aber auch verlassen, weil sie aus einem von den Erdbeben betroffenen Gebiet komme und die Lebensbedin- gungen dort sehr schlecht seien. Sie habe sich bereits von April bis Ende Juni 2023 in der Schweiz aufgehalten und auch damals bei ihrer Schwester gewohnt. Ihr Studium der (…) habe sie in D._______ absolviert und bereits Arbeitserfahrung sammeln können. Am 28. Dezember 2023 habe sie sich verlobt. Sie habe keinen Antrag auf Privatunterkunft bei ihrem Verlobten gestellt, weil sie noch nicht verheiratet seien und das in ihrer Kultur so üb- lich sei.
E-1453/2024 Seite 3 E. Am 22. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin unter anderem Fotos mit ihrem Verlobten sowie eine E-Mail an das kantonale Migrationsamt vom
10. Dezember 2021 betreffend Eheschliessung einreichen. Sie erklärte ausserdem, dass sie über keine Beweismittel mehr verfüge, welche den Kontakt zu ihrem Verlobten über die letzten drei Jahre belegen würden. F. F.a Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhielt am
28. Februar 2024 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. F.b In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2024 führte die Beschwerde- führerin aus, sie habe bereits am 22. Februar 2024 gemeinsam mit ihrem Verlobten beim Zivilstandsamt ein Heiratsverfahren eingeleitet. Ihr Partner sei bereits kurz nach ihrer Ankunft beim Migrationsamt vorstellig geworden und davon ausgegangen, damit ein Heiratsverfahren eingeleitet zu haben. Erst später sei er darüber informiert worden, dass hierfür das Zivilstands- amt zuständig sei. Nachdem das Heiratsverfahren inzwischen formell ein- geleitet worden sei, werde darum ersucht, den zuständigen Kanton anzu- weisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Heiratsverfahrens auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (Eröffnungsdatum) lehnte das SEM sowohl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als auch den Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ab und ordnete ihre Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zuhanden des kantonalen Migrationsamts wies es auf den Antrag der Beschwerde- führerin hin, es sei für die Dauer des Heiratsverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen. H. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Be- endigung des Mandatsverhältnisses. I. Gegen die Verfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbe- zug in den Asylstatus ihres zukünftigen Ehemannes sowie die Asylgewäh- rung nach Art. 51 AsylG. Zudem wird das Gericht darum ersucht, "den
E-1453/2024 Seite 4 rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen"; eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte sie bereits beim SEM ein- gereichte Fotos mit ihrem Verlobten ins Recht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
6. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 7. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-1453/2024 Seite 5
E. 2.1 In ihrer Beschwerde vom 6. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführe- rin lediglich um Einbezug in den Asylstatus ihres Verlobten und als Even- tualantrag um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Soweit die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, blieb die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 unangefochten. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur das beantragte Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nachdem sie keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe und die Folgen des schweren Erdbebens nicht asylrelevant seien. Die Bezie- hung zu ihrem Verlobten könne nicht als eheähnliche Beziehung angese- hen werden, womit ein Einbezug in dessen Asyl ausser Betracht falle. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Verlobten zwar seit Sommer 2019, sie hätten aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich erst vor zwei Monaten verlobt. Damit sei nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, das im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei- ner Ehe gleichgestellt werden könne. Die eingereichten Beweismittel
E-1453/2024 Seite 6 könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Gesuch um Ausset- zung des Vollzugs für die Dauer des Heiratsverfahrens könne nicht statt- gegeben werden, weil die Zuständigkeit zur Regelung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens bei der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons liege. Dem Wegweisungs- vollzug stehe nichts entgegen. Zwar komme die Beschwerdeführerin aus dem Erdbebengebiet, sie verfüge aber über ein abgeschlossenes Studium als (…) sowie mehrjährige Berufserfahrung. Ausserdem hätten weder sie selber noch ihre Familie finanzielle Probleme gehabt. Es sei daher davon auszugehen, sie könne sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich rasch reintegrieren. Im Übrigen sei auch vom Bestehen einer individuell zumut- baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative an einem anderen Ort in der Türkei ausserhalb der Provinz Kahramanmaras auszugehen. In Bezug auf eine allfällige ausländerrechtliche Regelung ihres weiteren Verbleibs in der Schweiz sei das SEM nicht zuständig.
E. 5.2 Ihre Beschwerdeanträge begründete die Beschwerdeführerin damit, dass es sich bei ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten um ein gefestigtes Konkubinat handle. Sie würden sich seit Sommer 2019 kennen und hätten bereits damals heiraten wollen. Es sei jedoch nicht zu einer Heirat gekom- men, weil ihr Verlobter den Heimatstaat aus politischen Gründen habe ver- lassen müssen. Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft stelle kein wesentliches Element eines Konkubinats dar. Ihrem Verlobten sei das Ein- reichen eines Familiennachzugsgesuch bisher nicht möglich gewesen, weil er noch nicht arbeitstätig gewesen sei. Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erweise sich der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzu- mutbar, womit sie zumindest vorläufig aufzunehmen sei.
E. 6.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht- lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be- weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsu- chenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
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E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Februar 2024 zur Beziehung zu ihrem Verlobten angehört und sie aufgefordert, ihre Angaben mittels objektiver Beweismittel zu begründen (vgl. SEM-Akten A23 ad F41–F92 und F82). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 26. Februar 2024 konnte sie zu den Argumenten des SEM Stellung nehmen (vgl. a.a.O. A27). Sodann machte die Vor- instanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung Abklärungen im Zusam- menhang mit dem eingeleiteten Heiratsverfahren (vgl. a.a.O. A28).
E. 6.3 Insgesamt hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Soweit in der Beschwerde die Kassation der ange- fochtenen Verfügung beantragt worden ist, besteht dafür keine Veranlas- sung.
E. 7.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnli- cher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie – vorbehältlich besonderer Umstände – ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet wor- den ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff.).
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzun- gen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin vermochte auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2024 nicht darzulegen, dass sie in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Verlobten lebt. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Part- ner zwar offenbar seit Sommer 2019 kennt, aufgrund dessen Ausreise im Oktober 2019 aber zumindest bis zu ihrer ersten Einreise in die Schweiz im April 2023 eine Fernbeziehung führte. Sie vermochte keinerlei Nach- weise zu erbringen, welche die angeblich dreijährige Beziehung zu ihrem Verlobten belegen könnten (vgl. SEM-Akten A23 ad F83 und A24). Zudem lebte sie weder während ihres Aufenthalts von April bis Juni 2023 noch seit ihrer Asylgesuchstellung am 13. November 2023 mit ihm in einem gemein- samen Haushalt. Vielmehr beantragte sie eine Privatunterbringung bei ih- rer Schwester (vgl. a.a.O. A21 f.; A23 ad F92).
E-1453/2024 Seite 8
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, womit das SEM das Ge- such um Familienasyl zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt der Beschwerde- führerin jedoch unbenommen, eine Familienzusammenführung im Rah- men des Ausländerrechts zu beantragen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Mai wieder aufgehoben worden sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen dorthin sei nicht mehr generell zu verneinen, vielmehr sei in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu prüfen und zu beantworten.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwer- deführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie
– nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2).
E. 9.3.3.1 Im Koordinationsurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 (zur Publi- kation als Referenzurteil vorgesehen) setzte sich das Bundesverwaltungs- gericht mit der seit Herbst 2023 angewandten Praxis des SEM in dessen Wegweisungsverfügungen auseinander, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am
E. 9.3.3.2 Im genannten Urteil nahm das Gericht eine grundsätzliche Ein- schätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen in die von der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 betroffenen Provinzen vor. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis als sach- gerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallwei- sen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzuneh- men. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, ins- besondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbeben- betroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. BVGer E-1308/2023 E. 11).
E. 9.3.4 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz zutreffend da- raufhin, dass die Beschwerdeführerin über ein Studium als (…) sowie über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt und weder sie noch ihre Familie finanzielle Probleme gehabt hätten. Zudem handelt es sich bei der
E-1453/2024 Seite 11 Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit einem stabilen familiären Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A23 ad F4 f., 20 und 34 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine individuelle Vulne- rabilität zu entnehmen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die von der Beschwer- deführerin gestellten Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtlos erwiesen haben, womit die Vorausset- zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1453/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1453/2024 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus B._______, Provinz Kahramanmaras, stammende Beschwerde-führerin verliess ihren Heimatstaat am (...) November 2023 und gelangte via Deutschland am 13. November 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 29. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich bereits von April bis Ende Juni 2023 mit einem Visum für Erdbebenopfer in der Schweiz aufgehalten. Sie wolle nicht, dass ihr Asylverfahren in Deutschland durchgeführt werde. Sie sei nämlich nicht in die Schweiz gekommen, um Asyl zu beantragen. Vielmehr wolle sie ihren Freund heiraten, der als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe. Sie hätten sich im Sommer 2019 in C._______ kennengelernt; er habe aber bereits im Oktober 2019 den Heimatstaat aus politischen Gründen verlassen müssen. Seither hätten sie eine Fernbeziehung geführt, seien aber telefonisch regelmässig in Kontakt gewesen. In Bezug auf die geplante Eheschliessung würde sie auf einen Termin bei der zuständigen Gemeinde warten. C. Am 19. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für eine vorübergehende Privatunterbringung bei ihrer Schwester erteilt. D. An der Anhörung vom 19. Februar 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe ihren Heimatstaat nicht wegen Vorliegens von Asylgründen verlassen. Vielmehr sei sie wegen ihrem Freund respektive Verlobten in die Schweiz gekommen, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Sie habe ihren Heimatstaat aber auch verlassen, weil sie aus einem von den Erdbeben betroffenen Gebiet komme und die Lebensbedingungen dort sehr schlecht seien. Sie habe sich bereits von April bis Ende Juni 2023 in der Schweiz aufgehalten und auch damals bei ihrer Schwester gewohnt. Ihr Studium der (...) habe sie in D._______ absolviert und bereits Arbeitserfahrung sammeln können. Am 28. Dezember 2023 habe sie sich verlobt. Sie habe keinen Antrag auf Privatunterkunft bei ihrem Verlobten gestellt, weil sie noch nicht verheiratet seien und das in ihrer Kultur so üblich sei. E. Am 22. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin unter anderem Fotos mit ihrem Verlobten sowie eine E-Mail an das kantonale Migrationsamt vom 10. Dezember 2021 betreffend Eheschliessung einreichen. Sie erklärte ausserdem, dass sie über keine Beweismittel mehr verfüge, welche den Kontakt zu ihrem Verlobten über die letzten drei Jahre belegen würden. F. F.a Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhielt am 28. Februar 2024 den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. F.b In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe bereits am 22. Februar 2024 gemeinsam mit ihrem Verlobten beim Zivilstandsamt ein Heiratsverfahren eingeleitet. Ihr Partner sei bereits kurz nach ihrer Ankunft beim Migrationsamt vorstellig geworden und davon ausgegangen, damit ein Heiratsverfahren eingeleitet zu haben. Erst später sei er darüber informiert worden, dass hierfür das Zivilstandsamt zuständig sei. Nachdem das Heiratsverfahren inzwischen formell eingeleitet worden sei, werde darum ersucht, den zuständigen Kanton anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Heiratsverfahrens auszusetzen. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (Eröffnungsdatum) lehnte das SEM sowohl das Asylgesuch der Beschwerdeführerin als auch den Einbezug in das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zuhanden des kantonalen Migrationsamts wies es auf den Antrag der Beschwerdeführerin hin, es sei für die Dauer des Heiratsverfahrens der Vollzug der Wegweisung vorläufig auszusetzen. H. Gleichentags informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. I. Gegen die Verfügung des SEM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Einbezug in den Asylstatus ihres zukünftigen Ehemannes sowie die Asylgewährung nach Art. 51 AsylG. Zudem wird das Gericht darum ersucht, "den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen"; eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte sie bereits beim SEM eingereichte Fotos mit ihrem Verlobten ins Recht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Am 7. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In ihrer Beschwerde vom 6. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin lediglich um Einbezug in den Asylstatus ihres Verlobten und als Eventualantrag um vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Soweit die Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, blieb die Verfügung des SEM vom 28. Februar 2024 unangefochten. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind demnach in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur das beantragte Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nachdem sie keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe und die Folgen des schweren Erdbebens nicht asylrelevant seien. Die Beziehung zu ihrem Verlobten könne nicht als eheähnliche Beziehung angesehen werden, womit ein Einbezug in dessen Asyl ausser Betracht falle. Die Beschwerdeführerin kenne ihren Verlobten zwar seit Sommer 2019, sie hätten aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und sich erst vor zwei Monaten verlobt. Damit sei nicht von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, das im Rahmen der Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG einer Ehe gleichgestellt werden könne. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Dem Gesuch um Aussetzung des Vollzugs für die Dauer des Heiratsverfahrens könne nicht stattgegeben werden, weil die Zuständigkeit zur Regelung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz während des Ehevorbereitungsverfahrens bei der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons liege. Dem Wegweisungsvollzug stehe nichts entgegen. Zwar komme die Beschwerdeführerin aus dem Erdbebengebiet, sie verfüge aber über ein abgeschlossenes Studium als (...) sowie mehrjährige Berufserfahrung. Ausserdem hätten weder sie selber noch ihre Familie finanzielle Probleme gehabt. Es sei daher davon auszugehen, sie könne sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich rasch reintegrieren. Im Übrigen sei auch vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative an einem anderen Ort in der Türkei ausserhalb der Provinz Kahramanmaras auszugehen. In Bezug auf eine allfällige ausländerrechtliche Regelung ihres weiteren Verbleibs in der Schweiz sei das SEM nicht zuständig. 5.2 Ihre Beschwerdeanträge begründete die Beschwerdeführerin damit, dass es sich bei ihrer Beziehung zu ihrem Verlobten um ein gefestigtes Konkubinat handle. Sie würden sich seit Sommer 2019 kennen und hätten bereits damals heiraten wollen. Es sei jedoch nicht zu einer Heirat gekommen, weil ihr Verlobter den Heimatstaat aus politischen Gründen habe verlassen müssen. Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft stelle kein wesentliches Element eines Konkubinats dar. Ihrem Verlobten sei das Einreichen eines Familiennachzugsgesuch bisher nicht möglich gewesen, weil er noch nicht arbeitstätig gewesen sei. Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erweise sich der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar, womit sie zumindest vorläufig aufzunehmen sei. 6. 6.1 Nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 6.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Februar 2024 zur Beziehung zu ihrem Verlobten angehört und sie aufgefordert, ihre Angaben mittels objektiver Beweismittel zu begründen (vgl. SEM-Akten A23 ad F41-F92 und F82). In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 26. Februar 2024 konnte sie zu den Argumenten des SEM Stellung nehmen (vgl. a.a.O. A27). Sodann machte die Vor-instanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung Abklärungen im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Heiratsverfahren (vgl. a.a.O. A28). 6.3 Insgesamt hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Soweit in der Beschwerde die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist, besteht dafür keine Veranlassung. 7. 7.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. In dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Befinden sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz, erhalten sie - vorbehältlich besonderer Umstände - ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft (und Asyl), auch wenn die Familiengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden ist (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.2 ff.). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind: Die Beschwerdeführerin vermochte auch in ihrer Beschwerdeschrift vom 6. März 2024 nicht darzulegen, dass sie in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem Verlobten lebt. Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihren Partner zwar offenbar seit Sommer 2019 kennt, aufgrund dessen Ausreise im Oktober 2019 aber zumindest bis zu ihrer ersten Einreise in die Schweiz im April 2023 eine Fernbeziehung führte. Sie vermochte keinerlei Nachweise zu erbringen, welche die angeblich dreijährige Beziehung zu ihrem Verlobten belegen könnten (vgl. SEM-Akten A23 ad F83 und A24). Zudem lebte sie weder während ihres Aufenthalts von April bis Juni 2023 noch seit ihrer Asylgesuchstellung am 13. November 2023 mit ihm in einem gemein-samen Haushalt. Vielmehr beantragte sie eine Privatunterbringung bei ihrer Schwester (vgl. a.a.O. A21 f.; A23 ad F92). 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, womit das SEM das Gesuch um Familienasyl zu Recht abgelehnt hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, eine Familienzusammenführung im Rahmen des Ausländerrechts zu beantragen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 8.4.2). 9.3.3 9.3.3.1 Im Koordinationsurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der seit Herbst 2023 angewandten Praxis des SEM in dessen Wegweisungsverfügungen auseinander, wonach der Ausnahmezustand in den elf von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinzen am 9. Mai wieder aufgehoben worden sei. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen dorthin sei nicht mehr generell zu verneinen, vielmehr sei in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu prüfen und zu beantworten. 9.3.3.2 Im genannten Urteil nahm das Gericht eine grundsätzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen in die von der Erdbebenkatastrophe vom Februar 2023 betroffenen Provinzen vor. Es kam dabei zum Schluss, dass sich die vom SEM definierte Praxis als sachgerecht erweise. Demnach sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in die betroffenen Gebiete im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei die Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen, welche in die stark betroffenen Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmaras und Malatya zurückkehren müssten. Bei festgestellter Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der elf Erdbebenbetroffenen Provinzen sei in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. BVGer E-1308/2023 E. 11). 9.3.4 In der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz zutreffend daraufhin, dass die Beschwerdeführerin über ein Studium als (...) sowie über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt und weder sie noch ihre Familie finanzielle Probleme gehabt hätten. Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde Frau mit einem stabilen familiären Beziehungsnetz (vgl. SEM-Akten A23 ad F4 f., 20 und 34 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine individuelle Vulnerabilität zu entnehmen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Die Frage des Vorliegens einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative kann damit offenbleiben. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos erwiesen haben, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: